Gesetz über die Familienzulagen
Gesetz über die Familienzulagen (Familienzulagengesetz, TG FamZG) vom 10. September 2008 (Stand 1. Januar 2021)
1. Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Grundsatz
1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug des Bundesgesetzes über die Familienzulagen
1 )
.
§ 1a * Höhe der Ausbildungszulage
1 Die Ausbildungszulage beträgt Fr. 280 pro Monat.
§ 2 Anerkennung von Familienausgleichskassen
1 Berufliche und zwischenberufliche Familienausgleichskassen werden anerkannt, wenn ihnen mindestens fünf Arbeitgeber angehören, welche insgesamt mindestens
1'000 Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigen.
2 Das Departement für Finanzen und Soziales ist für die Anerkennung zuständig. *
§ 3 Widerruf der Anerkennung
1 Das Departement kann die Anerkennung aus wichtigen Gründen widerrufen, na - mentlich wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung nicht mehr gegeben sind oder eine Familienausgleichskasse ihren finanziellen Verpflichtungen nicht nach - kommt.
§ 4 Familienausgleichskassen von AHV-Ausgleichskassen
1 Die von den AHV-Ausgleichskassen geführten Familienausgleichskassen, welche im Kanton tätig sein wollen, haben sich bei der kantonalen Familienausgleichskasse zu melden.
§ 5 Kantonale Familienausgleichskasse
1 Die kantonale Familienausgleichskasse ist eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt.
1) SR 836.2
2 Ihr haben beizutreten:
1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber;
2. * Arbeitgeber und Selbständigerwerbende, die nicht einer zugelassenen Famili - enausgleichskasse angeschlossen sind;
3. die kantonale Verwaltung;
4. die öffentlichen Verwaltungen, Anstalten und Betriebe der Gemeinden.
§ 6 Aufsicht
1 Die kantonale Familienausgleichskasse untersteht der Aufsicht des Regierungsra - tes.
2 Das Departement beaufsichtigt die übrigen Familienausgleichskassen.
§ 7 Anschluss an eine ausserkantonale Familienausgleichskasse
1 Der Anschluss einer Zweigniederlassung an eine ausserkantonale Familienaus - gleichskasse bedarf der Bewilligung des Departementes.
2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Abrechnung für die in einer Zweignieder - lassung beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über die Familienaus - gleichskasse erfolgt, bei welcher der Hauptsitz angeschlossen ist. Die Familienzula - gen sind mindestens nach thurgauischem Recht auszurichten.
§ 8 Auflösungen, Zusammenschlüsse, Kassenwechsel
1 Auflösungen oder Zusammenschlüsse von Familienausgleichskassen bedürfen der Genehmigung des Departementes.
2 Für den Kassenwechsel sind die Bestimmungen der AHV-Gesetzgebung sinnge - mäss anwendbar.
§ 9 Revision
1 Die Familienausgleichskassen sind jährlich durch eine Revisionsstelle zu prüfen, welche vom Bundesamt für Sozialversicherungen anerkannt ist.
§ 10 Kontrolle der Arbeitgeber
1 Jede Familienausgleichskasse kontrolliert periodisch, ob die ihr angeschlossenen Arbeitgeber die gesetzlichen Bestimmungen einhalten.
2 Die Kontrolle kann einer vom Bundesamt für Sozialversicherungen anerkannten Revisionsstelle übertragen werden.
2. Familienzulagen für Selbständigerwerbende, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer *
§ 11 * Finanzierung
1 Die Familienzulagen für Selbständigerwerbende, Arbeitnehmerinnen und Arbeit - nehmer sowie die Verwaltungskosten werden durch Beiträge der Selbständigerwer - benden, der Arbeitgeber sowie der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber finanziert.
§ 12 Abrechnung
1 Der Arbeitgeber hat seine Beiträge und die ausbezahlten Familienzulagen mindes - tens auf das Ende eines Kalenderjahres mit der Familienausgleichskasse abzurech - nen.
§ 13 Auszahlung
1 Werden Familienzulagen mit dem Lohn ausbezahlt, sind sie ziffernmässig auszu - scheiden und als solche zu bezeichnen.
3. Familienzulagen für Nichterwerbstätige
§ 14 Vollzug
1 Die kantonale Familienausgleichskasse vollzieht die Bestimmungen über die Fami - lienzulagen für Nichterwerbstätige, sofern diese nicht bereits von einer Familienaus - gleichskasse erfasst sind, welche von einer AHV-Ausgleichskasse geführt wird.
2 Die Familienausgleichskassen sind insbesondere für die Festsetzung, Ausrichtung und allfällige Rückforderung der Zulagen sowie für die Beitragserhebung zuständig.
§ 14a * Zusätzliche Unterstellungen
1 Den Bestimmungen über die Familienzulagen für Nichterwerbstätige sind zusätz - lich unterstellt:
1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nach Art. 13 Abs. 3 Satz 2 des Bundesgesetzes
1 ) keinen Anspruch auf Familienzulagen haben;
2. nichterwerbstätige Versicherte, die vor dem 1. Januar nach Vollendung des
20. Altersjahres keine Beiträge an die AHV schulden.
1) SR 836.2
§ 15 Finanzierung
1 Nichterwerbstätige haben einen Anteil von höchstens 50 Prozent ihrer AHV-Bei - träge zu leisten, sofern diese den Mindestbeitrag nach Art. 10 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
1 ) übersteigen. *
2 Der Regierungsrat legt den Beitragssatz fest. *
3 Der Kanton trägt allfällige weitere Kosten. *
4. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 16 Übergangsbestimmung
1 Die Anerkennung bestehender beruflicher oder zwischenberuflicher Familienaus - gleichskassen wird widerrufen, wenn sie die Voraussetzungen gemäss § 2 Abs. 1 nicht innert drei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfüllen.
§ 17 Aufhebung bisherigen Rechtes
1 Das Gesetz über die Kinder- und Ausbildungszulagen vom 29. September 1986 wird aufgehoben.
§ 18 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz tritt auf einen durch den Regierungsrat zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft
2 )
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1) SR 831.10
2) In Kraft gesetzt auf den 1. Januar 2009.
Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 10.09.2008 01.01.2009 Erstfassung ABl. 38/2008
§ 1a 11.09.2019 01.01.2021 eingefügt 38/2019
§ 2 Abs. 2 06.12.2017 01.01.2019 geändert 50/2017
§ 5 Abs. 2, 2. 29.06.2012 01.01.2013 geändert 36/2012
Titel 2. 29.06.2012 01.01.2013 geändert 36/2012
§ 11 29.06.2012 01.01.2013 geändert 36/2012
§ 14a 29.06.2011 01.07.2011 eingefügt 27/2011
§ 15 Abs. 1 06.12.2017 01.01.2019 geändert 50/2017
§ 15 Abs. 2 29.06.2011 01.07.2011 geändert 27/2011
§ 15 Abs. 2 06.12.2017 01.01.2019 geändert 50/2017
§ 15 Abs. 3 29.06.2011 01.07.2011 geändert 27/2011
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