StiftFinG
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Gesetz zur Finanzierung politischer Stiftungen aus dem Bundeshaushalt (Stiftungsfinanzierungsgesetz - StiftFinG)

StiftFinG
Ausfertigungsdatum: 19.12.2023
Vollzitat:
"Stiftungsfinanzierungsgesetz vom 19. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 383)"
Fußnote
(+++ Nachgewiesener Text noch nicht dokumentarisch bearbeitet +++)

§ 1 Politische Stiftungen

(1) Politische Stiftungen im Sinne dieses Gesetzes sind nur solche, die durch die ihr nahestehende Partei im gegenseitigen Einvernehmen anerkannt sind. Die Anerkennung durch eine Partei kann jeweils nur für eine politische Stiftung erfolgen.
(2) Politische Stiftungen sind von den ihnen jeweils nahestehenden Parteien rechtlich und tatsächlich unabhängig. Sie handeln selbständig, eigenverantwortlich und in geistiger Offenheit. Sie wahren die gebotene Distanz zu den jeweils nahestehenden Parteien.
(3) Sie sind in der Wahl ihrer Rechtsform frei.

§ 2 Voraussetzungen der Förderung

(1) Dem Grunde nach aus dem Bundeshaushalt förderfähig ist eine politische Stiftung ausschließlich dann, wenn die zuständige Stelle das Vorliegen der Voraussetzungen der Absätze 2 bis 5 festgestellt hat.
(2) Abgeordnete der einer politischen Stiftung jeweils nahestehenden Partei sind in der mindestens dritten aufeinanderfolgenden Legislaturperiode in Fraktionsstärke in den Deutschen Bundestag eingezogen. Wurde eine politische Stiftung bereits über mindestens zwei aufeinanderfolgende Legislaturperioden gefördert, ist es unschädlich, wenn die nahestehende Partei für die Dauer einer Legislaturperiode nicht im Deutschen Bundestag vertreten ist.
(3) Die nahestehende Partei, welche die politische Stiftung nach § 1 Absatz 1 anerkannt hat, wurde nicht von der staatlichen Parteienfinanzierung ausgeschlossen.
(4) Die politische Stiftung bietet in einer Gesamtschau die Gewähr, für die freiheitliche demokratische Grundordnung sowie für den Gedanken der Völkerverständigung aktiv einzutreten. Tatsachen, die die Annahme rechtfertigen, dass die politische Stiftung mit ihrer künftigen Stiftungsarbeit diese Gewähr nicht bieten wird, können insbesondere sein
1. eine in der Vergangenheit liegende Stiftungsarbeit, die nicht der Förderung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie dem Gedanken der Völkerverständigung diente,
2. Veröffentlichungen, deren Inhalte die Erwartung begründen, dass die Stiftungsarbeit nicht im Sinne der Nummer 1 dienlich sein wird,
3. die Mitwirkung, Beschäftigung oder Beauftragung von Personen, die die inhaltliche Arbeit der Stiftung wesentlich beeinflussen können, wenn bei ihnen ein hinreichend gewichtiger Verdacht besteht, dass sie verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgen, oder
4. eine verfassungsfeindliche Prägung der politischen Grundströmung, die der Stiftung zuzuordnen ist.
(5) Die politische Stiftung ist nicht darauf ausgerichtet, einen der in § 4 Absatz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Kraft zu setzen. Eine solche Ausrichtung ist in der Regel anzunehmen, wenn die politische Stiftung durch das Bundesamt für Verfassungsschutz als Verdachtsfall oder als gesichert extremistisch eingestuft wird.

§ 3 Grundsätze der Finanzierung politischer Stiftungen

(1) Die Finanzierung politischer Stiftungen erfolgt auf Antrag nach Maßgabe dieses Gesetzes. Die Höhe der jährlich zur Verfügung stehenden Fördermittel ergibt sich aus dem jeweiligen Haushaltsgesetz. Die Regelungen der Bundeshaushaltsordnung bleiben unberührt.
(2) Wird ein Antrag nach Absatz 1 Satz 1 abgelehnt, weil festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 4 oder 5 nicht vorliegen, ist für die betroffene politische Stiftung eine Förderung für die Dauer der laufenden Legislaturperiode ausgeschlossen.
(3) Sofern dieses Gesetz keine abweichende Regelung trifft, werden Fördermittel, die nur den politischen Stiftungen zukommen sollen, ab dem einer Bundestagswahl folgenden Haushaltsjahr nach dem Durchschnitt der Verhältnisse verteilt, welche die Ergebnisse der letzten vier Bundestagswahlen der jeweils nahestehenden politischen Partei widerspiegeln. Ist eine nahestehende politische Partei erst bei drei Bundestagswahlen angetreten, so wird dennoch das Mittel aus vier Wahlen gebildet, wobei die fehlende Wahl behandelt wird, als hätte die Partei keine Stimme erhalten.
(4) Absatz 3 gilt für Globalzuschüsse zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit mit der Maßgabe, dass alle förderberechtigten Stiftungen je 1 Prozent des Gesamtbetrages als Sockelförderung erhalten.
(5) Für Fördermittel für bauliche Maßnahmen kann von dem Verteilungsschlüssel nach Absatz 3 abgewichen werden, soweit sachliche Gründe eine Abweichung erforderlich machen.
(6) Zur Berücksichtigung besonderer Umstände kann vom Verteilungsschlüssel des Absatzes 3 für die Begabtenförderung im Inland bei der Verteilung der Zuwendungsmittel je politischer Stiftung um bis zu drei Prozentpunkte abgewichen werden.
(7) Die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen besondere Verwaltungsvorschriften erlassen.

§ 4 Ende der Förderung

(1) Die Förderung einer politischen Stiftung ist spätestens mit Ablauf des laufenden Haushaltsjahres zu beenden, wenn nach Beginn der Förderung
1. festgestellt wurde, dass die Anerkennung nach § 1 Absatz 1 entfallen oder die Voraussetzung des § 2 Absatz 2 nicht mehr gegeben ist,
2. festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen des § 2 Absatz 4 oder 5 entfallen sind,
3. die Voraussetzung des § 2 Absatz 3 entfallen ist,
4. gegen die politische Stiftung ein vollziehbares Vereinsverbot nach § 3 des Gesetzes zur Regelung des öffentlichen Vereinsrechts erlassen worden ist oder
5. die politische Stiftung nach § 87a Absatz 2 Nummer 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wegen Gefährdung des Gemeinwohls aufgehoben worden ist.
(2) Endet die Förderung einer politischen Stiftung, weil ein Beendigungsgrund nach Absatz 1 Nummer 2 festgestellt wurde, ist für die betroffene politische Stiftung eine erneute Förderung für die Dauer der laufenden Legislaturperiode ausgeschlossen.
(3) Im Falle der Abwicklung einer politischen Stiftung kann im Haushaltsgesetz eine weitere Förderung für die Dauer bis zu einem Jahr nach Ende des letzten Jahres der Förderung nach Absatz 1 vorgesehen werden, wenn und soweit dies zur wirtschaftlichen Auflösung oder zur Abmilderung sozialer Härten geboten ist. Dies gilt nicht, wenn ein Beendigungsgrund nach Absatz 1 Nummer 2 bis 5 vorliegt.

§ 5 Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes; Minderung

(1) Rücknahme und Widerruf von Bescheiden über Zuwendungen auf Grund eines Antrags nach § 3 Absatz 1 Satz 1 richten sich nach den §§ 48 bis 49a des Verwaltungsverfahrensgesetzes.
(2) Wird ein Bescheid über Zuwendungen auf Grund eines Antrags nach § 3 Absatz 1 Satz 1 teilweise nach Absatz 1 zurückgenommen oder widerrufen, weil einzelne Maßnahmen einer politischen Stiftung die Anforderungen an die Förderfähigkeit nach § 2 Absatz 4 oder 5 nicht erfüllen, dieser Umstand jedoch nicht zur Feststellung einer Beendigung der Förderung nach § 4 Absatz 1 Nummer 2 führt, ist für das auf die Bestandskraft des Bescheides nach Absatz 1 folgende Haushaltsjahr zudem die Förderung der betroffenen politischen Stiftung um die Höhe des widerrufenen oder zurückgenommenen Betrags zu mindern. Die Höhe der Förderung anderer politischer Stiftungen bleibt unberührt.

§ 6 Transparenz

(1) Politische Stiftungen legen einen öffentlichen Jahresbericht vor, der auch die Namen der Mitglieder der satzungsgemäßen Gremien enthält. Sie lassen ihre Wirtschaftsführung von einer unabhängigen Wirtschaftsprüfungsgesellschaft prüfen. Das Ergebnis ist der Stelle vorzulegen, bei welcher der Antrag nach § 3 Absatz 1 Satz 1 gestellt wurde.
(2) Spenden, die im Einzelfall oder kumulativ im Laufe eines Jahres den Betrag von 10 000 Euro übersteigen, sind mit dem Namen des Spenders im Jahresbericht der jeweiligen politischen Stiftung zu veröffentlichen.

§ 7 Zuständigkeit

(1) Für Anträge auf Fördermittel aus dem Bundeshaushalt nach § 3 Absatz 1 Satz 1, für die Beendigung der Förderung nach § 4 Absatz 1 und für Rücknahme und Widerruf sowie für eine Minderung nach § 5 sind die obersten Bundesbehörden im Rahmen der jeweiligen Ressortverantwortlichkeit zuständig. Diese können Aufgaben auf nachgeordnete Bundesoberbehörden übertragen. Aufhebungen nach § 5 Absatz 1 und 2 erfolgen im Einvernehmen mit der nach Absatz 2 zuständigen Stelle.
(2) Im Rahmen der Bearbeitung eines Antrags nach § 3 Absatz 1 Satz 1 ist für die Feststellung des Vorliegens der Anerkennung nach § 1 Absatz 1, für die Feststellungen nach § 2 Absatz 1 und für die Feststellungen nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 und 2 das Bundesministerium des Innern und für Heimat zuständig.

§ 8 Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die nach § 7 Absatz 1 zuständigen obersten Bundesbehörden oder nachgeordneten Bundesoberbehörden sowie die nach § 7 Absatz 2 zuständige Behörde dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist. Von der Verarbeitung nach Satz 1 erfasst ist insbesondere auch die gegenseitige Übermittlung von personenbezogenen Daten der in Satz 1 genannten Stellen sowie Erkundigungen durch die in § 7 Absatz 2 genannte Stelle bei den Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, ob bezüglich geförderter oder antragstellender politischer Stiftungen oder mit diesen im Zusammenhang stehender Personen Tatsachen bekannt sind, welche für Feststellungen nach diesem Gesetz relevant sein können. Für andere Zwecke als zur Durchführung dieses Gesetzes dürfen nach Satz 1 erhobene personenbezogene Daten nicht verarbeitet werden.
(2) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35) ist auch die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten durch die in Absatz 1 genannten Stellen zulässig, wenn dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. In diesem Fall hat die jeweilige Stelle spezifische und angemessene Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vorzusehen; § 22 Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes ist entsprechend anzuwenden.

§ 9 Anerkennung bereits geförderter Stiftungen

Als politische Stiftungen nach § 1 Absatz 1 anerkannt gelten zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Friedrich-Ebert-Stiftung e. V. für die nahestehende Partei „Sozialdemokratische Partei Deutschlands“, die Konrad-Adenauer-Stiftung e. V. für die nahestehende Partei „Christlich Demokratische Union Deutschlands“, die Hanns-Seidel-Stiftung e. V. für die nahestehende Partei „Christlich-Soziale Union in Bayern“, die Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit für die nahestehende Partei „Freie Demokratische Partei“, die Heinrich-Böll-Stiftung e. V. für die nahestehende Partei „BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN“ und die Rosa-Luxemburg-Stiftung Gesellschaftsanalyse und politische Bildung e. V. für die nahestehende Partei „DIE LINKE“.

§ 10 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
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