Verordnung über Sorgfaltspflichten und Transparenz bezüglich Mineralien und Metallen aus Konfliktgebieten und Kinderarbeit (VSoTr)
1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
Art. 2 Begriffe
2. Abschnitt: Anwendungsbereich der Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten bezüglich Mineralien und Metallen
Art. 3 Prüfung auf Mineralien und Metalle aus Konflikt- und Hochrisikogebieten
Art. 4 Ausnahmen für Einfuhr- und Bearbeitungsmengen
3. Abschnitt: Anwendungsbereich der Sorgfalts- und Berichterstattungspflichten bezüglich Kinderarbeit
Art. 5 Prüfung auf Verdacht auf Kinderarbeit
Art. 6 Ausnahme für kleine und mittlere Unternehmen
Art. 7 Ausnahme für Unternehmen mit geringen Risiken
Art. 8 Offensichtlicher Einsatz von Kinderarbeit
4. Abschnitt: Ausnahmen von den Sorgfalts- und Berichterstattungs-pflichten aufgrund der Einhaltung von international anerkannten gleichwertigen Regelwerken
Art. 9
5. Abschnitt: Sorgfaltspflichten
Art. 10 Lieferkettenpolitik bezüglich Mineralien und Metallen
Art. 11 Lieferkettenpolitik bezüglich Kinderarbeit
Art. 12 System zur Rückverfolgbarkeit der Lieferkette bezüglich Mineralien und Metallen
Art. 13 System der Rückverfolgbarkeit der Lieferkette bezüglich Kinderarbeit
Art. 14 Meldeverfahren
Art. 15 Risikomanagement
Art. 16 Prüfung im Bereich Mineralien und Metalle
6. Abschnitt: Konsolidierte Berichterstattung
Art. 17
7. Abschnitt: Inkrafttreten
Art. 18
Anhang 1 ⁷
Liste der Mineralien und Metalle, für die Einfuhr- und Bearbeitungsmengen bestehen, bis zu denen Unternehmen von der Sorgfalts- und Berichterstattungspflicht befreit sind
Teil A. Mineralien
Tarifnummer | Einfuhr- und Bearbeitungsmengen, bis zu denen Unternehmen von der Sorgfalts- und Berichterstattungspflicht befreit sind (kg/Jahr) | |
---|---|---|
Zinnerze und ihre Konzentrate | 2609 00 00 | 5 000 |
Wolframerze und ihre Konzentrate | 2611 00 00 | 250 000 |
Tantalerze oder Nioberze und ihre Konzentrate | ex 2615 90 00 | 100 000 |
Golderze und ihre Konzentrate | ex 2616 90 00 | 4 000 000 |
Gold, in Rohform oder in Form von Halbzeug oder Pulver | ex 7108 | 100 |