Konkordat betreffend die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl (931.1)
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Konkordat betreffend die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl

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1 Konkordat betreffend die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl vom 24. September 1955
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1. Zweck
1 Im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse bei der Aufsuchung und Ausbeutung von Erdölvorkommen und im Interesse ihrer bestmöglichen Erschliessung vereinbaren die bete iligten Kantone, bei der Schürfung und Ausbeutung von Erdöl ge meinsam vorzugehen.
2 Unter Erdöl im Sinne dieses K onkordates wird verstanden: Erdöl, Erdgas, Asphalt und andere fe
3 Die Bestimmungen dieses Konkordate s bilden die Rechtsgrundlage für die Erteilung von Schürf- und Ausbeutungskonzessionen durch die Kan- tonsregierungen, soweit dafür keine gesetzlichen Grundlagen bestehen.
2. Konkordatsgebiet Das Konkordatsgebiet umfasst da s Molasse- und Juragebiet aller beteiligten Kantone gemäss Plan
2) im Anhang.
3. Konzessionserteilung
1 Die beteiligten Kantone verpflichten sich gegenseitig, für ihren gesamten Anteil am Konkordatsgebiet oder eine n Teil davon jeweils den gleichen Konzessionären gleichlautende Sc hürf- und Ausbeutungskonzessionen für Erdöl zu erteilen.
2 Mindestens drei Viertel des Aktienka pitals der Ausbeutungsgesellschaft müssen sich dauernd in schwei zerischem Eigentum befinden.
3 Die Ausbeutungskonzessionen werden für eine Dauer von längstens achtzig Jahren erteilt.
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4 Während der Dauer dieses Konkorda tes erteilen die beteiligten Kantone in ihrem Anteil am Konkordatsgebiet keine anderen Konzessionen für die Schürfung und Ausbeutung von Erdöl.
5 Ist die Übertragung einer Konze ssion auf einen anderen Bewerber notwendig, so ist dazu die Zus timmung aller beteiligten Kantone erforderlich. Kommt eine Einigung unter den Kantonen nicht zustande, so entscheidet die Konkordatskommission.
4. Inhalt der Konzession
1 Die beteiligten Kantone erklären si ch bereit, inhaltlich in allen Teilen übereinstimmende Schürf- und Ausbeu tungskonzessionen für Erdöl zu erteilen. Ergänzungen oder unwesentlic können im gegenseitigen Einverneh men durch die Kantonsregierungen vorgenommen werden. Durch die Kant one werden keine zusätzlichen Abmachungen irgendwelcher Art mit den Konzessionären getroffen.
2 In der Ausbeutungskonzession ist da s unentgeltliche Heimfallsrecht nach Ablauf der Konzession und das Rüc kkaufsrecht zur Wahrung erheblicher öffentlicher Interessen während de r Konzessionsdauer vorzubehalten.
5. Vollzug
1 Der Vollzug der Vorschriften dies es Konkordates und der Konzessions- bestimmungen sowie der gesamte Verk ehr mit den Konzessionären erfolgt durch die Konkordatskommission. Im Kantone mit Einschluss der polize ilichen Aufsicht durch die damit betrauten kantonalen Organe vorbehalten.
2 Die Entschädigung der für den Vollz ug notwendigen Organe, allfälliger Sachverständiger usw., werden von der Konkordatskommission fest- gesetzt. Diese Entschädigungen sowie alle übrigen durch den Vollzug des Konkordates erwachsenden Auslagen werden von den Kantonen im gleichen Verhältnis getragen, wie sie an den Einnahmen aus Schürf- gebühren und Produktionsabgaben beteiligt sind.
6. Konkordatskommission
1 Die Konkordatskommission besteht aus je einem Vertreter der beteiligten Kantone. Die Vertreter wählen in jährlichem Wechsel den Vorsitzenden aus ihrer Mitte. Die Beschlüsse werd en mit der absoluten Mehrheit aller Vertreter gefasst. Stellvertretung ist zulässig.
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2 Die Konkordatskommission bestimmt Organe.
7. Gebühren und Abgaben
1 Die Verteilung der Schürfgebühren an die Kantone erfolgt nach der Grösse ihrer Anteile am Konkordatsgebiet.
2 Der Kanton, in welchem Erdöl ausg ebeutet wird, erhält zum voraus eine Quote in der Höhe von 60 Prozent der Produktionsabgabe, welche auf Grund der in seinem Gebiete erzielte restlichen 40 Prozent der Produktionsa bgabe werden an die Kantone im gleichen Verhältnis wie die Schürfgebühren verteilt. Sofern eine Konzession teilweise erlischt, wird die Produktionsabgabe weiterhin nach der Grösse der Anteile am Konkordatsgebiet verteilt.
8. Beteiligung am Aktienkapital
1 Die Kantone haben das Recht, sich am Aktienkapital der Ausbeutungs- gesellschaft gesamthaft mit 25 Prozent zu beteiligen.
2 Die Kantone Zürich, Bern, Solothur n, St. Gallen, Aargau und Thurgau können sich am Aktienkapital wie folgt beteiligen: Zürich 7 % St. Gallen 3 % Bern 7 % Aargau 3 % Solothurn 2 % Thurgau 3 %
3 Wenn weitere Kantone dem Konkor dat beitreten und sich an der Ausbeutungsgesellschaft beteiligen, so vermindert sich der Anteil der bereits beteiligten Kantone im Verhä ltnis ihrer bisherigen Beteiligung.
4 Sofern ein Kanton keine oder weni ger Aktien beansprucht, als ihm zustehen, so sind die übrigen Kantone berechtigt, im Verhältnis ihrer Beteiligung am Aktienkapital diese Aktie n zu übernehmen. Die Aktien der Kantone dürfen ohne Zustimmung der Konkordatskommission nicht übertragen werden.
9. Expropriationsrecht Jeder beteiligte Kanton erteilt de m Konzessionär im Rahmen der Konzession das Expropriationsrecht n ach kantonalem Recht, soweit die Expropriation für die Schürfung und Au
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10. Dauer des Konkordates
1 Das Konkordat gilt für die Dauer der jeweils gültigen Konzessionen. Es tritt in Kraft und bleibt bestehen, wenn ihm mindestens drei Kantone, die ein zusammenhängendes Gebiet bild en, beigetreten sind oder weiter angehören.
2 Sofern eine Konzession, welche si ch auf das gesamte Konkordatsgebiet bezieht, vor ihrem normalen Ablauf erlischt, so erteilen die beteiligten Kantone einem neuen Kon zessionär eine neue K onzession. Kommt eine Einigung nicht zustande, so gilt das Konkordat auf Ende des dem Dahinfallen der Konzession folgenden Jahres als aufgelöst, sofern die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht me hr erfüllt sind. Die aus dem Kon- kordat austretenden Kantone können au f den gleichen Zeitpunkt wieder über ihr Gebiet verfügen.
3 Erlischt eine Konzession nur für ei wird dadurch der Bestand des Konkor dates nicht berührt. Für das frei werdende Gebiet erteilen die bete iligten Kantone einem neuen Konzes- sionär eine neue Konze ssion. Kommt eine Einigung nicht zustande, so haben die durch die bestehenden K onzessionen nicht berührten Kantone die Möglichkeit, innert den in Ab satz 2 genannten Fristen aus dem Konkordat auszutreten.
4 Zur Entgegennahme eines Verzichtes auf die Konzession ist einzig die Konkordatskommission zuständig. Ein solcher Verzicht darf nur aus wichtigen Gründen und nur mit Wirkung für das gesamte Konkordats- gebiet erfolgen.
11. Anschluss weiterer Kantone Über den Beitritt von Kantonen, die dem Konkordat nicht angehören, entscheidet die Konkordatskommission nach Anhörung der Regierungen der beteiligten Kantone. Die Bedi ngungen, unter denen der Beitritt erfolgt, werden durch die Konkordatskommission festgelegt.
12. Schlussbestimmungen Soweit die bestehenden Vorschriften der Kantone im Widerspruch zu diesem Konkordat stehen, werden sie für die Dauer der Gültigkeit des Konkordates ausser Kraft gesetzt.
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