GESCHÄFTSORDNUNG DES LANDRATS
                            GESCHÄFTSORDNUNG DES LANDRATS (GO)  (vom 4.  April  2012  1  ; Stand am 1.  Januar  2022)  Der Landrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  89 Absatz  2 der Verfassung des Kantons Uri  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Kapitel: ANWENDBARES RECHT
Artikel 1 Massgebliche Rechtsgrundlagen
                            Die Arbeiten des Landrats und seiner Organe richten sich nach:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den einschlägigen Bestimmungen der Kantonsverfassung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den einschlägigen Bestimmungen der Gesetzgebung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Verordnung über den Landrat  3  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  dieser Geschäftsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Kapitel: KONSTITUIERUNG
                            1.  Abschnitt:  Nach der Gesamterneuerung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Einberufung und Wahlerwahrung
                            1  Der Regierungsrat lädt die gewählten Mitglieder des Landrats nach der  Gesamterneuerung zur konstituierenden Sitzung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der konstituierenden Sitzung leitet der Landammann, bei dessen  Verhinderung der Landesstatthalter bzw. nach diesem das den Regierungs  -  vorsitz führende Regierungsmitglied die Verhandlungen, bis das Landrats  -  präsidium gewählt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Landrat stellt aufgrund eines schriftlichen Berichts des Regierungsrats  die Gültigkeit der Mandate seiner Mitglieder fest (Validierung). Er  entscheidet über bestrittene Wahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 1.  April  2021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 1.1101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 2.3111  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Landweibel amtet als Stimmenzähler oder Stimmenzählerin, bis die  Ratsleitung bestellt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Feierliche Vereidigung
                            1  Nach der Wahlvalidierung begeben sich der Landrat und der Regie  -  rungsrat unter dem Geläute der Glocken in die Pfarrkirche zur feierlichen  Eidesleistung und zum Ablegen des Gelübdes.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Rückkehr in den Sitzungssaal wird die Wahl des Landratspräsidiums  vorgenommen, das hierauf unverzüglich den Vorsitz übernimmt und zur  Wahl des Vizepräsidiums des Landrats sowie der weiteren Mitglieder der  Ratsleitung schreitet.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ratsmitglieder, die an der Eröffnungssitzung nicht teilgenommen haben,  und solche, die erst im Laufe der Amtsdauer in den Rat einziehen, haben  zu  Beginn der ersten Sitzung, an der sie teilnehmen, den Eid zu leisten oder  das Gelübde abzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Während der Amtsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Während der Amtsdauer
                            1  Als erster Zusammentritt eines Amtsjahres gilt die erste Sitzung im Juni.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei diesem Zusammentritt wählt der Rat nach mündlichem Vorschlag auf  einjährige Amtsdauer das Landratspräsidium, das Vizepräsidium und die  weiteren Mitglieder der Ratsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Eid und Gelübde
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Eid und Gelübde
                            a) Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ein Mitglied, das weder den Eid leistet noch das Gelübde ablegt, darf an  den Verhandlungen nicht teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Leistung des Eides oder des Gelübdes erheben sich alle im Saal  Anwesenden von den Sitzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Fassung gemäss LRB vom 24.  Mai  2017, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2017 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Juni 2017).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Fassung gemäss LRB vom 24.  Mai  2017, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2017 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Juni 2017).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 b) Eid
                            1  Der Protokollführer oder die Protokollführerin verliest die Eidesformel, die  wie folgt lautet: «Ich schwöre zu Gott, dem Vaterlande getreu zu sein, die  Verfassung und Gesetze zu halten, die Amtspflichten nach bestem Wissen  und Gewissen zu erfüllen, die Rechte und Freiheiten des Volkes zu achten,  das Recht und die guten Sitten, die Ehre und Wohlfahrt des Landes zu  fördern, Unrecht, Schaden und Schande aber zu wenden.»
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schwörenden erheben hierauf die drei Schwurfinger der rechten Hand  und sprechen dem Landratspräsidium die Worte nach: «Ich habe gehört und  verstanden – was mir soeben vorgelesen wurde – Ich schwöre, dies alles zu  halten – so wahr mir Gott helfe.»
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 c) Gelübde
                            1  Anstelle des Eides kann das Ratsmitglied das Handgelübde ablegen. In  diesem Fall verliest der Protokollführer oder die Protokollführerin folgende  Gelöbnisformel: «Ich gelobe, dem Vaterlande getreu zu sein, die Verfas  -  sung und Gesetze zu halten, die Amtspflichten nach bestem Wissen und  Gewissen zu erfüllen, die Rechte und Freiheiten des Volkes zu achten, das  Recht und die guten Sitten, die Ehre und Wohlfahrt des Landes zu fördern,  Unrecht, Schaden und Schande aber zu wenden.»
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach dem Verlesen dieser Gelöbnisformel sprechen die Gelobenden dem  Präsidium die Worte nach: «Ich habe gehört und verstanden – was mir  soeben vorgelesen wurde – Ich gelobe – dies alles zu halten.»
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ratsmitglieder, die das Handgelübde abzulegen wünschen, sollen dies vor  Beginn der Sitzung dem Präsidium melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Kapitel: ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
                            1.  Abschnitt:  Die Ratsmitglieder
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Amtsdauer und Amtsantritt
                            Die Mitglieder des Landrats werden für eine Amtsdauer von vier Jahren  gewählt. Sie treten ihr Amt am 1. Juni an  6  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Rechte
                            1  Jedes Ratsmitglied kann:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  sich zu jedem traktandierten Geschäft zu Wort melden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Art.  83 und 84 Kantonsverfassung (RB 1.1101)  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  zu jedem traktandierten Geschäft und zum Verfahren Anträge stellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  parlamentarische Vorstösse einbringen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die im Rahmen der Landratsverordnung  7   und der Geschäftsordnung  eingeräumten Informationsrechte wahrnehmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  zur Abwehr von Angriffen gegen sich eine kurze persönliche Erklärung  abgeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Informationsrechte der Ratsmitglieder richten sich nach der Verord  -  nung über den Landrat  8  .  9
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 Immunität
                            1  Die Mitglieder des Landrats und des Regierungsrats sind für ihre Äusse  -  rungen bei den Ratssitzungen niemandem verantwortlich als dem Landrat  selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie dürfen wegen solchen Äusserungen nur dann gerichtlich verfolgt  werden, wenn der Rat die Ermächtigung hierzu erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Teilnahmepflicht
                            1  Jedes Ratsmitglied ist verpflichtet, den Sitzungen des Landrats und der  Kommissionen, deren Mitglied es ist, beizuwohnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer an der Teilnahme verhindert ist, hat sich rechtzeitig beim Präsidium  zu entschuldigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Namen der abwesenden Mitglieder werden protokolliert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Ausstand
                            Die Ausstandspflicht der Mitglieder des Landrats und des Regierungsrats  richtet sich nach dem Gesetz über den Ausstand  10  .  11
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 Entschädigung
                            1  Die Entschädigung der Ratsmitglieder richtet sich nach der Nebenamts  -  verordnung  12  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   RB 2.3111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   RB 2.3111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Redaktionelle Änderung gemäss Beschluss der Ratsleitung vom 17.  Dezember  2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   RB 2.2321
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Redaktionelle Änderung gemäss Beschluss der Ratsleitung vom 17.  Dezember  2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   RB 2.2251
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu den entschädigungsberechtigten Verrichtungen gehört auch die Teil  -  nahme an den Fraktionssitzungen. Im Zweifelsfall entscheidet die Ratslei  -  tung, ob eine Sitzung entschädigungsberechtigt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Die Fraktionen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Fraktionsbildung
                            1  Fünf Mitglieder des Rats können eine Fraktion bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fraktionen haben der Ratsleitung den Namen der Fraktion und des  Fraktionspräsidiums sowie die Mitglieder der Fraktion schriftlich bekanntzu  -  geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Berücksichtigung
                            Im Rahmen der Geschäftsordnung sind die Fraktionen bei Wahlen ange  -  messen zu berücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Entschädigung
                            Die Entschädigung der Fraktionen richtet sich nach der Nebenamtsverord  -  nung  13  .
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Kapitel: ORGANISATION
                            1.  Abschnitt:  Organe des Landrats
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Organe
                            Die Organe des Landrats sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Landratspräsidium;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Ratsleitung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Kommissionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   RB 2.2251  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Landratspräsidium
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Wahl
                            Der Landrat wählt das Präsidium in der ersten Sitzung nach der Gesamter  -  neuerung bzw. jährlich in der ersten Sitzung im Juni  14  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Aufgaben
                            Das Landratspräsidium hat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Sitzungen des Landrats zu eröffnen und zu schliessen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Verhandlungen und den Geschäftsgang des Landrats und der Rats  -  leitung zu leiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  bei Sachentscheiden den Stichentscheid zu geben, soweit die  Geschäftsordnung nichts anderes bestimmt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Rechte des Landrats, die Einhaltung der Geschäftsordnung und die  Sitzungs- und Saaldisziplin zu überwachen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Bestimmungen über den Ausstand zu handhaben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  das Wort nach Massgabe dieser Geschäftsordnung zu erteilen, zu  verweigern oder zu entziehen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  parlamentarische Vorstösse entgegenzunehmen und dem Rat zur  Kenntnis zu bringen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  die eingegangenen Schriftstücke dem Rat zu eröffnen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  die Verordnungen und die vom Rat oder von der Ratsleitung  ausgehenden Schriftstücke zusammen mit dem Ratssekretariat zu unter  -  zeichnen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  die Protokollführung zu überwachen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  das Ratssekretariat zu beaufsichtigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  den Voranschlag für die Ratsleitung und das Ratssekretariat zu  erstellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m)  weitere Aufgaben zu erfüllen, die die Geschäftsordnung ihm überträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Stellvertretung
                            1  Das Vizepräsidium des Landrats vertritt das Präsidium, wenn dieses an  der Ausübung seines Amts verhindert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist auch das Vizepräsidium verhindert, so amtet in der Reihenfolge:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das nächstfolgende Mitglied der Ratsleitung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   Siehe Art.  89 Kantonsverfassung (RB 1.1101).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Ratsmitglied, das zuletzt das Ratspräsidium innehatte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  und schliesslich das amtsälteste anwesende Ratsmitglied.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Ratsleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Unterabschnitt:  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 Zusammensetzung
                            Die Ratsleitung besteht aus:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  dem Präsidium;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  dem Vizepräsidium;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  dem ersten Stimmenzähler oder der ersten Stimmenzählerin;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  je einer Vertretung der Fraktionen, die mit den Funktionen nach Buch  -  stabe  a bis c noch nicht in der Ratsleitung vertreten sind. Aus diesen  Vertretungen ist der zweite Stimmenzähler oder die zweite Stimmenzäh  -  lerin zu wählen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 Wahl
                            Der Landrat wählt die Ratsleitung in der ersten Sitzung nach der Gesamter  -  neuerung bzw. jährlich in der ersten Sitzung im Juni  15  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 Vorsitz
                            Der Landratspräsident oder die Landratspräsidentin führt den Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 Beschlussfähigkeit und Abstimmungen
                            1  Die Ratsleitung ist beschlussfähig, wenn wenigstens drei Mitglieder anwe  -  send sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Stimmengleichheit gilt derjenige Entscheid als angenommen, der die  Stimme des oder der Vorsitzenden erhalten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25 Aufgaben
                            1  Die Ratsleitung vertritt den Rat nach aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Siehe Art.  89 Kantonsverfassung (RB 1.1101).  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie hat:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  jene Kommissionen zu bestellen, die nicht vom Landrat selbst gewählt  werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Fragen der Geschäftsführung zu behandeln und entsprechende Aufträge  des Landrats zu erledigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das Landratsprotokoll zu genehmigen und Einsprachen dagegen zu erle  -  digen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die vom Landrat verabschiedeten Beschlüsse und Rechtserlasse unter  Beizug der Standeskanzlei redaktionell zu bereinigen. Das entspre  -  chende Kommissionspräsidium wird orientiert und kann ebenfalls beige  -  zogen werden. In einfachen Fällen kann die Ratsleitung die redaktionelle  Bereinigung dem Ratssekretariat übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Rahmen dieser Zuständigkeit kann die Ratsleitung dem Landrat  Anträge stellen. Sie ist ferner befugt, Empfehlungen an den Landrat und an  den Regierungsrat zu formulieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Ratsleitung pflegt die Zusammenarbeit mit den Fraktionen und  Kommissionspräsidien, insbesondere hinsichtlich der Termin- und der  Geschäftsplanung des Landrats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Darüber hinaus hat die Ratsleitung die Ratsarbeit zu koordinieren, insbe  -  sondere die Zusammenarbeit der Kommissionen und deren gegenseitige  Information zu gewährleisten. Sie hat namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei Unklarheiten die Geschäfte zur Vorbereitung an die entsprechende  Kommission zuzuweisen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Verbindung zwischen dem Landrat und der Regierung sicherzu  -  stellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  besondere Anlässe des Landrats zu organisieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  weitere Aufgaben zu erfüllen, die ihr die Landratsverordnung  16   und diese  Geschäftsordnung übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25a 17 Notsituationen
                            1  Zur Sicherstellung und Gewährleistung des Ratsbetriebs in Notsituationen  ist die Ratsleitung ermächtigt, Abweichungen von der Geschäftsordnung  des Landrats zu beschliessen. Dies betrifft insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Fristen und Termine;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Örtlichkeiten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Zugang der Öffentlichkeit und der Medien zu Sitzungen des Landrats;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16   RB 2.3111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Eingefügt durch LRB vom 24. März 2021, in Kraft gesetzt auf den 1.  April  2021 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  April  2021).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Anwesenheitspflichten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Zuständigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für dringende Fälle kann die Ratsleitung für die landrätlichen  Kommissionen ausserordentliche Verfahren vorsehen, wie Zirkulationsbe  -  schlüsse, Telefonkonferenzen, Videokonferenzen und anderes. Für die  Durchführung dieser Verfahren erlässt die Ratsleitung die erforderlichen  Weisungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26 Weitere Sitzungsteilnehmer und -teilnehmerinnen, Protokoll
                            1  Das Ratssekretariat und der Kanzleidirektor oder die Kanzleidirektorin  nehmen an den Sitzungen der Ratsleitung mit beratender Stimme teil. Das  Ratssekretariat führt das Protokoll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ratsleitung kann bei Bedarf weitere Personen zu ihrer Sitzung  einladen, namentlich die Präsidien der Kommissionen, Mitglieder des Regie  -  rungsrats oder das Präsidium des Obergerichts. Diese haben beratende  Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 27 Öffentlichkeit
                            1  Die Sitzungen der Ratsleitung sind nicht öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder der Ratsleitung sind berechtigt, ihre Fraktion oder ihre Grup  -  pierung über den Gang der Verhandlungen im Allgemeinen und über die  Beschlüsse der Ratsleitung zu orientieren. Das gleiche Recht steht den  weiteren Sitzungsteilnehmern und -teilnehmerinnen gegenüber ihrer  Behörde zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Unterabschnitt:  Stimmenzähler und Stimmenzählerin
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28 Aufgaben, Ersatz
                            1  Die Stimmenzähler oder Stimmenzählerinnen ermitteln die Abstimmungs  -  resultate zuhanden des Präsidiums. Sie stehen dem Präsidium bei der Fest  -  stellung des erforderlichen Mehrs zur Verfügung und wirken mit bei der  Losziehung in Wahlgeschäften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Abwesenheit oder Verhinderung eines Stimmenzählers oder einer  Stimmenzählerin bezeichnet das Ratspräsidium bei Bedarf einen Ersatz.  18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18   Fassung gemäss LRB vom 24.  Mai  2017, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2017 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Juni 2017).  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ratsleitung kann das Vizepräsidium beauftragen, wie die beiden Stim  -  menzähler oder Stimmenzählerinnen einen Teil des Abstimmungsergeb  -  nisses im Landrat zu ermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Die Kommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Unterabschnitt:  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 29 Aufgaben und Antragsrecht
                            1  Die Kommissionen haben die ihnen überwiesenen Geschäfte so vorzube  -  reiten, dass der Landrat aufgrund ihrer Berichterstattung die Geschäfte  sachgerecht entscheiden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Änderung von Rechtserlassen ist ihr Prüfungs- und Antragsrecht  nicht auf jene Bestimmungen beschränkt, die der Regierungsrat zur Ände  -  rung vorschlägt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 30 Arbeitsweise
                            1  Die Kommissionen regeln ihre Verhandlungsmethode, die Art und den  Umfang der Protokollierung und der Berichterstattung sowie die Antragstel  -  lung im Landrat selbstständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können insbesondere Unterkommissionen bilden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 31 Amtszwang
                            Jedes Mitglied des Rats ist verpflichtet, Wahlen in Kommissionen anzu  -  nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 32 Wahl und Veröffentlichung
                            1  Der Landrat wählt zu  Beginn der Amtsdauer die ständigen Kommissionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Bestellung der Kommissionen ist auf die Vertretung der einzelnen  Fraktionen im Verhältnis zu ihrem Mitgliederbestand, jedoch unter gebüh  -  render Beachtung der Minderheiten, bestmöglich Rücksicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Ratssekretariat veröffentlicht die Zusammensetzung der landrätlichen  Kommissionen im Amtsblatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 33 Ersatz
                            1  Die Ratsleitung nimmt Ersatzwahlen in die ständigen und nicht ständigen  Kommissionen vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorübergehend verhinderte Mitglieder ständiger Kommissionen werden  nur ersetzt, wenn die Verhinderung wahrscheinlich längere Zeit dauert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 34 Aufgaben des Präsidiums und des Vizepräsidiums
                            1  Das Kommissionspräsidium veranlasst im Einvernehmen mit dem  Vorsteher oder der Vorsteherin der zuständigen regierungsrätlichen Direk  -  tion bzw. mit dem Obergerichtspräsidium die Einberufung der Kommission,  kontrolliert, ob die Unterlagen den Kommissionsmitgliedern rechtzeitig zuge  -  stellt worden sind, leitet die Kommissionstätigkeit und sorgt für die Berichter  -  stattung und Antragstellung im Landrat.  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Verhinderung des Kommissionspräsidiums handelt das Vizepräsidium.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 35 Sitzungsplanung
                            Jede Kommission erarbeitet für sich eine Jahresplanung der Sitzungen, die  sie durchzuführen gedenkt. Dabei orientiert sie sich an der Geschäftspla  -  nung der Ratsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 36 Teilnahme der Regierung, des Obergerichtspräsidiums und
                            der Verwaltung  20  a) im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das zuständige Regierungsmitglied nimmt in der Regel an den Kommissi  -  onssitzungen teil. Es hat beratende Stimme und kann Anträge stellen. Die  Kommission kann die Vertretung des Regierungsrats jedoch ohne Begrün  -  dung für die ganze Sitzung oder für Teile davon ausschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem teilnehmenden Mitglied des Regierungsrats steht es frei, bei den  Kommissionsverhandlungen Sachbearbeiter oder Sachbearbeiterinnen  mitzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit Zustimmung des Kommissionspräsidiums kann das zuständige Regie  -  rungsmitglied an seiner Stelle ausnahmsweise einen Sachbearbeiter oder  eine Sachbearbeiterin zur Kommissionssitzung delegieren. Absatz  1 gilt in  diesem Fall sinngemäss. Die Kommissionen haben indessen das Recht, die  persönliche Anwesenheit des Vorstehers oder der Vorsteherin der zustän  -  digen Direktion zu verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Fassung gemäss LRB vom 4.  September  2019, in Kraft gesetzt auf den 1.  Oktober  2019  (AB vom 13.  September  2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Fassung gemäss LRB vom 4.  September  2019, in Kraft gesetzt auf den 1.  Oktober  2019  (AB vom 13.  September  2019).  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Absätze 1, 2 und 3 gelten sinngemäss für die Organe selbstständiger  juristischer Personen, für die dem Regierungsrat nach den massgebenden  Rechtsgrundlagen die Vertretung vor dem Landrat nicht zukommt.  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Absätze 1, 2 und 3 geltend sinngemäss für das Obergerichtspräsi  -  dium. Das Obergerichtspräsidium vertritt die Geschäfte der Justizverwaltung  in der zuständigen Kommission. Das Obergerichtspräsidium nimmt in der  Regel an diesen Kommissionssitzungen teil. Es hat beratende Stimme und  kann Anträge stellen.  22
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 37 b) bei Aufsichtskommissionen
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Staatspolitische Kommission und die Finanzkommission tagen bei der  Ausübung ihrer Aufsichtstätigkeit grundsätzlich ohne Mitglieder des Regie  -  rungsrats und der Verwaltung und ohne Obergerichtspräsidium. Sie laden  diese bei Bedarf ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Übrigen gelten die allgemeinen Regeln über die Teilnahme der Regie  -  rung und der Verwaltung bzw. des Obergerichtspräsidiums an Kommissi  -  onssitzungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 38 Einberufung durch Kommissionsmitglieder
                            1  Mitglieder einer Kommission haben das Recht, eine Kommissionssitzung  einberufen zu lassen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei Kommissionen, denen sieben oder weniger Mitglieder angehören,  müssen mindestens zwei Mitglieder, die nicht der gleichen Fraktion  angehören, das Begehren gemeinsam stellen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei Kommissionen mit mehr als sieben Mitgliedern müssen mindestens  drei Mitglieder, die nicht der gleichen Fraktion angehören, das Begehren  gemeinsam stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Begehren ist schriftlich und begründet dem Kommissionspräsidium  einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21   Fassung gemäss LRB vom 4.  September  2019, in Kraft gesetzt auf den 1.  Oktober  2019  (AB vom 13.  September  2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   Eingefügt durch LRB vom 4.  September  2019, in Kraft gesetzt auf den 1.  Oktober  2019  (AB vom 13.  September  2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   Fassung gemäss LRB vom 4.  September  2019, in Kraft gesetzt auf den 1.  Oktober  2019  (AB vom 13.  September  2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 39 Verhandlungen
                            Soweit diese Vorschrift oder die Kommission nicht ausdrücklich etwas  anderes bestimmen, sind die Regeln anzuwenden, die für die Verhand  -  lungen im Landrat gelten. Abweichend davon gilt Folgendes:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Einschränkung, dass niemand mehr als zweimal zum selben Gegen  -  stand sprechen darf, gilt nicht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Beschlüsse werden stets mit dem einfachen Mehr der Stimmenden  gefasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 40 Stimmrecht des Präsidiums
                            Das Präsidium nimmt sein Stimmrecht folgendermassen wahr:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei offenen Sachabstimmungen stimmt das Präsidium nicht; bei Stim  -  mengleichheit gibt es den Stichentscheid;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  hingegen stimmt das Präsidium bei Wahlen und geheimen  Abstimmungen mit; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  bei der Abstimmung über Minderheitsanträge stimmt das Präsidium mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 41 Beschlüsse
                            1  Kommissionen sind verhandlungs- und beschlussfähig, wenn die Mehrheit  ihrer Mitglieder anwesend ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommissionsanträge sind den Mitgliedern des Landrats und des  Regierungsrats schriftlich zuzustellen; Minderheitsanträge sind, sofern dies  ausdrücklich verlangt wird, wie folgt aufzunehmen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei Kommissionen, denen sieben oder weniger Mitglieder angehören,  wenn der Minderheitsantrag zwei Stimmen erhält;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei Kommissionen, denen mehr als sieben Mitglieder angehören, wenn  der Minderheitsantrag wenigstens drei Stimmen erhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 42 Informationsrechte
                            Die Informationsrechte der Kommissionen richten sich nach der Verordnung  über den Landrat  24  .  25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   RB 2.3111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   Redaktionelle Änderung gemäss Beschluss der Ratsleitung vom 17.  Dezember  2020.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 43 Auskunftsrecht
                            Die Kommissionen haben Anspruch darauf, vom zuständigen Regierungs  -  ratsmitglied periodisch, mindestens aber zweimal pro Jahr, orientiert zu  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 44 26 Konkordatsgeschäfte
                            1  Das zuständige Regierungsmitglied informiert die zuständige Sachkom  -  mission regelmässig über wichtige interkantonale Entwicklungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beabsichtigt der Regierungsrat, mit einem oder mehreren Kantonen  formelle Vertragsverhandlungen aufzunehmen oder eine entsprechende  Anfrage eines anderen Kantons abzulehnen, hört er die zuständige Sach  -  kommission vorher an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ersuchen ein oder mehrere Kantone den Regierungsrat um Vertragsver  -  handlungen, hört dieser die zuständige Sachkommission an, sobald er zum  ersten Mal zu einem ausformulierten Entwurf oder zu zentralen Einzelfragen  Stellung nimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Darüber hinaus hört der Regierungsrat die zuständige Sachkommission  vor wichtigen Verhandlungen und Entscheidungen zu interkantonalen  Verträgen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die zuständige Sachkommission hat das Recht, dem Regierungsrat auch  ausserhalb einer Anhörung Empfehlungen zu interkantonalen Verträgen zu  erteilen. Der Regierungsrat informiert die zuständige Kommission über das  Ergebnis ihrer Empfehlungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Diese Bestimmung gilt nur für rechtsetzende interkantonale Verträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 45 Geheimhaltungspflicht
                            1  Die Kommissionssitzungen sind nicht öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verhandlungen in den Kommissionen und die Kommissionsprotokolle sind  vertraulich zu behandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kommission bestimmt, wem die Protokolle zur Verfügung gestellt  werden. Ausnahmsweise kann das Kommissionspräsidium darüber  entscheiden; es hat die Kommission nachträglich über seinen Entscheid zu  orientieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Kommissionsmitglieder sind berechtigt, ihre Fraktion oder ihre Grup  -  pierung über den Gang der Verhandlungen im Allgemeinen und über die  Beschlüsse der Kommission zu orientieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26   Fassung gemäss LRB vom 25.  Mai  2016, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2016 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Juni  2016).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Soweit das Amtsgeheimnis betroffen ist, richtet sich die Geheimhaltungs  -  pflicht nach der Verordnung über den Landrat  27  .  28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Nach Erledigung der Arbeit in der Kommission sind vertrauliche Kommissi  -  onsakten geheim zu halten. Sie können der Standeskanzlei abgeliefert  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 46 Zusammenwirken
                            1  Die Präsidien der ständigen Kommissionen besprechen Abgrenzungen  und gegenseitige Ergänzungen der Kommissionstätigkeit.  29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Landratspräsidium lädt die Kommissionspräsidien bei Bedarf zu einer  Sitzung ein, jährlich jedoch mindestens einmal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Ratspräsidium führt den Vorsitz und entscheidet allfällige Streitig  -  keiten nach Absatz  1. Es sorgt für die Koordination der Aufgaben, die den  Kommissionen einerseits und der Ratsleitung anderseits übertragen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 47 Sekretariat
                            1  Das Ratssekretariat nimmt an den Kommissionssitzungen mit beratender  Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es führt das Protokoll, sofern die Kommission nach Absprache mit dem  zuständigen Regierungsratsmitglied hiefür nicht das Sekretariat der sachbe  -  zogenen Direktion beansprucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Unterabschnitt:  Ständige Kommissionen  a) Arten und allgemeine Regeln
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 48 Arten
                            Der Landrat wählt das Präsidium, das Vizepräsidium und die Mitglieder der  folgenden ständigen Kommissionen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Aufsichtskommissionen:  –  Staatspolitische Kommission  –  Finanzkommission
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Sachkommissionen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Baukommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27   RB 2.3111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28   Redaktionelle Änderung gemäss Beschluss der Ratsleitung vom 17.  Dezember  2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29   Fassung gemäss LRB vom 18. März 2015, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2015 (AB  vom 27. März 2015).  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Bildungs- und Kulturkommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Gesundheits-, Sozial- und Umweltkommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Justizkommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Sicherheitskommission;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Volkswirtschaftskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 49 Zusammensetzung
                            Die Staatspolitische Kommission und die Finanzkommission bestehen aus  je elf Mitgliedern, die übrigen sechs ständigen Kommissionen aus je sieben  Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 50 Amtsdauer
                            Die Amtsdauer der ständigen Kommissionen beträgt vier Jahre, jene der  Präsidien und Vizepräsidien zwei Jahre. Nach Ablauf der Amtsdauer sind  Wiederwahlen möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 51 Berichterstattung an den Landrat
                            1  Die Präsidien der Staatspolitischen Kommission und der Finanzkom  -  mission erstatten dem Landrat nach Bedarf, mindestens aber einmal im  Jahr, schriftlich Bericht über ihre Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Berichte werden zur Diskussion im Landrat traktandiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Vorsteher oder die Vorsteherin der Finanzdirektion orientiert den Rat  zudem jährlich mindestens einmal über den Finanzplan des Regierungsrats  und über dessen Entwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 52 Mitbericht anderer Kommissionen
                            1  Kommissionen, die von einem Sachgeschäft einer anderen Kommission  mitbetroffen sind, können das Geschäft ebenfalls prüfen und der federfüh  -  renden Kommission einen Mitbericht zustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Um die Rechte der mitbetroffenen Kommissionen nach Absatz  1 zu  gewährleisten, führt das Ratssekretariat eine Liste sämtlicher zugeordneter  Sachgeschäfte. Es stellt diese Liste sämtlichen Kommissionen rechtzeitig  zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kommissionen, die von ihrem Recht nach dieser Bestimmung Gebrauch  machen wollen, teilen das unverzüglich der federführenden Kommission  und dem Ratspräsidium mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Darüber hinaus kann die federführende Kommission die mitbetroffene  Kommission von sich aus zu einem Mitbericht einladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Unterabschnitt:  b) Die einzelnen Kommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 53 Staatspolitische Kommission
                            1  Die Staatspolitische Kommission:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  überwacht im Rahmen der Oberaufsicht die Geschäftsführung des  Regierungsrats und der Kantonsverwaltung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bearbeitet übergeordnete politische Ziele und Leitsätze des Landrats;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  berät die regierungsrätlichen Planungen, die dem Landrat zur Kenntnis  zu bringen sind, namentlich das Regierungsprogramm, soweit nicht  ausdrücklich eine andere Kommission dafür zuständig ist;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  überwacht im Rahmen der Oberaufsicht den Geschäftsgang der  Gerichte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  prüft den Rechenschaftsbericht des Regierungsrats über die Kantons  -  verwaltung und jenen des Obergerichts über die Rechtspflege im Kanton  Uri;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  prüft Aufsichtsbeschwerden gegen den Regierungsrat, gegen das Ober  -  gericht sowie gegen deren Mitglieder, soweit die Gesetzgebung den  Landrat als zuständig erklärt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  überwacht die Geschäftsführung des Kantonsspitals;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  bearbeitet weitere Geschäfte, die mit der allgemeinen Oberaufsicht des  Landrats zusammenhängen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  prüft den Antrag zur Wahl des Bankrats.  30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zudem übernimmt die Staatspolitische Kommission die Aufgaben der  Sachkommission für das Landammannamt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 54 Finanzkommission
                            1  Die Finanzkommission:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  überwacht im Rahmen der Oberaufsicht den gesamten Finanzhaushalt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  prüft das Budget und die Rechnung der Kantonsverwaltung sowie der  Justizverwaltung;  31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  prüft sämtliche Vorschuss- und Nachtragskreditbegehren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30   Eingefügt durch LRB vom 18. März 2015, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2015 (AB  vom 27. März 2015).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31   Fassung gemäss LRB vom 4.  September  2019, in Kraft gesetzt auf den 1.  Oktober  2019  (AB vom 13.  September  2019).  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  prüft den Finanzhaushalt des Kantonsspitals;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  berät den Finanzplan der Kantonsverwaltung und Justizverwaltung;  32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  prüft alle Geschäfte, die sich auf die Gesetzgebung über die Urner  Kantonalbank stützen und für die nicht ausdrücklich eine andere  Kommission als zuständig bezeichnet wird.  33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zudem übernimmt die Finanzkommission die Aufgaben der Sachkom  -  mission für die Finanzdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 55 Sachkommissionen
                            a) Aufgaben im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Sachkommissionen prüfen alle Sachgeschäfte, die der Regierungsrat  dem Landrat vorlegt und die nicht zum Aufgabenbereich der Staats  -  politischen oder der Finanzkommission gehören. Als Sachgeschäfte gelten  auch schriftliche Berichte, die der Regierungsrat dem Landrat vorlegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Sachkommission prüft jene Geschäfte, die ihrer sachverwandten  regierungsrätlichen Direktion entstammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 56 b) Besondere Aufgaben
                            1  Die Justizkommission prüft neben den allgemeinen Aufgaben die  folgenden Angelegenheiten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Begnadigungsgesuche;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Petitionen, die das Präsidium nicht selbstständig dem Landrat zur  Kenntnis bringt oder für die der Landrat eine Weiterbehandlung  beschliesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltkommission prüft neben den allge  -  meinen Aufgaben die Geschäfte des Kantonsspitals, die sich auf die  Gesetzgebung über das Kantonsspital Uri stützen und für die nicht  ausdrücklich eine andere Kommission als zuständig bezeichnet wird.  34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32   Fassung gemäss LRB vom 4.  September  2019, in Kraft gesetzt auf den 1.  Oktober  2019  (AB vom 13.  September  2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33   Eingefügt durch LRB vom 18. März 2015, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2015 (AB  vom 27. März 2015).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34   Fassung gemäss LRB vom 4.  September  2019, in Kraft gesetzt auf den 1.  Oktober  2019  (AB vom 13.  September  2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  57  35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Unterabschnitt:  Nichtständige Kommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 58 Wahl
                            1  Ausnahmsweise kann der Landrat zur Behandlung eines Geschäfts nicht  -  ständige landrätliche Prüfungskommissionen einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gestützt auf den Grundsatzbeschluss des Landrats wählt die Ratsleitung  die Kommissionen und bestimmt die Anzahl Mitglieder. Der Landrat kann im  Einzelfall beschliessen, die Mitgliederzahl selbst festzulegen oder die  Kommissionsmitglieder selbst zu wählen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausnahmsweise kann die Ratsleitung von sich aus landrätliche  Kommissionen ernennen oder auf deren Ernennung verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Wahlinstanz bestimmt das Präsidium der Kommission, das Vizepräsi  -  dium und die übrigen Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 59 Aufgabe und Amtsdauer
                            1  Die nicht ständige Kommission erfüllt den Auftrag, für den sie gewählt  worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihre Amtsdauer erlischt mit der Erledigung des bezüglichen Auftrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Unterabschnitt:  Vertretung in interparlamentarischen  Geschäftsprüfungskommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 60 Wahl, Amtsdauer und Berichterstattung
                            1  Die entsprechende Sachkommission wählt aus ihren Reihen die Vertre  -  tung in jene interparlamentarische Geschäftsprüfungskommissionen, die ihr  Sachgebiet betreffen. Die Namen der Gewählten sind umgehend der Stan  -  deskanzlei zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit das übergeordnete Recht nichts anderes bestimmt, werden diese  Vertretungen für die Dauer der laufenden Amtsperiode des Landrats  gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vertretung in interparlamentarischen Geschäftsprüfungskommissionen  erstattet dem Landrat nach Bedarf, mindestens aber einmal im Jahr, schrift  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35   Aufgehoben durch LRB vom 18. März 2015, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2015 (AB  vom 27. März 2015).  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            lich Bericht über ihre Tätigkeit. Sie bestimmt die Form und die Art der  Berichterstattung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Berichte der Vertretungen werden zur Diskussion im Landrat traktan  -  diert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Unterabschnitt:  Parlamentarische Untersuchungs-  kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 61 Parlamentarische Untersuchungskommission (PUK)
                            Der Landrat kann nach den Bestimmungen der Landratsverordnung  36   eine  parlamentarische Untersuchungskommission einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Ratsdienste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Unterabschnitt:  Ratssekretariat
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 62 Wahl und Unterstellung
                            1  Der Landrat wählt auf Antrag der Ratsleitung das Ratssekretariat  37  , das  ausschliesslich dem Landrat, der Ratsleitung, dem Landratspräsidium und  den Kommissionen zur Verfügung steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Ratssekretariat wird im Auftragsverhältnis nach der Nebenamtsver  -  ordnung  38   beschäftigt oder nach der Personalverordnung  39   angestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Ratssekretariat ist fachlich dem Landratspräsidium unterstellt. Admi  -  nistrativ ist es der Standeskanzlei angegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 63 Aufgaben
                            1  Im Rahmen der Geschäftsordnung des Landrats bestimmt die Ratsleitung  die Aufgaben, die das Ratssekretariat zu erfüllen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Ratssekretariat hat namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  das Protokoll im Ratsplenum zu führen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Kommissionssitzungen zu planen, zu organisieren und zu koordi  -  nieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36   RB 2.3111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37   Vom Landrat gewählt wird „Ratssekretärin bzw. Ratssekretär“; Beschluss der GO-Kom  -  mission vom 15.  Mai  2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38   RB 2.2251
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39   RB 2.4211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Sekretariatsarbeit für die ständigen und nicht ständigen  Kommissionen zu besorgen, sofern die Kommission nach Absprache mit  dem zuständigen Regierungsratsmitglied hiefür nicht das Sekretariat der  sachbezogenen Direktion beansprucht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Dokumentationsaufträge und weitere Aufträge des Landratspräsidiums,  der Ratsleitung oder einzelner Kommissionspräsidien zu erfüllen.  Umfangreiche Aufträge einzelner Kommissionspräsidien sind vorgängig  vom Landratspräsidium zu genehmigen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  den Landrat, die Ratsleitung und das Landratspräsidium in Rechts- und  Verfahrensfragen zu beraten, soweit hiefür nicht der Rechts- und  Beschwerdedienst beansprucht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Unterabschnitt:  Landweibel
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 64 Aufgaben
                            1  Der Landweibel bedient den Landrat, das Landratspräsidium, die Ratslei  -  tung und die landrätlichen Kommissionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er erstellt die Sitzgeld- und Spesenliste und besorgt die Auszahlung,  soweit diese nicht auf anderem Weg erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Unterabschnitt:  Standeskanzlei
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 65 Aufgaben
                            Die Standeskanzlei besorgt die administrativen Sekretariatsarbeiten des  Landrats, soweit sie nicht dem Ratssekretariat oder dem Landweibel  obliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Kapitel: SITZUNGEN DES LANDRATS
                            1.  Abschnitt:  Sessionen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 66 Sessionsplanung
                            1  Der Landrat tagt regelmässig in eintägigen Sessionen. Wenn es die  Anzahl oder die Art der Geschäfte erfordern, kann die Ratsleitung mehrtä  -  gige Sessionen anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ratsleitung legt die Termine für die Sessionen im Verlauf des ersten  Semesters des Vorjahres fest. Sie berücksichtigt dabei ihre Geschäftspla  -  nung. Bevor sie die Sessionstermine festlegt, hört sie den Regierungsrat an.  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Ratssekretariat teilt diese Termine den Ratsmitgliedern mit und veröf  -  fentlicht sie anschliessend im Amtsblatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 67 Ort und Dauer der Sessionen
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Sitzungen des Landrats finden in der Regel im Landratssaal zu Altdorf  statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Session beginnt in der Regel um 8.00 Uhr und endigt um 18.00 Uhr.  In besonderen Fällen kann das Landratspräsidium davon abweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 68 Einberufung zur einzelnen Session
                            1  Der Landrat soll spätestens 14 Tage vor Sessionsbeginn einberufen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ratsleitung beruft den Landrat zur Session ein, indem sie den Zeit  -  punkt, den Ort und die Traktanden für die Session festlegt. Dazu hört sie  den Regierungsrat vorher an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Eine ausserordentliche Session ist einzuberufen, wenn das Landratspräsi  -  dium das anordnet oder wenn 15 Ratsmitglieder oder der Regierungsrat das  verlangen und die zu behandelnden Geschäfte nennen. Gestützt darauf  verfährt die Ratsleitung nach Absatz  1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Ratssekretariat veröffentlicht die Einberufung mit der Traktandenliste  im Amtsblatt, nachdem der Landrat damit bedient ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Geschäfte
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 69 Geschäftsplanung
                            1  Die Ratsleitung erarbeitet eine Jahresplanung der zu behandelnden Land  -  ratsgeschäfte. Sie passt diese Planung regelmässig an und bedient die  Fraktionspräsidien und die Präsidien der ständigen Kommissionen damit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grundlage für die Geschäftsplanung sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die nach der Gesetzgebung vorgesehenen, wiederkehrenden Landrats  -  geschäfte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Botschaften des Regierungsrats, die regelmässig einen Bericht zur  Sache und einen Antrag dazu enthalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  besondere Berichte des Regierungsrats, die in der Geschäftsordnung  vorgesehen sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40   Fassung gemäss LRB vom 25.  Mai  2016, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2016 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Juni  2016).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die eingereichten, aber noch nicht erledigten parlamentarischen  Vorstösse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  weitere Geschäfte, die der Landrat nach der Geschäftsordnung zu erle  -  digen hat, wie Wahlen und dergleichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Grundlage für die Geschäftsplanung unterbreitet der Regierungsrat der  Ratsleitung rechtzeitig eine Übersicht über die geplanten Landratsge  -  schäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 70 Geschäftsverzeichnis
                            1  Das Ratssekretariat führt ein Verzeichnis der Geschäfte, die beim Landrat  hängig sind. Das Geschäftsverzeichnis ist in geeigneter Weise zu veröffent  -  lichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es arbeitet dabei mit der Standeskanzlei zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 71 41 Unterlagen
                            a) Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Beratungsunterlagen sind den Ratsmitgliedern so frühzeitig zugänglich  zu machen, dass die Zeit für die Kommissionsberatungen ausreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Botschaften und Berichte des Regierungsrats bzw. des Obergerichts  sollen den Mitgliedern des Landrats spätestens drei Wochen, umfangreiche  Geschäfte spätestens sechs Wochen, Anträge der Kommissionen spätes  -  tens zwei Wochen vor Sessionsbeginn zugänglich gemacht werden.  42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Standeskanzlei bedient den Landrat mit diesen Unterlagen, indem sie  diese den Ratsmitgliedern auf einem geschützten Informatiksystem zugäng  -  lich macht. Die Ratsleitung bestimmt die Fälle, in denen Unterlagen zusätz  -  lich in Papierform zugestellt werden. Jedes Ratsmitglied kann zudem jeweils  auf Beginn des Kalenderjahrs oder eines Amtsjahrs verlangen, dass ihm die  Unterlagen in Papierform zugestellt werden. Eine Genehmigung der Ratslei  -  tung ist nicht erforderlich.  43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Verzichtet ein Ratsmitglied auf die Zustellung der Unterlagen in Papier  -  form, wird pro Halbjahr eine Entschädigung von 100 Franken ausgerichtet.  44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41   Fassung gemäss LRB vom 25.  Mai  2016, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2016 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Juni  2016).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42   Fassung gemäss LRB vom 4.  September  2019, in Kraft gesetzt auf den 1.  Oktober  2019  (AB vom 13.  September  2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43   Fassung gemäss LRB vom 24.  Mai  2017, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2017 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Juni 2017).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44   Eingefügt durch LRB vom 24.  Mai  2017, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2017 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Juni 2017).  23
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 72 b) Bei Rechtserlassen
                            1  Jedes Mitglied des Landrats erhält ohne Weiteres die Liste der Behörden  und Organisationen, die zur Vernehmlassung eingeladen wurden, und die  Liste der eingegangenen Vernehmlassungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zudem hat jedes Mitglied des Landrats das Recht, die Vernehmlassungen  zu einem Geschäft, das im Landrat behandelt wird, bei der zuständigen  Direktion einzusehen oder zu bestellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei umfangreichen Änderungen eines Rechtserlasses sind die Ände  -  rungen im Zusammenhang mit dem gesamten Erlass anschaulich darzu  -  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 73 Archivierung
                            1  Die Standeskanzlei und danach das Staatsarchiv archivieren die Akten  des Landrats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Landratskommission hat zu diesem Zweck dokumentarisch bedeut  -  same Akten abzuliefern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jedes Ratsmitglied kann seine persönlichen Ratsakten der Standeskanzlei  zur Entsorgung übergeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Kleidung, Sitzordnung, Teilnehmende, Öffentlichkeit  und Medien
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 74 Kleidung
                            Zur konstituierenden Sitzung einer jeden Legislaturperiode erscheinen die  Ratsmitglieder in festlicher, zu den übrigen Sitzungen in gepflegter Klei  -  dung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 75 Sitzordnung
                            1  Das Ratspräsidium, das Vizepräsidium, die Stimmenzähler oder Stimmen  -  zählerinnen, das jeweilige Kommissionspräsidium, die Mitglieder des Regie  -  rungsrats und der Protokollführer oder die Protokollführerin nehmen die für  sie bestimmten Sitzplätze ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die übrigen Ratsmitglieder sitzen entsprechend ihrer Fraktionszugehörig  -  keit. Die Ratsleitung legt die Sitzordnung auf Vorschlag des Ratssekretariats  fest.  45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45   Fassung gemäss LRB vom 24. März 2021, in Kraft gesetzt auf den 1.  April  2021 (AB  vom 1.  April  2021).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die konstituierende Sitzung bestimmt das Ratssekretariat die Sitzord  -  nung. Dabei sind die Bestimmungen dieses Artikels möglichst zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ratsmitglieder, die einen parlamentarischen Vorstoss zu begründen  haben, nehmen den für das Kommissionspräsidium bestimmten Platz ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 76 Teilnahme der Regierungsmitglieder
                            Die Mitglieder des Regierungsrats nehmen an den Sitzungen des Landrats  mit beratender Stimme teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 77 Teilnahme des Obergerichtspräsidiums
                            1  Das Obergerichtspräsidium hat die Geschäfte des Gerichts, namentlich  den Rechenschaftsbericht über die Rechtspflege und die Finanzgeschäfte  der Justizverwaltung, im Landrat selbst zu vertreten.  46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Landratspräsidium kann das Obergerichtspräsidium zur Teilnahme  verpflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 78 Öffentlichkeit
                            1  Die Verhandlungen des Landrats sind öffentlich, sofern diese Geschäfts  -  ordnung nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Begnadigungsgesuche werden stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit  behandelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Aus wichtigen Gründen kann der Landrat die Öffentlichkeit auch in  anderen Fällen ausschliessen. Derartige Anträge werden unter Ausschluss  der Öffentlichkeit beraten und beschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 79 Besucherinnen und Besucher
                            1  Die Besucher und Besucherinnen haben den öffentlichen Verhandlungen  von der Tribüne aus zu folgen. Sie dürfen die Verhandlungen nicht stören  und haben sich jeder Äusserung zu enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer sich nicht an Ordnung und Anstand hält, wird auf Anordnung des  Landratspräsidiums aus dem Saal gewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei allgemeiner Unordnung auf der Tribüne oder bei beharrlicher Störung  kann das Landratspräsidium die Tribüne gänzlich räumen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46   Fassung gemäss LRB vom 4.  September  2019, in Kraft gesetzt auf den 1.  Oktober  2019  (AB vom 13.  September  2019).  25
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 80 Medien
                            1  Medienberichterstatter und Medienberichterstatterinnen, die bei der Stan  -  deskanzlei gemeldet sind, erhalten im Sitzungssaal einen Platz zugewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Standeskanzlei stellt ihnen die Einladungen, Traktandenlisten,  Vorlagen und Berichte, die an die Ratsmitglieder gehen und in öffentlicher  Sitzung verhandelt werden, ebenfalls zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 81 Bild- und Tonaufnahmen
                            1  Bildaufnahmen sind nur mit Bewilligung des Landratspräsidiums zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Tonaufnahmen sind grundsätzlich gestattet. Das Landratspräsidium kann  Tonaufnahmen ausnahmsweise untersagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Verhandlungsordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Unterabschnitt:  Vorfragen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 82 Traktandenliste
                            1  Bei der Eröffnung der Sitzung unterbreitet das Landratspräsidium dem  Landrat die Traktandenliste zur Genehmigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufnahme neuer Geschäfte vor erfolgter Genehmigung und die Verän  -  derung der Traktandenliste nach der Genehmigung bedürfen des absoluten  Mehrs.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 83 Beschlussfähigkeit
                            1  Der Landrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder  anwesend ist  47  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Landratspräsidium und die Stimmenzähler oder Stimmenzählerinnen  wachen darüber, dass die Beschlussfähigkeit gegeben ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Unterabschnitt:  Beratung der einzelnen Geschäfte
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 84 Einleitung
                            Das Landratspräsidium erklärt die Behandlung des zur Beratung stehenden  Ratsgeschäftes als eröffnet. Es erteilt das Wort zur Eintretensfrage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47   Art.  80 Abs.  1 Kantonsverfassung (RB 1.1101)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 85 Eintretensfrage
                            1  Bei allen Geschäften ist zuerst die Eintretensfrage zu entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf gesonderte Beratung und Entscheidung der Eintretensfrage kann  verzichtet werden, wenn das Geschäft aus einem nicht teilbaren Antrag  besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach Beginn der Beratung in der Sache kann kein Antrag auf Nichtein  -  treten mehr gestellt werden. Das Recht, die Ablehnung des Geschäfts zu  beantragen, bleibt davon unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 86 Detailberatung
                            1  Gliedert sich eine Vorlage in mehrere Artikel oder Abschnitte, so wird nach  Erledigung der Eintretensfrage die artikel- bzw. abschnittweise Beratung  eröffnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Anträge aus der Ratsmitte sind nur zulässig zu  Bestimmungen, die der  Regierungsrat oder die zuständige landrätliche Prüfungskommission zur  Änderung oder Ergänzung vorschlagen oder die mit solchen Bestimmungen  in einem engen Sachzusammenhang stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach Schluss der Detailberatung beschliesst der Landrat über das Rück  -  kommen auf einzelne Artikel bzw., falls abschnittweise Detailberatung statt  -  gefunden hat, auf einzelne Abschnitte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Danach wird die Schlussabstimmung über das Ganze vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 87 Worterteilung
                            1  Das Wort wird vom Landratspräsidium erteilt, und zwar nach der Reihen  -  folge der Anmeldungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit Ausnahme der Kommissionsberichterstatter oder –berichterstatte  -  rinnen und der Mitglieder des Regierungsrats darf niemand mehr als  zweimal zum selben Gegenstand sprechen. Das Landratspräsidium kann  ausnahmsweise erneut das Wort erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kein Redner und keine Rednerin darf unterbrochen werden. Vorbehalten  bleibt das Recht des Landratspräsidiums, nach der Bestimmung über die  Rededisziplin einzugreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Will sich das Landratspräsidium an der Beratung beteiligen oder einen  Antrag stellen, so führt während dieser Zeit das Vizepräsidium den Vorsitz.  27
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 88 Rededisziplin
                            1  Weicht ein sprechendes Ratsmitglied vom Gegenstand der Verhand  -  lungen ab, hat das Landratspräsidium es zur Sache zu mahnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verletzt ein sprechendes Ratsmitglied den parlamentarischen Anstand,  insbesondere durch beleidigende Äusserungen, ruft das Landratspräsidium  es zur Ordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fruchtet die Mahnung nichts, entzieht das Landratspräsidium dem fehl  -  baren Ratsmitglied das Wort. Über Einsprachen gegen den Entzug  entscheidet der Landrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In besonders schweren Fällen, z.  B. bei fortgesetzten Schmähungen,  Zwischenrufen, Unruhe und Tätlichkeiten, kann das Landratspräsidium die  Wegweisung des fehlbaren Ratsmitgliedes beantragen. Der Landrat stimmt  über diesen Antrag sofort ohne Diskussion ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Weigert sich das weggewiesene Ratsmitglied, den Saal zu verlassen, so  unterbricht das Landratspräsidium die Sitzung und verschafft dem  Beschluss auf geeignete Weise Nachachtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 89 Form der Voten
                            1  Die Anredeformel lautet: «Herr Präsident, meine Damen und Herren» bzw.  «Frau Präsidentin, meine Damen und Herren.»
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Redner und Rednerinnen sollen sich möglichst kurz fassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 90 Anträge
                            1  Jedes Mitglied des Landrats und des Regierungsrats hat das Recht,  Anträge und Anfragen zu stellen. Das Obergerichtspräsidium hat das Recht,  Anträge zu stellen, soweit sie die Justizverwaltung betreffen.  48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat den Antrag zu formulieren.  Bei Unklarheit oder bei schwierigen Anträgen kann das Landratspräsidium  anordnen, dass der Antrag schriftlich eingereicht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist ein Antrag vom Antragsteller oder von der Antragstellerin zurückge  -  zogen worden, so kann er von einem anderen Ratsmitglied wieder aufge  -  nommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48   Fassung gemäss LRB vom 4.  September  2019, in Kraft gesetzt auf den 1.  Oktober  2019  (AB vom 13.  September  2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 91 Schluss der Beratung
                            Wird das Wort in der offenen Beratung nicht mehr verlangt oder ist der Rats  -  entscheid auf Schluss der Diskussion wirksam geworden, so erklärt das  Landratspräsidium die Beratung als abgeschlossen. Nach dieser Erklärung  darf niemand mehr das Wort zur Sache ergreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 92 Rückkommen
                            1  Der Rat kann innerhalb der Session mit einem Ordnungsantrag auf schon  gefasste Beschlüsse zurückkommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Antragsteller oder die Antragstellerin hat den Rückkommensantrag  kurz zu erläutern. Eine Diskussion findet nicht statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erforderlich ist die Zweidrittelsmehrheit sowohl für den Beschluss auf  Rückkommen als auch für den Beschluss, einen bereits getroffenen  Entscheid in der Sache zu ändern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nicht als Rückkommen im Sinne dieser Vorschrift gilt das Rückkommen im  Rahmen der Detailberatung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 93 49 Zweite Lesung
                            1  Verfassungsänderungen und Rechtsvorlagen auf Gesetzesstufe werden in  zwei Lesungen beraten, sofern der Landrat nichts anderes beschliesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle andern Rechtsvorlagen, die der Landrat behandelt, können einer  zweiten Lesung unterstellt werden. Der Antrag auf eine zweite Lesung muss  vor der Schlussabstimmung gestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf Antrag sind dem Rat für die zweite Lesung zusätzliche Unterlagen zur  Verfügung zu stellen und weitere Abklärungen vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Unterabschnitt:  Abstimmungsordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 94 Einleitung und Schluss des Abstimmungsverfahrens
                            1  Anträge, die unbestritten sind, werden vom Landratspräsidium ohne  Abstimmung als angenommen erklärt. Jedes Ratsmitglied kann jedoch eine  Abstimmung verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist eine Abstimmungsfrage teilbar, so hat jedes Ratsmitglied das Recht,  die getrennte Abstimmung zu verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49   Fassung gemäss LRB vom 26. März 2014, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juli  2014 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  April  2014).  29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vor der Abstimmung wiederholt das Landratspräsidium die einge  -  gangenen Anträge und nennt deren Antragsteller oder Antragstellerin.  Alsdann erläutert es die Art und Reihenfolge der Abstimmung. Über Einwen  -  dungen entscheidet der Landrat, bevor zur Abstimmung geschritten wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nach erfolgter Abstimmung hält das Landratspräsidium den Antrag fest,  den der Landrat beschlossen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 95 Vorgehen bei Abstimmungen
                            1  Das Landratspräsidium stellt zunächst fest, welche Anträge als Hauptan  -  träge, welche als Abänderungsanträge zu Hauptanträgen und gegebenen  -  falls welche als Unterabänderungsanträge zu Abänderungsanträgen gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alsdann nimmt es die Abstimmung nach folgenden Grundsätzen vor:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Unterabänderungsanträge sind vor den Abänderungsanträgen und diese  vor den Hauptanträgen zur Abstimmung zu bringen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  stehen sich dabei auf der Stufe der Unterabänderungsanträge, der  Abänderungsanträge oder der Hauptanträge je mehr als zwei Anträge  gegenüber, so sind jeweils nur zwei Anträge in eine Abstimmung zu  nehmen, und zwar so:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  zuerst werden die Anträge einzelner Ratsmitglieder, je zu zweien,  einander gegenübergestellt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  der obsiegende Antrag wird dem Antrag der Kommissionsminderheit  gegenübergestellt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  der obsiegende Antrag wird dem Antrag der Kommissionsmehrheit  gegenübergestellt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  der obsiegende Antrag wird dem Antrag in der regierungsrätlichen  Botschaft gegenübergestellt. Erklärt sich der Regierungsrat mit dem  obsiegenden Antrag einverstanden, entfällt die Gegenüberstellung  mit dem regierungsrätlichen Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zustimmung zu einem erledigten Antrag verpflichtet nicht zur Zustim  -  mung zu einem gleichen Antrag, der später zur Abstimmung gelangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 96 Art der Stimmabgabe
                            1  Die Abstimmung erfolgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  durch offenes Handmehr. Kann das Landratspräsidium dabei das Mehr  nicht eindeutig feststellen, hat es eine Zählung der Stimmen oder eine  Wiederholung der Abstimmung anzuordnen. Die Stimmen sind zudem zu  zählen, wenn der Landrat das auf Antrag eines Ratsmitglieds  beschliesst. Derartige Anträge müssen vor der Bekanntgabe des  Abstimmungsergebnisses gestellt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  durch geheime Abstimmung in den vorgeschriebenen Fällen oder wenn  15 Ratsmitglieder einem solchen Antrag zustimmen. Bei geheimen  Abstimmungen zählen die Stimmenzähler und Stimmenzählerinnen die  ausgeteilten und eingegangenen Stimmzettel, ermitteln das erforderliche  Mehr und teilen das Ergebnis dem Landratspräsidium mit, das es dem  Rat zur Kenntnis bringt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  durch Namensaufruf, wenn 15 Mitglieder einem solchen Antrag  zustimmen, jedoch nur in Sachgeschäften und sofern nicht geheime  Abstimmung stattfindet. Dabei gilt Folgendes:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  das Landratspräsidium setzt den Wortlaut der Stimmabgabe fest;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die Stimmabgabe oder Stimmenthaltung der einzelnen Mitglieder wird  in das Protokoll eingetragen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  als Stimmende dürfen nur diejenigen Mitglieder gezählt werden,  welche die Stimme unmittelbar nach dem Aufruf ihres Namens abge  -  geben haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Wahlen ist der Namensaufruf unzulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über Begnadigungsgesuche wird stets geheim abgestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Unterabschnitt:  Beschlussfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 97 Begriffe der verschiedenen Mehrheiten
                            Es bedeuten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  einfaches Mehr: Mehrheit der Stimmenden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  absolutes Mehr: Mehrheit der anwesenden Ratsmitglieder. Dabei wird  die Person des Landratspräsidenten oder der Landratspräsidentin mitge  -  zählt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Zweidrittelsmehr: zwei Drittel der anwesenden Ratsmitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 98 Erforderliches Mehr
                            1  Der Landrat fasst seine Beschlüsse mit einfachem Mehr, sofern die  Geschäftsordnung oder die besondere Gesetzgebung nichts anderes  bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verfassungs- und Gesetzesvorlagen verabschiedet er mit absolutem  Mehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn für einen Beschluss das absolute Mehr oder das Zweidrittelsmehr  erforderlich ist, teilt das Landratspräsidium bei der Bekanntgabe des  Abstimmungsergebnisses mit:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Zahl der anwesenden Ratsmitglieder;  31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Zahl der abgegebenen Stimmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das absolute Mehr bzw. die Zweidrittelsmehrheit und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Zahl der dafür und dagegen abgegebenen Stimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 99 Stimme des Landratspräsidiums
                            1  Bei offenen Abstimmungen stimmt das Landratspräsidium nicht. Statt  -  dessen gibt es bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Wahlen und bei geheimen Abstimmungen stimmt das Landratspräsi  -  dium mit. Seine Stimme wird zur Berechnung des Mehrs mitgezählt. Bei  Stimmengleichheit entscheidet das Los.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 100 Elektronische Abstimmung
                            1  Bei Abstimmungen im Landratssaal werden die Stimmen in der Regel  elektronisch ausgezählt.  50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei offenen Abstimmungen wird das Abstimmungsverhalten der einzelnen  Landratsmitglieder aufgezeigt. Bei geheimen Abstimmungen dagegen wird  das Abstimmungsergebnis nur als Summe dargestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abstimmungen mit Namensaufruf werden nicht elektronisch ausgezählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Unterabschnitt:  Ordnungsanträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 101 Arten
                            Als Ordnungsanträge gelten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Anträge zur Handhabung der Geschäftsordnung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Anträge zur Form der Beratung, namentlich solche auf geheime  Verhandlung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Rückkommensanträge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Rückweisungsanträge, d. h. Anträge, ein Geschäft an den Regie  -  rungsrat, an die vorberatende Kommission oder an eine neu zu  wählende Kommission zurückzuweisen. Die Rückweisung kann mit  Direktiven verbunden werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Anträge auf Unterbruch der Verhandlung, Verschiebung des Geschäftes,  Abbruch der Sitzung oder Vertagung der Session;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Anträge auf Schluss der Diskussion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50   Fassung gemäss LRB vom 30.  September  2020, in Kraft gesetzt auf den 30.  Septem  -  ber  2020 (AB vom 9.  Oktober  2020).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 102 Behandlung
                            1  Ordnungsanträge können jederzeit gestellt werden, soweit sich nicht aus  der Geschäftsordnung eine Einschränkung ergibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind vor jedem anderen Antrag zu beraten und zu erledigen. Diskus  -  sionen und Beschlüsse haben sich in diesen Fällen auf den Ordnungsantrag  zu beschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Antrag auf Schluss der Diskussion wird ohne Begründung und ohne  Beratung sofort zur Abstimmung gebracht. Zur Annahme ist die Zweidrittels  -  mehrheit erforderlich. Ist der Antrag angenommen, darf das Wort nicht mehr  erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Über Anträge auf geheime Verhandlung wird geheim abgestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Unterabschnitt:  Das Landratsprotokoll
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 103 Allgemeine Bestimmungen
                            1  Das Ratssekretariat führt das Protokoll des Landrats. Die Ratsleitung  ordnet die Stellvertretung. In Ausnahmefällen und nach Absprache mit dem  Regierungsrat kann die Ratsleitung auf Mitarbeitende der Standeskanzlei  zurückgreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ratsleitung genehmigt das Protokoll der Session so rasch als möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Protokoll wird periodisch dem Staatsarchiv abgeliefert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 104 Einwendungen
                            1  Einwendungen gegen die Abfassung des Protokolls sind bis zur über  -  nächsten Session schriftlich beim Landratspräsidium anzubringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ratsleitung entscheidet darüber vor Beginn der nächstfolgenden  Sitzung des Landrats.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Erledigung wird zu  Beginn der Sitzung dem Landrat bekannt gegeben.  Bei Einspruch entscheidet der Landrat sofort, wobei sich an der Verhand  -  lung nur diejenigen Ratsmitglieder beteiligen dürfen, die an der protokol  -  lierten Verhandlung teilgenommen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Berichtigung des Protokolls darf sich nur auf die Redaktion, auf  Auslassungen und auf offenkundige Irrtümer beziehen. Sie darf keine Ände  -  rung der Beschlüsse bewirken.  33
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 105 Inhalt und Beilagen
                            1  Das Landratsprotokoll enthält:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Ort, Datum und Zeit der Sitzung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Namen des oder der Vorsitzenden, des Protokollführers oder der  Protokollführerin und der abwesenden Mitglieder;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Beratungsgegenstände;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die zur Abstimmung gelangten Anträge und die Namen der Antragsteller  und Antragstellerinnen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Beschlüsse, gegebenenfalls mit summarischer Wiedergabe der  Motive;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  bei Auszählung die Abstimmungsergebnisse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  bei Abstimmungen unter Namensaufruf die Namen der Stimmenden und  ihr Votum;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  die Handhabung der Ausstandspflicht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  die Erklärungen zu Protokoll, sofern sie unmittelbar bei der Behandlung  des betreffenden Geschäftes, spätestens unmittelbar nach Fassung  eines Beschlusses abgegeben werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  sonstige durch die Geschäftsordnung oder anderweitige Vorschrift  verlangte oder durch Ratsbeschluss angeordnete Angaben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  Anregungen einzelner Ratsmitglieder im Zusammenhang mit Rückwei  -  sungsanträgen oder mit einer zweiten Lesung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  die Unterschrift des Landratspräsidiums und des Protokollführers oder  der Protokollführerin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Protokoll sind beizuheften:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Anträge des Regierungsrats und der Kommissionen sowie die  Botschaften und Berichte zu jedem Geschäft;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die schriftlich abgegebenen Anträge;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die schriftliche Begründung parlamentarischer Vorstösse;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Namenslisten von allen offenen Abstimmungen, wenn sie über die im  Landratssaal installierte elektronische Abstimmungsanlage erstellt  werden können;  51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  allfällige weitere Dokumente.  52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51   Fassung gemäss LRB vom 30.  September  2020, in Kraft gesetzt auf den 30.  Septem  -  ber  2020 (AB vom 9.  Oktober  2020).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52   Eingefügt durch LRB vom 4.  September  2019, in Kraft gesetzt auf den 1.  Oktober  2019  (AB vom 13.  September  2019).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 106 Tonaufzeichnung
                            1  Die öffentlichen Verhandlungen des Landrats werden mit einem geeig  -  neten Tonträger vollständig aufgezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Staatsarchiv bewahrt diese Tonträger auf. Sie können dort von jeder  Person abgehört werden. Vorbehalten bleiben Landratsprotokolle über nicht  öffentliche Landratsgeschäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 107 Veröffentlichung
                            1  Das Ratssekretariat veröffentlicht im Amtsblatt einen Auszug aus dem  Landratsprotokoll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Standeskanzlei veröffentlicht die genehmigten Landratsprotokolle  sowie die Namenslisten von allen offenen Abstimmungen im Internet, wenn  sich die Namenslisten über die im Landratssaal installierte elektronische  Abstimmungsanlage erstellen lassen. Diese Unterlagen können zudem von  jedermann bei der Standeskanzlei eingesehen werden. Vorbehalten bleiben  Landratsprotokolle über nicht öffentliche Landratsgeschäfte.  53
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Kapitel: PARLAMENTARISCHE VORSTÖSSE
                            1.  Abschnitt:  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 108 Einreichung und Unterzeichnung
                            1  Jedes Ratsmitglied, jede landrätliche Kommission und jede Fraktion kann  während der Session beim Landratspräsidium parlamentarische Vorstösse  einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorstösse sind vom einreichenden und von einem zweiten Ratsmitglied zu  unterzeichnen. Bei Vorstössen einer landrätlichen Kommission oder einer  Fraktion gilt deren Präsidium oder Stellvertretung als erstunterzeichnetes  Ratsmitglied. Es handelt im Namen der Kommission oder der Fraktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Landratspräsidium gibt dem Rat die eingereichten Vorstösse bekannt.  Vorbehalten bleibt die Regelung der Kleinen Anfrage.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 109 Mündliche Begründung
                            1  Das Ratsmitglied, das den Vorstoss einreicht, übergibt den Text zu  Beginn  der Sitzung dem Präsidium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53   Fassung gemäss LRB vom 30.  September  2020, in Kraft gesetzt auf den 30.  Septem  -  ber  2020 (AB vom 9.  Oktober  2020).  35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es begründet gemäss der Traktandenliste den Vorstoss mündlich vor dem  Landrat. Dabei hat es sich kurz und klar zu fassen. Ist die Begründung weit  -  schweifig, ermahnt das Landratspräsidium das vortragende Ratsmitglied zu  Kürze. Hält sich dieses nicht daran, wird ihm das Wort entzogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Ratsmitglied kann eine schriftliche Zusammenfassung der Begrün  -  dung zuhanden des Protokolls abgeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 110 Beantwortung durch den Regierungsrat
                            1  Der Regierungsrat beantwortet den Vorstoss in der Regel frühestens in  der nächstfolgenden Session.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er stellt seine schriftliche Antwort allen Mitgliedern des Landrats spätes  -  tens zwei Wochen vor dem Beginn der Session zu, in der der Vorstoss  behandelt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben die besonderen Vorschriften der Geschäftsordnung,  namentlich jene für die dringlich erklärte Interpellation, die Kleine Anfrage  und die Fragestunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 111 Vorstoss zur Änderung der Geschäftsordnung
                            1  Wenn ein Vorstoss beantragt, die Geschäftsordnung des Landrats  54   zu  ändern, übernimmt die Ratsleitung die Aufgaben, die die Geschäftsord  -  nung  55   dem Regierungsrat zuweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es gelten folgende Verfahrensregeln:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Vorstoss geht an die Ratsleitung, die dem Rat dazu eine Botschaft  vorlegt, nachdem sie den Regierungsrat angehört hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Landrat entscheidet über den Antrag der Ratsleitung nach den  Regeln, die für den betreffenden Vorstoss gelten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  lehnt der Landrat den Antrag ab, ist das Geschäft erledigt. Andernfalls  geht es wieder an die Ratsleitung, die eine Vorlage ausarbeitet und dem  Landrat zum Beschluss vorlegt, nachdem sie den Regierungsrat ange  -  hört hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 112 Abweichungen im Einzelfall
                            Der Landrat kann im Einzelfall beschliessen, ausnahmsweise von den allge  -  meinen Verfahrensregeln dieses Abschnitts abzuweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54   RB 2.3121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55   RB 2.3121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Die einzelnen Vorstösse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Unterabschnitt:  Initiative
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 113 Gegenstand und Anzahl nötiger Unterschriften
                            1  Eine Initiative kann ergriffen werden, um:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine formulierte Vorlage einzureichen für einen Rechtserlass der Verfas  -  sungs-, Gesetzes- oder Verordnungsstufe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Entscheid des Landrats darüber zu erwirken, ob die den Kantonen  in der Bundesverfassung eingeräumten bundesstaatlichen Mitwirkungs  -  rechte ausgeübt werden sollen  56  , namentlich das Recht, ein fakultatives  Gesetzesreferendum zu unterstützen  57   oder eine Standesinitiative einzu  -  reichen  58  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Initiative muss von mindestens 15 Ratsmitgliedern unterzeichnet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 114 Behandlung
                            1  Nach der Begründung im Landrat bestellt die Ratsleitung eine Prüfungs  -  kommission, die die Initiative prüft und dem Landrat Antrag stellt. Sie kann  das Geschäft einer bestehenden Kommission zur Prüfung und Antragstel  -  lung überweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat nimmt zur Initiative in einem schriftlichen Bericht an die  Kommission und an den Landrat Stellung. Ihm steht das Recht zu, einen  Gegenvorschlag zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Geschäft geht nach der Behandlung durch die Kommission an den  Landrat. Dieser behandelt die parlamentarische Initiative wie eine Vorlage  zu einem Rechtserlass.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Unterabschnitt:  Motion
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 115 Begriff
                            Mit der Erheblicherklärung der Motion wird der Regierungsrat verpflichtet,  dem Landrat einen Entwurf zu einem Rechtserlass des Landrats oder des  Volks oder zu einem Beschluss vorzulegen, zu dem der Landrat zuständig  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56   Siehe dazu Art.  93 Buchstabe  c Kantonsverfassung (RB 1.1101).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57   Siehe dazu Art.  141 der Bundesverfassung (BV, SR 101).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58   Siehe dazu Art.  160 der Bundesverfassung (BV, SR 101).  37
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 116 Einreichung und Behandlung
                            1  Jedes Ratsmitglied, jede landrätliche Kommission und jede Fraktion hat  das Recht, eine Motion einzureichen. Für die Unterzeichnung ist Artikel  108  Absatz  2 zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn eine Kommission mit ihrem Antrag eine Motion verbindet, erfolgt  deren Begründung sofort nach der Behandlung dieses Geschäfts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur Behandlung der Motion erhält das erstunterzeichnete Ratsmitglied  oder, wenn es verhindert ist, das nächstfolgende, das Wort, um zur schriftli  -  chen Antwort des Regierungsrats Stellung zu nehmen. Danach erfolgt die  allgemeine Beratung. Anschliessend stimmt der Landrat darüber ab, ob er  die Motion ganz oder teilweise erheblich erklären will.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ist die Motion inhaltlich teilbar, kann über die einzelnen Punkte getrennt  beraten und abgestimmt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 117 Rückzug und Umwandlung
                            1  Das erstunterzeichnete Ratsmitglied kann die Motion ganz oder teilweise  zurückziehen oder deren Umwandlung in ein Postulat erklären. Handelt es  sich um eine Motion einer Kommission, steht dieses Recht dem Kommissi  -  onspräsidium, bei einer Motion einer Fraktion dem Fraktionssprecher oder  der Fraktionssprecherin zu. Motionen, die so in ein Postulat umgewandelt  wurden, gelten als Postulat und sind als solches zu behandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jedes Ratsmitglied kann beantragen, eine zurückgezogene Motion wieder  aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 118 Abschreibung
                            1  Erheblich erklärte Motionen, die erfüllt sind, erklärt der Landrat mit dem  entsprechenden Sachgeschäft oder mit dem Beschluss zum periodischen  Rechenschaftsbericht als erledigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann die Abschreibung auch beantragen, wenn der  Auftrag zwar nicht erfüllt ist, aber nicht aufrechterhalten werden soll. Der  Antrag ist mit einem besonderen Bericht zu der abzuschreibenden Motion  zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59   Fassung gemäss LRB vom 24. März 2021, in Kraft gesetzt auf den 1.  April  2021 (AB  vom 1.  April  2021).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Unterabschnitt:  Postulat
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 119 Begriff
                            Mit der Überweisung eines Postulates wird der Regierungsrat verpflichtet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Bericht zu erstatten, ob dem Landrat ein Entwurf zu einem Rechtserlass  des Landrats oder des Volkes oder zu einem Beschluss, zu dem der  Landrat zuständig ist, vorgelegt werden soll;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  einen bestimmt umschriebenen Gegenstand zu prüfen und dem Rat  darüber Bericht zu erstatten sowie zutreffendenfalls Antrag zu stellen  oder eine Vorlage zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 120 Einreichung und Behandlung
                            1  Jedes Ratsmitglied, jede landrätliche Kommission und jede Fraktion hat  das Recht, ein Postulat einzureichen. Für die Unterzeichnung ist Artikel  108  Absatz  2 zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn eine Kommission mit ihrem Antrag ein Postulat verbindet, erfolgt  dessen Begründung sofort nach der Behandlung dieses Geschäfts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur Behandlung des Postulats erhält das erstunterzeichnete Ratsmitglied  oder, wenn es verhindert ist, das nächstfolgende, das Wort, um zur schriftli  -  chen Antwort des Regierungsrats Stellung zu nehmen. Danach erfolgt die  allgemeine Beratung. Anschliessend stimmt der Landrat darüber ab, ob er  das Postulat ganz oder teilweise überweisen will.  60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ist das Postulat inhaltlich teilbar, kann über die einzelnen Punkte getrennt  beraten und abgestimmt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 121 Rückzugsverbot
                            Das eingereichte Postulat kann weder ganz noch teilweise zurückgezogen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 122 Abschreibung
                            Überwiesene Postulate, die erfüllt oder nicht mehr weiterzubearbeiten sind,  erklärt der Landrat mit dem entsprechenden Sachgeschäft oder mit dem  Beschluss zum periodischen Rechenschaftsbericht als erledigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60   Fassung gemäss LRB vom 24.  Mai  2017, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2017 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Juni 2017).  39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Unterabschnitt:  Parlamentarische Empfehlung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 123 Begriff
                            Die vom Landrat beschlossene Empfehlung lädt die Regierung oder die  Gerichte ein, Massnahmen zu treffen, die ausschliesslich in ihrem Zustän  -  digkeitsbereich liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 124 Einreichung und Behandlung
                            1  Jedes Ratsmitglied, jede landrätliche Kommission und jede Fraktion hat  das Recht, eine parlamentarische Empfehlung einzureichen. Für die Unter  -  zeichnung ist Artikel  108 Absatz  2 zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn eine Kommission mit ihrem Antrag eine parlamentarische Empfeh  -  lung verbindet, erfolgt deren Begründung sofort nach der Behandlung  dieses Geschäfts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zur Behandlung der parlamentarischen Empfehlung erhält das erstunter  -  zeichnete Ratsmitglied oder, wenn es verhindert ist, das nächstfolgende,  das Wort, um zur schriftlichen Antwort des Regierungsrats Stellung zu  nehmen. Danach erfolgt die allgemeine Beratung. Anschliessend stimmt der  Landrat darüber ab, ob er die parlamentarische Empfehlung  61   ganz oder teil  -  weise überweisen will.  62
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ist die parlamentarische Empfehlung inhaltlich teilbar, kann über die  einzelnen Punkte getrennt beraten und abgestimmt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 125 Rückzugsverbot
                            Die eingereichte parlamentarische Empfehlung kann weder ganz noch teil  -  weise zurückgezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 126 Abschreibung
                            Überwiesene parlamentarische Empfehlungen, die erfüllt oder nicht mehr  weiterzubearbeiten sind, erklärt der Landrat mit dem entsprechenden Sach  -  geschäft oder mit dem Beschluss zum periodischen Rechenschaftsbericht  als erledigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61   Redaktionelle Änderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62   Fassung gemäss LRB vom 24.  Mai  2017, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2017 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Juni 2017).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Unterabschnitt:  Interpellation
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 127 Begriff
                            Mit der Interpellation wird der Regierungsrat ersucht, dem Landrat Auskunft  zu erteilen zu irgendeinem Gegenstand, der unter der verfassungsmässigen  Oberaufsicht des Landrats steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 128 Einreichung und Behandlung
                            1  Jedes Ratsmitglied, jede landrätliche Kommission und jede Fraktion haben  das Recht, eine Interpellation einzubringen. Für die Unterzeichnung ist
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 108 Absatz 2 zu beachten.
                            2  Das erstunterzeichnete Ratsmitglied oder, wenn es verhindert ist, das  nächstfolgende, erhält das Wort, um zu erklären, ob es von der schriftlichen  Antwort des Regierungsrats befriedigt ist oder nicht. Es kann das  begründen. Danach erfolgt die allgemeine Beratung.  63
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 129 Dringliche Interpellation
                            1  Ist eine Interpellation als dringlich bezeichnet, befindet der Rat am Tag der  Begründung über die Dringlichkeit des Vorstosses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dringlich erklärte Interpellationen beantwortet der Regierungsrat innert  fünf Arbeitstagen. In begründeten Ausnahmefällen kann das Landratspräsi  -  dium diese Frist geringfügig erstrecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die schriftlich beantwortete Interpellation wird für die folgende Session  traktandiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Unterabschnitt:  Kleine Anfrage
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 130 Begriff
                            Mit der Kleinen Anfrage wird der Regierungsrat ersucht, dem Landrat  Aufschluss zu erteilen über irgendeinen Gegenstand, der unter der verfas  -  sungsmässigen Oberaufsicht des Landrats steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 131 Einreichung und Behandlung
                            1  Jedes Ratsmitglied, jede landrätliche Kommission und jede Fraktion kann  jederzeit schriftlich und ohne Begründung eine Kleine Anfrage einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63   Fassung gemäss LRB vom 24.  Mai  2017, in Kraft gesetzt auf den 1.  Juni  2017 (AB vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Juni 2017).  41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kleine Anfrage ist schriftlich und von mindestens einem Ratsmitglied  unterzeichnet beim Ratspräsidium mit Kopie an die Standeskanzlei einzurei  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Beantwortung erfolgt innert zwei Monaten durch den Regierungsrat  schriftlich an alle Ratsmitglieder, ausnahmsweise mündlich an den Landrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Diskussion, Beratung und Abstimmung sind ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Unterabschnitt:  Fragestunde
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 132 Begriff
                            Jedes Ratsmitglied kann dem Regierungsrat Fragen zu einem Gegenstand  stellen, der unter der verfassungsmässigen Oberaufsicht des Landrats  steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 133 Vorgehen und Behandlung
                            1  Für jede Session wird eine Fragestunde traktandiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Ratsmitglied, dessen Fragen in der Fragestunde beantwortet werden  sollen, muss seine Fragen schriftlich bei der Standeskanzlei einreichen, und  zwar bis spätestens 07.30 Uhr des letzten Werktages vor der Sitzung mit  der traktandierten Fragestunde. Gleichzeitig ist das Landratspräsidium mit  einer Kopie zu bedienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Fragen sind kurz und klar zu formulieren. Das Landratspräsidium kann  zu umfangreiche oder zu weitschweifige Fragen zur Verbesserung bzw. zur  Kürzung zurückweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das zuständige Regierungsratsmitglied beantwortet die gestellten Fragen  mündlich und kurz während der Fragestunde. Diskussion, Beratung und  Abstimmung sind ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                7. Kapitel: BERICHTE DES REGIERUNGSRATS
Artikel 134 Schriftliche Berichte des Regierungsrats
                            1  Schriftliche Berichte, die der Regierungsrat gestützt auf ein überwiesenes  Postulat oder von sich aus vorlegt, werden zur Diskussion im Rat traktan  -  diert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Kommission hat den Bericht vorzuberaten. Sie beantragt  dem Rat, den Bericht «zustimmend», «ablehnend» oder «ohne Wertung»  zur Kenntnis zu nehmen. Sie kann damit einen sachbezogenen parlamenta  -  rischen Vorstoss verbinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 135 Mündliche Berichterstattung des Regierungsrats
                            1  Der Regierungsrat kann den Landrat über wichtige Geschäfte mündlich  informieren, indem er das Geschäft für eine bestimmte Session traktan  -  dieren lässt. Die Ratsleitung kann ihn dazu von sich aus oder auf Begehren  einer Fraktion einladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird die mündliche Berichterstattung durch den Regierungsrat im Rat trak  -  tandiert, findet nach der Information dazu eine Diskussion im Rat statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beschlüsse werden keine gefasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Kapitel: WAHLEN
Artikel 136 Grundsatz der geheimen Wahl
                            1  Die Wahlen sind geheim durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern die Geschäftsordnung nicht zwingend geheime Wahl vorsieht, kann  der Landrat offene Wahl beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 137 Vorgehen bei geheimen Wahlen
                            1  Der Landweibel teilt die Stimmzettel aus und sammelt sie wieder ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Stimmenzähler oder Stimmenzählerinnen stellen die Zahl der ausge  -  teilten und der eingegangenen Zettel fest, ermitteln das Resultat des Wahl  -  ganges, halten es schriftlich fest und bringen es dem Landratspräsidium,  das es dem Rat zur Kenntnis bringt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 138 Massgebliches Mehr
                            1  Die dem Rat obliegenden Wahlen werden nach dem Grundsatz des  absoluten Mehrs vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Berechnung des absoluten Mehrs sind folgende Regeln zu beachten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Stimmenthaltungen und die ungültigen Stimmen fallen ausser  Betracht;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Stimme des oder der Vorsitzenden wird für die Berechnung des  absoluten Mehrs mitgezählt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  bei geheimen Wahlen werden leere Stimmzettel zur Berechnung des  absoluten Mehrs mitgezählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kommt eine Wahl bei zwei und mehr Vorschlägen im ersten Wahlgang  nicht zustande, so fällt jedes Mal jene kandidierende Person aus der Wahl,  die die wenigsten Stimmen auf sich vereinigt. Stehen sich nur noch zwei  Kandidaten oder Kandidatinnen gegenüber, entscheidet das einfache Mehr.  43
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 139 Wahl von Angestellten und Beauftragten
                            1  Die Wahl der Angestellten und Beauftragten, die durch Rechtsvorschrift  dem Landrat vorbehalten ist, ist immer geheim durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dabei gelten folgende Wahlregeln:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  kommt eine Wahl bei einem Einzelvorschlag im ersten Wahlgang nicht  zustande, so wird ein zweiter Wahlgang durchgeführt. Bleibt es auch im  zweiten Wahlgang beim Einzelvorschlag und erreicht die kandidierende  Person die absolute Mehrheit nicht, so ist die Wahl nicht zustande  gekommen und das Wahlgeschäft wird für dieses Mal abgeschrieben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  kommt eine Wahl bei zwei und mehr Vorschlägen im ersten Wahlgang  nicht zustande, so fällt jedes Mal jene kandidierende Person aus der  Abstimmung, die die wenigsten Stimmen auf sich vereinigt. Erreicht  keine kandidierende Person das absolute Mehr, so ist die Wahl nicht  zustande gekommen und das Geschäft wird für dieses Mal abge  -  schrieben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Stimmen für Kandidaten und Kandidatinnen, die nicht spätestens vor  dem zweiten Wahlgang vorgeschlagen wurden, sind ungültig;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  bei Gleichheit der Stimmen entscheidet das Los darüber, welche kandi  -  dierende Person aus der Wahl fällt. Stehen bei der Losziehung nur noch  zwei Kandidaten oder Kandidatinnen in der Wahl, so entscheidet das  Los endgültig über die Wahl – ohne Rücksicht auf das absolute Mehr.  Das gezogene Los bestimmt die gewählte Person. Die Losziehung  erfolgt durch das Landratspräsidium. Die Stimmenzähler oder Stimmen  -  zählerinnen sowie der Protokollführer oder die Protokollführerin unter  -  stützen das Landratspräsidium bei der Vorbereitung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  das Resultat eines jeden Wahlganges ist im Protokoll festzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Ratssekretariat stellt dem oder der Gewählten eine Wahlanzeige zu,  die den Namen, die Funktion und die Amtsdauer nennt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Wahl der Angestellten bleibt im Übrigen das geltende Personal  -  recht vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 140 Behördenwahl
                            1  Mehrere gleichartige Wahlen werden als Behördenwahlen vorgenommen,  wenn der Rat nichts anderes beschliesst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das absolute Mehr wird nach der Zahl der Stimmzettel ermittelt, die  wenigstens einen gültigen Namen enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Überzählige Namen sind von unten nach oben zu streichen. Der gleiche  Name wird nur einmal gezählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Erreichen mehr Personen, als zu wählen sind, das absolute Mehr, so fällt  der Kandidat oder die Kandidatin mit der geringsten Stimmenzahl aus der  Wahl. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Das gezogene Los  bestimmt die gewählte Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ist nur ein Behördenmitglied zu wählen (Ersatz oder Nachwahl), gelten der  Grundsatz der geheimen Wahl sowie die allgemeinen Regeln für Einzel  -  wahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                9. Kapitel: AUFSICHTSBESCHWERDEN, PETITIONEN,
                            BEGNADIGUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Aufsichtsbeschwerden
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 141 Zulässigkeit
                            Soweit die Gesetzgebung das vorsieht, beurteilt der Landrat Aufsichtsbe  -  schwerden gegen den Regierungsrat, gegen das Obergericht sowie solche  gegen deren Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 142 Verfahrensregeln
                            1  Die Aufsichtsbeschwerde ist an keine Frist gebunden. Sie ist dem Land  -  ratspräsidium zuhanden der Staatspolitischen Kommission einzureichen.  Diese prüft die Anzeige und stellt dem Landrat Antrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Anzeiger oder die Anzeigerin hat nicht die Rechte eines oder einer  Beteiligten. Er oder sie hat jedoch Anspruch darauf, dass ihm oder ihr die  Art der Erledigung mitgeteilt wird, sofern die Anzeige nicht haltlos oder  mutwillig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Übrigen ist die Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege  64   sinnge  -  mäss anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Petitionen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 143 Vorgehen
                            Petitionen, die das Landratspräsidium dem Landrat nicht bloss zur Kenntnis  bringt, und solche, für die der Landrat eine Weiterbehandlung beschliesst,  werden der Justizkommission zur Prüfung und Antragstellung an den  Landrat überwiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64   RB 2.2345  45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Begnadigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 144 Vorgehen
                            1  Der Regierungsrat hat dem Landrat zum Begnadigungsgesuch eine  Botschaft vorzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gestützt darauf hat die Justizkommission das Begnadigungsgesuch zu  prüfen und dem Landrat Antrag zu stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                10. Kapitel: VERÖFFENTLICHUNG VON RECHTSERLASSEN UND
                            BESCHLÜSSEBN DES LANDRATS  65
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 145 66 Veröffentlichung
                            Das Ratssekretariat veröffentlicht im Amtsblatt diejenigen Erlasse und  Beschlüsse des Landrats, die nach Verfassung des Kantons Uri  67   der obli  -  gatorischen oder fakultativen Volksabstimmung unterliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  146  68
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  147  69
                        
                        
                    
                    
                    
                11. Kapitel: SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 148 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Die Geschäftsordnung des Landrats vom 22.  April  1998  70   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 149 Inkrafttreten
                            Diese Geschäftsordnung des Landrats tritt auf den 1.  Juni  2012 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65   Fassung gemäss LRB vom 30.  Juni  2021, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2022 (AB  vom 9.  Juli  2021).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66   Fassung gemäss LRB vom 30.  Juni  2021, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2022 (AB  vom 9.  Juli  2021).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67   RB 1.1101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68   Aufgehoben durch LRB vom 30.  Juni  2021, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2022 (AB  vom 9.  Juli  2021).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69   Aufgehoben durch LRB vom 30.  Juni  2021, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2022 (AB  vom 9.  Juli  2021).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70   RB 2.3121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Im Namen des Landrats  Der Präsident: Josef Schuler  Die Ratssekretärin: Kristin Arnold Thal  -  mann  47