Gesetz über den Justizvollzug
                            * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gesetz  über den Justizvollzug  (JVG)  vom 22. September 2014 (Stand 1. Januar 2015)  Der Kantonsrat von Appenzell Ausserrhoden,  gestützt  auf  Art.  74  ff.  und  Artikel 372  ff. des  Sc  hweizerischen  Strafgesetz-  buchs  vom  21.  Dezember  1937
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  ,  Art.  234  f. der  Schweizerischen  Strafpro-  zessordnung vom 5. Oktober 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  ,  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand
                            1   Dieses Gesetz regelt:  a)  den Vollzug strafrechtlicher Sanktionen an Erwac  hsenen und Jugend-  lichen;  b)  die vom Kanton betriebenen Einrichtungen des Jus  tizvollzugs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für den Vollzug von Sanktionen des Jugendstrafrech  ts sind mit Ausnahme  von  Art. 9  (Gemeingefährliche  Straftäterinnen  und  S  traftäter)  und  Art.  12  (Kostentragung) alle Bestimmungen dieses Gesetzes a  nwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Interkantonale Vereinbarungen
                            1   Der  Regierungsrat ist  befugt,  mit  anderen  Kantonen    Vereinbarungen  im  Bereich des Justizvollzugs abzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)   StGB (SR  311.0  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)   StPO (SR  312.0  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zuständigkeit
                            1   Das  zuständige  Departement  vollzieht  die  strafrech  tlichen  Sanktionen,  soweit keine besonderen Bestimmungen bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Ausführungsbestimmungen
                            1   Der Regierungsrat erlässt nähere Bestimmungen insb  esondere über:  a)  die Vorbereitung, Durchführung und Beendigung de  r Sanktionen ein-  schliesslich der verschiedenen Vollzugsformen;  b)  die Bewährungshilfe, die Weisungskontrolle und d  ie soziale Betreuung;  c)  die Vorbereitung, Durchführung und Beendigung de  r jugendstrafrecht-  lichen Strafen und Schutzmassnahmen;  d)  die Strafanstalt Gmünden, das Kantonale Gefängni  s Appenzell Aus-  serrhoden und die übrigen Haftzellen.  II. Vollzug strafrechtlicher Sanktionen  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Vollzugsziele
                            1   Der  Vollzug  von  freiheitsentziehenden  Sanktionen  e  inschliesslich  der  Be-  währungshilfe wird auf die schrittweise Rückkehr in   die Freiheit ausgerichtet.  Das  soziale  Verhalten  der  verurteilten  Person  wird  gefördert  mit  dem  Ziel,  eigenverantwortliches Handeln unter Achtung der Rec  hte von Drittpersonen  und  der  Regeln  des  gesellschaftlichen  Zusammenleben  s  zu  erreichen  und  damit eine erneute Straffälligkeit zu vermeiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der   Vollzug   von   jugendstrafrechtlichen   Sanktionen  hat zusätzlich   zu  Abs. 1 zum  Ziel,  die  Jugendlichen  in  ihrer  Persönli  chkeitsentwicklung  zu  för-  dern, die für die Führung eines selbstverantwortlic  hen Lebens notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Massnahmen zum Schutz der Allgemeinheit, des Perso  nals und der Mitge-  fangenen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Datenaustausch unter Behörden und Vollzugseinricht ungen
                            1   Die Gerichte und Strafverfolgungsbehörden teilen d  em zuständigen Depar-  tement  die in  Rechtskraft  erwachsenen  strafrechtlic  hen  Sanktionen mit.  Auf  Verlangen  sind  dem  zuständigen  Departement  sämtlich  e  für  den  Vollzug  erforderlichen Akten zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Gerichte  und  Strafverfolgungsbehörden  erstatte  n  dem  zuständigen  Departement  sofort  Mitteilung  unter  Vorlage  der  erf  orderlichen  Unterlagen,  wenn  bei  einer  Straftäterin  oder  einem  Straftäter  G  emeingefährlichkeit  im  Sinne von Art. 75a StGB vorliegt oder Anhaltspunkte   dafür bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das  zuständige  Departement,  die  Vollzugseinrichtun  gen  und  weitere  be-  troffene  Behörden,  insbesondere  die  Migrationsbehör  den  und  die  Kantons-  polizei, erteilen einander alle Auskünfte, die sie  zur Erfüllung ihrer Aufgaben  benötigen. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen übe  r den Schutz beson-  ders schützenswerter Personendaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Informationsrechte von Privaten
                            1   Folgende Personen werden auf schriftliches Gesuch  hin vom zuständigen  Departement über den Straf- oder Massnahmenantritt  einer verurteilten Per-  son, ihre Beurlaubung, Versetzung, Entweichung und  Entlassung informiert:  a)  Opfer von Straftaten der verurteilten Person, we  nn diese Taten sie in  ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Inte  grität beeinträchtig-  ten;  b)  andere Personen mit einem schutzwürdigen Interes  se, insbesondere  Angehörige von verstorbenen Opfern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das  zuständige  Departement  hört  die  verurteilte  Pe  rson  zum  Gesuch  an,  sofern keine überwiegenden Interessen gegen die Anh  örung bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das  zuständige  Departement  kann  die  Information  au  snahmsweise  ver-  weigern,  wenn  berechtigte  Geheimhaltungsinteressen  der  verurteilten  Per-  son überwiegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das  zuständige  Departement  informiert  die  Personen    nach  Abs.  1  über  ihre Informationsrechte vor dem Straf- oder Massnah  menantritt der verurteil-  ten  Person  und  macht  sie  auf  die  Vertraulichkeit  de  r  bekannt  gegebenen  Informationen aufmerksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Einweisung und Hafterstehungsfähigkeit
                            1   Das  zuständige  Departement  bestimmt  im  Einzelfall  die  geeignete  Voll-  zugseinrichtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das zuständige Departement kann die Kompetenz für  die Bewilligung von  Ausgang und  Urlaub  sowie  des Wohn-  und  Arbeitsexter  nats  an  die  Leitung  der Vollzugseinrichtung delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 2 Datenschutzgesetz (bGS 146.1 )
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Bei  fehlender  Hafterstehungsfähigkeit  wird  der  Vol  lzug  aufgeschoben.  Über den Strafaufschub entscheidet das zuständige D  epartement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Das  Fehlen  der  Hafterstehungsfähigkeit  kann  nur  du  rch  ein  Arztzeugnis  attestiert werden. Liegt ein solches nicht vor oder   bestehen trotzdem Zweifel  über  die  Hafterstehungsfähigkeit,  ordnet  das  zustän  dige  Departement  eine  vertrauensärztliche Untersuchung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Die  vertrauensärztliche  Untersuchung  im  Rahmen  der    Überprüfung  der  Hafterstehungsfähigkeit  kann  ohne  Einwilligung  der  betroffenen  Person  durchgeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Gemeingefährliche Straftäterinnen und Straftäter
                            1   Die  Feststellung  und  Überprüfung  der  Gemeingefährl  ichkeit  von  Straftäte-  rinnen  und  Straftätern  im  Sinne  von  Art.  75a  Abs.  3    StGB  obliegt  dem  zu-  ständigen Departement, falls erforderlich unter Ein  bezug einer Fachkommis-  sion nach Art. 62d Abs. 2 StGB.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Es berücksichtigt dabei insbesondere die persönlic  he Kriminalitätsentwick-  lung,   die   Tatmotive,   das   Tatvorgehen,   persönliche   u  nd   psychiatrische  Merkmale wie Alter, Geschlecht, Einsicht in das Unr  echt der Tat, Reue, Ver-  antwortungsübernahme,  Beziehungsfähigkeit,  Absprach  efähigkeit,  soziales  Umfeld, Diagnose, Krankheitseinsicht oder Behandelb  arkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Urlaub und andere Vollzugsöffnungen werden gewährt  , wenn die Überprü-  fung der Gemeingefährlichkeit ergibt, dass keine Ge  meingefährlichkeit mehr  besteht oder Dritte vor einer verbleibenden Gefahr  durch begleitende Mass-  nahmen ausreichend geschützt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Betreffen  die  Vollzugsöffnungen  verwahrte  oder  zu  lebenslänglicher  Frei-  heitsstrafe verurteilte Personen, ist zur Überprüfu  ng der Gemeingefährlichkeit  zwingend eine Fachkommission gemäss Art. 62d Abs. 2   StGB beizuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Betrifft eine Verfügung oder ein Entscheid des Dep  artements die Vollzugs-  öffnung  für  eine  verurteilte  Person,  die  ein  Verbre  chen  nach  Artikel  64  Ab-  satz 1 StGB begangen hat, ist die Staatsanwaltschaf  t legitimiert, Rechtsmit-  tel zu ergreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Sicherheitshaft
                            a) Vor nachträglichen Entscheiden des Gerichts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Das zuständige Departement kann eine Person vor od  er mit der Einleitung  eines  Verfahrens  auf  Erlass  eines  nachträglichen  ri  chterlichen  Entscheides  gemäss Art. 363 ff. StPO in Sicherheitshaft setzen,   wenn eine hinreichende  Wahrscheinlichkeit  besteht,  dass  es  zur  Rückversetz  ung  in  den  Straf-  oder  Massnahmenvollzug oder zur Anordnung des Vollzugs e  iner freiheitsentzie-  henden Sanktion kommt und:  a)  die Öffentlichkeit erheblich gefährdet ist;  b)  die Erfüllung des Massnahmenzwecks nicht anders  gewährleistet wer-  den kann;  c)  Fluchtgefahr vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Soll  eine  Person  in  Haft  bleiben,  beantragt  das  zu  ständige  Departement  spätestens  innert  fünf  Tagen  nach  der  Festnahme  bei  m  Zwangsmassnah-  mengericht  die  Anordnung  von  Sicherheitshaft.  Für  d  as  Verfahren  sind
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 222 und 229 ff. StPO sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Erfährt das zuständige Departement nach der Einlei  tung eines Verfahrens  auf  Erlass  eines  nachträglichen  richterlichen  Entsc  heides  von  Haftgründen  gemäss  Abs.  1,  beantragt  es  der  Verfahrensleitung  d  ie  Anordnung  von  Si-  cherheitshaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die  Sicherheitshaft  wird  nach  den  Regeln  des  Vollz  ugs  von  Freiheitsstra-  fen durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 b) Nach Antritt einer Massnahme
                            1   Das  zuständige  Departement kann  eine  Person  in  Sic  herheitshaft  setzen,  wenn  die  freiheitsentziehende  Massnahme  vorübergehe  nd  undurchführbar  ist  und  dies  zu  einer  erheblichen  Gefährdung  der  Öf  fentlichkeit  oder  des  Massnahmenzwecks führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Kostentragung
                            1   Der Kanton trägt die Kosten des Vollzugs von Freih  eitsstrafen, stationären  therapeutischen  Massnahmen  und  der  Verwahrung.  Vorb  ehalten  bleiben
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 380 Abs. 2 StGB sowie die Kostentragung durch andere Kostenträger,
                            insbesondere durch Versicherungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            2   Der  Kanton  kommt  für  die  Folgen  von  vollzugsbeding  ten  Unfällen  und  Krankheiten auf, soweit diese nicht vorsätzlich her  beigeführt wurden und die  verurteilte  Person  nicht  versichert  ist.  Bei  grober    Fahrlässigkeit  können  die  Leistungen angemessen herabgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die verurteilte Person:  a)  beteiligt sich mit ihrer Arbeitsleistung an den  Kosten für Unterkunft,  Verpflegung und weitere Leistungen;  b)  beteiligt sich an den Kosten der Halbgefangensch  aft, des Arbeitsex-  ternats sowie des Wohn- und Arbeitsexternats, des t  ageweisen Voll-  zugs und der elektronischen Überwachung;  c)  bezahlt persönliche Anschaffungen, insbesondere  Raucherwaren,  Genussmittel, Toilettenartikel und Zeitungsabonneme  nte, Urlaubskos-  ten sowie Gebühren für die Benützung von Radio, Fer  nsehen, Telefon  und weiteren elektronischen Kommunikationsmitteln;  d)  trägt die Kosten für Sozialversicherungsbeiträge  , eingeschlossen  Franchisen und Selbstbehalte, besondere Weiterbildu  ngsmassnahmen  und Heimschaffung;  e)  trägt die Kosten von gerichtlich angeordneten am  bulanten Behandlun-  gen und von gerichtlichen oder behördlichen Weisung  en. In Härtefäl-  len kann das zuständige Departement den Kanton an d  en Kosten be-  teiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Eine verurteilte Person in günstigen finanziellen  Verhältnissen kann durch  das  urteilende  Gericht  oder  das  zuständige  Departem  ent  zu  Beiträgen  an  die  Vollzugskosten  verpflichtet  werden,  wenn  sie  ei  ne  ihr  zugewiesene  Ar-  beit verweigert.  III. Vollzugseinrichtungen  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Einrichtungen des Justizvollzugs
                            1   Der Kanton betreibt die Strafanstalt Gmünden und d  as Kantonale Gefäng-  nis Appenzell Ausserrhoden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Haftzellen  der  Kantonspolizei  können  in  Ausnah  mefällen  vorüberge-  hend zum Zweck des Justizvollzugs benützt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1. Aufgaben  (3.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Strafanstalt Gmünden
                            1   Die Strafanstalt dient dem Vollzug von Strafurteil  en:  a)  der ausserrhodischen Behörden;  b)  der Behörden von anderen Kantonen gemäss den Aus  führungsbe-
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Kantonales Gefängnis Appenzell Ausserrhoden
                            1   Das  Kantonale  Gefängnis dient  dem  Vollzug  von  Unte  rsuchungs-,  Sicher-  heits-  und  Auslieferungshaft  an  Erwachsenen  und  Jug  endlichen,  dem  Voll-  zug von Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchset  zungshaft sowie dem  Vollzug von kurzen Freiheitsstrafen, Freiheitsentzu  g und Polizeihaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  räumliche  Trennung  von  Eingewiesenen nach  Gesc  hlecht,  Haftart so-  wie Jugend- und Erwachsenenalter ist einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Organisation  (3.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Aufsicht und Hausordnungen
                            1   Die  Strafanstalt  Gmünden  und  das  Kantonale  Gefängn  is stehen  unter  der  Aufsicht des zuständigen Departements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das  zuständige  Departement  erlässt  die  Hausordnung  en  für  die  Strafan-  stalt Gmünden und das Kantonale Gefängnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Organisation der Strafanstalt Gmünden
                            1   Die Führung der Strafanstalt Gmünden obliegt der A  nstaltsleitung unter der  Führung der Direktorin oder des Direktors.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Direktorin oder der Direktor wird vom Regierun  gsrat gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Organisation  der  Anstaltsleitung  wird  vom  zust  ändigen  Departement  festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die Strafanstalt Gmünden kann ihren Finanzhaushalt   gemäss dem System  der Globalbudgetierung führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                Art. 18 Betrieb des Kantonalen Gefängnisses
                            1   Der  Betrieb  des  Kantonalen  Gefängnisses  erfolgt  du  rch  das  Personal  der  Strafanstalt Gmünden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Rechte und Pflichten der Eingewiesenen  (3.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Rechte der Eingewiesenen
                            1   Die  Menschenwürde  und  die  Persönlichkeit  der  Einge  wiesenen  sind  zu  achten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Vollzugseinrichtung  erbringt  für  die  Eingewies  enen  insbesondere  fol-  gende Dienstleistungen:  a)  notwendige medizinische Versorgung;  b)  notwendige psychiatrisch-psychologische Versorgu  ng;  c)  soziale Beratung und seelsorgerliche Hilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Kann  die  Leistung  nicht  durch  die  Vollzugseinricht  ung  erbracht  werden,  werden externe Sachverständige beigezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Pflichten der Eingewiesenen
                            1   Die Eingewiesenen haben sich zur Abklärung allfäll  iger Beeinträchtigungen  ihres Gesundheitszustandes einer körperlichen Unter  suchung durch medizi-  nisches Fachpersonal zu unterziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Eingewiesenen  haben  die  Vollzugsvorschriften  e  inzuhalten  und  den  Anordnungen der Anstaltsleitung und des Personals d  er Vollzugseinrichtung  sowie  der  einweisenden  Behörde  Folge  zu  leisten.  Si  e  unterlassen  alles,  was die geordnete Durchführung des Aufenthaltes, di  e Verwirklichung allfäl-  liger  Vollzugsziele  und  die  Aufrechterhaltung  von  S  icherheit  und  Ordnung  gefährdet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die in den Strafvollzug Eingewiesenen haben bei de  r Gestaltung des Voll-  zugs wie bei der Erreichung der Vollzugsziele aktiv   mitzuwirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  IV. Sicherheit und Ordnung  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Erkennungsdienstliche Massnahmen
                            1   Zur  Sicherung  des  Vollzugs  sind  folgende  erkennung  sdienstliche  Mass-  nahmen zulässig:  a)  Erstellen von Fotografien;  Körpergewicht;  c)  Feststellung von körperlichen Merkmalen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  erkennungsdienstlichen  Unterlagen  sind  spätest  ens  zehn  Jahre  nach  dem definitiven Entlassungszeitpunkt zu vernichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Kontrollen
                            1   Zum  Schutz  der  Ordnung  und  Sicherheit  der  Vollzugs  einrichtung  können  Kontrollen  und  Untersuchungen  angeordnet  werden,  di  e  in  die  Persönlich-  keit der Eingewiesenen eingreifen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Anstaltsleitung  kann  Weisungen  erlassen  zur  Du  rchsuchung  von  Ein-  gewiesenen, deren  persönlichen  Effekten und  ihrer  Z  ellen oder Zimmer so-  wie  zu  Urinproben,  Atemluftkontrollen,  Blutproben,  Haarproben  und Leibes-  visitationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Leibesvisitation  wird  durch  eine  Person  gleich  en  Geschlechts,  in  der  Regel  unter  Beizug  einer  Drittperson,  in  einem  abge  sonderten  Raum  unter  Ausschluss weiterer Personen durchgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Bei  Eingewiesenen,  die  verdächtigt  werden,  in ihre  m  Körper  oder  in  nicht  einsehbaren  Körperöffnungen  unerlaubte  Gegenstände  zu  verbergen,  kann  die  Anstaltsleitung  eine  Untersuchung  im  Körperinne  rn  anordnen,  welche  durch eine Ärztin oder einen Arzt durchgeführt wird  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Unmittelbarer Zwang
                            1   Die  Anwendung  unmittelbaren  Zwangs  ist  unter  Berüc  ksichtigung  des  Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zulässig gegen  :  derung ihrer Flucht oder zu ihrer Wiederergreifung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  b)  andere Personen, die sich widerrechtlich auf dem   Areal der Vollzugs-  einrichtung aufhalten, einzudringen oder eingewiese  ne Personen zu  befreien versuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die  Anstaltsleitung  regelt  die  Anwendung  unmittelb  aren  Zwangs  in  einer  Weisung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Jede  Anwendung  unmittelbaren  Zwangs  ist  in  einem  d  etaillierten  Rapport  festzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Besondere Sicherungsmassnahmen
                            1   Die Anstaltsleitung kann  gegen  eine  eingewiesene  P  erson  vorübergehend  besondere  Sicherungsmassnahmen  anordnen,  wenn  nach  ihrem  Verhalten  oder  aufgrund  ihres  psychischen  Zustandes  in  erhöht  em  Masse  Fluchtge-  fahr, Eigen- oder Fremdgefährdung oder die Gefahr v  on Sachbeschädigung  besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als besondere Sicherungsmassnahmen sind zulässig:  a)  Entziehen oder Vorenthalten von Gegenständen;  b)  Beobachten bei Tag und/oder Nacht;  c)  Absondern von anderen Mitinhaftierten;  d)  Entziehen oder Beschränken des Aufenthaltes im F  reien;  e)  Unterbringen in einem besonders gesicherten Raum   ohne gefährden-  de Gegenstände;  f)  Fesseln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Anordnung  von  besonderen  Sicherungsmassnahmen  ist  dem  zustän-  digen Departement und der einweisenden Behörde zu m  elden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Audiovisuelle Überwachung
                            a) Zellen und Zimmer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Zellen  und  Zimmer  der  Eingewiesenen  werden  nic  ht  audiovisuell  überwacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Arrest- und Sicherheitszellen können audiovisu  ell überwacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Eingewiesenen  müssen  vorgängig  über  die  audiov  isuelle  Überwa-  chung informiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 b) Übriger Bereich der Vollzugseinrichtungen
                            1   Die übrigen  Bereiche der  Vollzugseinrichtungen kön  nen  audiovisuell über-  wacht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 c) Aufzeichnung
                            1   Die  Aufzeichnungen  werden  nach  einer  Aufbewahrungs  dauer  von  120  Stunden gelöscht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ist mit  der  Einleitung  eines administrativen  oder  strafrechtlichen  Verfah-  rens zu  rechnen,  können  die  Aufzeichnungen  länger  a  ufbewahrt  und  den  zuständigen Behörden zur Verfügung gestellt werden.  V. Disziplinarwesen  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Grundsatz
                            1   Die Anstaltsleitung  ordnet  gegenüber  Eingewiesenen  ,  die  Disziplinarfehler  begehen, Disziplinarsanktionen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für  in  die  übrigen  Haftzellen  eingewiesene  Persone  n  wird  die  Disziplinar-  gewalt durch die Verfahrensleitung ausgeübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Von  Disziplinarsanktionen  wird  abgesehen,  wenn  ihr    Zweck  anders  zu  er-  reichen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Für  strafprozessual  oder  ausländerrechtlich  in  das    Kantonale  Gefängnis  eingewiesene  Personen  gelten  die  Bestimmungen  diese  s  Abschnitts  sinn-  gemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Disziplinarfehler
                            1   Disziplinarfehler  sind  vorsätzliche  oder  grobfahrl  ässige  Verstösse  gegen  die Hausordnung oder gegen den Vollzugsplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als Disziplinarfehler gelten namentlich:  a)  Flucht, Fluchtversuch und Fluchthilfe;  b)  Arbeitsverweigerung und Aufwiegelung dazu sowie  Nichtrückkehr von  einer externen Beschäftigung;  c)  Tätlichkeit und Drohung gegen Anstaltspersonal,  Mitgefangene oder  Drittpersonen;  d)  Missbrauch des Urlaubs-, Ausgangs- oder Besuchsr  echts;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  e)  unerlaubter Verkehr mit Personen ausserhalb der  Anstalt;  f)  Ein- und Ausführen, Herstellung, Besitz und Weit  ergabe von verbote-  nen Gegenständen, insbesondere von Waffen oder waff  enähnlichen  Gegenständen oder von Schriftstücken, Mobiltelefone  n oder anderen  unerlaubten Kommunikationsmitteln, Datenträgern ode  r nicht bewillig-  tem Geld unter Umgehung der Kontrolle;  g)  Einführen, Besitz, Herstellung, Konsum von oder  Handel mit Drogen  oder Alkohol sowie Missbrauch von Medikamenten;  h)  Beschädigung von Gebäuden und Gegenständen, Vers  chleuderung  von Material oder mangelnde Sorgfalt im Umgang mit  Tieren;  i)  ungebührliches Verhalten gegenüber dem Anstaltsp  ersonal, Mitgefan-  genen oder Drittpersonen;  j)  Missachtung von ausdrücklichen Anordnungen;  k)  Stören oder Gefährden der Ordnung und Sicherheit  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Anstiftung  und  Gehilfenschaft  zu  Disziplinarfehler  n  stellen  selbständige  Disziplinarfehler dar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Disziplinarsanktionen
                            1   Die Disziplinarsanktionen richten sich nach Bundes  recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für  jugendstrafrechtliche  Verurteilte  gelten  die  D  isziplinarsanktionen  des  Erwachsenstrafrechts sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Mehrere Disziplinarsanktionen können miteinander v  erbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Bedingter Vollzug der Disziplinarsanktionen
                            1   Der Vollzug einer Disziplinarsanktion kann, wenn d  as Verhalten der einge-  wiesenen  Person  es  rechtfertigt,  ganz  oder  teilweis  e  bedingt  aufgeschoben  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der eingewiesenen Person wird in diesem Falle eine   Probezeit von einem  bis  zwei  Monaten  angesetzt.  Für  die  Dauer  der  Probe  zeit  können  Weisun-  gen angeordnet oder Vereinbarungen getroffen werden  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Begeht die eingewiesene Person während der Probeze  it einen neuen Dis-  ziplinarfehler  oder  hält  sie  die  mit  der  Probezeit  verbundenen  Weisungen  oder  Vereinbarungen  nicht  ein,  wird  die  Disziplinar  sanktion  vollzogen.  In  leichten  Fällen kann  eine  Verwarnung  ausgesprochen  werden  und  die  Pro-  bezeit höchstens um die Hälfte der ursprünglichen D  auer verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Verfahren
                            a) Untersuchung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Bei Verdacht eines Disziplinarfehlers klärt die An  staltsleitung den Sachver-  halt ab und hält ihn schriftlich fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie hört die eingewiesene Person an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Wenn  die  Aufrechterhaltung  der  Anstaltsordnung  es  erfordert,  kann  die  Anstaltsleitung  die  eingewiesene  Person  unverzüglic  h  in  Arrest  versetzen.  Die vorsorgliche Arrestierung dauert höchstens 72 S  tunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 b) Entscheid
                            1   Die  Anstaltsleitung  entscheidet  aufgrund  einer  umf  assenden  Würdigung  des Sachverhaltes. Sie beachtet die Schwere der Ver  fehlung, das Verhalten  der eingewiesenen Person im Strafvollzug und deren  Beweggründe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie eröffnet die Disziplinarverfügung schriftlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 c) Rechtsmittel
                            1   Disziplinarverfügungen  und  Verfügungen  betreffend  den  Widerruf  des  be-  dingten Vollzuges von Disziplinarsanktionen können  innert fünf Tagen seit der  Eröffnung mit Rekurs beim zuständigen Departement a  ngefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Rekurs  sowie  eine  allfällige  anschliessende  Ve  rwaltungsgerichtsbe-  schwerde hemmen den Vollzug nur auf besondere Anwei  sung der entschei-  denden Instanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 d) Verjährung
                            1   Die  Verfolgung  eines  Disziplinarfehlers  verjährt  s  echs  Monate  nach  der  Begehung. Die Verjährung ruht während einer Entweic  hung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Disziplinarfehler kann  nicht  mehr  geahndet  wer  den,  wenn  seit  seiner  Begehung ein Jahr verstrichen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der  Vollzug  einer  Disziplinarsanktion  verjährt  sec  hs  Monate  nach  Voll-  streckbarkeit der Disziplinarverfügung.