Monitoring Gesetzessammlung

Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwe... (935.530)

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Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwe... (935.530)

Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten

des Bundesgesetzes betreffend Aufsicht sowie die Bewilligung und nalen oder gesamtschweize- ebruar 1985 unterstehen. einheitliche und koordinierte An- utz der Bevölkerung vor sozi- en der Lotterien und Wetten sowie die Gegenstand Zweck
II. Organisation

Art. 3 Organe dieser Vereinbarung sind:

a) Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz; b) Lotterie- und Wettkommission; c) Rekurskommission.
1. Fachdirektorenkonferenz
Art. 4
1 Die Fachdirektorenkonferenz ist oberstes Vereinbarungsorgan. Sie setzt sich zusammen aus je ei nem Regierungsvertreter jedes Kantons.
2 Sie nimmt folgende Aufgaben wahr: a) sie ist Depositärin der Vereinbarung; b) sie wählt auf Vorschlag der Kantone die Lotterie- und Wett- kommission und bezeichn et deren Präsidentin oder Präsiden- ten; c) sie wählt auf Vorschlag der Kantone die Rekurskommission und bezeichnet deren Präsidentin oder Präsidenten; d) sie genehmigt das Geschäftsreglement der Lotterie- und Wett- kommission sowie der Rekurskommission; e) sie genehmigt das Budget sowie den Gesch äftsbericht und die von einer unabhängigen Revisionsstelle geprüfte Jahresrech- nung der Lotterie- und Wettkommission: f) sie genehmigt das Budget sowie den Gesch äftsbericht und die Jahresrechnung der Rekurskommission; g) sie genehmigt Leistungsverträge gemäss Art. 6 Abs. 3.
2. Lotterie- und Wettkommission
Art. 5
1 Die Kommission besteht aus fünf Mitgliedern, wovon je zwei Mit- glieder aus der welschen und de utschen Schweiz sowie ein Mit- glied aus der italienisch sprachigen Schweiz stammen. Die Wahl erfolgt für eine Amtsdauer von 4 Jahren, Wiederwahl ist möglich.
2 Die Kommissionsmitglieder dürfen weder Mitglied eines Organs noch Angestellte von Lotterie- oder Wettunternehmen, Spielban- ken, Fabrikations- und Handelsbetrieben der Spielbedarfsbranche Organe Zuständigkeit Zusammen- setzung
en ist. Darin regelt sie insbe- hresrechnung und einen ngs- und Aufsichtsbehörde für Lotte- aus fünf Mitgliedern, wovon je sprachigen Schweiz stammen. Die Handelsbetrieben der Spielbedarfsbranche hmigen ist. Darin regelt sie Organisation Zuständigkeit Zusammen- setzung Organisation
2 Die Rekurskommission unterbreitet der Fachdirektorenkonferenz jährlich einen Geschäftsbericht mit Jahresrechnung und einen Budgetentwurf zur Genehmigung.

Art. 10 Die Rekurskommission ist letztinstanzliche interkantonale richterli-

che Behörde.
4. Anwendbares Recht

Art. 11 Wo diese Vereinbarung keine Bestimmungen enthält und weder die

einzelnen Vereinbaru ngsmitglieder noch die Lotterie- und Wett- kommission zur Regelung zus tändig sind, gilt Bundesrecht analog.

Art. 12 Publikationen der Vereinbarungsorgan e erfolgen in allen offiziellen

Publikationsorganen der von der Mitteilung betroffenen Kantone.

Art. 13 Soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, richtet sich

das Verfahren für Verfügungen u nd andere Entscheide der Verein- barungsorgane nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsver- fahren (VwVG) . III. Bewilligung und Aufsicht von inter- kantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten
1. Bewilligungen
Art. 14
1 Lotterien und Wetten gemäss dieser Ver einbarung bedürfen einer Zulassungsbewilligung der Lotterie- und Wettkommission.
2 Die Kommission a) prüft die Gesuche und führt das Gesuchsverfahren durch, b) erlässt die Zulassungsverfügung und stellt sie vor Eröffnung den Kantonen zu. Zuständigkeit Allgemein Publikationen Verfahrensrecht Zulassungs- bewilligung
Tagen nach Zustellung der Zu- illigungen der Kommission zu. den spieltechnischen Bedin- Zulässig sind nur zusätzliche Be- die von der Kommission verfügten Spielsucht und Werbung oder Wetten angeboten werden, machen. Wo dies nicht zumutbar angefordert werden können. n Bruttospielerträgen. Durchführungs- bewilligung Eröffnung der Bewilligung Massnahmen zur Prävention von Spielsucht Spielsucht- abgabe Werbung
3. Aufsicht
Art. 20
1 Die Kommission überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Vor- schriften und der Bewilligungsvoraussetzungen. Stellt sie Verstös- se fest, trifft sie die erforderlichen Massnahmen.
2 Die Kommission kann die Ausübung von Aufsichtsaufgaben an die Kantone delegieren.
3 Die Kommission entzieht die Bewilligung, wenn die Vorausset- zungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind.
4. Gebühren
Art. 21
1 Die Kommission erhebt für ihre Tätigkeit kostendeckende Gebüh- ren.
2 Die Gebühren bestehen aus: a) einer jährlichen Aufsichtsgebühr; b) Gebühren für Verfügungen u nd Dienstleistungen.
3 Die jährliche Aufsichtsgebühr wird im Verhältnis des im entspre- chenden Jahres erzielten Bruttospie lertrags den Lotterie- und Wett- veranstalterinnen auferlegt.
4 Die Gebühren für Verfügungen un d Dienstleistungen richten sich nach dem Aufwand.

Art. 22 Die Kantone erheben für ihre Tätigkeiten kostendeckende Gebüh-

ren für a) den Erlass der Durchführungsbewilligung b) die Ausübung der Aufsichtsaufgaben nach Art. 20 Abs. 2.
5. Rechtsschutz
Art. 23
1 Gegen Verfügungen und Entscheide der Vereinbarungsorgane, die gestützt auf diese Vereinbarung oder auf deren Folgeerlasse getroffen werden, kann bei der Rekurskommission Beschwerde er- hoben werden.
2 Das Verfahren vor der Rekurskommission richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz des Bundes (VVG) , soweit diese Ver- Der Kommission Der Kantone
der Mittel Lotterie- und Wettfonds. Die Kantone e Reinerträge in die Fonds Lotterien und die Wetten durchgeführt ale gemeinnützige oder wohltäti- für Verteilung der Mittel aus den hltätiger Projekte anwenden die Ausrichtung von Beiträgen Lotterie- und Wettfonds Verteilinstanz Verteilkriterien Entscheide Bericht
V. Schlussbestimmungen
Art. 29
1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald alle Kantone ihren Beitritt erklärt haben.
2 Der Beitritt ist gegenüber der Fachdirektorenkonferenz zu erklä- ren. Sie teilt das Inkrafttreten den Kantonen sowie dem Bund mit.
Art. 30
1 Die Vereinbarung gilt unbefristet.
2 Sie kann mit einer Frist von zwei Jahren auf das Ende einer Amtsdauer durch Mitteilung an die Fachdirektorenkonferenz ge- kündigt werden, frühestens auf das Ende des 10. Jahres seit In- krafttreten.
3 Die Kündigung eines Kantons beendet die Vereinbarung.
Art. 31
1 Auf Antrag eines Kantons oder der Lotterie- und Wettkommission leitet die Fachdirektorenkonferenz umg ehend eine Teil- oder Total- revision der Vereinbarung ein.
2 Die Änderung tritt in Kraft, sobald ihr alle Kantone zugestimmt ha- ben.
Art. 32
1 Zulassungsbewilligungen von interkantonalen oder gesamt- schweizerischen Lotterien und Wetten sowie Beschlüsse über die Ertragsverwendung, die vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung aus- gesprochen wurden, bleiben von dieser Vereinbarung unberührt.
2 Durchführungsbewilligungen für nach bisherigem Recht bewilligte Lotterien und Wetten in Kantonen, in denen sie noch nicht durchge- führt worden sind, richten sich nach dieser Vereinbarung. Gesuche um Erteilung von Durchführungsbewilligungen sind bei der Lotterie- und Wettkommission einzureichen.
3 Die übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung, insbesondere über die Spielsuchtabgabe, Werbung, Aufsicht und Gebühren, fin- den auch für bestehende Zulassungs- und Durchführungsbewilli- gungen mit Inkrafttreten der Vereinbarung Anwendung.
4 Neue Gesuche und Anträge sowie solche über Verlängerungen oder Erneuerungen bestehender Bewilligungen und Beschlüsse, die nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung eingereicht werden, rich- ten sich ausschliesslich nach dieser Vereinbarung. Inkrafttreten Geltungsdauer, Kündigung Änderung der Vereinbarung Übergangs- bestimmungen
einbarung betreffend die ge- la Suisse Romande vom 6. Feb- diese Vereinbarung in Kraft ist. Verhältnis zu bestehenden interkantonalen Vereinbarungen
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