Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwe... (935.530)
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    Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten

    des Bundesgesetzes betreffend Aufsicht sowie die Bewilligung und nalen oder gesamtschweize- ebruar 1985 unterstehen. einheitliche und koordinierte An- utz der Bevölkerung vor sozi- en der Lotterien und Wetten sowie die Gegenstand Zweck
    II. Organisation

    Art. 3 Organe dieser Vereinbarung sind:

    a) Fachdirektorenkonferenz Lotteriemarkt und Lotteriegesetz; b) Lotterie- und Wettkommission; c) Rekurskommission.
    1. Fachdirektorenkonferenz
    Art. 4
    1 Die Fachdirektorenkonferenz ist oberstes Vereinbarungsorgan. Sie setzt sich zusammen aus je ei nem Regierungsvertreter jedes Kantons.
    2 Sie nimmt folgende Aufgaben wahr: a) sie ist Depositärin der Vereinbarung; b) sie wählt auf Vorschlag der Kantone die Lotterie- und Wett- kommission und bezeichn et deren Präsidentin oder Präsiden- ten; c) sie wählt auf Vorschlag der Kantone die Rekurskommission und bezeichnet deren Präsidentin oder Präsidenten; d) sie genehmigt das Geschäftsreglement der Lotterie- und Wett- kommission sowie der Rekurskommission; e) sie genehmigt das Budget sowie den Gesch äftsbericht und die von einer unabhängigen Revisionsstelle geprüfte Jahresrech- nung der Lotterie- und Wettkommission: f) sie genehmigt das Budget sowie den Gesch äftsbericht und die Jahresrechnung der Rekurskommission; g) sie genehmigt Leistungsverträge gemäss Art. 6 Abs. 3.
    2. Lotterie- und Wettkommission
    Art. 5
    1 Die Kommission besteht aus fünf Mitgliedern, wovon je zwei Mit- glieder aus der welschen und de utschen Schweiz sowie ein Mit- glied aus der italienisch sprachigen Schweiz stammen. Die Wahl erfolgt für eine Amtsdauer von 4 Jahren, Wiederwahl ist möglich.
    2 Die Kommissionsmitglieder dürfen weder Mitglied eines Organs noch Angestellte von Lotterie- oder Wettunternehmen, Spielban- ken, Fabrikations- und Handelsbetrieben der Spielbedarfsbranche Organe Zuständigkeit Zusammen- setzung
    en ist. Darin regelt sie insbe- hresrechnung und einen ngs- und Aufsichtsbehörde für Lotte- aus fünf Mitgliedern, wovon je sprachigen Schweiz stammen. Die Handelsbetrieben der Spielbedarfsbranche hmigen ist. Darin regelt sie Organisation Zuständigkeit Zusammen- setzung Organisation
    2 Die Rekurskommission unterbreitet der Fachdirektorenkonferenz jährlich einen Geschäftsbericht mit Jahresrechnung und einen Budgetentwurf zur Genehmigung.

    Art. 10 Die Rekurskommission ist letztinstanzliche interkantonale richterli-

    che Behörde.
    4. Anwendbares Recht

    Art. 11 Wo diese Vereinbarung keine Bestimmungen enthält und weder die

    einzelnen Vereinbaru ngsmitglieder noch die Lotterie- und Wett- kommission zur Regelung zus tändig sind, gilt Bundesrecht analog.

    Art. 12 Publikationen der Vereinbarungsorgan e erfolgen in allen offiziellen

    Publikationsorganen der von der Mitteilung betroffenen Kantone.

    Art. 13 Soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt, richtet sich

    das Verfahren für Verfügungen u nd andere Entscheide der Verein- barungsorgane nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsver- fahren (VwVG) . III. Bewilligung und Aufsicht von inter- kantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten
    1. Bewilligungen
    Art. 14
    1 Lotterien und Wetten gemäss dieser Ver einbarung bedürfen einer Zulassungsbewilligung der Lotterie- und Wettkommission.
    2 Die Kommission a) prüft die Gesuche und führt das Gesuchsverfahren durch, b) erlässt die Zulassungsverfügung und stellt sie vor Eröffnung den Kantonen zu. Zuständigkeit Allgemein Publikationen Verfahrensrecht Zulassungs- bewilligung
    Tagen nach Zustellung der Zu- illigungen der Kommission zu. den spieltechnischen Bedin- Zulässig sind nur zusätzliche Be- die von der Kommission verfügten Spielsucht und Werbung oder Wetten angeboten werden, machen. Wo dies nicht zumutbar angefordert werden können. n Bruttospielerträgen. Durchführungs- bewilligung Eröffnung der Bewilligung Massnahmen zur Prävention von Spielsucht Spielsucht- abgabe Werbung
    3. Aufsicht
    Art. 20
    1 Die Kommission überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Vor- schriften und der Bewilligungsvoraussetzungen. Stellt sie Verstös- se fest, trifft sie die erforderlichen Massnahmen.
    2 Die Kommission kann die Ausübung von Aufsichtsaufgaben an die Kantone delegieren.
    3 Die Kommission entzieht die Bewilligung, wenn die Vorausset- zungen für deren Erteilung nicht mehr erfüllt sind.
    4. Gebühren
    Art. 21
    1 Die Kommission erhebt für ihre Tätigkeit kostendeckende Gebüh- ren.
    2 Die Gebühren bestehen aus: a) einer jährlichen Aufsichtsgebühr; b) Gebühren für Verfügungen u nd Dienstleistungen.
    3 Die jährliche Aufsichtsgebühr wird im Verhältnis des im entspre- chenden Jahres erzielten Bruttospie lertrags den Lotterie- und Wett- veranstalterinnen auferlegt.
    4 Die Gebühren für Verfügungen un d Dienstleistungen richten sich nach dem Aufwand.

    Art. 22 Die Kantone erheben für ihre Tätigkeiten kostendeckende Gebüh-

    ren für a) den Erlass der Durchführungsbewilligung b) die Ausübung der Aufsichtsaufgaben nach Art. 20 Abs. 2.
    5. Rechtsschutz
    Art. 23
    1 Gegen Verfügungen und Entscheide der Vereinbarungsorgane, die gestützt auf diese Vereinbarung oder auf deren Folgeerlasse getroffen werden, kann bei der Rekurskommission Beschwerde er- hoben werden.
    2 Das Verfahren vor der Rekurskommission richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz des Bundes (VVG) , soweit diese Ver- Der Kommission Der Kantone
    der Mittel Lotterie- und Wettfonds. Die Kantone e Reinerträge in die Fonds Lotterien und die Wetten durchgeführt ale gemeinnützige oder wohltäti- für Verteilung der Mittel aus den hltätiger Projekte anwenden die Ausrichtung von Beiträgen Lotterie- und Wettfonds Verteilinstanz Verteilkriterien Entscheide Bericht
    V. Schlussbestimmungen
    Art. 29
    1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald alle Kantone ihren Beitritt erklärt haben.
    2 Der Beitritt ist gegenüber der Fachdirektorenkonferenz zu erklä- ren. Sie teilt das Inkrafttreten den Kantonen sowie dem Bund mit.
    Art. 30
    1 Die Vereinbarung gilt unbefristet.
    2 Sie kann mit einer Frist von zwei Jahren auf das Ende einer Amtsdauer durch Mitteilung an die Fachdirektorenkonferenz ge- kündigt werden, frühestens auf das Ende des 10. Jahres seit In- krafttreten.
    3 Die Kündigung eines Kantons beendet die Vereinbarung.
    Art. 31
    1 Auf Antrag eines Kantons oder der Lotterie- und Wettkommission leitet die Fachdirektorenkonferenz umg ehend eine Teil- oder Total- revision der Vereinbarung ein.
    2 Die Änderung tritt in Kraft, sobald ihr alle Kantone zugestimmt ha- ben.
    Art. 32
    1 Zulassungsbewilligungen von interkantonalen oder gesamt- schweizerischen Lotterien und Wetten sowie Beschlüsse über die Ertragsverwendung, die vor Inkrafttreten dieser Vereinbarung aus- gesprochen wurden, bleiben von dieser Vereinbarung unberührt.
    2 Durchführungsbewilligungen für nach bisherigem Recht bewilligte Lotterien und Wetten in Kantonen, in denen sie noch nicht durchge- führt worden sind, richten sich nach dieser Vereinbarung. Gesuche um Erteilung von Durchführungsbewilligungen sind bei der Lotterie- und Wettkommission einzureichen.
    3 Die übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung, insbesondere über die Spielsuchtabgabe, Werbung, Aufsicht und Gebühren, fin- den auch für bestehende Zulassungs- und Durchführungsbewilli- gungen mit Inkrafttreten der Vereinbarung Anwendung.
    4 Neue Gesuche und Anträge sowie solche über Verlängerungen oder Erneuerungen bestehender Bewilligungen und Beschlüsse, die nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung eingereicht werden, rich- ten sich ausschliesslich nach dieser Vereinbarung. Inkrafttreten Geltungsdauer, Kündigung Änderung der Vereinbarung Übergangs- bestimmungen
    einbarung betreffend die ge- la Suisse Romande vom 6. Feb- diese Vereinbarung in Kraft ist. Verhältnis zu bestehenden interkantonalen Vereinbarungen
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