WpI-AnzV
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Verordnung über die Anzeigen und die Vorlage von Unterlagen nach dem Wertpapierinstitutsgesetz1 (Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung - WpI-AnzV)

WpI-AnzV
Ausfertigungsdatum: 07.12.2023
Vollzitat:
"Wertpapierinstituts-Anzeigenverordnung vom 7. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 349)"
1 Diese Verordnung dient der weiteren Umsetzung von Artikel 4 Absatz 3 und 5 der Richtlinie (EU) 2019/2034 des Europäischen Parlaments und des Rats vom 27. November 2019 über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinien 2002/87/EG, 2009/65/EG, 2011/61/EU, 2013/36/EU, 2014/59/EU und 2014/65/EU (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 64; L 405 vom 2.12.2020, S. 84; L 214 vom 17.6.2021, S. 74).
Fußnote
(+++ Nachgewiesener Text noch nicht dokumentarisch bearbeitet +++)
(+++ Amtlicher Hinweis des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EURL 2019/2034 (CELEX Nr: 32019L2034) +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 14 Absatz 2 und 3 Satz 1, 3 und 4 in Verbindung mit § 40 Absatz 4, § 66 Absatz 1 Satz 3 und § 68 Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 990) in Verbindung mit § 1d Nummer 2 und 3 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3), der durch Artikel 1 der Verordnung vom 26. Juni 2021 (BGBl. I S. 2027) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht für den Fall des § 14 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes im Benehmen, im Übrigen im Einvernehmen mit der Deutschen Bundesbank und nach Anhörung der Spitzenverbände der Wertpapierinstitute:

Inhaltsübersicht

 
Einreichungsverfahren, Rechtsträgerkennung, Kreditanzeige
 
§ 1Einreichungsverfahren
§ 2Rechtsträgerkennung
§ 3Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 12 und Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes
 
Abschnitt 2
 
Anzeige von Personen
 
§ 4Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3, § 65 Absatz 1 Nummer 1 oder § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 oder 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes
§ 5Lebenslauf als Anlage zu den Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 1, § 65 Absatz 1 Nummer 1 oder § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes
§ 6Erklärungen nach Artikel 4 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943, Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945, § 64 Absatz 1 Nummer 1, § 65 Absatz 1 Nummer 1, § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes
§ 7Bestätigung durch das anzeigende Wertpapierinstitut
§ 8Führungszeugnis der nach Artikel 4 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943, Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945, § 64 Absatz 1 Nummer 1, § 65 Absatz 1 Nummer 1, § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes anzuzeigenden Personen
§ 9Auszug aus dem Gewerbezentralregister der nach Artikel 4 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943, Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945, § 64 Absatz 1 Nummer 1, § 65 Absatz 1 Nummer 1, § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes anzuzeigenden Personen
§ 10Ersatzperson im Verhinderungsfall
§ 11Anzeigen nach § 67 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes
 
Abschnitt 3
 
Tätigkeit im Drittstaat und Auslagerungen
 
§ 12Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 6 des Wertpapierinstitutsgesetzes
§ 13Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 13 des Wertpapierinstitutsgesetzes (wesentliche Auslagerungen)
 
Abschnitt 4
 
Beteiligungsanzeigen, Vereinigungsanzeige
 
§ 14Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 11, § 65 Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 67 Absatz 2 Satz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes
§ 15Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 9 oder Absatz 4 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes
§ 16Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 14 des Wertpapierinstitutsgesetzes
§ 17Mitteilung über Unterlagen nach § 76 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes durch Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute
 
Abschnitt 5
 
Erlaubnisverfahren
 
§ 18Anzeigen und Vorlage von Unterlagen nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945 in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 bei Anträgen auf Erlaubnis nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes
 
Abschnitt 6
 
Finanzinformationen und Meldungen nach der Verordnung (EU) 2019/2033
 
§ 19Einreichung von Finanzinformationen nach § 66 Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes bei der Deutschen Bundesbank
§ 20Einreichung von Millionenkreditanzeigen nach § 66 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes
§ 21Meldungen nach Artikel 54 oder Artikel 55 der Verordnung (EU) 2019/2033
§ 22Inkrafttreten
 
Anlage 1Formular WpI-PV
Anlage 2Formular WpI-NT
Anlage 3Formular WpI-BG
Anlage 4Formular WpI-ZM
Anlage 5Formular WpI-ZD
Anlage 6Formular WpI-AB
Anlage 7Formular WpI-KB
Anlage 8Formular WpI-PB
Anlage 9Formular WpI-GVWI
Anlage 10Formular WpI-STWI

Abschnitt 1

Einreichungsverfahren, Rechtsträgerkennung, Kreditanzeige

§ 1 Einreichungsverfahren

(1) Die Anzeigen und die Unterlagen, die nach dem Wertpapierinstitutsgesetz, der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 der Kommission vom 14. Juli 2016 zur Ergänzung der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards in Bezug auf Informationen und Anforderungen für die Zulassung von Wertpapierfirmen (ABl. L 276 vom 26.10.2017, S. 4, L 292 vom 10.11.2017, S. 119) oder der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945 der Kommission vom 19. Juni 2017 zur Festlegung technischer Durchführungsstandards für Mitteilungen von und an Wertpapierfirmen, die eine Zulassung beantragen oder besitzen, gemäß der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 276 vom 26.10.2017, S. 22) zu erstatten oder vorzulegen sind und durch diese Verordnung näher bestimmt werden, sind vorbehaltlich abweichender Bestimmungen in dieser Verordnung jeweils in einfacher Ausfertigung der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) und der für das Wertpapierinstitut zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank einzureichen. Anzeigen und Vorlagen von Unterlagen von Investmentholdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften nach den §§ 67 und 68 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind der Hauptverwaltung, in deren Bereich das Mutterunternehmen im Sinne des § 2 Absatz 30 des Wertpapierinstitutsgesetzes seinen Sitz hat, einzureichen.
(2) Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der Deutschen Bundesbank ist für Anzeigen und Unterlagen ein elektronischer Einreichungsweg zu nutzen. Nähere Bestimmungen zum jeweiligen elektronischen Einreichungsweg treffen die Bundesanstalt und die Deutsche Bundesbank auf ihrer jeweiligen Internetseite.

§ 2 Rechtsträgerkennung

(1) Zur Identifizierung im Meldewesen benötigen die folgenden Unternehmen eine Rechtsträgerkennung:
1. Wertpapierinstitute,
2. Investmentholdinggesellschaften im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 23 der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über Aufsichtsanforderungen an Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010, (EU) Nr. 575/2013, (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 314 vom 5.12.2019, S. 1; L 20 vom 24.1.2020, S. 26; L 405 vom 2.12.2020, S. 79; L 261 vom 22.7.2021, S. 60), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 806/2014 (ABl. L 225 vom 30.7.2014, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung und
3. gemischte Finanzholdinggesellschaften im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Nummer 40 der Verordnung (EU) 2019/2033.
(2) Die Rechtsträgerkennung muss von einer Vergabestelle ausgegeben sein, die einem international von Aufsichtsbehörden anerkannten System zur Identifizierung von Rechtsträgern angehört.
(3) Die Rechtsträgerkennung ist der Bundesanstalt und der Deutschen Bundesbank unverzüglich nach ihrem Erwerb schriftlich mitzuteilen. Verfügt ein Unternehmen bereits über eine Rechtsträgerkennung, bevor es zu einem Wertpapierinstitut, einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft wird, so ist die Rechtsträgerkennung den in Satz 1 genannten Stellen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(4) Unternehmen, die gemäß Absatz 1 eine Rechtsträgerkennung benötigen, sind verpflichtet, die Gültigkeit der ihnen zugeteilten Rechtsträgerkennung aufrechtzuerhalten, insbesondere durch die Bezahlung des dafür erforderlichen Entgelts.
(5) Ändern sich Firma, juristischer Sitz, Anschrift der Hauptniederlassung, Rechtsform, zuständiges Handelsregister oder Handelsregister-Nummer, so sind die neuen Angaben unverzüglich der für die Rechtsträgerkennung zuständigen Vergabestelle zu melden.
(6) Das Mutterunternehmen im Sinne des § 2 Absatz 30 des Wertpapierinstitutsgesetzes hat sicherzustellen, dass alle Mitglieder seiner Gruppe, für die es nach der Verordnung (EU) 2019/2033 oder nach dem Wertpapierinstitutsgesetz Informationen an die Bundesanstalt oder an die Deutsche Bundesbank zu melden hat, die Pflichten nach den Absätzen 1 und 3 bis 5 erfüllen.

§ 3 Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 12 und Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes

(1) Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 12 und Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes müssen Angaben über die Höhe und die Art der Berechnung des nach § 64 Absatz 1 Nummer 12 des Wertpapierinstitutsgesetzes maßgeblichen Prozentsatzes enthalten.
(2) Anzeigen nach § 64 Absatz 2 Satz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind als Änderungsanzeigen zu kennzeichnen.
(3) Kredite sind nicht nach § 64 Absatz 2 Satz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes anzuzeigen, wenn sich die rechtsgeschäftliche Änderung der Kreditbedingungen auf eine Anpassung des Zinssatzes entsprechend der Entwicklung des Marktzinses beschränkt.

Abschnitt 2

Anzeige von Personen

§ 4 Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3, § 65 Absatz 1 Nummer 1 oder § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 oder 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes

(1) Das Formular „Anzeige über Personelle Veränderungen nach dem Wertpapierinstitutsgesetz“ nach Anlage 1 ist zu verwenden
1. für Anzeigen eines Wertpapierinstituts nach § 64 Absatz 1 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes über die Absicht, eine Person zur Einzelvertretung des Wertpapierinstituts in dessen gesamten Geschäftsbereich zu ermächtigen, den Vollzug, die Aufgabe oder die Änderung einer solchen Absicht,
2. für Anzeigen eines Wertpapierinstituts nach § 64 Absatz 1 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes über die Entziehung der Befugnis zur Einzelvertretung des Wertpapierinstituts in dessen gesamten Geschäftsbereich mit Angabe der jeweiligen Gründe für die Entziehung,
3. für Anzeigen eines Wertpapierinstituts nach § 64 Absatz 1 Nummer 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes über den Vollzug der Bestellung eines Geschäftsleiters oder eines Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans,
4. für Anzeigen eines Großen Wertpapierinstituts nach § 65 Absatz 1 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes über die Absicht der Besetzung einer Schlüsselfunktion, die erfolgte Besetzung einer Schlüsselfunktion oder das Ausscheiden des Inhabers einer Schlüsselfunktion mit Angabe der jeweiligen Gründe für das Ausscheiden,
5. für Anzeigen einer Investmentholdinggesellschaft nach § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes über die Absicht der Bestellung einer Person, die die Geschäfte tatsächlich führen soll und den Vollzug einer solchen Absicht oder das Ausscheiden dieser Person mit Angabe der jeweiligen Gründe für das Ausscheiden, und
6. für Anzeigen einer Investmentholdinggesellschaft nach § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 oder Nummer 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes über die Bestellung eines Mitglieds und stellvertretenden Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans oder das Ausscheiden eines Mitglieds mit Angabe der jeweiligen Gründe für das Ausscheiden.
(2) Auf Verlangen der Bundesanstalt sind weitere Auskünfte zu erteilen und weitere Unterlagen vorzulegen.
(3) Wenn eine Anzeige nach § 64 Absatz 1 Nummer 1 oder Nummer 3, § 65 Absatz 1 Nummer 1 oder § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes über den Vollzug der jeweiligen Bestellung oder Ermächtigung länger als 12 Monate nach der Anzeige einer solchen Absicht abgegeben wird, sind die nach den §§ 5, 6, 8 und 9 beizufügenden Unterlagen und Erklärungen in aktualisierter Form erneut einzureichen. Die Bundesanstalt kann im Einzelfall darauf verzichten.

§ 5 Lebenslauf als Anlage zu den Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 1, § 65 Absatz 1 Nummer 1 oder § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes

(1) Den Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 1, § 65 Absatz 1 Nummer 1 oder nach § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes ist ein aussagekräftiger Lebenslauf der genannten Personen beizufügen. Der Lebenslauf muss die Angaben nach Artikel 4 Buchstabe a Ziffer i und Ziffer iii der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 enthalten.
(2) Die im Lebenslauf nach Absatz 1 enthaltenen Zeitangaben müssen monatsgenau erfolgen. Alle Angaben müssen lückenlos, vollständig und wahr sein. Der Lebenslauf muss mit einem Datum versehen und eigenhändig unterschrieben sein. Soweit vorhanden, sind dem Lebenslauf Arbeitszeugnisse über unselbständige Tätigkeiten beizufügen, die in den letzten drei Jahren vor Abgabe der Anzeige ausgeübt wurden.

§ 6 Erklärungen nach Artikel 4 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943, Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945, § 64 Absatz 1 Nummer 1, § 65 Absatz 1 Nummer 1, § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes

(1) Den Informationen nach Artikel 4 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 und Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945 sowie der Anzeige der Absicht der Bestellung nach § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder der Anzeige der Bestellung nach § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes ist eine Erklärung der dort genannten Personen zu den gemäß Artikel 4 Buchstabe a Ziffern iv bis ix, xi und xiii der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 zu machenden Angaben unter Verwendung des Formulars „Angaben zur Zuverlässigkeit und Mindestzeit gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943“ nach Anlage 4 beizufügen. Erfolgt die Anzeige mit Bezug zu einem Großen Wertpapierinstitut im Sinne von § 2 Absatz 18 des Wertpapierinstitutsgesetzes, so sind Angaben zur Beurteilung der Einhaltung der Mandatsgrenzen der Geschäftsleiter und der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans nach § 4 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes in Verbindung mit § 25c Absatz 2 und § 25d Absatz 3 oder Absatz 3a des Kreditwesengesetzes unter Verwendung des Formulars nach Satz 1 zu machen.
(2) Bei der Angabe zur aufzuwendenden Mindestzeit nach Artikel 4 Buchstabe a Ziffer xi der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 müssen reine Ehrenämter und Tätigkeiten, die dem Privatleben zuzuordnen sind, nicht berücksichtigt werden.
(3) Für die Erklärung nach Absatz 1 ist der Kenntnisstand der Personen zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung maßgeblich.
(4) Den Anzeigen der Absicht der Ermächtigung nach § 64 Absatz 1 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder Besetzung nach § 65 Absatz 1 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes ist eine Erklärung der dort genannten Personen zu den gemäß Artikel 4 Buchstabe a Ziffern iv bis ix der Delegierten Verordnung (EU)
2017/1943
zu machenden Angaben unter Verwendung des Formulars „Angaben zur Zuverlässigkeit und Mindestzeit gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943“ nach Anlage 4 beizufügen. Die Angaben zur aufzuwendenden Mindestzeit entfallen.
(5) Das Formular nach den Absätzen 1 und 4 ist vollständig auszufüllen und von der anzuzeigenden Person eigenhändig zu unterzeichnen.
(6) In den Erklärungen nach den Absätzen 1 und 4 können Strafverfahren unberücksichtigt bleiben, die mangels hinreichenden Tatverdachts oder wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt oder mit einem Freispruch beendet worden sind oder bei denen eine ergangene Eintragung im Bundeszentralregister getilgt worden ist oder die gemäß § 53 des Bundeszentralregistergesetzes nicht offenbart werden müssen. Eintragungen, die gemäß § 153 der Gewerbeordnung aus dem Gewerbezentralregister zu tilgen sind, können unerwähnt bleiben. Die nach den §§ 153 und 153a der Strafprozessordnung eingestellten Strafverfahren sind anzugeben. Die gemäß den Absätzen 1 und 4 anzugebenden Sachverhalte sind gegebenenfalls zu erläutern. Kopien der Urteile, Beschlüsse, Sanktionen oder sonstiger Dokumente über den Abschluss der Verfahren sind beizufügen.

§ 7 Bestätigung durch das anzeigende Wertpapierinstitut

Mit Einreichung der nach den §§ 5 und 6 der Anzeige beizufügenden Unterlagen bestätigt das anzeigende Wertpapierinstitut, dass die Unterlagen nach seinem Kenntnisstand zum Zeitpunkt der Einreichung richtig sind.

§ 8 Führungszeugnis der nach Artikel 4 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943, Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945, § 64 Absatz 1 Nummer 1, § 65 Absatz 1 Nummer 1, § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes anzuzeigenden Personen

(1) Die in den Anzeigen nach Artikel 4 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943, Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945, § 64 Absatz 1 Nummer 1, § 65 Absatz 1 Nummer 1, § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes genannten Personen haben bei der Bundesanstalt ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde gemäß § 30 Absatz 5 oder § 30b des Bundeszentralregistergesetzes einzureichen.
(2) Das Führungszeugnis darf zum Zeitpunkt der Erstattung der in Absatz 1 genannten Anzeigen nicht älter als drei Monate sein. Maßgeblich ist das Datum der Ausstellung des Führungszeugnisses.
(3) Personen, die einem Drittstaat angehören oder ihren Wohnsitz in einem Drittstaat haben, der kein Führungszeugnis ausstellt, haben Dokumente aus dem Herkunfts- oder Wohnsitzstaat einzureichen, die dem Führungszeugnis entsprechen. Werden dort derartige Dokumente nicht ausgestellt, so ist der Umfang der einzureichenden Ersatzunterlagen mit der Bundesanstalt im Einzelfall abzustimmen.
(4) Personen, die in den letzten zehn Jahren Wohnsitze in verschiedenen Staaten hatten, müssen die Führungszeugnisse und Unterlagen aus jedem dieser Staaten einreichen, es sei denn, es handelt sich um Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die im Rahmen des Austauschs von Registerinformationen Auskunft erteilt haben. In diesem Fall ist die Einreichung eines Führungszeugnisses nach § 30 Absatz 5 oder § 30b des Bundeszentralregistergesetzes ausreichend.
(5) Sofern die Dokumente nicht in deutscher Sprache ausgestellt sind, bedarf es grundsätzlich zusätzlich zum Original einer Übersetzung in die deutsche Sprache. Die Übersetzung muss beglaubigt oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigt sein. Die Bundesanstalt kann auf die Übersetzung von Unterlagen in englischer Sprache verzichten.

§ 9 Auszug aus dem Gewerbezentralregister der nach Artikel 4 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943, Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945, § 64 Absatz 1 Nummer 1, § 65 Absatz 1 Nummer 1, § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes anzuzeigenden Personen

(1) Die in den Anzeigen nach Artikel 4 Buchstabe a der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943, Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945, § 64 Absatz 1 Nummer 1, § 65 Absatz 1 Nummer 1, § 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes genannten Personen haben bei der Bundesanstalt einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister nach § 150 der Gewerbeordnung einzureichen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Person innerhalb der letzten zehn Jahre keinen Wohnsitz in Deutschland hatte oder hat oder keine berufliche Tätigkeit in Deutschland ausübt oder ausgeübt hat.
(2) Der Registerauszug darf zum Zeitpunkt der Erstattung der in Absatz 1 genannten Anzeige nicht älter als drei Monate sein. Maßgeblich ist das Datum der Ausstellung des Registerauszuges.

§ 10 Ersatzperson im Verhinderungsfall

Die Bestimmungen nach den §§ 4 bis 9 gelten auch für die Ermächtigung einer Ersatzperson nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c und d der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943, die im Fall der Verhinderung eines Geschäftsleiters dessen Funktion ersetzen soll, sowie für deren Wegfall. Bei Wegfall dieser Ersatzperson hat das Wertpapierinstitut eine neue Ersatzperson, die diese Funktion ausübt, anzuzeigen.

§ 11 Anzeigen nach § 67 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes

(1) Das Formular „Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern eines Wertpapierinstituts oder von Personen, die die Geschäfte einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen“ nach Anlage 2 ist zu verwenden für Anzeigen nach § 67 Absatz 1 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes von Geschäftsleitern eines Wertpapierinstituts und Personen, die die Geschäfte einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen.
(2) Das Formular „Beteiligungen von Geschäftsleitern eines Wertpapierinstituts oder von Personen, die die Geschäfte einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen“ nach Anlage 3 ist zu verwenden für Anzeigen nach § 67 Absatz 1 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes von Geschäftsleitern eines Wertpapierinstituts und Personen, die die Geschäfte einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen. Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank sind weitere Angaben, insbesondere zu Übernahmepreis und Veräußerungserlös, einzureichen.

Abschnitt 3

Tätigkeit im Drittstaat und Auslagerungen

§ 12 Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 6 des Wertpapierinstitutsgesetzes

(1) Die Anzeige nach § 64 Absatz 1 Nummer 6 des Wertpapierinstitutsgesetzes muss enthalten:
1. die Bezeichnung des Staates, in dem die Zweigstelle errichtet, verlegt oder geschlossen oder die grenzüberschreitende Dienstleistung aufgenommen oder beendet wurde,
2. die Anschrift der Zweigstelle, die errichtet, verlegt oder geschlossen wurde; bei Verlegung der Zweigstelle ferner deren neue Anschrift und
3. die Bezeichnung aller aufgenommenen oder beendeten Wertpapierdienstleistungen, Wertpapiernebendienstleistungen und Nebengeschäfte im Sinne des § 2 Absatz 2 bis 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes.
Für die Anzeige ist das Formular „Zweigstelle und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr ohne Errichtung einer Zweigstelle im Drittstaat“ nach Anlage 5 zu verwenden.
(2) Die Anzeige nach § 64 Absatz 1 Nummer 6 des Wertpapierinstitutsgesetzes ist für jeden Drittstaat einzeln einzureichen.

§ 13 Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 13 des Wertpapierinstitutsgesetzes (wesentliche Auslagerungen)

(1) Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 13 Variante 1 und 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes über die Absicht und den Vollzug einer wesentlichen Auslagerung müssen folgende Informationen enthalten:
1. eine vom Wertpapierinstitut vergebene Referenznummer für jeden Erstauslagerungsvertrag,
2. Angaben zum Beginn und, sofern vereinbart, zum Ende der Vertragslaufzeit sowie gegebenenfalls zum Zeitpunkt der nächsten Vertragsverlängerung und zu den Kündigungsfristen,
3. die Bezeichnung der wesentlichen Aktivitäten und Prozesse einschließlich einer Bezeichnung der Daten, die im Rahmen der Auslagerung übermittelt werden oder wurden, sowie die Angabe, ob personenbezogene Daten übermittelt werden oder wurden und ob das Erstauslagerungsunternehmen mit der Verarbeitung personenbezogener Daten beauftragt wird oder worden ist,
4. eine Kategorie, die die Art der Aktivitäten und Prozesse widerspiegelt und die Ermittlung verschiedener Arten von Vereinbarungen ermöglicht,
5. die Angabe, ob in Teilen oder im Ganzen ausgelagert wird oder worden ist,
6. den Namen, die Handelsregisternummer, gegebenenfalls die Rechtsträgerkennung, die im Handelsregister eingetragene Adresse und sonstige relevante Kontaktangaben des Erstauslagerungsunternehmens und den Namen des Mutterunternehmens,
7. den Staat, in dem der Dienst erbracht werden soll oder wird, einschließlich des Standortes, an dem die Daten gespeichert werden sollen oder werden,
8. das Datum der letzten Bewertung der Wesentlichkeit der wesentlichen Aktivitäten und Prozesse und die Angabe, warum die Auslagerung als wesentlich eingestuft wird,
9. bei der Auslagerung zu einem Cloud-Anbieter das Cloud-Dienstmodell, das Cloud-Bereitstellungsmodell, die Art der betreffenden Daten sowie die Standorte, an denen diese Daten gespeichert werden sollen oder werden,
10. die Wertpapierinstitute und sonstigen Unternehmen im aufsichtlichen Konsolidierungskreis, die von der Auslagerung Gebrauch machen, sofern einschlägig,
11. die Angabe, ob das Erstauslagerungsunternehmen oder ein Subauslagerungsunternehmen Teil der Gruppe im Sinne des § 2 Absatz 24 des Wertpapierinstitutsgesetzes ist, zu der das Wertpapierinstitut gehört,
12. das Datum der letzten Risikoanalyse und eine Zusammenfassung der Ergebnisse dieser Risikoanalyse,
13. die Benennung der Personen und ihrer Funktion oder des Entscheidungsgremiums des Wertpapierinstituts, die oder das den Erstauslagerungsvertrag genehmigt haben oder hat, sowie gegebenenfalls das Datum der Genehmigung,
14. das auf den Erstauslagerungsvertrag anwendbare Recht,
15. gegebenenfalls das Datum der letzten und der nächsten geplanten Prüfung durch das Wertpapierinstitut beim Erstauslagerungsunternehmen,
16. gegebenenfalls den Namen und die Handelsregisternummern oder andere eindeutige Identifikationsnummern von Subauslagerungsunternehmen, an die wesentliche Teile einer wesentlichen Aktivität oder eines wesentlichen Prozesses weiter ausgelagert werden sollen oder wurden, jeweils einschließlich
a) des Staates, in dem diese Subauslagerungsunternehmen registriert sind,
b) des Standorts, an dem die Dienstleistung erbracht werden soll oder wird, und
c) gegebenenfalls des Standorts, an dem die Daten gespeichert werden sollen oder werden,
17. das Ergebnis der Bewertung der Ersetzbarkeit des Erstauslagerungsunternehmens durch
a) die Zuordnung zu den Kategorien „leicht“, „schwierig“ oder „unmöglich“,
b) die Angabe der Möglichkeit einer Wiedereingliederung der wesentlichen Aktivität oder des wesentlichen Prozesses in das Wertpapierinstitut und
c) die Angabe der Auswirkungen einer etwaigen Einstellung der wesentlichen Aktivität oder des wesentlichen Prozesses,
18. die Angabe, ob alternative Erstauslagerungsunternehmen gemäß der Bewertung nach Nummer 17 Buchstabe a vorhanden sind,
19. die Angabe, ob die auszulagernde oder ausgelagerte wesentliche Aktivität oder der auszulagernde oder ausgelagerte wesentliche Prozess Geschäftsvorgänge unterstützt, die zeitkritisch sind, und
20. das für die Auslagerung veranschlagte jährliche Budget oder die damit verbundenen Kosten.
Bei Anzeigen nach Satz 1 ist der Erstauslagerungsvertrag auf Verlangen der Bundesanstalt einzureichen.
(2) Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 13 Variante 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes über wesentliche Änderungen einer bestehenden wesentlichen Auslagerung sind insbesondere einzureichen bei
1. Vertragsänderungen von wesentlicher Bedeutung,
2. Vereinbarungen zusätzlicher wesentlicher vertraglicher Regelungen, insbesondere der Vereinbarung von zusätzlichen Leistungen,
3. Änderung der Bewertung, ob eine Auslagerung als wesentlich oder unwesentlich einzustufen ist,
4. wesentlichen Abweichungen, die sich aufgrund einer neuen oder geänderten Risikoanalyse bezüglich der Auslagerung ergeben,
5. Abschluss neuer Subauslagerungen wesentlicher Teile einer wesentlichen Aktivität oder eines wesentlichen Prozesses,
6. Änderung der Bewertung zur Ersetzbarkeit des Erstauslagerungsunternehmens,
7. nachträglicher Verlagerung der Erbringung von Dienstleistungen in Drittstaaten durch das Erstauslagerungsunternehmen oder die Subauslagerungsunternehmen,
8. Kündigung oder sonstiger Beendigung des Erstauslagerungsvertrages,
9. Kenntnis des Wertpapierinstituts von der Übernahme der Kontrolle im Sinne von § 2 Absatz 22 des Wertpapierinstitutsgesetzes über das Erstauslagerungsunternehmen durch ein anderes Unternehmen.
Zeigt das Wertpapierinstitut die wesentliche Änderung einer wesentlichen Auslagerung an, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestand, sind zudem die Daten nach Absatz 1 anzuzeigen.
(3) Anzeigen nach den Absätzen 1 und 2 sind elektronisch über die Melde- und Veröffentlichungsplattform der Bundesanstalt einzureichen.
(4) Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 13 Variante 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes über schwerwiegende Vorfälle im Rahmen von bestehenden wesentlichen Auslagerungen sind insbesondere einzureichen bei
1. nicht nur kurzfristiger Unterbrechung oder Unmöglichkeit der Erbringung der ausgelagerten wesentlichen Aktivität oder des wesentlichen Prozesses,
2. erheblichen Vertragsverletzungen durch das Erstauslagerungsunternehmen,
3. erheblichen Rechtsverstößen, insbesondere durch den Wegfall der aufsichtsrechtlichen Voraussetzungen der Auslagerung, durch umfassende Einschränkungen von Informations- und Prüfrechten des Wertpapierinstituts oder der Aufsichtsbehörde oder Verstößen des Erstauslagerungsunternehmens gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen,
4. fehlender oder unzureichender Bereitschaft des Erstauslagerungsunternehmens, aufsichtliche Anordnungen umzusetzen oder an deren Umsetzung mitzuwirken, insbesondere im Rahmen der Missstandsbeseitigung und -vermeidung,
5. erheblichen Sicherheitsvorfällen im Zusammenhang mit den ausgelagerten Aktivitäten und Prozessen beim Wertpapierinstitut oder beim Erstauslagerungsunternehmen,
6. unzureichendem Risiko- und Notfallmanagement des Erstauslagerungsunternehmens,
7. unzureichenden Ressourcen des Erstauslagerungsunternehmens für die ordnungsgemäße Ausführung der ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse,
8. Kenntnis des Wertpapierinstituts von Umständen, nach denen eine leitende Person des Erstauslagerungsunternehmens nicht als zuverlässig betrachtet werden kann,
9. fehlender oder unzureichender Unterstützung durch das Erstauslagerungsunternehmen bei Beendigung der Auslagerung,
10. drohender Zahlungsunfähigkeit des Erstauslagerungsunternehmens,
11. Kenntnis des Wertpapierinstituts von schwerwiegenden Reputationsschäden beim Erstauslagerungsunternehmen,
12. Konflikten am Sitz des Erstauslagerungsunternehmens in einem Drittstaat, die zu einer wesentlichen Gefährdung der ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse führen oder dazu führen könnten.
(5) Die Anzeigepflicht nach den Absätzen 1, 2 und 4 umfasst für Kleine Wertpapierinstitute nur Auslagerungen von Cloud- oder anderen Informationstechnologie-Dienstleistungen.

Abschnitt 4

Beteiligungsanzeigen, Vereinigungsanzeige

§ 14 Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 11, § 65 Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 67 Absatz 2 Satz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes

(1) Einzelanzeigen von Wertpapierinstituten über aktivische Beteiligungsverhältnisse nach § 64 Absatz 1 Nummer 11 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind mit dem Formular „Aktivische Beteiligungsanzeige“ nach Anlage 6 einzureichen. Bei Änderungen des Beteiligungsverhältnisses sind Einzelanzeigen einzureichen, wenn
1. durch die Änderung 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent des Kapitals oder der Stimmrechte des Unternehmens erreicht, über- oder unterschritten werden,
2. das Unternehmen ein Tochterunternehmen wird oder nicht mehr ist,
3. die gehaltenen Anteile an dem Unternehmen nicht mehr oder nunmehr die Voraussetzungen des § 2 Absatz 23 Satz 3 des Wertpapierinstitutsgesetzes, des Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 oder des Artikels 91 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 646/2012 (ABl. L 176 vom 27.6.2013, S. 1; L 208 vom 2.8.2013, S. 68; L 321 vom 30.11.2013, S. 6; L 193 vom 21.7.2015, S. 166; L 20 vom 25.1.2017, S. 3), die zuletzt durch die Verordnung (EU) Nr. 2021/558 (ABl. L 116 vom 6.4.2021, S. 25) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung erfüllen,
4. unmittelbar gehaltene Anteile ganz oder teilweise auf ein Tochterunternehmen übertragen werden oder
5. sich bei ganz oder teilweise mittelbar gehaltenen Anteilen die Anzahl oder die Identität der zwischengeschalteten Unternehmen verändert oder die Anteile nunmehr ganz oder teilweise vom Wertpapierinstitut selbst gehalten oder unter den Beteiligten umverteilt werden.
(2) Sammelanzeigen von Großen Wertpapierinstituten über aktivische Beteiligungsverhältnisse nach § 65 Absatz 2 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes oder von Investmentholdinggesellschaften nach § 67 Absatz 2 Satz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres bis zum 15. Juni des Folgejahres als Sammlung fortlaufend nummerierter Teilanzeigen mit dem Formular „Aktivische Beteiligungsanzeige“ nach Anlage 6 einzureichen.
(3) Für die Berechnung der Stimmrechtsanteile nach den Absätzen 1 und 2 gelten § 33 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes in Verbindung mit der Wertpapierhandelsanzeigeverordnung, § 34 Absatz 1 und 2, § 35 Absatz 1 bis 3 des Wertpapierhandelsgesetzes in Verbindung mit der Transparenzrichtlinie-Durchführungsverordnung und § 36 des Wertpapierhandelsgesetzes entsprechend. Unberücksichtigt bleiben die Stimmrechte oder Kapitalanteile, die Wertpapierinstitute im Rahmen des Emissionsgeschäfts nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes halten, vorausgesetzt, diese Rechte werden nicht ausgeübt oder anderweitig benutzt, um in die Geschäftsführung des Emittenten einzugreifen, und sie werden innerhalb eines Jahres nach dem Zeitpunkt des Erwerbs veräußert.
(4) Erfüllt ein Beteiligungsverhältnis mehrere Anzeigetatbestände, so ist nur ein Formular zu verwenden. Für jedes weitere anzeigepflichtige Beteiligungsverhältnis ist unter Berücksichtigung der Regelung des Satzes 1 ein gesondertes Formular zu verwenden. Bei komplexen Beteiligungsstrukturen ist der Anzeige zusätzlich das Formular „Darstellung komplexer Beteiligungsstrukturen“ nach Anlage 7 beizufügen. Komplexe Beteiligungsstrukturen liegen insbesondere vor bei Beteiligungen, die gleichzeitig direkt und indirekt über ein oder mehrere Unternehmen, über mehrere Beteiligungsketten, im Zusammenwirken mit anderen, bei Treuhandverhältnissen oder in anderen Fällen der Zurechnung von Stimmrechtsanteilen nach Absatz 3 in Verbindung mit § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 bis 8 und Absatz 2 des Wertpapierhandelsgesetzes gehalten werden.
(5) Auf Verlangen der Bundesanstalt oder der zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank sind weitere Angaben, insbesondere zu Übernahmepreis und Veräußerungserlös, einzureichen.

§ 15 Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 9 oder Absatz 4 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes

(1) Einzelanzeigen über passivische Beteiligungsverhältnisse nach § 64 Absatz 1 Nummer 9 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind mit dem Formular „Passivische Beteiligungsanzeige“ nach Anlage 8 einzureichen. Bei Änderungen des Beteiligungsverhältnisses sind Einzelanzeigen einzureichen, wenn
1. durch die Änderung 20 Prozent, 30 Prozent oder 50 Prozent der Stimmrechte oder des Kapitals am Wertpapierinstitut erreicht, über- oder unterschritten werden,
2. das Wertpapierinstitut ein Tochter- oder Schwesterunternehmen eines anderen Unternehmens wird oder nicht mehr ist,
3. unmittelbar gehaltene Anteile ganz oder teilweise auf ein zwischengeschaltetes Unternehmen übertragen werden oder
4. sich bei ganz oder teilweise mittelbar gehaltenen Anteilen die Anzahl oder die Identität der zwischengeschalteten Unternehmen verändert oder die Anteile nunmehr ganz oder teilweise vom Anteilseigner selbst gehalten werden.
(2) Sammelanzeigen über passivische Beteiligungsverhältnisse nach § 64 Absatz 4 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind nach dem Stand vom 31. Dezember des Vorjahres bis zum 15. Juni des Folgejahres mit dem Formular „Passivische Beteiligungsanzeige“ nach Anlage 8 einzureichen.
(3) § 14 Absatz 3 und 4 gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass auch die Unternehmensbeziehung des Wertpapierinstituts zum Schwesterunternehmen eine komplexe Beteiligungsstruktur im Sinne des § 14 Absatz 4 Satz 3 darstellt.

§ 16 Anzeigen nach § 64 Absatz 1 Nummer 14 des Wertpapierinstitutsgesetzes

Die Absicht eines Wertpapierinstituts, sich zu vereinigen, ist von dem beteiligten Wertpapierinstitut nach § 64 Absatz 1 Nummer 14 des Wertpapierinstitutsgesetzes anzuzeigen, sobald aufgrund der geführten Verhandlungen anzunehmen ist, dass die Vereinigung zustande kommen wird. Das Scheitern der Vereinigungsverhandlungen ist unverzüglich mitzuteilen. Gleiches gilt bei erfolgreichen Vereinigungshandlungen für den rechtlichen Vollzug der Vereinigung.

§ 17 Mitteilung über Unterlagen nach § 76 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes durch Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute

Wird der geprüfte Jahresabschluss ohne Änderungen festgestellt, so genügt die Mitteilung hierüber mit dem Datum des Tages der Feststellung. Die Einreichung des festgestellten Jahresabschlusses ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Abschnitt 5

Erlaubnisverfahren

§ 18 Anzeigen und Vorlage von Unterlagen nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945 in Verbindung mit der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 bei Anträgen auf Erlaubnis nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes

(1) Anträge und Unterlagen nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945 für das Erlaubnisverfahren nach § 15 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind der Bundesanstalt in dreifacher Ausfertigung einzureichen. § 1 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) Die Angaben nach Artikel 1 Buchstabe b der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 sind zu machen
1. für Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes und Eigengeschäften im Sinne des § 15 Absatz 3 und 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes,
2. für Wertpapiernebendienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummer 1, 2 oder Nummer 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes und
3. für Nebengeschäfte im Sinne des § 2 Absatz 4 des Wertpapierinstitutsgesetzes.
(3) Für die Allgemeinen Informationen nach Artikel 1 Buchstabe c der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 sind beglaubigte Ablichtungen der Gründungsunterlagen, des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung sowie die vorgesehene Geschäftsordnung für die Geschäftsleitung beizufügen.
(4) Hinsichtlich der Informationen zum Kapital nach Artikel 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 ist auf Verlangen der Bundesanstalt eine schriftliche oder elektronische Bestätigung eines Prüfers, der im Falle der Erlaubniserteilung zur Prüfung des Jahresabschlusses des Antragstellers berechtigt wäre, über die vorhandenen Eigenmittel nach Artikel 9 der Verordnung (EU) 2019/2033 einzureichen. Diese Bestätigung ist auf Verlangen der Bundesanstalt auch auf die Prognosedaten gemäß Artikel 5 Buchstabe a Ziffer iii der Delegierten Verordnung
2017/1943
zu erstrecken.
(5) Für Geschäftsleiter, Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans, Personen, die zur Einzelvertretung im gesamten Geschäftsbereich des Wertpapierinstituts ermächtigt sind, sowie Inhaber von Schlüsselfunktionen ist jeweils das Formular „Angaben zur Zuverlässigkeit und Mindestzeit gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943“ nach Anlage 4 sowie, sofern zutreffend, das Formular „Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern eines Wertpapierinstituts oder von Personen, die die Geschäfte einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen“ nach Anlage 2 einzureichen.
(6) Neben den Angaben nach Artikel 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 sind der Bundesanstalt auf Verlangen weitere Auskünfte zu erteilen. Die §§ 4 und 5 Absatz 1 bis 5 sowie die §§ 6 und 8 der Wertpapierinstituts-Inhaberkontrollverordnung sind entsprechend anzuwenden.
(7) Für die Anzeige des Inhabers einer Schlüsselfunktion nach Artikel 6 Buchstabe c Ziffer i der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 sind die §§ 4 bis 9 entsprechend anzuwenden.
(8) Für die Anzeige der Ersatzperson nach Artikel 8 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Buchstabe c und d der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 ist § 10 entsprechend anzuwenden.
(9) Auf Verlangen der Bundesanstalt sind, soweit dies für die Beurteilung erforderlich ist, weitere Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die nachweisen, dass keine Gründe für die Versagung der beantragten Erlaubnis bestehen.

Abschnitt 6

Finanzinformationen und Meldungen nach der Verordnung (EU) 2019/2033

§ 19 Einreichung von Finanzinformationen nach § 66 Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes bei der Deutschen Bundesbank

(1) Für die Einreichung von Finanzinformationen nach § 66 Absatz 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes haben die Kleinen und Mittleren Wertpapierinstitute die folgenden Formulare aus den Anlagen dieser Verordnung zu verwenden:
1. für die Gewinn- und Verlustrechnung das Formular „Finanzinformationen gemäß § 66 Absatz 2 WpIG – Gewinn- und Verlustrechnung –“ nach Anlage 9 und
2. für den Vermögensstatus das Formular „Finanzinformationen gemäß § 66 Absatz 2 WpIG – Vermögensstatus –“ nach Anlage 10.
(2) Der Berichtszeitraum für die Finanzinformationen umfasst ein Quartal. Meldestichtag ist jeweils der letzte Kalendertag des Berichtszeitraums.
(3) Die Finanzinformationen sind zu folgenden Terminen bis Geschäftsschluss einzureichen: 12. Mai, 11. August, 11. November und 11. Februar. Fällt der Einreichungstermin auf einen gesetzlichen Feiertag, einen Samstag oder einen Sonntag, so sind die Daten am darauffolgenden Geschäftstag zu übermitteln.
(4) Die Finanzinformationen sind der Deutschen Bundesbank elektronisch zu übermitteln. Die Bundesbank veröffentlicht auf ihrer Internetseite die zu verwendenden Datenformate und den Übertragungsweg.

§ 20 Einreichung von Millionenkreditanzeigen nach § 66 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes

Hinsichtlich der Einreichung von Millionenkreditanzeigen nach § 66 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes finden die Bestimmungen des Teils 2 der Großkredit- und Millionenkreditverordnung in der jeweils geltenden Fassung auf Kleine und Mittlere Wertpapierinstitute entsprechende Anwendung.

§ 21 Meldungen nach Artikel 54 oder Artikel 55 der Verordnung (EU) 2019/2033

Meldungen nach Artikel 54 Absatz 1 und 2 und Artikel 55 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/2033 sind bei der Deutschen Bundesbank einzureichen. Die Deutsche Bundesbank leitet die Meldungen an die Bundesanstalt mit ihrer Stellungnahme weiter. Die Bundesanstalt kann auf die Weiterleitung bestimmter Meldungen verzichten.

§ 22 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Anlage 1 (zu den §§ 4 und 10) Formular WpI-PV Anzeige über Personelle Veränderungen nach dem Wertpapierinstitutsgesetz

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 349, S. 13 - 15)
 
(Anzeige nach § 64 Absatz 1 Nummer 1, 2 oder Nummer 3, § 65 Absatz 1 Nummer 1,
§ 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 4 oder Nummer 5 des Wertpapierinstitutsgesetzes)
 
      
Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht
 Deutsche Bundesbank
Hauptverwaltung
 Ident-Nummer
Geschäftsleiter/in1
 
             
    Ident-Nummer
des Wertpapierinstituts2
 
             
    Wird von der Behörde ausgefüllt 
             
 
1. Angaben zum/zur Wertpapierinstitut
 Investmentholdinggesellschaft
Firma
(laut Registereintragung)
 
Sitz mit PLZ 
BAK-Nummer 
Ident-Nummer
(falls bekannt)
 
 
2. Angaben zur Person Herr        Frau
Familienname 
Geburtsname 
Sämtliche Vornamen 
Geburtsdatum 
Geburtsort, Geburtsstaat 
Staatsangehörigkeit 
Anschrift des Hauptwohnsitzes
 Straße, Hausnummer 
Postleitzahl 
Ort 
Staat 
Persönliche nationale Identifikationsnummer 
Kontaktdaten
 Telefon 
E-Mail 
Gesellschaftsrechtliche Funktion3  
 
3. Änderungen bei den Mitgliedern des Leitungsorgans des Wertpapierinstituts
(Artikel 5 der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945 und § 64 Absatz 1 Nummer 3 WpIG)
Bitte beachten Sie, dass die Anzeigen über die Absicht der Bestellung sowie das Ausscheiden eines Geschäftsleiters oder Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans mithilfe des Formblatts in Anhang III der Durchführungsverordnung (EU) 2017/1945 einzureichen sind.
Art der Anzeige4  
Datum der Wirksamkeit 
 
4. Änderung der Ermächtigung einer Person, die nicht Geschäftsleiter ist, zur Einzelvertretung des
Wertpapierinstituts in dessen gesamten Geschäftsbereich
(§ 64 Absatz 1 Nummer 1 und 2 WpIG)
Art der Anzeige5  
Datum der Wirksamkeit 
Ggf. Grund für Änderung/Aufgabe
der Absicht/Entzug
 
 
5. Änderung der Besetzung einer Schlüsselfunktion
(§ 65 Absatz 1 Nummer 1 WpIG)
Art der Anzeige6  
Datum der Wirksamkeit 
Grund für Entzug der Besetzung 
 
6. Änderungen bei den Mitgliedern des Leitungsorgans einer Investmentholdinggesellschaft
(§ 67 Absatz 2 WpIG)
Art der Anzeige7  
Datum der Wirksamkeit 
Grund für das Ausscheiden 
 
7. Änderungen bei der Ersatzperson im Verhinderungsfall
(Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c und d der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943)
Art der Anzeige8  
Datum der Wirksamkeit 
 
8. Bemerkungen
 
 
9. Kontakt für Rückfragen
Name 
Telefon-Nummer 
E-Mail 
 
10. Unterschrift

Ort/Datumeigenhändige Unterschrift
 
1 Oder der Person, die die Geschäfte der Investmentholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich leitet.
2 Oder der Investmentholdinggesellschaft.
3 Beispielsweise Vorstandsmitglied, Geschäftsführer, persönlich haftender Gesellschafter, Verhinderungsvertreter, Prokurist.
4 Bitte Auswahl treffen aus folgenden Möglichkeiten: Vollzug der Bestellung eines Geschäftsleiters oder Vollzug der Bestellung eines Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans.
5 Bitte Auswahl treffen aus folgenden Möglichkeiten: Absicht der Ermächtigung, Aufgabe oder Änderung der Absicht, Vollzug der Absicht oder Entzug der Befugnis zur Einzelvertretung (§ 64 Absatz 1 Nummer 2 WpIG).
6 Bitte Auswahl treffen aus folgenden Möglichkeiten: Absicht der Besetzung, Vollzug der Absicht oder Entzug der Besetzung.
7 Bitte Auswahl treffen aus folgenden Möglichkeiten: Absicht der Bestellung einer Person, die die Geschäfte der Investmentholdinggesellschaft tatsächlich führen soll (§ 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 WpIG), Vollzug der Absicht (§ 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 WpIG), Ausscheiden einer Person, die die Geschäfte der Investmentholdinggesellschaft tatsächlich geführt hat (§ 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 WpIG), Bestellung eines Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans (§ 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 WpIG) oder Ausscheiden eines Mitglieds des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans (§ 67 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 WpIG).
8 Bitte Auswahl treffen aus folgenden Möglichkeiten: Ermächtigung einer Ersatzperson oder Wegfall der Ersatzperson.

Anlage 2 (zu § 11 Absatz 1 und § 18 Absatz 5) Formular WpI-NT Nebentätigkeiten von Geschäftsleitern eines Wertpapierinstituts oder von Personen, die die Geschäfte einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 349, S. 16 - 17)
 
(Anzeige nach § 67 Absatz 1 Nummer 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes)
 
             
Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht
 Deutsche Bundesbank
Hauptverwaltung
 Ident-Nummer
Geschäftsleiter/in1
 
             
    Ident-Nummer
des Wertpapierinstituts2
 
             
    Wird von der Behörde ausgefüllt 
             
 
1. Angaben zur Person Herr       Frau
Familienname 
Sämtliche Vornamen 
Geburtsdatum 
Geburtsort, Geburtsstaat 
Anschrift des Hauptwohnsitzes
 Straße, Hausnummer 
Postleitzahl 
Ort 
Staat 
Persönliche nationale Identifikationsnummer 
 
2. Angaben zur Tätigkeit als3  
Firma
(laut Registereintragung)
 
Sitz mit PLZ 
BAK-Nummer 
Ident-Nummer
(falls bekannt)
 
 
3. Angaben zur anzuzeigenden Nebentätigkeit bei einem anderen Unternehmen
 Beginn der Nebentätigkeit Beendigung der Nebentätigkeit
Datum der Wirksamkeit 
Nebentätigkeit als4  
Unternehmen5  
 Firma und Rechtsform
(laut Registereintragung)
 
Sitz mit PLZ 
Sitzstaat 
Register-Nummer/AmtsgerichtLEI6 WirtschaftszweigIdent-Nummer
(falls bekannt)
    
 
(nur für Große Wertpapierinstitute relevant)
4. Angaben zur Mandatshöchstzahlberechnung gemäß den §§ 25c und 25d KWG
Angabe von weiteren Mandaten bei Unternehmen, die nicht dem KWG unterliegen; Mandate, die als ein Mandat gelten; Mandate, die nicht zu berücksichtigen sind (ggf. auf einem gesonderten Blatt ausführen).
 
 
5. Angaben zur zeitlichen Verfügbarkeit (ggf. auf einem gesonderten Blatt ausführen)
 
 
6. Kontakt für Rückfragen
Name 
Telefon-Nummer 
E-Mail 
 
7. Unterschrift

Ort/Datumeigenhändige Unterschrift
 
1 Oder der Person, die die Geschäfte der Investmentholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich leitet.
2 Oder der Investmentholdinggesellschaft/der gemischten Finanzholdinggesellschaft.
3 Bitte Auswahl treffen aus folgenden Möglichkeiten: Geschäftsleiter des Wertpapierinstituts, Geschäftsleiter der Investmentholdinggesellschaft, Geschäftsleiter der gemischten Finanzholdinggesellschaft.
4 Bitte Auswahl treffen aus folgenden Möglichkeiten: Geschäftsleiter, Mitglied des Aufsichtsrats, Mitglied des Verwaltungsrats oder Mitglied des Beirats.
5 Bitte Auswahl treffen aus folgenden Möglichkeiten: Kreditinstitut (§ 2 Absatz 15 WpIG), Finanzinstitut (§ 2 Absatz 36 WpIG), Finanzholdinggesellschaft (Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 CRR), gemischte Holdinggesellschaft (Artikel 4 Absatz 1 Nummer 22 CRR), gemischte Finanzholdinggesellschaft (§ 2 Absatz 28 WpIG), Versicherungs-Holdinggesellschaft (§ 7 Nummer 31 VAG), Wertpapierinstitut (§ 2 Absatz 1 WpIG), Anbieter von Nebendienstleistungen (§ 2 Absatz 9 WpIG), Erstversicherungsunternehmen (§ 7 Nummer 33 Variante 1 VAG), Zahlungsinstitut (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ZAG), E-Geld-Institut (§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ZAG), Kapitalverwaltungsgesellschaft (§ 17 KAGB), Rückversicherungsunternehmen (§ 7 Nummer 33 Variante 2 VAG), Investmentholdinggesellschaft (§ 2 Absatz 27 WpIG), Finanzholding (Artikel 4 Absatz 1 Nummer 16 IFR), vertraglich gebundener Vermittler (Artikel 4 Absatz 1 Nummer 52 IFR), sonstiges Unternehmen.
6 Sofern eine einheitliche Identifikationsnummer „Legal Entity Identifier“ (LEI) existiert, ist diese anzugeben. Vorläufer der LEI, sogenannte Pre-LEI, sind ebenfalls zu berücksichtigen.

Anlage 3 (zu § 11 Absatz 2) Formular WpI-BG Beteiligungen von Geschäftsleitern eines Wertpapierinstituts oder von Personen, die die Geschäfte einer Investmentholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 349, S. 18 - 19)
 
(Anzeigen nach § 67 Absatz 1 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes)
 
             
Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht
 Deutsche Bundesbank
Hauptverwaltung
 Ident-Nummer
Geschäftsleiter/in1
 
             
    Ident-Nummer
des Wertpapierinstituts2
 
             
    Wird von der Behörde ausgefüllt 
             
 
1. Angaben zur Person Herr       Frau
Familienname 
Sämtliche Vornamen 
Geburtsdatum 
Geburtsort, Geburtsstaat 
Anschrift des Hauptwohnsitzes
 Straße, Hausnummer 
Postleitzahl 
Ort 
Staat 
Servicenummer3  
Persönliche nationale Identifikationsnummer 
 
2. Angaben zur Tätigkeit als: 
Firma
(laut Registereintragung)
 
Sitz mit PLZ 
BAK-Nummer 
Ident-Nummer
(falls bekannt)
 
 
3. Anlass der Anzeige Übernahme Veränderung in der Höhe einer unmittelbaren Beteiligung Aufgabe
Datum der Wirksamkeit   
 
4. Beteiligungsunternehmen4  
Firma und Rechtsform
(laut Registereintragung)
 
Sitz mit PLZ5  
Sitzstaat 
Register-Nummer/Amtsgericht6 LEI7 Wirtschaftszweig8 Servicenummer³Ident-Nummer
(falls bekannt)
     
Verhältnis zum Wertpapierinstitut nach § 4 WpIG i. V. m. § 15 KWG (nur für Große Wertpapierinstitute) 
 
5. Angaben zu den Beteiligungsquoten9
(wird durch die Bundesbank
ausgefüllt)
Ident-Nummer des
Beteiligungsunternehmens
Kapitalanteil10 Kapital des
Unternehmens11
Tsd. Euro
Stimmrechtsanteil12
in Prozent
In ProzentTsd. Euro
            
 
 
6. Besondere Bemerkungen13
 
 
7. Kontakt für Rückfragen
Name 
Telefon-Nummer 
E-Mail 
 
8. Unterschrift

Ort/Datumeigenhändige Unterschrift
 
1 Oder der Person, die die Geschäfte der Investmentholdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich leitet.
2 Oder der Investmentholdinggesellschaft/der gemischten Finanzholdinggesellschaft.
3 Servicefeld für die elektronische Einreichung.
4 Bitte Auswahl treffen aus folgenden Möglichkeiten: Geschäftsleiter des Wertpapierinstituts, Geschäftsleiter der Investmentholdinggesellschaft oder Geschäftsleiter der gemischten Finanzholdinggesellschaft.
5 Bitte Auswahl treffen aus folgenden Möglichkeiten: Kreditinstitut (§ 2 Absatz 15 WpIG), Finanzinstitut (§ 2 Absatz 36 WpIG), Finanzholdinggesellschaft (Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 CRR), gemischte Holdinggesellschaft (Artikel 4 Absatz 1 Nummer 22 CRR), gemischte Finanzholdinggesellschaft (§ 2 Absatz 28 WpIG), Versicherungs-Holdinggesellschaft (§ 7 Nummer 31 VAG), Wertpapierinstitut (§ 2 Absatz 1 WpIG), Anbieter von Nebendienstleistungen (§ 2 Absatz 9 WpIG), Erstversicherungsunternehmen (§ 7 Nummer 33 Variante 1 VAG), Zahlungsinstitut (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ZAG), E-Geld-Institut (§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ZAG), Kapitalverwaltungsgesellschaft (§ 17 KAGB), Rückversicherungsunternehmen (§ 7 Nummer 33 Variante 2 VAG), Investmentholdinggesellschaft (§ 2 Absatz 27 WpIG), Finanzholding (Artikel 4 Absatz 1 Nummer 16 IFR), vertraglich gebundener Vermittler (Artikel 4 Absatz 1 Nummer 52 IFR), sonstiges Unternehmen. Mehrfachauswahl ist nicht zulässig. Treffen gleichzeitig mehrere Varianten zu, ist die speziellere auszuwählen. Ist eine speziellere Auswahl nicht festlegbar, ist diejenige Variante auszuwählen, die dem größten Anteil am Geschäft des Unternehmens entspricht.
6 Nur bei inländischen Unternehmen anzugeben.
7 Sofern eine einheitliche Identifikationsnummer „Legal Entity Identifier“ (LEI) existiert, ist diese anzugeben. Vorläufer der LEI, sog. Pre-LEI, sind ebenfalls zu berücksichtigen.
8 Dreistellige Schlüsselnummer entsprechend „Kundensystematik für die Bankenstatistik“.
9 Hier gilt nur die direkte Beteiligung.
10
Beteiligung am Nennwert (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile); bei Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts ist auf das durch den Gesellschaftsvertrag festgelegte Beteiligungsverhältnis abzustellen. Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma. Sofern der Nennwert nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich der Nennwert in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Der Nennwert ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen.
11
Sofern das Kapital des Unternehmens nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich das Kapital in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Das Kapital ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen.
12
Nur auszufüllen, soweit vom Kapitalanteil abweichend; Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma.
13
Namensaktien, Vinkulierte Namensaktien, ohne Nennkapital, Komplementär, Kommanditist, Anteil nicht voll einbezahlt, Kapitalveränderung, Fusion, Kapital reduziert um eigene Anteile, Stammdatenänderung, abweichende Stimmrechtsanteile, Beteiligung resultiert ganz oder teilweise aus einem stillen Beteiligungsverhältnis.

Anlage 4 (zu § 6 und § 18 Absatz 5) Formular WpI-ZM Angaben zur Zuverlässigkeit und Mindestzeit gemäß Artikel 4 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 349, S. 20 - 22)
 
1. Angaben zum/zur
 Wertpapierinstitut      Investmentholdinggesellschaft
Firma
(laut Registereintragung)
 
Sitz mit PLZ 
BAK-Nummer 
Ident-Nummer
(soweit vorhanden)
 
 
2. Angaben zur Person Herr       Frau
Familienname 
Geburtsname 
Sämtliche Vornamen 
Geburtsdatum 
Geburtsort, Geburtsstaat 
Staatsangehörigkeit 
Anschrift des Hauptwohnsitzes
 Straße, Hausnummer 
Postleitzahl 
Ort 
Staat 
Persönliche nationale Identifikationsnummer1  
Kontaktdaten
 Telefon 
E-Mail 
Funktion2  
 
3. Liste von Referenzpersonen(soweit vorhanden; ggf. auf einem gesonderten Blatt ausführen)
Name, VornamenKontaktdatenEmpfehlungsschreiben
  Anlage Nummer __
  Anlage Nummer __
  Anlage Nummer __
 
4. Angaben zur Zuverlässigkeit sowie zu finanziellen und nichtfinanziellen Interessen oder Beziehungen3
Bestanden und/oder bestehen gegen den unter 2. Angegebenen strafrechtliche Ermittlungen und Verfahren, einschlägige Zivil- und Verwaltungssachen und Disziplinarmaßnahmen (einschließlich des Verbots der Tätigkeit als Unternehmensleiter, Konkurs-, Insolvenz- oder ähnliche Verfahren)?
 Nein.
 Ja. Die Verfahren und Sanktionen sind einzeln aufzuführen und zu erläutern.Amtliche Urkunden4 oder andere gleichwertige Dokumente sind als Nachweis beizufügen.
Bei laufenden Ermittlungen können die Informationen in Form einer ehrenwörtlichen Erklärung vorgelegt werden.
1. Anlage Nummer __
2. Anlage Nummer __
Wurde dem unter 2. Angegebenen die zur Ausübung einer Handelstätigkeit, einer Geschäftstätigkeit oder eines Berufs erforderliche Eintragung, Zulassung, Mitgliedschaft oder Lizenz verweigert, entzogen, widerrufen oder beendigt? Erfolgte ein Ausschluss durch eine Aufsichtsbehörde oder eine staatliche Einrichtung oder durch einen Berufsverband oder eine Berufsvereinigung?
 Nein.
 Ja. Die Verfahren und Sanktionen sind einzeln aufzuführen und zu erläutern.
1. Anlage Nummer __
2. Anlage Nummer __
Wurde der unter 2. Angegebene aus einer Arbeitsstelle, einer Vertrauensstellung oder einem Treuhandverhältnis oder ähnlichen Situationen entlassen?
 Nein.
 Ja. Die Verfahren und Sanktionen sind einzeln aufzuführen und zu erläutern.
1. Anlage Nummer __
2. Anlage Nummer __
Wurde eine Zuverlässigkeits- oder Eignungsprüfung des unter 2. Angegebenen bereits von einer anderen Aufsichtsbehörde durchgeführt?
 Nein.
 Ja. Es ist das Datum der Beurteilung und der Name der betreffenden Behörde anzugeben und ein Nachweis über das Ergebnis der Beurteilung beizufügen.
1. Anlage Nummer __
2. Anlage Nummer __
Bestehen zwischen dem unter 2. Angegebenen oder seinen nahen Angehörigen finanzielle Interessen oder Beziehungen zu Mitgliedern des Leitungsorgans und Inhabern von Schlüsselfunktionen in demselben Wertpapierinstitut sowie dessen Mutter- oder Tochterunternehmen sowie bei Anteilseignern?
 Nein.
 Ja. Es sind Angaben zu Art und Umfang der finanziellen Interessen oder Beziehungen zu machen.
1. Anlage Nummer __
2. Anlage Nummer __
Bestehen zwischen dem unter 2. Angegebenen oder seinen nahen Angehörigen familiäre oder sonstige enge Beziehungen zu Mitgliedern des Leitungsorgans und Inhabern von Schlüsselfunktionen in demselben Wertpapierinstitut sowie dessen Mutter- oder Tochterunternehmen sowie bei Anteilseignern?
 Nein.
 Ja. Es sind nähere Angaben zu den familiären und sonstigen engen Beziehungen zu machen.
1. Anlage Nummer __
2. Anlage Nummer __
 
5. Angaben zu weiteren Tätigkeiten(für Prokuristen, Inhaber von Schlüsselfunktionen und Verhinderungsvertreter nicht relevant)
Hat der unter 2. Angegebene weitere Leitungs- und Aufsichtsfunktionen inne?
 Nein.
 Ja. Die Leitungs- und Aufsichtsfunktionen sind einzeln aufzuführen (ggf. auf einem gesonderten Blatt).
Name des
Unternehmens, Sitz
Organ,
Funktion im Organ
tätig seitunter Aufsicht
der BaFin
Angaben zur
Mandatshöchstzahlberechnung
(als Eines zu zählen; nicht zu
berücksichtigen)
     
     
     
 
6. Angaben zur Mindestzeit, die der Ausübung der Funktionen des unter 2. Angegebenen innerhalb des Unternehmens gewidmet werden wird.
(für Prokuristen, Inhaber von Schlüsselfunktionen und Verhinderungsvertreter nicht relevant)
 
 
7. Unterschrift
Ich versichere die Richtigkeit und Vollständigkeit meiner Angaben. Über etwaige nachträglich auftretende Änderungen werde ich unverzüglich in Schriftform gegenüber der Bundesanstalt berichten. Ich bin mir bewusst, dass unvollständige oder falsche Angaben in der Selbstauskunft die persönliche Zuverlässigkeit berühren.

Ort/Datumeigenhändige Unterschrift
 
Amtlicher Hinweis:
Informationen zum Datenschutz und zu der Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten finden Sie auf der Internetpräsenz der BaFin:
https://www.bafin.de/DE/DieBaFin/Datenschutz/Informationen_zur_Datenverarbeitung/Informationen_zur_
Datenverarbeitung_node.html
1 Nur anzugeben, sofern vorhanden.
2 Bitte Auswahl treffen aus folgenden Möglichkeiten: Geschäftsleiter des Wertpapierinstituts, Mitglied des Aufsichts- und Verwaltungsrates des Wertpapierinstituts, Geschäftsleiter der Investmentholdinggesellschaft, Mitglied des Aufsichts- und Verwaltungsrates der Investmentholdinggesellschaft, Prokurist des Wertpapierinstituts oder Inhaber einer Schlüsselfunktion.
3 Verhinderungsvertreter müssen gemäß Artikel 8 Absatz 2 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 nur die Angaben nach Artikel 4 Buchstabe a Ziffer i und iii bis vi der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1943 machen.
4 Falls und insoweit eine solche vom betreffenden Mitgliedstaat oder Drittland verfügbar ist.

Anlage 5 (zu § 12) Formular WpI-ZD Zweigstelle und grenzüberschreitender Dienstleistungsverkehr ohne Errichtung einer Zweigstelle im Drittstaat

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 349, S. 23 - 24)
 
(Anzeige nach § 64 Absatz 1 Nummer 6 des Wertpapierinstitutsgesetzes)
 
             
Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht
 Deutsche Bundesbank
Hauptverwaltung
 Ident-Nummer
des Wertpapierinstituts1
 
             
    Wird von der Behörde ausgefüllt 
             
 
1. Angaben zum Wertpapierinstitut
Firma
(laut Registereintragung)
 
Sitz mit PLZ 
BAK-Nummer 
Ident-Nummer
(falls bekannt)
 
 
2. Art der Anzeige2  
 
3. Angabe des Drittstaates 
 
4. Datum der Wirksamkeit 
 
5. Anschrift der Zweigstelle(bei Verlegung neue Anschrift)
 Straße, Hausnummer 
Postleitzahl 
Ort 
Staat 
Kontaktdaten
 Telefon 
E-Mail 
 
6. Angabe der im Drittstaat aufgenommenen Dienstleistungen
(Bitte vollständige Angaben machen.)
6.1 Wertpapierdienstleistungen (§ 2 Absatz 2 WpIG und § 15 Absatz 3 WpIG)
Finanzkommissionsgeschäft (§ 2 Absatz 2 Nummer 1 WpIG)
Emissionsgeschäft (§ 2 Absatz 2 Nummer 2 WpIG)
Anlagevermittlung (§ 2 Absatz 2 Nummer 3 WpIG)
Anlageberatung (§ 2 Absatz 2 Nummer 4 WpIG)
Abschlussvermittlung (§ 2 Absatz 2 Nummer 5 WpIG)
Betrieb eines multilateralen Handelssystems (§ 2 Absatz 2 Nummer 6 WpIG)
Betrieb eines organisierten Handelssystems (§ 2 Absatz 2 Nummer 7 WpIG)
Platzierungsgeschäft (§ 2 Absatz 2 Nummer 8 WpIG)
Finanzportfolioverwaltung (§ 2 Absatz 2 Nummer 9 WpIG)
Eigenhandel (§ 2 Absatz 2 Nummer 10 WpIG)
Eigengeschäft (§ 15 Absatz 3 WpIG)
6.2 Wertpapiernebendienstleistungen (§ 2 Absatz 3 WpIG)
Verwahrung und die Verwaltung von Finanzinstrumenten (§ 2 Absatz 3 Nummer 1 WpIG)
Gewährung von Darlehen (§ 2 Absatz 3 Nummer 2 WpIG)
Beratung von Unternehmen über die Kapitalstruktur (§ 2 Absatz 3 Nummer 3 WpIG)
Devisengeschäfte (§ 2 Absatz 3 Nummer 4 WpIG)
Erstellen oder Verbreiten von Empfehlungen oder Vorschlägen von Anlagestrategien (§ 2 Absatz 3 Nummer 5 WpIG)
Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit dem Emissionsgeschäft stehen (§ 2 Absatz 3 Nummer 6 WpIG)
Dienstleistungen, die sich auf einen Basiswert im Sinne des § 2 Absatz 8 Nummer 2 oder Nummer 5 WpIG beziehen (§ 2 Absatz 3 Nummer 7 WpIG)
6.3 Nebengeschäfte (§ 2 Absatz 4 WpIG)
Verwahrung und die Verwaltung von Wertpapieren ausschließlich für alternative Investmentfonds (AIF) (§ 2 Absatz 4 Nummer 1 WpIG)
Drittstaateneinlagenvermittlung (§ 2 Absatz 4 Nummer 2 WpIG)
 
7. Bemerkungen
 
 
8. Kontakt für Rückfragen
Name 
Telefon-Nummer 
E-Mail 
 
9. Unterschrift

Ort/Datumeigenhändige Unterschrift
 
1 Oder der Investmentholdinggesellschaft.
2 Bitte Auswahl treffen aus folgenden Möglichkeiten: Errichtung, Verlegung oder Schließung einer Zweigstelle, Aufnahme oder Beendigung der grenzüberschreitenden Dienstleistungen.

Anlage 6 (zu § 14) Formular WpI-AB Aktivische Beteiligungsanzeige

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 349, S. 25 - 27)
 
(Anzeige nach § 64 Absatz 1 Nummer 11, § 65 Absatz 2 Nummer 1 oder § 67 Absatz 2 Satz 2
des Wertpapierinstitutsgesetzes)
 
             
Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht
 Deutsche Bundesbank
Hauptverwaltung
 Ident-Nummer
des Wertpapierinstituts1
 
             
    Wird von der Behörde ausgefüllt 
             
 
1. Angaben zum Anzeigepflichtigen
 Wertpapierinstitut     Investmentholdinggesellschaft
Firma
(laut Registereintragung)
 
Sitz mit PLZ 
BAK-Nummer 
 
2. Anzeige
 Einzelanzeige      Sammelanzeige (Das ist Teilanzeige Nummer __ von insgesamt __ Teilanzeigen.)
Datum der Wirksamkeit/Stichtag 
2.1 Art der Anzeige Bedeutende Beteiligung (§ 64 Absatz 1 Nummer 11, § 65 Absatz 2 Nummer 1 WpIG)
 Nachgeordnete Unternehmen von Investmentholdinggesellschaften (§ 67 Absatz 2 Satz 2 WpIG)
2.2 Anlass der Anzeige Entstehen Veränderung Beendigung
einer bedeutenden Beteiligung
2.3 Beteiligungsunternehmen2  
 Firma und Rechtsform
(laut Registereintragung)
 
Sitz mit PLZ3  
Sitzstaat 
Ident-Nummer
(falls bekannt)
 
Register-Nummer/Amtsgericht³LEI4 Wirtschaftszweig5 Servicenummer6
    
 
3. Angaben zu den Beteiligungsquoten7 ,8
(wird durch die Bundesbank
ausgefüllt)
Ident-Nummer des
Beteiligungsunternehmens
Firma9 , Rechtsform und Sitz
(lt. Registereintragung) mit
PLZ und Sitzstaat; Register-Nummer/Amtsgericht, LEI; Wirtschaftszweig;
Ident-Nummer (falls bekannt);
Servicenummer
Kapitalanteil10 Kapital
des Unter-
nehmens11
Tsd. Euro
Stimm-
rechts-
an-
teil10, 12
in
Prozent
Verhältnis
zum
Wert-
papier-
institut13
%Nenn-
wert14
Tsd. Euro
Buchwert
Tsd. Euro
               
 
               
 
(wird durch die Bundesbank
ausgefüllt)
Ident-Nummer des
Beteiligungsunternehmens
Firma9, Rechtsform und Sitz
(lt. Registereintragung) mit
PLZ und Sitzstaat; Register-Nummer/Amtsgericht, LEI; Wirtschaftszweig;
Ident-Nummer (falls bekannt);
Servicenummer
Kapitalanteil10Kapital
des Unter-
nehmens11
Tsd. Euro
Stimm-
rechts-
an-
teil10, 12
in
Prozent
Verhältnis
zum
Wert-
papier-
institut13
%Nenn-
wert14
Tsd. Euro
Buchwert
Tsd. Euro
               
 
Das Wertpapierinstitut hält an dem Beteiligungsunternehmen unter Nummer 2.3 eine durchgerechnete Kapitalquote in Höhe von __ Prozent.
 
4. Weitere Angaben
4.1 Nur auszufüllen bei der Anzeige bedeutender Beteiligungen, wenn weniger als 10 Prozent der Kapital- oder Stimmrechtsanteile gehalten werden
 Auf die Geschäftsführung des unter Nummer 2.3 aufgeführten Unternehmens kann ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden.
4.2 Nur auszufüllen, wenn das Beteiligungsunternehmen ein nachgeordnetes Unternehmen ist
Wird das Unternehmen durch den Erwerb Teil einer Gruppe?
 Nein. Ja. Bitte geben Sie an, um welche Gruppe es sich handelt:
4.3 Nur auszufüllen, wenn das Beteiligungsunternehmen kein Unternehmen der Finanzbranche ist
Unterliegt die Beteiligung den Ausnahmen nach Artikel 10 Absatz 3 oder Artikel 10 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2019/2033 (IFR)?
 Ja. Nein. Teilweise.
Nach Berücksichtigung der Ausnahmen verbleibt eine Beteiligung in Höhe von ____ Euro.15
 
5. Besondere Bemerkungen16
 
 
6. Kontakt für Rückfragen
Name 
Telefon-Nummer 
E-Mail 
 
7. Unterschrift

Ort/Datumeigenhändige Unterschrift
 
1 Oder der Investmentholdinggesellschaft.
2 Bitte Auswahl treffen aus folgenden Möglichkeiten: Kreditinstitut (§ 2 Absatz 15 WpIG), Finanzinstitut (§ 2 Absatz 36 WpIG), Finanzholdinggesellschaft (Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 CRR), gemischte Holdinggesellschaft (Artikel 4 Absatz 1 Nummer 22 CRR), gemischte Finanzholdinggesellschaft (§ 2 Absatz 28 WpIG), Versicherungs-Holdinggesellschaft (§ 7 Nummer 31 VAG), Wertpapierinstitut (§ 2 Absatz 1 WpIG), Anbieter von Nebendienstleistungen (§ 2 Absatz 9 WpIG), Erstversicherungsunternehmen (§ 7 Nummer 33 Variante 1 VAG), Zahlungsinstitut (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ZAG), E-Geld-Institut (§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ZAG), Kapitalverwaltungsgesellschaft (§ 17 KAGB), Rückversicherungsunternehmen (§ 7 Nummer 33 Variante 2 VAG), Investmentholdinggesellschaft (§ 2 Absatz 27 WpIG), Finanzholding (Artikel 4 Absatz 1 Nummer 16 IFR), vertraglich gebundener Vermittler (Artikel 4 Absatz 1 Nummer 52 IFR) oder sonstiges Unternehmen. Mehrfachauswahl ist nicht zulässig. Treffen gleichzeitig mehrere Varianten zu, ist die speziellere anzukreuzen. Ist eine speziellere Auswahl nicht festlegbar, ist diejenige Variante auszuwählen, die dem größten Anteil am Geschäft des Unternehmens entspricht.
3 Nur bei inländischen Unternehmen anzugeben.
4 Sofern eine einheitliche Identifikationsnummer „Legal Entity Identifier“ (LEI) existiert, ist diese anzugeben. Vorläufer der LEI, sog. Pre-LEIs sind ebenfalls zu berücksichtigen.
5 Dreistellige Schlüsselnummer entsprechend „Kundensystematik für die Bankenstatistik“.
6 Servicefeld für die elektronische Einreichung.
7 Für mittelbar gehaltene Beteiligungen gilt: Einzutragen ist die vollständige Beteiligungskette mit den jeweiligen unmittelbar gehaltenen Beteiligungsquoten zwischen den Beteiligungsunternehmen. Die Kette beginnt mit der unmittelbar gehaltenen Beteiligung des anzeigepflichtigen Wertpapierinstituts und endet mit dem anzuzeigenden mittelbar gehaltenen Beteiligungsunternehmen unter Nummer 2.3.
8 Angaben zu den Beteiligungsquoten sind immer zu machen. Das Hauptformular ist dabei nur geeignet für einfache mittelbare Beteiligungsverhältnisse bis zu maximal vier Hierarchieebenen. Für komplexe Beteiligungsstrukturen oder mittelbare Beteiligungsverhältnisse über mehr als vier Ebenen sind die Angaben zu den Beteiligungsquoten in der Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen zu machen. In diesem Fall ist Nummer 4 des Hauptformulars nicht auszufüllen. Ggf. ist zusätzlich ein Organigramm beizufügen.
Die Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen ist in jedem Fall einzureichen, wenn
– in den Beteiligungsstrukturen Treuhandverhältnisse vorkommen,
– Beteiligungen gleichzeitig unmittelbar und mittelbar oder über mehrere Beteiligungsketten gehalten werden,
– sich die Tochtereigenschaft eines zwischengeschalteten Beteiligungsunternehmens nicht aus der Höhe des Kapital- und/oder Stimmrechtsanteils herleiten lässt.
9 Zu dem unter Nummer 2.3 angegebenen Unternehmen müssen die weiteren Angaben (Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ und Land; Register-Nummer/Amtsgericht, LEI, Wirtschaftszweig; Ident-Nummer (falls bekannt); Servicenummer), die schon unter Nummer 2.3 gemacht wurden, in den Angaben zu den Beteiligungsquoten nicht wiederholt werden. Lediglich der Name des Unternehmens muss eingetragen werden.
10
Unmittelbarer Anteil des vorhergehenden (Tochter-)Unternehmens der Beteiligungskette an dem hier genannten Beteiligungsunternehmen (keine durchgerechneten Quoten).
11
Sofern das Kapital des Unternehmens nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich das Kapital in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Das Kapital ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen.
12
Nur auszufüllen, soweit vom Kapitalanteil abweichend; Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma.
13
Ist das Beteiligungsunternehmen ein Tochterunternehmen des anzeigepflichtigen Wertpapierinstituts, ist „Tochter“ einzutragen. Ansonsten ist das Feld nicht auszufüllen.
14
Beteiligung am Nennwert (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile); bei Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts ist auf das durch den Gesellschaftsvertrag festgelegte Beteiligungsverhältnis abzustellen. Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma. Sofern der Nennwert nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich der Nennwert in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Der Nennwert ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen.
15
Buchwert der Beteiligung.
16
Namensaktien, vinkulierte Namensaktien, ohne Nennkapital, Komplementär, Kommanditist, Anteil nicht voll einbezahlt, Kapitalveränderung, Fusion, Stammdatenänderung, abweichende Stimmrechtsanteile, Beteiligung resultiert ganz oder teilweise aus einem stillen Beteiligungsverhältnis, Unterbeteiligung.
4 Falls und insoweit eine solche vom betreffenden Mitgliedstaat oder Drittland verfügbar ist.

Anlage 7 (zu § 14 Absatz 4) Formular WpI-KB Darstellung komplexer Beteiligungsstrukturen

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 349, S. 28 - 29)
 
Unternehmensliste
1
(wird durch die Behörde
ausgefüllt)
Ident-Nummer
des Unternehmens
Lfd.
Nummer
Firma, Rechtsform und Sitz
(lt. Registereintragung) mit
PLZ2 und Sitzstaat; Ordnungsmerkmale Registereintragung3 , Wirtschaftszweig4 ; Ident-
Nummer (falls bekannt), bei
natürlichen Personen neben Firma (falls vorhanden), voll-
ständiger Name und Geburts-
datum, Rechtsträgerkennung3,5
Kapital des Unternehmens6 Verhältnis
zum Ziel-
unternehmen7
Tsd. EuroFremdwährung
WährungTsd.
              
              
              
              
Die geplante durchgerechnete Kapitalquote am Zielunternehmen beträgt ____ Prozent.
Beteiligungsstruktur
8
Beteiligtes
Unternehmen
Beteiligungs-
unternehmen
Besonderer
Vermittler9
Art9Kapitalanteil10,11 Stimmrechts-
anteil
in Prozent10, 12
Beherr-
schender
Einfluss 13
in
Prozent
Tsd. Euro
        
        
        
        
1 In der „Unternehmensliste“ ist in der ersten Zeile der Anzeigepflichtige und in der letzten Zeile das Zielunternehmen aufzuführen. Bei Stimmrechtszurechnung sind dazwischen in einer logischen Reihenfolge alle vermittelnden Unternehmen, alle sonstigen Vermittler von Kapital- oder Stimmrechtsanteilen nach § 2 Absatz 23 WpIG einschließlich der Personen, mit denen im Zusammenwirken in sonstiger Weise eine bedeutende Beteiligung gehalten werden soll oder gehalten wird, aufzuführen. Die Anzahl der Zeilen in der „Unternehmensliste“ ist bei Bedarf beliebig erweiterbar.
2 Die Postleitzahl ist nur von Inländern anzugeben.
3 Nur anzugeben, sofern eine Eintragung bzw. Rechtsträgerkennung vorliegt.
4 Es ist die dreistellige Schlüsselnummer entsprechend der „Kundensystematik für die Bankenstatistik“ einzutragen.
5 Legal Entity Identifier.
6 Sofern das Kapital des Unternehmens nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich das Kapital in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Das Kapital ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen.
7 Ist der Anzeigepflichtige oder der die zukünftig gehaltenen Kapital- oder Stimmrechtsanteile Vermittelnde ein Mutterunternehmen des Zielunternehmens, ist „Mutter“ einzutragen. Ist der die zukünftig gehaltenen Kapital- oder Stimmrechtsanteile Vermittelnde ein Schwesterunternehmen des Zielunternehmens, ist „Schwester“ einzutragen. Ansonsten ist das Feld nicht auszufüllen.
8 Alle Beteiligungsbeziehungen zur Darstellung des Beteiligungsgeflechtes, beginnend beim Anzeigepflichtigen über die Vermittler von Anteilen bis hin zum Zielunternehmen, sind in logischer Reihenfolge in der Beteiligungsstruktur darzustellen.
In der ersten Zeile ist in der ersten Spalte „Beteiligtes Unternehmen“ stets der Anzeigepflichtige und in der zweiten Spalte grundsätzlich das erste Beteiligungsunternehmen einzutragen, das Anteile an dem ihm nachfolgenden weiten Beteiligungsunternehmen dem Anzeigepflichtigen vermittelt. In der folgenden Zeile, in der die Beziehung (Verkettung) zwischen dem ersten und dem zweiten Beteiligungsunternehmen darzustellen ist, tritt grundsätzlich das erste Beteiligungsunternehmen an die Stelle des Anzeigepflichtigen (Spalte 1), und das zweite Beteiligungsunternehmen tritt grundsätzlich an die Stelle des ersten Beteiligungsunternehmens (Spalte 2). Entsprechendes gilt für die Darstellung der folgenden Beteiligungsbeziehungen bis hin zum Zielunternehmen, das stets in Spalte 2 einzutragen ist.
Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass in einer oder mehreren Beteiligungsbeziehungen eine sonstige Stimmrechtszurechnung nach § 2 Absatz 23 WpIG oder eine sonstige Zurechnung von Kapital- oder Stimmrechtsanteilen durch Zusammenwirken mit anderen erfolgt. Die Beteiligungsbeziehungen sind dann wie folgt darzustellen: Derjenige, der in der jeweils betrachteten Beteiligungsbeziehung die betreffenden Anteile unmittelbar hält, ist in der Spalte „Besonderer Vermittler“, und derjenige, dem die betreffenden Anteile zugerechnet werden, ist in der ersten Spalte „Beteiligtes Unternehmen“ einzutragen. Diese Differenzierung ist aus technischen Gründen vorzunehmen und ermöglicht getrennte Auswertungen durch die Behörde.
9 Liegt eines der folgenden besonderen Zurechnungsverhältnisse vor, ist in der Spalte „Besonderer Vermittler“ die Nummer der Person oder des Unternehmens laut Unternehmensliste einzutragen, die oder das die besondere Vermittlerposition gemäß der folgenden Übersicht einnimmt. In der Spalte „Art“ ist der entsprechende Kennbuchstabe des besonderen Zurechnungsverhältnisses zu vermerken. Eine Mehrfachauswahl ist zulässig.
VerhältnisBesonderer VermittlerSpalte Art
§ 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 WpHGDritter im Sinne des § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 WpHG (insbesondere Treuhänder)„T“
§ 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 WpHGSicherungsnehmer„S“
§ 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 WpHGNießbrauchsgeber„N“
§ 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 WpHGErklärungsempfänger„E“
§ 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 WpHGVertretener im Sinne des § 22 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 WpHG„V“
§ 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 WpHGAuf Grund einer Vereinbarung zur Ausübung der Stimmrechte Berechtigter im Sinne des § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 WpHG„A“
§ 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 WpHGVerwahrer im Sinne des § 34 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8 WpHG„W“
§ 34 Absatz 2 Satz 1 WpHGDritter im Sinne des § 22 Absatz 2 Satz 1 WpHG„D“
UnterbeteiligungsverhältnisHauptbeteiligter„H“
Zusammenwirken in sonstiger WeiseVermittelnder„Z“
10
Beteiligung am Nennwert (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile); bei Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts ist auf das durch den Gesellschaftsvertrag festgelegte Beteiligungsverhältnis abzustellen. Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma. Sofern der Nennwert nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich der Nennwert in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Der Nennwert ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen.
11
Beabsichtigter unmittelbarer Anteil des vorhergehenden Unternehmens der Beteiligungskette an dem hier genannten Zielunternehmen (keine durchgerechneten Quoten).
12
Nur auszufüllen, soweit vom Kapitalanteil abweichend; Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma.
13
Nur anzukreuzen, wenn sich die Tochtereigenschaft eines zwischengeschalteten Beteiligungsunternehmens nicht aus der Höhe des Kapital- und/oder Stimmrechtsanteils herleiten lässt. Angaben zu den Kapital- und ggf. abweichenden Stimmrechtsanteilen sind in jedem Fall zu machen.

Anlage 8 (zu § 15) Formular WpI-PB Passivische Beteiligungsanzeige

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 349, S. 30 - 32)
 
(Anzeige nach § 64 Absatz 1 Nummer 9 oder § 64 Absatz 4 Nummer 2 des Wertpapierinstitutsgesetzes)
 
             
Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht
 Deutsche Bundesbank
Hauptverwaltung
 Ident-Nummer
des Wertpapierinstituts
 
             
    Wird von der Behörde ausgefüllt 
             
 
1. Angaben zum Wertpapierinstitut
Firma
(laut Registereintragung)
 
Sitz mit PLZ 
BAK-Nummer 
 
2. Anzeige
 Einzelanzeige      Sammelanzeige (Das ist Teilanzeige Nummer __ von insgesamt __ Teilanzeigen.)
Datum der Wirksamkeit/Stichtag 
2.1 Art der Anzeige Bedeutende Beteiligung (§ 64 Absatz 1 Nummer 9, § 64 Absatz 4 Nummer 2 WpIG)
 Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an einem dem Wertpapierinstitut nachgeordneten ausländischen Unternehmen (§ 64 Absatz 4 Nummer 2 WpIG)
2.2 Anlass der Anzeige Erwerb   □ Veränderung   □ Aufgabe
einer bedeutenden Beteiligung
2.3 Anteilseigner1  
 Name/Firma und Rechtsform
(laut Registereintragung)
 
Geburtsdatum
(bei natürlichen Personen)
 
Sitz mit PLZ2  
Sitzstaat 
Ident-Nummer
(falls bekannt)
 
Register-Nummer/Amtsgericht²LEI3 Wirtschaftszweig4 Servicenummer5
    
2.4 Angaben zum nachgeordneten ausländischen Unternehmen
(nur auszufüllen bei der Anzeige einer bedeutenden Beteiligung eines Dritten an einem nachgeordneten ausländischen Unternehmen (§ 64 Absatz 4 Nummer 2 WpIG))
 Firma und Rechtsform
(laut Registereintragung)
 
Sitz mit PLZ 
Sitzstaat 
Ident-Nummer
(falls bekannt)
LEI³Wirtschaftszweig4Servicenummer5
    
 
3. Angaben zu den Beteiligungsquoten6 ,7
(wird durch die Bundesbank
ausgefüllt)
Ident-Nummer
des Anteilseigners/
Beteiligungsunternehmens
Firma8 , Rechtsform und Sitz
(lt. Registereintragung) mit
PLZ und Sitzstaat; Register-Nummer/Amtsgericht, LEI;
Wirtschaftszweig; bei natürlichen Personen zusätzlich Angabe des vollständigen Namen und Geburtsdatum; Ident-Nummer (falls bekannt); Servicenummer
Kapitalanteil9 ,10 Kapital
des Wertpapier-
instituts/Unter-
nehmens11
Tsd. Euro
Stimm-
rechts-an-
teil10, 12
in
Prozent
Verhältnis
zum
Wert-
papier-
institut13
%Tsd. Euro
              
 
              
 
              
 
Der Anteilseigner hält an dem Wertpapierinstitut eine durchgerechnete Kapitalquote in Höhe von ____ Prozent.
 
4. Weitere Angaben
4.1 Wird die Beteiligung an dem Wertpapierinstitut (bei Anzeigen nach § 64 Absatz 4 Nummer 2 WpIG: an dem nachgeordneten ausländischen Unternehmen) von dem Anteilseigner im Zusammenwirken mit anderen Personen oder Unternehmen gehalten
 Nein. Ja.
Es sind in der Unternehmensliste der Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen nähere Angaben zu den anderen Personen oder Unternehmen zu machen.
4.2 Nur auszufüllen, wenn keine oder weniger als 10 Prozent der Kapital- oder Stimmrechtsanteile gehalten werden
Auf die Geschäftsführung kann ein maßgeblicher Einfluss ausgeübt werden.
4.3 Wird das Wertpapierinstitut durch den Erwerb Teil einer Gruppe?
 Nein. Ja. Bitte geben Sie ein, um welche Gruppe es sich handelt:
 
5. Besondere Bemerkungen14
 
 
6. Kontakt für Rückfragen
Name 
Telefon-Nummer 
E-Mail 
 
7. Unterschrift

Ort/Datumeigenhändige Unterschrift
 
1 Bitte Auswahl treffen aus folgenden Möglichkeiten: Kreditinstitut (§ 2 Absatz 15 WpIG), Finanzinstitut (§ 2 Absatz 36 WpIG), Finanzholdinggesellschaft (Artikel 4 Absatz 1 Nummer 20 CRR), gemischte Holdinggesellschaft (Artikel 4 Absatz 1 Nummer 22 CRR), gemischte Finanzholdinggesellschaft (§ 2 Absatz 28 WpIG), Versicherungs-Holdinggesellschaft (§ 7 Nummer 31 VAG), Wertpapierinstitut (§ 2 Absatz 1 WpIG), Anbieter von Nebendienstleistungen (§ 2 Absatz 9 WpIG), Erstversicherungsunternehmen (§ 7 Nummer 33 Variante 1 VAG), Zahlungsinstitut (§ 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ZAG), E-Geld-Institut (§ 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ZAG), Kapitalverwaltungsgesellschaft (§ 17 KAGB), Rückversicherungsunternehmen (§ 7 Nummer 33 Variante 2 VAG), Investmentholdinggesellschaft (§ 2 Absatz 27 WpIG), Finanzholding (Artikel 4 Absatz 1 Nummer 16 IFR), vertraglich gebundener Vermittler (Artikel 4 Absatz 1 Nummer 52 IFR), sonstiges Unternehmen oder sonstiger Anteilseigner. Mehrfachauswahl ist nicht zulässig. Treffen gleichzeitig mehrere Varianten zu, ist die speziellere anzukreuzen. Ist eine speziellere Auswahl nicht festlegbar, ist diejenige Variante auszuwählen, die dem größten Anteil am Geschäft des Unternehmens entspricht. Die Auswahl „sonstiger Anteilseigner“ ist nur für Anteilseigner ohne Unternehmenseigenschaft zu treffen.
2 Nur bei inländischen Anteilseignern anzugeben.
3 Sofern eine einheitliche Identifikationsnummer „Legal Entity Identifier“ (LEI) existiert, ist diese anzugeben. Vorläufer der LEI, sog. Pre-LEIs sind ebenfalls zu berücksichtigen.
4 Dreistellige Schlüsselnummer entsprechend „Kundensystematik für die Bankenstatistik“.
5 Servicefeld für die elektronische Einreichung.
6 Einzutragen ist die vollständige Beteiligungskette mit den jeweiligen unmittelbaren Beteiligungsquoten zwischen den Beteiligungsunternehmen. Die Kette beginnt in der ersten Zeile mit dem anzuzeigenden Anteilseigner laut Nummer 2.3 und endet mit dem anzeigepflichtigen Wertpapierinstitut. In der ersten Zeile ist neben der Firma des Anteilseigners lediglich dessen Verhältnis zum Wertpapierinstitut anzugeben. Ab der zweiten Zeile sind auch die Angaben zu den Anteilen auszufüllen.
7 Angaben zu den Beteiligungsquoten sind immer zu machen. Das Hauptformular ist dabei nur geeignet für einfache mittelbare Beteiligungsverhältnisse bis zu maximal drei Hierarchieebenen. Für komplexe Beteiligungsstrukturen oder mittelbare Beteiligungsverhältnisse über mehr als drei Ebenen sind die Angaben zu den Beteiligungsquoten in der Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen zu machen. In diesem Fall ist die Tabelle unter Nummer 3 des Hauptformulars nicht auszufüllen. Die durchgerechnete Kapitalquote unter Nummer 3 des Hauptformulars ist in jedem Fall anzugeben. Ggf. ist zusätzlich ein Organigramm beizufügen.
Die Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen ist in jedem Fall einzureichen, wenn
– in den Beteiligungsstrukturen Treuhandverhältnisse vorkommen,
– die Beteiligung von einem Anteilseigner gleichzeitig unmittelbar und mittelbar oder über mehrere Beteiligungsketten gehalten wird,
– sich die Tochtereigenschaft eines zwischengeschalteten Beteiligungsunternehmens nicht aus der Höhe des Kapital- und/oder Stimmrechtsanteils herleiten lässt,
– enge Verbindungen zu Schwesterunternehmen (§ 1 Absatz 7 KWG) angezeigt werden. In der Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen ist dabei lediglich die vollständige Beteiligungskette vom gemeinsamen Mutterunternehmen zum Schwesterunternehmen anzugeben,
– eine bedeutende Beteiligung an einem dem anzeigepflichtigen Wertpapierinstitut gemäß § 10a Absatz 1 KWG nachgeordneten ausländischen Unternehmen angezeigt wird. In der Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen ist dabei lediglich die vollständige Beteiligungskette vom Anteilseigner zum nachgeordneten ausländischen Unternehmen anzugeben.
8 Zu dem unter Nummer 2.3 angezeigten Anteilseigner müssen die Angaben zum Unternehmen (Firma, Rechtsform und Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ und Land; Register-Nummer/Amtsgericht; LEI; Wirtschaftszweig; Ident-Nummer (falls bekannt); Servicenummer), die schon unter Nummer 2.3 gemacht wurden, in den Angaben zu den Beteiligungsquoten nicht wiederholt werden. Lediglich die Firma des Anteilseigners muss eingetragen werden.
9 Beteiligung am Nennwert (Nennkapital, Summe der Kapitalanteile); bei Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts ist auf das durch den Gesellschaftsvertrag festgelegte Beteiligungsverhältnis abzustellen. Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma. Fremdwährungsbeträge sind in Euro umzurechnen. Sofern der Nennwert nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich der Nennwert in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Der Nennwert ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen.
10
Unmittelbarer Anteil des vorhergehenden Anteilseigners der Beteiligungskette an dem hier genannten Beteiligungsunternehmen (keine durchgerechneten Quoten).
11
Sofern das Kapital des Unternehmens nicht auf Euro lautet, ist zusätzlich das Kapital in ausländischer Währung (in Tsd.) anzugeben. Das Kapital ist zum Kurs des Meldestichtages umzurechnen.
12
Nur auszufüllen, soweit vom Kapitalanteil abweichend; Angaben in Prozent mit einer Stelle nach dem Komma.
13
Ist das Beteiligungsunternehmen ein Mutterunternehmen des anzeigepflichtigen Wertpapierinstituts, ist „Mutter“ einzutragen. Ansonsten ist das Feld nicht auszufüllen.
14
Namensaktien, Vinkulierte Namensaktien, ohne Nennkapital, Komplementär, Kommanditist, Anteil nicht voll einbezahlt, Kapitalveränderung, Fusion, Stammdatenänderung, abweichende Stimmrechtsanteile, Beteiligung resultiert ganz oder teilweise aus einem stillen Beteiligungsverhältnis, Unterbeteiligung.

Anlage 9 (zu § 19) Formular WpI-GVWI Finanzinformationen gemäß § 66 Absatz 2 WpIG – Gewinn- und Verlustrechnung –

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 349, S. 33 - 35)
 
         Stand:_____________________
Institutsnummer:__________________ Prüfziffer:_________________ Firma:____________________________________ Ort:_____________________
Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.1
 
Gewinn- und Verlustrechnung noch Gewinn- und Verlustrechnung
010Zinserträge 010____________ 140Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Forderungen und bestimmte Wertpapiere sowie Zuführung zu Rückstellungen im Kreditgeschäft 

140


____________
 darunter: 011aus Kredit- und Geldmarktgeschäften 011____________  
 darunter: 012aus festverzinslichen Wertpapieren und Schuldbuchforderungen 
012

____________
 150Erträge aus Zuschreibungen zu Forderungen und bestimmten Wertpapieren sowie aus der Auflösung von Rückstellungen im Kreditgeschäft 

150


____________
020Zinsaufwendungen 020____________  
         160Abschreibungen und Wertberichtigungen auf Beteiligungen, Anteile an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelte Wertpapiere 

160


____________
030Laufende Erträge     
 031aus Aktien und anderen nicht festverzinslichen Wertpapieren 
031

____________
 170Erträge aus Zuschreibungen zu Beteiligungen, Anteilen an verbundenen Unternehmen und wie Anlagevermögen behandelten Wertpapieren 

170


____________
 032aus Beteiligungen 032____________  
 033aus Anteilen an verbundenen Unternehmen 033____________ 180Aufwendungen aus Verlustübernahme 180____________
  (031 + 032 + 033) 030____________ 181Übrige Ergebnisbeiträge3 4  181____________
040Erträge aus Gewinngemeinschaften, Gewinnabführungs- oder Teilgewinnabführungsverträgen 
040

____________
 200Ergebnis der normalen Geschäftstätigkeit³ (010 - 020 + 030 + 040 + 050 - 060 + 070 - 080 + 090 - 110 - 120 - 130 - 140 + 150 - 160 + 170 - 180 + 181) 

200


____________
050Provisionserträge 050____________   
060Provisionsaufwendungen 060____________ 210Außerordentliches Ergebnis³    
070Ertrag des Handelsbestands 070____________  211Außerordentliche Erträge 211____________
 darunter: 071Wertpapiere² 071____________  212Außerordentliche Aufwendungen 212____________
 darunter: 072Futures² 072____________   (211 - 212) 210____________
 darunter: 073Optionen² 073____________ 220Steuern vom Einkommen und vom Ertrag 220____________
 darunter: 074Devisen² 074____________ 230Sonstige Steuern, soweit nicht unter Position 130 ausgewiesen 
230

____________
 darunter: 075Kursdifferenzen aus Aufgabegeschäften² 075____________ 240Erträge aus Verlustübernahme 240____________
080Aufwand des Handelsbestands 080____________ 250Auf Grund einer Gewinngemeinschaft, eines Gewinnabführungs- oder eines Teilgewinnabführungsvertrags abgeführte Gewinne 

250


____________
 darunter: 081Wertpapiere2  081____________ 260Periodengewinn/Periodenverlust³  (200 + 210 - 220 - 230 + 240 - 250) 
260

____________
 darunter: 082Futures² 082____________        
 darunter: 083Optionen² 083____________        
 darunter: 084Devisen² 084____________        
 darunter: 085Kursdifferenzen aus Aufgabegeschäften² 085____________        
090Sonstige betriebliche Erträge 090____________        
110Allgemeine Verwaltungsaufwendungen           
 111Personalaufwand 111____________        
  darunter: 112Löhne und Gehälter 112____________        
  darunter: 113Soziale Abgaben und Aufwendungen für Altersversorgung und für Unterstützung 

113


____________
        
 114andere Verwaltungsaufwendungen 114____________        
  (111 + 114) 110____________        
       Größere Veränderungen einzelner Positionen bitte gesondert erläutern. 
120Abschreibungen und Wertberichtigungen auf immaterielle Anlagewerte und Sachanlagen 
120

____________
   
130Sonstige betriebliche Aufwendungen 130____________   
       
 
1 Angaben bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel (5/4). Umrechnung von nicht auf Euro lautenden Positionen (Fremdwährungspositionen):
Fremdwährungspositionen sind zu dem jeweiligen von der EZB am Meldestichtag festgestellten und von der Bundesbank veröffentlichten Referenzkurs („ESZB-Referenzkurs“) in Euro umzurechnen. Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein ESZB-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen des Stichtags zugrunde zu legen. Positionen, die nicht als Bestandteil der Fremdwährungsposition behandelt werden, dürfen zu dem bei der Erstverbuchung verwendeten Devisenkurs umgerechnet werden. In den Meldungen für die Zweigstellen im Ausland sind Fremdwährungsbeträge direkt in die Währung umzurechnen, in der die Meldung erstellt wird, ohne Zwischenumrechnung in die Währung des Sitzlandes.
2 Nur untergliedert anzugeben von Wertpapierinstituten, die Wertpapierdienstleistungen im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 10 bzw. § 17 Absatz 1 Nummer 1 WpIG erbringen.
3 Vorzeichen angeben.
4 In diesem Posten sind den übrigen Posten nicht zuordenbare Ergebnisbestandteile zu berücksichtigen.

Anlage 10 (zu § 19) Formular WpI-STWI Finanzinformationen gemäß § 66 Absatz 2 WpIG – Vermögensstatus –

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 349, S. 36 - 38)
         Stand:_____________________
Institutsnummer:__________________ Prüfziffer:_________________ Firma:____________________________________ Ort:_____________________
Die angegebenen Beträge lauten auf volle Euro.1
 
Aktiva Passiva
010Kassenbestand 010____________ 210Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten 210____________
020Guthaben bei Zentralnotenbanken 020____________ 220Verbindlichkeiten gegenüber Kunden 220____________
030Schatzwechsel, unverzinsliche Schatzanweisungen und ähnliche Schuldtitel öffentlicher Stellen, refinanzierbar 
030

____________
 230Verbriefte Verbindlichkeiten    
         231begebene Schuldverschreibungen 231____________
040Wechsel, refinanzierbar 040____________  232begebene Geldmarktpapiere 232____________
         233eigene Akzepte und Solawechsel im Umlauf 233____________
050Forderungen an Kreditinstitute     234sonstige verbriefte Verbindlichkeiten 234____________
 051täglich fällig 051____________   (231 + 232 + 233 + 234) 230____________
 052andere Forderungen 052____________         
        235Handelsbestand 235____________
  (051 + 052) 050____________         
        240Treuhandverbindlichkeiten 240____________
060Forderungen an Kunden 060____________         
        250Rechnungsabgrenzungsposten 250____________
070Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere            
        260Rückstellungen 260____________
 071Geldmarktpapiere (soweit nicht in Position 030 erfasst) 
071

____________
         
 072Anleihen und Schuldverschreibungen 072____________ 280Nachrangige Verbindlichkeiten 280____________
 073eigene Schuldverschreibungen 073____________         
        290Genussrechtskapital 290____________
  (071 + 072 + 073) 070____________         
         darunter: 291vor Ablauf von zwei Jahren fällig 291____________
080Aktien und andere nicht festverzinsliche Wertpapiere 080____________         
        300Fonds für allgemeine Bankrisiken 300____________
081Handelsbestand 081____________         
         darunter: 301gemäß § 340e Absatz 4 HGB 301____________
090Beteiligungen 090____________         
        310Eigenkapital   
 darunter: 091an Kreditinstituten 091____________         
 darunter: 092an Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstituten 
092

____________
  311gezeichnetes Kapital 311____________
        darunter: 312stille Einlagen 312____________
100Anteile an verbundenen Unternehmen 100____________  313Abzugsposten: nicht eingeforderte ausstehende Einlagen 
313./.

____________
         318Eingefordertes Kapital:  (311 + (./.) 313) 318____________
 darunter: 101an Kreditinstituten 101____________  314Rücklagen 314____________
 darunter: 102an Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstituten 
102

____________
  315Gewinnvortrag/Verlustvortrag2  315____________
         316Bilanzgewinn/Bilanzverlust² 316____________
110Treuhandvermögen 110____________         
          (318 + 314 + (./.) 315 + (./.) 316) 310____________
120Ausgleichsforderungen gegen die öffentliche Hand (einschließlich Schuldverschreibungen aus dem Umtausch von Ausgleichsforderungen) 

120


____________
 320Sonstige Verbindlichkeiten 320____________
130Immaterielle Anlagewerte 130____________ 322Übrige Passiva 322____________
140Sachanlagen 140____________  darunter: 323Periodengewinn 323____________
141Eingefordertes, noch nicht eingezahltes Kapital 141____________ 330Summe der Passiva  (210 + 220 + 230 + 235 + 240 + 250 + 260 + 280 + 290 + 300 + 310 + 320 + 322) 
330

____________
170Sonstige Vermögensgegenstände 170____________ _______________________________________________________ 
180Rechnungsabgrenzungsposten 180____________ 340Eventualverbindlichkeiten    
181Übrige Aktiva 181____________  341Eventualverbindlichkeiten aus weitergegebenen abgerechneten Wechseln (einschließlich eigener Ziehungen) 

341


____________
 darunter: 182Periodenverlust 182____________  342Verbindlichkeiten aus Bürgschaften und Gewährleistungsverträgen 
342

____________
190Nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag 190____________  343Haftung aus der Bestellung von Sicherheiten für fremde Verbindlichkeiten 
343

____________
200Summe der Aktiva   (010 + 020 + 030 + 040 + 050 + 060 + 070 + 080 + 081 + 090 + 100 + 110 + 120 + 130 + 140 + 141 + 170 + 180 + 181 + 190) 

200


____________
   (341 + 342 + 343) 340____________
        350Plazierungs- und Übernahmeverpflichtungen 350____________
                
        360Rücknahmeverpflichtungen aus unechten Pensionsgeschäften 
360

____________
                
        370Unwiderrufliche Kreditzusagen 370____________
                
         Größere Veränderungen einzelner Positionen bitte gesondert erläutern. 
          
          
                
 
1 Angaben bitte ohne Kommastellen, Rundung nach kaufmännischer Rundungsregel (5/4). Umrechnung von nicht auf Euro lautenden Aktiv- und Passivpositionen (Fremdwährungspositionen):
Fremdwährungspositionen sind zu dem jeweiligen von der EZB am Meldestichtag festgestellten und von der Bundesbank veröffentlichten Referenzkurs („ESZB-Referenzkurs“) in Euro umzurechnen. Bei der Umrechnung von Währungen, für die kein ESZB-Referenzkurs veröffentlicht wird, sind die Mittelkurse aus feststellbaren An- und Verkaufskursen des Stichtags zugrunde zu legen. Vermögensgegenstände, die nicht als Bestandteil der Fremdwährungsposition behandelt werden, dürfen zu dem bei der Erstverbuchung verwendeten Devisenkurs umgerechnet werden. In den Meldungen für die Zweigstellen im Ausland sind Fremdwährungsbeträge direkt in die ohne Zwischenumrechnung in die Währung des Sitzlandes.
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