Verordnung über den Bundesfeiertag
vom 30. Mai 1994 (Stand am 1. Januar 1995)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf die Artikel 34ter und 116bis der Bundesverfassung¹ sowie Artikel 20 der Übergangsbestimmungen der Bundesverfassung,
beschliesst:
¹ SR 101
Art. 1 Grundsatz
¹ Der Bundesfeiertag ist ein den Sonntagen gleichgestellter arbeitsfreier Tag.
² Er wird der Anzahl der Feiertage nach Artikel 18 Absatz 2 des Arbeitsgesetzes² nicht angerechnet.
³ Für den arbeitsfreien Bundesfeiertag besteht volle Lohnzahlungspflicht durch den Arbeitgeber.
² SR 822.11
Art. 2 Beschäftigung am Bundesfeiertag
¹ Die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern am Bundesfeiertag richtet sich nach den einschlägigen Vorschriften über die Sonntagsarbeit.
² Wo keine gesetzlichen Vorschriften anwendbar sind, können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer am Bundesfeiertag beschäftigt werden, wenn es aus betrieblichen Gründen notwendig ist. Arbeit bis zu fünf Stunden Dauer ist durch Freizeit von gleicher Dauer, Arbeit von mehr als fünf Stunden durch einen Ersatzruhetag auszugleichen.
Art. 3 Vorbehalt kantonalen Rechts
Vorbehalten bleiben die kantonalen Bestimmungen über die Sonntagsruhe und die Öffnungszeiten von Betrieben, die dem Detailverkauf, der Bewirtung oder der Unterhaltung dienen.
Art. 4 Änderung bisherigen Rechts
Die Verordnung vom 13. November 1962³ über die Strassenverkehrsregeln wird wie folgt geändert:
Art. 91 Abs. 1
…⁴
³ SR 741.11
⁴ Text eingefügt in der genannten V.
Art. 5 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit Artikel 116bis der Bundesverfassung⁵ am 1. Juli 1994 in Kraft.
⁵ SR 101
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