Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Polen über die gegenseitige Aufhebung der Visumpflicht
Abgeschlossen am 2. September 1991 In Kraft getreten am 3. September 1991 (Stand am 16. Mai 2006) ¹ AS 1992 2002
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Polen,
in der Absicht, den Reiseverkehr zwischen den beiden Staaten zu erleichtern und
in dem Bestreben, die vertrauensvolle und solidarische Zusammenarbeit gegenseitig zu verstärken,
haben folgendes vereinbart:
Art. 1
Bürger der Republik Polen, die einen gültigen polnischen Pass besitzen und nicht beabsichtigen, sich länger als drei Monate in der Schweiz aufzuhalten oder dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben, können ohne Visum in die Schweiz einreisen, sich dort aufhalten und ausreisen.
Art. 2
Schweizerische Staatsangehörige, die einen gültigen schweizerischen Pass besitzen und nicht beabsichtigen, sich länger als drei Monate in der Republik Polen aufzuhalten oder dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben, können ohne Visum in die Republik Polen einreisen, sich dort aufhalten und ausreisen.
Art. 3
Im Falle der Einführung neuer Pässe werden sich beide Vertragsparteien, wenn möglich mindestens dreissig Tage im voraus, darüber auf diplomatischem Wege unterrichten und entsprechende Spezimen zur Verfügung stellen.
Art. 4
Angehörige des einen Staats, die beabsichtigen, sich länger als drei Monate im anderen Staat aufzuhalten oder dort eine Erwerbstätigkeit auszuüben, haben vor ihrer Abreise bei der zuständigen diplomatischen oder konsularischen Vertretung dieses Staates ein Einreisevisum einzuholen.
Art. 5
Angehörige beider Staaten, die einen gültigen heimatlichen Diplomaten‑, Dienst- oder Sonderpass besitzen und die sich als Mitglied einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung ihres Staats oder als Mitarbeiter bei einer internationalen Organisation in den anderen Staat begeben, sind während der Dauer ihrer Funktion von der Visumpflicht befreit. Deren Entsendung und Funktion wird dem anderen Staat im Voraus auf diplomatischem Wege notifiziert. Sie erhalten eine Legitimationskarte des Aufenthaltsstaats. Diese Bestimmung gilt auch für ihre Familienangehörigen, die im gemeinsamen Haushalt leben und die einen gültigen Pass besitzen.
Art. 6
Angehörige beider Staaten, die ihren festen Wohnsitz im anderen Staat haben, können ohne Visum dorthin zurückkehren, sofern sie eine gültige Anwesenheitsbewilligung besitzen.
Art. 7 - 9 ²
² Aufgehoben durch Art. 19 des Abk. vom 19. Sept. 2005 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Polen über die Übergabe und Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, mit Wirkung seit 31. März 2006 ( SR 0.142.116.499 ).
Art. 10
Dieses Abkommen entbindet die Angehörigen des einen Staats nicht von der Verpflichtung, hinsichtlich der Einreise und während des Aufenthalts im Gebiet des anderen Staats die dort geltenden Gesetze und anderen Rechtsvorschriften einzuhalten.
Art. 11
Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien behalten sich das Recht vor, die Einreise oder den Aufenthalt von Angehörigen des anderen Staats, welche die öffentliche Ordnung, die Sicherheit oder die Gesundheit gefährden könnten oder deren Anwesenheit im Land gesetzwidrig ist, zu verweigern.
Art. 12
Beide Vertragsparteien verpflichten sich, Probleme, die bei der Anwendung dieses Abkommens entstehen, einvernehmlich zu lösen. Sie unterrichten sich gegenseitig laufend über die Einreisevoraussetzungen für Angehörige von Drittstaaten.
Art. 13
Jede Vertragspartei kann aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit die Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens, ausgenommen Artikel 7 Absatz 1, vorübergehend ganz oder teilweise suspendieren. Die Suspendierung und deren Aufhebung soll der anderen Vertragspartei unverzüglich auf diplomatischem Wege notifiziert werden.
Art. 14 ³
³ Aufgehoben durch Art. 19 des Abk. vom 19. Sept. 2005 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Polen über die Übergabe und Rückübernahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt, mit Wirkung seit 31. März 2006 ( SR 0.142.116.499 ).
Art. 15
Dieses Abkommen gilt für das Fürstentum Liechtenstein und für liechtensteinische Landesbürger.
Art. 16
1) Dieses Abkommen tritt an dem der Unterzeichnung folgenden Tag in Kraft.
2) Dieses Abkommen ist unbefristet. Es kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Die Kündigung ist der anderen Vertragspartei auf diplomatischem Wege zu notifizieren.
Unterschriften
Unterzeichnet in Bern, am 2. September 1991, in zwei Originalen, in deutscher und polnischer Sprache, wobei beide Texte gleichermassen verbindlich sind.
Für den | Für die |
Schweizerischen Bundesrat | Regierung der Republik Polen |
René Felber | Krzystof Skubiszewski |
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