Gastgewerbegesetz (935.11)
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Gastgewerbegesetz

1 935.11 Gastgewerbegesetz (GGG) vom 11.11.1993 (Stand 01.07.2021) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf die Artikel 31 und 32 quater der Bundesverfassung, auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck
1 Dieses Gesetz ordnet die Ausübung des Gastgewerbes und den Handel mit alkoholischen Getränken.
2 Einschränkungen sind insbesondere zulässig für a die Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs, b den Schutz der Gesundheit, c den Jugendschutz, d den Konsumentenschutz, e die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung, f den Schutz der Nachbarschaft vor übermässigen Einwirkungen sowie g den Schutz der Würde der angestellten Frauen und Männer.

Art. 2

Geltungsbereich
1 Dem Gesetz sind ausschliesslich gewerbsmässige Tätigkeiten unterstellt.
2 Als Ausübung des Gastgewerbes gelten a das Beherbergen von Gästen, b die Abgabe von Speisen oder Getränken zum Konsum an Ort und Stelle sowie c das Überlassen von Räumen für den Konsum von Speisen oder Geträn ken.
3 Als Handel mit alkoholischen Getränken gilt der Verkauf an den Endverbrau cher, sofern die Getränke nicht zum Konsum an Ort und Stelle bestimmt sind. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
94-37
935.11 2

Art. 3

Ausnahmen vom Geltungsbereich
1 Im Bereich Gastgewerbe sind dem Gesetz nicht unterstellt a Spitäler, Alters- und Pflegeheime, die keinen öffentlichen Gastgewerbebe trieb führen, b Kinderheime, c Internate, Lehrlings- und Studentenheime, d Personalrestaurants, bei denen die Zutrittsberechtigung überwacht wird, e Automaten für alkoholfreie Getränke und Zwischenverpflegungen, f Kioske für alkoholfreie Getränke und Zwischenverpflegungen mit nicht mehr als 6 Steh- oder Sitzplätzen, g * Lokale von Vereinen, sofern sie der Bewilligungsbehörde gemeldet sind und die in der Gastgewerbeverordnung umschriebenen Einschränkungen einhalten, h Begegnungsstätten, die nur gelegentlich und in der Regel alkoholfrei be wirten, i Berghütten und gelegentliche Bewirtung durch Alphirtinnen und -hirten, k Privatzimmer, Ferienwohnungen und -häuser sowie l Ferien- und Erholungsheime.
2 Im Bereich Handel sind dem Gesetz nicht unterstellt a jeder Handel, für den eidgenössische Vorschriften eine eigene Bewilligung oder die Bewilligungsfreiheit vorsehen, b der Kleinverkauf von denaturiertem Sprit sowie c der Verkauf der im Schweizerischen Arzneibuch aufgeführten alkoholi schen Getränke durch Apotheken und Drogerien.
3 Vorbehalten bleiben die Vorschriften der eidgenössischen Alkoholgesetzge bung.
2 Bewilligungen

Art. 4

Grundsatz
1 Bewilligungen können mit Auflagen und Bedingungen verbunden sowie befris tet werden.
2 Soweit in diesem Gesetz keine Bewilligungspflicht vorgesehen ist, können Tä tigkeiten frei ausgeübt werden.

Art. 5

Ausnahmen
1 auch bei Fehlen einzelner Voraussetzungen erteilt werden.
3 935.11

Art. 6

Betriebsbewilligung
1 Die Betriebsbewilligung wird für ein bestimmtes Grundstück erteilt und legt die Betriebsart und den Umfang des bewilligten Betriebs fest.
2 Für gastgewerbliche Betriebe ist eine der folgenden Betriebsbewilligungen er forderlich: a A: Öffentlicher Gastgewerbebetrieb mit Alkoholausschank, b B: Öffentlicher Gastgewerbebetrieb ohne Alkoholausschank, c C: Nicht öffentlicher Gastgewerbebetrieb mit Alkoholausschank, d D: Nicht öffentlicher Gastgewerbebetrieb ohne Alkoholausschank oder e E: Lokal für nicht öffentliche Veranstaltungen.
3 Für den Verkauf alkoholischer Getränke ist eine der folgenden Betriebsbewilli gungen erforderlich: a A: Öffentlicher Gastgewerbebetrieb mit Alkoholausschank, b R: Handel mit nicht gebrannten alkoholischen Getränken oder c S: Handel mit nicht gebrannten und gebrannten alkoholischen Getränken.
1 Für Anlässe ist eine der folgenden Einzelbewilligungen erforderlich: a F: Festwirtschaft, b G: Degustation für die öffentliche Abgabe von Kostproben alkoholischer Getränke oder c T: Handel mit alkoholischen Getränken.
2 Eine Einzelbewilligungen F wird verweigert, wenn der Anlass dem Ruhegebot an hohen Festtagen nach der Gesetzgebung über die Ruhe an öffentlichen Feiertagen widerspricht. *

Art. 8

Gültigkeit
1 Betriebsbewilligungen sind unbefristet gültig.
2 Sie erlöschen endgültig, wenn a der Betrieb mit Zustimmung der Grundeigentümerin beziehungsweise des Grundeigentümers aufgegeben wird oder b der Betrieb geschlossen und die Abgabe gemäss Artikel 44 Absatz 3 trotz schriftlicher Mahnung nicht bezahlt worden ist.
3 Einzelbewilligungen sind nur für bestimmte, zeitlich genau begrenzte Veran staltungen gültig.
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Art. 9

Betriebliche Vorschriften
1 Der Regierungsrat kann, soweit das Bau-, Feuer- und Lebensmittelpolizei recht keine Regelung enthält, durch Verordnung ergänzende Bestimmungen erlassen, insbesondere über a Lüftung der Ausschankräume, b WC-Anlagen, c Verstärkeranlagen, d Laser- und Lichteffekte, e Garderoben für Artistinnen und Artisten sowie f Abgrenzung der Verkaufsfläche alkoholischer Getränke vom übrigen Sor timent.
2 Er regelt zudem, für welche Betriebe ein gastgewerblicher Fähigkeitsausweis oder eine andere anerkannte Ausbildung gemäss Artikel 20 obligatorisch ist.
3 Der Regierungsrat a hört die Berufsverbände an und b trägt dem Umfang und der Bedeutung der verschiedenen Betriebsarten Rechnung.

Art. 10

Verkauf alkoholischer Getränke *
1–2 ... *
3 Betriebsbewilligungen R und S werden nur erteilt für a Lebensmittelgeschäfte, b Getränkefachgeschäfte oder -produktionsbetriebe, c Hausliefer- und Partydienste sowie d Drogerien und Apotheken.
3 Öffnungszeiten

Art. 11

Polizeistunde
1 Gastgewerbebetriebe dürfen nicht vor 05.00 Uhr geöffnet werden und sind spätestens um 00.30 Uhr des folgenden Tages zu schliessen.
2 Innerhalb dieses Rahmens können die Betriebe ihre Öffnungszeiten frei be stimmen.
3 Die Gäste müssen den Betrieb zu der von der verantwortlichen Person ange setzten Schliessungsstunde, spätestens aber zur Polizeistunde gemäss Absatz
1, verlassen haben.
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Art. 12

Läden
1 Für Verkaufsgeschäfte gelten die Ladenöffnungsbestimmungen, auch wenn sie mit einem Gastgewerbebetrieb verbunden sind.
2 Lässt sich das Verkaufsgeschäft vom Gastgewerbebetrieb nicht abtrennen, gelten die Ladenöffnungsbestimmungen für den ganzen Betrieb.

Art. 13

Freinächte
1 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion be stimmt die kantonalen Freinächte. *
2 Die Regierungsstatthalterinnen und die Regierungsstatthalter bestimmen die regionalen Freinächte. *
3 Die Gemeinden bestimmen die lokalen Freinächte.
4 Anstelle der Freinacht kann eine Verlängerung der Öffnungszeit bewilligt wer den.

Art. 14

* Überzeit
1 Die Bewilligungsbehörde kann für 24 frei wählbare Anlässe pro Jahr längere Öffnungszeiten bis spätestens 03.30 Uhr des folgenden Tages bewilligen.
2 Die Bewilligungen für die frei wählbaren Anlässe a sind im Voraus zu bezahlen, b verfallen Ende des Kalenderjahrs ohne Rückvergütung und c sind nicht auf einen anderen Betrieb übertragbar.
3 Die Bewilligungsbehörde kann längere Öffnungszeiten bis spätestens 05.00 Uhr des folgenden Tages bewilligen durch zusätzliche Einzelbewilligungen für besondere Veranstaltungen oder durch generelle Überzeitbewilligungen.

Art. 15

Ausnahmen
1 Keine Überzeitbewilligung ist erforderlich für a Freinächte, b die Bewirtung von Gästen, die im gleichen Betrieb beherbergt werden, c nicht öffentliche Anlässe in Lokalen mit Betriebsbewilligung E sowie d Familienanlässe wie Hochzeiten und Geburtstagsfeiern, zu denen die Gäste persönlich eingeladen werden.
2 Autobahnrestaurants und Gastgewerbebetriebe auf Bahngebiet können ihre Öffnungszeiten im Rahmen der Bundesgesetzgebung frei wählen.
3 ... *
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4 Sonderfälle

Art. 16

Degustationen
1 Für Degustationen alkoholischer Getränke ist eine Bewilligung erforderlich. *
2 Degustationen sind ohne zusätzliche Bewilligung zulässig a * in Geschäften mit eidgenössischer oder kantonaler Handelsbewilligung und b in den Betrieben der Rebbäuerinnen und Rebbauern.
3 Werden mehr als blosse Kostproben abgegeben, ist eine Bewilligung für eine Festwirtschaft erforderlich.

Art. 17

Geldspiele *
1 Geldspiele in Gastgewerbebetrieben richten sich nach der Geldspielgesetzge bung des Bundes und des Kantons. *
2–3 ... *

Art. 18

Nachtlokale
1 Für Striptease und ähnliche Darbietungen ist eine Zusatzbewilligung erforder lich.
2 Die Bewilligungsbehörde legt die zum Schutze der Artistinnen und Artisten nö tigen Auflagen fest.
3 Sie verbietet Darbietungen, welche die Menschenwürde verletzen.

Art. 18a

* Räumlichkeiten, die für die Ausübung der Prostitution bestimmt sind
1 Für das Zurverfügungstellen von Räumlichkeiten, die für die Ausübung der Prostitution bestimmt sind, ist eine Bewilligung gemäss dem Gesetz vom 7. Juni 2012 über das Prostitutionsgewerbe (PGG) 1 ) erforderlich.
5 Die verantwortliche Person und ihre Aufgaben

Art. 19

Anforderungen
1 Jeder Betrieb ist durch eine verantwortliche natürliche Person zu führen, die a für die einwandfreie Betriebsführung Gewähr bietet; b nachweist, dass sie zivilrechtlich berechtigt ist, den Betrieb zu leiten; c den ganzen Betrieb persönlich und in eigener Verantwortung leitet;
1) BSG 935.90
7 935.11 d handlungsfähig ist und einen guten Leumund geniesst sowie e über einen gastgewerblichen Fähigkeitsausweis oder eine andere aner kannte Ausbildung gemäss Artikel 20 verfügt, sofern diese in der Betriebs bewilligung vorgeschrieben ist.
2 Als nicht gut beleumdet gelten in der Regel Personen, a deren Strafregister mehrere Verurteilungen aufweist, die im Zusam menhang mit der Ausübung des Gastgewerbes oder des Handels mit al koholischen Getränken stehen; b die als Arbeitgeber wiederholt und schwerwiegend Bestimmungen des Arbeitsrechts, des Fremdenpolizeirechts oder des Landesgesamtarbeits vertrags für das Gastgewerbe missachtet haben oder c die vor weniger als fünf Jahren eine Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verbüsst haben.

Art. 20

Ausbildung
1 Die zuständige Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion aner kennt Abschlüsse bernischer Berufsverbände als bernische gastgewerbliche Fähigkeitsausweise, sofern diese die allgemein anerkannten Grundkenntnisse zur Leitung eines Gastgewerbebetriebs und die berufsethischen Anforderungen vermitteln, wie sie namentlich in Reglementen und Richtlinien der schweizeri schen Berufsverbände enthalten sind. *
2 Sie anerkennt nach Anhörung der Berufsverbände die weiteren Ausweise, Ausbildungen und beruflichen Tätigkeiten, die ebenfalls zur Leitung eines Gast gewerbebetriebs berechtigen.
3 Die Berufsverbände führen Kurse und Prüfungen durch.

Art. 21

Pflichten
1 Die verantwortliche Person a sorgt für Ruhe und Ordnung in ihrem Betrieb; b führt den Betrieb so, dass für die Nachbarschaft keine übermässigen Einwirkungen entstehen; c hält ihre Gäste dazu an, in der Umgebung des Betriebs keinen unnötigen Lärm zu verursachen; d macht die Gäste rechtzeitig auf die Schliessungsstunde aufmerksam und fordert sie zum Verlassen des Betriebs auf.
2 Sie kann Personen wegweisen, die ihren Anordnungen nicht Folge leisten oder durch ihr Benehmen öffentliches Ärgernis erregen.
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Art. 21a

* Anforderungen an das Sicherheitspersonal
1 Die verantwortliche Person sorgt dafür, dass die Mitarbeiterinnen und Mitar beiter im Sicherheitsbereich, namentlich die Türsteherinnen und Türsteher, fol gende Voraussetzungen erfüllen: a sie verfügen über die schweizerische Staatsangehörigkeit, eine ausländi sche Staatsangehörigkeit, die gemäss bilateralen Abkommen zum Aufent halt und zur Erwerbstätigkeit berechtigt, eine Niederlassungsbewilligung oder seit mindestens zwei Jahren über eine Aufenthaltsbewilligung, b sie sind handlungsfähig, c gegen sie liegen im Strafregisterauszug für Privatpersonen keine Verurtei lung wegen eines Verbrechens oder Vergehens vor, die dem Erbringen von Sicherheitsdienstleistungen entgegensteht, und d sie verfügen über eine für ihre Aufgaben angemessene Ausbildung im Si cherheitsbereich und absolvieren während des Anstellungsverhältnisses regelmässige Weiterbildungen.

Art. 22

Stellvertretung
1 Die verantwortliche Person bestimmt bei einer Abwesenheit von mehr als ei nem Monat eine geeignete Stellvertreterin oder einen geeigneten Stellvertreter und teilt deren Namen der Bewilligungsbehörde mit.
2 Sie bleibt für die Einhaltung aller massgebenden Bestimmungen verantwort lich.

Art. 23

Kontrollen
1 Die zuständigen Aufsichts- und Kontrollorgane sind bei der Erfüllung ihrer Auf gaben zu unterstützen.
2 Es ist ihnen jederzeit Zugang zu allen Betriebsräumen zu gestatten und Ein sicht in die Geschäftsbücher zu gewähren, soweit dies zur Erfüllung ihrer Auf gaben notwendig ist.

Art. 24

Gästekontrolle
1 Über die in einem Gastgewerbebetrieb übernachtenden Gäste ist zu sicher heitspolizeilichen Zwecken eine Kontrolle gemäss den Weisungen der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion zu führen. *
2 Die Unterlagen sind mindestens fünf Jahre geordnet aufzubewahren und den Kontrollorganen jederzeit zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.
3 Die eidgenössischen Vorschriften über die Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern bleiben vorbehalten.
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Art. 25

Konsumentenschutz
1 Die gastgewerblichen Leistungen sind klar und wahrheitsgetreu zu umschrei ben.
2 Die Endpreise sind in geeigneter Weise bekanntzugeben.
3 Werden mehrere Leistungen gemeinsam angeboten, ist die Angabe von Pauschalpreisen gestattet.

Art. 26

Jugendschutz
1 Jugendliche unter 16 Jahren dürfen nur beherbergt oder nach 21.00 Uhr be wirtet werden, wenn die verantwortliche Person annehmen darf, dass sie durch die gesetzliche Vertreterin bzw. den gesetzlichen Vertreter zum Besuch des Betriebs ermächtigt sind.
2 Jugendlichen unter 16 Jahren ist der Zutritt zu Dancings verboten.
3 Jugendlichen unter 18 Jahren ist der Zutritt zu Nachtlokalen verboten.

Art. 27

* Schutz vor dem Passivrauchen
1 In öffentlich zugänglichen Innenräumen von Betrieben, die eine Betriebs- oder Einzelbewilligung nach diesem Gesetz benötigen, sind das Rauchen sowie der Konsum von erhitzten Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten im Sinne von Artikel 14c Absatz 3 des Gesetzes und Gewerbe (HGG) 1 ) verboten. *
2 Im Freien und in Fumoirs (abgeschlossene Räume mit einer eigenen Lüftung) bleiben die gemäss Absatz 1 verbotenen Tätigkeiten gestattet. *
3 Die verantwortliche Person sowie die von ihr instruierten Angestellten und weiteren Hilfspersonen setzen das Verbot gemäss Absatz 1 um, indem sie * a die Innenräume rauchfrei einrichten, b * darüber informieren, beispielsweise mit Verbotstafeln, c * die Gäste anhalten, das Rauchen sowie den Konsum von erhitzten Tabak produkten und elektronischen Zigaretten zu unterlassen, d nötigenfalls Personen wegweisen, die das Verbot missachten.
4 Der Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer richtet sich nach der eidgenössischen Arbeitsgesetzgebung.
1) BSG 930.1
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Art. 28

Alkoholfreie Getränke
1 Gastgewerbebetriebe mit Alkoholausschank haben mindestens drei alkohol freie Getränke billiger anzubieten als das billigste alkoholhaltige Getränk in der gleichen Menge.

Art. 29

Alkoholabgabeverbote
1 Verboten sind die Abgabe und der Verkauf a alkoholischer Getränke an Jugendliche unter 16 Jahren sowie an volks schulpflichtige Schülerinnen und Schüler, b gebrannter alkoholischer Getränke an Jugendliche unter 18 Jahren, c alkoholischer Getränke an Betrunkene und d alkoholischer Getränke mittels Automaten, die öffentlich zugänglich sind.
2 Zudem ist es verboten, * a Trinkspiele durchzuführen, b alkoholische Getränke gratis oder zu einem festen Preis ohne Berücksich tigung der abgegebenen Menge abzugeben.
3 Den Gästen dürfen keine alkoholischen Getränke aufgedrängt werden; verbo ten ist es insbesondere, * a Animierdamen und -herren zu beschäftigen oder im Betrieb zu dulden, b das Personal zum Trinken mit den Gästen zu verpflichten oder dafür zu entlöhnen.
4 In alkoholfreien Gastgewerbebetrieben sind die Abgabe und der Konsum al koholischer Getränke verboten. 1 )

Art. 29a

* Werbeverbot
1 Für das Werbeverbot gilt das HGG. *

Art. 30

Klagbarkeit
1 Werden alkoholische Getränke aufgedrängt oder an Betrunkene abgegeben, sind daraus entstandene Getränkeforderungen nicht klagbar.
6 Zuständigkeiten und Verfahren

Art. 31

Gastgewerbliche Verfahren *
1 Die Regierungsstatthalterin oder der Regierungsstatthalter ist Bewilligungsbe hörde gemäss diesem Gesetz. *
1) Entspricht dem bisherigen Absatz 3
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2 Gesuche sind bei der Standortgemeinde einzureichen; diese prüft und leitet sie mit ihrer Stellungnahme an die Bewilligungsbehörde weiter. *
3 ... *

Art. 32

Übertragung *
1 Die Bewilligungsbehörde überträgt die Betriebsbewilligung auf die verantwort liche Person, sofern diese den Anforderungen von Artikel 19 genügt und die Vorschriften der Gastgewerbe-, Feuer- und Lebensmittelpolizei eingehalten sind. *
2 Verfügt die verantwortliche Person noch nicht über die vorgeschriebene Aus bildung gemäss Artikel 20, setzt die Bewilligungsbehörde zu deren Erlangung eine Frist von höchstens einem Jahr an. *
3 Die Bewilligungsbehörde kann die Einräumung einer Frist gemäss Absatz 2 verweigern, wenn für den gleichen Betrieb innert der letzten fünf Jahre bereits einmal eine solche Frist eingeräumt worden war. *

Art. 33–36

* ...
7 Aufsicht und Verwaltungsmassnahmen

Art. 37

Aufsicht
1 Die Gemeinden überwachen die Einhaltung dieses Gesetzes.
2 Die Kantonspolizei kann für bestimmte Aufgaben beigezogen werden.
3 ... *

Art. 38

Schliessung
1 Die Bewilligungsbehörde verfügt die Schliessung eines Betriebs, wenn a dieser ohne Bewilligung betrieben wird, b keine oder eine ungeeignete verantwortliche Person vorhanden ist, c Ruhe und Ordnung in einem Gastgewerbebetrieb ernsthaft gestört oder Personen unmittelbar gefährdet sind, d die Sicherheit nicht mehr gewährleistet ist, e notwendige Verbesserungen des Betriebs oder seiner Einrichtungen trotz schriftlicher Mahnung nicht fristgerecht durchgeführt werden oder f die Abgaben gemäss Artikel 41 trotz schriftlicher Mahnung nicht bezahlt worden sind.
935.11 12
2 Sie kann zudem die befristete Schliessung des Betriebs bis zu drei Monaten verfügen, wenn die verantwortliche Person ihre Aufgaben nur ungenügend er füllt. *
3 In der Verfügung ist festzuhalten, ob die Schliessung gestützt auf Absatz 1 oder Absatz 2 erfolgt. *
4 Beschwerden gegen Schliessungsverfügungen gemäss Absatz 1 kommt kei ne aufschiebende Wirkung zu, sofern in der Verfügung nichts anderes ange ordnet wird. *

Art. 39

* Vorläufige Schliessung
1 Die Gemeinde oder die Kontrollorgane können die vorläufige Schliessung ei nes Betriebs anordnen, wenn Gefahr im Verzug ist oder Ruhe und Ordnung
2 Die Bewilligungsbehörde ist umgehend zu benachrichtigen.
3 Diese hebt die Anordnung auf oder erlässt eine Verfügung gemäss Artikel 38 beziehungsweise 40.

Art. 40

* Verwaltungszwang
1 Die Bewilligungsbehörde kann im Rahmen von Artikel 1 Absatz 2 insbesonde re Folgendes verfügen: a Auflagen wie das Schliessen von Fenstern oder das Beschränken der Verstärkerleistung, b Verbieten oder Einschränken des Ausschanks alkoholischer Getränke, c Verbot von Unterhaltungsveranstaltungen, d Einschränken oder Aufheben der Möglichkeit frei wählbarer Verlängerun gen, e Vorverlegen der Schliessungsstunde, f Beschränken des Angebots, g Bereitstellen zusätzlicher Parkplätze oder eines Parkdienstes, h Erlangen einer Ausbildung gemäss Artikel 20 oder Besuch von Fachkur sen, i Bereitstellen eines Ordnungsdienstes.
13 935.11
8 Abgaben

Art. 41

Grundsatz
1 Der Kanton bezieht für Bewilligungen mit dem Recht zum Alkoholausschank oder -verkauf die Alkoholabgabe, die zur Bekämpfung des Alkoholmissbrauchs in den Fonds für Suchtprobleme gemäss Artikel 70 des Gesetzes vom 11. Juni
2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) 1 ) fliesst. *
2 Die Abgaben werden für Betriebsbewilligungen bei der Abnahme festgelegt und jährlich bezogen; für Einzelbewilligungen werden sie bei der Erteilung fest gelegt und bezogen.
3 Den Bezugsstellen wird eine Entschädigung von höchstens fünf Prozent der bezogenen Abgaben ausgerichtet.

Art. 42

Ansatz
1 Die Alkoholabgabe beträgt je Kalenderjahr für a Betriebsbewilligungen A, C, R und S: CHF 100 bis 3000 b Bewilligungen für generelle Überzeit und Striptease: CHF 500 bis 6000
2 Sie beträgt für a Einzelbewilligungen CHF 50 bis 500 b Überzeitbewilligungen CHF 20 bis 300

Art. 43

Bemessung
1 Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion erlässt Richtlinien für die Be messung der Alkoholabgabe und bestimmt die Bezugsentschädigung. *
2 Die Richtlinien berücksichtigen a Ausschankfläche bzw. Verkaufsfläche für alkoholische Getränke, b Lage, c Betriebsart und d jährliche Betriebszeit.
3 Die Berufsverbände sind anzuhören.

Art. 44

Bezug
1 Die Bewilligungsbehörde bezieht die Abgaben oder beauftragt die Standortge meinde mit dem Bezug.
1) BSG 860.1
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2 Für die Abgabe eines Jahres haften solidarisch a alle Personen, die innerhalb des Jahres den entsprechenden Betrieb ge führt haben, sowie b die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer.
3 Bleibt ein Betrieb länger als sechs Monate geschlossen, wird die Abgabe auf Gesuch hin um vier Fünftel reduziert.

Art. 45

Nachforderung
1 Werden diesem Gesetz unterstellte Tätigkeiten ohne die erforderlichen Bewil ligungen ausgeübt, wird die Abgabe nachträglich erhoben.
2 Zusätzlich zur Abgabe kann eine Strafabgabe bis zum fünffachen des ordent lichen Betrags erhoben werden.
3 In schweren Fällen tritt die Strafanzeige an die Stelle einer Strafabgabe.

Art. 46

Rückerstattung und Erlass
1 Die Abgabe wird auf Gesuch hin herabgesetzt oder zurückerstattet, wenn auf die Bewilligung definitiv verzichtet worden ist.
2 Sie wird nicht rückwirkend erstattet oder erlassen.
3 Die Bewilligungsbehörde verzichtet auf die Abgabe für einzelne Veranstaltun gen, wenn a deren Erlös gemeinnützigen Zwecken zugeführt wird oder b die Veranstaltung nicht durchgeführt werden konnte.
9 Vollzug, Rechtspflege und Strafbestimmungen

Art. 47

Ausführungsbestimmungen
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug notwendigen Ausführungsbestim mungen.

Art. 48

Rechtspflege
1 Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz erlassen werden, beurteilt die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion. *
2 Entscheide der bernischen gastgewerblichen Berufsverbände über die Zulas sung zu Kurs und Prüfung sowie die Verweigerung eines Fähigkeitsausweises gemäss Artikel 20 sind nur anfechtbar, wenn sie mit der Übernahme eines Gastgewerbebetriebs in Zusammenhang stehen.
15 935.11
3 Im Übrigen gelten die Vorschriften des Koordinationsgesetzes vom 21. März
1994 (KoG) 1 ) und des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechts pflege (VRPG) 2 ) . *

Art. 49

Strafbestimmungen *
1 Mit Busse von 200 Franken bis 20'000 Franken wird bestraft, wer * a eine nach diesem Gesetz bewilligungspflichtige Tätigkeit ausübt, ohne im Besitz der entsprechenden Bewilligung zu sein, b die Aufgaben gemäss diesem Gesetz nicht erfüllt, c die in einer Bewilligung eingeräumten Rechte überschreitet, d die gestützt auf die Artikel 38 bis 40 getroffenen Anordnungen missachtet, e den Betrieb zur Schliessungsstunde nicht schliesst, ohne im Besitz einer gültigen Überzeitbewilligung zu sein. f * ...
2 Mit Busse von 40 Franken bis 2000 Franken wird bestraft, wer als Gast einen Gastgewerbebetrieb zur Schliessungsstunde nicht verlassen hat oder das Rauchverbot oder das Verbot des Konsums von erhitzten Tabakprodukten und elektronischen Zigaretten gemäss Artikel 27 Absatz 1 missachtet. *

Art. 50

* ...

Art. 51

* Orientierungen
1 Die gestützt auf die vorliegende Gesetzgebung ausgefällten Strafurteile sind dem örtlich zuständigen Regierungsstatthalteramt mitzuteilen.
2 Beim Vollzug dieses Gesetzes erlangte Daten dürfen, soweit sie die Empfän gerinnen und Empfänger für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben benöti gen, weitergegeben werden an a andere mit dem Vollzug des Gastgewerbegesetzes befasste Behörden, b die Lebensmittel- und Feuerpolizei, c die eidgenössische Alkoholverwaltung, d mit dem Vollzug des Arbeits- und des Ausländerrechts befasste kantonale Stellen, e mit der Berufsbildung befasste kantonale Stellen, f die Kontrollstelle für den Landesgesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes sowie g die Strafverfolgungsbehörden.
1) BSG 724.1
2) BSG 155.21
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3 Die Eröffnung oder die Übernahme eines Betriebs sowie die Durchführung ei nes Anlasses dürfen zudem den Steuerbehörden mitgeteilt werden.
4 Die Bewilligungsbehörde ist für die im Alkoholgesetz vorgeschriebenen Mittei lungen zuständig.
10 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 52

Gültigkeit
1 Patente, Bewilligungen und Fähigkeitsausweise bleiben im Rahmen dieses Gesetzes gültig.
2 Die Befristung auf die Patentperiode fällt weg.

Art. 53

Anwendbares Recht
1 Bei Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Verfahren sind nach neuem Recht zu behandeln.

Art. 54

Gastgewerbefonds
1 Der Bestand des bisherigen Gastgewerbefonds wird in den Hotelfonds ge mäss Gesetz vom 12. Februar 1990 über die Förderung des Tourismus 1 ) über geführt.
2 Er ist in erster Linie für die Erfüllung unter altem Recht eingegangener Ver pflichtungen einzusetzen.
3 Ein einmaliger Betrag von 500'000 Franken wird als zweckbestimmter Beitrag zur Nachwuchsförderung der Fachkommission für Berufsbildung im Gastge werbe des Kantons Bern zur Verfügung gestellt.

Art. 55

Anpassung an das neue Recht
1 Der Regierungsrat setzt für die Anpassung der Betriebsarten sowie der Pa tent- und Bewilligungsabgaben Übergangsfristen fest.
2 Bisherige, nicht mehr vorgesehene Betriebsarten sind in der Regel dem neu en Recht anzupassen.
3 Ist eine Anpassung aus besonderen Gründen ausgeschlossen, bleiben sie im bisherigen Umfang gestattet.
1) Aufgehoben durch Tourismusentwicklungsgesetz vom 20. 6. 2005, BSG 935.211
17 935.11

Art. 56

Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
1. Gesetz vom 12. Februar 1990 über die Förderung des Tourismus 2 )
2. Gesetz vom 3. Dezember 1961 über das Fürsorgewesen (BSG 860.1)

Art. 57

Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Gesetz vom 11. Februar 1982 über das Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken und
2. Dekret vom 30. August 1983 über die gewerbsmässigen Tanz- und Unter haltungsbetriebe sowie das Spielen in Gastgewerbebetrieben.

Art. 58

Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens. T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 13.06.2018 *

Art. T1-1

*
1 Die Anforderungen an das Sicherheitspersonal gemäss Artikel 21a sind innert zwei Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung umzusetzen. Bern, 11. November 1993 Im Namen des Grossen Rates Der Präsident: Bieri Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl RRB Nr. 1205 vom 13. April 1994: Inkraftsetzung auf den 1. Juli 1994
2) Aufgehoben durch Tourismusentwicklungsgesetz vom 20. 6. 2005, BSG 935.211
935.11 18 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
11.11.1993 01.07.1994 Erlass Erstfassung 94-37
29.10.1997 01.01.1998

Art. 13 Abs. 1

geändert 97-94
29.10.1997 01.01.1998

Art. 20 Abs. 1

geändert 97-94
10.04.2000 01.12.2000

Art. 7 Abs. 2

geändert 00-74
10.04.2000 01.12.2000

Art. 10

Titel geändert 00-74
10.04.2000 01.12.2000

Art. 10 Abs. 1

aufgehoben 00-74
10.04.2000 01.12.2000

Art. 10 Abs. 2

aufgehoben 00-74
10.04.2000 01.12.2000

Art. 16 Abs. 1

geändert 00-74
10.04.2000 01.12.2000

Art. 16 Abs. 2, a

geändert 00-74
10.04.2000 01.12.2000

Art. 31

Titel geändert 00-74
10.04.2000 01.12.2000

Art. 31 Abs. 1

geändert 00-74
10.04.2000 01.12.2000

Art. 31 Abs. 2

geändert 00-74
10.04.2000 01.12.2000

Art. 31 Abs. 3

aufgehoben 00-74
10.04.2000 01.12.2000

Art. 32

Titel geändert 00-74
10.04.2000 01.12.2000

Art. 32 Abs. 1

geändert 00-74
10.04.2000 01.12.2000

Art. 32 Abs. 2

geändert 00-74
10.04.2000 01.12.2000

Art. 33

aufgehoben 00-74
10.04.2000 01.12.2000

Art. 34

aufgehoben 00-74
10.04.2000 01.12.2000

Art. 35

aufgehoben 00-74
10.04.2000 01.12.2000

Art. 36

aufgehoben 00-74
10.04.2000 01.12.2000

Art. 48 Abs. 1

geändert 00-74
10.04.2000 01.12.2000

Art. 48 Abs. 3

geändert 00-74
10.04.2000 01.12.2000

Art. 49

Titel geändert 00-74
14.12.2004 01.01.2007

Art. 49 Abs. 2

geändert 06-129
28.03.2006 01.01.2010

Art. 37 Abs. 3

aufgehoben 08-134, 09-90
12.06.2006 01.01.2007

Art. 29a

eingefügt 06-131
21.11.2007 01.07.2008

Art. 3 Abs. 1, g

geändert 08-51
21.11.2007 01.07.2008

Art. 14

geändert 08-51
21.11.2007 01.07.2008

Art. 15 Abs. 3

aufgehoben 08-51
21.11.2007 01.07.2008

Art. 29 Abs. 2

geändert 08-51
21.11.2007 01.07.2008

Art. 29 Abs. 3

geändert 08-51
21.11.2007 01.07.2008

Art. 32 Abs. 3

geändert 08-51
21.11.2007 01.07.2008

Art. 38 Abs. 2

geändert 08-51
21.11.2007 01.07.2008

Art. 38 Abs. 3

eingefügt 08-51
21.11.2007 01.07.2008

Art. 38 Abs. 4

eingefügt 08-51
21.11.2007 01.07.2008

Art. 39

geändert 08-51
21.11.2007 01.07.2008

Art. 40

geändert 08-51
21.11.2007 01.07.2008

Art. 49 Abs. 1

geändert 08-51
21.11.2007 01.07.2008

Art. 49 Abs. 1, f

aufgehoben 08-51
21.11.2007 01.07.2008

Art. 49 Abs. 3

aufgehoben 08-51
21.11.2007 01.07.2008

Art. 50

aufgehoben 08-51
21.11.2007 01.07.2008

Art. 51

geändert 08-51
19 935.11 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 10.09.2008 01.07.2009

Art. 27

geändert 09-26 10.09.2008 01.07.2009

Art. 49 Abs. 2

geändert 09-26 29.10.2008 01.01.2009

Art. 48 Abs. 1

geändert 08-123 07.06.2012 01.04.2013

Art. 18a

eingefügt 13-1 13.06.2018 01.05.2019

Art. 21a

eingefügt 19-013 13.06.2018 01.05.2019 Titel T1 eingefügt 19-013 13.06.2018 01.05.2019

Art. T1-1

eingefügt 19-013 10.06.2020 01.01.2021

Art. 17

Titel geändert 20-115 10.06.2020 01.01.2021

Art. 17 Abs. 1

geändert 20-115 10.06.2020 01.01.2021

Art. 17 Abs. 2

aufgehoben 20-115 10.06.2020 01.01.2021

Art. 17 Abs. 3

aufgehoben 20-115 07.03.2021 01.07.2021

Art. 13 Abs. 2

geändert 21-044 07.03.2021 01.07.2021

Art. 20 Abs. 1

geändert 21-044 07.03.2021 01.07.2021

Art. 24 Abs. 1

geändert 21-044 07.03.2021 01.07.2021

Art. 27 Abs. 1

geändert 21-044 07.03.2021 01.07.2021

Art. 27 Abs. 2

geändert 21-044 07.03.2021 01.07.2021

Art. 27 Abs. 3

geändert 21-044 07.03.2021 01.07.2021

Art. 27 Abs. 3, b

geändert 21-044 07.03.2021 01.07.2021

Art. 27 Abs. 3, c

geändert 21-044 07.03.2021 01.07.2021

Art. 29a Abs. 1

geändert 21-044 07.03.2021 01.07.2021

Art. 41 Abs. 1

geändert 21-044 07.03.2021 01.07.2021

Art. 43 Abs. 1

geändert 21-044 07.03.2021 01.07.2021

Art. 48 Abs. 1

geändert 21-044 07.03.2021 01.07.2021

Art. 48 Abs. 3

geändert 21-044 07.03.2021 01.07.2021

Art. 49 Abs. 2

geändert 21-044
935.11 20 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 11.11.1993 01.07.1994 Erstfassung 94-37

Art. 3 Abs. 1, g

21.11.2007 01.07.2008 geändert 08-51

Art. 7 Abs. 2

10.04.2000 01.12.2000 geändert 00-74

Art. 10

10.04.2000 01.12.2000 Titel geändert 00-74

Art. 10 Abs. 1

10.04.2000 01.12.2000 aufgehoben 00-74

Art. 10 Abs. 2

10.04.2000 01.12.2000 aufgehoben 00-74

Art. 13 Abs. 1

29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-94

Art. 13 Abs. 1

07.03.2021 01.07.2021 geändert 21-044

Art. 13 Abs. 2

07.03.2021 01.07.2021 geändert 21-044

Art. 14

21.11.2007 01.07.2008 geändert 08-51

Art. 15 Abs. 3

21.11.2007 01.07.2008 aufgehoben 08-51

Art. 16 Abs. 1

10.04.2000 01.12.2000 geändert 00-74

Art. 16 Abs. 2, a

10.04.2000 01.12.2000 geändert 00-74

Art. 17

10.06.2020 01.01.2021 Titel geändert 20-115

Art. 17 Abs. 1

10.06.2020 01.01.2021 geändert 20-115

Art. 17 Abs. 2

10.06.2020 01.01.2021 aufgehoben 20-115

Art. 17 Abs. 3

10.06.2020 01.01.2021 aufgehoben 20-115

Art. 18a

07.06.2012 01.04.2013 eingefügt 13-1

Art. 20 Abs. 1

29.10.1997 01.01.1998 geändert 97-94

Art. 20 Abs. 1

07.03.2021 01.07.2021 geändert 21-044

Art. 21a

13.06.2018 01.05.2019 eingefügt 19-013

Art. 24 Abs. 1

07.03.2021 01.07.2021 geändert 21-044

Art. 27

10.09.2008 01.07.2009 geändert 09-26

Art. 27 Abs. 1

07.03.2021 01.07.2021 geändert 21-044

Art. 27 Abs. 2

07.03.2021 01.07.2021 geändert 21-044

Art. 27 Abs. 3

07.03.2021 01.07.2021 geändert 21-044

Art. 27 Abs. 3, b

07.03.2021 01.07.2021 geändert 21-044

Art. 27 Abs. 3, c

07.03.2021 01.07.2021 geändert 21-044

Art. 29 Abs. 2

21.11.2007 01.07.2008 geändert 08-51

Art. 29 Abs. 3

21.11.2007 01.07.2008 geändert 08-51

Art. 29a

12.06.2006 01.01.2007 eingefügt 06-131

Art. 29a Abs. 1

07.03.2021 01.07.2021 geändert 21-044

Art. 31

10.04.2000 01.12.2000 Titel geändert 00-74

Art. 31 Abs. 1

10.04.2000 01.12.2000 geändert 00-74

Art. 31 Abs. 2

10.04.2000 01.12.2000 geändert 00-74

Art. 31 Abs. 3

10.04.2000 01.12.2000 aufgehoben 00-74

Art. 32

10.04.2000 01.12.2000 Titel geändert 00-74

Art. 32 Abs. 1

10.04.2000 01.12.2000 geändert 00-74

Art. 32 Abs. 2

10.04.2000 01.12.2000 geändert 00-74

Art. 32 Abs. 3

21.11.2007 01.07.2008 geändert 08-51

Art. 33

10.04.2000 01.12.2000 aufgehoben 00-74

Art. 34

10.04.2000 01.12.2000 aufgehoben 00-74
21 935.11 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. 35

10.04.2000 01.12.2000 aufgehoben 00-74

Art. 36

10.04.2000 01.12.2000 aufgehoben 00-74

Art. 37 Abs. 3

28.03.2006 01.01.2010 aufgehoben 08-134, 09-90

Art. 38 Abs. 2

21.11.2007 01.07.2008 geändert 08-51

Art. 38 Abs. 3

21.11.2007 01.07.2008 eingefügt 08-51

Art. 38 Abs. 4

21.11.2007 01.07.2008 eingefügt 08-51

Art. 39

21.11.2007 01.07.2008 geändert 08-51

Art. 40

21.11.2007 01.07.2008 geändert 08-51

Art. 41 Abs. 1

07.03.2021 01.07.2021 geändert 21-044

Art. 43 Abs. 1

07.03.2021 01.07.2021 geändert 21-044

Art. 48 Abs. 1

10.04.2000 01.12.2000 geändert 00-74

Art. 48 Abs. 1

07.03.2021 01.07.2021 geändert 21-044

Art. 48 Abs. 3

10.04.2000 01.12.2000 geändert 00-74

Art. 48 Abs. 3

07.03.2021 01.07.2021 geändert 21-044

Art. 49

10.04.2000 01.12.2000 Titel geändert 00-74

Art. 49 Abs. 1

21.11.2007 01.07.2008 geändert 08-51

Art. 49 Abs. 1, f

21.11.2007 01.07.2008 aufgehoben 08-51

Art. 49 Abs. 2

14.12.2004 01.01.2007 geändert 06-129

Art. 49 Abs. 2

10.09.2008 01.07.2009 geändert 09-26

Art. 49 Abs. 2

07.03.2021 01.07.2021 geändert 21-044

Art. 49 Abs. 3

21.11.2007 01.07.2008 aufgehoben 08-51

Art. 50

21.11.2007 01.07.2008 aufgehoben 08-51

Art. 51

21.11.2007 01.07.2008 geändert 08-51 Titel T1 13.06.2018 01.05.2019 eingefügt 19-013

Art. T1-1

13.06.2018 01.05.2019 eingefügt 19-013
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