Briefwechsel vom 12./15. Februar 1979
zwischen der Schweiz und dem Grossherzogtum Luxemburg betreffend die Übermittlung von gerichtlichen und aussergerichtlichen Urkunden sowie von Ersuchungsschreiben In Kraft getreten am 1. März 1979 (Stand am 1. Januar 2013)
Übersetzung ¹
Schweizerische Botschaft
Luxemburg, den 15. Februar 1979
Seiner Exzellenz
Herrn Gaston Thorn
Minister für Auswärtige Angelegenheiten
und für Aussenhandel des Grossherzogtums Luxemburg
Luxemburg
Herr Minister,
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens folgenden Wortlautes vom 12. Februar 1979 anzuzeigen:
– le Parquet de Diekirch, Palais de Justice, Diekirch.
Ich habe die Ehre, Ihrer Exzellenz das Einverständnis des Bundesrates zu den vorstehenden Ausführungen mitzuteilen und bringe Ihnen zur Kenntnis, dass die für den direkten Rechtshilfeverkehr in Zivil‑ und Handelssachen mit den luxemburgischen Behörden zuständigen schweizerischen Behörden, gemäss der Haager Übereinkunft vom 1. März 1954³ betreffend Zivilprozessrecht, im Anhang zu dieser Antwort aufgeführt sind. Ihr Schreiben und diese Antwort bilden somit eine zwischen den beiden Regierungen abgeschlossene Vereinbarung, welche auf den 1. März 1979 in Kraft tritt und jederzeit unter Wahrung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden kann.
Genehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Der schweizerische Botschafter:
Ch. Masset
¹ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung.
¹ Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ² SR 0.274.12 . Zwischen der Schweiz und Luxemburg gelten heute das Haager Übereink. vom 15. Nov. 1965 über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil‑ oder Handelssachen ( SR 0.274.131 ) und das Haager Übereink. vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil‑ oder Handelssachen ( SR 0.274.132 ). ³ SR 0.274.12 . Zwischen der Schweiz und Luxemburg gelten heute das Haager Übereink. vom 15. Nov. 1965 über die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke im Ausland in Zivil‑ oder Handelssachen ( SR 0.274.131 ) und das Haager Übereink. vom 18. März 1970 über die Beweisaufnahme im Ausland in Zivil‑ oder Handelssachen ( SR 0.274.132 ).
Verzeichnis der schweizerischen Behörden, denen der direkte Verkehr in Rechtshilfesachen mit ausländischen Amtsstellen gestattet ist ⁴
⁴ Ein aktuelles Verzeichnis der schweizerischen Behörden ist im Internet an folgender Adresse abrufbar: www.rhf.admin.ch/etc/medialib/data/rhf.Par.0002.File.tmp/direktverkehr-d.pdf
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