Abkommen (0.512.171.41)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung des Königreichs Schweden über die bilaterale Zusammenarbeit auf dem Gebiet der militärischen Ausbildung Abgeschlossen am 14. März 2014 In Kraft getreten am 14. März 2014 (Stand am 14. März 2014)
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung des Königreichs Schweden
nachstehend «Parteien» genannt;
in der Absicht, ihre auf gegenseitiger Achtung und der Berücksichtigung der Interes­sen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Schwedischen Königreichs basierenden Beziehungen zu fördern;
unter Hinweis auf die Notwendigkeit, das gegenseitige Vertrauen, die Sicherheit und die Stabilität in Europa zu stärken;
in Anbetracht des Erfordernisses, im Geiste der Charta der Vereinten Nationen¹ zur Stärkung des Friedens, des Vertrauens und der Stabilität in der Welt beizutragen;
unter Berücksichtigung, dass die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der militärischen Ausbildung ein vitales Element von Sicherheit und Stabilität ist;
auf der Grundlage des «Übereinkommens zwischen den Vertragsstaaten des Nord­atlantikvertrages und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmen­den Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen²», nachstehend «PfP-Truppen­statut», und von dessen Zusatzprotokoll³, beide abgeschlossen am 19. Juni 1995 in Brüssel;
in Umsetzung von Artikel 5 des Rahmenabkommens vom 24. August 2012;
in Übereinstimmung mit der entsprechenden nationalen Gesetzgebung der Parteien und deren internationalen Verpflichtungen;
sind wie folgt übereingekommen:
¹ SR. 0.120 ² SR 0.510.1 ³ SR 0.510.11
Art. 1 Zweck
1.  Zweck dieses Abkommens ist die Festlegung der Bedingungen und Formen der bilateralen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der militärischen Ausbildung, nachste­hend «die Zusammenarbeit», sowie die Bestimmung der Rechtsstellung des invol­vierten militärischen und zivilen Personals und von deren Angehörigen, die von einer Partei in das Staatsgebiet der anderen Partei entsandt werden.
2.  Dieses Abkommen gilt nicht für die Planung, Vorbereitung und Durchführung von Kampf- und anderen militärischen Operationen.
Art. 2 Definitionen
Im Sinne dieses Abkommens gelten die folgenden Begriffe:
1) Die «empfangende Partei» bezeichnet die Partei, auf deren Staatsgebiet Aktivitäten der Zusammenarbeit stattfinden.
2) Die «entsendende Partei» bezeichnet die Partei, die Personal in das Staats­gebiet der empfangenden Partei zur Teilnahme an Aktivitäten der Zusammenarbeit entsendet.
3) Das «Personal der entsendenden Partei» bezeichnet das militärische und zivile Personal der Streitkräfte der entsendenden Partei, der Armasuisse und/ oder der Försvarets materielverk , das an Aktivitäten der Zusammenarbeit teilnimmt, sowie deren Angehörige.
Art. 3 Personal von Drittstaaten
1.  Die entsendende Partei kann Angehörige von Streitkräften von Drittstaaten in das Personal der entsendenden Partei aufnehmen, sofern die Drittstaaten Vertragspartei des PfP-Truppenstatuts und von dessen Zusatzprotokoll sind.
2.  Die entsendende Partei hat die empfangende Partei rechtzeitig über solche Ange­hörigen von Streitkräften von Drittstaaten zu informieren, die Teil des Personals der entsendenden Partei sind.
3.  Die empfangende Partei hat das Recht, die Teilnahme solcher Angehörigen abzulehnen.
Art. 4 Autorisierte Behörden
Für die Umsetzung dieses Abkommens sind die folgenden Behörden, nachstehend «die autorisierten Behörden», zuständig:
– im Königreich Schweden: die Schwedischen Streitkräfte und
– in der Schweizerischen Eidgenossenschaft: das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport.
Art. 5 Form der Zusammenarbeit
1.  Im Rahmen dieses Abkommens können die Parteien in folgenden Formen zusammenarbeiten:
1) Ausbildung von militärischem und zivilem Personal in entsprechenden Ausbildungseinrichtungen der Parteien sowie in Austauschprogrammen ( Personnel Exchange Programmes, PEP ) und gemeinsamen Umschulungs­einheiten für Piloten ( Common Pilot Operational Conversion Units, OCU ), einschliesslich «ab initio»-Pilotenausbildungen;
2) Praktika und Beurteilungen von militärischem und zivilem Personal in entspre­chenden Ausbildungseinrichtungen der Parteien;
3) Gemeinsame Ausbildung und Übungen von militärischem und zivilem Perso­nal auf bilateraler Ebene zwischen den Parteien sowie mit Dritten, so­fern notwendig;
4) Benutzung des Luftraums, von Flugplätzen und Übungsplätzen, inklusive Gebieten für den Waffeneinsatz, für gemeinsamen oder eigenständigen Gebrauch;
5) Benutzung von Simulatoren;
6) Ausbildung und Fähigkeitsentwicklung in elektronischer Kriegführung;
7) Durchführung von Absprachen, Konferenzen, Seminarien, Symposien und Ausbildungsprogrammen zum Austausch von Erfahrungen und Ergebnissen von Lernprozessen in den Bereichen wie: – der Schulung und Ausbildung von militärischem und zivilem Personal,
– der Verteidigungsplanung,
– den Aspekten von Streitkräften in modernen Gesellschaften, einschliess­lich der Umsetzung von internationalen Abkommen in Fach­gebieten der Verteidigung, Sicherheit und Rüstungskontrolle sowie vertrauens- und sicherheitsbildenden Massnahmen,
– der Organisation von Streitkräften, Strukturen militärischer Einheiten so­wie Personalpolitik und -bewirtschaftung,
– der Logistik,
– der demokratischen zivilen Kontrolle von Streitkräften,
– der Rüstung und der militärischen Ausrüstung,
– der militärischen Führungssysteme, der militärischen Informations- und Kommunikationssysteme sowie dem Management von Informations­si­cherheit,
– der Militärmedizin und der militärisch-medizinischen Betreuung,
– der Militärwissenschaft und -forschung, einschliesslich von Wirtschaft und Recht auf dem Gebiet der Verteidigung,
– des Umweltschutzes in Bezug auf militärische Aktivitäten;
8) Entsendung von Beobachtern zu Übungen;
9) Ausbildung in militärischen Such- und Rettungsmissionen, insbesondere im Gebirge;
10) Durchführung von militärsportlichen und -kulturellen Aktivitäten;
11) Austausch von Wissen, Erfahrungen und Lernprozessen zwischen Militärbib­liotheken und Museen, einschliesslich des Austauschs von Aus­stel­lungs­stücken.
2.  Mit der Zustimmung der autorisierten Behörden können auch andere Formen der bilateralen Zusammenarbeit als die in Artikel 5 Absatz 1 genannten durchgeführt werden.
Art. 6 Kommandoordnung und -führung
Abmachungen zur Kommandoordnung und -führung haben in Übereinstimmung mit nationalen Prozessen oder Prozessen zu stehen, die zwischen den autorisierten Behörden vereinbart werden, ausgerichtet auf die jeweiligen Aktivitäten der Zusam­menarbeit.
Art. 7 Kooperation und technische Vereinbarungen
1.  Die autorisierten Behörden können Kooperationspläne für bestimmte Zeiträume vorsehen, die von den zuständigen Vertretern unterschrieben werden.
2.  Die Umsetzung einzelner Aktivitäten der Zusammenarbeit kann durch technische Vereinbarungen, die diesem Abkommen nachgeordnet sind, zwischen den autori­sierten Behörden vereinbart werden.
Art. 8 Rechtsstellung
1.  Die Rechtsstellung des Personals der entsendenden Partei bestimmt sich während seines Aufenthaltes auf dem Staatsgebiet der empfangenden Partei nach dem PfP-Truppenstatut und seinem Zusatzprotokoll.
2.  Das Personal der entsendenden Partei hat während seines Aufenthaltes auf dem Staatsgebiet der empfangenden Partei die nationale Gesetzgebung der empfangen­den Partei zu beachten.
3.  Die empfangende Partei hat die notwendigen administrativen Voraussetzungen für den Aufenthalt des Personals der entsendenden Partei auf ihren Staatsgebiet zu schaffen und unterstützt das Personal der entsendenden Partei in technischen Belan­gen.
4.  Das Personal der entsendenden Partei ist während seines Aufenthaltes auf dem Staatsgebiet der empfangenden Partei berechtigt, die militärische Uniform gemäss den Bestimmungen und Vorschriften der entsendenden Partei zu tragen.
Art. 9 Sicherheit
1.  Die empfangende Partei hat alle angemessenen Massnahmen im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung zur Gewährleistung der Sicherheit sowie zur Vorbeugung und Unterbindung jeglicher rechtswidriger Handlungen gegen das Personal der entsendenden Partei und dessen Eigentum zu ergreifen.
2.  Das Personal der entsendenden Partei ist verantwortlich für die Bewachung der Einrichtungen und Liegenschaften, die ihm von der empfangenden Partei zur Verfü­gung gestellt werden, gemäss den Anordnungen der empfangenden Partei, sowie des Materials, der Wertgegenstände und der Ausrüstung, die ihm von der empfangenden Partei abgegeben oder von ihm selbst mitgeführt wird.
3.  Im Rahmen der nationalen Gesetzgebung der empfangenden Partei hat das Per­sonal der entsendenden Partei mit den zuständigen Behörden der empfangenden Partei innerhalb von deren Kompetenzen zusammenzuarbeiten.
Art. 10 Waffen und Munition
1.  Im Rahmen der nationalen Gesetzgebung der empfangenden Partei kann die entsendende Partei Waffen und Munition in das Staatsgebiet der empfangenden Partei ausschliesslich für den Zweck dieses Abkommens verbringen.
2.  Die Einfuhr von Waffen und Munition, die Typen, die spezifischen Mengen sowie die Methoden des Gebrauchs sind vorzeitig im jeweiligen Einzelfall zu regeln.
3.  Die Einfuhr von Waffen und Munition in das Staatsgebiet der empfangenden Partei, deren Transport, Aufbewahrung und Gebrauch richten sich nach der natio­nalen Gesetzgebung der empfangenden Partei.
4.  Bei der Einfuhr, beim Transport, der Aufbewahrung und dem Gebrauch von Waffen und Munition hat das Personal der entsendenden Partei die Sicherheitsan­forderungen und -vorschriften der entsendenden Partei zu beachten, sofern die entsprechenden Sicherheitsanforderungen und -vorschriften der empfangenden Partei nicht vom nationalen Recht vorgeschrieben sind oder einen höheren Sicher­heitsgrad ergeben.
5.  Bei der Durchführung gemeinsamer Übungen unter Waffen- und Munitions­gebrauch werden die Sicherheitsbestimmungen und -vorschriften der empfangenden Partei befolgt, sofern die entsprechenden Bestimmungen und Vorschriften der entsendenden Partei nicht restriktiver sind.
Art. 11 Umwelt
1.  Das Personal der entsendenden Partei hat die nationale Gesetzgebung der emp­fangenden Partei auf dem Gebiet des Umweltschutzes zu beachten.
2.  Auf Verlangen der entsendenden Partei stellt die empfangende Partei Informatio­nen über die Inhalte der entsprechenden Gesetzgebung zur Verfügung.
Art. 12 Luft- und Motofahrzeuge
1.  In Übereinstimmung mit der nationalen Gesetzgebung hat die empfangende Partei Massnahmen für die Benutzung ihres Staatsgebietes durch Luft- und Motor­fahrzeuge der entsendenden Partei ebenso zu treffen wie für deren Zutritt zu militä­rischen Einrichtungen.
2.  Luft- und Motorfahrzeuge der entsendenden Partei haben den Anforderungen der nationalen Gesetzgebung der empfangenden Partei zu entsprechen.
Art. 13 Flugsicherheit
1.  Die entsendende Partei ist verantwortlich für die Einholung der Überflug- ( Diplomatic Clearances ) und der Landebewilligungen sowie für die Abrede bezüg­lich der Modalitäten auf den angeflogenen Flugplätzen.
2.  Bei Benutzung eines Luftfahrzeugs unter diesem Abkommen ist die entsendende Partei verantwortlich für die Lufttüchtigkeit ihres Luftfahrzeugs, dessen Ausrüstung und dessen sicherem Funktionieren.
3.  Das Personal der entsendenden Partei hat über die speziellen fliegerischen Fähig­keiten zu verfügen, die von der empfangenden Partei für die entsprechenden Akti­vitäten vorausgesetzt werden. Die empfangende Partei hat die notwendige Ausbil­dung zur Erlangung dieser Fähigkeiten des Personals der entsendenden Partei zu erbringen.
4.  Im Falle von Unfällen oder Vorfällen mit Luftfahrzeugen werden alle techni­schen Untersuchungen und Verfahren in Übereinstimmung mit der nationalen Gesetzgebung der empfangenden Partei durchgeführt. In diesem Fall hat die emp­fangende Partei der entsendenden Partei unverzüglich Daten und relevante Informa­tionen zum Unfall oder Zwischenfall zur Verfügung zu stellen.
5.  Sachverständige, die von der entsendenden Partei benannt sind, haben in Abstimmung mit der empfangenden Partei das Recht zur Mitwirkdung in der Unter­suchungskommission sowie zum Zugang zur Unfallstelle und zum Erhalt aller einschlägigen Informationen. Die empfangende Partei kann auf Gesuch der entsen­denden Partei hin Sachverständige der entsendenden Partei mit der Durchführung von Teilen der Untersuchung beauftragen. Der Bericht über die Ergebnisse der Untersuchung ist der entsendenden Partei zu übersenden.
6.  In Abstimmung mit der empfangenden Partei hat die entsendende Partei hat das Recht zur Durchführung einer eigenen technischen Untersuchung des Unfalls oder Zwischenfalls, in den ein Luftfahrzeug der entsendenden Partei involviert ist, sofern er im Staatsgebiet der empfangenden Partei stattgefunden hat. Die Kosten einer derartigen Untersuchen werden von der entsendenden Partei getragen.
Art. 14 Medizinische Versorgung und Versicherungen
1.  Das Personal der entsendenden Partei hat den medizinischen und physischen Anforderungen zu entsprechen und über die notwendigen fachlichen Qualifikationen und Fähigkeiten zu verfügen, die von der empfangenden Partei für die entspre­chende Aktivität vorgegeben werden.
2.  Die entsendende Partei entsendet kein Personal, das nicht über eine ausreichende Krankenversicherungsdeckung verfügt.
3.  Auf Gesuch der entsendenden Partei hat die empfangende Partei Informationen über spezielle Risiken zu übermitteln, die von der Krankenversicherung zu decken sind.
4.  Die empfangende Partei erbringt medizinische und zahnärztliche Leistungen für das Personal der entsendenden Partei in derselben Qualität wie für das Personal der autorisierten Behörden.
Art. 15 Ausrüstung
1.  Die entsendende Partei garantiert, dass die Ausrüstung des von ihr entsandten Personals den Anforderungen der empfangenden Partei entspricht, die diese für die entsprechende Aktivität vorgibt.
2.  Auf Verlangen der entsendenden Partei stellt die empfangende Partei Informatio­nen über die notwendige Ausrüstung zur Verfügung.
Art. 16 Kosten
1.  Die Parteien tragen die eigenen Kosten, die auf Grund von Aktivitäten nach diesem Abkommen entstehen, selbst, sofern nichts anderes vereinbart ist.
2.  Die Kosten für offizielle gesellschaftliche Anlässen werden von der empfangen­den Partei getragen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
3.  Die Parteien sind an keine Verpflichtungen, einschliesslich der Kostenerstattung, gebunden, die nicht durch dieses Abkommen oder andere technische Vereinbarun­gen geregelt sind, die von den autorisierten Behörden nach Artikel 7 Absatz 2 geschlossen wurden.
Art. 17 Zugang
Soweit für die Zwecke dieses Abkommens notwendig erhält das Personal der ent­sendenden Partei Zugang zu militärischen Installationen der empfangenden Partei im Rahmen der nationalen Gesetzgebung der empfangenden Partei.
Art. 18 Koordination und Planung
Sofern für die Evaluation, die Koordination und die Planung von Aktivitäten nach diesem Abkommen notwendig, führen die autorisierten Behörden Zusammenkünfte und Konsultationen durch.
Art. 19 Streitbeilegung
Streitigkeiten zwischen den Parteien bezüglich der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden durch Verhandlungen zwischen den Parteien beigelegt.
Art. 20 Ausserkraftsetzung
Dieses Abkommen ersetzt das Memorandum of Understanding zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich Schweden betreffend die Ausführung von gemeinsamen Aktivitäten betreffend militärisches Training und Ausbildung auf dem Gebiete der Land- und Luftstreitkräfte vom 24. Juni 2002.
Art. 21 Schlussbestimmungen
1.  Dieses Abkommen tritt am Tage der letzten Unterschrift in Kraft.
2.  Dieses Abkommen kann von jeder Partei durch schriftliche Mitteilung gekündigt werden. In diesem Falle erlischt dieses Abkommen 180 Tage nach Empfang der Notifikation der Kündigung.
3.  Dieses Abkommen kann jederzeit schriftlich im gegenseitigen Einvernehmen ergänzt werden. In diesem Fall findet Artikel 21 Absatz 1 entsprechende Anwen­dung.
4.  Ungeachtet einer Beendigung dieses Abkommens unterliegen sämtliche ausste­henden finanziellen Verpflichtungen nach diesem Abkommen den Bestimmungen dieses Abkommens.
Geschehen in Bern am 14. März 2014, in zwei Originalen, jedes in deutscher, engli­scher und schwedischer Sprache, wobei alle Texte gleichermassen authentisch sind. Im Falle unterschiedlicher Auslegung gilt der englische Text.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die Regierung des Königreichs Schweden:

Ueli Maurer

Karin Enström

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