Währungsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem&nbsp... (0.951.951.4)
CH - Schweizer Bundesrecht

Währungsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein

Abgeschlossen am 19. Juni 1980 Von der Bundesversammlung genehmigt am 16. Juni 1981¹ Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 26. Oktober 1981 In Kraft getreten am 25. November 1981 (Stand am 20. April 2021) ¹ AS 1981 1714
Der Schweizerische Bundesrat und Seine Durchlaucht der Regierende Fürst von und zu Liechtenstein
in Würdigung des Umstandes, dass das Fürstentum Liechtenstein den Schweizer­franken als seine Währung gesetzlich eingeführt hat, vom Wunsche getragen, einen einheitlichen Schutz des Schweizerfrankens in beiden Staaten zu gewährleisten und die währungspolitische Zusammenarbeit enger zu gestalten, haben zu ihren Bevoll­mächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die nach gegenseitiger Bekanntgabe ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten
folgendes vereinbart haben:
Art. 1 In Liechtenstein geltende Vorschriften
(1)  Im Fürstentum Liechtenstein haben alle zur Zeit des Inkrafttretens dieses Vertra­ges rechtswirksamen und während dessen Dauer in Rechtswirksamkeit tretenden schweizerischen Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften Geltung, die die Geld‑, Kre­dit- und Währungspolitik im Sinne des Nationalbankgesetzes² oder den Schutz der schweizerischen Münzen und Banknoten betreffen oder soweit sonst die Erfüllung dieses Vertrages ihre Anwendung im Fürstentum Liechtenstein bedingt.
(2)  Ergeben sich für das Fürstentum Liechtenstein aus der Anwendung der gemäss Absatz I geltenden Vorschriften wegen der Verschiedenheit der Verhältnisse unzu­mutbare Härten, so werden ihnen die mit dem Vollzug dieses Vertrages betrauten schweizerischen und liechtensteinischen Behörden durch besondere Absprachen Rechnung tragen.
(3)  Die vom Inkrafttreten dieses Vertrages an im Fürstentum Liechtenstein gel­ten­den schweizerischen Rechtsvorschriften sind in der Anlage zu diesem Ver­trag auf­geführt. Ergänzungen und Änderungen der Anlage werden vom Schwei­zerischen Bundesrat der Regierung des Fürstentums Liechtenstein mitgeteilt, die ihrerseits für die Veröffentlichung sorgt. Erhebt die Regierung des Fürstentums Liechtenstein gegen die Aufnahme einer schweizerischen Rechtsvorschrift in die Anlage Einspruch, so sind die Artikel 13 und 14 anzuwenden.
(4)  Die Nationalbank meldet Änderungen und Ergänzungen der Verwaltungs­vor­schriften der Regierung des Fürstentums Liechtenstein.
² SR 951.11
Art. 2 Liechtensteinische Währungshoheit
(1)  Die liechtensteinische Währungshoheit bleibt unberührt.
(2)  Das Fürstentum Liechtenstein gibt für die Dauer dieses Vertrages keine ei­genen Banknoten aus. Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein kann je­doch im Ein­vernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement Münzen in Schweizerfran­kenwährung ausgeben.
Art. 3 Befugnisse der Nationalbank
(1)  Die Nationalbank übt unter Vorbehalt der Absätze 3 und 4 aufgrund der ge­mäss Artikel I geltenden Vorschriften gegenüber Banken sowie anderen Perso­nen und Gesellschaften im Fürstentum Liechtenstein die gleichen Befugnisse aus wie in der Schweiz.
(2)  Die Nationalbank gibt der Regierung des Fürstentums Liechtenstein von al­len Ermittlungshandlungen, Empfehlungen und Verfügungen gegenüber Banken sowie anderen Personen und Gesellschaften im Fürstentum Liechtenstein un­verzüglich Kenntnis.
(3)  Zur Feststellung eines Sachverhalts an Ort und Stelle bei Personen und Ge­sell­schaften im Fürstentum Liechtenstein, die den Vorschriften nach Artikel I unterste­hen, betraut die Nationalbank die bankengesetzlichen Revisionsstellen oder andere schweizerische oder liechtensteinische Revisionsgesellschaften mit besonderen Revisionsaufträgen. Wenn besondere zeitliche oder sachliche Um­stände es rechtferti­gen, kann die Nationalbank die Untersuchung selbst vorneh­men, wobei sie einen von der Regierung des Fürstentums Liechtenstein beauf­tragten Vertreter beizuziehen hat. Vom Ergebnis der Untersuchungen an Ort und Stelle gibt die Nationalbank der Regierung des Fürstentums Liechtenstein in jedem Falle Kenntnis.
(4)  Sollen in einem Verfahren gegen Personen und Gesellschaften im Fürsten­tum Liechtenstein, die den Vorschriften nach Artikel I unterstehen, Ermittlungs­handlun­gen bei dritten Personen oder Gesellschaften an Ort und Stelle im Für­stentum Liechtenstein vorgenommen werden, wie Befragungen von Auskunfts­personen oder Einvernahmen von Zeugen, so hat die Nationalbank bei der Re­gierung des Fürsten­tums Liechtenstein ein entsprechendes Gesuch zu stellen. Die Regierung führt die Beweisaufnahme nach liechtensteinischem Recht durch, wozu sie einen Vertreter der Nationalbank einlädt.
(5)  Gegen Verfügungen der Nationalbank steht den Banken sowie anderen Per­sonen und Gesellschaften im Fürstentum Liechtenstein, soweit sie betroffen sind, die Ver­waltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht³ offen.
(6)  Die Verfahrens‑ und Untersuchungskosten gehen, soweit sie nicht den Ban­ken oder anderen Personen und Gesellschaften auferlegt werden können, zu La­sten der Nationalbank.
³ Heute: die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.
Art. 4 Geheimniswahrung
Die Nationalbank hat über Meldungen, Unterlagen und Auskünfte, die sie von Ban­ken oder anderen Personen und Gesellschaften im Fürstentum Liechten­stein erhalten hat, sowie über Feststellungen, die bei Überprüfungen an Ort und Stelle gemacht werden, das Geheimnis zu wahren.
Art. 5 Vollstreckung von Verwaltungsentscheiden und Amtshilfe
(1)  Die zuständigen Behörden des Fürstentums Liechtenstein vollstrecken auf Antrag der Nationalbank rechtskräftige Verfügungen der Nationalbank und Ur­teile des Bundesgerichts⁴, die aufgrund der gemäss Artikel I geltenden Vorschrif­ten im Ver­waltungsverfahren ergangen sind.
(2)  Sollen in einem Verwaltungsverfahren der Nationalbank gegen Personen und Gesellschaften in der Schweiz, die den Vorschriften nach Artikel I unterste­hen, Ermittlungshandlungen bei dritten Personen oder Gesellschaften an Ort und Stelle im Fürstentum Liechtenstein vorgenommen werden, so leistet die Re­gierung des Für­stentums Liechtenstein Amtshilfe. Die Bestimmungen von Arti­kel 3 Absatz 4 sind sinngemäss anwendbar.
(3)  Der von der Regierung des Fürstentums Liechtenstein beauftragte Vertreter, den die Nationalbank nach Artikel 3 Absatz 3 beizuziehen hat, unterstützt diese bei der Feststellung des Sachverhalts, indem er nötigenfalls die Zwangsmittel des liechten­steinischen Rechts einsetzt.
⁴ Heute: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts sowie des Bundesgerichts.
Art. 6 Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen
(1)  Widerhandlungen gegen die gemäss Artikel 1 geltenden Vorschriften werden von der liechtensteinischen Staatsanwaltschaft verfolgt und in erster Instanz vom fürstlichen Landgericht und in zweiter Instanz vom fürstlichen Obergericht beurteilt. Die Zuständigkeit des Bundesstrafgerichtes bleibt vorbehalten, soweit sie nach den gemäss Artikel I im Fürstentum Liechtenstein geltenden Vorschrif­ten gegeben ist.
(2)  Auf Begehren der Nationalbank oder bei Übertragung der Gerichtsbarkeit leitet die liechtensteinische Staatsanwaltschaft das Strafverfahren ein.
(3)  Urteile und Einstellungsbeschlüsse werden der Nationalbank und der Bun­desanwaltschaft in vollständiger Ausfertigung unentgeltlich zugestellt. Dem Bun­desanwalt stehen die nach liechtensteinischem Recht zulässigen Rechtsmit­tel zu.
(4)  Der Bundesanwalt hat sein Rechtsmittel innert 10 Tagen nach Zustellung des Urteils oder Einstellungsbeschlusses bei der nach liechtensteinischem Recht für die Entgegennahme zuständigen Behörde schriftlich einzulegen. Im mündli­chen Verfah­ren kann er die Vertretung besonderen Bevollmächtigten übertra­gen.
(5)  Gegen Entscheide des fürstlichen Obergerichts ist die Nichtigkeitsbe­schwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts⁵ zulässig. Die Nichtigkeits­beschwerde⁶ steht auch dem Bundesanwalt zu.
⁵ Heute: die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
⁶ Heute: die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
Art. 7 Rechtshilfe in Strafsachen
Die zur Strafverfolgung und Beurteilung der Widerhandlungen gegen die ge­mäss Artikel I geltenden Vorschriften zuständigen schweizerischen und liech­tensteini­schen Behörden sind gegenseitig zur Rechtshilfe nach den Vorschriften, wie sie zwi­schen den Behörden innerhalb der Schweiz gelten, berechtigt und verpflichtet; vor­behalten bleibt die Gesetzgebung der Vertragsstaaten über die Auslieferung.
Art. 8 Vollstreckung von Strafurteilen und Begnadigung
(1)  Für die Vollstreckung rechtskräftiger Strafurteile über die in einem der bei­den Vertragsstaaten begangenen Widerhandlungen gegen die gemäss Artikel 1 geltenden Vorschriften sind auch die Behörden des andern Staates zuständig, wenn die Voll­streckung in diesem Staate tatsächlich durchgeführt werden kann.
(2)  Das Recht der Begnadigung steht dem Urteilsstaat zu.
Art. 9 Grundsatz der Gleichbehandlung
(1)  Banken sowie andere Personen und Gesellschaften mit Wohnsitz oder Sitz im Fürstentum Liechtenstein geniessen im Hinblick auf die in Artikel 1 ge­nannte schweizerische Gesetzgebung die gleiche Rechtsstellung wie Banken, Personen und Gesellschaften mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz.
(2)  Juristische Personen und Gesellschaften mit Sitz im Fürstentum Liechten­stein, die von Personen oder Gesellschaften ausserhalb der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein beherrscht werden und in keinem der beiden Staaten eine Betriebs­stätte unterhalten, werden juristischen Personen und Gesellschaf­ten mit Sitz in der Schweiz gleichgestellt, auf die die genannten Bedingungen zutreffen.
(3)  Wechsel, Checks und Schuldverschreibungen auf Schuldner im Fürstentum Liechtenstein sind von der Nationalbank Wechseln, Checks und Schuldverschrei­bungen auf Schuldner in der Schweiz gleichzustellen. Dasselbe gilt für die Emission öffentlicher Anleihen durch liechtensteinische Schuldner.
(4)  Schatzanweisungen und Schuldverschreibungen des Fürstentums Liechten­stein sind den Schatzanweisungen und Schuldverschreibungen des Bundes gleichgestellt.
Art. 10 Meldungen der Banken an die Nationalbank
(1)  Die Banken im Fürstentum Liechtenstein liefern der Nationalbank die für die Führung der Geld‑, Kredit‑ und Währungspolitik sowie einer Bankenstati­stik erfor­derlichen Angaben in gleicher Weise wie die schweizerischen Banken.
(2)  In den veröffentlichten Statistiken werden die Angaben der liechtensteini­schen Banken nicht gesondert ausgewiesen.
Art. 11 Verkehr zwischen den Behörden
Der Verkehr zwischen den mit der Durchführung dieses Vertrages betrauten schwei­zerischen und liechtensteinischen Behörden erfolgt direkt und ohne Inan­spruch­nahme des diplomatischen Weges.
Art. 12 Information und Konsultation
Die Regierung des Fürstentums Liechtenstein und das Direktorium der Natio­nalbank informieren und konsultieren sich gegenseitig bei Bedarf.
Art. 13 Gemischte Kommission
(1)  Die beiden Vertragsstaaten ernennen eine Gemischte Kommission zur Be­hand­lung von Fragen, die mit der Auslegung oder der Anwendung des Vertra­ges zusam­menhängen.
(2)  Die Kommission besteht aus drei schweizerischen und drei liechtensteini­schen Mitgliedern, die sich von Sachverständigen begleiten lassen können. Die Regierung jedes der beiden Vertragsstaaten bestellt ein Mitglied ihrer Delega­tion zu deren Vor­sitzenden. Jeder Delegationsvorsitzende kann die Kommission durch Ersuchen an den Vorsitzenden der anderen Delegation zu einer Sitzung einberufen, die auf sei­nen Wunsch spätestens innerhalb eines Monats nach Ein­gang dieses Ersuchens stattfinden muss.
Art. 14 Schiedsgericht
(1)  Kann eine Meinungsverschiedenheit über die Auslegung oder die Anwen­dung dieses Vertrages nicht gemäss Artikel 13 beigelegt werden, so ist sie auf Verlangen eines der Vertragsstaaten einem Schiedsgericht zu unterbreiten.
(2)  Das Schiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet, indem jeder der Vertrags­staa­ten ein Mitglied bestellt und beide Mitglieder sich auf den Angehörigen eines dritten Staates als Obmann einigen, der von den Regierungen der beiden Vertragsstaaten zu bestellen ist. Die Mitglieder sind innerhalb von zwei Mona­ten, der Obmann inner­halb von drei Monaten zu bestellen, nachdem der eine Vertragsstaat dem anderen mitgeteilt hat, dass er die Meinungsverschiedenheit einem Schiedsgericht unterbrei­ten will.
(3)  Werden die in Absatz 2 genannten Fristen nicht eingehalten, so kann in Er­man­gelung einer anderen Vereinbarung jeder der Vertragsstaaten den Präsiden­ten des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bitten, die erforderli­chen Ernen­nungen vorzunehmen. Besitzt der Präsident die schweizerische oder die liechten­steinische Staatsangehörigkeit oder ist er aus einem anderen Grund verhindert, so soll der Vizepräsident die Ernennung vornehmen. Besitzt auch der Vizepräsident die schweizerische oder die liechtensteinische Staatsangehö­rigkeit oder ist auch er ver­hindert, soll das im Rang nächstfolgende Mitglied des Gerichtshofs, das weder die schweizerische noch die liechtensteinische Staatsangehörigkeit besitzt, die Ernen­nung vornehmen.
(4)  Das Schiedsgericht entscheidet aufgrund der zwischen den beiden Vertrags­staa­ten bestehenden Verträge und des allgemeinen Völkerrechts mit Stimmen­mehrheit. Seine Entscheidungen sind bindend. Jeder der Vertragsstaaten trägt die Kosten des von ihm bestellten Schiedsgerichts sowie seiner Vertretung in dem Verfahren vor dem Schiedsgericht; die Kosten des Obmanns sowie die sonstigen Kosten werden von den beiden Vertragsstaaten zu gleichen Teilen ge­tragen. Im übrigen regelt das Schiedsgericht sein Verfahren selbst.
(5)  Die Gerichte der beiden Vertragsstaaten werden dem Schiedsgericht auf sein Ersuchen Rechtshilfe hinsichtlich der Vorladung und Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen leisten.
Art. 15 Kündigung und Rücktritt
(1)  Jedem Vertragsstaat steht das Recht zu, diesen Vertrag unter Einhaltung ei­ner Frist von sechs Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres schriftlich zu kündigen.
(2)  Das Fürstentum Liechtenstein hat das Recht, innerhalb eines Monats nach Erlass neuer schweizerischer Vorschriften, die gemäss Artikel l anwendbar sind, durch Abgabe einer Erklärung auf diplomatischem Weg von diesem Vertrag zu­rück­zutreten. Eine solche Erklärung hat keine Rückwirkung.
Art. 16 Ratifikation und Inkrafttreten
(1)  Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen sobald als möglich in Bern ausgetauscht werden.
(2)  Dieser Vertrag tritt am dreissigsten Tag nach Austausch der Ratifikationsur­kun­den in Kraft.
(3)  Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages werden alle entgegenstehenden Vereinba­rungen zwischen den beiden Vertragsstaaten aufgehoben, insbesondere der Noten­wechsel vom 15. Mai/l9. Juli 1973 betreffend Massnahmen auf dem Ge­biet des Geld‑ und Kapitalmarktes und des Kreditwesens.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten der beiden Vertragsstaaten die­sen Vertrag unterzeichnet.
Geschehen in Bern am 19. Juni 1980 in zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Für die
Schweizerische Eidgenossenschaft:

E. Diez

Für das
Fürstentum Liechtenstein:

W. Kleber

Briefwechsel

Direktion für Völkerrecht

Bern, den 19. Juni 1980

Herrn Regierungschef‑Stellvertreter

Dr. Walter Kieber

Leiter der liechtensteinischen

Verhandlungsdelegation

betreffend den schweizerisch

liechtensteinischen Währungsvertrag

Vaduz

Herr Regierungschef‑Stellvertreter,
Ich beehre mich, den Empfang Ihres heutigen Schreibens, das folgenden Inhalt hat, zu bestätigen:
«Anlässlich der heute stattgefundenen Unterzeichnung des Währungsvertra­ges zwi­schen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidge­nossenschaft bestätige ich Ihnen namens der Fürstlichen Regierung folgen­des:
Die Schweizerische Nationalbank ist beim Vollzug der gemäss Artikel I des Wäh­rungsvertrages zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schwei­zerischen Eidgenossenschaft geltenden Vorschriften ohne weiteres berechtigt, das Öffentlich­keitsregister einzusehen und Abschriften zu nehmen (Artikel 997 Absatz 1 des Per­sonen‑ und Gesellschaftsrechtes vom 20. Jänner 1926).»
Im Namen des Schweizerischen Bundesrates erkläre ich Ihnen mein Einver­ständnis mit der vorstehenden Regelung, womit Ihr Schreiben und diese Ant­wort eine Ver­einbarung zwischen den beiden Staaten bilden, die solange Gel­tung hat, als der heute unterzeichnete Währungsvertrag in Kraft steht.
Ich versichere Sie, Herr Regierungschef‑Stellvertreter, meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Diez

Anlage ⁷

⁷ Es wird mitgeteilt, dass die Anlage I seit dem 3. November 1998 regelmässig und seit dem 21. Juni 2005 halbjährlich, letztmals auf den 20. April 2021 (Stand: 31. Dez. 2020), bereinigt worden ist. Diese Anlage wird in der AS nicht publiziert ( AS 2020 4565 ; 2021 647 ). Separatdrucke der halbjährlich bereinigten Anlage können bezogen werden beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten, Direktion für Völkerrecht, 3003 Bern oder auf der Internetseite www.gesetze.li > LR-Nr. 170.551.95 konsultiert werden.

Anlage I

– Liste der bundesrechtlichen Erlasse, die im Fürstentum
Liechtenstein anwendbar sind
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