Vertrag zwischen der Schweiz und der Tschechoslowakei zur Erledigung von Streit... (0.193.417.41)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vertrag zwischen der Schweiz und der Tschechoslowakei zur Erledigung von Streitigkeiten im Vergleichs‑, Gerichts‑ und Schiedsverfahren 3

Abgeschlossen am 20. September 1929 Von der Bundesversammlung genehmigt am 14. März 1930⁴ Ratifikationsurkunden ausgetauscht am 7. Juni 1930 In Kraft getreten am 7. Juni 1930 ¹ BS 11 364; BBl 1929 III 354 ² Der Originaltext findet sich unter der gleichen Nummer in der französischen Ausgabe dieser Sammlung. ³ Mit Briefwechsel vom 24. Febr. 1994 mit der Tschechischen Republik und Noten­austausch vom 13. Okt./25. Nov. 1994 mit der Slowakei wurde die Weitergeltung dieses Vertrages zwischen der Schweiz und den genannten Staaten bestätigt. ⁴ AS 46 309
Der Schweizerische Bundesrat und der Präsident der Tschechoslowakischen Republik,
vom Wunsche geleitet, die zwischen beiden Ländern bestehenden freundschaftlichen Bande zu festigen und zur Aufrechterhaltung des allgemeinen Friedens beizutragen, indem sie in ihren gegenseitigen Beziehungen die im Völkerbundsvertrage, besonders in Artikel XIII niedergelegten Grundsätze möglichst weitgehend zur Anwendung bringen,
sind, gestützt auf Artikel XXI des Völkerbundsvertrages,
übereingekommen, einen allgemeinen Vergleichs‑, Gerichts‑ und Schiedsvertrag abzuschliessen, und haben zu diesem Zwecke zu ihren Bevollmächtigten ernannt:
(Es folgen die Namen der Bevollmächtigten)
die, nachdem sie sich ihre Vollmachten mitgeteilt und sie in guter und gehöriger Form befunden haben, über folgende Bestimmungen übereingekommen sind:
Art. 1
Alle Streitigkeiten irgendwelcher Art, bei denen die vertragschliessenden Teile einander über ein Recht widersprechen und die nicht durch die gewöhnlichen diplomatischen Mittel haben geschlichtet werden können, sollen in der hiernach vorgesehenen Weise, sei es dem Ständigen Internationalen Gerichtshof⁵ sei es einem Schiedsgerichte, zur Entscheidung unterbreitet werden.
Es besteht Einverständnis darüber, dass die vorerwähnten Streitigkeiten namentlich solche umfassen, die Artikel 36 des Statuts des Ständigen Internationalen Gerichtshofs⁶ erwähnt.
⁵ Heute: der Internationale Gerichtshof (Art. 37 des Statuts des Internationalen Gerichts­hofes – SR 0.193.50 1 ).
⁶ [ AS 37 768 ]. Diesem Artikel entspricht heute Art. 36 des Statuts des Internationalen Gerichtshofes vom 26. Juni 1945 ( SR 0.193.50 1 ).
Art. 2
Fällt nach der Landesgesetzgebung einer der Parteien die Streitigkeit ihrem Gegenstande nach in die Zuständigkeit der Gerichts‑ oder Verwaltungsbehörde dieser Partei, so wird sie den in diesem Vertrage vorgesehenen Verfahren erst unterworfen, wenn die zuständige Behörde in angemessener Frist endgültig entschieden hat.
Die Partei, die in diesem Falle die in der gegenwärtigen Übereinkunft vorgesehenen Verfahren einschlagen will, hat ihre Absicht innerhalb eines Jahres von der oben erwähnten Entscheidung an der andern Partei zur Kenntnis zu bringen.
Art. 3
Vorgängig jedem Verfahren vor dem Ständigen Internationalen Gerichtshof⁷ oder vorgängig jedem Schiedsverfahren ist die Streitigkeit auf Verlangen der einen oder andern Partei zur Anbahnung eines Vergleichs einer ständigen Kommission, der sogenannten «ständigen Vergleichskommission» zu unterbreiten.
⁷ Heute: der Internationale Gerichtshof (Art. 37 des Statuts des Internationalen Gerichts­hofes – SR 0.193.50 1 ).
Art. 4
Die ständige Vergleichskommission wird aus fünf Mitgliedern bestehen und wird wie folgt gebildet werden: Die vertragschliessenden Teile ernennen jeder für sich nach freier Wahl einen Kommissar und bezeichnen im gemeinsamen Einverständnis die drei übrigen, worunter den Kommissionsvorsitzenden. Diese drei Kommissare sollen nicht Angehörige der Parteien sein, noch sollen sie auf deren Gebiet ihren Wohnsitz haben oder in deren Dienste stehen. Alle drei müssen verschiedenen Staaten angehören.
Die Kommissare werden für drei Jahre ernannt; ihr Auftrag kann erneuert werden. Sie bleiben bis zu ihrer Ersetzung und jedenfalls bis zum Abschluss ihrer zur Zeit des Ablaufs ihres Auftrags schwebenden Arbeiten im Amte.
Sitze, die durch Ableben, Rücktritt oder sonstige Behinderung frei werden, sind in kürzester Frist nach dem für die Ernennung festgesetzten Verfahren wieder zu besetzen.
Im Falle, dass eines der gemeinsam bezeichneten Mitglieder der Vergleichskommission zeitweise durch Krankheit oder irgendwelchen andern Umstand verhindert sein sollte, an den Arbeiten der Kommission teilzunehmen, werden sich die Parteien verständigen, um einen Stellvertreter zu bezeichnen, der vorübergehend dessen Platz einnehmen wird. Wenn die Ernennung dieses Stellvertreters nicht binnen drei Monaten nach dem zeitweiligen Freiwerden des Sitzes erfolgt, so wird gemäss Artikel 5 dieses Vertrages verfahren.
Art. 5
Die Vergleichskommission ist binnen sechs Monaten nach dem Inkrafttreten dieses Vertrages zu bilden.
Hat die Ernennung der gemeinsam zu bezeichnenden Kommissare in der genannten Frist oder, im Fall einer Ersatzwahl, innerhalb dreier Monate nach dem Freiwerden des Sitzes nicht stattgefunden, so erfolgen die Wahlen gemäss dem Artikel 45 des Haager Abkommens vom 18. Oktober 1907⁸ zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle.
⁸ SR 0.193.212
Art. 6
Die Anrufung der Vergleichskommission erfolgt im Wege eines Begehrens, das von den beiden Parteien im gemeinsamen Einverständnis oder, beim Fehlen eines solchen, von der einen oder andern Partei an den Kommissionsvorsitzenden gerichtet wird.
Das Begehren enthält nach einer kurzen Darstellung des Streitgegenstandes die Einladung an die Kommission, alle Massnahmen zu ergreifen, die zu einem Vergleiche zu führen geeignet sind.
Geht das Begehren nur von einer Partei aus, so hat diese es unverzüglich der Gegenpartei zur Kenntnis zu bringen.
Art. 7
Innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen seit der Mitteilung eines Vergleichsbegehrens an die Vergleichskommission kann jede Partei ihren Kommissar durch eine Persönlichkeit ersetzen, die in der Angelegenheit, welche Gegenstand der Streitigkeit ist, besondere Sachkunde besitzt. Die Partei, die von diesem Rechte Gebrauch macht, teilt dies unverzüglich der andern Partei mit; dieser steht es alsdann frei, innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen vom Zeitpunkt an, wo ihr die Mitteilung zugegangen ist, ein gleiches zu tun.
Jede Partei behält sich vor, unverzüglich einen Stellvertreter zu ernennen zur zeitweiligen Ersetzung des von ihr bezeichneten ständigen Mitgliedes, wenn es wegen Krankheit oder aus irgendwelchen andern Gründen vorübergehend verhindert sein sollte, an den Kommissionsarbeiten teilzunehmen.
Art. 8
Der Vergleichskommission liegt ob, die streitigen Fragen aufzuhellen, zu diesem Zwecke durch Untersuchung oder auf andere Weise alle nützlichen Auskünfte zu sammeln und sich zu bemühen, einen Vergleich zwischen den Parteien herbeizuführen. Sie kann nach Prüfung des Falles den Parteien die Bedingungen der ihr angemessen erscheinenden Regelung mitteilen und ihnen eine Frist setzen, um sich darüber zu erklären.
Beim Abschluss ihrer Arbeiten errichtet die Kommission ein Protokoll, das je nach den Umständen feststellt, dass sich die Parteien verständigt haben und gegebenenfalls unter welchen Bedingungen die Verständigung erfolgt ist, oder aber, dass die Parteien nicht zur Annahme eines Vergleichs bewogen werden konnten.
Die Arbeiten der Kommission müssen innerhalb eines Zeitraumes von sechs Monaten, nachdem die Kommission in einer Streitigkeit angerufen worden ist, abgeschlossen sein, es sei denn, dass die Parteien darüber eine anderweitige Vereinbarung träfen.
Art. 9
Unter Vorbehalt entgegenstehender Vereinbarung der Parteien setzt die Vergleichskommission selbst ihr Verfahren fest, das in allen Fällen kontradiktorisch sein muss. Für die Untersuchungen hat sich die Kommission an die Bestimmungen des dritten Titels (Internationale Untersuchungskommissionen) des Haager Abkommens vom 18. Oktober 1907⁹ zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle zu halten, es sei denn, dass sie hierüber einstimmig anders beschliesse.
⁹ SR 0.193.212
Art. 10
Die Vergleichskommission tritt unter Vorbehalt entgegenstehender Vereinbarung zwischen den Parteien an dem von ihrem Vorsitzenden bezeichneten Orte zusammen.
Art. 11
Die Arbeiten der Vergleichskommission sind nur dann öffentlich, wenn die Kommission mit Zustimmung der Parteien dies beschliesst.
Art. 12
Die Parteien werden bei der Vergleichskommission durch Agenten vertreten, die als Mittelspersonen zwischen ihnen und der Kommission zu dienen haben; sie können sich ausserdem der Mitarbeit von Beiräten und Sachverständigen bedienen, die sie zu diesem Zweck ernennen, und die Vernehmung aller Personen verlangen, deren Zeugnis ihnen nützlich erscheint.
Die Kommission ist ihrerseits befugt, von den Agenten, Beiräten und Sachverständigen beider Parteien sowie von allen Personen, die mit Zustimmung ihrer Regierung vorzuladen sie für zweckmässig erachtet, mündliche Auskünfte zu verlangen.
Art. 13
Unter Vorbehalt von Artikel 9 dieses Vertrages trifft die Vergleichskommission ihre Entscheidungen mit Stimmenmehrheit.
Beschlüsse, die die Streitigkeit als solche betreffen, kann die Kommission nur fassen, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäss geladen worden sind und der Vorsitzende und mindestens zwei weitere Mitglieder anwesend sind.
Art. 14
Die Parteien verpflichten sich, die Arbeiten der Vergleichskommission zu fördern und ihr insbesondere soweit immer möglich alle zweckdienlichen Urkunden und Auskünfte zukommen zu lassen sowie die ihnen zu Gebote stehenden Mittel anzuwenden, um es der Kommission zu ermöglichen, auf ihrem Gebiet und gemäss ihrer Gesetzgebung Zeugen und Sachverständige vorzuladen und zu vernehmen sowie Augenscheine vorzunehmen.
Art. 15
Während der Dauer der Arbeiten der Kommission erhält jeder Kommissar eine Entschädigung, deren Höhe zwischen den vertragschliessenden Teilen zu vereinbaren ist.
Jede Partei übernimmt ihre eigenen Kosten und einen gleichen Teil der gemeinsamen Kosten der Kommission.
Art. 16
Kommt vor der Vergleichskommission ein Vergleich nicht zustande, so wird die Streitigkeit durch eine Schiedsordnung dem Ständigen Internationalen Gerichtshofe¹⁰ gemäss den in seinem Statute vorgesehenen Bedingungen und Verfahrensvorschriften unterbreitet.
Kommt eine Einigung zwischen den Parteien über die Schiedsordnung nicht zustande, so ist die eine wie die andere von ihnen, nachdem sie dies einen Monat vorher angekündigt hat, befugt, die Streitigkeit im Wege des Begehrens unmittelbar vor den Gerichtshof zu bringen.
Es bleibt indessen den Parteien jederzeit unbenommen, zu vereinbaren, dass die Streitigkeit gemäss den Bedingungen und Verfahrensvorschriften, die im Haager Abkommen vom 18. Oktober 1907¹¹ zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle vorgesehen sind, einem Schiedsgerichte vorgelegt werden soll.
¹⁰ Siehe Fussn. 1 zu Art.
¹¹ SR 0.193.212
Art. 17
Alle nicht unter Artikel 1 fallenden Streitigkeiten, die zwischen den vertragschliessenden Teilen entstehen und nicht in angemessener Frist durch die gewöhnlichen diplomatischen Mittel geschlichtet werden können, sind der ständigen Vergleichskommission zu unterbreiten. In diesem Falle wird gemäss den Artikeln 6 bis 15 dieses Vertrages verfahren.
Art. 18
Kommt ein Vergleich zwischen den Parteien nicht zustande, so ist die Streitigkeit auf Begehren einer der Parteien einem Schiedsgerichte zur Entscheidung zu unterbreiten, das mangels anderweitiger Vereinbarung zwischen den Parteien aus fünf Mitgliedern besteht, die für jeden Einzelfall nach dem in den Artikeln 4 und 5 dieses Vertrages betreffend die Vergleichskommission vorgesehenen Verfahren ernannt werden.
Die Parteien behalten sich indessen vor, die Streitigkeit im gemeinsamen Einverständnis dem Ständigen Internationalen Gerichtshofe¹² zu unterbreiten, der ex aequo et bono entscheiden wird.
¹² Siehe Fussn. 1 zu Art.
Art. 19
Die vertragschliessenden Teile verpflichten sich, wenn zwischen ihnen zum Schiedsgerichtsverfahren gegriffen werden muss, innerhalb eines Zeitraumes von drei Monaten, nachdem eine der Parteien der andern ein Begehren um schieds­gerichtliche Austragung der Streitigkeit mitgeteilt hat, eine besondere Schiedsordnung betreffend den Streitgegenstand sowie die Einzelheiten des Verfahrens abzuschlies­sen.
Kann diese Schiedsordnung innerhalb der oben vorgesehenen Frist nicht abgeschlossen werden, so ist dafür zwangsläufig das Verfahren einzuschlagen, das im vierten Titel des Haager Abkommens vom 18. Oktober 1907¹³ zur friedlichen Erledigung internationaler Streitfälle vorgesehen ist.
Im Falle, dass die Streitigkeit dem Ständigen Internationalen Gerichtshof¹⁴ unterbreitet werden sollte, wird entsprechend den Bestimmungen des Gerichtshofstatuts verfahren.
¹³ SR 0.193.212
¹⁴ Siehe Fussn. 1 zu Art.
Art. 20
Die Parteien verpflichten sich, solange ein gemäss den Bestimmungen dieses Vertrages eröffnetes Verfahren währt, sich jeglicher Massnahme zu enthalten, die eine nachteilige Rückwirkung, sei es auf die Ausführung des Gerichtsentscheids oder des Schiedsspruchs, sei es auf die von der ständigen Vergleichskommission vorgeschlagene Regelung, haben könnte, und überhaupt keine Handlung irgendwelcher Art vorzunehmen, die geeignet wäre, die Streitigkeit zu verschärfen oder auszudehnen.
In allen Fällen und namentlich dann, wenn die zwischen den Parteien streitige Frage aus bereits vollzogenen oder unmittelbar bevorstehenden Handlungen hervorgeht, wird der Gerichtshof oder das im gemeinsamen Einverständnis gebildete Schieds­gericht so schnell wie möglich anordnen, welche vorläufigen Massnahmen zu treffen sind. Die Parteien verpflichten sich, sich den also bezeichneten vorläufigen Massnahmen zu unterziehen.
Ist in einem Streitfalle die Vergleichskommission angerufen worden, so kann sie den Parteien die ihr zweckdienlich scheinenden vorläufigen Massnahmen empfehlen.
Art. 21
Sollte der Gerichtsentscheid oder der Schiedsspruch erklären, dass eine von einer Gerichts‑ oder irgendeiner andern Behörde einer der streitenden Parteien getroffene Entscheidung oder Verfügung ganz oder teilweise mit dem Völkerrecht im Widerspruch steht, und können nach dem Verfassungsrechte dieser Partei die Folgen dieser Entscheidung oder dieser Verfügung durch Verwaltungsmassnahmen nicht oder nur unvollkommen beseitigt werden, so kommen die Parteien für diesen Fall überein, dass durch den Gerichtsentscheid oder den Schiedsspruch der verletzten Partei eine angemessene Genugtuung zuzuerkennen ist.
Art. 22
Die Bestimmungen dieses Vertrags finden keine Anwendung auf Streitigkeiten, die aus Tatsachen entsprungen sind, welche zeitlich vor seinem Inkrafttreten liegen, und die der Vergangenheit angehören.
Die Streitigkeiten, für deren Schlichtung durch andere zwischen den vertragschliessenden Teilen bestehende Übereinkünfte ein besonderes Verfahren vorgesehen ist, werden nach den Bestimmungen dieser Übereinkünfte erledigt.
Art. 23
Alle Streitigkeiten über die Auslegung und die Anwendung dieses Vertrages werden im Wege eines einfachen Begehrens dem Ständigen Internationalen Gerichtshof¹⁵ unterbreitet werden.
¹⁵ Siehe Fussn. 1 zu Art.
Art. 24
Dieser Vertrag soll sobald als möglich ratifiziert werden. Die Ratifikationsurkunden sind in Bern auszutauschen.
Der Vertrag gilt für die Dauer von zehn Jahren vom Austausche der Ratifikations­urkunden an. Wird er nicht sechs Monate vor dem Ablaufe dieser Frist gekündigt, so bleibt er für einen weitern Zeitraum von zehn Jahren in Kraft und so fort.
Ist beim Ablaufe dieses Vertrags ein Vergleichs‑ oder Gerichtsverfahren hängig, so nimmt es seinen Fortgang gemäss den Bestimmungen dieses Vertrags oder jeder andern Übereinkunft, durch die die Parteien etwa vereinbart haben sollten, ihn zu ersetzen.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet.
Geschehen in Genf, in doppelter Urschrift, am zwanzigsten September eintausendneunhundertneunundzwanzig.

Motta

Benes

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