Verfassung des Kantons Appenzell A.Rh.
                            Verfassung  des Kantons Appenzell A.Rh.  vom 30. April 1995 (Stand 26. November 2023)  Von der Landsgemeinde erlassen am 30. April 1995  Im Vertrauen auf Gott wollen wir, Frauen und Männer von Appenzell Aus  -  serrhoden, die Schöpfung in ihrer Vielfalt achten.  Wir wollen, über Grenzen hinweg, eine freiheitliche, friedliche und gerechte  Lebensordnung mitgestalten.  Im Bewusstsein, dass das Wohl der Gemeinschaft und das Wohl der Einzel  -  nen untrennbar miteinander verbunden sind, geben wir uns folgende Verfas  -  sung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Grundsätze  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Der Kanton Appenzell Ausserrhoden
                            1  Der Kanton Appenzell Ausserrhoden ist ein freiheitlicher, demokratischer  und sozialer Rechtsstaat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er ist ein eigenständiger Teil der Schweizerischen Eidgenossenschaft und  arbeitet mit dem Bund, mit den anderen Kantonen und mit dem benachbar  -  ten Ausland zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er beteiligt sich aktiv an der Willensbildung im Bund.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Kantonsgebiet
                            1  Der Kanton Appenzell Ausserrhoden gliedert sich in Gemeinden. Das Ge  -  setz regelt Bestand und Gebiet der Gemeinden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Bürgerrecht
                            1  Das Gemeindebürgerrecht ist Grundlage des Landrechts.  * vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erwerb und Verlust des Landrechts und des Gemeindebürgerrechts wer  -  den durch das Gesetz geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Grundrechte  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Menschenwürde
                            1  Die Würde des Menschen ist zu achten und zu schützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Rechtsgleichheit, Diskriminierungsverbot
                            1  Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Niemand darf insbesondere aufgrund seines Geschlechts, seines Alters,  seiner Rasse, seiner Hautfarbe, seiner Sprache, seiner Herkunft, seiner poli  -  tischen, religiösen oder weltanschaulichen Überzeugung, seiner Lebensform  oder seiner körperlichen und geistigen Anlagen diskriminiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Gleichstellung von Mann und Frau
                            1  Frau und Mann sind gleichberechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie haben das Recht auf gleiche Ausbildung und auf gleichen Lohn für  gleichwertige Arbeit sowie auf gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kanton und Gemeinden fördern die tatsächliche Gleichstellung von Mann  und Frau.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie wirken darauf hin, dass öffentliche Aufgaben gemeinsam von Frauen  und Männern wahrgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Glaubens- und Gewissensfreiheit
                            1  Die Glaubens- und Gewissensfreiheit und ihre Ausübung sind gewährleis  -  tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Niemand darf zu einer religiösen Handlung oder zu einem Bekenntnis ge  -  zwungen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Willkürverbot, Treu und Glauben; Rückwirkungsverbot
                            1  Der Schutz vor staatlicher Willkür und der Schutz von Treu und Glauben  sind gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Rückwirkende Erlasse sind nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Persönliche Freiheit
                            1  Die persönliche Freiheit ist gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Folter, unmenschliche und erniedrigende Strafen oder Behandlungen sind  unzulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jede Person hat ein Recht auf Schutz ihrer Privatsphäre, ihrer Wohnung  sowie ihres Brief- und Fernmeldegeheimnisses.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Ehe und Zusammenleben
                            1  Das Recht auf Ehe und Familienleben ist geschützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die freie Wahl einer anderen Form des gemeinschaftlichen Zusammenle  -  bens ist gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Niederlassungsfreiheit
                            1  Die Niederlassungsfreiheit ist gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Meinungs- und Informationsfreiheit
                            1  Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden, sie ungehindert zu  äussern und in Wort, Schrift, Bild oder in anderer Weise zu verbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Staatliche Kontrolle von Meinungsäusserungen zwecks Einflussnahme auf  den Inhalt ist nicht zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jede Person, die ein berechtigtes Interesse nachweisen kann, hat im Rah  -  men des Gesetzes das Recht auf Einsicht in amtliche Akten, soweit keine  überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Unterrichts- und Wissenschaftsfreiheit
                            1  Die Freiheit von Forschung und Lehre und die Befugnis zu unterrichten  sind gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede in Forschung und Lehre tätige Person ist verpflichtet, ihre Verantwor  -  tung gegenüber dem Leben von Menschen, Tieren und Pflanzen sowie de  -  ren Lebensgrundlagen wahrzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Kunstfreiheit
                            1  Die Freiheit des künstlerischen Ausdrucks ist gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Datenschutz
                            1  Jede Person hat das Recht auf Schutz ihrer persönlichen Daten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erhält Auskunft über Daten, die über sie bearbeitet werden und kann  verlangen, dass unrichtige Daten berichtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Petitionsrecht
                            1  Jede Person hat das Recht, Eingaben an Behörden zu richten und dafür  Unterschriften zu sammeln. Es dürfen ihr daraus keine Nachteile erwachsen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Behörden haben die Pflicht, Petitionen inhaltlich zu prüfen und mög  -  lichst rasch zu beantworten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Vereins- und Versammlungsfreiheit
                            1  Die Vereins- und die Versammlungsfreiheit sind gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kundgebungen auf öffentlichem Grund können durch Gesetz oder Gemein  -  dereglement bewilligungspflichtig erklärt werden. Sie sind zu gestatten,  wenn ein geordneter Ablauf gesichert und die Beeinträchtigung Dritter zu  -  mutbar erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Eigentumsgarantie
                            1  Das Eigentum ist gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung  gleichkommen, ist volle Entschädigung zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Wirtschaftsfreiheit; Handels- und Gewerbefreiheit
                            1  Die freie Wahl des Berufes, die freie wirtschaftliche Tätigkeit sowie das  Recht zu  beruflichem  und  gewerkschaftlichem  Zusammenschluss  sind  gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Justizgrundsätze
                            a) Rechtsschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jede Person hat ein Recht auf unabhängige und unparteiische, vom Ge  -  setz vorgesehene Richter und Richterinnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Minderbemittelte ist der Rechtsschutz unentgeltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jede Person gilt als unschuldig, bis sie in einem gerichtlichen Verfahren  rechtskräftig verurteilt ist. Im Zweifel ist zugunsten der Angeschuldigten zu  entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Parteien haben in allen Verfahren ein Recht auf Anhörung, auf einen  begründeten Entscheid innert angemessener Frist sowie auf eine Rechtsmit  -  telbelehrung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 b) Garantien beim Freiheitsentzug
                            1  Die Freiheit darf einer Person nur in den vom Gesetz vorgeschriebenen  Fällen und Formen entzogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Person, der die Freiheit entzogen wurde, muss in einer ihr verständli  -  chen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzuges und die ihr zustehen  -  den Rechte informiert werden. Sie hat das Recht, ihre nächsten Angehöri  -  gen benachrichtigen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jede in Haft gesetzte und einer Straftat verdächtigte Person muss so rasch  wie möglich durch eine richterliche Instanz angehört werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat das Recht auf einen  Rechtsbeistand sowie auf Überprüfung des Freiheitsentzuges in einem ra  -  schen und einfachen gerichtlichen Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei ungerechtfertigtem Freiheitsentzug besteht eine Schadenersatz- und  allenfalls Genugtuungspflicht des Staates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der freie Verkehr mit dem Rechtsbeistand darf nur bei Gefahr des Miss  -
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Geltung der Grundrechte
                            1  Die Grundrechte sind in der gesamten Rechtsordnung wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie gelten auch für Ausländerinnen und Ausländer, sofern das Bundes  -  recht nichts anderes vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Urteilsfähige Unmündige können diejenigen Grundrechte, die ihnen um ih  -  rer Persönlichkeit willen zustehen, selbständig geltend machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Schranken der Grundrechte
                            1  Wer Grundrechte beansprucht, ist verpflichtet, die Grundrechte anderer zu  achten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einschränkungen von Grundrechten sind nur zulässig, wenn sie  a)  auf einer gesetzlichen Grundlage beruhen,  b)  einem überwiegenden öffentlichen Interesse entsprechen und  c)  verhältnismässig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Auf die gesetzliche Grundlage einer Grundrechtseinschränkung kann in  Fällen ernster, unmittelbarer und offensichtlicher Gefahr vorübergehend ver  -  zichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kerngehalt eines Grundrechtes darf in keinem Fall beeinträchtigt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Sozialrechte und Sozialziele  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 a) Sozialrechte
                            1  Jede Person hat bei Notlagen, die sie nicht aus eigener Kraft bewältigen  kann, Anspruch auf ein Obdach, auf grundlegende medizinische Versorgung  sowie auf die für ein menschenwürdiges Leben notwendigen Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jedes Kind hat Anspruch auf Schutz und Fürsorge sowie auf eine seinen  Fähigkeiten entsprechende, unentgeltliche Grundausbildung während der  obligatorischen Schulzeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Opfer schwerer Straftaten haben Anspruch auf Hilfe zur Überwindung ihrer  Schwierigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 b) Sozialziele
                            1  Kanton und Gemeinden setzen sich in Ergänzung der privaten Initiative  und der persönlichen Verantwortung sowie im Rahmen der verfügbaren Mit  -  tel zum Ziel, dass  a)  alle ihren Unterhalt durch Arbeit bestreiten können;  b)  alle in angemessener Weise wohnen können;  c)  alle sich gemäss ihren Fähigkeiten und Neigungen bilden und weiter  -  bilden können;  d)  Eltern vor und nach einer Geburt materiell gesichert sind;  e)  alle Menschen, die wegen Alters, Gebrechlichkeit, Krankheit oder Be  -  hinderung der Hilfe bedürfen, ausreichende Pflege und Unterstützung  erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Persönliche Pflichten  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Jede Person trägt Verantwortung für sich selbst sowie Mitverantwortung für  die Gemeinschaft und die Erhaltung unserer Lebensgrundlagen für künftige  Generationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Erfüllung gemeinnütziger Aufgaben kann das Gesetz die Bevölke  -  rung zu persönlicher Dienstleistung verpflichten. Anstelle der Realleistung  kann eine Ersatzabgabe erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Öffentliche Aufgaben  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1 Grundsätze  (5.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Öffentliche Aufgaben sind so zu erfüllen, dass die natürlichen Lebens  -  grundlagen geschont und erhalten werden; sie orientieren sich an den Be  -  dürfnissen und an der Wohlfahrt aller.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bestehende wie neue Aufgaben sind dauernd daraufhin zu überprüfen, ob  sie notwendig und finanzierbar sind sowie wirtschaftlich und zweckmässig  erfüllt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kanton erfüllt nur Aufgaben, die nicht ebensogut von den Gemeinden  oder von Privaten wahrgenommen werden können. Er fördert private Initiati  -  ve und persönliche Verantwortung und strebt regionale Zusammenarbeit an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2 Die öffentlichen Aufgaben im einzelnen  (5.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Öffentliche Ordnung und Sicherheit
                            1  Der Kanton gewährleistet die öffentliche Ordnung und Sicherheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er trifft Massnahmen für die Bewältigung ausserordentlicher Lagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Umwelt- und Naturschutz
                            1  Die natürliche Umwelt ist für die gegenwärtigen und künftigen Generatio  -  nen gesund zu erhalten und, wenn sie bereits geschädigt ist, möglichst wie  -  der herzustellen. Sie soll durch staatliche und private Tätigkeiten so wenig  wie möglich belastet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kanton und Gemeinden schützen die Tier- und Pflanzenwelt sowie deren  Lebensräume in ihrer Vielfalt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die natürlichen Lebensgrundlagen sollen nur soweit beansprucht werden,  als ihre Erneuerungsfähigkeit und ihre Verfügbarkeit weiterhin gewährleistet  bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kanton und Gemeinden können zur Schonung der natürlichen Lebens  -  grundlagen und zur Einschränkung von Abfällen und Schadstoffen Len  -  kungsmassnahmen einführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sie fördern die Selbstverantwortung und können Organisationen unterstüt  -  zen, die sich für die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Kosten für Umweltschutzmassnahmen sind in der Regel nach dem Verur  -  sacherprinzip zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Schädliche und lästige Emissionen sollen an der Quelle erfasst, verhindert  oder zumindest verringert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Denkmalpflege und Landschaftsschutz
                            1  Kanton und Gemeinden treffen Massnahmen zur Erhaltung und Pflege der  schützenswerten Landschafts- und Ortsbilder, Kulturgüter und Naturdenk  -  mäler.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie arbeiten mit privaten Organisationen zusammen und können sich an  der Finanzierung beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Raumordnung und Bauwesen
                            1  Kanton und Gemeinden stellen die geordnete Besiedlung des Landes, die  zweckmässige und haushälterische Nutzung des Bodens und den Schutz  der Landschaft sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Errichtung von Bauten und Anlagen aller Art ist auf die Umgebung  Rücksicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Verkehr
                            1  Kanton und Gemeinden sorgen für eine umweltschonende und sichere  Verkehrsordnung und Erschliessung für alle Verkehrsteilnehmer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie fördern die Umlagerung vom individuellen auf den kollektiven Verkehr,  soweit dafür wesentliche öffentliche Gesamtinteressen bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Wasser, Energie, Abfall
                            a) Wasser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kanton und Gemeinden sichern die Wasserversorgung und setzen sich für  eine sparsame Verwendung des Wassers ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie wirken auf eine möglichst geringe Belastung des Wassers hin und sor  -  gen für eine umweltgerechte Reinigung der Abwässer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 b) Energie
                            1  Kanton und Gemeinden fördern die sichere, umweltschonende Versorgung  mit Energie und deren sparsame und rationelle Verwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie fördern insbesondere die Nutzung erneuerbarer Energien.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 c) Abfall
                            1  Kanton und Gemeinden treffen Massnahmen zur Verminderung der Abfälle  und zu deren Wiederverwertung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sorgen für eine fachgerechte Entsorgung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Erziehung und Bildung
                            a) Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Erziehung und Bildung haben die Aufgabe, die Entwicklung zur selbstver  -  antwortlichen Persönlichkeit, den Willen zur sozialen Gerechtigkeit und die  Verantwortung für die Mitwelt zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Schule unterstützt die Eltern bei der Erziehung; sie vermittelt in Verbin  -  dung mit ihnen eine den Anlagen und Möglichkeiten der Kinder entsprechen  -  de Bildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 b) Schule
                            1  Kanton und Gemeinden führen öffentliche Kindergärten und Schulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können Beiträge an Privatschulen leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jeder Person steht es frei, entweder die öffentlichen Schulen oder auf  eigene Kosten anerkannte Privatschulen zu besuchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 c) Weitere Aufgaben
                            1  Kanton und Gemeinden unterstützen die Aus- und Weiterbildung sowie die  Erwachsenenbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton sorgt für den Zugang zu den Universitäten und zu den Hoch-  und Fachschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er setzt sich für Zusammenarbeit im Schul- und Bildungswesen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Soziales
                            a) Sozialhilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kanton und Gemeinden unterstützen in Zusammenarbeit mit anderen Or  -  ganisationen hilfsbedürftige Menschen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind bestrebt, sozialen Notlagen vorzubeugen und fördern die Vorkeh  -  ren zur Selbsthilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie können die Leistungen des Bundes für die soziale Sicherheit ergänzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kanton beaufsichtigt die Heime.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 b) Arbeit
                            1  Kanton und Gemeinden koordinieren und unterstützen die Stellenvermitt  -  lung, die berufliche Umschulung sowie die Wiedereingliederung Arbeitsloser.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Streitigkeiten zwischen den Sozialpartnern bietet der Kanton seine Hil  -  fe an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 c) Familie, Jugend und Betagte
                            1  Kanton und Gemeinden unterstützen Familien und andere Lebensgemein  -  schaften mit Kindern in der Erfüllung ihrer Aufgaben; sie können die Schaf  -  fung geeigneter Bedingungen für die Betreuung von Kindern unterstützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie nehmen sich in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen der An  -  liegen und Bedürfnisse der Jugend und der Betagten an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 d) Behinderte
                            1  Kanton und Gemeinden fördern in Zusammenarbeit mit privaten Organisa  -  tionen die Schulung sowie die berufliche und soziale Eingliederung Behin  -  derter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Wirtschaftsordnung
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Kanton und Gemeinden schaffen günstige Rahmenbedingungen für eine  vielseitige und ausgewogene wirtschaftliche Entwicklung und setzen sich für  die Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können Organisationen unterstützen, welche die wirtschaftliche Ent  -  wicklung fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie   sorgen   im   Rahmen   ihrer   Möglichkeiten   für   die   Milderung   von  Wirtschaftskrisen und deren Folgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 b) Land- und Forstwirtschaft
                            1  Der Kanton trifft Massnahmen zur Förderung einer leistungsfähigen und  den topographischen Verhältnissen angepassten Land- und Forstwirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er unterstützt insbesondere eigenständige Familienbetriebe, naturnahe Be  -  wirtschaftung und eine breite bäuerliche Grundausbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er gewährleistet die Erhaltung der Wälder in ihrer Schutz-, Nutz- und Erho  -  lungsfunktion.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 c) Kantonalbank
                            1  Der Kanton kann sich an einer Bank zur Deckung der Geld- und Kreditbe  -  dürfnisse der Bevölkerung und der Wirtschaft im Kanton beteiligen; er kann  eine solche Bank auch selbst betreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 d) Versicherung
                            1  Der Kanton kann eine Anstalt, die Gebäude, Land und Kulturen gegen  Schäden versichert, betreiben oder sich an einer solchen beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Versicherungsschutz für Gebäude und Land ist obligatorisch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 e) Regalien
                            1  Dem Kanton stehen zur ausschliesslichen wirtschaftlichen Nutzung folgen  -  de Regalrechte zu:  a)  Wasserregal,  b)  Jagd- und Fischereiregal,  c)  Bergregal, einschliesslich Lagerung von Stoffen im Erdinnern und  Nutzung der Erdwärme,  d)  Salzregal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann das Nutzungsrecht selber ausüben oder es den Gemeinden oder  Privaten übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bestehende private Rechte bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Gesundheitswesen
                            1  Kanton und Gemeinden schaffen die Voraussetzungen für eine ausrei  -  chende, kostenbewusste medizinische und pflegerische Versorgung der Be  -  völkerung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton fördert die Zusammenarbeit der privaten und öffentlichen Ein  -  richtungen im Kanton und in der Region.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kanton und Gemeinden fördern die Selbstverantwortung; sie unterstützen  die Gesundheitsvorsorge und die Gesundheitserziehung und bekämpfen die  Suchtgefahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kanton und Gemeinden fördern die spitalexterne Kranken- und Gesund  -  heitspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Kanton beaufsichtigt die öffentlichen und privaten Einrichtungen des  Gesundheitswesens, die Gesundheitsberufe und das Heilmittelwesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die freie Heiltätigkeit ist gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Kultur, Wissenschaft und Freizeitgestaltung
                            1  Kanton und Gemeinden fördern die Kultur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie unterstützen die wissenschaftliche Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie fördern die sinnvolle Freizeitgestaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Volksrechte  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.1 Stimmrecht  (6.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Stimmrecht in kantonalen Angelegenheiten steht allen Schweizerbür  -  gern und Schweizerbürgerinnen zu, die im Kanton wohnen und das 18. Al  -  tersjahr zurückgelegt haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.2 Volksinitiative  (6.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 a) Gegenstand, Unterschriftenzahl
                            1  Mit einer Volksinitiative können verlangt werden:  a)  die Totalrevision oder eine Teilrevision der Verfassung,  b)  der Erlass, die Aufhebung oder Änderung von Gesetzen und von Be  -  schlüssen, die der Volksabstimmung unterstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Volksinitiative muss von wenigstens 300 Stimmberechtigten unter  -  zeichnet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 b) Form
                            1  Volksinitiativen können als allgemeine Anregung oder, sofern sie nicht die  Totalrevision der Verfassung verlangen, als ausgearbeitete Vorlagen einge  -  reicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 c) Einheitsinitiative
                            1  Soweit mit einer Initiative nicht die Totalrevision oder ausdrücklich eine  Teilrevision der Verfassung verlangt wird, entscheidet der Kantonsrat, ob die  Vorlage auf Verfassungs- oder Gesetzesstufe auszuarbeiten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 d) Gegenvorschlag; doppeltes Ja
                            1  Der Kantonsrat kann Initiativen einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Stimmberechtigten können gültig sowohl der Initiative als auch dem  Gegenvorschlag zustimmen und entscheiden, welche der beiden Vorlagen  sie vorziehen, wenn beide angenommen werden sollten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 e) Verfahren
                            1  Der Regierungsrat entscheidet über das Zustandekommen, der Kantonsrat  über die Gültigkeit der Initiativen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ganz oder teilweise ungültig ist eine Initiative, wenn sie  a)  dem Grundsatz der Einheit der Materie widerspricht,  b)  übergeordnetem Recht widerspricht oder  c)  undurchführbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Volksinitiativen sind möglichst rasch zu behandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.3 Mitwirkungsrechte  (6.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 a) Volksdiskussion
                            1  Wer im Kanton wohnt, kann zu Sachvorlagen, die dem obligatorischen  oder fakultativen Referendum unterliegen, dem Kantonsrat schriftliche Anträ  -  ge einreichen und diese nach Massgabe der Geschäftsordnung vor dem Rat  persönlich begründen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 b) Vernehmlassungen
                            1  Bei Verfassungs- und Gesetzesvorlagen sowie bei anderen wichtigen Ge  -  schäften sind die interessierten Kreise zur Vernehmlassung einzuladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens sind zu veröffentlichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7. Die Stimmberechtigten  *  (7.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58–59 * ...
Art. 60 Obligatorisches Referendum und Wahlen *
                            1  Die Stimmberechtigten entscheiden über  *  a)  die Total- oder Teilrevision der Verfassung;  b)–c)  *  ...  d)  Grundsatzbeschlüsse;  e)  Ausgaben, welche die Zuständigkeit des Kantonsrates übersteigen;  f)  *  ...  g)  *  Initiativen, denen der Kantonsrat nicht zustimmt oder denen er einen  Gegenvorschlag gegenüberstellt;  h)  *  Beschlüsse des Kantonsrates, die gemäss Art.  60  bis   dem fakultativen  Referendum unterliegen, wenn ein Drittel der anwesenden Mitglieder  dies verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Stimmberechtigten wählen  *  a)  die Mitglieder des Regierungsrates und aus deren Mitte die Person,  die das Landammannamt bekleidet;  b)  *  die Mitglieder des Obergerichtes;  c)  den Vertreter oder die Vertreterin des Kantons im Ständerat auf eine  Amtsdauer von vier Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 bis * Fakultatives Referendum
                            1  Wenn wenigstens 300 Stimmberechtigte dies innert 60 Tagen nach der  amtlichen Publikation verlangen, so entscheiden die Stimmberechtigten über  a)  den Erlass, die Aufhebung oder Änderung von Gesetzen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  interkantonale und internationale Verträge mit gesetzgebendem Cha  -  rakter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8. Behörden  (8.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.1 Allgemeines  (8.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Gewaltenteilung
                            1  Kantonsrat, Regierungsrat und Gerichte sind nach dem Grundsatz der  Gewaltenteilung organisiert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Behörden wirken zusammen und stimmen ihre Tätigkeiten aufeinander  ab.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 bis * Rechtsstaatliche Grundsätze
                            1  Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, ist an Verfassung und Gesetz ge  -  bunden. Er handelt im öffentlichen Interesse nach Treu und Glauben, will  -  kürfrei und nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kantonale Erlasse, die übergeordnetem Recht widersprechen, dürfen vom  Regierungsrat und von den Gerichten nicht angewendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Wählbarkeit
                            1  Wählbar in kantonale Behörden sind die im Kanton Stimmberechtigten.  Ausnahmen regelt das Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Unvereinbarkeit
                            1  Niemand kann gleichzeitig angehören  a)  dem Kantonsrat, dem Regierungsrat und einem kantonalen Gericht;  b)  *  einem kantonalen Gericht und einem Gemeinderat oder dem Perso  -  nal des Kantons und seiner Anstalten;  b  bis  )  *  dem Kantonsrat und dem Personal des Kantons und seiner Anstalten  in einer durch das Gesetz bezeichneten leitenden oder den Regie  -  rungsrat unmittelbar unterstützenden Stellung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  dem Regierungsrat und einem Gemeindeparlament oder einem  Gemeinderat;  d)  *  dem Kantonsgericht und dem Obergericht;  e)  *  als Mitglied einer Schlichtungsbehörde einem kantonalen Gericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausser dem Kantonsrat dürfen der gleichen Behörde nicht gleichzeitig  angehören: Eltern und Kinder, Geschwister, Ehegatten sowie Partner und  Partnerinnen   einer   eingetragenen   Partnerschaft   oder   einer   faktischen  Lebensgemeinschaft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Ausstand
                            1  Mitglieder von Behörden und Angehörige der kantonalen Verwaltung ha  -  ben bei Geschäften, die sie betreffen, in den Ausstand zu treten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Nähere bestimmt das Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Amtsdauer
                            1  Die Amtsdauer der kantonalen Behörden beträgt vier Jahre.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle Wahlen erfolgen für eine Amtsdauer oder für den Rest einer solchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 * ...
Art. 67 Informationspflicht, Öffentlichkeit
                            1  Die Behörden des Kantons und der Gemeinden müssen das Volk frühzeitig  und ausreichend informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die offizielle Information über Abstimmungsvorlagen soll eine freie Mei  -  nungsbildung ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verhandlungen des Kantonsrates und der Gerichte sind öffentlich. Aus  -  nahmen regelt das Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates legen ihre Inter  -  essenbindungen offen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Delegationen
                            1  Das Gesetz kann Befugnisse an den Kantonsrat oder an den Regierungs  -  rat übertragen, falls die Delegation auf ein bestimmtes Gebiet beschränkt ist  und das Gesetz ihren Rahmen festlegt. Die direkte Delegation an andere  Behörden ist ausgeschlossen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter den gleichen Voraussetzungen können Befugnisse des Kantonsrates  an den Regierungsrat übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat darf seine Befugnisse auf Departemente und andere  Organe übertragen, wenn ihn der Kantonsrat dazu ermächtigt. Befugnisse  der Departemente darf er ohne Ermächtigung übertragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Rechtsetzungsformen
                            1  Alle grundlegenden und wichtigen Rechtssätze des kantonalen Rechtes  sind in der Form des Gesetzes zu erlassen. Dazu gehören Bestimmungen,  für welche die Verfassung ausdrücklich das Gesetz vorsieht, sowie Bestim  -  mungen über:  a)  die Grundzüge der Rechtsstellung der Einzelnen,  b)  den Gegenstand von Abgaben, die Grundsätze ihrer Bemessung und  den Kreis der Abgabepflichtigen mit Ausnahme von Gebühren in ge  -  ringer Höhe,  c)  Zweck, Art und Rahmen von bedeutenden kantonalen Leistungen,  d)  die Grundzüge der Organisation und der Aufgaben der Behörden,  e)  die Anhandnahme einer neuen, dauernden Aufgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Verantwortlichkeit
                            1  Der Kanton und die anderen Körperschaften, die öffentliche Aufgaben  wahrnehmen, haften für den Schaden, den ihre Organe bei der Ausübung  ihrer hoheitlichen Tätigkeit widerrechtlich verursachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie haften auch für Schäden, die ihre Organe rechtmässig verursacht ha  -  ben, wenn Einzelne davon schwer betroffen sind und ihnen nicht zugemutet  werden kann, den Schaden selber zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Gesetz regelt die Haftung der Behördenmitglieder und Angestellten  gegenüber dem Kanton und den anderen Körperschaften, die öffentliche  Aufgaben wahrnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.2 Der Kantonsrat  (8.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 bis * Stellung
                            1  Der Kantonsrat ist die gesetzgebende Behörde des Kantons und führt die  Oberaufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Zusammensetzung, Wahl
                            1  Der Kantonsrat besteht aus 65 Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Jede Gemeinde hat mindestens einen Sitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die restlichen Sitze werden nach Massgabe ihrer Einwohnerzahlen auf die  Gemeinden verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für die Kantonsratswahl gilt das Mehrheitswahlverfahren; Wahlkreise sind  die Gemeinden. Die Gemeinden können das Verhältniswahlverfahren ein  -  führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Nähere regelt das Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Zuständigkeiten
                            a) Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kantonsrat beaufsichtigt die Regierung und die Geschäftsführung der  Gerichte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er führt die Oberaufsicht über die kantonale Verwaltung und die öffent  -  lichrechtlichen Anstalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 b) Wahlen
                            1  Der Kantonsrat wählt  die übrigen Mitglieder des kantonsrätlichen Büros jeweils für ein Jahr;  a  bis  )  *  den Präsidenten oder die Präsidentin und die Vizepräsidenten oder  die Vizepräsidentinnen des Obergerichtes;  b)  *  den Präsidenten oder die Präsidentin und die Vizepräsidenten oder  die Vizepräsidentinnen und die weiteren Mitglieder des Kantonsge  -  richtes;  b  bis  )  *  die Präsidenten oder die Präsidentinnen und die weiteren Mitglieder  der Schlichtungsbehörden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  *  auf Vorschlag des Regierungsrates: den Ratschreiber oder die Rat  -  schreiberin;  d)  den Leiter oder die Leiterin des Parlamentsdienstes;  e)  die Finanzkontrolle;  f)  das Datenschutz-Kontrollorgan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Durch Gesetz können dem Kantonsrat weitere Wahlbefugnisse übertragen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 c) Rechtsetzung
                            1  Der Kantonsrat beschliesst über Vorlagen zur Revision der Kantonsverfas  -  sung zuhanden der Stimmberechtigten. Er kann Eventualanträge stellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er erlässt Gesetze unter dem Vorbehalt des fakultativen Referendums so  -  wie Verordnungen im Rahmen von Verfassung und Gesetz.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 bis * c bis ) Aussenbeziehungen
                            1  Der Kantonsrat wirkt an der Gestaltung der Aussenbeziehungen mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er genehmigt oder kündigt interkantonale und internationale Verträge. Vor  -  behalten bleibt das fakultative Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er begleitet Vorhaben zur interkantonalen oder internationalen Zusammen  -  arbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 d) Planung
                            1  Der Kantonsrat berät die Sach-, Finanz- und Investitionsplanung sowie  weitere grundlegende Planungen des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 e) Finanzkompetenzen
                            1  Der Kantonsrat beschliesst unter Beachtung des Finanzplanes über den  Voranschlag und den Steuerfuss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unter Vorbehalt abweichender gesetzlicher Bestimmungen beschliesst er  über:  a)  neue einmalige Ausgaben für den gleichen Gegenstand im Betrag  von 1  % bis 5  % einer Steuereinheit;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  neue wiederkehrende Ausgaben im Betrag von 0,5  % bis 1  % einer  Steuereinheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 f) Weitere Befugnisse
                            1  Der Kantonsrat  a)  übt die den Kantonen von der Bundesverfassung eingeräumten Mit  -  wirkungsrechte aus;  b)  fasst Grundsatzbeschlüsse im Rahmen seiner Zuständigkeiten;  c)  beschliesst über Begnadigungen;  d)  entscheidet Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten kantona  -  len Behörden;  e)  *  genehmigt die Staatsrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Ist ein Mitglied des Regierungsrates offensichtlich und dauerhaft nicht  mehr in der Lage, sein Amt auszuüben, kann der Kantonsrat mit einer Mehr  -  heit von drei Viertel der anwesenden Ratsmitglieder die Amtsunfähigkeit  feststellen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kantonsrat kann den Regierungsrat mit der Vorbereitung seiner Ge  -  schäfte beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Durch Gesetz können ihm weitere Aufgaben übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 Organisation
                            a) Grundsätze  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Gesetz regelt die Grundzüge der Organisation und des Geschäftsver  -  kehrs des Kantonsrates.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kantonsrat verfügt über einen Parlamentsdienst.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die kantonale Verwaltung steht dem Kantonsrat zur Erfüllung seiner Aufga  -  ben zur Seite.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 b) Kommissionen *
                            1  Der Kantonsrat kann ständige Kommissionen einsetzen und mit der Vorbe  -  reitung einzelner Geschäfte besondere Kommissionen betrauen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Regierungsrat und Verwaltung erteilen den Kommissionen alle Auskünfte,  die sie für ihre Tätigkeit benötigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Gesetz kann den Kommissionen einzelne untergeordnete Befugnisse  übertragen. Die Delegation von rechtsetzenden Befugnissen ist ausge  -  schlossen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 c) Stellung des Regierungsrates *
                            1  Die   Mitglieder   des   Regierungsrates   nehmen   an   den   Sitzungen   des  Kantonsrates teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie haben beratende Stimme und das Antragsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 d) Immunität, Instruktionsverbot *
                            1  Die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates sind in ihren  Äusserungen im Rat und in den Kommissionen frei und können dafür nur  strafrechtlich verfolgt oder zivilrechtlich belangt werden, wenn zwei Drittel  der anwesenden Ratsmitglieder dazu ihre Ermächtigung erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitglieder des Kantonsrates stimmen und beraten ohne Instruktion.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.3 Der Regierungsrat  (8.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 Stellung
                            1  Der Regierungsrat ist die oberste leitende, planende und vollziehende Be  -  hörde des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er führt die kantonale Verwaltung und beaufsichtigt gemäss Gesetz die  Staatsanwaltschaft und die Gemeinden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 Sitzzahl, Vollamt, Wiederwahl *
                            1  Der Regierungsrat besteht aus fünf vollamtlichen Mitgliedern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  )  Eine Wiederwahl ist dreimal möglich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kantonsrat regelt die Besoldung und die berufliche Vorsorge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 Das Landammannamt
                            1  Wer das Landammannamt innehat, präsidiert den Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er oder sie leitet, plant und koordiniert die Arbeit des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Wahl ins Landammannamt findet alle zwei Jahre statt. Nach Ablauf ei  -  ner vollen Amtsdauer ist für eine Amtsdauer auszusetzen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 * ...
Art. 86 Zuständigkeiten
                            a) Planung und Koordination
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat bestimmt unter Vorbehalt der Zuständigkeiten der  Stimmberechtigten und des Kantonsrates die Ziele und Mittel des staatlichen  Handelns.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er plant und koordiniert die staatlichen Tätigkeiten. Er führt die mittelfristige  Sach- und Terminplanung und erstellt zuhanden des Kantonsrates einen Fi  -  nanzplan, einen Investitionsplan und weitere grundlegende Pläne.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87 b) Rechtsetzung
                            1  Der Regierungsrat entwirft zuhanden des Kantonsrates Erlasse und Be  -  schlüsse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er erlässt im Rahmen der Verfassung und der Gesetzgebung Verordnun  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei zeitlicher Dringlichkeit kann er, soweit dies zur Einführung übergeord  -  neten Rechts nötig ist, Verordnungen erlassen; diese sind ohne Verzug ins  ordentliche Recht überzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Zum Vollzug übergeordneten Rechts kann er die notwendigen Bestimmun  -  gen erlassen, soweit sich diese auf die Organisation und die Aufgaben der  kantonalen Behörden beschränken.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87 bis * Aussenbeziehungen
                            1  Der Regierungsrat gestaltet die Zusammenarbeit mit dem Bund, mit ande  -  ren Kantonen und mit dem Ausland und vertritt den Kanton nach aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er schliesst und kündigt interkantonale und internationale Verträge über  Gegenstände, die im Rahmen seiner ordentlichen Zuständigkeit liegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er setzt sich für die kantonalen Interessen gegenüber dem Bund ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Er wahrt die Mitwirkungsrechte des Kantonsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 c) Finanzkompetenzen
                            1  Der Regierungsrat erstellt zuhanden des Kantonsrates den Voranschlag  und die Staatsrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er beschliesst über  a)  gebundene Ausgaben und Änderungen im Finanzvermögen ohne  Beschränkung;  b)  über neue einmalige Ausgaben bis zum Betrag von 1  % einer  Steuereinheit;  c)  über neue wiederkehrende Ausgaben bis zum Betrag von 0,5  % ei  -  ner Steuereinheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 d) Weitere Befugnisse
                            1  Der Regierungsrat nimmt alle Befugnisse wahr, die nicht ausdrücklich einer  anderen Stelle zugewiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere obliegen ihm  a)  die Verantwortung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit;  b)  *  ...  c)  die Abfassung von Vernehmlassungen zuhanden der Bundesbehör  -  den;  d)  der Entscheid über die Ergreifung oder die Unterstützung des Stan  -  desreferendums in dringlichen Fällen;  e)  *  der Vollzug der Gesetzgebung sowie der rechtskräftigen Urteile;  f)  die Erteilung des Landrechts;  g)  die Wahl der Angehörigen der kantonalen Verwaltung, soweit dafür  keine andere Stelle zuständig ist;  h)  die Erstellung eines jährlichen Rechenschaftsberichtes an den  Kantonsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Durch die Gesetzgebung können dem Regierungsrat weitere Befugnisse  übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90 e) Ausserordentliche Lagen
                            1  Der Regierungsrat ergreift auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage  Massnahmen, um eingetretenen oder unmittelbar drohenden Störungen der  öffentlichen Ordnung und Sicherheit sowie sozialen Notständen zu begeg  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Notverordnungen hat er sofort dem Kantonsrat zur Genehmigung vorzule  -  gen; sie fallen spätestens ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten dahin.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91 Kollegialprinzip
                            1  Der Regierungsrat fasst seine Beschlüsse als Kollegialbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 92 Kommissionen
                            1  Durch Gesetz, Verordnung oder Beschluss des Regierungsrates können  ständige beratende Kommissionen eingesetzt oder besondere Kommissio  -  nen mit der Vorbereitung einzelner Geschäfte betraut werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 93 Kantonale Verwaltung
                            1  Die Verwaltung erfüllt ihre Aufgaben nach den Grundsätzen der Rechtmäs  -  sigkeit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesetz regelt die Grundzüge der Verwaltungsorganisation und das  Verwaltungsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Stabs-, Koordinations- und Verbindungsstelle des Regierungsrates und  des Kantonsrates ist die Kantonskanzlei, die vom Ratschreiber oder von der  Ratschreiberin geleitet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.4 Die Gerichte  (8.4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94 Gerichtliche Organe
                            1  Die Gerichtsbarkeit wird ausgeübt durch:  a)  *  die Schlichtungsbehörden in Zivilsachen;  b)  *  ...  c)  *  das Kantonsgericht zur Beurteilung von Zivil- und Strafsachen in ers  -  ter Instanz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  *  das Obergericht als einzige oder Rechtsmittelinstanz in Zivil-, Straf-  und Verwaltungssachen;  e)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesetz regelt Organisation, Verfahren und Zuständigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kantonsrat regelt die Besoldung, die berufliche Vorsorge und die Ent  -  schädigungen der Mitglieder der Gerichte.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 95 Begründungspflicht
                            1  Die Urteile sind schriftlich zu begründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausnahmen regelt das Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9. Finanzordnung  (9.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 96 Allgemeine Grundsätze
                            1  Kanton und Gemeinden führen ihren Finanzhaushalt sparsam, wirtschaft  -  lich und mittelfristig ausgeglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sorgen für eine umfassende Finanz- und Investitionsplanung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Neue Aufgaben dürfen erst übernommen werden, wenn ihre Finanzierung  geregelt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Verwaltungsunabhängige Kontrollorgane prüfen, ob der Finanzhaushalt ge  -  setzmässig geführt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Nähere regelt das Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 97 Mittelbeschaffung
                            1  Der Kanton beschafft sich seine Mittel  a)  durch die Erhebung von Steuern und anderen Abgaben;  b)  aus Vermögenserträgen;  c)  aus Leistungen des Bundes und Dritter;  d)  durch die Aufnahme von Darlehen und Anleihen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 98 Steuern und Abgaben
                            1  Kanton und Gemeinden besteuern das Einkommen und Vermögen der na  -  türlichen Personen sowie den Ertrag und das Kapital juristischer Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Durch Gesetz können weitere kantonale und kommunale Steuern und Ab  -  gaben eingeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der Ausgestaltung der Steuern sind die Grundsätze der Rechtsgleich  -  heit und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 99 Ausgaben
                            1  Jede Ausgabe setzt eine Rechtsgrundlage, einen entsprechenden Kredit  sowie einen Ausgabenbeschluss des zuständigen Organs voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10. Gemeinden  (10.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 100 Einwohnergemeinde
                            1  Einzige Gemeindeart im Kanton ist die Einwohnergemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtsper  -  sönlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie erfüllt alle örtlichen Aufgaben, die nicht vom Bund oder vom Kanton  wahrgenommen werden und die nicht sinnvollerweise Privaten überlassen  bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101 Gemeindeautonomie
                            1  Die Autonomie der Gemeinden ist gewährleistet. Ihr Umfang ist durch das  kantonale und das eidgenössische Recht bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Alle kantonalen Organe wahren eine möglichst grosse Selbständigkeit der  Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101 bis * Bestandes und Gebietsänderungen
                            1  Bestandes- und Gebietsänderungen benötigen die Zustimmung der Stimm  -  berechtigten jeder betroffenen Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton leistet administrative und finanzielle Unterstützung an Gemein  -  den, die sich zusammenschliessen wollen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Gesetz regelt das Nähere.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 102 Organisation
                            1  Die Gemeinden legen ihre Organisation im Rahmen von Verfassung und  Gesetz in einer Gemeindeordnung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeindeordnung unterliegt der Volksabstimmung und bedarf zu ihrer  Gültigkeit der Genehmigung durch den Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeinden können ein Gemeindeparlament einführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 103 Verhältnis der Gemeinden unter sich und zum Kanton
                            1  Die Gemeinden arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben unter sich, mit  dem Kanton und allenfalls mit ausserkantonalen Gemeinden zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie können mit Zustimmung des Regierungsrates Zweckverbände gründen  oder sich zu anderen Organisationen zusammenschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ist eine Aufgabe anders nicht zu erfüllen, kann der Regierungsrat zwei  oder mehrere Gemeinden zur Zusammenarbeit verpflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 104 Finanzausgleich
                            1  Durch einen Finanzausgleich ist ein ausgewogenes Verhältnis der Steuer  -  belastung unter den Gemeinden anzustreben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 105 Stimmrecht
                            1  Das Stimmrecht in der Gemeinde steht allen Personen zu, die in kantona  -  len Angelegenheiten stimmberechtigt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden können das Stimmrecht ausserdem Ausländerinnen und  Ausländern erteilen, die seit zehn Jahren in der Schweiz und davon seit fünf  Jahren im Kanton wohnen und ein entsprechendes Begehren stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 106 Initiativrecht
                            1  Mit einer Initiative kann der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von  Reglementen oder Beschlüssen verlangt werden, die dem obligatorischen  oder dem fakultativen Referendum unterliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Initiative kann als allgemeine Anregung oder als ausgearbeiteter Ent  -  wurf eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird mit einer Initiative der Erlass oder die Änderung von Plänen oder Vor  -  schriften verlangt, für die ein Einspracheverfahren vorgeschrieben ist, ist sie  nur als allgemeine Anregung zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Artikel 51  Abs.  1, 52, 54 und 55 gelten im übrigen sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 107 Gemeindegesetz
                            1  Das Gesetz regelt insbesondere die Grundzüge der Gemeindeorganisati  -  on, die Aufsicht über die Gemeinden sowie das Finanzwesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11. Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts  (11.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  108
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nach Massgabe des Gesetzes können öffentliche Aufgaben von Körper  -  schaften und Anstalten des öffentlichen Rechts wahrgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12. Staat und Kirche  (12.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.1 Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften  (12.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 109 a) Grundsatz; Selbständigkeit
                            1  Die evangelisch-reformierte und die römisch-katholische Kirche sind selb  -  ständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die kirchlichen Körperschaften regeln ihre inneren Angelegenheiten selb  -  ständig. Sie sind befugt, von ihren Mitgliedern Steuern zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beschlüsse und Verfügungen kirchlicher Organe können nicht an staatliche  Stellen weitergezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 b) Zugehörigkeit
                            1  Die Zugehörigkeit zu einer Kirche regelt sich nach deren Verfassung. Das  Recht,   durch   schriftliche   Erklärung   aus   einer   Kirche   auszutreten,   ist  gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.2 Andere Religionsgemeinschaften  (12.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die übrigen Religionsgemeinschaften unterstehen dem zivilen Recht. Sie  können vom Kantonsrat als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannt  werden, wenn ihre Verfassung dem kantonalen und dem Bundesrecht nicht  widerspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13. Revision der Verfassung  (13.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 112 Grundsatz
                            1  Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise revidiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verfassungsrevisionen werden auf dem Weg der Gesetzgebung vorge  -  nommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 113 Teilrevision
                            1  Eine Teilrevision kann eine einzelne Bestimmung oder mehrere sachlich  zusammenhängende Bestimmungen umfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 114 Totalrevision
                            1  Der Kantonsrat prüft in Zeitabständen von jeweils 20 Jahren nach Inkraft  -  treten dieser Verfassung, ob eine Totalrevision an die Hand genommen wer  -  den soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Frage, ob eine Totalrevision durchzuführen sei, ist den Stimmberech  -  tigten vorzulegen. Diese entscheiden ferner, ob der Kantonsrat oder ein Ver  -  fassungsrat die Revision vorbereiten soll.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14. Schluss- und Übergangsbestimmungen  (14.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 115 Bürgergemeinden
                            1  Bestehende Bürgergemeinden gelten ohne weiteres als aufgelöst, wenn  sie nicht innert fünf Jahren seit Inkrafttreten dieser Verfassung durch Be  -  schluss ihrer Mitglieder in Körperschaften des öffentlichen Rechts umgewan  -  delt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit der Auflösung der Bürgergemeinde tritt die Einwohnergemeinde vollum  -  fänglich in deren Rechte und Pflichten ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 116 Kirchliche Gebäulichkeiten
                            1  In den Gemeinden, in denen die kirchlichen Gebäulichkeiten im Eigentum  der Einwohnergemeinde stehen, ist innert einer Frist von fünf Jahren seit In  -  krafttreten dieser Verfassung eine Sicherung der bisherigen Mitbenutzungs  -  rechte sowie eine Vereinbarung über Benutzung und Unterhalt zu treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 117–117 bis * ...
Art. 117 ter * Amtsdauer
                            1  Die durch die Teilrevision der Verfassung vom 13.  Juni 2010 geschaffenen  Unvereinbarkeiten sind auf Ende der laufenden Amtsdauer zu beheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die für die laufende Amtsdauer gewählten Mitglieder des Verwaltungsge  -  richtes werden im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Teilrevision der Verfas  -  sung vom 13.  Juni 2010 bis zum Ablauf der Amtsdauer Mitglieder des Ober  -  gerichtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die von den Stimmberechtigten der Gemeinden gewählten Vermittler und  Vermittlerinnen behandeln die bei ihnen bis zum 31.  Dezember 2010 einge  -  henden Vermittlungsbegehren bis zum Ende der laufenden Amtsdauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 118 Inkrafttreten; aufgehobenes Recht
                            1  Diese Verfassung tritt nach ihrer Gewährleistung durch die Bundesver  -  sammlung am 1.  Mai 1996 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf diesen Zeitpunkt wird die Verfassung für den Kanton Appenzell A.Rh.  vom 26.  April 1908 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Von den eidgenössischen Räten gewährleistet am 3. Juni 1996 (Ständerat)  und am 16. September 1996 (Nationalrat)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.04.1997  27.04.1997  Art. 117  bis  eingefügt  640 / 1997, S. 140
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.04.1997  27.04.1997  Anhang 1  Inhalt geändert  640 / 1997, S. 140
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.09.1997  28.09.1997  Art. 56 Abs. 1  geändert  665 / 1997, S. 779
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.09.1997  28.09.1997  Titel 7.  geändert  665 / 1997, S. 779
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.09.1997  28.09.1997  Art. 58  aufgehoben  665 / 1997, S. 779
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.09.1997  28.09.1997  Art. 59  aufgehoben  665 / 1997, S. 779
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.09.1997  28.09.1997  Art. 60 Abs. 1  geändert  665 / 1997, S. 779
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.09.1997  28.09.1997  Art. 60 Abs. 2  geändert  665 / 1997, S. 779
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.09.1997  28.09.1997  Art. 66 Abs. 1  geändert  665 / 1997, S. 779
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.09.1997  28.09.1997  Art. 68 Abs. 1  geändert  665 / 1997, S. 779
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.09.1997  28.09.1997  Art. 74 Abs. 1  geändert  665 / 1997, S. 779
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.09.1997  28.09.1997  Art. 74 Abs. 3  geändert  665 / 1997, S. 779
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.09.1997  28.09.1997  Art. 86 Abs. 1  geändert  665 / 1997, S. 779
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.09.1997  28.09.1997  Art. 114 Abs. 2  geändert  665 / 1997, S. 779
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28.09.1997  28.09.1997  Anhang 1  Inhalt geändert  665 / 1997, S. 779
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.1998  01.11.1998  Art. 60 Abs. 2, b)  geändert  695 / 1998, S. 675
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.1998  01.11.1998  Art. 65 Abs. 1  geändert  695 / 1998, S. 675
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.1998  01.11.1998  Art. 66 Abs. 1  geändert  695 / 1998, S. 675
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.1998  01.11.1998  Art. 73 Abs. 1, a  bis  )  eingefügt  695 / 1998, S. 675
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.1998  01.11.1998  Art. 84 Abs. 3  eingefügt  695 / 1998, S. 675
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.1998  01.11.1998  Art. 85  aufgehoben  695 / 1998, S. 675
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.1998  01.11.1998  Art. 117  aufgehoben  695 / 1998, S. 675
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.1998  01.11.1998  Art. 117  bis  aufgehoben  695 / 1998, S. 675
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27.09.1998  01.11.1998  Anhang 1  Inhalt geändert  695 / 1998, S. 675
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.05.2000  01.06.2000  Art. 56 Abs. 1  geändert  729 / 2000, S. 192
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.05.2000  01.06.2000  Art. 60  Titel geändert  729 / 2000, S. 192
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.05.2000  01.06.2000  Art. 60 Abs. 1, b)  aufgehoben  729 / 2000, S. 192
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.05.2000  01.06.2000  Art. 60 Abs. 1, c)  aufgehoben  729 / 2000, S. 192
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.05.2000  01.06.2000  Art. 60 Abs. 1, f)  aufgehoben  729 / 2000, S. 192
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.05.2000  01.06.2000  Art. 60 Abs. 1, g)  eingefügt  729 / 2000, S. 192
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.05.2000  01.06.2000  Art. 60 Abs. 1, h)  eingefügt  729 / 2000, S. 192
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.05.2000  01.06.2000  Art. 60  bis  eingefügt  729 / 2000, S. 192
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.05.2000  01.06.2000  Art. 74 Abs. 2  geändert  729 / 2000, S. 192
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.05.2000  01.06.2000  Art. 74 Abs. 3  geändert  729 / 2000, S. 192
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.05.2000  01.06.2000  Art. 77 Abs. 1, e)  eingefügt  729 / 2000, S. 192
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.05.2000  01.06.2000  Anhang 1  Inhalt geändert  729 / 2000, S. 192
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.06.2010  01.01.2011  Art. 60 Abs. 2, b)  geändert  1165 / 2010, S. 522
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.06.2010  01.01.2011  Art. 63 Abs. 1, b)  geändert  1165 / 2010, S. 522
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.06.2010  01.01.2011  Art. 63 Abs. 1, d)  geändert  1165 / 2010, S. 522
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.06.2010  01.01.2011  Art. 63 Abs. 1, e)  geändert  1165 / 2010, S. 522
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.06.2010  01.01.2011  Art. 63 Abs. 2  geändert  1165 / 2010, S. 522
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.06.2010  01.01.2011  Art. 66 Abs. 1  geändert  1165 / 2010, S. 522
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.06.2010  01.01.2011  Art. 73 Abs. 1, a  bis  )  geändert  1165 / 2010, S. 522
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.06.2010  01.01.2011  Art. 73 Abs. 1, b)  geändert  1165 / 2010, S. 522
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.06.2010  01.01.2011  Art. 73 Abs. 1, b  bis  )  eingefügt  1165 / 2010, S. 522
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.06.2010  01.01.2011  Art. 73 Abs. 1, c)  geändert  1165 / 2010, S. 522
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.06.2010  01.01.2011  Art. 82 Abs. 2  geändert  1165 / 2010, S. 522
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.06.2010  01.01.2011  Art. 94 Abs. 1, a)  geändert  1165 / 2010, S. 522
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.06.2010  01.01.2011  Art. 94 Abs. 1, b)  aufgehoben  1165 / 2010, S. 522
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.06.2010  01.01.2011  Art. 94 Abs. 1, c)  geändert  1165 / 2010, S. 522
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.06.2010  01.01.2011  Art. 94 Abs. 1, d)  geändert  1165 / 2010, S. 522
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.06.2010  01.01.2011  Art. 94 Abs. 1, e)  aufgehoben  1165 / 2010, S. 522
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.06.2010  01.01.2011  Art. 94 Abs. 3  eingefügt  1165 / 2010, S. 522
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.06.2010  01.01.2011  Art. 117  ter  eingefügt  1165 / 2010, S. 522
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.06.2010  01.01.2011  Anhang 1  Inhalt geändert  1165 / 2010, S. 522
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.05.2014  01.06.2015  Art. 61 Abs. 1  geändert  1268 / 2014, S. 231
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.05.2014  01.06.2015  Art. 61 Abs. 2  geändert  1268 / 2014, S. 231
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.05.2014  01.06.2015  Art. 61 Abs. 3  aufgehoben  1268 / 2014, S. 231
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.05.2014  01.06.2015  Art. 61  bis  eingefügt  1268 / 2014, S. 231
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.05.2014  01.06.2015  Art. 63 Abs. 1, b)  geändert  1268 / 2014, S. 231
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.05.2014  01.06.2015  Art. 63 Abs. 1, b  bis  eingefügt  1268 / 2014, S. 231
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.05.2014  01.06.2015  Art. 66  aufgehoben  1268 / 2014, S. 231
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.05.2014  01.06.2015  Art. 67 Abs. 4  eingefügt  1268 / 2014, S. 231
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.05.2014  01.06.2015  Art. 68 Abs. 1  geändert  1268 / 2014, S. 231
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.05.2014  01.06.2015  Art. 68 Abs. 3  geändert  1268 / 2014, S. 231
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.05.2014  01.06.2015  Art. 70  bis  eingefügt  1268 / 2014, S. 231
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.05.2014  01.06.2015  Art. 74 Abs. 1  geändert  1268 / 2014, S. 231
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.05.2014  01.06.2015  Art. 74 Abs. 2  geändert  1268 / 2014, S. 231
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.05.2014  01.06.2015  Art. 74 Abs. 3  aufgehoben  1268 / 2014, S. 231
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.05.2014  01.06.2015  Art. 74  bis  eingefügt  1268 / 2014, S. 231
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.05.2014  01.06.2015  Art. 77 Abs. 1  bis  eingefügt  1268 / 2014, S. 231
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.05.2014  01.06.2015  Art. 78  Titel geändert  1268 / 2014, S. 231
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.05.2014  01.06.2015  Art. 78 Abs. 1  geändert  1268 / 2014, S. 231
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.05.2014  01.06.2015  Art. 78 Abs. 2  geändert  1268 / 2014, S. 231
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.05.2014  01.06.2015  Art. 79  Titel geändert  1268 / 2014, S. 231
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.05.2014  01.06.2015  Art. 79 Abs. 3  eingefügt  1268 / 2014, S. 231
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.05.2014  01.06.2015  Art. 80  Titel geändert  1268 / 2014, S. 231
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.05.2014  01.06.2015  Art. 81  Titel geändert  1268 / 2014, S. 231
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.05.2014  01.06.2015  Art. 81 Abs. 2  eingefügt  1268 / 2014, S. 231
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.05.2014  01.06.2015  Art. 83  Titel geändert  1268 / 2014, S. 231
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.05.2014  01.06.2015  Art. 83 Abs. 1  geändert  1268 / 2014, S. 231
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.05.2014  01.06.2015  Art. 83 Abs. 1  bis  )  eingefügt  1268 / 2014, S. 231
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.05.2014  01.06.2015  Art. 83 Abs. 2  aufgehoben  1268 / 2014, S. 231
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.05.2014  01.06.2015  Art. 84 Abs. 3  geändert  1268 / 2014, S. 231
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.05.2014  01.06.2015  Art. 87 Abs. 2  aufgehoben  1268 / 2014, S. 231
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.05.2014  01.06.2015  Art. 87 Abs. 5  eingefügt  1268 / 2014, S. 231
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.05.2014  01.06.2015  Art. 87  bis  eingefügt  1268 / 2014, S. 231
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.05.2014  01.06.2015  Art. 89 Abs. 2, b)  aufgehoben  1268 / 2014, S. 231
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.05.2014  01.06.2015  Art. 89 Abs. 2, e)  geändert  1268 / 2014, S. 231
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2023  26.11.2023  Art. 2 Abs. 1  geändert  1494 / 01.12.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.11.2023  26.11.2023  Art. 101  bis  eingefügt  1494 / 01.12.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1 26.11.2023 26.11.2023 geändert 1494 / 01.12.2023
Art. 56 Abs. 1 28.09.1997 28.09.1997 geändert 665 / 1997, S. 779
Art. 56 Abs. 1 21.05.2000 01.06.2000 geändert 729 / 2000, S. 192
                            Titel 7.  28.09.1997  28.09.1997  geändert  665 / 1997, S. 779
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 28.09.1997 28.09.1997 aufgehoben 665 / 1997, S. 779
Art. 59 28.09.1997 28.09.1997 aufgehoben 665 / 1997, S. 779
Art. 60 21.05.2000 01.06.2000 Titel geändert 729 / 2000, S. 192
Art. 60 Abs. 1 28.09.1997 28.09.1997 geändert 665 / 1997, S. 779
Art. 60 Abs. 1, b) 21.05.2000 01.06.2000 aufgehoben 729 / 2000, S. 192
Art. 60 Abs. 1, c) 21.05.2000 01.06.2000 aufgehoben 729 / 2000, S. 192
Art. 60 Abs. 1, f) 21.05.2000 01.06.2000 aufgehoben 729 / 2000, S. 192
Art. 60 Abs. 1, g) 21.05.2000 01.06.2000 eingefügt 729 / 2000, S. 192
Art. 60 Abs. 1, h) 21.05.2000 01.06.2000 eingefügt 729 / 2000, S. 192
Art. 60 Abs. 2 28.09.1997 28.09.1997 geändert 665 / 1997, S. 779
Art. 60 Abs. 2, b) 27.09.1998 01.11.1998 geändert 695 / 1998, S. 675
Art. 60 Abs. 2, b) 13.06.2010 01.01.2011 geändert 1165 / 2010, S. 522
Art. 60 bis 21.05.2000 01.06.2000 eingefügt 729 / 2000, S. 192
Art. 61 Abs. 1 18.05.2014 01.06.2015 geändert 1268 / 2014, S. 231
Art. 61 Abs. 2 18.05.2014 01.06.2015 geändert 1268 / 2014, S. 231
Art. 61 Abs. 3 18.05.2014 01.06.2015 aufgehoben 1268 / 2014, S. 231
Art. 61 bis
                            18.05.2014  01.06.2015  eingefügt  1268 / 2014, S. 231
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Abs. 1, b) 13.06.2010 01.01.2011 geändert 1165 / 2010, S. 522
Art. 63 Abs. 1, b) 18.05.2014 01.06.2015 geändert 1268 / 2014, S. 231
Art. 63 Abs. 1, b bis ) 18.05.2014 01.06.2015 eingefügt 1268 / 2014, S. 231
Art. 63 Abs. 1, d) 13.06.2010 01.01.2011 geändert 1165 / 2010, S. 522
Art. 63 Abs. 1, e) 13.06.2010 01.01.2011 geändert 1165 / 2010, S. 522
Art. 63 Abs. 2 13.06.2010 01.01.2011 geändert 1165 / 2010, S. 522
Art. 65 Abs. 1 27.09.1998 01.11.1998 geändert 695 / 1998, S. 675
Art. 66 18.05.2014 01.06.2015 aufgehoben 1268 / 2014, S. 231
Art. 66 Abs. 1 28.09.1997 28.09.1997 geändert 665 / 1997, S. 779
Art. 66 Abs. 1 27.09.1998 01.11.1998 geändert 695 / 1998, S. 675
Art. 66 Abs. 1 13.06.2010 01.01.2011 geändert 1165 / 2010, S. 522
Art. 67 Abs. 4 18.05.2014 01.06.2015 eingefügt 1268 / 2014, S. 231
Art. 68 Abs. 1 28.09.1997 28.09.1997 geändert 665 / 1997, S. 779
Art. 68 Abs. 1 18.05.2014 01.06.2015 geändert 1268 / 2014, S. 231
Art. 68 Abs. 3 18.05.2014 01.06.2015 geändert 1268 / 2014, S. 231
Art. 70 bis 18.05.2014 01.06.2015 eingefügt 1268 / 2014, S. 231
Art. 73 Abs. 1, a bis
                            )  27.09.1998  01.11.1998  eingefügt  695 / 1998, S. 675
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Abs. 1, a bis
                            )  13.06.2010  01.01.2011  geändert  1165 / 2010, S. 522
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Abs. 1, b) 13.06.2010 01.01.2011 geändert 1165 / 2010, S. 522
Art. 73 Abs. 1, b bis ) 13.06.2010 01.01.2011 eingefügt 1165 / 2010, S. 522
Art. 73 Abs. 1, c) 13.06.2010 01.01.2011 geändert 1165 / 2010, S. 522
Art. 74 Abs. 1 28.09.1997 28.09.1997 geändert 665 / 1997, S. 779
Art. 74 Abs. 1 18.05.2014 01.06.2015 geändert 1268 / 2014, S. 231
Art. 74 Abs. 2 21.05.2000 01.06.2000 geändert 729 / 2000, S. 192
Art. 74 Abs. 2 18.05.2014 01.06.2015 geändert 1268 / 2014, S. 231
Art. 74 Abs. 3 28.09.1997 28.09.1997 geändert 665 / 1997, S. 779
Art. 74 Abs. 3 21.05.2000 01.06.2000 geändert 729 / 2000, S. 192
Art. 74 Abs. 3 18.05.2014 01.06.2015 aufgehoben 1268 / 2014, S. 231
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Lf. Nr. / Abl.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 bis 18.05.2014 01.06.2015 eingefügt 1268 / 2014, S. 231
Art. 77 Abs. 1, e) 21.05.2000 01.06.2000 eingefügt 729 / 2000, S. 192
Art. 77 Abs. 1 bis 18.05.2014 01.06.2015 eingefügt 1268 / 2014, S. 231
Art. 78 18.05.2014 01.06.2015 Titel geändert 1268 / 2014, S. 231
Art. 78 Abs. 1 18.05.2014 01.06.2015 geändert 1268 / 2014, S. 231
Art. 78 Abs. 2 18.05.2014 01.06.2015 geändert 1268 / 2014, S. 231
Art. 79 18.05.2014 01.06.2015 Titel geändert 1268 / 2014, S. 231
Art. 79 Abs. 3 18.05.2014 01.06.2015 eingefügt 1268 / 2014, S. 231
Art. 80 18.05.2014 01.06.2015 Titel geändert 1268 / 2014, S. 231
Art. 81 18.05.2014 01.06.2015 Titel geändert 1268 / 2014, S. 231
Art. 81 Abs. 2 18.05.2014 01.06.2015 eingefügt 1268 / 2014, S. 231
Art. 82 Abs. 2 13.06.2010 01.01.2011 geändert 1165 / 2010, S. 522
Art. 83 18.05.2014 01.06.2015 Titel geändert 1268 / 2014, S. 231
Art. 83 Abs. 1 18.05.2014 01.06.2015 geändert 1268 / 2014, S. 231
Art. 83 Abs. 1 bis
                            )  18.05.2014  01.06.2015  eingefügt  1268 / 2014, S. 231
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 Abs. 2 18.05.2014 01.06.2015 aufgehoben 1268 / 2014, S. 231
Art. 84 Abs. 3 27.09.1998 01.11.1998 eingefügt 695 / 1998, S. 675
Art. 84 Abs. 3 18.05.2014 01.06.2015 geändert 1268 / 2014, S. 231
Art. 85 27.09.1998 01.11.1998 aufgehoben 695 / 1998, S. 675
Art. 86 Abs. 1 28.09.1997 28.09.1997 geändert 665 / 1997, S. 779
Art. 87 Abs. 2 18.05.2014 01.06.2015 aufgehoben 1268 / 2014, S. 231
Art. 87 Abs. 5 18.05.2014 01.06.2015 eingefügt 1268 / 2014, S. 231
Art. 87 bis 18.05.2014 01.06.2015 eingefügt 1268 / 2014, S. 231
Art. 89 Abs. 2, b) 18.05.2014 01.06.2015 aufgehoben 1268 / 2014, S. 231
Art. 89 Abs. 2, e) 18.05.2014 01.06.2015 geändert 1268 / 2014, S. 231
Art. 94 Abs. 1, a) 13.06.2010 01.01.2011 geändert 1165 / 2010, S. 522
Art. 94 Abs. 1, b) 13.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 1165 / 2010, S. 522
Art. 94 Abs. 1, c) 13.06.2010 01.01.2011 geändert 1165 / 2010, S. 522
Art. 94 Abs. 1, d) 13.06.2010 01.01.2011 geändert 1165 / 2010, S. 522
Art. 94 Abs. 1, e) 13.06.2010 01.01.2011 aufgehoben 1165 / 2010, S. 522
Art. 94 Abs. 3 13.06.2010 01.01.2011 eingefügt 1165 / 2010, S. 522
Art. 101 bis
                            26.11.2023  26.11.2023  eingefügt  1494 / 01.12.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 114 Abs. 2 28.09.1997 28.09.1997 geändert 665 / 1997, S. 779
Art. 117 27.09.1998 01.11.1998 aufgehoben 695 / 1998, S. 675
Art. 117 bis 27.04.1997 27.04.1997 eingefügt 640 / 1997, S. 140
Art. 117 bis 27.09.1998 01.11.1998 aufgehoben 695 / 1998, S. 675
Art. 117 ter 13.06.2010 01.01.2011 eingefügt 1165 / 2010, S. 522
                            Anhang 1  27.04.1997  27.04.1997  Inhalt geändert  640 / 1997, S. 140  Anhang 1  28.09.1997  28.09.1997  Inhalt geändert  665 / 1997, S. 779  Anhang 1  27.09.1998  01.11.1998  Inhalt geändert  695 / 1998, S. 675  Anhang 1  21.05.2000  01.06.2000  Inhalt geändert  729 / 2000, S. 192  Anhang 1  13.06.2010  01.01.2011  Inhalt geändert  1165 / 2010, S. 522
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inhaltsverzeichnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Grundsätze  –    Der Kanton Appenzell Ausserrhoden  ..................................................................... 1  –    Kantonsgebiet ......................................................................................................... 2  –    Bürgerrecht ............................................................................................................. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Grundrechte  –    Menschenwürde  ..................................................................................................... 4  –    Rechtsgleichheit, Diskriminierungsverbot ............................................................... 5  –    Gleichstellung von Mann und Frau ......................................................................... 6  –    Glaubens- und Gewissensfreiheit ........................................................................... 7  –    Willkürverbot, Treu und Gl  auben; Rückwirkungsverbot  ......................................... 8  –    Persönliche Freiheit ................................................................................................ 9  –    Ehe und Zusammenleben  .................................................................................... 10  –    Niederlassungsfreiheit  .......................................................................................... 11  –    Meinungs- und Informationsfreiheit  ...................................................................... 12  –    Unterrichts- und Wi  ssenschaftsfreiheit  ................................................................. 13  –    Kunstfreiheit .......................................................................................................... 14  –    Datenschutz .......................................................................................................... 15  –    Petitionsrecht ........................................................................................................ 16  –    Vereins- und Versammlungsfreiheit  ..................................................................... 17  –    Eigentumsgarantie ................................................................................................ 18  –    Wirtschaftsfreiheit; Handel  s- und Gewerbefreiheit  ............................................... 19  –    Justizgrundsätze  a)   Rechtsschutz .................................................................................................. 20  b)   Garantien beim Freiheitsentzug  ..................................................................... 21  –    Geltung der Grundrechte ...................................................................................... 22  –    Schranken der Grundrechte  ................................................................................. 23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Sozialrechte    und    Sozialziele  a)   Sozialrechte  ................................................................................................... 24  b)   Sozialziele  ...................................................................................................... 25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Persönliche    Pflichten    ......................................................................................... 26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5    Öffentliche    Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1     Grundsätze  ................................................................................................... 27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2     Die öffentlichen Aufgaben im einzelnen  –    Öffentliche Ordnung und Sicherheit  ..................................................................... 28  –    Umwelt- und Naturschutz  ..................................................................................... 29  –    Denkmalpflege und Landschaftsschutz ................................................................ 30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            –    Raumordnung und Bauwesen .............................................................................. 31  –    Verkehr ................................................................................................................. 32  –    Wasser, Energie, Abfall  a)   Wasser ........................................................................................................... 33  b)   Energie ........................................................................................................... 34  c)   Abfall  .............................................................................................................. 35  –    Erziehung und Bildung  a)   Grundsätze  .................................................................................................... 36  b)   Schule  ............................................................................................................ 37  c)   Weitere Aufgaben  .......................................................................................... 38  –    Soziales  a)   Sozialhilfe ....................................................................................................... 39  b)   Arbeit .............................................................................................................. 40  c)   Familie, Jugend und Betagte  ......................................................................... 41  d)   Behinderte ...................................................................................................... 42  –    Wirtschaftsordnung  a)   Grundsatz  ...................................................................................................... 43  b)   Land- und Forstwirtschaft  .............................................................................. 44  c)   Kantonalbank  ................................................................................................. 45  d)   Versicherung .................................................................................................. 46  e)   Regalien ......................................................................................................... 47  –    Gesundheitswesen ............................................................................................... 48  –    Kultur, Wissenschaft und Freizeitgestaltung  ........................................................ 49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6    Volksrechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.1     Stimmrecht  ................................................................................................... 50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.2     Volksinitiative  a)   Gegenstand, Unterschriftenzahl  .................................................................... 51  b)   Form ............................................................................................................... 52  c)   Einheitsinitiative  ............................................................................................. 53  d)   Gegenvorschlag; doppeltes Ja  ...................................................................... 54  e)   Verfahren  ....................................................................................................... 55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.3     Mitwirkungsrechte  a)   Volksdiskussion  ............................................................................................. 56  b)   Vernehmlassungen  ........................................................................................ 57
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7    Die    Stimmberechtigten  –    aufgehoben  .......................................................................................................... 58  –    aufgehoben  .......................................................................................................... 59  –    Obligatorisches Referendum und Wahlen  ........................................................... 60  –    Fakultatives Referendum  .................................................................................. 60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8    Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.1     Allgemeines  –    Gewaltenteilung .................................................................................................... 61  –    Wählbarkeit ........................................................................................................... 62  –    Unvereinbarkeit  .................................................................................................... 63  –    Ausstand ............................................................................................................... 64  –    Amtsdauer  ............................................................................................................ 65  –    Altersbeschränkung .............................................................................................. 66  –    Informationspflicht, Öffentlichkeit .......................................................................... 67  –    Delegationen  ........................................................................................................ 68  –    Rechtsetzungsformen ........................................................................................... 69  –    Verantwortlichkeit  ................................................................................................. 70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.2     Der Kantonsrat  –    Zusammensetzung, Wahl ..................................................................................... 71  –    Zuständigkeiten  a)   Aufsicht  .......................................................................................................... 72  b)   Wahlen  ........................................................................................................... 73  c)   Rechtsetzung  ................................................................................................. 74  d)   Planung  .......................................................................................................... 75  e)   Finanzkompetenzen ....................................................................................... 76  f)    Weitere Befugnisse  ........................................................................................ 77  –    Geschäftsordnung, Organisation .......................................................................... 78  –    Kommissionen  ...................................................................................................... 79  –    Stellung des Regierungsrates  .............................................................................. 80  –    Immunität .............................................................................................................. 81
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.3     Der Regierungsrat  –    Stellung ................................................................................................................. 82  –    Sitzzahl, Hauptamt  ............................................................................................... 83  –    Das Landammannamt  .......................................................................................... 84  –    aufgehoben ........................................................................................................... 85  –    Zuständigkeiten  a)   Planung und Koordination .............................................................................. 86  b)   Rechtsetzung  ................................................................................................. 87  c)   Finanzkompetenzen ....................................................................................... 88  d)   Weitere Befugnisse  ........................................................................................ 89  e)   Ausserordentliche Lagen  ............................................................................... 90  –    Kollegialprinzip  ..................................................................................................... 91  –    Kommissionen  ...................................................................................................... 92  –    Kantonale Verwaltung  .......................................................................................... 93
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.4     Die Gerichte  –    Gerichtliche Organe .............................................................................................. 94  –    Begründungspflicht ............................................................................................... 95
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9    Finanzordnung  –    Allgemeine Grundsätze  ........................................................................................ 96  –    Mittelbeschaffung  ................................................................................................. 97  –    Steuern und Abgaben  .......................................................................................... 98  –    Ausgaben  ............................................................................................................. 99
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Gemeinden  –    Einwohnergemeinde ........................................................................................... 100  –    Gemeindeautonomie  .......................................................................................... 101  –    Organisation  ....................................................................................................... 102  –    Verhältnis der Gemeinden unter sich und zum Kanton ...................................... 103  –    Finanzausgleich  ................................................................................................. 104  –    Stimmrecht  ......................................................................................................... 105  –    Initativrecht  ......................................................................................................... 106  –    Gemeindegesetz  ................................................................................................ 107
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts  .............................. 108
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Staat und Kirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.1   Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften  a)   Grundsatz; Selbständigkeit  .......................................................................... 109  b)   Zugehörigkeit  ............................................................................................... 110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.2 Andere Religionsgemeinschaften .............................................................. 111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Revision der Verfassung  –    Grundsatz ........................................................................................................... 112  –    Teilrevision  ......................................................................................................... 113  –    Totalrevision  ....................................................................................................... 114
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Schluss- und Übergangsbestimmungen  –    Bürgergemeinden ............................................................................................... 115  –    Kirchliche Gebäulichkeiten  ................................................................................. 116  –    aufgehoben  ........................................................................................................ 117  –    aufgehoben    ..................................................................................................... 117  bis  –    Amtsdauer    ........................................................................................................117  ter  –    Inkrafttreten; aufgehobenes Recht  ..................................................................... 118