Jagdverordnung (922.111)
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Jagdverordnung

1 922.111 Jagdverordnung (JaV) vom 26.02.2003 (Stand 01.03.2023) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 7 Absatz 4 und Artikel 34 des Gesetzes vom 25. März 2002 über Jagd und Wildtierschutz (JWG) 1 ) , auf Antrag der Volkswirtschaftsdirektion, beschliesst:
1 Jagdplanung

Art. 1

Wildräume
1 Die Jagdplanung erfolgt in Wildräumen.
2 Wildräume sind Perimeter, die auf Grund von wildbiologischen Gesichtspunk ten sowie geografischen Gegebenheiten für die grossräumige Wildbewirtschaf tung ausgeschieden worden sind. *

Art. 2

Von der Jagdplanung erfasste Wildarten
1 Die Jagdplanung wird für die Wildarten Reh, Gämse und Rothirsch durchge führt.
2 Für weitere Wildarten wird eine Jagdplanung durchgeführt, falls dies zur Art erhaltung, zur Begrenzung von Wildschäden oder zur Bekämpfung von Tier krankheiten notwendig erscheint.

Art. 3

Grundlagen und Inhalt
1 Die Jagdplanung stützt sich auf folgende Grundlagen: a die geschätzten Wildbestände des Frühjahrs ohne Jungtiere, b die Wildschadensituation, c den Einfluss von Raubtieren auf die jagdbaren Wildbestände, d die Abschuss- und Fallwildzahlen aus den Vorjahren, e die Wildlebensraumsituation.
2 Sie zeigt für jeden Wildraum auf: a die anzustrebenden Wildbestände und ihre Struktur,
1) BSG 922.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
03-29
922.111 2 b die anzustrebende Wildschadensituation, c die erforderliche Jagdstrecke je Wildtierkategorie (Jagdkontingente), d die besonderen Massnahmen, die auf bestimmten Flächen gelten, e die voraussichtlich benötigte Anzahl Patente und Zusatzpatente.

Art. 4

Durchführung der Jagdplanung
1 Das Jagdinspektorat stellt in Absprache mit den betroffenen Amtsstellen jähr lich für jeden Wildraum fest, ob wesentliche Veränderungen der Grundlagen der Jagdplanung gemäss Artikel 3 Absatz 1 eingetreten sind, die eine Anpas sung der Jagdplanung erforderlich machen.
2 Wo dies der Fall ist, führt das Jagdinspektorat die Jagdplanung unter Mitwir kung der Kreise aus Jagd, Wald- und Landwirtschaft sowie Naturschutz durch.
3 Gestützt auf die Ziele und Massnahmen der Jagdplanung und nach Anhörung der Kommission für Jagd und Wildtierschutz (KJW) legt die Wirtschafts-, Ener gie- und Umweltdirektion die jährlichen Jagdkontingente fest. Sie kann aus wichtigen Gründen die Jagd ganz oder teilweise verbieten. *
4 Das Jagdinspektorat ergreift weitere, für das Erreichen der Ziele der Jagdpla nung nötige Massnahmen im eigenen Zuständigkeitsbereich oder zeigt sie den dafür zuständigen Stellen auf.

Art. 5

Information
1 Das Jagdinspektorat informiert die Bevölkerung über die Durchführung der Jagd und ihre Funktionen.
2 Jagdberechtigung

Art. 6

Anerkennung von Jagdprüfungen
1 Als anerkannt gelten die Jagdprüfungen der Kantone.
2 Das Jagdinspektorat anerkennt auf Gesuch hin ausländische Jagdprüfungen, wenn * a * die Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen mit jenen des Kantons Bern vergleichbar sind und b * die betreffende Person mindestens zwei Jahre im jeweiligen Land Wohn sitz gehabt hat.
3 Es führt eine Liste der Länder mit Jagdprüfungen, deren Ausbildungs- und Prüfungsanforderungen mit jenen des Kantons Bern vergleichbar sind. *
3 922.111

Art. 7

Spezialbewilligungen
1 Das Jagdinspektorat kann Aufsichtsorganen und Personen oder Personen gruppen, die zum Bezug eines Jagdpatents berechtigt sind, zeitlich und örtlich begrenzte Spezialbewilligungen für die Jagd auf einzelne Tiere oder Wildtierar ten sowie für die Beizjagd erteilen.
2 In der Bewilligung legt es die von den allgemeinen Jagdvorschriften abwei chenden Bestimmungen und die Art der Berichterstattung fest.
3 Für Spezialbewilligungen kann eine Gebühr erhoben werden, deren Höhe sich nach der Bedeutung der Bewilligung für die Wildtierbewirtschaftung und nach ihrem Wert aus der Sicht der Inhaberin oder des Inhabers der Bewilligung richtet.

Art. 8

Zulässige Selbsthilfemassnahmen
1 Eine handlungsfähige Person, die durch Fuchs, Dachs, Stein- und Baummar der, Waschbär, Rabenkrähe, Saatkrähe, Elster, Eichelhäher, Türkentaube, Star, Amsel und verwilderte Haustaube einen Schaden an ihren Haustieren, landwirtschaftlichen Kulturen oder selber genutzten Liegenschaften erleidet, ist berechtigt, die Schaden verursachenden Tiere zu vergrämen oder soweit not wendig zu erlegen oder einzufangen und zu töten. *
2 Sie wendet alle Sorgfalt an, um dem Tier unnötige Qualen zu ersparen und seine Würde zu bewahren sowie um Muttertiere während der Brut- und Auf zuchtzeit zu schonen.
3 Für den Abschuss dürfen nur gestattete Jagdwaffen und Munition verwendet werden. Steinmarder, Baummarder und Vögel dürfen auch mit Kleinkaliberge wehren erlegt werden.
4 Für Selbsthilfemassnahmen können Personen beigezogen werden, die eine anerkannte Jagdprüfung bestanden haben.
5 Im Rahmen der Selbsthilfe erlegte Füchse, Dachse, Stein- und Baummarder sowie Waschbären sind innert zwei Tagen der Wildhüterin oder dem Wildhüter zu melden.

Art. 9

Verbotene Selbsthilfemassnahmen
1 Verboten ist a die Ausübung der Selbsthilfe in Gebieten mit Jagdverbot und im Walde, b * bei Türkentauben, Staren und Amseln das Erlegen während der Zeit vom 1. März bis 15. Juni,
922.111 4 c bei Fuchs, Dachs, Stein- und Baummarder sowie Waschbär das Erlegen ausserhalb des Umkreises von 100 Metern um bewohnte Gebäude und das Einfangen ausserhalb von Gebäuden und Vordächern, d der Einsatz von Hunden und Lockmitteln mit Ausnahme der Verwendung von Ködern in Kastenfallen.
3 Ausübung der Jagd
3.1 Jagdbare Arten und Jagdzeiten

Art. 10

* Jagdbare Tierarten, Jagdzeiten und Schontage
1 Anhang 1 zu dieser Verordnung legt für jede Patentart die jagdbaren Tierar ten, die Jagdzeiten und die Schontage fest.
2 Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann jeweils für eine Jagdsai son und für einzelne, untragbar hohe Bestände aufweisende Wildräume die Wildschweinjagd bis Ende Februar verlängern, wenn die KJW dies gestützt auf die Ziele und Massnahmen der Jagdplanung beantragt. *
3 Sie kann jeweils für eine Jagdsaison in Gebieten mit untragbarer oder abseh bar untragbarer Wildschadensituation die Ansitzjagd auf Rehwild sowie Rothir sche an Donnerstagen erlauben. *

Art. 11

Schutz Milch tragender Muttertiere, Fehlabschüsse
1 Milch tragende Gämsgeissen und Hirschkühe dürfen nicht erlegt werden.
2 Wird eine Milch tragende Gämsgeiss oder Hirschkuh trotz sorgfältigem An sprechen nicht erkannt und erlegt, muss die Erlegerin oder der Erleger das Tier in die Abschusskontrolle eintragen und die in Anhang 2 festgelegte Gebühr entrichten.
3 Gestützt auf die Ziele und Massnahmen der Jagdplanung und nach Anhörung der KJW kann die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion jeweils für eine Jagdsaison und für einzelne, untragbar hohe Bestände aufweisende Wildräu me die Erlegung Milch tragender Rothirschkühe gestatten, aber nur mit der Auflage, dass das Muttertier zusammen mit dem Kalb erlegt und beide Tiere gleichzeitig zur Kontrolle vorgewiesen werden. *

Art. 12

Verstösse gegen die Weidgerechtigkeit
1 Gegen die Weidgerechtigkeit verstösst, wer a von ihren Jungtieren begleitete Gämsgeissen, Hirschkühe oder Wild schweinbachen erlegt,
5 922.111 b die zeit- und fachgerechte Nachsuche unterlässt, c Wildtieren unnötige Qualen zufügt.
3.2 Beschränkungen der Jagd

Art. 13

Zeitliche Beschränkungen 1. Feier- und Schontage
1 An folgenden Tagen darf nicht gejagt werden: a Sonntagen b Neujahrstag und 2. Januar, c Weihnachten und 26. Dezember, d Schontagen gemäss Anhang 1

Art. 14

2. Schusszeiten
1 Die Schussabgabe ist nur bei genügender Sicht eine Stunde vor Sonnenauf gang bis eine Stunde nach Sonnenuntergang gestattet. *
2 Ab dem 16. November ist die Schussabgabe bei genügender Sicht von 05.00 Uhr bis 21.00 Uhr gestattet. *
2a Vom 2. August bis 31. Oktober ist die Schussabgabe auf der Ansitzjagd auf Wildschweine bei genügender Sicht bis zwei Stunden nach Sonnenuntergang gestattet. *
3 Vorbehalten bleibt der Nachtansitz. 1 )

Art. 15

Örtliche Beschränkungen
1 Die Jagd ist verboten a * in den in der Verordnung vom 26. Februar 2003 über den Wildtierschutz (WTSchV) 2 ) besonders bezeichneten Wildschutz- oder Naturschutzgebie ten mit Jagdverboten, b * in den von der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion gestützt auf Ar tikel 36 bezeichneten Gebieten und den Zugangsbereichen von Bauwer ken für die Wildquerung, c * unter Vorbehalt von Absatz 4 im Umkreis von 100 Metern von ständig be wohnten Gebäuden, soweit sich nicht Wald, eine waldähnliche Besto ckung oder eine sichtbehindernde Hecke zwischen dem Gebäude und der jagdberechtigten Person befindet.
2 Militärische und andere Betretungsverbote sind zu beachten.
1) Entspricht dem bisherigen Absatz 2
2) BSG 922.63
922.111 6
3 Auf der neuenburgischen Wasserfläche des Bielersees ist die Jagd allen im Kanton Jagdberechtigten gestattet. *
4 Die Ausübung der Jagd mit einer Jagdbewilligung für Fuchs, Dachs, Stein marder, Marderhund oder Waschbär ist mit Einwilligung der Bewohnerinnen und Bewohner der betroffenen ständig bewohnten Gebäude auch innerhalb der Hundertmetergrenze nach Absatz 1 Buchstabe c gestattet. *

Art. 16

Ausnahmen
1 Für die Nachsuche, die Abgabe eines Fangschusses sowie für die Behändi gung verendeten oder rechtmässig erlegten Wildes gelten weder zeitliche noch örtliche Beschränkungen.
2 Die Wildhüterin oder der Wildhüter ist über Handlungen nach Absatz 1, die in nerhalb der geltenden Beschränkungen stattfinden, unverzüglich zu benach richtigen.

Art. 16a

* Baujagd *
1 Die Jagd mit Hunden in natürlichen Bodenbauen der Wildtiere (Baujagd) ist verboten. *
1a Das Jagdinspektorat kann Ausnahmen von Absatz 1 bewilligen, wenn * a die Ziele der Baujagd wie Erhalt der Artenvielfalt oder der Lebensräume der einheimischen und ziehenden wildlebenden Tiere, Schutz bedrohter Tierarten, Seuchenbekämpfung oder Bekämpfung substanziellen Wild schadens eingehalten werden, b alle anderen für die beteiligten Tiere weniger belastenden Methoden das angestrebte Ziel nicht erreicht haben, c die Baujagd längstens bis Ende Dezember dauert, d für jeden Bau höchstens ein Bodenhund eingesetzt wird, e jeder Bodenhund einen Ortungssender trägt.
1b Bevor die Baujagd ausgeübt wird, muss die Jägerin oder der Jäger der zu ständigen Wildhüterin oder dem zuständigen Wildhüter Ort und Zeit melden. *
2 Angeschossenes Wild und im Bau gebliebene Jagdhunde dürfen nur unter Beizug der Wildhüterin oder des Wildhüters ausgegraben werden.
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3.3 Absprechen ungeeigneter Jagdhunde

Art. 17

1 Die Wildhüterin oder der Wildhüter kann einen Jagdhund als für bestimmte Jagdarten ungeeignet absprechen und der Halterperson diesen Entscheid mit dem Hinweis auf die Beschwerdemöglichkeit an die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion schriftlich eröffnen. *
2 Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion kann für die fachliche Beurtei lung im Beschwerdeverfahren eine von der KJW ernannte Expertengruppe von höchstens drei Fachleuten beiziehen. *
3 Die Mitglieder der Expertengruppe erhalten die gleiche Entschädigung wie die Mitglieder der KJW.
3.4 Einsatz von Waffen, Munition und Fallen

Art. 17a

* Treffsicherheit *
1 Die Jägerin oder der Jäger hat vor jeder Jagdperiode die Treffsicherheit für die von ihr oder von ihm auf der Jagd verwendeten Waffenarten nachzuwei sen. *
2 Es ist folgendes Schiessprogramm zu erfüllen: * a * mit der Kugelwaffe auf eine Distanz von mindestens 100 Metern entweder 1. * auf eine stehende Reh- oder Gamsscheibe (Scheibe des deutschen Jagdverbands mit Einteilung 0, 1, 3, 8, 9, 10), wobei vier Schüsse nacheinander mindestens den 8er-Ring anreissen müssen, oder 2. * auf eine St. Galler-Scheibe, wobei vier Schüsse nacheinander im Trefferfeld liegen müssen; b * mit der Schrotwaffe auf eine Distanz zwischen 25 und 35 Metern entwe der 1. * auf den dreiteiligen Kipphasen, wobei die vordere oder mittlere Klap pe viermal nacheinander getroffen werden muss, oder 2. * auf ein Rollziel, wobei dieses viermal nacheinander getroffen werden muss und das Doppelieren erlaubt ist.
3 Das Schiessprogramm kann bis zur Erfüllung wiederholt werden. *
4 Die Bestätigung des Jagd- oder Schiessvereins über den Treffsicherheits nachweis ist dem Patentgesuch beizulegen. *
5 ... *
922.111 8

Art. 18

Schussdistanzen
1 Die maximalen Schussdistanzen betragen a 35 Meter für den Schrotschuss und Flintenlaufgeschosse, b 200 Meter für den Kugelschuss.
2 Beim Schätzen der Schussdistanzen wird ein Schätzfehler von höchstens zehn Prozent zugestanden.

Art. 19

* Tragen und Transport von Schusswaffen
1 Ausserhalb der Jagdzeit, der Durchführung von Selbsthilfemassnahmen nach Artikel 5 Absatz 2 JWG oder der Jagd aufgrund einer Spezialbewilligung ist das Tragen einer Waffe, ungeachtet ob sie geladen oder ungeladen ist, nur im Rah men der Waffengesetzgebung erlaubt. Absatz 2 bleibt vorbehalten.
2 Am Vortag eines Jagdtags oder am Tag danach darf die ungeladene Waffe auf den üblichen Wegen zu Fuss ins Jagdgebiet hinein- bzw. aus diesem hin ausgetragen werden.
3 Schusswaffen und Munition dürfen auch während der Jagdzeit, der Durchfüh rung von Selbsthilfemassnahmen nach Artikel 5 Absatz 2 JWG oder der Jagd aufgrund einer Spezialbewilligung nur getrennt im Fahrzeug mitgeführt werden.
4 Schusswaffen sind während des Transports im Fahrzeug in einem Futteral oder in einem verschlossenen Waffenkoffer auf dem Rücksitz oder im Koffer raum mitzuführen. *

Art. 20

Verwendung von Fallen
1 Jede Verwendung von Wildfallen irgendwelcher Art ist verboten.
2 Im Rahmen der Selbsthilfe ist jedoch die Verwendung von Kastenfallen im In nern von Gebäuden sowie unter Vordächern gestattet.
3 Kastenfallen sind täglich mindestens zweimal zu kontrollieren.
3.5 Einsatz von Motorfahrzeugen

Art. 21

Fahrzeiten und befahrbare Strassen
1 Bei Benützung eines privaten Motorfahrzeugs innerhalb der folgenden Zeitpe rioden darf die Jagd in derselben Zeitperiode nicht mehr aufgenommen wer den:
9 922.111 Datum Vormittag Nachmittag Abend August * 07.00 – 12.30 14.00 – 18.00 20.00 – 23.00 September * 07.00 – 12.30 14.00 – 17.00 18.00 – 23.00 * 1. Oktober – Ende der Sommerzeit * 09.00 – 12.30 14.00 – 17.00 * 18.00 – 21.00 * Ende der Sommerzeit – 15. November * 09.00 – 12.30 14.00 – 16.00 17.00 – 21.00
2 Ausserhalb des Walds unterliegt die Benützung eines privaten Motorfahrzeugs im September für die Ausübung der Jagd mit dem Basispatent und dem Patent E keiner Fahrzeitenbeschränkung.
3 Waldstrassen dürfen vom 1. September bis 30. November für die Ausübung der Jagd befahren werden.
4 Motorfahrzeuge, die auf der Jagd verwendet werden, müssen an gut sichtba rer Stelle mit einer Fahrzeugvignette des Jagdinspektorats gekennzeichnet sein.
5 Von ihrem ständigen Wohnsitz aus darf die jagdberechtigte Person die Jagd ohne Verwendung eines privaten Motorfahrzeugs jederzeit aufnehmen.

Art. 22

Schussabgabe vom Fahrzeug aus
1 Vom Fahrzeuginnern aus darf nicht geschossen werden.
2 Die Schussabgabe von Booten aus ist gestattet, wenn der Bootspropeller ausserhalb des Wassers ist. *
3 Jagdberechtigten Berufsfischerinnen und Berufsfischern ist die Schussabga be von Motorbooten aus gestattet, um Schäden an den ausgelegten Fanggerä ten zu verhindern. *
3.6 Elektronische Datenerfassung *

Art. 22a

*
1 Das Jagdinspektorat führt zur elektronischen Unterstützung der Kontrolle der Jagdausübung, namentlich zwecks Verwaltung der Jagdpatente und Erfassung der gestützt auf die Jagdgesetzgebung verhängten Strafen und Massnahmen, eine elektronische Datenbank ohne Schnittstellen zu anderen Systemen.
2 Anderen Amtsstellen oder Dritten dürfen keine Abrufverfahren für die Daten bank nach Absatz 1 zur Verfügung gestellt werden.
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3 Innerhalb des Jagdinspektorates sind die Zugriffsmöglichkeiten personen genau festzulegen.
4 Fallwild

Art. 23

1 Als Fallwild gelten alle toten, kranken und verletzten Wildtiere oder Teile da von sowie verlassene oder verwaiste Jungtiere.
2 Fallwild ist der Wildhüterin, dem Wildhüter oder der Kantonspolizei unverzüg lich zu melden.
3 Über dessen weitere Verwendung entscheidet das Jagdinspektorat.
4 ... *
5 Fallwild darf nur unter unverzüglicher Meldung an die Wildhüterin oder den Wildhüter behändigt werden. Unverwertbares Fallwild kann der Finderin oder dem Finder überlassen werden, soweit es nicht für kantonale Zwecke verwen det wird.
5 Finanzielles
5.1 Errichtung und Verwaltung der Hegekasse

Art. 24

Errichtung und Vermögensanlage
1 Die Stelle, die vom LANAT mit der Verwaltung der Hegekasse beauftragt wird, errichtet für den Zahlungsverkehr bei einem Bankinstitut ihrer Wahl ein Konto mit dem Namen «Hegekasse des Kantons Bern». *
2 Sie legt das Vermögen so an, dass Sicherheit, marktkonformer Ertrag, eine angemessene Verteilung der Risiken und die Liquidität gewährleistet sind.
3 Sie räumt dem Kanton beim Bankinstitut angemessene Interventionsmöglich keiten ein, damit die Auftraggeberrechte und die Aufsichtspflichten wahrge nommen werden können.

Art. 25

Festlegung des Hegezuschlags und des Kassenvermögens
1 Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion legt die Höhe des Hegezu schlags nach Anhörung der beauftragten Stelle so fest, dass das Vermögen der Hegekasse am Ende des Geschäftsjahrs mindestens 100'000 und höchs tens 500'000 Franken beträgt. *
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Art. 26

Beitragsberechtigte Massnahmen, Empfängerinnen und Empfän ger
1 Aus der Hegekasse können finanziert werden: a Massnahmen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Lebensräume und der Artenvielfalt, b jagdbedingte Aufwendungen für die Nachsuchehilfe, c gezielte Massnahmen zugunsten der Wildtiere wie das Bereitstellen von Futterplätzen oder geeigneten Nisthilfen, Aktionen zur Rehkitzrettung und zur Verhütung von Verkehrsunfällen, d die Betreuung und Pflege verwaister, kranker oder verletzter Wildtiere, e die Information der Öffentlichkeit über die Hegeleistungen der Jagd, f die von der beauftragten Stelle anerkannten Hegeauslagen, g die Kosten für die Verwaltung der Hegekasse.
2 Beitragsempfängerinnen und -empfänger können alle privatrechtlichen Trä gerschaften oder Einzelpersonen sein, die Hegemassnahmen im Sinne von Absatz 1 durchführen.

Art. 27

Bedingungen und Auflagen
1 Die mit der Verwaltung der Hegekasse beauftragte Stelle kann sachbezogene Bedingungen und Auflagen an die Ausrichtung von Beiträgen knüpfen.

Art. 28

Schlussabrechnung
1 Mit der jährlichen Schlussabrechnung legt die Empfängerin oder der Empfän ger Rechenschaft über die Verwendung der erhaltenen Beiträge ab.

Art. 29

Sicherung des Beitragszwecks
1 Für die Sicherung des Beitragszwecks sind die Bestimmungen des Staatsbei tragsgesetzes vom 16. September 1992 (StBG) 1 ) sinngemäss anwendbar.
5.2 Verschiedene finanzielle Leistungen und Rückerstattung

Art. 30

Höhe des Wildschadenzuschlags
1 Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion legt die Höhe des Wildscha denzuschlags jährlich fest. *

Art. 31

Abschussgebühren
1 Die Abschussgebühren sind im Anhang 2 dieser Verordnung festgelegt.
1) BSG 641.1
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Art. 32

Wertersatz
1 Für widerrechtlich erlegtes, getötetes oder behändigtes Wild ist dem Kanton der in Anhang 3 festgelegte Wertersatz zu leisten.
2 Steht der Wertersatz in Verbindung mit einer strafbaren Handlung, so ist er im richterlichen Urteil aufzuerlegen. Wo das widerrechtlich getötete Wild eingezo gen werden kann, ist der Verwertungserlös vom Wertersatz abzuziehen.
3 Steht die Wertersatzforderung in keinem Zusammenhang mit einer strafbaren Handlung, so wird sie in einem Verwaltungsverfahren festgelegt.

Art. 32a

* Gratispatente
1 Das Jagdinspektorat kann einer jagdberechtigten Person in ihrem 50. Jagd jahr im Kanton Bern Patente höchstens im Umfang der im 49. Jahr bezogenen Patente gratis abgeben.

Art. 33

Rückerstattung und Vergünstigung
1 Die Patentabgaben werden unter Abzug der Verwaltungskosten zurückerstat tet, sofern das betreffende Patent vor Beginn seiner Gültigkeit dem Jagdin spektorat zurückgegeben worden ist.
2 Bei ungenügendem Absatz von Zusatzpatenten kann die Wirtschafts-, Ener gie- und Umweltdirektion die Regalabgabe bis zu 40 Franken pro Zusatzpatent senken. *
6 Kommission für Jagd und Wildtierschutz (KJW)

Art. 34

1 Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion wählt für eine Amtsdauer von vier Jahren die KJW, bestehend aus Vertreterinnen und Vertretern * a der Jägerschaft (fünf Personen), b des Natur- und Vogelschutzes (je eine Person), c der Waldwirtschaft (zwei Personen), d der Landwirtschaft (eine Person), e des Tierschutzes (eine Person).
2 Die Mitglieder der KJW sind so auszuwählen, dass auch die Interessen des Sports und des Tourismus vertreten werden.
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2a Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion gewährt dem Bernjurassi schen Rat und dem Rat für französischsprachige Angelegenheiten des Verwal tungskreises Biel/Bienne das Recht, vorgängig eine Kandidatin oder einen Kandidaten vorzuschlagen. *
3 Die KJW ist das begutachtende und vorberatende Organ der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion für Fragen des Jagdwesens, der Jagdplanung, der jagdbaren Wildtierarten, des Wildschadenwesens und des Wildtierschut zes. Sie unterstützt das LANAT und das Jagdinspektorat und steht ihnen bera tend zur Seite. *
4 Sie konstituiert sich selbst.
5 Das Jagdinspektorat führt das Sekretariat der KJW.
7 Freiwillige Jagdaufsicht

Art. 35

1 Das LANAT ernennt zur Unterstützung der Wildhüterinnen und Wildhüter nach Bedarf geeignete freiwillige Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher. *
2 Es erlässt ein Dienstreglement über die Rechte und die Pflichten der freiwilli gen Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher und regelt deren Aus- und Weiterbil dung.
8 Ausführungsvorschriften

Art. 36

1 Die Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion erlässt in einer Direktionsver ordnung weitere Ausführungsvorschriften insbesondere über * a Kategorien von jagdbaren Wildtierarten, b die Ausgabe von Jagdbewilligungen, c den Nachtansitz, d den Einsatz von Jagdhunden, e zulässige Waffen, Munition, Fallen und Lockmittel, f die gemeinsame Jagdausübung, g die Nachsuche, h die Abschusskontrolle und Vorweisungspflichten, i nicht verwertbare Tiere, k das Prüfungswesen, l Abschussgebühren für Hegeabschüsse.
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9 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 37

Altrechtliche Jagdprüfungen
1 Jägerinnen und Jäger, welche bereits vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrif ten ein bernisches Jagdpatent besessen haben, dürfen auch weiterhin im Kanton Bern die Jagd ausüben.

Art. 38

Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
1. Verordnung vom 22. November 1995 über die Verhütung und Entschädi gung von Wildschäden (Wildschadenverordnung, WSV) 1 ) :
2. Naturschutzverordnung vom 10. November 1993 (NSchV) 2 ) :

Art. 39

Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Verordnung vom 25. März 1992 über Jagd, Wild- und Vogelschutz (JWVV) (BSG 922.111),
2. Verordnung vom 4. Juni 1975 über die Eignungsprüfung für Jäger (BSG 922.21),
3. Verordnung vom 14. Oktober 1992 über die Zusatzprüfung für Jäger (ZPV) (BSG 922.25).

Art. 40

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2003 in Kraft. Bern, 26. Februar 2003 Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Zölch-Balmer Der Staatsschreiber: Nuspliger Vom Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kom munikation genehmigt am 26. März 2003.
1) BSG 922.51
2) BSG 426.111
15 922.111 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 26.02.2003 01.05.2003 Erlass Erstfassung 03-29 22.10.2003 01.01.2004

Art. 23 Abs. 4

geändert 03-97 22.10.2003 01.01.2004

Art. 24 Abs. 1

geändert 03-97 22.10.2003 01.01.2004

Art. 34 Abs. 3

geändert 03-97 22.10.2003 01.01.2004

Art. 35 Abs. 1

geändert 03-97 28.06.2006 01.09.2006 Anhang 2 Inhalt geändert 06-79 09.04.2008 01.06.2008

Art. 14 Abs. 1

geändert 08-43 09.04.2008 01.06.2008

Art. 16a

eingefügt 08-43 09.04.2008 01.06.2008

Art. 19

geändert 08-43 09.04.2008 01.06.2008 Anhang 1 Inhalt geändert 08-43 16.09.2009 01.12.2009

Art. 14 Abs. 2

geändert 09-104 16.09.2009 01.12.2009

Art. 15 Abs. 1, c

geändert 09-104 16.09.2009 01.12.2009

Art. 15 Abs. 4

eingefügt 09-104 13.04.2011 01.09.2011

Art. 11 Abs. 3

eingefügt 11-46 13.04.2011 01.04.2012

Art. 17a

eingefügt 11-46 13.04.2011 01.09.2011 Titel 3.6 eingefügt 11-46 13.04.2011 01.09.2011

Art. 22a

eingefügt 11-46 13.04.2011 01.04.2012 Anhang 2 Inhalt geändert 11-46 20.02.2013 01.06.2013

Art. 8 Abs. 1

geändert 13-31 20.02.2013 01.06.2013

Art. 10

geändert 13-31 20.02.2013 01.06.2013

Art. 22 Abs. 3

eingefügt 13-31 20.02.2013 01.06.2013 Anhang 1 Inhalt geändert 13-31 04.12.2013 01.01.2016

Art. 23 Abs. 4

aufgehoben 14-11 29.06.2016 01.05.2017

Art. 9 Abs. 1, b

geändert 16-049 29.06.2016 01.05.2017

Art. 10 Abs. 3

eingefügt 16-049 29.06.2016 01.05.2017

Art. 14 Abs. 2a

eingefügt 16-049 29.06.2016 01.05.2017

Art. 17a

Titel geändert 16-049 29.06.2016 01.05.2017

Art. 17a Abs. 1

geändert 16-049 29.06.2016 01.05.2017

Art. 17a Abs. 2

geändert 16-049 29.06.2016 01.05.2017

Art. 17a Abs. 2, a

geändert 16-049 29.06.2016 01.05.2017

Art. 17a Abs. 2, a,

1. eingefügt 16-049 29.06.2016 01.05.2017

Art. 17a Abs. 2, a,

2. eingefügt 16-049 29.06.2016 01.05.2017

Art. 17a Abs. 2, b

geändert 16-049 29.06.2016 01.05.2017

Art. 17a Abs. 2, b,

1. eingefügt 16-049 29.06.2016 01.05.2017

Art. 17a Abs. 2, b,

2. eingefügt 16-049 29.06.2016 01.05.2017

Art. 17a Abs. 3

geändert 16-049 29.06.2016 01.05.2017

Art. 17a Abs. 4

geändert 16-049 29.06.2016 01.05.2017

Art. 17a Abs. 5

eingefügt 16-049
922.111 16 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
29.06.2016 01.05.2017

Art. 21 Abs. 1,

Tabelle, "August" umbenannt 16-049
29.06.2016 01.05.2017

Art. 21 Abs. 1,

Tabelle, "Septem ber" umbenannt 16-049
29.06.2016 01.05.2017

Art. 21 Abs. 1,

Tabelle, "Septem ber" / "Abend" geändert 16-049
29.06.2016 01.05.2017

Art. 21 Abs. 1,

Tabelle, "1. Okto ber – Ende der Sommerzeit" umbenannt 16-049
29.06.2016 01.05.2017

Art. 21 Abs. 1,

Tabelle, "1. Okto ber – Ende der Sommerzeit" / "Nachmittag" geändert 16-049
29.06.2016 01.05.2017

Art. 21 Abs. 1,

Tabelle, "1. Okto ber – Ende der Sommerzeit" / "Abend" geändert 16-049
29.06.2016 01.05.2017

Art. 21 Abs. 1,

Tabelle, "Ende der Sommerzeit – 15. November" eingefügt 16-049
29.06.2016 01.05.2017

Art. 34 Abs. 3

geändert 16-049
23.05.2018 01.07.2018

Art. 34 Abs. 2a

eingefügt 18-043
17.02.2021 01.04.2021

Art. 1 Abs. 2

geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021

Art. 4 Abs. 3

geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021

Art. 10 Abs. 2

geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021

Art. 11 Abs. 3

geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021

Art. 15 Abs. 1, a

geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021

Art. 15 Abs. 1, b

geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021

Art. 15 Abs. 3

geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021

Art. 17 Abs. 1

geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021

Art. 17 Abs. 2

geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021

Art. 25 Abs. 1

geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021

Art. 30 Abs. 1

geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021

Art. 33 Abs. 2

geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021

Art. 34 Abs. 1

geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021

Art. 34 Abs. 2a

geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021

Art. 34 Abs. 3

geändert 21-017
17.02.2021 01.04.2021

Art. 36 Abs. 1

geändert 21-017
02.02.2022 01.03.2022

Art. 34 Abs. 2a

geändert 22-010
07.09.2022 01.03.2023

Art. 6 Abs. 2

geändert 22-091
17 922.111 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 07.09.2022 01.03.2023

Art. 6 Abs. 2, a

eingefügt 22-091 07.09.2022 01.03.2023

Art. 6 Abs. 2, b

eingefügt 22-091 07.09.2022 01.03.2023

Art. 6 Abs. 3

eingefügt 22-091 07.09.2022 01.03.2023

Art. 10 Abs. 3

geändert 22-091 07.09.2022 01.03.2023

Art. 16a

Titel geändert 22-091 07.09.2022 01.03.2023

Art. 16a Abs. 1

geändert 22-091 07.09.2022 01.03.2023

Art. 16a Abs. 1, a

aufgehoben 22-091 07.09.2022 01.03.2023

Art. 16a Abs. 1, b

aufgehoben 22-091 07.09.2022 01.03.2023

Art. 16a Abs. 1, c

aufgehoben 22-091 07.09.2022 01.03.2023

Art. 16a Abs. 1, d

aufgehoben 22-091 07.09.2022 01.03.2023

Art. 16a Abs. 1a

eingefügt 22-091 07.09.2022 01.03.2023

Art. 16a Abs. 1b

eingefügt 22-091 07.09.2022 01.03.2023

Art. 17a Abs. 2, a,

1. geändert 22-091 07.09.2022 01.03.2023

Art. 17a Abs. 4

geändert 22-091 07.09.2022 01.03.2023

Art. 17a Abs. 5

aufgehoben 22-091 07.09.2022 01.03.2023

Art. 19 Abs. 4

eingefügt 22-091 07.09.2022 01.03.2023

Art. 22 Abs. 2

geändert 22-091 07.09.2022 01.03.2023

Art. 32a

eingefügt 22-091 07.09.2022 01.03.2023 Anhang 1 Inhalt geändert 22-091 07.09.2022 01.03.2023 Anhang 2 Inhalt geändert 22-091
922.111 18 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 26.02.2003 01.05.2003 Erstfassung 03-29

Art. 1 Abs. 2

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 4 Abs. 3

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 6 Abs. 2

07.09.2022 01.03.2023 geändert 22-091

Art. 6 Abs. 2, a

07.09.2022 01.03.2023 eingefügt 22-091

Art. 6 Abs. 2, b

07.09.2022 01.03.2023 eingefügt 22-091

Art. 6 Abs. 3

07.09.2022 01.03.2023 eingefügt 22-091

Art. 8 Abs. 1

20.02.2013 01.06.2013 geändert 13-31

Art. 9 Abs. 1, b

29.06.2016 01.05.2017 geändert 16-049

Art. 10

20.02.2013 01.06.2013 geändert 13-31

Art. 10 Abs. 2

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 10 Abs. 3

29.06.2016 01.05.2017 eingefügt 16-049

Art. 10 Abs. 3

07.09.2022 01.03.2023 geändert 22-091

Art. 11 Abs. 3

13.04.2011 01.09.2011 eingefügt 11-46

Art. 11 Abs. 3

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 14 Abs. 1

09.04.2008 01.06.2008 geändert 08-43

Art. 14 Abs. 2

16.09.2009 01.12.2009 geändert 09-104

Art. 14 Abs. 2a

29.06.2016 01.05.2017 eingefügt 16-049

Art. 15 Abs. 1, a

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 15 Abs. 1, b

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 15 Abs. 1, c

16.09.2009 01.12.2009 geändert 09-104

Art. 15 Abs. 3

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 15 Abs. 4

16.09.2009 01.12.2009 eingefügt 09-104

Art. 16a

09.04.2008 01.06.2008 eingefügt 08-43

Art. 16a

07.09.2022 01.03.2023 Titel geändert 22-091

Art. 16a Abs. 1

07.09.2022 01.03.2023 geändert 22-091

Art. 16a Abs. 1, a

07.09.2022 01.03.2023 aufgehoben 22-091

Art. 16a Abs. 1, b

07.09.2022 01.03.2023 aufgehoben 22-091

Art. 16a Abs. 1, c

07.09.2022 01.03.2023 aufgehoben 22-091

Art. 16a Abs. 1, d

07.09.2022 01.03.2023 aufgehoben 22-091

Art. 16a Abs. 1a

07.09.2022 01.03.2023 eingefügt 22-091

Art. 16a Abs. 1b

07.09.2022 01.03.2023 eingefügt 22-091

Art. 17 Abs. 1

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 17 Abs. 2

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 17a

13.04.2011 01.04.2012 eingefügt 11-46

Art. 17a

29.06.2016 01.05.2017 Titel geändert 16-049

Art. 17a Abs. 1

29.06.2016 01.05.2017 geändert 16-049

Art. 17a Abs. 2

29.06.2016 01.05.2017 geändert 16-049

Art. 17a Abs. 2, a

29.06.2016 01.05.2017 geändert 16-049

Art. 17a Abs. 2, a,

1. 29.06.2016 01.05.2017 eingefügt 16-049
19 922.111 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. 17a Abs. 2, a,

1. 07.09.2022 01.03.2023 geändert 22-091

Art. 17a Abs. 2, a,

2. 29.06.2016 01.05.2017 eingefügt 16-049

Art. 17a Abs. 2, b

29.06.2016 01.05.2017 geändert 16-049

Art. 17a Abs. 2, b,

1. 29.06.2016 01.05.2017 eingefügt 16-049

Art. 17a Abs. 2, b,

2. 29.06.2016 01.05.2017 eingefügt 16-049

Art. 17a Abs. 3

29.06.2016 01.05.2017 geändert 16-049

Art. 17a Abs. 4

29.06.2016 01.05.2017 geändert 16-049

Art. 17a Abs. 4

07.09.2022 01.03.2023 geändert 22-091

Art. 17a Abs. 5

29.06.2016 01.05.2017 eingefügt 16-049

Art. 17a Abs. 5

07.09.2022 01.03.2023 aufgehoben 22-091

Art. 19

09.04.2008 01.06.2008 geändert 08-43

Art. 19 Abs. 4

07.09.2022 01.03.2023 eingefügt 22-091

Art. 21 Abs. 1,

Tabelle, "August" 29.06.2016 01.05.2017 umbenannt 16-049

Art. 21 Abs. 1,

Tabelle, "Septem ber" 29.06.2016 01.05.2017 umbenannt 16-049

Art. 21 Abs. 1,

Tabelle, "Septem ber" / "Abend" 29.06.2016 01.05.2017 geändert 16-049

Art. 21 Abs. 1,

Tabelle, "1. Okto ber – Ende der Sommerzeit" 29.06.2016 01.05.2017 umbenannt 16-049

Art. 21 Abs. 1,

Tabelle, "1. Okto ber – Ende der Sommerzeit" / "Nachmittag" 29.06.2016 01.05.2017 geändert 16-049

Art. 21 Abs. 1,

Tabelle, "1. Okto ber – Ende der Sommerzeit" / "Abend" 29.06.2016 01.05.2017 geändert 16-049

Art. 21 Abs. 1,

Tabelle, "Ende der Sommerzeit – 15. November" 29.06.2016 01.05.2017 eingefügt 16-049

Art. 22 Abs. 2

07.09.2022 01.03.2023 geändert 22-091

Art. 22 Abs. 3

20.02.2013 01.06.2013 eingefügt 13-31 Titel 3.6 13.04.2011 01.09.2011 eingefügt 11-46

Art. 22a

13.04.2011 01.09.2011 eingefügt 11-46

Art. 23 Abs. 4

22.10.2003 01.01.2004 geändert 03-97
922.111 20 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. 23 Abs. 4

04.12.2013 01.01.2016 aufgehoben 14-11

Art. 24 Abs. 1

22.10.2003 01.01.2004 geändert 03-97

Art. 25 Abs. 1

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 30 Abs. 1

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 32a

07.09.2022 01.03.2023 eingefügt 22-091

Art. 33 Abs. 2

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 34 Abs. 1

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 34 Abs. 2a

23.05.2018 01.07.2018 eingefügt 18-043

Art. 34 Abs. 2a

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 34 Abs. 2a

02.02.2022 01.03.2022 geändert 22-010

Art. 34 Abs. 3

22.10.2003 01.01.2004 geändert 03-97

Art. 34 Abs. 3

29.06.2016 01.05.2017 geändert 16-049

Art. 34 Abs. 3

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017

Art. 35 Abs. 1

22.10.2003 01.01.2004 geändert 03-97

Art. 36 Abs. 1

17.02.2021 01.04.2021 geändert 21-017 Anhang 1 09.04.2008 01.06.2008 Inhalt geändert 08-43 Anhang 1 20.02.2013 01.06.2013 Inhalt geändert 13-31 Anhang 1 07.09.2022 01.03.2023 Inhalt geändert 22-091 Anhang 2 28.06.2006 01.09.2006 Inhalt geändert 06-79 Anhang 2 13.04.2011 01.04.2012 Inhalt geändert 11-46 Anhang 2 07.09.2022 01.03.2023 Inhalt geändert 22-091
1 922.111 A1 Anhang 1 zu Artikel 10 (Stand 01. 03.2023 )
1 922.111 A 2 Anhang 2 zu Artikel 11 und 31 (Stand 01. 0 3 . 202 3 ) Abschussgebühren für Fehlabschüsse Fehlabschüsse werden auf das persönliche Abschusskontingent angerechnet und auf Grund des bei der Kontrolle ermittelten Körpergewichts (ausgeweidet, in der Decke, mit Haupt) wie folgt mit einer Gebühr belegt:
1. Falsche Kategorie: Franken a Gämse: Für jedes volle Kg Körpergewicht 12 b Reh: 30 Zusätzlich bei Rehen, welche anstelle eines Rehkitzes erlegt wurden: für jedes volle Kg über 12 Kg 14 c Rothirsch: Für jedes volle Kg Körpergewicht 10 d Wildschwein: Wildschwein über 40 Kg (bei Gewichtsüberschreitung) 30 Z usätzlich für jedes volle Kg über 50 Kg 7 Bei Trophäenträgern wird zusätzlich das Haupt mit der Trophäe beschlagnahmt.
2. Schutz der Muttertiere: a Milch tragende Gämsgeiss 100 b Milch tragende Rothirschkuh 400 Bei Trophäenträgern wird zusätzlich das Haupt mit der Trophäe beschlagnahmt.
1 922.111-A3 Anhang 3 zu Artikel 32 (Stand 01.05.2003) Wertersatz Der Wertersatz für widerrechtlich erle gte, getötete oder behändigte Wildtiere gemäss Artikel 32 beträgt: Säugetiere Franken Nagetiere – Biber 1 000 – Murmeltier 200 Hasen – Feldhase 200 – Schneehase 200 Huftiere – Gämse 1 000 – Reh 1 000 – Rothirsch 2 000 – Steinbock 2 000 – Wildschwein 1 000 Raubtiere – Braunbär 10 000 – Dachs 200 – Edelmarder 200 – Fischotter 10 000 – Fuchs 200 – Hermelin 500 – Iltis 500 – Luchs 10 000 – Mauswiesel 500 – Steinmarder 200 – Wildkatze 1 000 – Wolf 10 000 Vögel Eulen – Uhu 10 000 Falken – Wanderfalke 10 000 – Übrige Falken 1 000
2 922.111-A3 Andere Greifvögel – Bartgeier 10 000 – Steinadler 10 000 – Übrige Arten 1 000 Rauhfusshühner – Auerhahn 10 000 – Haselhuhn 1 000 – Übrige Hühner 500 Übrige jagdbare Arten 200 Übrige geschützte Arten 500
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