Kantonale Geldspielverordnung (935.520)
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Kantonale Geldspielverordnung

1 935.520 Kantonale Geldspielverordnung (KGSV) vom 02.12.2020 (Stand 01.03.2023) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 11 Absatz 1, Artikel 17 Absatz 4, Artikel 18 Absatz 2, Artikel
20 Absatz 1, Artikel 21 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 3, Artikel 30 Absatz 3 Buch stabe b, Artikel 32 Absatz 3, Artikel 38 Absatz 1, Artikel 45 Absatz 1, Artikel 47 Absatz 3, Artikel 49 Absatz 1, Artikel 54 Absatz 2, Artikel 64 Absatz 1, Artikel
76 Absatz 1 und 2 des Kantonalen Geldspielgesetzes vom 10. Juni 2020 (KGSG) 1 ) , auf Antrag der Sicherheitsdirektion, beschliesst:
1 Gegenstand

Art. 1

1 Diese Verordnung regelt a das Verfahren und die Modalitäten zur Durchführung von Kleinspielen, b die Höhe der Abgabe auf Geschicklichkeitsspielautomaten, c die Anlage, Verwaltung und Verwendung der Mittel des Lotterie- und des Sportfonds.
2 Kleinspiele
2.1 Grundsätze

Art. 2

1 Kleinspiele können ausschliesslich von juristischen Personen durchgeführt werden, welche die Voraussetzungen der Geldspielgesetzgebung des Bundes erfüllen.
2 Die Veranstalterinnen und Veranstalter von Kleinlotterien und lokalen Sport wetten müssen zudem a ihren Sitz im Kanton haben, b nach ihren Statuten gemeinnützige Zwecke verfolgen.
1) BSG 935.52 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
20-133
935.520 2
3 Die Teilnahme an Kleinlotterien und lokalen Sportwetten darf nicht mit dem Verkauf von Eintrittskarten und dem Verkauf von Produkten oder Dienstleistun gen verknüpft werden.
2.2 Verfahren

Art. 3

Zuständigkeit
1 Das Generalsekretariat ist die zuständige Stelle der Sicherheitsdirektion im Sinne des KGSG für a die Bewilligung von Kleinspielen, b die Entgegennahme von Meldungen von Lottos und Tombolas.

Art. 4

Einzureichende Unterlagen
1 Juristische Personen, die um eine Bewilligung zur Durchführung eines Klein spiels ersuchen, haben folgende Unterlagen einzureichen: a * vollständig ausgefülltes Gesuchsformular, b Angaben über die Konzeption und Durchführung in spieltechnischer, orga nisatorischer und finanzieller Hinsicht (Spielkonzept), die über die Einhal tung der eidgenössischen und kantonalen Vorgaben Auskunft geben, c Schutzkonzept bei kleinen Pokerturnieren gemäss Artikel 39 Absatz 7 der eidgenössischen Verordnung vom 7. November 2018 über Geldspiele (Geldspielverordnung, VGS) 1 ) .
2 Wird die Durchführung von Kleinlotterien und lokalen Sportwetten gemeinnüt zige Zwecke verfolgenden Dritten übertragen, a ist dies in den Unterlagen gemäss Absatz 1 zu berücksichtigen und b ist die Übertragungsvereinbarung beizulegen.
3 ... *

Art. 5

Rechtsfolge bei verspäteten Gesuchen
1 Auf zu spät eingereichte Gesuche im Sinne von Artikel 8 Absatz 1, Artikel 20 Absatz 1 und Artikel 23 Absatz 1 wird nicht eingetreten.

Art. 6

Information
1 Das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion informiert die Gemeinden über bewilligte und gemeldete Kleinspiele.
1) SR 935.511
3 935.520
2.3 Kleinlotterien

Art. 7

Voraussetzung
1 Kleinlotterien werden nur für gemeinnützige Zwecke mit mindestens regiona ler Bedeutung bewilligt.

Art. 8

Gesuch
1 Das Gesuch für die Ausgabe einer Kleinlotterie muss bis spätestens drei Mo nate vor dem vorgesehenen Beginn des Losverkaufs beim Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion eingereicht werden. *

Art. 9

Plansumme
1 Der Gesamtwert der angebotenen Lose (Plansumme) wird auf Antrag der Ge suchstellerin oder des Gesuchstellers durch das Generalsekretariat der Sicher heitsdirektion festgesetzt.
2 Das Generalsekretariat berücksichtigt dabei die finanziellen Bedürfnisse der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers zur Erfüllung des gemeinnützigen Zwecks.

Art. 10

Total der Plansummen
1 Das Total der Plansummen aller in einem Kalenderjahr ausgegebenen Klein lotterien darf die Beschränkung gemäss der Interkantonalen Vereinbarung vom
20. Mai 2019 betreffend die gemeinsame Durchführung von Geldspielen (IKV
2020) 1 ) nicht überschreiten.

Art. 11

Gewinnsumme
1 Der Wert von Sachpreisen bemisst sich nach ihrem Marktwert.
2 Die Abgabe von Sachpreisen in Form von Gutscheinen darf nicht von Bedin gungen und Auflagen abhängig gemacht werden.

Art. 12

Durchführung
1 Die Teilnahme erfolgt durch den Kauf eines Loses.
2 Die Lose dürfen im ganzen Kantonsgebiet im Zeitraum ab Jahresbeginn bis zur Veranstaltung verkauft werden.
3 Sie müssen gut sichtbar folgende Angaben enthalten: a Name der Veranstalterin oder des Veranstalters,
1) BSG 945.3-1
935.520 4 b Preis des Loses, c Bezugsort und Einlösefrist, d Bewilligungsvermerk.

Art. 13

Ziehung und Publikation
1 Über die Ziehung ist ein Protokoll zu führen und von der verantwortlichen Per son zu unterzeichnen.
2 Das Protokoll ist in der Gemeinde des Ziehungsorts zu veröffentlichen und enthält a die Namen der mitwirkenden Personen, b eine Darstellung des Ziehungsvorgangs, c die Nummern der Gewinnlose und die darauf entfallenden Gewinne.

Art. 14

Bezug der Gewinne
1 Die Gewinne sind innert drei Monaten nach der Veröffentlichung des Zie hungsergebnisses zu beziehen.
2 Nicht bezogene Gewinne verfallen nach Ablauf der Einlösefrist zugunsten des Durchführungszwecks.
3 Während mindestens zwölf Monaten nach der Ziehung sind aufzubewahren a die nicht verkauften Lose, b die eingelösten Gewinnlose, c das Protokoll der Ziehung.

Art. 15

Abrechnung
1 Spätestens drei Monate nach Ablauf der Einlösefrist ist der Bewilligungsbe hörde eine Zwischenabrechnung über die Kleinlotterie zuzustellen.
2 Die Zwischenabrechnung enthält Angaben über a die Zahl der abgesetzten Lose und den Gesamterlös aus dem Losverkauf, b die Durchführungskosten der Kleinlotterie, c den Wert der bezogenen und der zugunsten des Lotteriezwecks verfalle nen Gewinne, d den Reinertrag aus der Lotterie, e die Verwendung des Reinertrags.
3 Spätestens ein Jahr nach der Veranstaltung ist der Bewilligungsbehörde die Schlussabrechnung der Veranstaltung zuzustellen.
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Art. 16

Verkaufsbewilligungen
1 Die Bewilligungsbehörde kann den Verkauf von Losen einer in einem anderen Kanton ausgegebenen Kleinlotterie bewilligen, wenn die Erträge zu einem angemessenen Teil für Zwecke verwendet werden, die für den Kanton Bern von erheblicher Bedeutung sind.
2 Die Bestimmungen gemäss Artikel 12 Absatz 3 sowie Artikel 13 und 15 gelten sinngemäss.
2.4 Lottos und Tombolas

Art. 17

1 Tombolas und Lottos sind beim Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion bis spätestens 30 Tage vor der Durchführung zu melden.
2 Die Meldung erfolgt mit dem amtlichen Formular und enthält mindestens * a den Namen der Veranstalterin oder des Veranstalters und der verantwort lichen Person, b den Zeitpunkt und den Ort der Durchführung, c die maximale Summe aller Einsätze, d den Gewinnplan.
3 Die Vorgaben gemäss Artikel 11 und 12 Absatz 1 sind zu beachten.
2.5 Lokale Sportwetten

Art. 18

Öffentliche Zugänglichkeit
1 Das Sportereignis, an dem lokale Sportwetten durchgeführt werden sollen, muss öffentlich zugänglich sein.

Art. 19

Jugendschutz und Information
1 Die Altersgrenze für Spielerinnen und Spieler beträgt 18 Jahre.
2 Lokale Sportwetten sind bei Wettkämpfen mit mehrheitlich minderjährigen Teilnehmerinnen und Teilnehmern unzulässig.
3 Bei der Durchführung sind am Spielort gut sichtbar Informationen aufzulegen a zu den Spiel- und Turnierregeln, b zur Spielsuchtprävention und Beratungsangeboten, c zur Bewilligung.
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Art. 20

Verfahren
1 Das Gesuch um Durchführung einer lokalen Sportwette ist spätestens 60 Tage vor der Veranstaltung unter Beilage der erforderlichen Unterlagen beim Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion einzureichen. *
2 Für die Abrechnung gelten die Vorgaben gemäss Artikel 38 des Bundesge setzes vom 29. September 2017 über Geldspiele (Geldspielgesetz, BGS) 1 ) .
2.6 Kleine Pokerturniere

Art. 21

Information
1 Bei der Durchführung von kleinen Pokerturnieren sind gut sichtbar am Spielort Informationen aufzulegen a zu den Spiel- und Turnierregeln, b zur Spielsuchtprävention und Beratungsangeboten, c zur Bewilligung.

Art. 22

Bekämpfung von Spielsucht
1 Wer zwölf oder mehr kleine Pokerturniere pro Jahr am gleichen Ort durchfüh ren will, hat eine verantwortliche Person zu bezeichnen und sie im Erkennen von Spielerinnen und Spielern mit Anzeichen von Spielsucht angemessen zu schulen.

Art. 23

Verfahren
1 Das Gesuch um Durchführung eines kleinen Pokerturniers ist unter Beilage der erforderlichen Unterlagen beim Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion zwei Monate im Voraus für eine gestaffelte dreimonatige Periode wie folgt ein zureichen: * a per Ende Oktober für das erste Quartal (Januar bis März), b per Ende Januar für das zweite Quartal (April bis Juni), c per Ende April für das dritte Quartal (Juli bis September), d per Ende Juli für das vierte Quartal (Oktober bis Dezember).
2 Das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion kann die kantonale Fachstelle im Bereich der Spielsuchtprävention beratend beiziehen.
3 Für die Abrechnung gelten die Vorgaben gemäss Artikel 38 BGS.
1) SR 935.51
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3 Abgaben
3.1 Auf Geschicklichkeitsspielautomaten

Art. 24

1 Die Abgabe für das Aufstellen und den Betrieb von Geschicklichkeitsspielau tomaten beträgt für jedes einzelne Gerät jährlich a für Geräte mit Geldgewinn oder geldwerten Vorteilen 250 Franken, b für Geräte mit geringem Einsatz und Sachgewinn 100 Franken.
3.2 Zuständigkeit und Verfahren

Art. 25

Spielbanken
1 Das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion kann mit der eidgenössischen Spielbankenkommission eine Vereinbarung abschliessen, um die Veranlagung und den Bezug der Spielbankenabgabe gemäss Artikel 123 Absatz 2 BGS zu übertragen.

Art. 26

Geschicklichkeitsspielautomaten
1 Die Abgaben auf Geschicklichkeitsspielautomaten werden vom Generalsekre tariat der Sicherheitsdirektion bezogen.
3.3 Gebühren

Art. 27

1 Die Gebühren für Bewilligungen, Kontrollen und weitere Verwaltungshandlun gen richten sich nach der Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebüh ren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung; GebV) 1 ) .
3.4 Verwendung der Abgabe auf Spielbanken

Art. 28

1 Von der Spielbankenabgabe werden zugewiesen a der Standortgemeinde zehn Prozent, b dem Fonds für Suchtprobleme gemäss Artikel 70 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG) 2 ) fünf Prozent.
1) BSG 154.21
2) BSG 860.1
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4 Mittelverwendung im Lotterie- und im Sportfonds
4.1 Gemeinsame Bestimmungen
4.1.1 Grundsätze

Art. 29

Beiträge aus verschiedenen Fonds
1 Es werden in der Regel keine Beiträge aus dem Lotterie- oder dem Sport fonds gesprochen, wenn ein Vorhaben durch Mittel aus dem jeweils anderen Fonds oder dem Kulturförderungsfonds unterstützt wird.
2 Bei einer Finanzierung a aus dem Lotterie- und dem Sportfonds darf die Unterstützung gesamthaft höchstens 40 Prozent der anrechenbaren Kosten ausmachen, b aus dem Lotterie- oder dem Sportfonds sowie dem Kulturförderungsfonds darf die Unterstützung gesamthaft höchstens 60 Prozent der Gesamtkos ten des Vorhabens ausmachen.
3 Beiträge im Zuwendungsbereich der Denkmalpflege (mit Heimatschutz, ohne Archäologie) sind davon ausgenommen.

Art. 30

Ausnahmen von der Einmaligkeit der Beiträge
1 Ausnahmen von der Einmaligkeit der Beiträge gemäss Artikel 30 Absatz 1 KGSG sind in folgenden Bereichen möglich: a Vereins- und Verbandsförderung, b Sportwettkämpfe und sportliche Grossveranstaltungen im Breitensport, c Veranstaltungen im Bereich der Volkskultur gemäss Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b, d Pro-Kopf-Beiträge in den Zuwendungsbereichen Gesellschaft und Kultur, Beitragskategorie Volkskultur.

Art. 31

Bekanntgabe der Mittelherkunft
1 Auf die Unterstützung durch den Lotterie- oder den Sportfonds hat die Bei tragsempfängerin oder der Beitragsempfänger in Rücksprache mit dem Gene ralsekretariat der Sicherheitsdirektion gut sichtbar und in geeigneter Form hin zuweisen.

Art. 32

Beitragskürzung
1 Minderkosten führen zu Beitragskürzungen.
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2 Fallen die Reingewinne gemäss Artikel 125 Absatz 1 BGS deutlich tiefer aus als in den Vorjahren, kann die Sicherheitsdirektion in Aussicht gestellte oder gemäss dieser Verordnung berechnete Beiträge nach vorgängiger Ankündi gung proportional kürzen.

Art. 33

Verweigerung der Ausrichtung
1 Die Ausrichtung der Beiträge kann von der für die Gewährung zuständigen Behörde verweigert werden, wenn der Beitrag durch unwahre oder irreführen de Angaben erwirkt worden ist.

Art. 34

Praxisleitfaden
1 Die Sicherheitsdirektion legt die Grundzüge ihrer Praxis bei der Mittelverwen dung in einem Leitfaden fest, insbesondere betreffend die Kriterien zur Bei tragsgewährung.
2 Sie macht den Praxisleitfaden öffentlich zugänglich.
4.1.2 Beiträge an Bauten, Anlagen und bauliche Massnahmen

Art. 35

Grundsätze
1 Anrechenbar sind die Kosten der Gebäude und Anlagen, die direkt dem Zweck des jeweiligen Zuwendungsbereichs dienen.
2 Die Beiträge werden unter Vorbehalt von Artikel 45 Absatz 3 gemäss den For meln gemäss Anhang 1 und 2 berechnet. Es werden keine Beiträge unter 500 Franken gewährt.

Art. 36

Beitragszusicherung und -ausrichtung
1 Beiträge für Bauten und Anlagen werden in der Regel gestützt auf den Kostenvoranschlag, der als Kostendach gilt, zugesichert.
2 Nach Abschluss der Arbeiten ist der zuständigen Amtsstelle oder der in der Beitragszusicherung genannten Fachstelle die detaillierte Bauabrechnung vor zulegen.
3 Die definitive Festlegung des Beitrags erfolgt durch die zuständige Direktion gestützt auf die Bauabrechnung und allfällige weitere Abklärungen.

Art. 37

Folgegesuche
1 Weitere Gesuche um Beiträge an Investitionen betreffend ein Gebäude, Ge bäudeteile oder Sportanlagen sind in der Regel zehn Jahre nach Rechtskraft des letzten Beitrags zulässig.
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2 Das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion verfügt bei technischen Anla gen nach Massgabe ihrer durchschnittlichen Lebensdauer mit einer Auflage, wie lange kein Beitragsgesuch nach Rechtskraft des letzten Beitrags zulässig ist.
4.1.3 Beiträge an Veranstaltungen

Art. 38

1 Veranstaltungen können nur unterstützt werden, wenn a sie mindestens regionale Bedeutung aufweisen, b öffentlich zugänglich sind, c diese Verordnung dies bei den einzelnen Zuwendungsbereichen vorsieht und die dort ergänzend geforderten Kriterien erfüllt sind.
2 Sie werden in der Regel mit Pauschalbeiträgen unterstützt.
4.1.4 Verfahren

Art. 39

Gesuchseinreichung
1 Beitragsgesuche sind rechtzeitig mit den erforderlichen Unterlagen beim Ge neralsekretariat der Sicherheitsdirektion einzureichen. *
2 Das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion gibt bekannt, welche Unterla gen für die jeweiligen Zuwendungsbereiche benötigt werden.

Art. 40

Termine, Fristen und Rechtsfolge
1 Die Termine und Fristen der jeweiligen Zuwendungsbereiche und Beitragska tegorien richten sich nach Anhang 3.
2 Für die Einhaltung der Termine und Fristen gemäss dieser Bestimmung ist die Erfassung in der elektronischen Geschäftsverwaltung massgebend.
3 Auf zu spät eingereichte Gesuche wird nicht eingetreten.

Art. 41

Nachträgliche Gesuche
1 Auf Gesuche, die gestellt werden, nachdem das zu unterstützende Vorhaben bereits in Angriff genommen worden ist, wird nur eingetreten in Fällen a gemäss Artikel 28 der Verordnung vom 25. Oktober 2000 über die Denk malpflege (Denkmalpflegeverordnung, DPV) 1 ) , b gemäss Anhang 3.
1) BSG 426.411
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Art. 42

Teilzahlung
1 Teilzahlungen sind auf der Basis von Rechnungen bis zu 80 Prozent des Ge samtbeitrags möglich, wenn die Gesamtfinanzierung gesichert ist.
2 Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen im Zuwendungsbereich der Entwicklungszusammenarbeit.

Art. 43

Verjährung
1 Eine Beitragszusicherung verjährt vier Jahre nach der Zusicherung.
2 Auf begründetes Gesuch hin kann das Generalsekretariat der Sicherheitsdi rektion die Frist gemäss Absatz 1 einmal um höchstens zwei Jahre verlängern.
3 Das Gesuch um Verlängerung hat bis spätestens zwei Monate vor der Ver jährung einzugehen.
4.2 Mittelverwendung im Bereich des Lotteriefonds
4.2.1 Grundsätze

Art. 44

Ausschlüsse
1 Ausgeschlossen sind insbesondere Beiträge an: a gewinnorientierte und kommerzielle Vorhaben, b Repräsentationsanlässe und Gastauftritte, c Kongresse, Tagungen, Seminare, Messen und Workshops, d reine Unterhaltungsanlässe, e Forschungsprojekte, Studien namentlich Abschlussarbeiten in Zusam menhang mit Ausbildungen und wissenschaftlichen Publikationen, f Fahrzeuge, mit Ausnahme von mobilen technischen Denkmälern.

Art. 45

Bauliche Massnahmen
1 Beiträge können an bauliche Massnahmen mit namhaft wertvermehrendem Anteil ausgerichtet werden.
2 Die Beitragssätze an die anrechenbaren Kosten berechnen sich nach der im Anhang 1 aufgeführten Formel.
3 Für einzelne Gattungen von Kleinvorhaben können fixe Beitragssätze ange wendet werden.
4 Für besondere bauliche Vorhaben kann im Einzelfall und höchstens einmal im Jahr ein Beitrag von bis zu zehn Millionen Franken gewährt werden.
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4.2.2 Kultur

Art. 46

Grundsätze
1 Beiträge können namentlich ausgerichtet werden an a durch Vereine gelebte schweizerische Volkskultur insbesondere der Blas- und Blechmusik, des Jodelns und der Trachten, b durch sie durchgeführte Veranstaltungen von mindestens regionaler Be deutung.
2 Sie sind von den Unterstützungsleistungen gemäss der kantonalen Kulturför derungsgesetzgebung abzugrenzen.

Art. 47

Pro-Kopf-Beiträge
1 Im Bereich der Volkskultur gemäss Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a engagier ten Vereinen können Pro-Kopf-Beiträge bis höchstens 50 Franken gewährt werden.
2 Für Beiträge gemäss Absatz 1 stehen jährlich höchstens eine Million Franken zur Verfügung.
3 Das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion legt nach Eingang aller Gesu che per Stichtag die möglichen Pro-Kopf-Beiträge fest.

Art. 48

Weitere Beiträge
1 An die Anschaffung von vereinseigenen Uniformen, Trachten und Instrumen ten können Beiträge von nicht unter 100 Franken gewährt werden.
2 Für Veranstaltungen gemäss Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b können Beiträ ge bis höchstens 50’000 Franken pro Veranstaltung ausgerichtet werden.
4.2.3 Denkmalpflege

Art. 49

Grundsätze
1 Beiträge können gewährt werden an Massnahmen zum Erhalt und zur Re staurierung a unbeweglicher Denkmäler, b mobiler technischer Denkmäler.
2 Beiträge an mobile technische Denkmäler können ausschliesslich an gemein nützige juristische Personen gewährt werden.
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2a Vom Erfordernis gemäss Absatz 2 kann abgesehen werden, wenn die mobi len technischen Denkmäler * a im Eigentum eines konzessionierten Transportunternehmens stehen so wie b für regelmässige und fahrplanmässige Personenbeförderungen eingesetzt werden.
3 Bei einer ausschliesslich musealen Nutzung von mobilen technischen Denk mälern ist zusätzlich deren Zugehörigkeit zu einer Sammlung von nationaler Bedeutung erforderlich.

Art. 50

Verfahren
1 Beitragsgesuche sind an die kantonale Denkmalpflege bzw. den Archäologi schen Dienst des Amts für Kultur der Bildungs- und Kulturdirektion zu richten.
2 Sie sind nach erfolgter Prüfung spätestens bei Vorliegen der Schlussabrech nung an das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion zu übermitteln.

Art. 51

Öffentliche Zugänglichkeit
1 Unterstützte Denkmäler müssen in der Regel von öffentlich zugänglichen Be reichen aus sichtbar sein.
2 Die Eigentümerinnen und Eigentümer sowie die zivilrechtlich Nutzungsbe rechtigten gewährleisten die öffentliche Zugänglichkeit des Baudenkmals sowie dazugehöriger Pärke und Gartenanlagen an mindestens zwei Tagen pro Jahr.
3 Historische Transportmittel müssen unter Vorbehalt von Artikel 49 Absatz 3 regelmässig von einer breiten Öffentlichkeit genutzt werden können.

Art. 52

Heimatschutz
1 Beiträge an denkmalpflegerische Massnahmen im Bereich des Heimatschut zes sind auf der Basis eines Leistungsvertrags mit dem Amt für Kultur möglich.

Art. 53

Beitragsgrenze
1 Für Beiträge im Bereich der Denkmalpflege und des Heimatschutzes können höchstens zehn Millionen Franken gemessen am Durchschnitt einer Vierjah resperiode eingesetzt werden.
2 Das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion und das Amt für Kultur ziehen spätestens zur Hälfte der Vierjahresperiode eine Zwischenbilanz und ergreifen die erforderlichen Massnahmen.
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3 Beiträge an archäologische Stätten, Fundstellen und Ruinen * a * sind von der Beitragsgrenze gemäss Absatz 1 nicht erfasst, b * können höchstens 70 Prozent der relevanten Kosten ausmachen.
4.2.4 Natur und Umweltschutz

Art. 54

1 Beiträge können an Projekte und Vorhaben des Natur- und Umweltschutzes gewährt werden, insbesondere a zur Förderung der Biodiversität, b zum Erhalt der natürlichen Lebensräume, c zur Sensibilisierung der Bevölkerung.
2 Ausgeschlossen sind namentlich Projekte und Vorhaben in den Bereichen a Lärmschutz, b Luft-, Wasser- und Umweltverschmutzung, c Lichtverschmutzung.
3 Beiträge an Veranstaltungen sind bis höchstens 30 Prozent der anrechenba ren Kosten möglich, höchstens jedoch bis 500'000 Franken pro Veranstaltung.
4.2.5 Entwicklungszusammenarbeit und Katastrophenhilfe

Art. 55

Grundsätze
1 Beiträge können an Projekte gewährt werden, welche die nachhaltige Sicher stellung von Grundbedürfnissen und die Verbesserung der Lebensbedingun gen in Entwicklungsländern verfolgen.
2 Die Priorität liegt bei dem Drittel der Länder der Welt mit dem geringsten Wohlstand gemäss des Index der menschlichen Entwicklung (Human Develop ment Index) der Vereinten Nationen.

Art. 56

Anforderungen an die Projekte
1 Unterstützt werden können Projekte, die a der materiellen Bedürfnissicherung im Bereich der Nahrungsmittelproduk tion und Nahrungsmittelversorgung, der Trinkwasserversorgung, der Ab wasserentsorgung und der Gesundheitsversorgung oder b der immateriellen Bedürfnissicherung in den Bereichen der Ausbildung und der Erwerbsarbeit dienen.
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2 Die Projekte a gewähren unter Berücksichtigung der örtlichen und natürlichen Gegeben heiten Hilfe zur Selbsthilfe, b werden sukzessive selbsttragend bzw. in ihrer Finanzierung autonom, c binden die Zielgruppen von der Planung bis zur Durchführung ein.
3 Bei Bauvorhaben darf das zu verwendende Grundstück nicht in Privatbesitz sein.

Art. 57

Anforderungen an die gesuchstellenden Organisationen
1 Beiträge können gewährt werden an gemeinnützige oder wohltätige Organi sationen mit Sitz im Kanton, die a von der Schweizerischen Zertifizierungsstelle für gemeinnützige Spenden sammelnde Organisationen (ZEWO) zertifiziert sind oder b eine finanzielle Projektunterstützung der Direktion für Entwicklung und Zu sammenarbeit belegen können.
2 Die Organisationen sind eigenständig und aktiv in die Realisierung des Projekts involviert und haben eine konfessionell neutrale Umsetzung, auch durch allfällig beigezogene Partnerorganisationen, zu gewährleisten.

Art. 58

Gesuchseinreichung und Umsetzung
1 Die Eingabe der Gesuche muss bis Ende Februar erfolgen. Gesuche werden einmal jährlich geprüft und dem finanzkompetenten Organ zum Beschluss un terbreitet.
2 Pro gesuchstellende Organisation können höchstens zwei Projekte pro Jahr berücksichtigt werden.
3 Die Projekte sind innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren umzusetzen.

Art. 59

Beitragsberechnung und -grenzen
1 Anrechenbar sind die im Entwicklungsland anfallenden direkten Projektkos ten. In der Schweiz anfallende Koordinations- und Betriebsaufwände werden nicht angerechnet.
2 Der Beitrag ist beschränkt auf höchstens a 40 Prozent der anrechenbaren Kosten und b 250'000 Franken pro Organisation.
3 Für die Entwicklungszusammenarbeit stehen bis zu zehn Prozent der dem Kanton pro Jahr zufliessenden Reingewinne gemäss Artikel 125 Absatz 1 BGS und höchstens drei Millionen Franken zur Verfügung.
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4 Übersteigt die Gesamtsumme aller bewilligungsfähigen Beitragsgesuche in einem Jahr den Betrag von drei Millionen Franken, werden die einzelnen Bei träge proportional gekürzt. Vorbehalten bleiben weitere Kürzungen gemäss Ar tikel 32 Absatz 2.

Art. 60

Aus- und Rückzahlung
1 Die Auszahlung erfolgt nach Erhalt der erforderlichen Unterlagen auf dem amtlichen Formular wie folgt: * a nach der Beschlussfassung zu 35 Prozent, b nach der ersten Zwischenabrechnung zu 35 Prozent, c nach dem Projektabschluss und der Schlussabrechnung zu 30 Prozent.
2 Nicht verwendete Beiträge können nicht auf andere Projekte übertragen wer den und sind dem Lotteriefonds zurückzuerstatten.

Art. 61

Katastrophenhilfe
1 Beiträge können für Sofort- bzw. Nothilfen im Zusammenhang mit einer Na turkatastrophe oder grosser humanitärer Not im In- und Ausland gewährt wer den.
2 Die Auszahlung des Beitrags erfolgt in der Regel direkt nach der Beschluss fassung durch das finanzkompetente Organ.
4.2.6 Gesellschaft

Art. 62

Grundsätze
1 Beiträge können an einzelne Vorhaben insbesondere im Jugendbereich oder zur Förderung des gesellschaftlichen Zusammenhalts gewährt werden, sofern sich die Vorhaben an breite Bevölkerungsschichten wenden und öffentlich zu gänglich sind.
2 Ausgeschlossen sind namentlich Beiträge in folgenden Bereichen: a Schule, b Kinderbetreuung, c Asyl, d Heime, e Sonderbetreuung, f behördliche Sensibilisierungs- und Informationskampagnen.
3 Beiträge an Veranstaltungen sind bis 30 Prozent der anrechenbaren Kosten möglich, höchstens jedoch bis 500'000 Franken pro Veranstaltung.
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Art. 63

Pro-Kopf-Beiträge an Jugendorganisationen
1 Pro-Kopf-Beiträge bis höchstens 50 Franken können für jugendliche Mitglie der im Alter von 5 bis 20 Jahren mit Wohnsitz im Kanton an aktive Jugendver eine und -verbände gewährt werden, die a kantonal organisiert sind, b grundsätzlich allen Kindern und Jugendlichen offenstehen, c Tätigkeiten von Pfadfinderinnen und Pfadfindern oder Vergleichbares an bieten, d ein Jahresprogramm aufweisen, e nicht von der öffentlichen Hand getragen werden.
2 Für Beiträge gemäss Absatz 1 stehen jährlich höchstens 500‘000 Franken zur Verfügung.
3 Gesuche sind bis zum Stichtag gemäss Anhang 3 beim Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion einzureichen, das nach Eingang aller Gesuche per Stichtag die möglichen Pro-Kopf-Beiträge festlegt.
4.2.7 Gemeinnützige Grossprojekte mit erheblicher Bedeutung für den Kanton

Art. 64

Grundsätze
1 Beiträge können gewährt werden an einzelne gemeinnützige Vorhaben a mit interkantonaler, nationaler oder internationaler Bedeutung, b mit einem bedeutenden volkswirtschaftlichen Nutzen für den Kanton.
2 Der Kanton hat sich mindestens mit dem gleichen Beitrag aus ordentlichen Staatsmitteln zu beteiligen.
3 Ausgeschlossen sind namentlich Beiträge an a Veranstaltungen, b Infrastrukturprojekte im Verkehrsbereich, c Vorhaben, bei denen der Kanton organisatorisch die Hauptverantwortung trägt.

Art. 65

Beitragsgrenze
1 Für diesen Zuwendungsbereich stehen jährlich höchstens zwei Millionen Franken zur Verfügung.
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4.2.8 Wiederkehrende Beiträge für Erhalt und Pflege von nationalen Baudenkmälern

Art. 66

Herausragende Bedeutung
1 Die herausragende Bedeutung der Baudenkmäler bemisst sich ergänzend zu den Kriterien gemäss Artikel 61 KGSG a in geschichtlicher Hinsicht im grundsätzlich nicht auf einzelne Personen bezogenen Charakter, b in baulicher Hinsicht namentlich in der dem Objekt zukommenden archi tekturhistorischen Bedeutung innerhalb einer Stilepoche, c im Quervergleich mit den bernischen Objekten des Schweizerischen In ventars der Kulturgüter von nationaler Bedeutung derselben Baugattung, d in der besonderen Wahrnehmung im Orts- oder Landschaftsbild.
2 Das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion hört die kantonale Denkmal pflege bei der Beurteilung der Kriterien gemäss Artikel 61 KGSG und Absatz 1 Buchstabe a bis d an.

Art. 67

Finanzielle Notwendigkeit
1 Eine finanzielle Notwendigkeit im Sinne von Artikel 62 KGSG besteht nicht, wenn mit dem Baudenkmal Einnahmen erwirtschaftet werden, die den Erhalt und die Pflege ohne Drittunterstützung ermöglichen.

Art. 68

Öffentliche Zugänglichkeit
1 Der Zugang der Öffentlichkeit zu den Baudenkmälern ist hinreichend gewährleistet, wenn sie an mindestens 24 Tagen pro Jahr von einer grundsätz lich unbeschränkten Anzahl von Personen, frei oder gegen ein angemessenes Entgelt besucht werden können.
4.3 Mittelverwendung im Bereich des Sportfonds
4.3.1 Grundsätze

Art. 69

Zweckbestimmung
1 Die Mittel des Sportfonds dienen in den Zuwendungsbereichen gemäss Arti kel 44 Absatz 1 KGSG der Förderung a schwergewichtig des Breitensports, b des Nachwuchs-Leistungssports, c von gemeinnützigen Vorhaben, die möglichst unmittelbar der Sportaus übung dienen.
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2 Gefördert wird der Sport als eine unmittelbare und sportartbestimmende kör perlich-motorische Handlung.
3 Von Beiträgen ausgeschlossen sind insbesondere a kommerzielle Veranstaltungen, b der Profi-Sport, c * von Motorantrieben abhängige Sportarten, mit Ausnahme des Segelflie gens, d Extrem- und Risikosportarten, e * Denksportarten, mit Ausnahme des Schachs, f E-Sport, g Tiersportarten, bei welchen primär das Tier im Fokus steht, h wissenschaftliche Publikationen, Kongresse und Vergleichbares zum The ma Sport, i sportliche Aktivitäten, die von staatlichen Organisationen organisiert wer den.

Art. 70

Beitragsberechtigung
1 Beiträge können unter Beachtung der Voraussetzungen gemäss Artikel 26 ff. KGSG gewährt werden an a kantonale Sportverbände und Sportvereine mit Sitz im Kanton sowie an deren Mitglieder mit Wohnsitz im Kanton, b weitere kantonalbernische gemeinnützige Organisationen, die den Sport im Kanton unterstützen, c interkantonale Sportverbände, soweit diese Verordnung dies bei den ein zelnen Zuwendungsbereichen explizit vorsieht, d Gemeinden im Kanton, soweit diese Verordnung dies bei den einzelnen Zuwendungsbereichen explizit vorsieht, e kantonale Organisationseinheiten, soweit diese Verordnung dies bei den einzelnen Zuwendungsbereichen explizit vorsieht, f ausserkantonale Veranstalterinnen und Veranstalter von im Kanton durch geführten Sportwettkämpfen.
4.3.2 Bau und Instandsetzung von Sportbauten und Sportanlagen

Art. 71

Beitragsberechtigung
1 Beiträge können gewährt werden für a den Bau und die Instandsetzung von Sportbauten und Sportanlagen im Kanton, b mobile Sportanlagen,
935.520 20 c grosse Unterhaltsgeräte.
2 Gemeinden sind nur im Bereich von Absatz 1 Buchstabe a und b beitragsbe rechtigt.
3 Kantonale Organisationseinheiten sind nur im Bereich von Absatz 1 Buchsta be b beitragsberechtigt.

Art. 72

Öffentliche Zugänglichkeit und Umfang der Unterstützung
1 Die durch den Sportfonds mitfinanzierten Sportbauten und Sportanlagen sind der Öffentlichkeit und allen nicht gewinnorientierten Benutzergruppen unent geltlich oder zu höchstens kostendeckenden Preisen zur Verfügung zu stellen.
2 Bei Sportbauten und Sportanlagen, die aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zu erstellen sind, können die über die gesetzliche Verpflichtung hinausgehenden, regelmässigen Nutzungsmöglichkeiten für Vereine durch den Sportfonds mitunterstützt werden.
3 Anrechenbar sind die Kosten, die im Zusammenhang mit der Erstellung von unmittelbar sportlichen Zwecken dienenden Sportbauten- und Sportanlagetei len entstehen.

Art. 73

Beitragsbemessung und Kontingentierung der Bereiche gemäss Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe a und b
1 Die Beitragssätze an die anrechenbaren Kosten für die Bereiche gemäss Arti kel 71 Absatz 1 Buchstabe a und b berechnen sich nach der im Anhang 2 auf geführten Formel.
2 Der Regierungsrat kann die Summe der Beiträge jährlich aufgrund der Ein nahmen des Sportfonds festlegen.
3 Die Beiträge für vollständig eingereichte Gesuche werden jährlich nach dem Datum ihres Eingangs bis zum Erreichen der Summe gemäss Absatz 2 gewährt.

Art. 74

Beiträge für grosse Unterhaltsgeräte
1 Beiträge an die Anschaffung grosser Unterhaltsgeräte, die eine für die Sportausübung spezifische und zwingend notwendige Vorarbeit leisten, kön nen in der Höhe von bis zu zehn Prozent der anrechenbaren Kosten und höchstens 10‘000 Franken ausgerichtet werden.
2 Die beitragsberechtigten Unterhaltsgeräte sind Eisaufbereitungsmaschinen und Loipenspurgeräte.
21 935.520
4.3.3 Sportmaterial

Art. 75

Grundsätze
1 Beiträge können für die Anschaffung von mobilem Sportmaterial von kanto nalbernischen Vereinen, Verbänden und Gemeinden gewährt werden.
2 Gemeinden haben das Sportmaterial Vereinen und Verbänden unentgeltlich und uneingeschränkt zur Verfügung zu stellen.

Art. 76

Beitragsberechtigung
1 Beitragsberechtigt sind das übliche, unpersönliche, der Ausübung der Sport art dienliche Sportmaterial sowie dessen Bestandteile.
2 Für persönliches Material und Verbrauchsmaterial werden keine Beiträge gewährt.
3 Das Generalsekretariat führt eine Liste des beitragsberechtigten Sportmateri als und macht sie öffentlich zugänglich.

Art. 77

Höhe
1 Für bestimmte Sportmaterialien können Obergrenzen festgelegt werden.
2 Es werden keine Beiträge unter 100 Franken ausgerichtet.
4.3.4 Vereins- und Verbandsförderung

Art. 78

Grundsätze
1 Beiträge können gewährt werden für Massnahmen der Sportförderung in den Bereichen a Nachwuchs-Breitensport, b Nachwuchs-Leistungssport, c Kurswesen, d allgemeine Verbandsförderung (Verbandsbeiträge), e Teilnahme an europäischen Sportwettkämpfen.

Art. 79

Nachwuchs-Breitensport
1 Beitragsberechtigt sind ausschliesslich kantonalbernische Sportvereine, die Nachwuchsförderbeiträge im Breitensport für sportliche Aktivitäten von Jugend lichen zwischen 5 und 20 Jahren mit Wohnsitz im Kanton einsetzen.
935.520 22
2 Für Nachwuchsförderbeiträge im Breitensport können pro Kalenderjahr höchstens zwei Millionen Franken gewährt werden, davon a mindestens 1,5 Millionen Franken als Pro-Kopf-Beiträge, b höchstens 500‘000 Franken als zusätzliche Vereinsbeiträge.
3 Das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion legt nach Eingang aller Gesu che per Stichtag die möglichen Beiträge pro Kopf bis höchstens 50 Franken fest.

Art. 80

Nachwuchs-Leistungssport
1 Für Nachwuchsförderbeiträge im Leistungssport können für die Unterstützung von Kadernachwuchs oder Talenten zwischen 5 und 20 Jahren mit Wohnsitz im Kanton pro Kalenderjahr höchstens vier Millionen Franken gewährt wer den. *
1a Die Beiträge können höchstens 75 Prozent der Gesamtausgaben der Ge suchstellerin oder des Gesuchstellers zur Nachwuchsförderung ausmachen. *
2 Beitragsberechtigt sind a kantonale Sportverbände für den Kadernachwuchs, b interkantonale Sportverbände für den Kadernachwuchs mit Wohnsitz im Kanton, c gemeinnützige Trägerschaften mit Sitz im Kanton von regionalen Leis tungszentren und Stützpunkten im Kanton.
3 Das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion a stuft nach Eingang der Gesuche per Stichtag die gesuchstellenden Ver bände gestützt auf objektive Kriterien ein, b bestimmt einen pauschalen Grundbeitrag und gestützt auf die Einstufung gemäss Buchstabe a einen variablen Teil, c legt den Beitrag für eine zu bestimmende Dauer fest.

Art. 81

Kurswesen
1 Beiträge an das Kurswesen können nach dem vom Generalsekretariat der Si cherheitsdirektion festgelegten Beitragssatz für Aus- und Weiterbildungen für Trainerinnen und Trainer sowie Funktionärinnen und Funktionäre gewährt wer den, die kantonale oder interkantonale Sportverbände ausschreiben, organisie ren und abrechnen.
2 Pro Tag können höchstens acht Kurslektionen à 60 Minuten abgerechnet werden für Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Wohnsitz im Kanton.
23 935.520
3 Für die Beitragskategorie können pro Kalenderjahr höchstens 700’000 Fran ken eingesetzt werden.

Art. 82

Allgemeine Verbandsförderung
1 Verbandsbeiträge können ausgerichtet werden an a kantonalbernische Verbände als Unterstützung für ihre Leistung zuguns ten der Berner Sportvereine und deren Mitglieder, b * anteilsmässig an interkantonale Verbände, sofern mindestens 25 Prozent der Mitgliedsvereine Sitz im Kanton haben.
2 Das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion legt nach Eingang aller Gesu che per Stichtag die möglichen Beiträge pro Verband gestützt auf objektive Kri terien für eine zu bestimmende Dauer fest.
3 Für die Beitragskategorie können pro Kalenderjahr höchstens 700’000 Fran ken eingesetzt werden.

Art. 83

Teilnahme an europäischen Sportwettkämpfen
1 Beiträge können gewährt werden für die Teilnahme bernischer Einzelsportle rinnen und Einzelsportler oder Mannschaften an Europameisterschaften oder an Europacups.
2 Die Selektion für die Teilnahme erfolgt über eine nationale oder internationale Qualifikation.
3 Anrechenbar sind die effektiven Reisekosten bis höchstens 40 Prozent sowie die bestimmten Wettkampftage mit einem Tagessatz von 40 Franken pro Sportlerin oder Sportler.
4.3.5 Übrige Sportförderung

Art. 84

Grundsätze
1 Beiträge können gewährt werden an Massnahmen der Sportförderung in den Bereichen a Sportwettkämpfe, b sportliche Veranstaltungen für den Breitensport, c besondere Projekte zur Förderung des Sports.
935.520 24

Art. 85

Voraussetzungen für Beiträge für Sportwettkämpfe
1 Beiträge können ausgerichtet werden für die Durchführung von Sportwett kämpfen im Kanton, die durch kantonalbernische Veranstalterinnen und Veran stalter durchgeführt werden a im Kanton, b in anderen Kantonen für Berner Sportlerinnen und Sportler.
2 Sportwettkämpfe, die von ausserkantonalen Veranstalterinnen und Veranstal tern im Kanton durchgeführt werden, können nach Massgabe der Teilnahme von Berner Vereinen sowie von Sportlerinnen und Sportlern zum hälftigen An satz unterstützt werden. Der Anteil der Berner Vereine sowie Sportlerinnen und Sportler hat mindestens 25 Prozent der gesamten Teilnehmerzahl auszuma chen.

Art. 86

Höhe der Beiträge für Sportwettkämpfe
1 Beiträge setzen sich zusammen aus a zwei Franken pro teilnehmender Sportlerin oder teilnehmendem Sportler, b 20 Prozent der anrechenbaren Wettkampfkosten.
2 Nicht anrechenbar sind insbesondere folgende Kosten: a Preisgelder, b Ausgaben im Bereich VIP und Sponsoren.
3 Pro Sportwettkampf werden höchstens 10’000 Franken ausgerichtet.
4 Im Berner Jura a gelten die Beträge gemäss Absatz 1 für den Bernjurassischen Rat als Richtlinie, b legt der Bernjurassische Rat die Beträge in einem Reglement fest, das dem Regierungsrat zur Genehmigung vorgelegt wird.

Art. 87

Gesuche für Beiträge für Sportwettkämpfe
1 Gesuche sind spätestens bis Ende des folgenden Kalenderjahres nach der Durchführung mit den erforderlichen und definitiven Unterlagen beim General sekretariat der Sicherheitsdirektion einzureichen. *

Art. 88

Sportliche Grossveranstaltungen des Breitensports
1 Beiträge können für die Durchführung von sportlichen Grossveranstaltungen des Breitensports ausgerichtet werden, a die ausschliesslich von kantonalbernischen Veranstalterinnen oder Veran staltern organisiert werden und im Kanton stattfinden,
25 935.520 b die interkantonal und zu mindestens 15 Prozent im Kanton durchgeführt werden.
2 Sie sind begrenzt auf 10‘000 Franken pro Veranstaltung und gesamthaft
300‘000 Franken pro Jahr.
3 Beiträge an Vorhaben gemäss Absatz 1 Buchstabe b sind in Ergänzung zu Absatz 2 anteilsmässig nach Massgabe des Umfangs der Durchführung im Kanton auszurichten.

Art. 89

Besondere Projekte zur Förderung des Sports
1 Beiträge bis höchstens 500‘000 Franken pro Jahr können als Anschubfinan zierung für besondere Projekte zur Förderung des Sports gewährt werden, ins besondere im Breitensport, wenn sie einmalig und für den Kanton von erhebli cher Bedeutung sind.
2 Für Vorhaben gemäss Absatz 1, die durch den Kanton geführt werden, gilt: a Er trägt mindestens ein Drittel der Kosten, b es kann höchstens ein Projekt pro Jahr unterstützt werden.
3 Das Gesuch muss vor Inangriffnahme des Vorhabens beim Generalsekretari at der Sicherheitsdirektion eingehen.
5 Finanzrecht
5.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 90

Anwendbare Bestimmungen
1 Die folgenden Vorschriften des Finanzhaushaltsgesetzes vom 15. Juni 2022 (FHG) 1 ) sind auf den Lotterie- und den Sportfonds sinngemäss anwendbar: * a * Artikel 29 Absatz 2 und 3 FHG, b * Artikel 33 FHG, c * Artikel 58 bis 63 mit Ausnahme von Artikel 61 Absatz 3 FHG.

Art. 91

Ausgabenbefugnisse im Bereich des Lotteriefonds
1 Die Sicherheitsdirektion gewährt neue einmalige Ausgaben a im Zuwendungsbereich der Denkmalpflege gemäss Artikel 43 Absatz 1 Buchstabe b KGSG bis 100‘000 Franken, b in den übrigen Zuwendungsbereichen gemäss Artikel 43 Absatz 1 KGSG bis 20’000 Franken.
1) BSG 620.0
935.520 26

Art. 92

Ausgabenbefugnisse im Bereich des Sportfonds
1 Die Sicherheitsdirektion gewährt neue einmalige Ausgaben bis 200‘000 Fran ken.
5.2 Fondsbewirtschaftung

Art. 93

Verwaltung
1 Das Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion verwaltet die Mittel des Lotte rie- und des Sportfonds.
2 Die Verwaltungskosten werden dem Fonds belastet und im Rahmen der Jahresrechnung vom Regierungsrat und vom Grossen Rat genehmigt.
3 Über die Mittel darf nur zu zweit verfügt werden. Die entsprechenden Bestim mungen der Finanzhaushaltsverordnung vom 16. November 2022 (FHaV) 2 ) gel ten sinngemäss. *

Art. 94

Anlage
1 Die Mittel des Lotterie- und des Sportfonds werden bei der Finanzverwaltung angelegt.
2 Guthaben werden gemäss dem für den Kanton gültigen Kontokorrentsatz der Berner Kantonalbank verzinst.
3 Negativzinsen werden nicht verrechnet.
4 Weist ein Fonds einen negativen Saldo auf, so sind Passivzinsen gemäss dem für den Kanton gültigen Kredit-Kontokorrentsatz der Berner Kantonalbank geschuldet.
5a Digitaler Geschäftsverkehr *

Art. 94a

*
1 Gesuche gemäss dieser Verordnung und ihre Beilagen müssen digital mit dem auf der Webseite der Sicherheitsdirektion dafür vorgesehenen Formular eingereicht werden.
6 Übergangsbestimmungen

Art. 95

Kleinlotterien
1 Gesuche für Kleinlotterien für das Jahr 2021 sind bis spätestens 28. Februar
2021 bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
2) BSG 621.1
27 935.520

Art. 96

Beitragsgesuche in der Finanzkompetenz des Grossen Rates
1 Beitragsgesuche, die in die Finanzkompetenz des Grossen Rates fallen, wer den nach bisherigem Recht beurteilt, wenn der Regierungsrat seinen Antrag an den Grossen Rat unter Geltung des Lotteriegesetzes vom 4. Mai 1993 (LotG) 1 ) beschlossen hat.

Art. 97

Fristen für Beitragsgesuche
1 Die erstmalige Eingabefrist im Lotteriefonds für Gesuche um Pro-Kopf-Beiträ ge endet am 30. Juni 2021.
2 Für Anschaffungen von Trachten, Uniformen und Instrumenten in der Bei tragskategorie gemäss Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe a, die bis Ende 2020 ge tätigt wurden, können Gesuche bis 30. März 2021 gestellt werden. Sie richten sich nach dem bisherigen Recht.
3 Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller im Bereich der Entwicklungszusam menarbeit, die über das Gütesiegel „Ehrenkodex der Schweizerischen Evange lischen Allianz“ verfügen, können Gesuche bis 28. Februar 2021 einreichen.
4 Gesuche um Beiträge für Lager von gemeinnützigen Jugendorganisationen im Sinne von Artikel 63 Absatz 1, die im Jahr 2020 stattgefunden haben, kön nen bis 31. Januar 2021 gestellt werden. Sie richten sich nach bisherigem Recht.
5 Verbände können bis 30. Juni 2021 ein Beitragsgesuch für die allgemeine Verbandsförderung gemäss Artikel 82 für das Jahr 2021 einreichen.

Art. 98

Leistungsvereinbarungen im Bereich der wiederkehrenden Beiträ ge
1 Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Leis tungsvereinbarungen mit den Empfängerinnen und Empfängern von wieder kehrenden Beiträgen gemäss Artikel 48a LotG behalten ihre Gültigkeit bis zum Ende der Leistungsperiode.
1) BSG 935.52
935.520 28
7 Schlussbestimmungen

Art. 99

Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert: a Verordnung vom 2. November 2005 über das Sonderstatut des Berner Ju ras und über die französischsprachige Minderheit des zweisprachigen Amtsbezirks Biel (Sonderstatutsverordnung, SStV) 1 ) , b Verordnung vom 11. November 1987 über den Repräsentationskredit des Regierungsrates 2 ) , c Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwal tung (Gebührenverordnung; GebV) 3 ) , d Kantonale Kulturförderungsverordnung vom 13. November 2013 (KKFV) 4 ) , e Verordnung vom 25. Oktober 2000 über die Denkmalpflege (Denkmalpfle geverordnung, DPV) 5 ) .

Art. 100

Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben: a Sportfondsverordnung vom 24. März 2010 (SpfV) 6 ) , b Lotterieverordnung vom 20. Oktober 2004 (LV) 7 ) , c Spielapparateverordnung vom 20. Dezember 1995 (SpV) 8 ) .

Art. 101

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 25.05.2022 *

Art. T1-1

*
1 Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung hängigen erstinstanzli chen Gesuchsverfahren werden nach neuem Recht beurteilt.
2 Nach bisherigem Recht beschlossene Beitragszusicherungen bleiben gültig. BSG 102.111
2) BSG 152.061
3) BSG 154.21
4) BSG 423.411.1
5) BSG 426.411
6) BSG 437.63
7) BSG 935.520
8) BSG 935.551
29 935.520 Bern, 2. Dezember 2020 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Schnegg Der Staatsschreiber: Auer
935.520 30 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
02.12.2020 01.01.2021 Erlass Erstfassung 20-133
25.05.2022 01.07.2022

Art. 8 Abs. 1

geändert 22-045
25.05.2022 01.07.2022

Art. 49 Abs. 2a

eingefügt 22-045
25.05.2022 01.07.2022

Art. 53 Abs. 3

geändert 22-045
25.05.2022 01.07.2022

Art. 53 Abs. 3, a

eingefügt 22-045
25.05.2022 01.07.2022

Art. 53 Abs. 3, b

eingefügt 22-045
25.05.2022 01.07.2022

Art. 69 Abs. 3, c

geändert 22-045
25.05.2022 01.07.2022

Art. 69 Abs. 3, e

geändert 22-045
25.05.2022 01.07.2022

Art. 80 Abs. 1

geändert 22-045
25.05.2022 01.07.2022

Art. 80 Abs. 1a

eingefügt 22-045
25.05.2022 01.07.2022

Art. 82 Abs. 1, b

geändert 22-045
25.05.2022 01.07.2022 Titel T1 eingefügt 22-045
25.05.2022 01.07.2022

Art. T1-1

eingefügt 22-045
25.05.2022 01.07.2022 Anhang A1 Inhalt geändert 22-045
25.05.2022 01.07.2022 Anhang A3 Inhalt geändert 22-045
16.11.2022 01.01.2023

Art. 90 Abs. 1

geändert 22-099
16.11.2022 01.01.2023

Art. 90 Abs. 1, a

geändert 22-099
16.11.2022 01.01.2023

Art. 90 Abs. 1, b

geändert 22-099
16.11.2022 01.01.2023

Art. 90 Abs. 1, c

geändert 22-099
16.11.2022 01.01.2023

Art. 93 Abs. 3

geändert 22-099
11.01.2023 01.03.2023

Art. 4 Abs. 1, a

geändert 23-006
11.01.2023 01.03.2023

Art. 4 Abs. 3

aufgehoben 23-006
11.01.2023 01.03.2023

Art. 17 Abs. 2

geändert 23-006
11.01.2023 01.03.2023

Art. 20 Abs. 1

geändert 23-006
11.01.2023 01.03.2023

Art. 23 Abs. 1

geändert 23-006
11.01.2023 01.03.2023

Art. 39 Abs. 1

geändert 23-006
11.01.2023 01.03.2023

Art. 60 Abs. 1

geändert 23-006
11.01.2023 01.03.2023

Art. 87 Abs. 1

geändert 23-006
11.01.2023 01.03.2023

Art. 93 Abs. 3

geändert 23-006
11.01.2023 01.03.2023 Titel 5a eingefügt 23-006
11.01.2023 01.03.2023

Art. 94a

eingefügt 23-006
31 935.520 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 02.12.2020 01.01.2021 Erstfassung 20-133

Art. 4 Abs. 1, a

11.01.2023 01.03.2023 geändert 23-006

Art. 4 Abs. 3

11.01.2023 01.03.2023 aufgehoben 23-006

Art. 8 Abs. 1

25.05.2022 01.07.2022 geändert 22-045

Art. 17 Abs. 2

11.01.2023 01.03.2023 geändert 23-006

Art. 20 Abs. 1

11.01.2023 01.03.2023 geändert 23-006

Art. 23 Abs. 1

11.01.2023 01.03.2023 geändert 23-006

Art. 39 Abs. 1

11.01.2023 01.03.2023 geändert 23-006

Art. 49 Abs. 2a

25.05.2022 01.07.2022 eingefügt 22-045

Art. 53 Abs. 3

25.05.2022 01.07.2022 geändert 22-045

Art. 53 Abs. 3, a

25.05.2022 01.07.2022 eingefügt 22-045

Art. 53 Abs. 3, b

25.05.2022 01.07.2022 eingefügt 22-045

Art. 60 Abs. 1

11.01.2023 01.03.2023 geändert 23-006

Art. 69 Abs. 3, c

25.05.2022 01.07.2022 geändert 22-045

Art. 69 Abs. 3, e

25.05.2022 01.07.2022 geändert 22-045

Art. 80 Abs. 1

25.05.2022 01.07.2022 geändert 22-045

Art. 80 Abs. 1a

25.05.2022 01.07.2022 eingefügt 22-045

Art. 82 Abs. 1, b

25.05.2022 01.07.2022 geändert 22-045

Art. 87 Abs. 1

11.01.2023 01.03.2023 geändert 23-006

Art. 90 Abs. 1

16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-099

Art. 90 Abs. 1, a

16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-099

Art. 90 Abs. 1, b

16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-099

Art. 90 Abs. 1, c

16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-099

Art. 93 Abs. 3

16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-099

Art. 93 Abs. 3

11.01.2023 01.03.2023 geändert 23-006 Titel 5a 11.01.2023 01.03.2023 eingefügt 23-006

Art. 94a

11.01.2023 01.03.2023 eingefügt 23-006 Titel T1 25.05.2022 01.07.2022 eingefügt 22-045

Art. T1-1

25.05.2022 01.07.2022 eingefügt 22-045 Anhang A1 25.05.2022 01.07.2022 Inhalt geändert 22-045 Anhang A3 25.05.2022 01.07.2022 Inhalt geändert 22-045
1 935.520 A1 Anhang 1 zu Artikel 35 Absatz 2 (Stand 01. 07 .202 2 )

Art. A1

1 Beitragsformel für Bauvorhaben im Bereich des Lotteriefonds
1 Die Beitragssätze werden unter Vorbehalt von Absatz 1a auf die als anre- chenbar ermittelten Kosten gemäss Artikel 35 Absatz 1 gemäss der folgenden Formel berechnet: y = f (x ) = Y max – K x z + K Y max
1a Bei anrechenbaren Kosten unter 500 '000 Franken werden Beiträge von pauschal 30 Prozent der anrechenbaren Kosten ausgerichtet.
2 Die Asymptote Y max wird auf zehn Millionen Franken begrenzt.
3 Tabellarisch dargestellt werden folgende Beitragssätze ermittelt: Beitrag in Prozent der 6000 1 800 30 % 10’000 3 000 30 % 25’000 7 500 30 % 50’000 15’000 30 % 100’000 30’000 30 % 125’000 37’500 30 % 250’000 75’000 30 %
2 935.520 A1 500’000 155’500 31% 1’000’000 336’300 34% 5’000’000 1’789’800 36% 10’000’000 3’245’200 32% 25’000’000 5’771’500 23% 50’000’000 7’505’700 15% 75’000’000 8’269’100 11%
1 935 . 520 A2 Anhang 2 zu Artikel 35 Absatz 2 (Stand 01.01.2021 )

Art. A2

1 Beitragsformel für Bauvorhaben im Bereich des Sportfonds
1 Die Beitragssätze werden auf die als anrechenba r ermittelten Kosten gemäss Artikel 35 Absatz 1 gemäss der folgenden Formel berechnet: y = f (x ) = Y max – K x z + K Y max
2 Die Asymp t ote Y max wird auf acht Millionen Franken begrenzt.
3 Tabellarisch dargestellt werden folgende Beitragssätze ermittelt : Anrechenbare Kosten Beitrag in Franken ( gerundet ) Beitrag in Prozent der anrechenbare n Kos- ten 5000 1090 22% 10’000 2180 22% 25’000 5450 22% 50’000 10’900 22% 100’000 21’800 22% 125’000 27’200 22% 250’000 54’200 22% 500’000 107’600 22% 1’000’000 212’400 21% 19%
2 935 . 520 A2 10’000’000 1’714’300 17% 25’000’000 3’243’200 13% 50’000’000 4’615’000 9% 75’000’000 5’373’100 7%
1 935.520 A3 Anhang 3 zu Artikel 40 Absatz 1 (Stand 01.0 7 .202 2 )

Art. A3

1 Termine und Fristen
1 Für die einzelne n Zuwendungsbereiche und Beitragskategorien des Lotterie- fonds gelten für Beitragsgesuche folgende Eingabefristen: a i m Zuwendungsbereich Kultur, Beitragskategorie Volkskultur , für P ro Kopf Beiträge an Vereine der Volkskultur gemäss Artikel 4 7, bis 30. April des laufenden Kalen- derjahres , b i m Zuwendungsbereich Kultur, Beitragskategorie Volkskultur , für die Anschaffung von Uniformen, Trachten u nd Instrumenten ge- mäss Artikel 4 8 Absatz 1 , bis 31. Dezember des Jahres nach Anschaffung des Materials (Rech- nungsdatum massgebend) , c ... ... d im Zuwendungsbereich Entwick- lungszusammenarbeit und Kata- strophenhilfe, Beitragskategorie Entwicklungszusammenarbeit , für Projekte in Entwicklungsländern gemäss Artikel 5 5 b is 60, bis Ende Februar, e im Zuwendungsbereich Entwick- lungszusammenarbeit und Kata- Katastrophenhilfe , gemäss Arti- kel 6 1, zeitnah nach einem Ereignis auf Anfrage , f im Zuwendungsbereich Gesell- schaft, Beitragskategorie Ju gend- organisationen , für Pro Kopf Bei- träge gemäss Artikel 6 3, bis 30. Juni des laufenden Kalen- derjahres, g im Zuwendungsbereich wieder- kehrende Beiträge für Erhalt und Pflege von nationalen Baudenk- mälern gemäss Artikel 6 6 bis 68, bei erstmaliger Gesuchseingabe bis spätestens zwei Jahre vor Be- gi nn einer neuen Leistungsperiode.
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2 Für die einzelne n Zuwendungsbereiche und Beitragskategorien des Sport- fonds gelten für Beitragsgesuche folgende Eingabefristen: a im Zuwendungsbereich Bau und Instandset zungen von Sportbau- ten und anlagen, Kategorie grosse Unterhaltsgeräte gemäss Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 74, bis 60 Tage nach Anschaffung des Unterhaltsgeräts, b im Zuwendungsbereich Sportma- terial gemäss Artikel 75 für die An- schaffung von mobilem Sportma- terial, bis 31. Dezember des Jahres nach der Anschaffung des Sportmateri- als (Rechnungsdatum massge- bend), c im Zuwendungsbereich Vereins und Verbandsförderung, Be i- tragskategorie Nachwuchs Brei- tensport gemäss Artikel 79, bis 31. Januar des laufenden Ka- lenderjahres, d im Zuwendungsbereich Vereins und Verbandsförderung, Bei- tragskategorie Nachwuchs Leis- tungssport gemäss Artikel 80, bis 30. Juni der ungeraden Kalen- derjahre, e im Zuwendungsbereich Vereins und Verbandsförderung, Bei- tragskategorie Kurswesen gemäss Artikel 81, bis drei Monate nach Abschluss des Verbandsjahres, f im Zuwendungsbereich allgemeine Verbandsförderung, Beitragskate- gorie allgemeine Ver bandsförde- rung, für Verbandsbeiträge ge- mäss Artikel 82, bis 30. Juni der geraden Kalender- jahre, g im Zuwendungsbereich allgemeine Verbandsförderung, Beitragskate- gorie Teilnahme an europäischen Sportwettkämpfen gemäss Arti- kel 83, bis 90 Tage nach Abschluss des Wettkampfes, h im Zuwendungsbereich übrige Sportförderung, Beitragskategorie bis 31. Dezember des der Veran- staltung nachfolgenden Jahres,
3 935.520 A3 Spo r twettkämpfe gemäss Arti- kel 85, i im Zuwendungsbereich übrige Sportförderung, Beitragskategorie sp ortliche Grossveranstaltungen für den Breitensport gemäss Arti- kel 88, bis 31. Dezember des der Veran- staltung nachfolgenden Jahres.
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