Strassenverkehrsverordnung (761.111)
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Strassenverkehrsverordnung

1 761.111 Strassenverkehrsverordnung (StrVV) vom 20.10.2004 (Stand 01.03.2023) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 2 Absatz 2, Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 5 und Arti kel 19 des Kantonalen Strassenverkehrsgesetzes vom 27. März 2006 (KSVG) 1 ) , auf Antrag der Polizei- und Militärdirektion, * beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck
1 Diese Verordnung regelt den Vollzug des Strassenverkehrsrechts des Bun des und des Kantons und legt die Zuständigkeiten fest.
2 Die Strassenbaugesetzgebung des Bundes und des Kantons, die Gesetzge bung über die Strassensignalisation sowie die Polizeigesetzgebung bleiben vorbehalten.

Art. 2

Geltungsbereich
1 Diese Verordnung findet Anwendung auf Verkehrsflächen, die dem Gemein gebrauch tatsächlich offen stehen und regelt die Verwendung von Fahrzeugen ausserhalb öffentlicher Strassen.

Art. 3

Strassenverkehrsbehörde
1 Strassenverkehrsbehörde ist das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt.
2 Die Strassenverkehrsbehörde kann Weisungen und Richtlinien über die Durchführung der vorliegenden Verordnung erlassen.
3 Die Dienstleistungserbringung der Strassenverkehrsbehörde richtet sich nach der Leistungsvereinbarung mit der Sicherheitsdirektion. Die Organisation unter liegt den Standards eines anerkannten und zertifizierten Qualitätsmanagement systems. *
1) BSG 761.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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Art. 4

Polizei
1 Die Polizeiorgane von Kanton und Gemeinden unterstützen die Durchführung des Strassenverkehrsrechts des Bundes und des Kantons im Rahmen ihres Aufgabenbereichs.

Art. 4a

* Aufsicht
1 Die Sicherheitsdirektion führt die Aufsicht über den Vollzug des Strassenver kehrsrechts im Rahmen dieser Verordnung. *
2 Befugnisse der Polizei

Art. 5

Verkehrsinformation
1 Die Kantonspolizei sorgt in Zusammenarbeit mit Dritten für eine zweckmässi ge aktuelle Verkehrsinformation.

Art. 6

Kontrolle
1 Handlungen, die darauf abzielen, die Polizei, insbesondere die Kontrollorga ne, an der Erfüllung ihrer Aufgabe zu hindern, sind verboten.

Art. 7

Beanstandung von Fahrzeugen
1 Werden Mängel an Fahrzeugen im Verkehr beanstandet, kann die Kantons polizei bei geringfügigen Beanstandungen ein vereinfachtes Verfahren zur Überprüfung der Mängelbehebung festlegen. In allen anderen Fällen erfolgt die Meldung an die zuständige kantonale Strassenverkehrsbehörde, welche die Nachkontrolle vornimmt. *
2 Die Kantonspolizei kann den Vorschriften nicht entsprechende oder miss bräuchlich verwendete Fahrzeuge, Fahrzeugteile oder Ausrüstungsgegenstän de sicherstellen oder vernichten, wenn sie weiter verwendet werden oder die Mängel nicht innert der festgesetzten Frist behoben worden sind. *

Art. 8

Vorschriftswidrig abgestellte Fahrzeuge
1 Die Polizeiorgane des Kantons und der Gemeinden sind befugt, vorschrifts widrig auf öffentlichen Verkehrsflächen abgestellte Fahrzeuge auf Kosten der Fehlbaren zu entfernen. Kann die fehlbare Person nicht festgestellt werden, hat die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter die Kosten zu tragen. *
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3 Zulassung von Personen zum Strassenverkehr

Art. 9

Führerprüfung und Kontrollfahrt
1 Führerprüfungen und Kontrollfahrten sind bei der Strassenverkehrsbehörde abzulegen. Diese legt den Prüfungsort fest.
2 Die Durchführung der Führerprüfungen und Kontrollfahrten richtet sich nach den einschlägigen eidgenössischen Vorschriften und interkantonalen Richtlini en.
3 Die Strassenverkehrsbehörde kann, namentlich aus Gründen der Qualitätssi cherung oder Ausbildung, bei praktischen Führerprüfungen oder Kontrollfahr ten nebst der Kandidatin oder dem Kandidaten und der Verkehrsexpertin oder dem Verkehrsexperten weitere Personen teilnehmen lassen. *

Art. 10

Theoretische Führerprüfung
1 Die theoretische Führerprüfung wird in der Regel in Papierform oder in elek tronischer Form schriftlich abgenommen. In besonderen Ausnahmefällen legt die Strassenverkehrsbehörde die mündliche Abnahme einer Prüfung fest. *
2 Die Strassenverkehrsbehörde legt die Sprachen fest, in welchen die Theorie prüfungen abgenommen werden. Die Prüfungsabnahme erfolgt mindestens in den Amtssprachen des Kantons.
3 Die bei der computerunterstützten Theorieprüfung (CUT) erzielten Ergebnisse werden als Personendaten während zehn Jahren aufbewahrt. Die Daten wer den zu statistischen Zwecken ausgewertet. Die Weitergabe der Daten an Dritte darf nur in anonymisierter Form erfolgen.

Art. 11

Praktische Führerprüfung
1 Die Strassenverkehrsbehörde weist die zur Abnahme der praktischen Führer prüfung verantwortlichen Verkehrsexpertinnen und Verkehrsexperten zu. Die Betroffenen sind bei Wiederholungsprüfungen berechtigt, die Abnahme der Prüfung durch eine andere Person zu verlangen.
2 Die für die Ausbildung der Fahrschülerinnen und Fahrschüler verantwortliche Person kann von der Strassenverkehrsbehörde berechtigt oder verpflichtet werden, beobachtend an der Führerprüfung teilzunehmen. Versucht die Per son, den Ablauf der Prüfung zu beeinflussen, so kann sie für bestimmte Zeit von der Teilnahme an Führerprüfungen ausgeschlossen werden.
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3 Bestehen Zweifel an der Fahrkompetenz von Radfahrerinnen und Radfah rern, Motorfahrradfahrerinnen und Motorfahrradfahrern sowie Fuhrleuten wird durch fahrpraktische Instruktion oder Abnahme einer Prüfung durch die Polizei oder durch eine andere von der Strassenverkehrsbehörde bezeichnete Stelle der Nachweis der Fahrkompetenz erbracht. *
4 Verkehrsmedizinische und verkehrspsychologische Untersuchungen *

Art. 12

Anerkennung *
1 Die Strassenverkehrsbehörde anerkennt gestützt auf Artikel 5a ff. der Verord nung des Bundesrates vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Perso nen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV) 1 ) die mit der Vornahme von verkehrsmedizinischen und verkehrspsycho logischen Untersuchungen betrauten Ärztinnen und Ärzte sowie Psychologin nen und Psychologen, die vorwiegend im Kanton Bern tätig sind. *
2 ... *
3 Alle Personen, die für die Durchführung von verkehrsmedizinischen und ver kehrspsychologischen Untersuchungen anerkannt werden sollen, sind ver pflichtet, sich auf der gesamtschweizerischen elektronischen Plattform medtraf fic.ch zu registrieren. Ärztinnen und Ärzte sowie Psychologinnen und Psycholo gen haben das Vorliegen der gesetzlichen Ausbildungsvoraussetzungen sowie der periodischen Weiterbildungsvoraussetzungen auf dieser Plattform zu be stätigen oder mittels Fortbildungsnachweis zu belegen. *

Art. 12a–12c

* ...

Art. 12d

* 4. Durchführung der Untersuchung
1 Die Ärztinnen und Ärzte sowie Psychologinnen und Psychologen, die für die Durchführung von verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Unter suchungen anerkannt sind, sind verpflichtet, die für die Untersuchungen festge legten Vorschriften der VZV und die Weisungen der Strassenverkehrsbehörde *
1a Die Strassenverkehrsbehörde meldet der kantonalen Aufsichtsbehörde im Sinne von Artikel 42 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universi tären Medizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) 2 ) Vorfälle, welche die Berufspflichten verletzen könnten. *
1) SR 741.51
2) SR 811.11
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2 Die mit den Untersuchungen betrauten Personen sind verpflichtet, untersuch te Personen, bei denen die Eignung zum sicheren Führen von Motorfahrzeu gen wegen körperlicher oder geistiger Krankheiten, Gebrechen oder Suchten nicht mehr besteht, unverzüglich der Strassenverkehrsbehörde zu melden. *
3 Die zu untersuchende Person ist verpflichtet, Auskunft darüber zu erteilen, ob und mit welchem Ergebnis sie zum gleichen Zweck schon von einer anderen Ärztin, einem anderen Arzt, einer anderen Psychologin oder einem anderen Psychologen untersucht worden ist. Sie hat die Namen und Adressen der vor behandelnden Personen anzugeben und bei der Beschaffung der notwendigen Unterlagen über die Behandlungen und deren Ergebnisse mitzuwirken. *

Art. 12e

* 5. Untersuchungskosten
1 Kostenabrechnungen erfolgen zwischen Ärztin, Arzt, Psychologin oder Psychologe und untersuchter Person entsprechend den geltenden Behand lungstarifen. *
2 Die Honorare für die verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologi schen Untersuchungen sowie die dafür notwendigen Zusatzaufwendungen sind, sofern keine anders lautenden Bestimmungen bestehen, von der unter suchten Person zu tragen. *

Art. 12f

* ...

Art. 12g

* 7. Ausstand
1 Ist die mit der verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Untersu chung betraute Person aufgrund Verwandtschaft, Verschwägerung, Partner schaft oder aus anderen Gründen in der Sache befangen, tritt sie in den Aus stand. *
2 ... *

Art. 12h

* 8. Dokumentationspflicht
1 Die Dokumentationspflicht richtet sich nach Artikel 26 des Gesundheitsgeset zes vom 2. Dezember 1984 (GesG 1 ) ). *
1) BSG 811.01
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Art. 12k

* Übermittlung der Untersuchungsergebnisse
1 Die mit verkehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Untersuchun gen betrauten Personen sind verpflichtet, ihre Untersuchungsergebnisse unmit telbar an die Strassenverkehrsbehörde zu übermitteln. *
2 ... *

Art. 12l

* Qualitätssicherung
1 Im Rahmen der eidgenössischen Vorschriften kann die Strassenverkehrsbe hörde Dritte mit der Überprüfung der Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzun gen sowie der Qualität der Fortbildungsangebote beauftragen. Die Übertragung der Aufgaben erfolgt durch Ermächtigung der Strassenverkehrsbehörde oder aufgrund vertraglicher Vereinbarung.
5 Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer, Fahrschulen

Art. 13

* Zulassung
1 Das Gesuch um Erteilung der Fahrlehrerbewilligung ist bei der Strassenver kehrsbehörde einzureichen.
2 Die Strassenverkehrsbehörde überprüft, ob die Gesuchstellerin oder der Ge suchsteller die in der Verordnung des Bundesrates vom 28. September 2007 über die Zulassung von Fahrlehrern und Fahrlehrerinnen und ihre Berufsaus übung (Fahrlehrerverordnung, FV 2 ) ) genannten Voraussetzungen erfüllt. Wer den die Voraussetzungen nicht erfüllt, erlässt sie eine Verfügung.
3 Die Strassenverkehrsbehörde erteilt die Fahrlehrerbewilligung.

Art. 14

Aufsicht
1 Die Überwachung der Tätigkeit der gemeldeten Fahrlehrerinnen und Fahrleh rer im praktischen und theoretischen Unterricht sowie der Einrichtungen erfolgt durch die Strassenverkehrsbehörde oder die von ihr beauftragten Dritten unter anderem mittels Inspektionen, namentlich wenn über die Ordnungsmässigkeit Zweifel bestehen. *
2 Die Durchführung des Verkehrskundeunterrichts sowie der praktischen Grundschulung durch die Fahrschulen sowie die Fahrlehrerinnen und Fahrleh rer unterliegt einer regelmässigen Aufsicht durch die Strassenverkehrsbehörde oder die von ihr beauftragten Dritten. *
2) SR 741.522
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3 Die Strassenverkehrsbehörde sorgt dafür, dass die Periodizität und der Um fang der Überprüfungstätigkeit im Rahmen einer Planung festgelegt werden. Inspektionen ausserhalb dieser regelmässigen Planung bleiben jederzeit vor behalten. *
4 Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer, die vorwiegend im Kanton Bern tätig sind, haben sich, bevor sie ihre berufliche Tätigkeit aufnehmen oder beenden, bei der Strassenverkehrsbehörde zu melden. Standortverlegungen von bestehen den Fahrschullokalitäten oder die Anstellung von Fahrlehrerinnen und Fahrleh rern sind umgehend zu melden. 2 )

Art. 14a

* Mitwirkung
1 Die Inhaberinnen und Inhaber von Fahrschulen sowie die Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer können durch die Strassenverkehrsbehörde verpflichtet wer den, die von ihnen angebotenen Lektionen für den Verkehrskundeunterricht so wie die praktische Grundschulung zur Planung und Durchführung der Überprü fungsmassnahmen zu melden.
2 Sie sind verpflichtet, kurzfristige Änderungen im Kursangebot der Strassen verkehrsbehörde mitzuteilen. Die Mitteilung erfolgt gemäss den Vorgaben der Strassenverkehrsbehörde. *
2a ... *
3 Die mit der Aufsicht und der Überprüfungstätigkeit verbundenen Kosten und Gebühren sind auch dann geschuldet, wenn die Inhaberinnen und Inhaber von Fahrschulen oder die Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer ihren Mitwirkungs- und Meldepflichten nicht oder ungenügend nachkommen.

Art. 15

* Verzeichnis der Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer
1 Die Strassenverkehrsbehörde führt eine Liste der Inhaberinnen und Inhaber einer Fahrlehrerbewilligung. Die Adressen der Fahrlehrerinnen und Fahrlehrer dürfen zum Zwecke des Angebots von Weiterbildungskursen an Kursveranstal terinnen und Kursveranstalter weitergegeben werden.
2) Entspricht dem bisherigen Absatz 3
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6 Massnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit

Art. 16

* Administrativmassnahmen
1 Die Strassenverkehrsbehörde ordnet die in der eidgenössischen Gesetzge bung vorgesehenen Massnahmen gegenüber Fahrzeughalterinnen und Fahr zeughaltern, Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern sowie gegenüber Fahrlehrerinnen und Fahrlehrern an. *
2 Sie kann im Interesse der Qualitätssicherung bei der Beurteilung von ver kehrsmedizinischen und verkehrspsychologischen Gutachten und Berichten Ärztinnen und Ärzte sowie Psychologinnen und Psychologen beratend beizie hen. *

Art. 17

Verkehrsunterricht
1 Die Strassenverkehrsbehörde sorgt für die Durchführung des Verkehrsunter richts für fehlbare Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführer.

Art. 17a

* Vollzugsaufgaben bei besonderen strassenverkehrsrechtlichen Bewilligungen und Fähigkeitsausweisen *
1 Die Strassenverkehrsbehörde führt die in der eidgenössischen Gesetzgebung vorgesehene Aufsicht über die Inhaberinnen und Inhaber von besonderen strassenverkehrsrechtlichen Bewilligungen und Fähigkeitsausweisen, die Ver anstalter von diesbezüglichen Aus- und Weiterbildungskursen sowie die Durch führung der Kurse.
2 Sie vollzieht die Aufgaben nach Artikel 26 der Verordnung des Bundesrates vom 15. Juni 2007 über die Zulassung von Fahrzeugführern und Fahrzeugfüh rerinnen zum Personen- und Gütertransport auf der Strasse (Chauffeurzulas sungsverordnung, CZV 1 ) ).
3 Im Rahmen der eidgenössischen Vorschriften kann die Strassenverkehrsbe hörde Dritte mit der Durchführung dieser Aufgaben beauftragen. Die Übertra gung der Aufgaben erfolgt durch Ermächtigung der Strassenverkehrsbehörde oder aufgrund vertraglicher Vereinbarung.

Art. 18

Unfallverhütungsmassnahmen
1 Die Strassenverkehrsbehörde unterstützt im Rahmen der finanziellen und personellen Möglichkeiten mit geeigneten Mitteln alle Massnahmen zur Ver besserung der Verkehrssicherheit und Unfallverhütung im Strassenverkehr.
1) SR 741.521
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7 Zulassung von Fahrzeugen zum Strassenverkehr

Art. 19

Fahrzeugimmatrikulation
1 Fahrzeuge, die mit Fahrzeugausweis und Kontrollschildern versehen sein müssen, sind bei der Strassenverkehrsbehörde zu immatrikulieren.
2 Die Strassenverkehrsbehörde kann hinsichtlich Fahrzeugflotten, bei denen sich der Standort der Fahrzeuge aufgrund ihres interkantonalen oder internatio nalen Einsatzes nur mit sehr grossem Verwaltungsaufwand erheben lässt, pauschale Abkommen über die Immatrikulation dieser Fahrzeuge treffen.

Art. 20

Fahrzeugprüfung
1 Die Strassenverkehrsbehörde ist für die ordnungsgemässe Durchführung der Fahrzeugprüfungen verantwortlich.

Art. 21

Fahrzeugprüfung durch Dritte
1 Im Rahmen der eidgenössischen Vorschriften können mit der Durchführung von Fahrzeugprüfungen auch Dritte durch die Strassenverkehrsbehörde beauf tragt werden.
2 Die Übertragung der Aufgabe erfolgt mit Ermächtigung oder aufgrund vertrag licher Vereinbarung. Die Strassenverkehrsbehörde hat mit geeigneten Aufla gen und Überprüfung der Tätigkeit deren Ordnungsmässigkeit sicherzustellen.
8 Ausweise, Kontrollschilder und Bewilligungen

Art. 22

Ausweise und Bewilligungen
1 Lernfahr-, Führer- und Fahrzeugausweise sowie die in den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über den Strassenverkehr vorgesehenen übrigen Ausweise und Bewilligungen werden durch die Strassenverkehrsbehörde aus gestellt und entzogen, wenn nicht allgemein durch Gesetz oder aus besonde ren Gründen in Einzelfällen eine andere Stelle dazu ermächtigt ist. Die Strassenverkehrsbehörde kann im Interesse der Aufgabenerfüllung im Einzel falle Dritte ermächtigen.

Art. 23

Einzug von Ausweisen, Bewilligungen und Kontrollschildern
1 Die Strassenverkehrsbehörde beauftragt die Polizei, entzogene oder einver langte Ausweise, Bewilligungen und Kontrollschilder einzuziehen, wenn sie trotz Aufforderung nicht zurückgegeben werden. Die Polizei kann gleichzeitig auch beauftragt werden, nicht abgeholte Entzugsverfügungen den Betroffenen auszuhändigen.
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Art. 24

Gefundene Kontrollschilder
1 Gefundene Kontrollschilder sind unverzüglich der Strassenverkehrsbehörde oder der Polizei abzugeben.

Art. 25

Kontrollschilder 1. Zuteilung und Rückgabe
1 Die Kontrollschilder werden leihweise abgegeben und dürfen weder beschä digt noch verändert werden. Sie sind in sauberem Zustand und ohne Rahmen zurückzugeben.
2 Es besteht kein Anspruch auf Zuteilung einer bestimmten Kontrollschildnum mer. Die Kontrollschildnummer ist im Rahmen der Artikel 27 bis 29 übertrag bar. Im Rahmen von Artikel 26 kann eine spezielle Kontrollschildnummer zuge teilt werden. In beiden Fällen bleibt Absatz 3 vorbehalten.
3 Ist eine Nummernserie für bestimmte Fahrzeuge reserviert, so werden die entsprechenden Kontrollschilder nur Fahrzeugen zugeteilt, welche die festge legten Voraussetzungen erfüllen. Wechselschilder sind nur möglich, wenn alle darauf eingelösten Fahrzeuge die Voraussetzungen erfüllen. *
4 Die Strassenverkehrsbehörde kann bestimmte Nummernserien oder be stimmte Kontrollschildnummern von der Zuteilung gemäss Artikel 26 ausneh men und für eine Zuteilung im Rahmen von Versteigerungen vorsehen. Die Zu teilung kann auch mit versteigerungsähnlichen Verfahren über elektronische Medien erfolgen.

Art. 26

2. Verfahren zur Zuteilung einer bestimmten Kontrollschildnum mer
1 Die Fahrzeughalterin oder der Fahrzeughalter kann die Zuteilung einer be stimmten Kontrollschildnummer beantragen. Das Gesuch ist in Papierform oder in elektronischer Form schriftlich auf dem dafür vorgesehenen Formular bei der Strassenverkehrsbehörde einzureichen. Unvollständig ausgefüllte Formulare oder solche mit fehlenden Unterlagen werden zurückgewiesen. *
2 Bei der Zuteilung einer bestimmten Kontrollschildnummer wird neben den or dentlichen Gebühren für die Erstellung eines Fahrzeugausweises und die Aus gabe der Kontrollschilder eine Sonderabgabe für die Zuteilung einer Kontroll schildnummer auf besonderen Wunsch (Art. 11 Abs. 3 KSVG) geschuldet. *
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3 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller anerkennt mit folgenden Handlun gen ausdrücklich die ordentlichen Gebühren und die Sonderabgabe nach Ab satz 2: * a * Unterschrift auf dem Formular, b * elektronische Übermittlung der Gesuchsunterlagen oder c * Zustimmung zu den Geschäftsbedingungen des Versteigerungsverfah rens.
4 Wenn die Kontrollschilder länger als ein Jahr hinterlegt oder entzogen worden sind, wird eine andere Nummer zugeteilt. Die freiwerdende Kontrollschildnum mer kann einer neuen Fahrzeughalterin oder einem neuen Fahrzeughalter zu geteilt werden. *
5 Die Strassenverkehrsbehörde kann vorsehen, dass gegen Gebühr eine Ver längerung der Reservation vorgenommen wird. Sie legt das Verfahren fest und regelt die Ausnahmen. Es besteht kein Anspruch auf Verlängerung der Reser vation. *

Art. 26a

* 3. Sonderabgabe für die Zuteilung einer bestimmten Kontroll schildnummer
1 Die Strassenverkehrsbehörde legt die Sonderabgabe für die Zuteilung einer bestimmten Kontrollschildnummer anhand des nachfolgenden Rahmens fest. Sie kann bei der Festlegung namentlich auch das Vorliegen besonderer Zah lenkombinationen berücksichtigen. Die Sonderabgabe beträgt: * a für Motorwagen 1. Kontrollschild mit einstelliger Zahl: CHF 30'000 bis 100'000 2. Kontrollschild mit zweistelliger Zahlenkombination: CHF 20'000 bis 60'000 3. Kontrollschild mit dreistelliger Zahlenkombination: CHF 10'000 bis 30'000 4. Kontrollschild mit vierstelliger Zahlenkombination: CHF 1000 bis 10'000 5. * Kontrollschild mit fünfstelliger Zahlenkombination: CHF 200 bis 3000 6. Kontrollschild mit sechsstelliger Zahlenkombination: CHF 100 bis 3000 b für Motorräder 1. Kontrollschild mit einstelliger Zahl: CHF 1000 bis 5000 2. Kontrollschild mit zweistelliger Zahlenkombination: CHF 400 bis 4000 3. Kontrollschild mit dreistelliger Zahlenkombination: CHF 300 bis 3000 4. Kontrollschild mit vierstelliger Zahlenkombination: CHF 200 bis 2000
761.111 12 5. * Kontrollschild mit fünfstelliger Zahlenkombination: CHF 50 bis 500 6. * Kontrollschild mit sechsstelliger Zahlenkombination: CHF 30 bis 300 c für alle übrigen Fahrzeugarten: CHF 100 bis 1000
2 Vorbehalten bleibt die Versteigerung an meistbietende Personen im Sinne von Artikel 25.

Art. 26b

* 4. Rücknahme einer Kontrollschildnummer zur unbeschränkten Neuzuteilung
1 Die Strassenverkehrsbehörde kann eine Kontrollschildnummer zur unbe schränkten Neuzuteilung zurücknehmen und die Kontrollschilder kostenlos ge gen solche mit anderer Nummer austauschen. Für die Rücknahme zur unbe schränkten Neuzuteilung kann sie zudem eine Entschädigung bis maximal
2000 Franken ausrichten. Voraussetzung ist die gegenseitige Einigung über die Bedingungen der Rücknahme sowie eine in Papierform oder in elektroni scher Form schriftlich eingereichte Verzichtserklärung der Fahrzeughalterin oder des Fahrzeughalters. *

Art. 27

Kontrollschildübertragung 1. Grundsätze
1 Die bisherige Fahrzeughalterin oder der bisherige Fahrzeughalter kann vor Ablauf der Aufbewahrungsfrist zugunsten eines Dritten auf ihre oder seine Kontrollschildnummer verzichten.
2 Beim Tod der bisherigen Fahrzeughalterin oder des bisherigen Fahrzeughal ters kann die Vertreterin oder der Vertreter der Erbengemeinschaft zugunsten eines Dritten auf die Kontrollschildnummer verzichten.
3 Die Echtheit der Unterschrift der verzichtenden Person kann überprüft wer den. Die Vertretungsbefugnis ist auf Verlangen nachzuweisen.

Art. 28

* 2. Fahrzeuge mit besonderen Voraussetzungen
1 Wurde die zur Übertragung auf eine neue Fahrzeughalterin oder einen neuen Fahrzeughalter bzw. auf ein anderes Fahrzeug beantragte Kontrollschildnum mer ursprünglich nur für Fahrzeuge abgegeben, die bestimmte Voraussetzun gen erfüllen mussten (z. B. gewerbsmässiger Personentransport), so kann die se Kontrollschildnummer nur auf entsprechende Fahrzeuge übertragen wer den. Wechselschilder sind nur möglich, wenn alle darauf eingelösten Fahrzeu ge die Voraussetzungen erfüllen. Bei zukünftigen Übertragungen unterliegt die neue Fahrzeughalterin oder der neue Fahrzeughalter derselben Einschrän kung.
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2 Die Strassenverkehrsbehörde kann die Übertragung auf ein Fahrzeug, das die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht oder nicht mehr erfüllt, zulassen. Dieser Vorgang wird einer Neuzuteilung gleichgestellt, und die bisherige oder neue Halterin, bzw. der bisherige oder neue Halter hat die Sonderabgabe nach Artikel 26a zu bezahlen.

Art. 29

3. Verfahren
1 Die Verzichtserklärung ist in Papierform oder in elektronischer Form schriftlich auf dem dafür vorgesehenen Formular bei der Strassenverkehrsbehörde einzu reichen. Unvollständig ausgefüllte Formulare oder solche mit fehlenden Un terlagen werden zurückgewiesen. *
2 Sobald die Übertragung bewilligt worden ist, kann sie vollzogen werden.
3 Die Verrechnung von Gutschriften der früheren Fahrzeughalterin oder des frü heren Fahrzeughalters mit Rechnungen der neuen Fahrzeughalterin oder des neuen Fahrzeughalters ist mit Ausnahme der Übertragung zufolge Tod der bis herigen Fahrzeughalterin oder des bisherigen Fahrzeughalters ausgeschlos sen.
4 Neben den ordentlichen Gebühren für die Erstellung eines Fahrzeugauswei ses, die Ausgabe der Kontrollschilder sowie die administrative Übertragung der Kontrollschildnummer wird bei besonderen Kontrollschildnummern zusätzlich eine Sonderabgabe nach Artikel 29a für die Übertragung einer bestimmten Kontrollschildnummer geschuldet. Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller anerkennt mit Unterschrift auf dem Formular oder elektronischer Übermittlung der Gesuchsunterlagen ausdrücklich diese ordentlichen Gebühren und die Sonderabgabe. *

Art. 29a

* 4. Sonderabgabe für die Übertragung einer bestimmten Kontroll schildnummer
1 Die Strassenverkehrsbehörde legt die Sonderabgabe für die Übertragung ei ner bestimmten Kontrollschildnummer anhand des nachfolgenden Rahmens fest. Sie kann bei der Festlegung namentlich auch das Vorliegen besonderer Zahlenkombinationen berücksichtigen. Die Sonderabgabe beträgt: a für Motorwagen 1. Kontrollschild mit einstelliger Zahl: CHF 500 bis 10'000– 2. Kontrollschild mit zwei- oder dreistelliger Zahlenkombination: CHF 200 bis 5000 b für Motorräder 1. Kontrollschild mit einstelliger Zahl: CHF 200 bis 2000
761.111 14 2. Kontrollschild mit zweistelliger Zahlenkombination: CHF 100 bis 1000

Art. 30

Tagesausweise
1 Die Strassenverkehrsbehörde kann von den Bewerberinnen und Bewerbern um einen Tagesausweis eine angemessene Kaution verlangen, die zugunsten des Kantons verfällt, wenn die dazugehörenden Kontrollschilder nicht vor schriftsgemäss zurückgegeben oder missbraucht werden.
2 Der Kanton schliesst zur Deckung von Schäden, die durch Fahrzeuge mit Ta gesausweis verursacht werden, eine Kollektivhaftpflichtversicherung ab.

Art. 31

Kollektivfahrzeugausweise und Händlerschilder
1 Die Strassenverkehrsbehörde überprüft in Zusammenarbeit mit weiteren in teressierten Behörden periodisch, ob die Inhaberinnen und Inhaber von Händ lerschildern die Voraussetzungen für die Erteilung noch erfüllen.
2 Die Inhaberin oder der Inhaber des Kollektivfahrzeugausweises hat bei der Überprüfung mitzuwirken und in alle zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen Einsicht zu gewähren.
3 Infolge Betriebsübernahme sowie Umwandlung oder Gründung eines Betrie bes kann die neue Inhaberin oder der neue Inhaber die Händlerschildernum mer übernehmen, sofern die notwendigen Voraussetzungen für die Belassung der Händlerschilder gegeben sind.

Art. 31a

* Ersatzfahrzeugbewilligung
1 Die Zulassung eines Ersatzfahrzeugs während 72 Stunden kann Inhaberin nen und Inhabern eines Händlerschilds in elektronischer Form bewilligt wer den. *
2 Das Gesuch ist mit allen für die Bewilligung erforderlichen Angaben einzurei chen. *
3 Auf eine Hinterlegung des Ausweises des Originalfahrzeugs sowie auf eine Rückgabe der Bewilligung kann verzichtet werden. Die elektronisch erteilte Be willigung ist auf der Fahrt für Kontrollzwecke mitzuführen. *
9. Motorfahrräder *

Art. 32

Haftpflichtversicherung
1 Der Kanton schliesst für Motorfahrräder eine Kollektivhaftpflichtversicherung ab. Die Strassenverkehrsbehörde sorgt für den Vollzug der eidgenössischen Vorschriften und regelt die Abgabe der Versicherungsvignetten. *
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2 Der Kollektivhaftpflichtversicherung kann jedermann gegen Bezahlung der jährlichen Prämien, Gebühren und übrigen Kosten beitreten. *
3 Besteht eine Einzel- oder Verbandsversicherung, so trägt die oder der Ver sicherungspflichtige nur die von ihr oder ihm verursachten Gebühren und übri gen Kosten.
4 Für Fahrzeuge, die nach dem 31. Mai in Verkehr gesetzt werden, sind Ver sicherungsprämien, Gebühren und übrige Kosten voll zu bezahlen.

Art. 33–36

* ... *
10 Datenbearbeitung und Datenweitergabe

Art. 37

Datenbearbeitung und Datenweitergabe
1 Die Bearbeitung und Weitergabe von Daten aus den Registern des Strassen verkehrs an Dritte richtet sich nach den eidgenössischen Vorschriften über den Strassenverkehr sowie der kantonalen Datenschutzgesetzgebung. Die Daten weitergabe zu kommerziellen Zwecken, namentlich für die Werbung, ist ausge schlossen. *

Art. 38

Bekanntgabe von Daten zu polizeilichen Zwecken
1 Strafbehörden, Polizeistellen und mit Polizeiaufgaben betraute Bewilligungs behörden der Gemeinden erhalten für die Kontrolle der Fahrberechtigung der Fahrzeuglenkerinnen und Fahrzeuglenker, der Verkehrsberechtigung von Fahrzeugen sowie für die Identifikation der Fahrzeughalterinnen und Fahrzeug halter im Abrufverfahren Lesezugriff auf die Daten der Strassenverkehrsbehör de. *

Art. 38a

* Bekanntgabe von Daten an Sozialdienste
1 Die Sozialdienste erhalten für die Kontrolle der Berechtigung von Sozialhilfe leistungen im Abrufverfahren Lesezugriff auf die Fahrzeugdaten der Strassen verkehrsbehörde. *

Art. 38b

* Bekanntgabe von Daten an Betreibungs- und Konkursämter
1 Die Betreibungs- und Konkursämter des Kantons Bern erhalten zur Feststel lung von verwertbaren Vermögenswerten von Schuldnerinnen und Schuldnern in Betreibungs- und Konkursverfahren im Abrufverfahren Lesezugriff auf die Fahrzeugdaten der Strassenverkehrsbehörde. *
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Art. 38c

* Bekanntgabe von Daten an die Steuerverwaltung
1 Zur Durchführung der steuerrechtlichen Veranlagungsverfahren erhält die Steuerverwaltung des Kantons Bern Lesezugriff im Abrufverfahren auf die Fahrzeugdaten der Strassenverkehrsbehörde. *
2 Zugriff erhalten nur diejenigen Geschäftsbereiche, die zu ihrer Aufgabenerfül lung Kenntnis über die Fahrzeughaltereigenschaft benötigen. Die Zugriffe sind zu protokollieren. Die Protokolle werden nach sechs Monaten gelöscht.

Art. 39

Bekanntgabe von Daten zu Prüfungszwecken
1 Die Strassenverkehrsbehörde kann privaten oder ausserkantonalen Prüfstel len, die amtliche Prüfungen an Fahrzeugen durchführen, zum Zweck der Fahr zeugprüfung die dafür notwendigen Daten im Abrufverfahren zugänglich ma chen. *

Art. 40–42

* ...
10a Sponsoring- und Werbeverträge *

Art. 42a

* Richtlinien
1 Die Aufsichtsbehörde erstellt Richtlinien zum Sponsoring und zur Werbung.

Art. 42b

* Konzept
1 Der Abschluss von Sponsoring- und Werbeverträgen nach Artikel 2 KSVG setzt ein schriftliches Konzept voraus, wobei folgende Risikofaktoren vorgängig zu beurteilen sind: a Einvernehmlichkeit mit den politischen Zielsetzungen und Vorgaben, b Einvernehmlichkeit mit den Aufgaben und Zielsetzungen der zuständigen Behörde, c Auswirkungen auf das Ansehen der zuständigen Behörde und der öffentli chen Verwaltung in der Bevölkerung, d Einflussnahme auf Entscheidungsträger, e Schaffung von Abhängigkeitsverhältnissen, f Gefahr von Bestechlichkeits- und Vorteilsannahmetatbeständen, g Wettbewerbsneutralität bei der Vergabe, h Produktebindung oder Bindung im Hinblick auf Folgebeschaffungen, i Folgekosten.
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Art. 42c

* Vertragsinhalt
1 Zuständig für den Vertragsabschluss ist die verantwortliche Vollzugsbehörde. Die Vorschriften der Finanzhaushaltsgesetzgebung, namentlich im Bereich der Ausgabenkompetenzen, sind zu beachten.
2 Sponsoring- und Werbeverträge sind schriftlich abzufassen und haben folgen den Mindestinhalt aufzuweisen: a die konkrete und präzise Umschreibung der gegenseitigen Leistungen, b gegenseitige Abhängigkeiten bei einer Mehrzahl von Leistungserbringern, c die geplante Dauer des Leistungsaustausches, d die Zahlungsmodalitäten (Fälligkeiten, Raten usw.), e die Regelung bei vorzeitiger Vertragsbeendigung (Rückgewährung von Leistungen usw.).

Art. 42d

* Kenntnisnahme
1 Konzept sowie Sponsoring- und Werbeverträge sind der Aufsichtsbehörde vor deren Abschluss zur Kenntnis zu bringen.
2 Sponsoring- und Werbeverträge mit erheblichem Leistungsumfang sind im Rahmen der Kommentierung des Geschäftsberichtes transparent zu machen. Die Aufsichtsbehörde kann im Rahmen von Artikel 42a weiter gehende Vorga ben zur Sicherstellung einer umfassenden Transparenz vorsehen.
11 Tierfuhrwerke

Art. 43

Sicherheit
1 Einspännige Tierfuhrwerke müssen mit einer Gabel, mehrspännige mit einer Deichsel ausgerüstet sein.
2 Die Verkehrssicherheit gefährdende Tiere dürfen nicht bespannt werden. *
3 Zur Lenkung der Zugtiere vom Wagen aus muss bei einspännigen Fuhrwer ken ein Leitseil, bei mehrspännigen ein Kreuzzügel verwendet werden. Bei zweispännigen Fuhrwerken genügt auf schwach befahrenen Strassen ein Leitseil, wenn es sich um zuggewohnte Tiere handelt.
4 Bei schneebedeckter Fahrbahn ist für Schlittenfuhrwerke die Beschirrung mit Glocken oder Schellen zu versehen. *
761.111 18

Art. 44

Tierschutz
1 Beschirrung oder Teile des Fuhrwerks dürfen das Befinden der Tiere nicht be einträchtigen, deren Gesundheit nicht gefährden und keine Verletzungsgefahr für sie darstellen.
2 Verletzte, kranke oder geschwächte Tiere dürfen nicht bespannt werden.
3 Der spezifische Raddruck des Fuhrwerks darf bei Eisen- und Vollgummireifen
100 Kilogramm und bei Luftkammer- und Weichreifen 200 Kilogramm je Zenti meter Radbreite nicht übersteigen. Das Betriebsgewicht muss in einem ange messenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Bespannung stehen.
4 Kutschenbetriebe haben sicherzustellen, dass die Tiere nach längstens sechs Stunden Einsatz für eine längere Ruhepause ausgespannt werden. Die Warte plätze müssen beschattet und eine Tränkemöglichkeit muss am Warteplatz oder in dessen Nähe vorhanden sein.
12 Sportliche Veranstaltungen

Art. 45

Bewilligungspflicht
1 Motor- oder radsportliche Veranstaltungen auf öffentlichen oder ausserhalb öffentlicher Strassen unterliegen der Bewilligungspflicht. Eine Bewilligung ist auch erforderlich für lauf- und marschsportliche Veranstaltungen auf öffentli chen Strassen.
2 Die Bewilligungen werden durch die Strassenverkehrsbehörde erteilt. Diese legt nach Anhörung weiterer interessierter Behörden die erforderlichen Bedin gungen und Auflagen fest. *
2a Die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller sind verpflichtet, alle Gesuchsun terlagen und weiterführenden Informationen im Zusammenhang mit der Bewilli gungserteilung in elektronischer Form mit der Strassenverkehrsbehörde aus zutauschen. *
3 Sind Gemeindestrassen durch Veranstaltungen und Wettkämpfe betroffen, ist von der Organisatorin oder dem Organisator die Zustimmung der betroffenen Gemeinden beizubringen.
4 Die Notwendigkeit zusätzlicher Bewilligungen durch andere Behörden auf grund besonderer Rechtsgrundlage bleibt vorbehalten.
5 Es besteht kein Anspruch auf die Bewilligung von Veranstaltungen, Wett kämpfen und dergleichen auf öffentlichen oder ausserhalb öffentlicher Strassen.
19 761.111

Art. 45a

* Verkehrskonzept
1 Ist durch die Veranstaltung mit einem erheblichen Verkehrsaufkommen zu rechnen, hat die Veranstalterin oder der Veranstalter mit dem Gesuch um Be willigungserteilung ein Verkehrskonzept einzureichen, in welchem die Mass nahmen zur Sicherung des Verkehrs, die erforderlichen Umleitungen, der Ord nungsdienst und die Parkraumbewirtschaftung festgelegt werden.

Art. 46

Sportliche Veranstaltungen
1 Als sportliche Veranstaltungen gelten wettkampfmässig ausgelegte Anlässe, bei denen die Leistung der Teilnehmenden aufgrund bestimmter Kriterien ge messen und eine Rangfolge ermittelt wird (Rennen, wettbewerbsmässige Par coursfahrten wie Rallies, Verbrauchswettbewerbe, Zuverlässigkeits-, Orientie rungs-, Stern- oder Zielfahrten, Geschicklichkeitswettbewerbe mit Ranglisten nach Fehlerpunkten, Trials, Tractor-Pulling usw.).
2 Hinsichtlich der Bewilligungserteilung sind folgende Veranstaltungen den sportlichen Veranstaltungen gleichgestellt: a Demonstrationsveranstaltungen mit Motorfahrzeugen, wenn die an der Demonstration gefahrene Höchstgeschwindigkeit mehr als 50km/h be trägt; b Motorsportähnliche Veranstaltungen mit Wettbewerbscharakter, auch wenn keine Ranglisten erstellt werden; c Veranstaltungen, bei denen Rekordversuche mit Motorfahrzeugen durch geführt werden; d Volksradtouren.

Art. 47

Beurteilungskriterien und Bewilligungsverfahren
1 Die Bewilligungsbehörde berücksichtigt neben den in Artikel 52 Absatz 3 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr (SVG) 1 ) genannten Voraussetzun gen bei der Bewilligungserteilung namentlich die Belange des Natur-, Umwelt- und Heimatschutzes sowie der Gesundheit der Menschen. *
2 Das Bewilligungsverfahren für motor-, rad-, lauf- und marschsportliche Veran staltungen richtet sich nach Artikel 95 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV) 2 ) . *
3 Übermässig risikobehaftete oder auf Destruktion ausgerichtete Veranstaltun gen werden nicht bewilligt. *
1) SR 741.01
2) SR 741.11
761.111 20

Art. 48

* ...

Art. 49

Sportlizenz
1 Die Strassenverkehrsbehörde kann Ausnahmen vom Erfordernis des Führer ausweisbesitzes bei den Teilnehmerinnen und Teilnehmern vorsehen, sofern deren Fähigkeiten im Rahmen eines Lizenzverfahrens durch die Sportverbän de nachweisbar geprüft worden sind.
2 Der Nachweis der Erfüllung der Voraussetzungen obliegt der Veranstalterin oder dem Veranstalter.
3 Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat alle Angaben beizubringen be züglich der erforderlichen Lizenzen je zu berechtigende Kategorie und des für die Teilnahme festgelegten Mindestalters.

Art. 50

Kartveranstaltungen
1 Die Verwendung von Kartfahrzeugen mit Verbrennungsmotor wird nur abseits von bewohnten Gebieten und auf speziell für diesen Zweck gebauten oder her gerichteten Pisten bewilligt.
2 Der Betrieb von speziellen Outdoor-Kartbahnen ist bewilligungspflichtig. Die Strassenverkehrsbehörde legt die Grundsätze hinsichtlich Sicherheitsmass nahmen sowie die Betriebszeiten fest.
3 Nicht lizenzierte Führerinnen und Führer von Kartfahrzeugen müssen mindes tens 10 Jahre alt sein und körperlich und geistig zur sicheren Bedienung der Karts in der Lage sein. Die Betreiberinnen und Betreiber der Kartbahnen haben die Überprüfung dieser Voraussetzungen sicherzustellen.
4 Die Führerinnen und Führer von Kartfahrzeugen dürfen nur mit der nötigen Schutzausrüstung fahren. Anfängerinnen und Anfänger sind sorgfältig in die Bedienung der Fahrzeuge und die geltenden Fahr- und Verhaltensregeln ein zuweisen.
5 Zu Rennen zugelassen werden dürfen nur Führerinnen und Führer, die im Besitz einer gültigen, vom zuständigen Sportverband ausgestellten Lizenz sind. Bei Tageslizenzen ist die Renntauglichkeit vorgängig von einer fachkundigen Person zu überprüfen.

Art. 51

Trainingsfahrten
1 Die Strassenverkehrsbehörde kann motorsportliche Trainingsfahrten an be stimmten und geeigneten Orten ausserhalb öffentlicher Strassen bewilligen.
21 761.111
2 Die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller hat den schriftlichen Mitbericht der betroffenen Gemeinden, der Landeigentümerinnen und Landeigentümer und weiterer betroffener Personen beizubringen.

Art. 52

Geschlossene Räume
1 Für motorsportliche Veranstaltungen in geschlossenen oder überdachten Räumen ist durch die Veranstalterin oder den Veranstalter einzig die schriftli che Bewilligung der betroffenen Gemeinde einzuholen.

Art. 53

Lauf- und marschsportliche Veranstaltungen
1 Für die Bewilligung lauf- und marschsportlicher Veranstaltungen auf Kantons strassen ist die Strassenverkehrsbehörde zuständig. Sind andere Strassen betroffen, so sind dem Gesuch die Bewilligungen der entsprechenden Gemein den beizulegen.
2 Die Bewilligung lauf- und marschsportlicher Veranstaltungen auf den übrigen Verkehrsflächen erfolgt durch die Gemeinden, deren Gebiet betroffen ist. Diese legen in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei die erforderlichen Bedingun gen und Auflagen fest.

Art. 54

Sportliche Veranstaltungen mit fahrzeugähnlichen Geräten
1 Für sportliche Veranstaltungen mit fahrzeugähnlichen Geräten gelten sinnge mäss die Zuständigkeiten von Artikel 53.
13 Sonderbewilligungen für Fahrzeuge an Umzügen

Art. 55

1 Bei volkstümlichen Umzügen (Fasnacht usw.) können Fahrzeuge nur bewilligt werden, wenn eine hinreichende Gewähr für deren Betriebssicherheit besteht.
2 Sonderbewilligungen sind bis zu den folgenden Höchstmassen zulässig: a Die Höhe des Fahrzeugs darf mit dem Aufbau oder der Ladung höchstens 4,50 Meter betragen. Bei Motorwagen und ihren Anhängern darf sie je doch das Zweieinhalbfache des Abstandes zwischen den äussersten Rei fenenden nicht überschreiten; b Auf der Umzugsroute dürfen einzelne, kleine Teile des Aufbaus oder der Ladung in Leichtbauweise die gemäss Buchstabe a zulässige Höhe über schreiten. Sie dürfen das Dreifache des Abstandes zwischen den äus sersten Reifenenden, jedoch höchstens 7,50 Meter erreichen;
761.111 22 c Der Aufbau oder die Ladung darf die ursprüngliche Fahrzeugbreite auf je der Seite höchstens um 0,50 Meter überragen. Die Breite darf gesamthaft höchstens 3,50 Meter betragen; d Der Schwerpunkt der Fahrzeuge einschliesslich Aufbau oder Ladung darf ab Boden höchstens 110 Prozent des Abstandes zwischen den beiden äussersten Reifenenden betragen.
3 Sonderbewilligungen für Fahrzeuge an Umzügen werden durch die Strassen verkehrsbehörde erteilt.
14 Verwendung von Fahrzeugen ausserhalb öffentlicher Strassen oder auf Strassen, die nicht für den Fahrzeugverkehr bestimmt sind

Art. 56

Anwendbares Recht
1 Das SVG sowie die dazugehörenden Verordnungen gelten bei Verwendung von Fahrzeugen nach diesem Kapitel sinngemäss ausserhalb der öffentlichen Strassen, soweit diese Verordnung keine Ausnahmen oder ergänzenden Vor schriften vorsieht.

Art. 57

Voraussetzungen
1 Die Verwendung von Motorfahrzeugen ausserhalb der öffentlichen Strassen wird durch die Strassenverkehrsbehörde nur bewilligt, wenn a abgelegene Gebäude nicht auf der öffentlichen Strasse erreicht werden können (Zubringer) oder b ein Bedürfnis vorliegt und eine andere Beförderungsart unzweckmässig ist.
2 Die Motorfahrzeugführerin oder der Motorfahrzeugführer muss den Führer ausweis der entsprechenden Kategorie besitzen, und das Fahrzeug muss nach dem Strassenverkehrsrecht des Bundes zum öffentlichen Verkehr zugelassen sein. Die Erteilung der Bewilligungen kann vom Bestehen einer besonderen Haftpflichtversicherung abhängig gemacht werden.
3 Artikel 47 dieser Verordnung kommt bei der Beurteilung der Kriterien zur Be willigungserteilung sinngemäss zur Anwendung.

Art. 58

Fuss- und Wanderwege, Skipisten
1 Schmale Fuss- und Wanderwege sowie Skipisten, Langlaufloipen und Schlit telwege sind nicht für den öffentlichen Verkehr bestimmt.
23 761.111

Art. 58a

* Grünstreifen
1 Das Befahren von Grünstreifen oder anderen Flächen, welche nicht für den Verkehr mit Motorfahrzeugen vorgesehen sind (z.B. Verkehrsteiler, Wies- und Ackerland), sowie das Parkieren auf diesen Flächen ist verboten. Vorbehalten bleibt die Genehmigung durch die Landeigentümerin oder den Landeigentü mer.

Art. 59

Pistenbearbeitung
1 Motorfahrzeuge für die Pisten- und Loipenbearbeitung dürfen nur unter den in Artikel 57 Absatz 2 aufgeführten Anforderungen verkehren.
2 Die Verwendung von Motorfahrzeugen ist nur bei genügenden Schneever hältnissen erlaubt.

Art. 60

Motorschlitten oder ähnliche Fahrzeuge
1 Für die Bewilligung von Motorschlitten oder weiteren Fahrzeugarten (Klein fahrzeuge, wie z. B. Quads), welche Natur und Umwelt (Lärm, Abgase usw.) besonders störend berühren können, kann die Strassenverkehrsbehörde einschränkende Bewilligungskriterien festlegen.

Art. 61

Fahrräder und fahrzeugähnliche Geräte
1 Für die Verwendung von Fahrrädern und fahrzeugähnlichen Geräten können die Gemeinden in Zusammenarbeit mit den örtlichen Tourismusorganisationen Verhaltensrichtlinien erlassen, empfohlene Routen bekannt geben sowie spezi elle Routen festlegen und signalisieren. Die betroffenen kantonalen Amtsstel len sind anzuhören.
15 Lautsprecher

Art. 62

Bewilligungspflicht
1 Die Benützung von Lautsprechern von Fahrzeugen aus ist bewilligungspflich tig.

Art. 63

Motorfahrzeuge und Anhänger an Motorfahrzeugen
1 Liegen besondere Verhältnisse vor, kann die Strassenverkehrsbehörde Laut sprecher an Motorfahrzeugen und deren Anhängern auf Gesuch hin aus nahmsweise bewilligen.
761.111 24

Art. 64

Motorlose Fahrzeuge
1 Die Bewilligungserteilung von Lautsprechern an motorlosen Fahrzeugen er folgt durch diejenige Gemeinde, auf deren Gebiet das Fahrzeug verkehren soll.
15a Parkierungserleichterungen *

Art. 64a

* Parkierungserleichterungen für gehbehinderte Personen 1. Zuständigkeit
1 Die Strassenverkehrsbehörde gewährt gehbehinderten Personen oder Perso nen, die sie regelmässig transportieren, auf Gesuch hin Parkierungserleichte rungen.
2 Die zuständigen Behörden der Wohngemeinden unterstützen die Strassen verkehrsbehörde als Kontakt- und Anlaufstelle zu den betroffenen Personen.
3 Die Strassenverkehrsbehörde regelt die Einzelheiten und erlässt die nötigen Weisungen.

Art. 64b

* 2. Bewilligungsvoraussetzungen und -umfang
1 Voraussetzungen und Umfang der Parkierungserleichterungen sowie das Ausstellen und der Entzug der Parkkarten durch die Bewilligungsbehörde rich ten sich nach den eidgenössischen Vorschriften. Die Bewilligungsbehörde ori entiert sich namentlich an den Richtlinien der Vereinigung der Strassenver kehrsämter. *
2 Voraussetzung für die Bewilligungserteilung bildet neben dem schriftlichen Gesuch ein ärztliches Zeugnis. Die Bewilligungsbehörde kann in jedem Fall zu sätzlich eine Untersuchung und einen Bericht durch eine weitere Ärztin oder einen weiteren Arzt verlangen. *
3 Die Bewilligungsbehörde legt die Gültigkeitsdauer der Bewilligung im Einzel fall fest.

Art. 64c

* 3. Gesuchsbearbeitung
1 Die Bewilligungsbehörde ist befugt, im Rahmen der Gesuchsprüfung und der Kontrollverfahren weitere Auskünfte bei der Gesuchstellerin oder dem Gesuch steller sowie weiteren betroffenen Personen einzuholen und ergänzende Un terlagen zu verlangen.
2 Die Bearbeitung eines Gesuchs erfolgt erst, wenn alle verlangten Unterlagen vollständig vorliegen.
25 761.111

Art. 64d

* Parkierungserleichterungen für die medizinische Versorgung von Patientinnen und Patienten in deren Haushalt
1 Die zuständige Gemeindebehörde am Praxisstandort oder Geschäftssitz kann auf Gesuch hin Personen oder Organisationen, welche beruflich die medizini sche Versorgung von Patientinnen und Patienten in deren Haushalt sicherstel len, Parkierungserleichterungen gewähren.
2 ... *
3 Der Geltungsbereich der gewährten Erleichterungen beschränkt sich in der Regel auf das Gemeindegebiet der Bewilligungsgemeinde. Ein darüber hinaus gehender Geltungsumfang ist im Einzelfall durch die Bewilligungsnehmerin oder den Bewilligungsnehmer abzuklären.
4 Es besteht kein Anspruch auf die Erteilung von Parkierungserleichterungen für die medizinische Versorgung von Patientinnen und Patienten in deren Haushalt.
16 Über den Gemeingebrauch hinausgehende Inanspruchnahme der Strasse

Art. 65

Polizeivorschriften
1 Die Gemeinden können über den gesteigerten Gemeingebrauch von öffentli chen Strassen und Plätzen Polizeivorschriften erlassen.

Art. 66

Bewilligungspflicht
1 Veranstaltungen und Verrichtungen, für welche die öffentliche Strasse über den Gemeingebrauch hinausgehend in Anspruch genommen wird, sind nur mit Bewilligung gestattet.
2 Zuständig für die Erteilung der Bewilligungen auf Kantonsstrassen ist die Kantonspolizei in Absprache mit weiteren interessierten Behörden. Vorbehalten bleibt die Bewilligungserteilung durch das Tiefbauamt als Strasseneigentümer. Im übrigen Strassenraum wird die Bewilligung durch die zuständigen Gemein den erteilt.
3 Unterliegen Veranstaltungen oder Verrichtungen nicht der Bewilligungspflicht nach Kapitel 12 dieser Verordnung und werden dabei Motorfahrzeuge ausser halb der öffentlichen Strasse verwendet, sind diese nur mit Bewilligung der zu ständigen Gemeinden gestattet. Diese legen in Zusammenarbeit mit der Kantonspolizei die erforderlichen Bedingungen und Auflagen fest. Artikel 48 Absatz 4 bleibt vorbehalten.
761.111 26
4 Die Bewilligungspflicht entfällt, wenn es sich um sportliche Veranstaltungen handelt, für die gemäss Artikel 45 ff. dieser Verordnung eine Bewilligung erteilt worden ist.

Art. 67

Bewilligungsvoraussetzungen
1 Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn die zuständigen Behörden die notwendi gen Verkehrsmassnahmen und Sicherheitsvorkehrungen vorgängig festgelegt haben. Die Verwendungs- und Verkehrsbeschränkungen für Strassenfahrzeu ge sind zu beachten. Vorbehalten bleiben besondere Bewilligungen, die in einschlägigen Vorschriften vorgesehen sind.

Art. 68

Bauliche Inanspruchnahme
1 Für die besondere Inanspruchnahme der Strasse durch Anlagen, Gegenstän de und andere Einrichtungen sowie für das Ablagern und Aufbrechen der Strasse gilt die Baugesetzgebung.
17 Rechtspflege

Art. 69

Rechtsmittel
1 Gegen Verfügungen der Strassenverkehrsbehörde kann Einsprache erhoben werden. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes vom 23. Mai
1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG 1 ) ).
2 Gegen den Entzug von Führerausweisen kann keine Einsprache erhoben werden.

Art. 70

Strafbestimmungen
1 Unter Vorbehalt besonderer gesetzlicher Bestimmungen werden Widerhand lungen gegen die Bestimmungen dieser Verordnung oder gegen die in einer Bewilligung enthaltenen Bedingungen und Auflagen mit Busse bestraft.
2 Strafbar ist auch die fahrlässige Widerhandlung.
1) BSG 155.21
27 761.111
18 Schlussbestimmungen

Art. 71

Änderung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden geändert:
1. Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwal tung (Gebührenverordnung, GebV 2 ) ):
2. Verordnung vom 28. Oktober 1998 über die Besteuerung der Strassen fahrzeuge (BSFV 3 ) ):

Art. 72

Aufhebung von Erlassen
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
1. Verordnung vom 11. Januar 1978 über die Strassenpolizei und Strassen signalisation (Strassenpolizeiverordnung) (BSG 761.151)
2. Verordnung vom 12. Juni 1991 über Veranstaltungen im Strassenverkehr sowie über die Verwendung von Fahrzeugen ausserhalb der öffentlichen Strasse (VNOS) (BSG 761.171)
3. Verordnung vom 29. November 1989 über die Haftpflichtversicherung für Fahrräder und gleichgestellte Fahrzeuge (BSG 761.421.1)

Art. 73

Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. T1 Übergangsbestimmung und Inkrafttreten der Änderung vom
17.05.2006 *

Art. T1-1

*
1 Bestehende Vertrauensarztverhältnisse werden übernommen. Die Erneue rung richtet sich nach Artikel 12c Abs.
2 auf den 1. August 2006:die Artikel 4a, 12 bis 12i, 25, 45a, 58a, 64a bis 64d
3 auf den 1. Januar 2007:die Artikel 26, 26a, 28, 29, 29a, 42a bis 42d Bern, 20. Oktober 2004 Im Namen des Regierungsrates Die Präsidentin: Egger-Jenzer Der Staatsschreiber: Nuspliger
2) BSG 154.21
3) BSG 761.611.1
761.111 28 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
20.10.2004 01.01.2005 Erlass Erstfassung 04-84
17.05.2006 01.08.2006

Art. 4a

eingefügt 06-66
17.05.2006 01.08.2006

Art. 12

Titel geändert 06-66
17.05.2006 01.08.2006

Art. 12 Abs. 1

geändert 06-66
17.05.2006 01.08.2006

Art. 12a

eingefügt 06-66
17.05.2006 01.08.2006

Art. 12b

eingefügt 06-66
17.05.2006 01.08.2006

Art. 12c

eingefügt 06-66
17.05.2006 01.08.2006

Art. 12d

eingefügt 06-66
17.05.2006 01.08.2006

Art. 12e

eingefügt 06-66
17.05.2006 01.08.2006

Art. 12f

eingefügt 06-66
17.05.2006 01.08.2006

Art. 12g

eingefügt 06-66
17.05.2006 01.08.2006

Art. 12h

eingefügt 06-66
17.05.2006 01.08.2006

Art. 12i

eingefügt 06-66
17.05.2006 01.08.2006

Art. 25 Abs. 3

geändert 06-66
17.05.2006 01.01.2007

Art. 26 Abs. 2

geändert 06-66
17.05.2006 01.01.2007

Art. 26 Abs. 3

geändert 06-66
17.05.2006 01.01.2007

Art. 26 Abs. 4

eingefügt 06-66
17.05.2006 01.01.2007

Art. 26 Abs. 5

eingefügt 06-66
17.05.2006 01.01.2007

Art. 26a

eingefügt 06-66
17.05.2006 01.01.2007

Art. 28

geändert 06-66
17.05.2006 01.01.2007

Art. 29 Abs. 4

geändert 06-66
17.05.2006 01.01.2007

Art. 29a

eingefügt 06-66
17.05.2006 01.01.2007 Titel 10a eingefügt 06-66
17.05.2006 01.01.2007

Art. 42a

eingefügt 06-66
17.05.2006 01.01.2007

Art. 42b

eingefügt 06-66
17.05.2006 01.01.2007

Art. 42c

eingefügt 06-66
17.05.2006 01.01.2007

Art. 42d

eingefügt 06-66
17.05.2006 01.08.2006

Art. 45a

eingefügt 06-66
17.05.2006 01.08.2006

Art. 58a

eingefügt 06-66
17.05.2006 01.08.2006 Titel 15a eingefügt 06-66
17.05.2006 01.08.2006

Art. 64a

eingefügt 06-66
17.05.2006 01.08.2006

Art. 64b

eingefügt 06-66
17.05.2006 01.08.2006

Art. 64c

eingefügt 06-66
17.05.2006 01.08.2006

Art. 64d

eingefügt 06-66
17.05.2006 01.08.2006 Titel T1 eingefügt 06-66
17.05.2006 01.08.2006

Art. T1-1

eingefügt 06-66
04.04.2007 01.07.2007 Ingress geändert 07-44
04.04.2007 01.07.2007

Art. 26b

eingefügt 07-44
04.04.2007 01.07.2007

Art. 38 Abs. 1

geändert 07-44
17.10.2007 01.01.2008

Art. 7 Abs. 1

geändert 07-107
17.10.2007 01.01.2008

Art. 7 Abs. 2

geändert 07-107
17.10.2007 01.01.2008

Art. 8 Abs. 1

geändert 07-107
29 761.111 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 18.06.2008 01.09.2008

Art. 12g Abs. 1

geändert 08-77 18.06.2008 01.09.2008

Art. 13

geändert 08-77 18.06.2008 01.09.2008

Art. 14 Abs. 1

geändert 08-77 18.06.2008 01.09.2008

Art. 15

geändert 08-77 18.06.2008 01.09.2008

Art. 16

geändert 08-77 18.06.2008 01.09.2008

Art. 17a

eingefügt 08-77 18.06.2008 01.09.2008

Art. 38a

eingefügt 08-77 21.09.2011 01.01.2012

Art. 12k

eingefügt 11-109 21.09.2011 01.01.2012

Art. 14 Abs. 2

geändert 11-109 21.09.2011 01.01.2012

Art. 14 Abs. 3

geändert 11-109 21.09.2011 01.01.2012

Art. 14a

eingefügt 11-109 21.09.2011 01.01.2012

Art. 26a Abs. 1

geändert 11-109 21.09.2011 01.01.2012

Art. 26a Abs. 1, a,

5. geändert 11-109 21.09.2011 01.01.2012

Art. 26a Abs. 1, b,

5. geändert 11-109 21.09.2011 01.01.2012

Art. 26a Abs. 1, b,

6. eingefügt 11-109 21.09.2011 01.01.2012 Titel 9. geändert 11-109 21.09.2011 01.01.2012

Art. 32 Abs. 1

geändert 11-109 21.09.2011 01.01.2012

Art. 32 Abs. 2

geändert 11-109 21.09.2011 01.01.2012

Art. 33

Titel geändert 11-109 21.09.2011 01.01.2012

Art. 33 Abs. 1

geändert 11-109 21.09.2011 01.01.2012

Art. 34 Abs. 1

geändert 11-109 21.09.2011 01.01.2012

Art. 35

aufgehoben 11-109 21.09.2011 01.01.2012

Art. 36

aufgehoben 11-109 21.09.2011 01.01.2012

Art. 38b

eingefügt 11-109 21.09.2011 01.01.2012

Art. 40

aufgehoben 11-109 21.09.2011 01.01.2012

Art. 41

aufgehoben 11-109 21.09.2011 01.01.2012

Art. 42

aufgehoben 11-109 16.03.2016 01.07.2016

Art. 9 Abs. 3

geändert 16-027 16.03.2016 01.07.2016

Art. 11 Abs. 3

geändert 16-027 16.03.2016 01.07.2016 Titel 4 geändert 16-027 16.03.2016 01.07.2016

Art. 12

Titel geändert 16-027 16.03.2016 01.07.2016

Art. 12 Abs. 1

geändert 16-027 16.03.2016 01.07.2016

Art. 12 Abs. 2

aufgehoben 16-027 16.03.2016 01.07.2016

Art. 12 Abs. 3

eingefügt 16-027 16.03.2016 01.07.2016

Art. 12a

aufgehoben 16-027 16.03.2016 01.07.2016

Art. 12b

aufgehoben 16-027 16.03.2016 01.07.2016

Art. 12c

aufgehoben 16-027 16.03.2016 01.07.2016

Art. 12d Abs. 1

geändert 16-027 16.03.2016 01.07.2016

Art. 12d Abs. 1a

eingefügt 16-027 16.03.2016 01.07.2016

Art. 12d Abs. 2

geändert 16-027 16.03.2016 01.07.2016

Art. 12d Abs. 3

geändert 16-027 16.03.2016 01.07.2016

Art. 12e Abs. 1

geändert 16-027
761.111 30 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
16.03.2016 01.07.2016

Art. 12e Abs. 2

geändert 16-027
16.03.2016 01.07.2016

Art. 12f

aufgehoben 16-027
16.03.2016 01.07.2016

Art. 12g Abs. 1

geändert 16-027
16.03.2016 01.07.2016

Art. 12g Abs. 2

aufgehoben 16-027
16.03.2016 01.07.2016

Art. 12i

aufgehoben 16-027
16.03.2016 01.07.2016

Art. 12k Abs. 1

geändert 16-027
16.03.2016 01.07.2016

Art. 12k Abs. 2

eingefügt 16-027
16.03.2016 01.07.2016

Art. 12l

eingefügt 16-027
16.03.2016 01.07.2016

Art. 16 Abs. 1

geändert 16-027
16.03.2016 01.07.2016

Art. 16 Abs. 2

eingefügt 16-027
16.03.2016 01.07.2016

Art. 17a

Titel geändert 16-027
16.03.2016 01.07.2016

Art. 31a

eingefügt 16-027
16.03.2016 01.05.2016

Art. 38c

eingefügt 16-027
16.03.2016 01.07.2016

Art. 64b Abs. 1

geändert 16-027
16.03.2016 01.07.2016

Art. 64b Abs. 2

geändert 16-027
16.03.2016 01.07.2016

Art. 64d Abs. 2

aufgehoben 16-027
24.02.2021 01.04.2021 Ingress geändert 21-021
24.02.2021 01.04.2021

Art. 3 Abs. 3

geändert 21-021
24.02.2021 01.04.2021

Art. 4a Abs. 1

geändert 21-021
24.11.2021 01.01.2022

Art. 10 Abs. 1

geändert 21-117
24.11.2021 01.01.2022

Art. 14a Abs. 2

geändert 21-117
24.11.2021 01.01.2022

Art. 14a Abs. 2a

eingefügt 21-117
24.11.2021 01.01.2022

Art. 26 Abs. 1

geändert 21-117
24.11.2021 01.01.2022

Art. 26 Abs. 3

geändert 21-117
24.11.2021 01.01.2022

Art. 26 Abs. 3, a

eingefügt 21-117
24.11.2021 01.01.2022

Art. 26 Abs. 3, b

eingefügt 21-117
24.11.2021 01.01.2022

Art. 26 Abs. 3, c

eingefügt 21-117
24.11.2021 01.01.2022

Art. 26b Abs. 1

geändert 21-117
24.11.2021 01.01.2022

Art. 29 Abs. 1

geändert 21-117
24.11.2021 01.01.2022

Art. 29 Abs. 4

geändert 21-117
24.11.2021 01.01.2022

Art. 31a Abs. 1

geändert 21-117
24.11.2021 01.01.2022

Art. 31a Abs. 3

eingefügt 21-117
24.11.2021 01.01.2022

Art. 32 Abs. 1

geändert 21-117
24.11.2021 01.01.2022

Art. 33

aufgehoben 21-117
24.11.2021 01.01.2022

Art. 34

aufgehoben 21-117
24.11.2021 01.01.2022

Art. 37 Abs. 1

geändert 21-117
24.11.2021 01.01.2022

Art. 43 Abs. 2

geändert 21-117
24.11.2021 01.01.2022

Art. 43 Abs. 4

geändert 21-117
24.11.2021 01.01.2022

Art. 45 Abs. 2

geändert 21-117
24.11.2021 01.01.2022

Art. 45 Abs. 2a

eingefügt 21-117
24.11.2021 01.01.2022

Art. 47 Abs. 1

geändert 21-117
24.11.2021 01.01.2022

Art. 47 Abs. 2

geändert 21-117
24.11.2021 01.01.2022

Art. 47 Abs. 3

eingefügt 21-117
24.11.2021 01.01.2022

Art. 48

aufgehoben 21-117
31 761.111 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 11.01.2023 01.03.2023

Art. 14a Abs. 2a

aufgehoben 23-006 11.01.2023 01.03.2023

Art. 31a Abs. 2

geändert 23-006 11.01.2023 01.03.2023

Art. 38 Abs. 1

geändert 23-006 11.01.2023 01.03.2023

Art. 38a Abs. 1

geändert 23-006 11.01.2023 01.03.2023

Art. 38b Abs. 1

geändert 23-006 11.01.2023 01.03.2023

Art. 38c Abs. 1

geändert 23-006 11.01.2023 01.03.2023

Art. 39 Abs. 1

geändert 23-006 11.01.2023 01.03.2023

Art. 45 Abs. 2a

geändert 23-006
761.111 32 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 20.10.2004 01.01.2005 Erstfassung 04-84 Ingress 04.04.2007 01.07.2007 geändert 07-44 Ingress 24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-021

Art. 3 Abs. 3

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-021

Art. 4a

17.05.2006 01.08.2006 eingefügt 06-66

Art. 4a Abs. 1

24.02.2021 01.04.2021 geändert 21-021

Art. 7 Abs. 1

17.10.2007 01.01.2008 geändert 07-107

Art. 7 Abs. 2

17.10.2007 01.01.2008 geändert 07-107

Art. 8 Abs. 1

17.10.2007 01.01.2008 geändert 07-107

Art. 9 Abs. 3

16.03.2016 01.07.2016 geändert 16-027

Art. 10 Abs. 1

24.11.2021 01.01.2022 geändert 21-117

Art. 11 Abs. 3

16.03.2016 01.07.2016 geändert 16-027 Titel 4 16.03.2016 01.07.2016 geändert 16-027

Art. 12

17.05.2006 01.08.2006 Titel geändert 06-66

Art. 12

16.03.2016 01.07.2016 Titel geändert 16-027

Art. 12 Abs. 1

17.05.2006 01.08.2006 geändert 06-66

Art. 12 Abs. 1

16.03.2016 01.07.2016 geändert 16-027

Art. 12 Abs. 2

16.03.2016 01.07.2016 aufgehoben 16-027

Art. 12 Abs. 3

16.03.2016 01.07.2016 eingefügt 16-027

Art. 12a

17.05.2006 01.08.2006 eingefügt 06-66

Art. 12a

16.03.2016 01.07.2016 aufgehoben 16-027

Art. 12b

17.05.2006 01.08.2006 eingefügt 06-66

Art. 12b

16.03.2016 01.07.2016 aufgehoben 16-027

Art. 12c

17.05.2006 01.08.2006 eingefügt 06-66

Art. 12c

16.03.2016 01.07.2016 aufgehoben 16-027

Art. 12d

17.05.2006 01.08.2006 eingefügt 06-66

Art. 12d Abs. 1

16.03.2016 01.07.2016 geändert 16-027

Art. 12d Abs. 1a

16.03.2016 01.07.2016 eingefügt 16-027

Art. 12d Abs. 2

16.03.2016 01.07.2016 geändert 16-027

Art. 12d Abs. 3

16.03.2016 01.07.2016 geändert 16-027

Art. 12e

17.05.2006 01.08.2006 eingefügt 06-66

Art. 12e Abs. 1

16.03.2016 01.07.2016 geändert 16-027

Art. 12e Abs. 2

16.03.2016 01.07.2016 geändert 16-027

Art. 12f

17.05.2006 01.08.2006 eingefügt 06-66

Art. 12f

16.03.2016 01.07.2016 aufgehoben 16-027

Art. 12g

17.05.2006 01.08.2006 eingefügt 06-66

Art. 12g Abs. 1

18.06.2008 01.09.2008 geändert 08-77

Art. 12g Abs. 1

16.03.2016 01.07.2016 geändert 16-027

Art. 12g Abs. 2

16.03.2016 01.07.2016 aufgehoben 16-027

Art. 12h

17.05.2006 01.08.2006 eingefügt 06-66

Art. 12i

17.05.2006 01.08.2006 eingefügt 06-66

Art. 12i

16.03.2016 01.07.2016 aufgehoben 16-027
33 761.111 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. 12k

21.09.2011 01.01.2012 eingefügt 11-109

Art. 12k Abs. 1

16.03.2016 01.07.2016 geändert 16-027

Art. 12k Abs. 2

16.03.2016 01.07.2016 eingefügt 16-027

Art. 12k Abs. 2

11.01.2023 01.03.2023 aufgehoben 23-006

Art. 12l

16.03.2016 01.07.2016 eingefügt 16-027

Art. 13

18.06.2008 01.09.2008 geändert 08-77

Art. 14 Abs. 1

18.06.2008 01.09.2008 geändert 08-77

Art. 14 Abs. 2

21.09.2011 01.01.2012 geändert 11-109

Art. 14 Abs. 3

21.09.2011 01.01.2012 geändert 11-109

Art. 14a

21.09.2011 01.01.2012 eingefügt 11-109

Art. 14a Abs. 2

24.11.2021 01.01.2022 geändert 21-117

Art. 14a Abs. 2a

24.11.2021 01.01.2022 eingefügt 21-117

Art. 14a Abs. 2a

11.01.2023 01.03.2023 aufgehoben 23-006

Art. 15

18.06.2008 01.09.2008 geändert 08-77

Art. 16

18.06.2008 01.09.2008 geändert 08-77

Art. 16 Abs. 1

16.03.2016 01.07.2016 geändert 16-027

Art. 16 Abs. 2

16.03.2016 01.07.2016 eingefügt 16-027

Art. 17a

18.06.2008 01.09.2008 eingefügt 08-77

Art. 17a

16.03.2016 01.07.2016 Titel geändert 16-027

Art. 25 Abs. 3

17.05.2006 01.08.2006 geändert 06-66

Art. 26 Abs. 1

24.11.2021 01.01.2022 geändert 21-117

Art. 26 Abs. 2

17.05.2006 01.01.2007 geändert 06-66

Art. 26 Abs. 3

17.05.2006 01.01.2007 geändert 06-66

Art. 26 Abs. 3

24.11.2021 01.01.2022 geändert 21-117

Art. 26 Abs. 3, a

24.11.2021 01.01.2022 eingefügt 21-117

Art. 26 Abs. 3, b

24.11.2021 01.01.2022 eingefügt 21-117

Art. 26 Abs. 3, c

24.11.2021 01.01.2022 eingefügt 21-117

Art. 26 Abs. 4

17.05.2006 01.01.2007 eingefügt 06-66

Art. 26 Abs. 5

17.05.2006 01.01.2007 eingefügt 06-66

Art. 26a

17.05.2006 01.01.2007 eingefügt 06-66

Art. 26a Abs. 1

21.09.2011 01.01.2012 geändert 11-109

Art. 26a Abs. 1, a,

5. 21.09.2011 01.01.2012 geändert 11-109

Art. 26a Abs. 1, b,

5. 21.09.2011 01.01.2012 geändert 11-109

Art. 26a Abs. 1, b,

6. 21.09.2011 01.01.2012 eingefügt 11-109

Art. 26b

04.04.2007 01.07.2007 eingefügt 07-44

Art. 26b Abs. 1

24.11.2021 01.01.2022 geändert 21-117

Art. 28

17.05.2006 01.01.2007 geändert 06-66

Art. 29 Abs. 1

24.11.2021 01.01.2022 geändert 21-117

Art. 29 Abs. 4

17.05.2006 01.01.2007 geändert 06-66

Art. 29 Abs. 4

24.11.2021 01.01.2022 geändert 21-117

Art. 29a

17.05.2006 01.01.2007 eingefügt 06-66

Art. 31a

16.03.2016 01.07.2016 eingefügt 16-027
761.111 34 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. 31a Abs. 1

24.11.2021 01.01.2022 geändert 21-117

Art. 31a Abs. 2

11.01.2023 01.03.2023 geändert 23-006

Art. 31a Abs. 3

24.11.2021 01.01.2022 eingefügt 21-117 Titel 9. 21.09.2011 01.01.2012 geändert 11-109

Art. 32 Abs. 1

21.09.2011 01.01.2012 geändert 11-109

Art. 32 Abs. 1

24.11.2021 01.01.2022 geändert 21-117

Art. 32 Abs. 2

21.09.2011 01.01.2012 geändert 11-109

Art. 33

21.09.2011 01.01.2012 Titel geändert 11-109

Art. 33

24.11.2021 01.01.2022 aufgehoben 21-117

Art. 33 Abs. 1

21.09.2011 01.01.2012 geändert 11-109

Art. 34

24.11.2021 01.01.2022 aufgehoben 21-117

Art. 34 Abs. 1

21.09.2011 01.01.2012 geändert 11-109

Art. 35

21.09.2011 01.01.2012 aufgehoben 11-109

Art. 36

21.09.2011 01.01.2012 aufgehoben 11-109

Art. 37 Abs. 1

24.11.2021 01.01.2022 geändert 21-117

Art. 38 Abs. 1

04.04.2007 01.07.2007 geändert 07-44

Art. 38 Abs. 1

11.01.2023 01.03.2023 geändert 23-006

Art. 38a

18.06.2008 01.09.2008 eingefügt 08-77

Art. 38a Abs. 1

11.01.2023 01.03.2023 geändert 23-006

Art. 38b

21.09.2011 01.01.2012 eingefügt 11-109

Art. 38b Abs. 1

11.01.2023 01.03.2023 geändert 23-006

Art. 38c

16.03.2016 01.05.2016 eingefügt 16-027

Art. 38c Abs. 1

11.01.2023 01.03.2023 geändert 23-006

Art. 39 Abs. 1

11.01.2023 01.03.2023 geändert 23-006

Art. 40

21.09.2011 01.01.2012 aufgehoben 11-109

Art. 41

21.09.2011 01.01.2012 aufgehoben 11-109

Art. 42

21.09.2011 01.01.2012 aufgehoben 11-109 Titel 10a 17.05.2006 01.01.2007 eingefügt 06-66

Art. 42a

17.05.2006 01.01.2007 eingefügt 06-66

Art. 42b

17.05.2006 01.01.2007 eingefügt 06-66

Art. 42c

17.05.2006 01.01.2007 eingefügt 06-66

Art. 42d

17.05.2006 01.01.2007 eingefügt 06-66

Art. 43 Abs. 2

24.11.2021 01.01.2022 geändert 21-117

Art. 43 Abs. 4

24.11.2021 01.01.2022 geändert 21-117

Art. 45 Abs. 2

24.11.2021 01.01.2022 geändert 21-117

Art. 45 Abs. 2a

24.11.2021 01.01.2022 eingefügt 21-117

Art. 45 Abs. 2a

11.01.2023 01.03.2023 geändert 23-006

Art. 45a

17.05.2006 01.08.2006 eingefügt 06-66

Art. 47 Abs. 1

24.11.2021 01.01.2022 geändert 21-117

Art. 47 Abs. 2

24.11.2021 01.01.2022 geändert 21-117

Art. 47 Abs. 3

24.11.2021 01.01.2022 eingefügt 21-117

Art. 48

24.11.2021 01.01.2022 aufgehoben 21-117

Art. 58a

17.05.2006 01.08.2006 eingefügt 06-66 Titel 15a 17.05.2006 01.08.2006 eingefügt 06-66
35 761.111 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle

Art. 64b

17.05.2006 01.08.2006 eingefügt 06-66

Art. 64b Abs. 1

16.03.2016 01.07.2016 geändert 16-027

Art. 64b Abs. 2

16.03.2016 01.07.2016 geändert 16-027

Art. 64c

17.05.2006 01.08.2006 eingefügt 06-66

Art. 64d

17.05.2006 01.08.2006 eingefügt 06-66

Art. 64d Abs. 2

16.03.2016 01.07.2016 aufgehoben 16-027 Titel T1 17.05.2006 01.08.2006 eingefügt 06-66

Art. T1-1

17.05.2006 01.08.2006 eingefügt 06-66
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