Gebührenverordnung für die Institute der Vetsuisse-Fakultät und das Institut für P... (415.449.1)
CH - ZH

Gebührenverordnung für die Institute der Vetsuisse-Fakultät und das Institut für Parasitologie der Vetsuisse- Fakultät und der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich

1 GIVIP UZH
415.449.1 Gebührenverordnung für die Institute der Vetsuisse-Fakultät und das Institut für Parasitologie der Vetsuisse- Fakultät und der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (GIVIP UZH) (vom 29. August 2022)
1 ,
2 Der Universitätsrat, gestützt auf §
29 Abs. 5 Ziff. 1 des Universitätsgesetzes vom 15. März
1998 (UniG)
3 , beschliesst:
Grundsatz

§ 1.

1 Die folgenden Organisationsei nheiten erheben Gebühren für ihre standardisierten Dienstleistu ngen (Untersuchungen und Beratun gen) gemäss dieser Verordnung: a. Institut für Parasitologie, mi t Ausnahme der humanmedizinisch- parasitologischen Untersuchungen, b. Virologisches Institut, c. Institut für Veterinärpathologie, d. Institut für Veterinärpharmakologie und -toxikologie, e. Institut für Lebensmitte lsicherheit und -hygiene, f. Institut für Tierer nährung und Diätetik.
2 Die übrigen Organisati onseinheiten der Vetsui sse-Fakultät der Uni versität Zürich (VSF), die in geringem Umfang Dienstleistungen im Sinne von Abs. 1 anbieten, setzen die Gebühren im Einzelfall gemäss §
4 fest.
b. besondere
Tarife

§ 2.

1 Die Preise für Untersuchungen der humanmedizinischen Pa rasitologie werden gemäss der gelt enden Eidgenössischen Analysenliste festgesetzt. Die Preise für nicht au fgeführte bzw. nicht von der obliga torischen Krankenpfle geversicherung übernom mene Untersuchungen, werden nach vergleichbare n Positionen festgesetzt.
1
2 Leistungen, die veterinärmedizinische Institute gemäss den Tarifen des Bundes erbringen, werden entsprechend den geltenden bundesrecht lichen Bestimmungen festgesetzt.
3 Die Tarife für tiermedizinische Le istungen richten sich nach der Tarifordnung des Tierspitals der Universität Zürich vom 18. Juni 2019
2 .
1 www. paras.uzh.ch/de/diagnostics.html
2 rud.uzh.ch/de/rechtsgrundlagen /rechtssammlung-uzh.html
a. im
Allgemeinen
2
415.449.1 GIVIP UZH Analysen

§ 3.

Die Institute gemäss §
1 Abs. 1 führen im Rahmen ihrer Dienst
- leist ungen hauptsächlich folg ende Analysen durch: a. bakteriologische Untersuchungen, b. Futtermittel- und Rationsanalysen, c. Lebensmitteluntersuchungen, d. parasitologische Untersuchungen, e. pathologische Untersuchungen, f. virologische Untersuchungen, g. Kombinationen der gelisteten Untersuchungen. Höhe der Gebühren

§ 4.

1 Die Gebührentarife sind markt konform und in der Regel min
- destens kostendeckend anzusetzen. Da bei sind die direkten und indirek
- ten Kosten gemäss den universitär en Finanzvorgaben zu berechnen.
2 Im Interesse von Forschung und Lehre kann von Abs. 1 abgewichen werden.
3 Die Institute können Dritten, di e in grösserem Umfang Leistun
- gen beziehen, Rabatte gewähren.
4 Für komplexe Untersuchungen können mit Kundinnen und Kun
- den Pauschalpreise vereinbart werden.
5 Für Leistungen, die innerhalb de r Universität erbracht werden, können die Institute Verein barungen abschliessen. Festsetzung und Über prüfung

§ 5.

1 Die Gebührentarife für Analysen gemäss §
3 werden auf Vor
- schlag der Leitung der Organisations einheiten gemäss §
1 Abs. 1 durch die Standortdekanin oder den Stan dortdekan der VSF festgesetzt.
2 Gebührentarife, die sich auf §
4 Abs. 2 stützen, bedürfen der Ge
- nehmigung durch das zu ständige Mitglied de r Universitätsleitung.
3 Sie werden mindestens alle zwei Jahre überprüft und wo nötig ange
- passt. Mehrwertsteuer

§ 6.

Mehrwertsteuerpflichtige Dienst leistungen werden mit dem entsprechenden Prozentsatz ausgewiesen. Publikation der Gebühren

§ 7.

Die geltenden Gebühren werden den Kundinnen und Kun
- den in geeigneter Form zugänglich gemacht und mindestens auszug
- weise auf den Webseiten der entspr echenden Institute publiziert.
1 OS 78, 75 ; Begründung siehe ABl 2022-09-09 .
2 Inkrafttreten: 1. März 2023.
3 LS 415.11 .
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