Kantonspolizeiverordnung
                            1 Kantonspolizeiverordnung (KapoV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.11 Kantonspolizeiverordnung (KapoV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 (vom 28. April 1999)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Abs. 1 und 35 Abs. 1 lit. c und d des Polizeiorganisa tionsgesetzes vom 29. November 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 und §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56 Abs. 1 des Personal gesetzes vom 27. September 1998
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 beschliesst: I. Aufgaben und Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            Die Kantonspolizei ist Kriminal-, Sicherheits- und Verkehrs polizei. Sie unterstützt die Behörde n in der Durchsetzung der Rechts ordnung und gewährt Amts- und Rechtshilfe. Sie beachtet die Grund sätze  der  Gesetzmässigkeit  und  de r  Verhältnismässigkeit.  Sie  wehrt Gefahren ab und leistet Hilfe, wo zu sie die notwendige personelle und materielle Unterstützung bei ka ntonalen und kommunalen Behörden anfordern kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgabenträger
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            8 Die Kantonspolizei umfasst: a.   das Polizeikorps, b.   das Personal der Verwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestand des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Polizeikorps
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            13 Das Polizeikorps besteht aus höc hstens 48 Offizierinnen und Offizieren sowie 2269 Unteroffiz ierinnen und Unteroffizieren, Gefrei ten, Soldatinnen und Soldaten sowi e Aspirantinnen und Aspiranten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            1 Die Kantonspolizei ist der Sicherheitsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 unterstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Organisation  der  Ka ntonspolizei  richtet  sich  unter  Berück sichtigung  betriebswi rtschaftlicher  Gesichtspunkte  nach  den  polizei taktischen Erfordernissen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Kommandantin oder der Kommandant und die ihr oder ihm direkt unterstellten Offizierinnen und Offiziere bilden das Polizeikom mando.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.11 Kantonspolizeiverordnung (KapoV) Kompetenzen und Verantwortung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            Die  Kantonspolizei  wird  im  Rahmen  der  Weisungen  der Sicherheitsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 durch die Kommandantin oder den Komman
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - danten  geführt  und  in  grundsätzlic hen  Angelegenheit en  nach  aussen vertreten. Unter Vorbehalt besond erer Anordnungen leitet die Kom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mandantin  oder  der  Kommandant  Katastropheneinsätze  und  kom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mandiert  die  Sicherheits-  und  Ordnungskräfte  bei  Unterstellungen grösserer  kommunaler  Verbände.  Sie oder  er  regelt  die  Oberleitung der polizeilichen Ermittlunge n bei Kapitalverbrechen. Stellvertretung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die  Sicherheitsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 ernennt  die  Stel lvertreterinnen oder die Stellvertreter der Komm andantin oder des Kommandanten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kommandantin oder der Komma ndant regelt die Stellvertre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung aller anderen Stufen. Versetzung, Ernennung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            8 Die Korpsangehörigen werd en vom Polizeikommando nach Massgabe  dienstlicher  und  persönlic her  Notwendigkeit  versetzt  oder ernannt. Die auf Polizei stationen eingesetzten Korpsangehörigen wech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - seln ihren Arbeitsort in der Regel alle acht Jahre. Hilfskräfte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Die Kantonspolizei zieht zur Erfüllung folgender Aufgaben Hilfskräfte bei: a.   Transport, Bewachung und Betr euung von arretierten Personen, b.   Identitäts-, Gepäck- und Sicherheitskontrollen an Personen beim Zutritt und innerhalb hoheitlich genutzter oder im Besitz der kan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tonalen Verwaltung befindliche r Gebäude oder polizeilich abge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sperrter Gebiete, c.   Objektschutz von hoheitlich genutzten oder im Besitz der kanto
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nalen Verwaltung be findlichen Gebäuden, d.   Grenzkontrollen nach Art. 9 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 des Ausländer- und Integrations
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gesetzes vom 16. Dezember 2005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 , e.   Sicherheitskontrollen  am  Flughafen  und  auf  Flugplätzen  nach Art. 122 a der Luftfahrtverordnung vom 14. November 1973
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . II. Personalrechtliche Bestimmungen A. Aufnahme, Ausbildung, Entlassung Aufnahme bedingungen für Aspirantinnen und Aspiranten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Als Aspirantin oder Aspirant für das Polizeikorps kann auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - genommen werden, wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 bei Bewerbungseingang das 20. Altersjahr zurückgelegt und das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40. Altersjahr  noch ni cht vollendet hat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kantonspolizeiverordnung (KapoV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. das schweizerische Bürgerrecht und einen guten Leumund be sitzt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. eine Berufslehre mi t eidgenössischem Fähi gkeitsausweis oder eine gleichwertige Ausbildung er folgreich abge schlossen hat,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. die charakterlichen, geistigen und körperlichen Voraussetzungen für den Dienst im Po lizeikorps erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Polizeikommando bestimmt die Auswahlverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            9 Die  Anstellung  als  Aspirantin oder  Aspirant  erfolgt  durch das Polizeikommando.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            12 Die  Aspirantinnen  und  Aspiranten  für  das  Polizeikorps absolvieren die Zürcher Polizei schule ZHPS (Polizeischule).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufnahme in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            das Polizeikorps
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            12 Wer die Polizeischule und di e eidgenössische Berufsprü fung als Polizistin oder Polizist er folgreich absolviert hat, wird durch Verfügung des Polizeikommandos un ter Vorbehalt der Leistung des Gelübdes als Polizistin oder Polizist in das Polizeikorps aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            aufnahme,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übernahme
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Ehemalige Korpsangehörige sowie genügend ausgebildete aktive und ehemalige Angehörige anderer Polizeikorps können unter sinngemässer Anwendung der Au fnahmebedingungen nach §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 in das Polizeikorps aufgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Soweit erforderlich, ist die Grun dausbildung ganz oder teilweise nachzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gelübde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Die  Aspirantinnen und  Aspiranten  des Polizeikorps  leis ten vor dem Praktikum der Polize ischule gegenüber der Kommandan tin oder dem Kommandanten, die An gehörigen des Polizeikorps vor dem  Einsatz  im  Polizeidienst  gege nüber  der  Vorsteherin  oder  dem Vorsteher der Sich erheitsdirektion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 das folgende Gelübde:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 «Ihr gelobet, der Regierung de s Kantons Zürich Treue und Gehor sam zu leisten, den Befehlen Eures Chefs und der übrigen Vorge setzten gewissenhaft und mit Ei fer nachzukommen, in Euren An gaben  vor  Behörden  Euch  an  die strengste  Wahrheit  zu  halten, Verschwiegenheit über alles zu be obachten, was geheim zu halten Euch Eure Dienstpflichten gebiet en, die Übertreter der Gesetze und Verordnungen ohne Ansehen de r Person zu verzeigen, über haupt Eure Verpflichtunge n getreu zu erfüllen.»
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Gelübde wird durch Handsch lag und die Worte «Ich gelobe es» geleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.11 Kantonspolizeiverordnung (KapoV) B. Einreihung, Beförder ung, Zulagen, Vergütungen Einreihungsplan
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            8 Der Regierungsrat legt den Einreihungsplan für die Ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hörigen des Polizeikorps nach de n Grundsätzen des allgemeinen Per
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sonalrechts fest. Stellenwert stufenplan
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            8 Bei  der  Schaffung  neuer  und bei  wesentlicher  Änderung des Aufgabeninhalts bestehender F unktionen ist der Stellenwert nach den im Rahmen des Pr ojekts «Stellenbewertung Kantonspolizei» gül
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tigen Grundsätzen und Rich tlinien zu ermitteln. Beförderung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            10 Als Beförderung gilt die Ve rleihung eines höheren Dienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - grades. Funktionszulage
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            8 Können  Korpsangehörige  aufg rund  des  Reglements  über die Beförderungen noch nicht in den Dienstgrad befördert werden, der dem  Stellenwert  der  zu  erfüllende n  Aufgabe  entspricht,  kann  ihnen eine Funktionszulage ausgerichtet werden. Verleihung eines höheren Dienstgrades
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            8 Angehörigen  des  Polizeikorps, die  in  den  Dienstgraden Wachtmeister bis Adjutant eingerei ht sind, kann im Rahmen des Leis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tungsaufstieges  einmal ig  der  nächsthöhere  Un teroffiziers-Dienstgrad verliehen werden unter Beibehalt ung der ursprünglichen Einreihungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - klasse. Der nächsthöhere Dienstgrad des Adjutanten ist der Adjutant mit besonderen Aufgaben. Stellvertre tungszulagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            Für die Stellvertretung der Kommandantin oder des Kom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mandanten werden folgende jähr liche Lohnzulagen ausgerichtet: a.   der zweiten Stellvertreterin oder dem zweiten Stellvertreter Fr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6735, b.   der  Chefin  oder  dem  Chef  Ko mmandobereich  für  direkte  Erle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - digung  der  ihr  oder  ihm  delegier ten  Stellvertretungsaufgaben  im administrativen Bereich Fr. 6735. Dienstzulage
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            Dienstliche  Auslagen  und  Verg ütungen  für  ausserordent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liche Dienstleistungen der Korpsa ngehörigen und Aspirantinnen und Aspiranten für das Polizeikorps können durch die Dienstzulage abge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - golten werden. Motorfahr zeuge, Polizeihunde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            8 Der Staat leistet Korpsangehörigen an die Auslagen für ihre privaten Motorfahrzeuge, die sie jede rzeit zu dienstlichen Zwecken zur Verfügung stellen, angemessene Beiträge. Er leistet einen Beitrag für Polizeihunde der Angehör igen der Polizeikorps.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Kantonspolizeiverordnung (KapoV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.11 C. Arbeitszeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Festsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            Das Polizeikommando setzt die Schichtung der Arbeitszeit fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Überzeit
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            1 Überzeitarbeit  der  Korpsangehörigen  im  Rahmen  des ordentlichen Aufgabenbereichs ka nn pauschal durch Ruhetage abge golten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Überzeit, welche Korpsang ehörige sowie As pirantinnen und Aspiranten für das Polizeikorps bei kommandierten und ausserordent lichen  Einsätzen  leisten,  wird  na ch  den  Bestimmungen  des  allgemei nen Personalrechts ausgeglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 D. Besondere Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dienstkleidung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            persönliche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausrüstung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            Den Angehörigen der Kantonspo lizei wird die nötige Dienst kleidung auf Staatskosten abgegebe n. Die Abgabe der Waffen und der übrigen Ausrüstung erfolgt leihweise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Namensschilder
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24
                            a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Die Angehörigen der Kantons polizei in Uniform tragen auf  den  dafür  vorgesehenen  Kl eidungsstücken  Namensschilder.  Da von ausgenommen sind Einsätze im unfriedlichen Ordnungsdienst und Einsätze  von  Interventionseinheiten.  Die  Kommandantin  oder  der Kommandant kann weitere Ausnahmen festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            Der  Regierungsrat  erlässt  ein  Dienstreglement  über  die Grundsätze  der  Polizeiorganisat ion  und  der  Ausübung  des  Polizei dienstes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 . III. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausführungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            Die  weiteren  Bestimmungen  über  die  Beförderungen,  Zu lagen und Entschädigungen regelt de r Regierungsrat in einem beson deren Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ergänzende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            8 Soweit diese Verordnung keine Vorschriften enthält, ist das allgemeine Personalrecht anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Aufhebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bisherigen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            1 Diese  Verordnung  tritt,  vo rbehältlich  der  Genehmigung durch den Kantonsrat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 , auf den 1. Juli 1999 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auf  den  gleichen  Zeitpunkt  wird  die  Verordnung  zum  Gesetz betreffend das Kantonspo lizeikorps vom 8. Mai 1974 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            551.11 Kantonspolizeiverordnung (KapoV) Übergangsrecht zur Änderung vom 5. November 2008 ( OS 63, 595
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Korpsangehörige, die bis zum 31 . Dezember 2008 der Flughafen- Sicherheitspolizei angehör ten, behalten beim Üb ertritt in das Polizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - korps ihren Dienstgrad sowie ihre Einreihung in der Stellenwertstufe und Lohnklasse gemäss bi sheriger Regelung be i der Flughafen-Sicher
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - heitspolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Polizeikommando bietet Zu satzausbildungen an, um Ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hörigen der ehemaligen Flughafen-Si cherheitspolizei zu ermöglichen, eine ihrer bisherigen Funktion en tsprechende Funkti on beim Polizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - korps zu übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das  Angebot  richtet  sich  an Angehörige  der  eh emaligen  Flug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hafen-Sicherheitspolizei ,  denen  eine  entspreche nde  Stelle  beim  Poli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zeikorps zugesagt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 55, 507 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 177.10 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 LS 551.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 LS 551.111 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 SR 142.20 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 SR 748.01 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Vom Kantonsrat am 8. November 1999 genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Fassung gemäss RRB vom 5. November 2008 ( OS 63, 595 ; ABl 2008, 1958
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            In Kraft seit 1. Januar 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Fassung gemäss RRB vom 2. Juni 2010 ( OS 65, 372 ; ABl 2010, 1242 ). In Kraft seit 1. Juli 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Fassung gemäss RRB vom 15. Dezember 2010 ( OS 66, 133 ; ABl 2010, 3075
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. März 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Eingefügt durch RRB vom 13. Dezember 2011 ( OS 67, 104 ; ABl 2011, 3842
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. April 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Fassung gemäss RRB vom 13. Dezember 2011 ( OS 67, 104 ; ABl 2011, 3842
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. April 2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Fassung gemäss RRB vom 16. Dezember 2020 ( OS 76, 46 ; ABl 2020-12-24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. März 2021.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Eingefügt durch RRB vom 27. Oktober 2021 ( OS 76, 605 ; ABl 2021-11-05
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Fassung gemäss RRB vom 27. Oktober 2021 ( OS 76, 605 ; ABl 2021-11-05
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Fassung gemäss RRB vom 14. Dezember 2022 ( OS 78, 78 ; ABl 2021-11-05
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. März 2023.