Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich
                            1 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.10 Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich (vom 17. März 2009)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kirchensynode der Evangelisch-reformierten Landeskirche, nach Einsichtnahme in den Antrag des Kirchenrates vom 9. April 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 und gestützt auf §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 des Kirchengesetzes vom 9. Juli 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 , beschliesst: Präambel Im Vertrauen auf das Evangelium und im Wissen um die Vorläu figkeit menschlichen Tuns gibt sich die Evangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons Zürich die folgende Kirchenordnung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Teil: Die Evangelisch-reformierte Landeskirche des Kantons Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Ursprung und Bekenntnis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kirche Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Kirche ist überall, wo Gottes Wort aufgrund der Heiligen Schrift Alten und Neuen Testamen tes verkündigt und gehört wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kirche ist überall, wo Menschen Gott als den Schöpfer anerken nen,  wo  sie  Jesus  Christus  als  da s  Haupt  der  Gemeinde  und  als  den Herrn und Versöhner der Welt bekennen und wo Menschen durch den Heiligen  Geist  zum  Gl auben  gerufen  und  so  zu  lebendiger  Gemein schaft verbunden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kirche  ist  überall,  wo  Mensch en  durch  Glaube,  Hoffnung  und Liebe das Reich Gottes in Wort und Tat bezeugen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Herkunft Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1 Die  Evangelisch-reformiert e  Landeskirche  des  Kantons Zürich  besteht  aufgrund  des  Wortes Gottes,  das  im  Evangelium  von Jesus Christus Gestalt gefunden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie führt die von Huldrych Zwing li und Heinrich Bullinger begon nene Reformation weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            181.10 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung Verbundenheit und Bekenntnis Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1 Die Landeskirche ist mit ihre n Gliedern allein dem Evan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gelium von Jesus Christus verpflichtet. An ihm orientiert sich ihr Glau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ben, Lehren und Handeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Landeskirche  bekennt  das  Ev angelium  mit  der  christlichen Kirche  aller  Zeiten.  Sie  ist  im Sinne  des  altchristlichen  Glaubens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bekenntnisses Teil der einen, heili gen, katholischen und apostolischen Kirche. Sie ist in diesem ökumenis chen Horizont evangelische Kirche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Landeskirche gehört zur reform ierten Kirchengemeinschaft. Sie bezeugt dies durch die Verbundenheit mit den altchristlichen und reformatorischen  Bekenntnissen  so wie  durch  den  Bezug  zu  neueren reformierten und ökumenisch en Bekenntnisschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Landeskirche  prüft  und  erne uert  ihr  Lehren  und  Handeln immer wieder an dem in der Heilig en Schrift bezeugten Wort Gottes. Zuspruch und Verantwortung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Kirche  lebt  aus  dem  be freienden  Zuspruch  Gottes. Aus ihm leitet sie ihre Verantwortung in der Gesellschaft ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Landeskirche nimmt das pr ophetische Wächteramt wahr. In der Ausrichtung aller Lebensbereiche am Evangelium tritt sie ein für die Würde des Menschen, die Ehrfur cht vor dem Leben und die Bewah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rung der Schöpfung. Auftrag Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1 Die Landeskirche ist den Menschen nah und spricht sie in ihrer Vielfalt an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als  Volkskirche  leiste t  sie  ihren  Dienst  in  Offenheit  gegenüber der ganzen Gesellschaft durch a.   die  Verkündigung  des  Wortes  Gotte s  in  Liturgie,  Predigt,  Taufe und Abendmahl, b.   die Zuwendung aufgrund des Wortes Gottes in Diakonie und Seel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sorge, c.   die Auseinandersetzung mit dem Wort Gottes in der Bildung von Kindern, Jugendlic hen und Erwachsenen, d.   die Ausrichtung am Wort Gotte s beim Aufbau der Gemeinde. Familie Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Die Landeskirche tritt ein für die Familie, für eine kinder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - freundliche Gesellschaft und für da s Miteinander de r Generationen. Sonntag Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1 Die Kirche feiert den Sonntag in biblischer Tradition als Tag der Auferstehung Jesu Christi und als Tag der Ruhe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie gestaltet den Sonnt ag als Zeit des Höre ns und der Besinnung sowie der Gemeinschaft und der Gastfreundschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Landeskirche tritt für die Achtung des Sonntags in der Gesell
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaft ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zürcher Bibel Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Landeskirche  ist  aufgrund  ihres  reformatorischen Erbes der Übersetzung der Bibel verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Zürcher  Bibel  gilt  als  die in  der  Landeskirche  eingeführte Übersetzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Beziehungen und Partnerschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Reformierte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeinschaft Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Landeskirche  hat  Teil  am reformierten  Zeugnis  in der Welt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie unterhält Beziehungen zu anderen reformierten Kirchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie setzt sich für den Zusammen halt des schweizerischen Protes tantismus ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Evangelisch-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            reformierte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kirche Schweiz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            EKS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Die Landeskirche ist Mitglied der Evangelisch-reformier ten Kirche Schweiz EKS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. In Europa
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und weltweit Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Die Landeskirche ist durch di e Evangelisch-reformierte Kirche Schweiz EKS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 verbunden mit der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa GEKE, der Konf erenz Europäischer Kirchen KEK, dem Reformierten Weltbund RWB und dem Ökumenischen Rat der Kirchen ÖRK.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ökumene und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            interreligiöser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dialog Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Bekenntnis zu Jesus Christus verpflichtet zur Öku mene.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Aufgrund  der  gemeinsamen  Wurz eln  von  Judentum  und  Chris tentum ist die Landeskir che dem christlich-jüdis chen Dialog verpflich tet. Sie pflegt insbesondere die Be ziehung zu den jüdischen Glaubens gemeinschaften im Kanton Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Landeskirche führt den Dial og mit andere n Religionen und tritt für den religi ösen Frieden ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mission und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diakonie im
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            weltweiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bezug Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Landeskirche versteht die Verkündigung des Evan geliums in Wort und Tat als Auftrag im weltweiten Bezug.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie arbeitet mit den schweizeri schen Missionswerken zusammen, namentlich mit mission 21.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie unterstützt insbesondere das Hilfswerk der Evangelischen Kir chen Schweiz HEKS als Werk der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.10 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung Evangelische Werke und Gemeinschaf ten, Migrations kirchen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Die  Landeskirche  pflegt  Be ziehungen  zu  evangelischen Werken, Gemeinschaften und Migrati onskirchen, die auf dem Boden des reformatorischen Glaubens- und Schriftverständnisses stehen. Theologische Fakultät Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Landeskirche arbeitet mit der Theologischen Fakul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tät  der  Universität  Zürich  zusamm en,  namentlich  bei  der  Aus-  und Weiterbildung  von  Theologinnen und  Theologen  sowie  zur  Bearbei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung wissenschaftlich-theologischer Fragestellungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kirchenrat nimmt zu Beruf ungsanträgen der Theologischen Fakultät Stellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Theologische Fakultät ist eingeladen, eine Vertretung in die Kirchensynode abzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Organi satorische Grundlagen Rechts persönlichkeit, Autonomie Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Evangelisch-reformiert e Landeskirche des Kantons Zürich ist eine selbstständige Kö rperschaft des öffentlichen Rechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie organisiert sich im Rahmen des kantonalen Rechts autonom. Zusammen arbeit mit dem Kanton Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Landeskirche steht durch die Geschichte, durch das Verständnis ihres Auftr ages und aufgrund de r Kantonsverfassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in einem besonderen Verhältn is zum Kanton Zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  arbeitet  mit  den  zuständige n  Stellen  des  Kantons  partner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaftlich zusammen. Demokratie und Rechts staatlichkeit Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Die  Landeskirche  wahrt  in  ihrer  Organisation  und  in ihrem Handeln auf allen Ebenen demokratische und rechtsstaatliche Grundsätze. Sie beachtet die Gl eichstellung von Frau und Mann. Petitionsrecht Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Petitionsrecht an kirc hliche Behörden und Organe ist gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Diese  sind  verpflichtet,  Petiti onen  zu  prüfen  und  binnen  sechs Monaten dazu Stellung zu nehmen. Stimm- und Wahlrecht Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Stimm-  und  wahlberechtigt  in  Angelegenheiten  der Kirchgemeinde, des kirchlichen Bezirk es und der Landeskirche ist, wer a.   Mitglied der Landeskirche ist, b.   im betreffenden Gemeinwe sen politischen Wohnsitz hat, c.   über das Schweizer Bürgerrecht od er eine ausländerrechtliche Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - willigung B, C ode r Ci verfügt und d.   das 16. Altersja hr vollendet hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wählbar in Behörden und Organe der Kirchgemei nde, des kirch lichen Bezirkes und der Landeskirche ist, wer a.   Mitglied der Landeskirche ist, b.   soweit  erforderlich  im  betre ffenden  Gemeinwesen  politischen Wohnsitz hat, c.   über das Schweizer Bürgerrecht od er eine ausländerrechtliche Be willigung B, C oder Ci verfügt, d.   das 18. Altersjahr vollendet hat und e.   die weiteren Voraussetzungen gemäss Kirche nordnung erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Kirchgemeinden lassen das Register der stimm- und wahl berechtigten Personen durch die politischen Gemeinden führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wahlleitende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Behörde Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Wahlleitende Behörde ist: a.   die  Kirchenpflege  für  Wahlen und  Abstimmungen  in  der  Kirch gemeinde, b.   der Vorstand eines Kirchgemeindeverbande s bei Wahlen und Ab stimmungen in dessen Gebiet, c.   der  Kirchenrat  für  kantonale Wahlen  und  Abstimmungen  sowie für Wahlen im kirchlichen Bezirk.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amtszwang Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Für  die  Mitglieder  von  Behörden  und  Organen  der Kirchgemeinden,  der  kirchlichen Bezirke  und  der  Landeskirche  be steht kein Amtszwang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amtsdauer Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Amtsdauer der Behörde n und Organe, der gewähl ten Pfarrerinnen und Pfar rer sowie der Vorstände der Pfarrkapitel und Diakonatskapitel be trägt vier Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wahlen  und  Ersatzwahl en  innerhalb  der  Amtsdauer  gelten  für deren Rest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Behörden  und  Organe  unterliegen der  Gesamterneuerung.  Der Kirchenrat bestimmt den Zeitpunkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amtsgeheimnis Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Mitglieder von Behörden, Organen, Kommissionen und Arbeitsgruppen sowie Pf arrerinnen, Pfarrer, Angestellte und Freiwil lige sind über Angele genheiten, die sie in ihrer amtlichen oder dienst lichen  Stellung  wahrgenommen  haben,  zur  Verschwiegenheit  ver pflichtet, wenn an der Geheimhalt ung ein überwiegendes kirchliches, öffentliches oder privates Interesse gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 besteht oder wenn eine besondere Vorschrift dies vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Diese Verpflichtung bleibt nach Beendigung des Amts- und Dienst verhältnisses sowie der freiwilligen Mitarbeit bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.10 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Kirchenrat ist in allen Fällen für die Entbindung vom Amts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geheimnis zuständig. Datenschutz Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Bearbeitung und Beka nntgabe von Informationen, Personendaten und besonderen Pers onendaten richten sich nach dem kantonalen Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Behörden und Organe der Kirchg emeinden, der kirchlichen Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zirke und der Landeskirche sowie Pfa rrerinnen, Pfarrer und Angestellte sind unter Vorbehalt individueller Sperrvermerke und unter Wahrung des  Amtsgeheimnisses  befugt,  unter einander  Informationen,  Perso
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nendaten und besondere Personendaten zur Erfüll ung kirchlicher Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gaben zu bearbeiten und bekannt zu geben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Abs. 2 gilt gleichermassen für die Zusammenarbeit mit a.   den  weiteren  kantonalen  kirchl ichen  Körperschaften  sowie  ihren Kirchgemeinden und Pfarrämtern, b.   dem  Kanton,  den  politischen Gemeinden  und  den  Schulgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den, c.   den Mitgliedskirchen der Evangeli sch-reformierten Kirche Schweiz EKS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 sowie ihren Kirchgemeinden und Pfarrämtern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der  Kirchenrat  regelt  die  Einzel heiten  in  einer  Verordnung.  Er kann diese gemeinsam mi t den weiteren kantonalen kirchlichen Kör
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - perschaften erlassen. Haftung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Die Haftung für Handlungen von kirchlichen Behör
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den, Organen, Kommis sionen, Arbeitsgruppe n  und  ihrer  Mitglieder sowie von Pfarrerinnen, Pfarrern, Angestellten und Freiwilligen rich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tet sich nach dem kantonalen Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt: Mitgliedschaft Grundsatz Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Mitglied der Landeskirche ist jede Person mit Wohnsitz im Kanton Zürich, die a.   das  16. Altersjahr  noch  nicht  vollende t  hat  und  deren  Eltern  der Landeskirche angehören, b.   das 16. Altersjahr noch nicht volle ndet hat und deren Eltern dies so bestimmen, ohne selber de r Landeskirche anzugehören, c.   als Mitglied der Landeskirche na ch Vollendung des 16. Altersjahres nicht ausdrücklich ihren Austritt oder ihre Nichtzugehörigkeit er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - klärt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mitglied der Landeskirche wird jede Person, die a.   als Mitglied einer auf dem Bode n reformatorischen Glaubens- und Schriftverständnisses stehenden Kirche Wohnsitz im Kanton Zürich begründet, b.   nicht Mitglied der La ndeskirche ist und durch eine Pfarrerin oder einen Pfarrer der Landeskirche konfirmiert wird, c.   nach Vollendung des 16. Altersja hres aufgrund ih rer Erklärung in die Landeskirche aufgenommen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wer Mitglied der Landeskirche ist, ist zugleich Mitglied der Kirch gemeinde am Wohnsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufnahme Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wer  in  die  Landeskirche  aufgenommen  werden  will, wendet  sich  an  eine  Pfarrerin  ode r  einen  Pfarrer  der  Landeskirche oder an die vom Kirchenrat bezeichne ten Stellen. Dies e führen mit der beitrittswilligen Person ein Aufnahmegespräch. Sie vollziehen aufgrund einer schriftlichen Erklärung der beitrittswilligen Person die Aufnahme und teilen diese der Kirchenpflege, de m Kirchenrat und der politischen Gemeinde unverzüglich mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Personen, die einer a nderen kantonalen kirc hlichen Körperschaft angehören, haben bei dieser vor der Aufnahme ihren Austritt zu erklä ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Aufgenommene, die noch nicht getau ft sind, empfangen als Zeichen ihrer Zugehörigkeit zur Gemeinde Jesu Christi in der Regel die Taufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Austritt, Nicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zugehörigkeit Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Austritt aus der Landeskirche oder die Nichtzuge hörigkeit zu dieser ist der Kirchenpf lege am Wohnsitz schriftlich zu er klären. Kollektive Austritts- und Ni chtzugehörigkeitserklärungen sind ungültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Pfarrerin,  der  Pfarrer  oder ein  Mitglied  der  Kirchenpflege sucht das Gespräch mit der austretenden Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Kirchenpflege bestätigt der betreffenden Person den Austritt oder die Nichtzugehörigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitteilung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kirchenpflege teilt dem Kirchenrat Nichtzugehö rigkeitserklärungen  und  unter  Ne nnung  der  Beweggründe  Austritte mit. Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie meldet Nichtzugehörigkeitse rklärungen und Austritte binnen zehn  Arbeitstagen  nach  Eintritt  de r  Rechtskraft  der  politischen  Ge meinde zur Nachführung ihrer Register.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gewinnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Mitgliedern Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 Der  Kirchenrat  fördert  Bestrebungen  zur  Gewinnung von Mitgliedern der Landeskirche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.10 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung Mitglieder register Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kirchenrat kann für die Landeskirche und die Kirchgemeinden ein Mitgliederregist er einrichten und betreiben oder sich an einem solchen beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Kirchensynode  legt  in  eine r  Verordnung  die  im  Mitglieder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - register zu erfassenden Identifika toren und Merkmale der Mitglieder der Landeskirche fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Kirchenrat erlässt die zum Vollzug erforderlichen Vorschrif
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Teil: Handlungsfelder Grundsatz Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Landeskirche nimmt ihre n Auftrag wahr durch die Verkündigung  des  Evange liums  in  Wort  und  Tat  in  den  vier  Hand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lungsfeldern  Verkündigung  und  Go ttesdienst,  Diakonie  und  Seel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sorge, Bildung und Spiritualität sowie Gemeindeaufbau und Leitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie tut dies in den Kirchgemei nden, in regionalen Aufgaben und Projekten,  in  den  kirchlichen  Bezi rken  sowie  auf  landeskirchlicher Ebene.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie  ist  dabei  einer  sozialen,  ökol ogischen  und  wirtschaftlichen Nachhaltigkeit verpflichtet. Kirchliche Handlungen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Kirchliche  Handlungen  und  Dienste  stehen  im  Rah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men der Kirchenordnung allen Mitg liedern der Landeskirche offen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Werden kirchliche Handlungen und Dienste durch im Dienst der Landeskirche oder ihrer Kirchgemei nden stehende Pfarrerinnen, Pfar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rer und Angestellte vorgenommen, so sind sie im üblichen Rahmen für die Mitglieder der Lande skirche unentgeltlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In seelsorglich begründeten Fä llen können kirchliche Handlun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen und Dienste auch gegenüber Pers onen erbracht werden, die nicht Mitglieder der La ndeskirche sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Verkündigung und Gottesdienst A. Grundlagen Bedeutung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Verkündigung des  Evangeliums  geschieht  in  Wort und Tat. Sie berühr t das ganze Leben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Gottesdienst ist Mittelpunkt de r Verkündigung. Er ist Quell des Lebens der Ge meinde und Zeugnis in der Welt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im Reden und Schweigen hört die Gemeinde auf Gottes Wort. Sie lobt  und  dankt,  singt  und  betet,  beke nnt  und  klagt.  Sie  feiert  Gottes Gegenwart im Heiligen Geist und wird so gestärkt in ihrem Leben und Wirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Gottesdienst kann überall gefeiert werden, wo der kirchliche Auf trag wahrgenommen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Liturgie Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Liturgie macht den Weg der im Namen des dreieini gen Gottes versammelten Gemeinde durch den Gottesdienst sichtbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sammlung, Anbetung, Verkündig ung, Fürbitte und Sendung sind die fünf Schritte der Zürcher Liturg ie. Sie bilden zusammen ein leben diges Ganzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Sakramente  Taufe  und  Abendmahl  sind  Teil  des  Gottes dienstes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Predigt Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Wortverkündigung  umfasst  die  Lesung  aus  der Bibel und die Predigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Predigt ist Auslegung der He iligen Schrift. Pfarrerinnen und Pfarrer sind in der Wahl des Bibeltextes frei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Predigt wird von einer Pfarre rin oder einem Pf arrer gehalten. Über Ausnahmen für einzelne Gotte sdienste entscheidet die Kirchen pflege im Einvernehmen mit dem Pfarramt. Weiter gehende Ausnah men bedürfen einer Bewill igung des Kirchenrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kirchenmusik Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kirchenmusik gehört we sentlich zum Gottesdienst und hat Teil an der Ver kündigung des Evangeliums.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dem  Singen  der  Gemeinde,  de m  Chorgesang, dem  Orgelspiel und der weiteren Instrumentalmu sik ist Beachtung zu schenken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Vielfalt verschiedener Musikstile wird gepflegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. In der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeinde Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kirchenmusik hat mit ihren verschiedenen Ausprä gungen Teil am Aufbau der Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie erfüllt einen kulturellen Au ftrag. Dazu gehört die Aufführung geistlicher Werke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Leitung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mitwirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gliedern Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Gottesdienst steht unter der Leitung einer Pfarrerin oder eines Pfarrers. Ausnahmen bedü rfen der Zustimmung der Kirchen pflege und des Pfarramtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Pfarrerinnen und Pfarrer sprechen sich mit den Kirchenmusike rinnen und Kirchenmusikern hinsichtli ch der liturgisch-musikalischen Gestaltung des Gottesdienstes ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie  beziehen  bei  der  Gestaltung von  Gottesdiensten  nach  Mög lichkeit Gemeindeglieder mit ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Pfarrerinnen und Pfarrer trag en in der Regel den Talar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Im Gottes-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            dienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.10 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung Bibel und Gesangbuch Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Im  Gottesdienst  werden  in  der  Regel  die  Zürcher  Bibel und das Gesangbuch der Evangelisch-r eformierten Kirchen der deutsch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sprachigen Schweiz verwendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kirchgemeinschaften verwen den Bibelübers etzung, Gesang
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - buch und Liturgie entspr echend ihrer Tradition. Abkündigungen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38 Die kirchlichen Amtshandlung en werden der Gemeinde im Sonntagsgottesdie nst mitgeteilt. Kollekte Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39 In jedem Gottesdienst wird eine Kollekte erhoben. Sie ist Ausdruck des diakonischen Auftrag es und der Verbundenheit mit der weltweiten Kirche. Ort Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Gemeindegottesdienst  finde t  in  der  Kirche  statt. Über  Ausnahmen  entscheidet  die Kirchenpflege  im  Einvernehmen mit dem Pfarramt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei  der  Wahl  eines  anderen  Ortes  ist  der  Bedeutung  und  der Würde des Gottesdienstes Rechnung zu tragen. Zeit Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kirchenpflege setzt die Zeit des Gottesdienstes am Sonntagvormittag aufgrund der ör tlichen Gegebenheiten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie kann den Sonntagsgottesdienst einmal im Monat auf den Vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - abend oder auf den Sonntagabend verlegen. Öffentlichkeit, Läutordnung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Gottesdienst ist öffentlich. Das Läuten der Glocken ist ein Zeichen dafür.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kirchenpflege erlä sst eine Läutordnung. Bild- und Ton aufnahmen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Private  Bild-  und  Tonaufna hmen  während  des  Gottes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dienstes sind nicht ge stattet. Über Ausnahmen entscheidet die Pfarre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rin oder der Pfarrer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Öffentliche Bild- und Tonaufna hmen bedürfen der Zustimmung der Kirchenpflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bild-  und  Tonaufnahmen  dürfe n  die  Sammlung  der  Gemeinde nicht stören. B. Sakramente Taufe und Abendmahl Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44 Taufe  und  Abendmahl  sind  di e  Sakramente  der  refor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mierten Kirche. Sie sind Zeichen für den Bund Gottes mit den Men
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schen in Jesus Christus un d Bekenntnis des Glaubens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.10 a. Taufe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bedeutung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Form Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 In  der  Taufe  wird  Gottes Ja  zum  einzelnen  Menschen bezeugt. Sie ist Ausdruck für dess en Zugehörigkeit zur Gemeinde Jesu Christi.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Taufe  von  Kindern  oder  Erwa chsenen  erfolg t  gemäss  dem Zeugnis des Neuen Testamentes auf den Namen Gottes des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Taufe wird nur einmal vollzo gen. Die in einer anderen Kirche empfangene Taufe wird anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Taufe wird von einer Pfarre rin oder einem Pfarrer vollzogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ort Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Taufe findet in einem Ge meindegottesdienst statt. Die  Gemeinde  bezeugt  durch  ihre Anwesenheit  ihre  Mitverantwor tung für das Leben der Getauften und nimmt sie in ihre Fürbitte auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Pfarrerin  oder  der  Pfarrer  kann  die  Taufe  in  begründeten Fällen ausserhalb des Geme indegottesdienstes vornehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Erfolgt eine Taufe nicht in de r Kirchgemeinde am Wohnsitz der getauften Person, so ist dies dem Pfarramt am Wohnsitz mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eltern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Paten Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Eltern versprechen, ihr Kind im evangelischen Glau ben zu erziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Paten  sind  Vertrauenspersonen  des  Kindes.  Sie  begleiten Eltern und Kind in Fragen des evangelischen Glaubens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Mindestens  ein  Elternteil  gehört einer  evangelischen  Kirche  an. Mindestens eine Patin ode r ein Pate ist mündiges Mitglied einer christ lichen Kirche. Fehlt eine dieser Voraussetzunge n, so kann die Taufe in seelsorglich begründeten Ausnahmefä llen dennoch vollzogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Segnung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48 Eltern, die ihr Kind nicht ta ufen lassen wollen, können es zur Bitte um Gottes Segen in de n Gemeindegottesdienst bringen. b. Abendmahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bedeutung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Abendmahl vergegenwärtigt den Bund, den Gott in Jesus Christus mit seiner Gemeinde geschlossen hat. Es ist Bekenntnis des Glaubens und wird gemäss dem Zeugnis des Neuen Testamentes gefeiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zum Abendmahl ist die ganze christliche Gemeinde eingeladen. Sie  feiert  im  Abendmahl  die  Ge meinschaft  mit  Jesus  Christus  und erfährt die Kraft der Versöh nung mit Gott und untereinander.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.10 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung Zeitpunkt Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50 Das  Abendmahl  wird  in  der  Regel  zwölf  Mal  im  Jahr gefeiert,  namentlich  an  Weihnachte n,  Karfreitag,  Ostern,  Pfingsten, am Eidgenössischen Dank-, Bussund Bettag sowie am Reformations
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sonntag. Form Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Pfarrerin oder der Pfar rer leitet das Abendmahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Mitglieder  der  Kirchenpflege, die  Sigristin  oder  der  Sigrist und  weitere  zu  diesem  Dienst  zugezogene  Gemeindeglieder  wirken beim Austeilen des Abendmahles mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  biblischen  Einsetzungsworte bilden  den  Mittelpunkt  der Abendmahlsliturgie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Kirchenpflege entscheidet im Einvernehmen mit dem Pfarr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - amt über die Form des Abendmahles.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Das Abendmahl kann im Rahmen der Seelsorge und kirchlicher Veranstaltungen auch au sserhalb des Gemeinde gottesdienstes gefeiert werden. C. Gottesdienst im Kirchenjahr Kirchenjahr und kirchliche Feiertage Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Gestaltung der Gottesdiens te richtet sich nach dem Kirchenjahr und den ki rchlichen Feiertagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kirchliche Feiertage sind erster und zweiter Weihnachtstag, Neu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - jahrstag,  Palmsonntag,  Karfreit ag,  Ostersonntag  und  Ostermontag, Auffahrt, Pfingstsonntag und Pfings tmontag, Eidgenössischer Dank-, Buss- und Bettag (dritter Sonntag im September), Reformationssonn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tag (erster Sonntag im November), Ewigkeitssonntag (letzter Sonntag im Kirchenjahr).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Während des ganzen Kirchenjah res, insbesondere in der ökume
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nischen Schöpfungszeit, wird schöpfungstheologischen Themen gebüh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rend Raum gegeben. Sonntags- und Feiertags gottesdienste Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Am  Sonntag,  dem  Tag  der  Aufe rstehung  Jesu  Christi, und an den kirchlichen Feiertagen findet in jeder Ki rchgemeinde ein Gottesdienst statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Am ersten Weihnachtstag, an Ka rfreitag und an Auffahrt ist Got
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tesdienst zu halten. Im Übrigen ist an kirchlichen Feiertagen, die nicht auf einen Sonntag fallen, Gottesdie nst zu halten, wenn nicht am Tag davor oder danach ein Gottesdienst stattfindet. Weitere Gottesdienste Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kirchenpflege kann im Einvernehmen mit dem Pfarr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - amt  regelmässig oder  aus  besonderem  Anla ss  weitere  Gottesdienste ansetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Kirchenrat  kann  für  die  ga nze  Landeskirche  ausserordent liche Gottesdienste ansetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeinsame
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gottesdienste Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Mehrere  Kirchgemeinden  können  gemeinsam  durch führen a.   die von der Kirchenpflege festgelegten weiteren Gottesdienste, b.   einzelne Gottesdiens te, besonders währe nd der Ferienzeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kirchenpflegen der beteiligt en Kirchgemeinden entscheiden nach  Anhörung  der  Pfarrämter  übe r  gemeinsame  Go ttesdienste.  Sie teilen ihren Entscheid der Bezirkskirchenpflege mit. D. Gottesdienst im Lebenslauf a. Konfirmation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bedeutung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Konfirmationsfeier ist ein Gemeindegottesdienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Konfirmation nimmt das Ja Go ttes  auf,  wie  es  in  der  Taufe zum  Ausdruck  kommt.  In  der  Konfir mation  bittet  die  Gemeinde  für die  Konfirmandinnen  und  Konfirma nden  um  den  Segen  Gottes.  Die Konfirmation lädt zu verantwortli chem Christsein und zur Teilnahme am Leben der Kirche ein. b. Kirchliche Trauung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bedeutung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die kirchliche Trauung ist ein Gottesdienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In diesem bekräftigt das Ehepaar vor Gott und der Gemeinde sein Ja zueinander und bittet um den Segen Gottes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der kirchlichen Trauung geht die zivile Eh eschliessung voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anrecht Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1 Mitglieder der Landeskirche sind berechtigt, sich durch eine Pfarrerin oder eine n Pfarrer der Landeskirche trauen zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Pfarrerinnen und Pfarrer einer Ki rchgemeinde sind zur Übernahme einer Trauung verpflichtet, wenn ein Teil des Ehepaares Mitglied die- ser Kirchgemeinde ist und die gottes dienstliche Feier dort oder in der näheren Umgebung stattfindet. In allen anderen Fällen übernehmen sie Trauungen im Rahmen ihrer Mögl ichkeiten oder sind behilflich bei der Suche einer Vertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            3 Pfarrerinnen und Pfarrer, die auswärts eine Trauung übernehmen, verständigen sich im Voraus mit dem Pfarramt am Ort der Trauung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.10 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung Ort Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Trauung findet in einer Ki rche statt. Die Pfarrerin oder der Pfarrer kann die Trauung auf Anfrage des Ehepaares an einem anderen Ort durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei  der  Wahl  eines  anderen  Or tes  ist  der  Bedeutung  und  der Würde des Gottesdienstes Rechnung zu tragen. c. Kirchliche Abdankung Bedeutung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1 Die kirchliche Abdankung ist ein Gottesdienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In diesem werden Leben und Ster ben im Licht des Evangeliums bedacht. Anrecht Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1 Mitglieder  der  Landeskirch e  haben  Anrecht  auf  eine Abdankung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Pfarrerinnen  und  Pfarrer  einer  Kirchgemeinde  sind  zur  Über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahme  einer  Abda nkung  verpflichtet,  wenn  die  verstorbene  Person Mitglied dieser Kirc hgemeinde war. Im Üb rigen übernehmen sie Ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dankungen im Rahmen ihrer Möglichkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 War die verstorbene Person nicht Mitglied der Landeskirche, so kann aus seelsorglichen Gründen dennoch eine Abdankung gehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Pfarrerinnen  und  Pfarrer,  die  ausw ärts  eine  Abdankung  halten, melden dies dem Pfarramt am letz ten Wohnsitz der verstorbenen Per
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - son  und  verständigen  sich  im  Voraus mit  dem  Pfarramt  am  Ort  der Abdankung. Ort Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Abdankung  findet  in  einer  Kirche  oder  in  einer Abdankungskapelle  statt.  Die  Pfarrerin  oder  der  Pfarrer  kann  auf Wunsch der verstorbenen Person oder auf Anfrage der Angehörigen die Abdankung an einem anderen Ort durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei  der  Wahl  eines  anderen  Or tes  ist  der  Bedeutung  und  der Würde des Gottesdienstes Rechnung zu tragen. d. Gottesdienst in be sonderen Lebenslagen Bedeutung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1 Für  Menschen  in  besonder en  Lebenslagen  kann  aus seelsorglichen Gründen ein Go ttesdienst gefeiert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Fürbitte  und  die  Bitte  um Gottes  Segen  haben  dabei  eine besondere Bedeutung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gestaltung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1 Pfarrerinnen  und  Pfarrer  en tscheiden  über  die  Durch führung von Gottesdiensten in besonderen Lebenslagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  klären  im  Gespräch  mit  de n  Beteiligten  die  theologisch  und liturgisch verantwortete Gestal tung solcher Gottesdienste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Diakonie und Seelsorge A. Grundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bedeutung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1 Diakonie und Seelsorge ge schehen aufgrund des Evan geliums. Das diakonische und seelsorgliche Hande ln der Kirche wen det sich allen Menschen zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Diakonie  geschieht  als  tätige Nächstenliebe  und  ist  Ausdruck gelebten Glaubens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Seelsorge geschieht in der Be gegnung und im Gespräch im Ver trauen auf die Liebe Gottes und seine Gegenwart.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Landeskirche  nimmt  das  prophe tische  Wächteramt  auch  in ihrem  diakonischen  und  seelsorglich en  Handeln  wahr.  Sie  benennt Ursachen  von  Unrecht  und  Leid.  Sie  wirkt  mit  beim  Suchen  von Lösungen und stellt sich in den Dienst der Vermittlung. B. Diakonie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auftrag Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Landeskirche  trägt  mi t  ihrem  diakonischen  Han deln dazu bei, persönlicher und so zialer Not vorzubeugen, diese zu lin dern oder zu beheben. Sie unterstützt Menschen in der selbstständigen Lebensgestaltung  und  schafft  Mögl ichkeiten  der  Begegnung  und  der Gemeinschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Diakonie  geschieht  in  allen  Lebe nsbezügen,  namentlich  in  den Bereichen Jugend, Fami lie, Alter, Gesundheit , Arbeit, Migration und Integration sowie in der Ökologie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das diakonische Handeln wird von Sozialdiakoninnen und Sozial diakonen fachlich verantwortet und geschieht in Zusammenarbeit mit den Pfarrerinnen und Pfarrern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Kirchenrat setzt sich für den Zugang der Kirchgemeinden zu fachlichem diakoni schem Handeln ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.10 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung Orte Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1 Die Kirchgemeinden verantworten das diakonische Han
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - deln  am  Ort  und  in  übergemeindlic her  Zusammenarbe it.  Sie  richten sich  dabei  nach  den  örtlichen  und regionalen  Erfordernissen  sowie nach den Beschlüssen der Kirchens ynode. Der Kirchenrat unterstützt die Kirchgemeinden im Wahrnehmen ihrer diakonischen Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Landeskirche trägt regional e und gesamtkirchliche Aufgaben mit und fördert entsprechende Projekte und Werke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Landeskirche und Kirchgemeinden können diakon ische Aufgaben in  ökumenischer  Zusammenarbeit sowie  in  Partnerschaft  mit  staat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen oder privaten Fachstelle n und Institutionen wahrnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Landeskirche und Kirchgemeinden se tzen sich ein für Aufgaben und Projekte weltweiter Diakonie, insbesondere in Zusammenarbeit mit dem Hilfswerk der Evangelische n Kirchen Schweiz HEKS und mit mission 21. C. Seelsorge Auftrag Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1 Die  Landeskirche  nimmt  in  ihrem  seelsorglichen  Han
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - deln die Menschen in ihrer Lebens wirklichkeit wahr und würdigt diese im Horizont des Evangeliums. Sie respektiert das Bruchstückhafte des menschlichen Lebens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Seelsorge  nimmt  Anteil  an  Fr eude  und  Glück  und  trägt  mit  in Trauer und Belastungen. Im Gespräch sowie in Stille und Gebet gibt sie Menschen Raum, Erlebtes zu ve rarbeiten. Seelso rge eröffnet neue Sichtweisen und Le bensmöglichkeiten. Orte Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1 Seelsorge kommt als Grundhaltung insbesondere im Gottesdienst, im dia konischen Handeln und in der Bildungsarbeit zum Tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Orte seelsorglicher Präsenz sind: a.   die Kirchgemeinden mit ihren Pfarrämtern, Angestellten und Frei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - willigen, b.   die Pfarrämter in Institutionen, die Pfarrämter mit gemischter Trä
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gerschaft sowie die Pf arrämter und Beratung sstellen der Gesamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kirchlichen Dienste, c.   weitere Institutionen und Werke, die von der Landeskirche unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stützt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Bildung und Spiritualität A. Grundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bedeutung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bildung  und  Spiritualität  begleiten  Menschen  in  der Suche  nach  Orientierung  und  im  Be streben,  die  erfahrene  Wirklich keit  des  Lebens  zur  geglaubten  Wi rklichkeit Gottes in Beziehung zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bildung führt Kinder, Jugendlic he und Erwachsene hin zum evan gelischen  Glauben.  Sie  sucht  dur ch  die  Weitergabe  der  biblischen Botschaft und der christlichen Über lieferung Glauben zu wecken und zu vertiefen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Spiritualität ist Lebensge staltung aus dem Glauben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Kirchgemeinden,  Landeskirche und  evangelische  Bildungsorte tragen Verantwortung für das kirc hliche Handeln in Bildung und Spi ritualität. B. Kind, Jugend und Familie a. Eltern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verantwortung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            1 Die  Eltern  sind  verantwort lich  für  die  Erziehung  der Kinder und Jugendlichen im evangelischen Glauben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie ermöglichen den Kindern und Jugendlichen die Teilnahme am Leben der Gemeinde und an den An geboten im Bereich Kind, Jugend, junge Erwachse ne und Familie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Landeskirche  und  Eltern  unterst ützen  einander  in  der  Weiter gabe des Glaubens an die Kinder und Jugendlichen. b. Schulische Religionspädagogik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Religiöse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bildung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Landeskirche  setzt  sich dafür  ein,  dass  das  Recht der Kinder und Jugendlichen auf Begegnung mit dem biblischen Erbe und der christlichen Überlieferung an der Schule gewahrt bleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  fördert  das  Gespräch  zwis chen  den  Konfessionen  und  Reli gionsunterrichtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterstützung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Kirchgemeinden und Landeskirche fördern die Zusam menarbeit zwischen Kirche und Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie setzen sich für den schul ischen Religionsunterricht ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.10 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung c. Kirchliche Religionspädagogik Ziele Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Landeskirche führt Kind er, Jugendliche, junge Er
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wachsene und Familien in das Leben der christ lichen Gemeinde ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kinder und Jugendliche werden mi t dem evangelischen Glauben vertraut  gemacht.  Dies  geschieht  durch  gemeinsames  Lernen  und Gestalten, insbesondere durch Erfa hrungen gottesdienstlichen Feierns und gemeinschaftlichen Teilens. Angebote Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kirchgemeinden führen ve rbindliche und freiwillige religionspädagogische Module. Dazu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemässe Gottesdienste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kirchenrat legt die Themen der verbindlichen religionspäda
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gogischen Module gemäss den Besc hlüssen der Kirc hensynode fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Kirchenrat regelt die Einz elheiten in einer Verordnung. Kinder Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Kinder  bis  acht  Jahre  werd en  in  die  Grundformen  des Glaubens und ins Kirchenjahr eingeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kindern von acht bis zwölf Jahr en wird ein vertieftes Grundwis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sen über den Glauben vermittelt. Si e werden angeleitet, für den Glau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ben Sprache und Ausdruck zu finden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die verbindlichen religionspädag ogischen Module für Kinder von acht bis zwölf Jahren umfassen mindestens 120 Stunden, unterteilt in mindestens  30  Stunden  je  in  der zweiten,  dritten  und  vierten  sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Stunden von der fünften bis siebten Klasse. Jugendliche Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Jugendliche von zwölf Jahren bis zur Konfirmation wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den  auf  der  Suche  nach  einem mündigen  Glauben  und  nach  einem Leben in christlicher Verantwortung begleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  verbindlichen  religionspä dagogischen  Module  für  Jugend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liche  von  zwölf  Jahren  bis  zur Konfirmation  umfassen  mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72 Stunden. Konfirmation Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Voraussetzung  für  die  Konf irmation  bildet  der  Besuch der  verbindlichen  religionspädago gischen  Module  für  Kinder  und Jugendliche sowie des schulis chen Religionsunterrichtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es  ist  die  Regel,  dass  die Konfirmandinnen  und  Konfirmanden getauft sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Konfirmation  erfolgt  in  de r  Regel  am  Ende  der  obligato
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rischen Schulzeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Junge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erwachsene Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            79 Kirchgemeinden  und  Landeskirche  ermutigen  junge Erwachsene,  Verantwortung  zu  üb ernehmen.  Sie  geben  ihnen  die Möglichkeit, sich am spirituellen und solidarischen Leben der Kirche zu beteiligen und eigene Projekte zu gestalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Jugendarbeit Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80 Die offene Jugendarbeit der Kirchgemeinden fördert die Beziehungsfähigkeit der Jugendlichen , bietet Gelegenheit zur Beteili gung und stärkt das eigenv erantwortliche Handeln. C. Erwachsene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsatz Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Kirchgemeinden,  Landeskirche  und  evangelische  Bil dungsorte fördern die Bil dungsarbeit mit Erwachsenen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kirchgemeinden nutzen Beratung, Aus- und Weiterbildung, Grundlagenarbeit und Kursmodelle de r Gesamtkirchlichen Dienste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ziele Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            82
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Bildungsarbeit  mit  Erwachsenen  hat  zum  Ziel, Menschen  in  den  verschiedenen Lebensphasen  bei  ihrer  Suche  nach Orientierung  und  christlicher  Lebe nsgestaltung  zu  begleiten  und  ihr spirituelles,  soziales  un d  kulturelles  Urteilsverm ögen  zu  stärken.  Sie sucht den Glauben zu wecken und zu vertiefen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Bildungsarbeit  mit  Erwachse nen  umfasst  insbesondere  die Themenbereiche  Bibel,  Glaube,  refo rmierte  Identität,  Ethik,  Kirche und Religionen. D. Evangelische Bildungsorte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bildungs- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ausbildungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            institutionen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83 Die  Landeskirche  übernimmt ideell  und  finanziell  Mit verantwortung  für  staatlich  aner kannte  evangelische  Bildungs-  und Ausbildungsinstitutionen,  indem  sie  deren  Gründung  und  Betrieb unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Tagungs- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bildungshäuser Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            84
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Die Landeskirche führt im Kloster Kappel ein Bildungs haus und damit verbunden eine n Gast- und Hotelbetrieb. E. Verlagswesen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Theologischer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verlag Zürich Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Landeskirche fördert di e Herausgabe und Verbrei tung der Zürcher Bibel und von Pu blikationen insbesondere aus den Bereichen  Theologie,  Kirchengesch ichte,  Religionspädagogik,  Spiri tualität und Lebensgestaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.10 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  beteiligt  sich  zu  diesem  Zweck  am  Theologischen  Verlag Zürich TVZ.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt: Gemeindeaufbau und Leitung A. Grundlagen Gemeinde aufbau Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            86
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gemeinde  wird  gebaut  dur ch  Gottes  Geist,  wo  Men
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schen  im  Glauben  gestärkt  werden ,  neue  Lebenskra ft,  Orientierung und  Hoffnung  finden  und  ihren  Gla uben  in  der  Gemeinschaft  leben können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gemeindeaufbau schafft Raum für die Gemeinschaft im Feiern, im Hören auf Gott, im Beten und Di enen sowie im Mi twirken der Mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - glieder gemäss ihren Begabungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Gemeindeaufbau  bedeutet,  dass  Menschen  für  die  Nachfolge Christi und seine Gemeinde gewonne n werden, dass die Gemeinde das Evangelium bezeugt und den Dien st der Vermittlung und Versöhnung in der Gesellschaft wahrnimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Gemeinde wird gebaut als Kirche am Ort in der Kirchgemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kirchlichen Aufgaben, Projekten und Werken. Leitung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            87
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kirche bedarf der Leitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kirchliche Leitung ist Dienst an der Gemeinschaft. Sie erfolgt auf allen Ebenen nachvollziehbar und in theologischer Verantwortung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kirchliche Leitung ermöglicht, unterstützt und überprüft die ziel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gerichtete und koordinierte Aufgaben erfüllung. Sie plant, legt Schwer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - punkte fest und stellt deren Umsetzung sicher. b. Ausübung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            88
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Kirchliche  Leitung  wird durch  Behörden  und  Organe sowie Ämter und Dienste ausgeübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Diese nehmen die Leitungsveran twortung im Rahmen ihrer Zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ständigkeit gemäss Kirchenordnung wahr , namentlich in strategischer, operativer oder aufsicht srechtlicher Hinsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kirchliche  Leitung  sorgt  für  Qual ität  in  der  kirchlichen  Arbeit und  verantwortet  ein  Zusammenarbeiten  in  gegenseitiger  Achtung und in offener Kommunikation. a. Bedeutung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.10 B. Öffentlichkeitsarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Präsenz in der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Öffentlichkeit Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            89
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Kirchgemeinden  und  Landeskirche  sorgen  für  die  Prä senz der Landeskirche in der Öffentlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie nutzen die Möglichkeiten ze itgemässer Kommunikationsmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie bezeichnen ihre amtlic hen Publikationsorgane.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beziehungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Koordination Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Landeskirche und ihre Kirchgemeinden pflegen im Rahmen ihrer Zuständigkeit Kontakte zu anderen Kirchen und Reli gionsgemeinschaften, ki rchlichen Organisationen, sozialen und kultu rellen  Institutionen,  Behörden  und politischen  Parteien  sowie  Wirt schaftsunternehmungen und Medien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  koordinieren  ihre  Öffentli chkeitsarbeit  untereinander  und mit anderen kirchlichen Organisationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Information Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            91
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Kirchensynode und Kirchenrat beteiligen sich am Träger verein reformiert.zürich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  vom  Trägerverein  reformiert.zürich  herausgegebene  Zeit schrift  ist  die  Zeitschrift  für  di e  Mitglieder  der  Landeskirche.  Die Kirchgemeinden lassen diese ihre n Mitgliedern unentgeltlich zukom men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Kirchenrat sorgt für die In formation von Mitgliedern kirch licher  Behörden,  Pfarrerinnen  und  Pf arrern  sowie  Angestellten  der Landeskirche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unterstützung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92 Die Landeskirche fördert die kirchliche Medienarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erscheinungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bild Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kirchenrat erlässt Vorg aben für das Erscheinungs bild der Landeskirche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er stellt für ökumenische Bela nge ein besondere s Erscheinungs bild zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kultur Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            94 Kirchgemeinden  und  Landeskir che  fördern  im  Rahmen ihres Auftrages kulturelle Vorhaben. C. Archive und kirchliche Register
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsatz Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            95
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Landeskirche dokumentiert ihr Wirken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  kirchlichen  Behörden  und  Organe  sowie  die  Pfarrämter führen Archive. Die Kirchensynod e und ihre Kommissionen sowie die Rekurskommission übergeben ihre Akten dem Kirchenrat zur Archi vierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.10 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Kirchenrat  regelt  die  Führ ung  der  Archive  und  kirchlichen Register in einer Verordnung. Pfarrarchiv Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            96
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 In jeder Kirchgemeinde besteht ein Pfarrarchiv.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bestandteile des Pfarrarc hivs bilden namentlich: a.   Taufregister, Konfirmationsregist er, Trauregister und Abdankungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - register, b.   Personal-  und  Fa milienregister  oder  Ka rtotheken  sowie  wichtige Briefwechsel und Akten in pfar ramtlichen Angelegenheiten. Registereintrag und Bestätigung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            97
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Taufen, Konfirmationen und Trauungen sind am Ort des Vollzuges, Abdankungen am letzte n Wohnsitz der verstorbenen Per
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - son in die kirchlichen Register einzutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Taufe ist auf einem Taufsche in, die Trauung auf einem Trau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schein zu bestätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Teil: Pfarramt und Dienste der Kirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Grundlagen A. Berufung und Berufe Berufung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            98
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kirche beruft Frauen und Männer in ihren Dienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ordination  und  Installation  be zeichnen  den  Dienst  am  Wort, Beauftragung und Einsetzung die weiteren Dienste.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Installation  von  ordinierte n  Theologinnen  und  Theologen führt zum Dienst im Pfarramt, di e Einsetzung von Beauftragten zum Dienst in einer Kirchg emeinde oder Institution.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Personalrecht Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            99
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Kirchgemeinden  und  Landeskir che  sorgen  für  ein  von Wertschätzung,  Vertrauen  und  gege nseitiger  Achtung  geprägtes  Ar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - beitsumfeld.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kirchensynode erlä sst für Pfarrerinnen un d Pfarrer sowie für die  Angestellten  der  Kirchgemei nden  und  der  Landeskirche  eine Personalverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Personalverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 regelt insbesondere die Begründung, Ausgestaltung und Beendig ung des Arbeitsverhält nisses, die sich aus diesem  ergebenden  Rechte  und  Pf lichten  sowie  die  Entlöhnung  der Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestel lten nach einheitlichen Grundsät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Kirchenrat erlä sst die zum Vollzug der Persona lverordnung erforderlichen Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Lohn Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kirchgemei nden legen die Löhne ihrer Angestell ten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kirchenrat legt die Löhne de r Pfarrerinnen und Pfarrer sowie der Angestellten der Gesamtkirchlichen Dienste fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Landeskirche richtet die Löhne der Pfarrerinnen und Pfarrer aus. Sie stellt den Kirchgemeinde n die Löhne gemeindeeigener Pfarr stellen in Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Berufs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geheimnis Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Pfarrerinnen,  Pfarrer, Sozialdiakoninnen  und  Sozial diakone  wahren  Geheimnisse,  die  ihnen  um  ihres  Berufes  willen anvertraut werden oder die sie in dessen Ausübung wahrnehmen. Wer den  sie  von  anderen  Personen  unterst ützt,  so  unterstehen  diese  der gleichen Geheimhaltungspflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  zur  Wahrung  des  Be rufsgeheimnisses  verpflichteten  Perso nen dürfen solche Geheimnisse nur mit Bewilligung des Kirchenrates offenlegen. Dieser kann die Zust immung erteilen , wenn überwiegende kirchliche, öffentliche oder priv ate Interessen dies gebieten. B. Aus- und Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pfarrerinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Pfarrer Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102 Die  Landeskirche  beteiligt sich  am  Konkordat  betref fend die gemeinsame Au sbildung der evangelisc h-reformierten Pfarre rinnen und Pfarrer und ihre Zu lassung zum Kirchendienst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Ausserordent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            liche Zulassung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            103
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Kirchenrat  kann  Bewe rberinnen  und  Bewerbern ohne  Wahlfähigkeitszeugnis  des  Ko nkordats  betre ffend  die  gemein same Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfar rer und ihre Zulassung zum Kirchendienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 , die sich über eine ausrei chende wissenschaftliche Bildung sowie die praktische und persönliche Befähigung für das Pfarramt ausw eisen, die Zulassung zum Pfarramt in der Landeskirche erteilen. Diese haben ein Kolloquium zu bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Weiterbildung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            104 Der Kirchenrat sorgt für di e Weiterbildung der Pfarre rinnen und Pfarrer. Er re gelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Angestellte Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            105
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kirchenrat sorgt für Aus- und Weiterbildungsmög lichkeiten für die Angestellten der Kirchgemeinden und der Landes kirche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er fördert die Zusammenarbeit mit privaten und staatlichen Aus bildungsinstitutionen zur Aus- und Weiterbildung kirchlicher Ange stellter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Ausbildungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            konkordat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.10 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Landeskirche trägt anerkann te Ausbildungsgänge für kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liche Berufe mit. Freiwillige Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            106 Die Landeskirche fördert die Weiterbildung von Frei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - willigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Pfarramt A. Grundlagen Pfarrerinnen und Pfarrer Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            107
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Pfarrerinnen und Pfar rer sind theologi sch ausgebildet für die Verkündigung de s Evangeliums in Predigt, Taufe und Abend
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mahl, für die Seelsorge, für die Di akonie, für den Unterricht und die Bildungsarbeit mit Erwa chsenen sowie für den Aufbau der Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie sind im Gehorsam gegen Jesu s Christus und gebunden durch das Ordinationsgelübde in der Wortverkündigung frei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Pfarrerinnen und Pfarrer erbringe n  ihren  Dienst  in  einer  Kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemeinde, in Institutionen, in regionalen und gesamtkirchlichen Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gaben und Projekten sowie in de n Gesamtkirchlichen Diensten. B. Ordination und Installation Ordination Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            108
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Ordination ist die Aufnahme von theologisch aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gebildeten Mitgliedern der Kirche in den Dienst am göttlichen Wort. Sie setzt das Wahlfähigk eitszeugnis des Konkor dats betreffend die ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - meinsame Ausbildung der evangelis ch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassu ng zum Kirchendienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 oder die ausserordent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liche Zulassung zum Pfarramt der Landeskirche voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Ordination wird von einem or dinierten Mitglied des Kirchen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rates in einem Gottesdienst nach erfolgtem Ordinationsgelübde voll
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ordinandinnen  und  Ordinanden  ve rsprechen,  ihren  Dienst  als Pfarrerin, Pfarrer oder in einer a nderen beruflichen Stellung in theo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - logischer Verantwortung zu erfüll en und die mit dieser Aufgabe ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bundenen persönlichen Verpflichtun gen auf sich zu nehmen. Sie leis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten das Ordinationsgelü bde mit den Worten: «Ich  gelobe  vor  Gott,  den  Dienst an  seinem  Wort  aufgrund  der Heiligen  Schrift  Alte n  und  Neuen  Testamentes  in  theologischer Verantwortung und im Geiste der Reformation zu erfüllen. Ich  gelobe,  im  Gehorsam  gegenüber  Jesus  Christus  diesen  Dienst durch mein Leben zu bezeugen, wo immer ich hinberufen werde.»
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Landeskirche verpflichtet si ch mit der Ordination, die ordi nierten  Theologinnen  und  Theologen in  ihrem  kirchlichen  Dienst  zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ministerium Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            109 Die seit der Reformation be stehende Liste des Ministe riums umfasst a.   alle  von  der  Landeskirche  ordinierten  Theologinnen  und  Theo logen, b.   die von einer anderen evangelischen Kirche ordinierten Theologin nen und Theologen, die ein Pfarra mt im Dienst der Landeskirche versehen oder im Dienst einer mit der Landeskirche verbundenen Institution stehen und auf Gesuch hin vom Kirchenrat ins Ministe rium aufgenommen worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Installation Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Dekanin  oder  der  Deka n  nimmt  die  Installation von  Pfarrerinnen  und  Pfarrern  im  Auftrag  und  auf  Einladung  des Kirchenrates vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Installation findet in einem Gottesdienst statt. Die Dekanin oder der Dekan le itet die Feier.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Pfarrerin oder de r Pfarrer bestätigt das Ordinationsgelübde und hält anschliessend die Antrittspredigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Kirchenrat regelt die Vora ussetzungen und die Einzelheiten der Installation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pfarrtitel Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ordinierte  Theologinnen  u nd  Theologen  tragen  den Titel VDM (Verbi Di vini Ministra, Verbi Divini Minister).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Titel Pfarrerin oder Pfarrer wird durch die erstmalige Instal lation verliehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Kirchenrat kann den Pfarrtit el weiteren ordinierten Theolo ginnen und Theologen auf deren Gesuch hin verleihen. C. Gemeindepfarramt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auftrag Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            112
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Pfarrerinnen  und  Pfarrer  le iten  den  Gottesdienst  und die Seelsorge in der Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie tragen mit am Aufbau der Gemeinde und verantworten des sen theologische Reflexion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amtspflichten Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            113
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Pfarrerinnen und Pfarrer erfüllen namentlich folgende Aufgaben und Pflichten: a. Gottesdienst, Abendmahl, Taufe und Konfirmation, b. Trauungen und Abdankungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.10 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung c. Seelsorge, d. diakonische Aufgaben, soweit di ese nicht von Sozialdiakoninnen und Sozialdiakonen wahrgenommen werden, e. Gestaltung von und Mitwirkung in religionspädagogischen Ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - boten sowie Bildungsarb eit mit Erwachsenen, f.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 Vertretung von Anliegen der Lande skirche, der Evangelisch-refor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mierten Kirche Sc hweiz, des Hilfswerks de r Evangelischen Kirchen Schweiz HEKS, der Missionswerke und der Ökumene, g. Betreuung des Pfarrarchivs und de r kirchlichen Re gister sowie Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - urkundung von Taufen, Konfirma tionen, Trauungen und Abdan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kungen, h. Weiterbildung im Blick auf die Selbst-, Sozial- und Fachkompe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Pfarrerinnen  und  Pfarre r  stellen  die  Erreichbarkeit  des  Pfarr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - amtes sicher. Bei Abwesenheit sorgen sie für eine Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Pfarrerinnen und Pfar rer können eine Amts handlung, die sie in Gewissensnot bringt, nach Rücksprache mit der Dekanin oder dem Dekan ablehnen. Diese oder dieser sorgt für eine Stellvertretung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 Zusammen arbeit Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            114
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Sind im Pfarramt einer Kirchgemeinde mehrere Pfar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rerinnen und Pfarrer tä tig, so bilden sie den Pfarrkonvent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Pfarrkonvent verantwortet den Aufbau der Gemeinde in theo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - logischer Hinsicht. Er ist Ort der Aussprache, des Austausches und der Koordination.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Pfarrkonvent bestimmt aus se iner Mitte auf bestimmte Dauer: a.   die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, b.   die  weiteren  Pfarrerinnen  und  Pf arrer,  die  neben  der  oder  dem Vorsitzenden an den Sitzungen der Kirchenpflege teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Sind  in  einem  Pfarramt  mehr  al s  vier  Pfarreri nnen  und  Pfarrer tätig,  so  kann  die  Kirchgemeinde ordnung  die  Zahl  der  Pfarrerinnen und Pfarrer gemäss Abs. 3 auf vier beschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  oder  der  Vorsitzende  des  Pfar rkonventes  ist  in  erster  Linie verantwortlich  für  die  Zusammen arbeit  mit  der Kirchenpflege  und dem Gemeindekonvent. b. Pfarrdienst ordnung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            115
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 In Kirchgemeinden mit ei nem Pfarrkonvent erarbei- tet dieser innert sechs Monaten seit der letzten Wahl gemäss Art. 125 eine Pfarrdienstordnung und legt sie der Kirchenpflege zur Genehmi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Pfarrdienstordnung  bezweckt insbesondere,  die  Arbeit  der Pfarrerinnen und Pfarrer unter Wahrung des Gesamtzusammenhanges der Gemeinde unter diesen aufzuteilen. a. Pfarrkonvent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stellenzuteilung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            116
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 In jeder Kirchgemeinde besteht ein Pfarramt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die für die Pfarrämter in den Kirchgemeinden insgesamt zur Ver fügung stehenden Stellenprozente berechnen sich anhand des mittle ren landeskirchli chen Quorums.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das  mittlere  landeskirchliche  Quorum  entspricht  der  Zahl  der Mitglieder  der  Landeskirche  pro  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  Stellenprozent  in  einem  Pfarr amt. Es beträgt pro 100 Stellenprozent mindestens 1500 und höchstens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1800 Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Kirchensynode  setzt  das  mi ttlere  landeskirchliche  Quorum jeweils für die Amtsdauer der Pfarrerinnen und Pfarrer fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Stellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            prozente der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kirchgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kirchgemeinden verfügen im Pfarramt über 10 Stel lenprozent pro 200 Mitglieder, mind estens aber über 50 Stellenprozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kirchgemeinden, die mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000 Mitglieder zählen, verfügen im Pfarramt über zusätzliche Stel lenprozente. Diese werden pro An zahl Mitglieder gewährt, die der Hä lfte des mittleren landeskirchlichen Quorums entsprechen. Die Kirchens ynode legt die Höhe der Stellen prozente pro Anzahl Mitglieder, di e der Hälfte des mittleren landes kirchlichen Quorums entsprechen, jeweils für die Am tsdauer der Pfar rerinnen und Pfarrer fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Stellenprozente gemäss Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 und 2 werden zusammengezählt und auf 10% gerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der  Kirchenrat  kann  im  Rahmen des  von  der  Kirchensynode bewilligten  Kredites Kirchgemeinden  befris tet  oder  auf  Amtsdauer weitere Stellenprozente im Pfarramt zuteilen, insbesondere zur Förde rung eines projektorientierten Geme indeaufbaus, zur Berücksichtigung besonderer Verhältn isse in der pfarramtlichen Tätigkeit und zur Ver meidung  von  Härtefällen.  Der  Kirche nrat  regelt  die  Einzelheiten  in einer Verordnung. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            118
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            eigene
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pfarrstellen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            119
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kirchgemeinden können mi t Bewilligung des Kir chenrates  allein  oder  gemeinsam  mit  anderen  Kirchgemeinden  ge meindeeigene Pfarrs tellen errichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Bewilligung wird erteilt, wenn die Kirchgemeinde keine Bei träge aus dem Finanzausgleich bezi eht und die vorgeschriebenen Leis tungen für diese Stellen übernimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für die Inhaberinnen und Inhabe r gemeindeeigener Pfarrstellen gelten die Bestimmungen übe r das Gemeindepfarramt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Pfarrstellen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Jede Kirchgemeinde teilt die ihr gemäss Art. 117 zuge wiesenen Stellenprozente so auf, da ss die Stellenpensen der Pfarrerin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Grundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.10 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kirchgemeinden berücksich tigen bei der Aufteilung gemäss Abs. 1 insbesondere: a.   den Gesamtzusamme nhang der Gemeinde, b.   die  Wahrnehmung  der  Gesamtver antwortung  für  die  Gemeinde durch das Pfarramt, c.   die Erfüllung des Auftrags und de r Amtspflichten gemäss Art. 112 und 113 durch das Pfarramt, d.   soweit  geboten  und  möglich  die  beruflichen,  persönlichen  und familiären Verhäl tnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Kirchenrat regelt die Einz elheiten in einer Verordnung. Stellvertretungen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Stellvertreterinnen und Stellv ertreter versehen die pfarr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - amtlichen Aufgaben b.   bei Verhinderung der Amtsi nhaberin oder des Amtsinhabers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kirchgemeinde stellt Stellv ertreterinnen und Stellvertretern geeignete Amtsräume zur Verfügung. Wohnsitzpflicht Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            122
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wenigstens eine gewählte Pfarrerin oder ein gewähl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ter Pfarrer wohnt in der Kirchgemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kirchgemeinden können dur ch die Kirchgemeindeordnung weitere gewählte Pfarrerinnen und Pfarrer verp flichten, in der Kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemeinde zu wohnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ausnahmen von der Wohnsit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 und 2 bewil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ligt der Kirchenrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Gemäss Abs. 1 und 2 wohnsitzpflic htige Pfarrerinnen und Pfarrer wohnen in einem Pfarrhaus oder in einer Pfarrwohnung. Ausnahmen bewilligt die Kirchenpflege. D. Pfarramt in Institutionen Auftrag Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            123
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Pfarrerinnen und Pfarrer in In stitutionen leiten in deren Rahmen den Gottesdienst und die Seelsorge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Seelsorge  in  Institutionen umfasst  die  seelsorgliche  Zuwen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dung zu den Einzelnen sowie die Zusammenarbeit mit den Mitarbei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tenden der Institution und dere n seelsorgliche Begleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Kirchensynode erlässt eine Verordnung über die Seelsorge in
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.10 E. Wahl und Anstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            124
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Wahl der Pfarrerinnen und Pfarrer in Kirchgemein den  richtet  sich  nach dem  Kirchengesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 und  dem  Gesetz  über  die politischen Rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Wahl erfolgt an der Urne, sofern die Kirc hgemeindeordnung nicht die Wahl in der Kirchgemeindeversammlung vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Kirchenrat regelt das Ve rfahren in einer Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Bestätigungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wahl Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            125
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Bestätigungswahl der Pfarrerinnen und Pfarrer in Kirchgemeinden erfolgt an der Urne, sofern keine stille Wahl zustande kommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In den Kirchgemeinschaften tri tt die Wahl in der Kirchgemeinde versammlung an die Stelle der Wahl an der Urne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Kirchenrat regelt das Ve rfahren in einer Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Stellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pensum Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            126
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 In Kirchgemeinden, die im Pfarramt über weniger als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60  Stellenprozent  verfügen,  erfolgt die  Wahl  der  Pfarrerin  oder  des Pfarrers  auf  die  gesamten  Stelle nprozente,  die  der  Kirchgemeinde gemäss Art. 117 Abs. 1 und 2 zustehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wenigstens  eine  gewählte  Pfarre rin  oder  ein  gewählter  Pfarrer der Kirchgemeinde be kleidet ein Stellenpensum von mindestens a.   60%, wenn die Kirchgemeinde im Pfarramt über mehr als 60 und höchstens 180 Stelle nprozent verfügt, b.   80%, wenn die Kirchgemeinde im Pfarramt über mehr als 180 Stel lenprozent verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im Übrigen können Pfarrerinne n und Pfarrer nur gewählt wer den,  wenn  ihr  Stellenpensum  in der Kirchgemeinde mindestens 30% beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pfarrstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            in Institutionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und weiteren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diensten, Stell
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vertretungen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            127
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Der  Kirchenrat  stellt  die Pfarrerinnen  und  Pfarrer  in Institutionen und weiteren Diensten sowie die Stellvertreterinnen und Stellvertreter an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wahlfähigkeit Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            128
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Die Wahlfähigkeit für das Pfarramt besitzt, wer a.   gemäss  dem  Konkordat  betreffend  die  gemeinsame  Ausbildung der  evangelisch-reformierten Pfarrerinnen  und  Pfarrer  und  ihre Zulassung zum Kirchendienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 das Wahlfähigkeitszeugnis erhalten hat und ordiniert worden ist oder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Neuwahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.10 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung b.   vom Kirchenrat nach bestande nem Kolloquium und der Erfüllung der weiteren vom Kirchenrat bestimmten Voraussetzungen unbe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schränkt für alle landeskirchlich en oder beschränkt für besonders umschriebene  Pfarrämter oder  Aufgaben  gemäss  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            113  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 als wahlfähig beze ichnet worden ist. Wählbarkeit Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            129
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Wählbarkeit ist Vorausse tzung für die Wahl in ein Pfarramt der Landeskirche und für die Anstellung in einem pfarramt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Dienst der Landeskirche. Si e ist vor jeder Wahl oder Anstellung vom Kirchenrat zu erteilen. Der Kirchenrat regelt die Ausnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Wählbarkeit setzt die Wahlfä higkeit und die zur Führung des Pfarramtes nötige persönlic he Befähigung voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Stehen  ordinierte  Theologinnen  und  Theologen  während  mehr als acht Jahren ausserhalb des Kirc hendienstes, so klärt der Kirchenrat im Hinblick auf die Feststellung de r Wählbarkeit ab, ob die fachliche und persönliche Befähigung noch gegeben ist. Er trifft die hierfür erfor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - derlichen Anordnungen. b. Verlust Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            130
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Wählbarkeit  erlischt mit  dem  Verlust  der  Hand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lungsfähigkeit  oder  mi t  der  Erteilung  eines  Tä tigkeitsverbotes  nach den Bestimmungen des Schwei zerischen Strafgesetzbuches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Entzieht  die  zuständige  Kirchenbehörde  einer  Pfarrerin  oder einem Pfarrer im Gebiete des K onkordates betreffend die gemeinsame Ausbildung  der  evangeli sch-reformierten  Pfar rerinnen  und  Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst die Wählbarkeit, so gilt dieser Entzug  auch  für  den  Dienst  in  der Landeskirche,  sofern  er  in  einem dem landeskirchlichen gleichwertigen Verfahren erfolgt ist. c. Rehabilitation Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            131
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ist gegen eine Pfarrerin ode r einen Pfarrer nach den Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 ein Tätigkeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verbot verhängt worden, so kann die Wählbarkeit nicht vor Ablauf von dessen Dauer wieder erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kirchenrat trifft vor der Wied ererteilung der Wählbarkeit die hierfür erforderli chen Anordnungen. F. Entlassung aus dem Amt Rücktritt und Entlassung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            132
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Gewählte Pfarrerinnen und Pfarrer, die zurücktreten wollen,  ersuchen  den  Kirchenrat um  die  Entlassung  aus  dem  Amt. Dieser entscheidet über de n Zeitpunkt der Entlassung. a. Erteilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Kirchenrat  entlässt  gewählte  Pfarrerinnen  und  Pfarrer  auf Ende  des  Monats,  in  welchem  sie  das  Altersjahr  vollenden,  das  für Männer den Anspruch auf eine Al tersrente der Alters- und Hinter lassenenversicherung begründet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abberufung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            133
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Der Kirchenrat kann gewählte Pfarrerinnen und Pfarrer abberufen,  die  sich  zur  Weiterfü hrung  ihres  Amtes  als  unfähig  oder unwürdig  erwiesen  haben  oder deren  Verhalten  Ursache  schwerer Missstände in der Kirchgemeinde ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Gemeindedienste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beauftragung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Einsetzung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            134
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Beauftragung  ist  die  Aufnahme  in  den  kirchen musikalischen,  diakonischen  oder  ka techetischen  Dienst.  Sie  erfolgt durch ein Mitglied des Kirchenrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Kirchenrat  regelt  die  Vora ussetzungen  und  die  Form  der Beauftragung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Einsetzung  in  den  Dienst einer  Kirchgemeinde  erfolgt  im Rahmen eines Gottesdienstes durc h ein Mitglied der Kirchenpflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Weitere  Angestellte  werden  im  Rahmen  eines  Gottesdienstes der Gemeinde vorgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kirchen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            musikerin,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kirchenmusiker Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            135 Organistinnen und Organisten, Kantorinnen und Kanto ren, Chorleiterinnen und Chorleit er sowie weitere Musikerinnen und Musiker  nehmen  kirchenmusikalis che  Aufgaben  der  Kirchgemeinde wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sozialdiakonin,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sozialdiakon Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            136 Sozialdiakoninnen und Sozi aldiakone erfüllen Aufgaben im Rahmen des diakonischen Auftr ages der Landeskirche. Sie gewähr leisten die diakonische Präsenz in Kirche und Gesellschaft und wirken in der kirchlichen Bildungsarbeit mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Katechetin,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Katechet Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            137 Katechetinnen  und  Katecheten  erfüllen  Aufgaben  im Rahmen des religionspädagogische n Auftrages der Landeskirche. Sie gestalten religionspädagogische Angebote der Kirchgemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kirchgemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schreiberin,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kirchgemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schreiber Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            137 a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Kirchgemeindeschreiberinnen und Kirchgemeinde schreiber unterstützen die Kirchenpfl ege, das Pfarramt und die Dienste der Kirchgemeinde in der Aufgab enerfüllung und nehmen die durch die Kirchenpflege übertr agenen Aufgaben wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sekretariats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            angestellte Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            138 Sekretariatsangestellte  übernehmen  administrative  Auf gaben in der Kirchgemeinde. Sie besorgen die Kirchgemeindeverwal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.10 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung Sigristin, Sigrist, Hauswartin, Hauswart Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            139
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Sigristinnen und Sigristen ve rantworten die Vorberei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung der Gottesdienste gemäss den Beschlüsse n der Kirchenpflege und nach den Weisungen der Pf arrerin oder des Pfarrers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sigristinnen  und  Sigristen  sowi e  Hauswartinnen  und  Hauswarte besorgen den Unterhalt von Kirche n und weiteren kirchlichen Liegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaften, Gebäuden und Räumlichke iten. Sie wirken bei der Vorberei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung und Durchführung von Anlässen mit. Stellenumfang Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            140
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kirchenrat gibt Empfeh lungen für die Stellenpen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sen im Bereich der Ge meindedienste heraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kirchgemeinden, die Beiträge au s dem Finanzausg leich beziehen, dürfen die empfohlenen Stelle npensen nicht überschreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt: Freiwillige Freiwilligen arbeit Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            141
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Freiwilligen beteiligen sich an der Gestaltung des Gemeindelebens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kirchgemeinden schaffen für die Freiwilligen ein von Wert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schätzung,  Vertrauen  und  gegenseitig er  Achtung  geprägtes  Umfeld. Die Verantwortlichen sorgen für entsprechende Ra hmenbedingungen. Sie berücksichtigen die besonderen Fähigkeiten der Freiwilligen und fördern und unterstützen diese im Hinblick auf ihren Einsatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Kirchenrat erlässt Richtlinien zur Freiwilligenarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Abschnitt: Gesamt kirchliche Dienste Gesamtkirch liche Dienste Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            142
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Landeskirche verfügt über die Gesamtkirchlichen Dienste. Der Kirchenrat regelt de ren Aufgaben, Organisation und Zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ständigkeiten und bestimmt deren Leitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gesamtkirchlichen Dienste übernehmen Aufgaben, die sich der Landeskirche ge samthaft stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie erbringen im Rahmen ihres Auftrages Leistungen zugunsten der Kirchgemeinden und von regiona len Projekten und Aufgaben, ins
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - besondere  für  kirchliche  Behörden und  Dienststellen,  Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Angestellte und Fr eiwillige. Sie st ellen Beratungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - angebote und Kursmodelle zur Verfüg ung, bieten Aus- und Weiterbil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dungen an und leisten Grundlagenar beit. Sie können für Kirchgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den gegen Entschädigung weitere Aufgaben übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Landeskirche  kann  sich  für  die  Erfüllung  von  Aufgaben gemäss Abs. 3 an einer juristischen Person beteiligen oder eine solche gründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Teil: Aufbau und Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Grundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gliederung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            143
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Landeskirche baut au f den Kirchgemeinden auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie gliedert sich in Kirchgemei nden, kirchliche Bezirke und Lan deskirche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Subsidiarität Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            144
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Kirchgemeinden, kirchliche folgen in der Aufgabenerfüllung dem Grundsatz der Subsidiarität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  erfüllen  die  ihnen  gemä ss  Kirchenordnung und  kantonalem Recht zugewiesenen Aufgaben und ergänzen sich gegenseitig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die diakonisch-seelsorgliche Präsen z in Institutionen ist Aufgabe der Landeskirche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eignung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verpflichtung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            145
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bei  Wahlen  in  ei ne  Behörde  oder  in ein  Amt  ist  die persönliche und fachliche Eignung de r Vorgeschlagenen zu beachten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mit der Annahme der Wahl in eine Behörde oder ein Amt aner kennen  die  Gewählten  stillschweigen d  oder,  wo  vorgesehen,  durch Ablegen eines Gelübdes Wesen und Au ftrag der Landeskirche sowie die Verpflichtung, diesen Auftrag in christlicher Verantwortung zu erfül len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Weiterbildung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            146
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Schulung  von  Mitglied ern  kirchlicher  Behörden und von weiteren Amts trägerinnen und Amtsträ gern ist Aufgabe der Landeskirche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mitglieder kirchlicher Behörden sowie weitere Amtsträgerinnen und Amtsträger eignen sich die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforder lichen Fähigkeiten an und bilden sich für ihre Aufgabe weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Verantwort
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            lichkeit Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Behörden  und  ihre  Mitglieder üben  ihre  Rechte  und Pflichten im Rahmen ihrer Zustän digkeit und der gesetzlichen Bestim mungen aus. Zuständigkeitskonflik te entscheidet die gemeinsame Auf sichtsbehörde, im Zweife lsfall der Kirchenrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Behörden  und  ihre  Mitglieder  si nd  zum  Eingreifen  verpflichtet, wenn sie Pflichtverletzung en oder Missstände fest stellen. Liegen diese ausserhalb ihrer Zuständigkeit, so erstatten sie der zuständigen Stelle Meldung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.10 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung Spannungen und Konflikte Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            148
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Behörden  und  Organe  kl ären  Spannungen  und  Kon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - flikte im Gespräch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Lässt sich eine Klärung im Gespräch nicht erreichen, so schaffen sie im Rahmen ihrer Zuständigkei t auf geeignete Weise Abhilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Kirchgemeinde A. Grundlagen Organe Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            149
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Organe der Kirchgemeinde sind: a.   die Gesamtheit de r Stimmberechtigten, b.   die  Kirchgemei ndeversammlung  oder  an deren  Stelle  das  Kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemeindeparlament, c.   die Kirchenpflege, d.   die Rechnungsprüfungskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Stimmberechtigten üben ihre Rechte in der Kirchgemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - versammlung und an der Urne aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für  Initiative  und  Referendum in  Kirchgemeinden  und  Kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemeindeverbänden gelten die Best immungen des Gesetzes über die politischen  Rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 über  Initiativen  und  Re ferenden  in  Gemeinden und Zweckverbänden sinngemäss. Grundsatz der Zuordnung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            150
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kirchenpflege, die Pfar rerinnen und Pfarrer sowie die Angestellten sind in gemeinsa mer Verantwortung zum Aufbau der Gemeinde gerufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kirchenpflege nimmt ihre Au fgaben im Rahmen der behörd
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Verantwortung gemäss Ki rchenordnung und ka ntonalem Recht wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie die Angestellten erfüllen ihre Aufgaben je in ihrem besonderen Di enst gemäss der Kirchenordnung, den Vorgaben der Kirchenpflege und den besonderen Gegebenheiten der Kirchgemeinde. Bestand Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            151
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kirchgemeinde n sind im Anhang zur Kirchenord
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nung aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Neubildung,  Vereinigung  und Auflösung  von  Kirchgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den erfolgt durch Beschluss der Ki rchensynode auf Gesuch der betref
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fenden Kirchgemeinden und Kirch gemeindeverbände oder nach deren Anhörung.  Die  Kirchensynode  en tscheidet  über  die  Zuweisung  zu einem Bezirk, wenn die Kirchgemei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gehörten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Änderung eines Kirchgemeind enamens erfolgt durch Beschluss der  Kirchensynode  auf  Gesuch  der Kirchgemeinde  oder  nach  deren Anhörung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            im Bestand Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            151 a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für den Zusammenschluss von Kirchgemeinden gel ten  die  Bestimmungen des Gemeindegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 über  den  Zusammen schluss  von  politischen Gemeinden  sinngemäss ,  soweit  die  Kirchen ordnung keine abweichenden Bestimmungen enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Stimmberechtigten jeder bete iligten Kirchgemeinde beschlies sen den Vertrag über den Zusammenschluss an der Urne. Der Zusam menschluss bedarf der Zustimmung in jeder beteiligten Kirchgemeinde. Vorbehalten bleibt der Zusammensc hluss durch die Kirchensynode nach Anhörung der betreffenden Kirchgemeinden und Kirchgemeindever bände gemäss Art. 151 Abs. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Stimmberechtigten der beteiligten Kirchgemeinden beschlies sen  nach  Massgabe  von  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            153  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  über  die  Kirchgemeindeord nung der zusammengesc hlossenen Kirchg emeinde, sofern der Vertrag über den Zusammenschluss nicht ei nen Beschluss der Gesamtheit der Stimmberechtigten der beteiligten Kirchgemeinden an der Urne vor schreibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Unter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            stützung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            151 b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Kirchgemeinden, die sich zusammenschliessen wol len, werden in ihren Bestrebungen von der Landeskirche unterstützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kirchenrat kann finanzielle Beiträge gewähren. Die Finanz verordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Aufteilung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            151 c
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Die  Aufteilung  von  Kirc hgemeinden  erfolgt  durch Beschluss der Kirchensynode. Für das Verfahren gilt Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            151 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d. Gebiets
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            änderung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            151 d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Für Änderungen im Gebi et von Kirchgemeinden gel ten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 über Gebietsänderun gen sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Autonomie Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            152
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kirchgemeinden nehmen ihren Auftrag als Teil der Landeskirche wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie regeln ihre Angelegenheiten im Rahmen der Kirchenordnung und des übergeordneten Rechts selbstständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kirchgemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ordnung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            153
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kirchgemeinden regeln ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe im Rahm en des übergeordneten Rechts in einer Kirchgemeindeordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Zusammen-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schluss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.10 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Erlass und Änderungen der Kirc hgemeindeordnung werden von den Stimmberechtigten an der Urne beschlossen, sofern nicht a.   die Kirchgemeindeordnung die Ab stimmung in der Kirchgemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - versammlung vorsieht, b.   in  Kirchgemeinden  mit  einem Kirchgemeindeparlament  dieses unter Vorbehalt des fakultati ven Referendums entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Kirchgemeindeordnung unterl iegt der Genehmigung des Kir
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chenrates. Diese wird erteilt, wenn die Kirchgemeindeordnung dem übergeordneten  Recht  en tspricht.  Die  Genehm igung  ist  Vorausset
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zung für das Inkrafttreten der Kirchgemeindeordnung. Innerer Zusammenhalt Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            154 Bei der Bestellung von Ko mmissionen und Arbeitsgrup
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pen  sowie  bei  der  Besetzung  kirc hlicher  Ämter  und  Dienste  ist  dem inneren  Zusammenhalt und  dem  Ganzen  der  Kirchgemeinde  Rech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nung zu tragen. Kirchliche Vielfalt Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            155
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Landeskirche und die Kirchgemeinden fördern unterschiedliche Formen des kirchl ichen Lebens. Sie unterstützen ent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sprechende  Initiativen  von  Mitgliedern  sowie  von  Werken  und  Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - meinschaften,  die  mit  der  Landeski rche  in  Verbindung  stehen,  und stellen dafür in angemessenem Umfang Mittel zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im Rahmen des Auftrages der La ndeskirche achten sie dabei ins
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - besondere auf lebenswe ltliche Gesichtspunkte und sind bestrebt, diese in das Ganze von Kirchgemeinden und Landeskirche einzubeziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Kirchenrat kann Vorschriften erlassen. Aufsicht und Rechtsschutz Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            155 a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Für die Aufsicht über die Kirchgemeinden und die Kirchgemeindeverbände  sowie  für den  Rechtsschutz  gelten  die  Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stimmungen des Gemeindegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 über Aufsicht und Rechtsschutz sinngemäss, soweit die Kirchenor dnung keine abweichenden Bestim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mungen enthält. B. Kirchgemei ndeversammlung Zusammen setzung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            156 Die  Gesamtheit  der  Stimmberechtigten  der  Kirchge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - meinde versammelt sich in der Kirchgemeindeversammlung. Aufgaben Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            157
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kirchgemeindeversammlung kommen nament
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich zu: a.   Entgegennahme  des  Jahresberi chtes  der  Kirchenpflege  und  Aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sprache über den Stand des kirchlichen Lebens, b.   Abnahme der Jahresrechnung, c.   Festlegung von Budg et und Steuerfuss,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.10 d.   Wahl  der  zusätzlichen  Mitglieder  sowie  der  Präsidentin  oder  des Präsidenten der Pf arrwahlkommission, e.   Geschäfte  von  Oberbehörden,  die  ihr  durch  die  Kirchenpflege unterbreitet werden, f.    Übernahme neuer Gemeindeaufgaben und Bestimmung der zustän digen Organe, g.   weitere  ihr  durch  die  Kirchg emeindeordnung  oder  durch  Kirch gemeindebeschluss vorb ehaltene oder von der Kirchenpflege vor gelegte Geschäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Soweit  eine  Urnenabstimmung  ni cht ausgeschlossen ist, kann in der  Kirchgemeindeversa mmlung  ein  Drittel der  anwesenden  Stimm berechtigten verlangen, dass über einen Beschluss nachträglich an der Urne abgestimmt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wahlverfahren Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            157 a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Vor einer Kirchgemeindeversammlung kann die Kir chenpflege einen Termin ansetzen, bis zu dem Wahlvorschläge ange meldet werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kirchenpflege veröffent licht die Wahlvorschläge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Stimmberechtigten sind an die Wahlvorschläge nicht gebun den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Geheime
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wahlen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            157 b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wahlen finden im geheimen Verfahren statt, wenn die Kirchgemeinde ordnung oder das übergeor dnete Recht dies vor schreibt  oder  wenn  ein Viertel  der  anwesende n  Stimmberechtigten dies verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für geheime Wahlen gelten folgende Vorschriften: a.   Aus  der  Versammlung  werden  Wahlvorschläge  gemacht.  Die Stimmberechtigten sind nicht daran gebunden. b.   Die  Stimmabgabe  erfolgt  auf amtlich  ausgegebenen  Zetteln.  Es gelten die Gültigkeitsvorschriften des Gesetzes über die politischen Rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 . c.   Die Präsidentin oder der Präsident wählt mit. d.   Es  findet  ein  Wahlgang  statt. Gewählt  sind  die Personen,  die  am meisten Stimmen erhalt en haben. Bei Stimme ngleichheit zieht die Präsidentin oder der Präsident das Los.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Freie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Versammlungen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            158
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Kirchenpflege  kann  für die  Beratung  kirchlicher Anliegen zu freien Versammlungen einladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beschlüsse solcher Versammlungen haben die Wirkung von An regungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Wahl-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vorschläge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.10 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung C. Kirchgemeindeparlament
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Bestand Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            158 a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kirchgemeinden können anstelle der Kirchge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - meindeversammlung ein Kirchg emeindeparlament einführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kirchgemeindeordnung legt di e Zahl der Mitglieder fest. Öffentlichkeit der Verhandlun gen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            158 b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Verhandlungen des Kirchgemeindeparlamentes sind öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das  Kirchgemeindeparlament  schl iesst  die  Öffentlichkeit  von der  Behandlung  einzelner  Geschäfte aus,  wenn  überwiegende  kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - liche,  öffentliche  oder  private  Interessen  gemäss  §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  des  Gesetzes über die Information und den Datenschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 dies erfordern. Wahl Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            158 c
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Stimmberechtigten wä hlen die Mitglieder des Kirchgemeindeparlamentes  im  Verfahren  für  Mehrheitswahlen  an der Urne gemäss dem Gesetz über die politischen Rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 , soweit die Kirchenordnung keine abweiche nden Bestimmungen enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei Erneuerungswahlen ist die stille Wahl ausgeschlossen. Ersatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wahlen  erfolgen  in  stiller  Wahl,  sofern  die  Voraussetzungen  gemäss dem Gesetz über di e politischen Rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 erfüllt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Kirchgemeinde  kann  durch die  Kirchgemeindeordnung  in mehrere Wahlkreise aufgeteilt werden. b. Wahl vorschläge Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            158 d
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Erneuerungswahlen und, so weit die Voraussetzun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen  für  die  stille  Wahl  nicht  erfüll t  sind,  Ersatzwahl en  erfolgen  mit gedruckten Wahlvorschlägen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zur  Wahl  vorgeschlagene  Pers onen  erklären  auf  dem  Wahlvor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schlag unterschriftlich, ob sie als Pfarrerin oder Pfarrer in der betref
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fenden Kirchgemeinde tätig sind ode r als Angestellte oder Angestell
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ter im Dienste dieser Kirchgemeinde stehen. c. Wahl von Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            158 e
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Höchstens ein Drittel der Mitglieder des Kirchge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - meindeparlamentes  darf als  Pfarrerin  oder  Pfarrer  in  der  Kirchge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - meinde tätig sein oder als Angestellte oder Angestellter im Dienst der Kirchgemeinde stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die wahlleitende Behör de weist die gewähl ten Personen bei der Mitteilung der Wahl auf die Bedingung gemäss Abs. 1 hin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ist nach Ablauf der Frist zur Wahlablehnung die Bedingung von Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  nicht  eingehalten,  so  ist  die Wahl  jener  Pfarre rinnen,  Pfarrer und Angestellten, die das absolute Mehr erreicht ha ben und die in der Kirchgemeinde tätig sind oder in deren Dienst stehen, mit den tiefsten Stimmenzahlen ungültig. Haben we itere Personen das absolute Mehr nach. a. Wahl- verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Können im Verfahren gemäss Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 nicht alle Sitze besetzt wer den, so findet für die freien Sitze ei n zweiter Wahlgang statt. Abs. 3 ist sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d. Nicht besetzte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stellen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            158 f
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Lehnt eine Person die Wahl ab, so gilt diejenige Per son  als  gewählt,  die  unter  den  gewählten,  aber  als  überzählig  aus geschiedenen Personen das be ste Resultat erzielt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kann  ein  Sitz  nicht  besetzt  werd en,  so  findet  ein  zweiter  Wahl gang statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Konstituierung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            158 g
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Kirchgemeinde parlament konstitu iert sich sel ber. Es gibt sich eine Geschäftsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kirchenpflege nimmt an de n Sitzungen des Kirchgemeinde parlamentes mit beratender Stim me und Antragsrecht teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Befugnisse Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            158 h
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Kirchgemeindeparlament beschliesst über die Geschäfte  gemäss  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            157  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  sowie  über  Geschäfte,  die  ihm  ge mäss kantonalem Recht, der Kirchenordnung und der Kirchgemeinde ordnung zugewiesen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ist eine Urnenabstimmung gemäss Gemeindegesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 und Kirchen ordnung nicht ausgeschloss en oder nicht vorges chrieben, so bestimmt die  Kirchgemeindeordnung,  welche Beschlüsse  des Kirchgemeinde parlamentes  dem  obligatorischen oder  fakultative n  Referendum  un terstehen. D.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Kirchenpflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Funktion und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            159
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kirchenpflege berät, en tscheidet und vollzieht die ihr übertragenen Geschäfte der Ki rchgemeinde. Sie führt die Verwal tung der Kirchgemeinde und nimmt die Aufsicht wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kirchenpflege besteht aus mi ndestens fünf Mitgliedern, ein schliesslich der Präsiden tin oder des Präsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wahl Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            160
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Stimmberechtigten der Kirchgemeinde wählen die Mitglieder und die Präsidentin oder den Präsidenten der Kirchenpflege an der Urne, sofern die Kirchgemei ndeordnung nicht die Wahl in der Kirchgemeindeversa mmlung vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei Erneuerungswahlen ist die stille Wahl ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Kirchgemeindeordnung kann fü r die Mitglieder der Kirchen pflege auf den politischen Wohnsitz in der Kirchgemei nde verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Eine Person kann gleichzeitig nu r einer Kirchenpflege angehören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.10 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Wahl der Kirchenpflege richtet sich a.   bei  der  Wahl  an  der  Urne  nach den  Bestimmungen  des  Gesetzes über die politischen Rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 über Mehrheitswahlen an der Urne, b.   bei der Wahl durch die Kirchg emeindeversammlung nach den Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stimmungen des Gemeindegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 und der Kirchenordnung. Bekanntgabe der Wahl Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            161
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Erfolgte Wahlen in die Ki rchenpflege sind amtlich zu publizieren, der Kirchg emeinde bekannt zu gebe n sowie nach Eintritt der  Rechtskraft  der  Bezirkskirche npflege,  dem  Kirc henrat  und  dem Bezirksrat mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Neu  in  die  Kirchenpflege  gewählte  Mitglieder  werden  im  Rah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men eines Gottesdienstes in der Kirchgemeinde begrüsst. Konstituierung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            162
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kirchenpflege konstituiert sich mit Ausnahme der Präsidentin  oder  des  Präsidenten  se lber.  Sie  teilt  den  einzelnen  Mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gliedern Aufgabenbereiche zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 An  den  Sitzungen  der  Kirchenp flege  nehmen  mit  beratender Stimme und Antragsrecht teil: a.   in einer Kirchgemeinde ohne Pf arrkonvent die Pfarrerin oder der Pfarrer, b.   in einer Kirchgemeinde mit eine m Pfarrkonvent die oder der Vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sitzende  und  die  weitere  Vertretung  des  Pfarrkonventes  gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            114  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  lit. b  sowie  weitere  Pfarrerinnen  und  Pfarrer  auf Einladung der Kirchenpflege, c.   die Leiterin oder der Le iter des Geme indekonventes, d.   die  Kirchgemeindeschr eiberin  oder  der  Kirc hgemeindesc hreiber, soweit die Kirchgem einde über eine solche Stelle verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Leitet eine Pfarrerin oder ein Pfarrer den Gemeindekonvent, so kann ein weiteres Mitg lied des Gemeindekonv entes an den Sitzungen der  Kirchenpflege  mit  beratender  St imme  und  Antragsrecht  teilneh
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Kirchenpflege kann für einz elne Geschäfte weitere Personen mit beratender Stimme zu den Sitzungen einladen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Kirchenpflege gibt sich eine Geschäftsordnung. Aufgaben Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            163
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Kirchenpflege  erfüllt ihre  Aufgaben  auf  der Grundlage  des  Evangeliums  mit  Blick  auf  die  ganze  Kirchgemeinde und die Landeskirche. a. Im Allgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie besorgt die Aufgaben, die ih r durch das übergeordnete Recht und  die  Kirchgemeindeordnung  übe rtragen  und  keiner  anderen  Be hörde oder keinem anderen Organ zugewiesen sind, namentlich a.   Vertretung der Kirchgemeinde nach aussen, b.   Festlegung  der  Orga nisation  der  Kirchgemeinde  unter  Vorbehalt der Zuständigkeit der Kirchgem eindeversammlung oder des Kirch gemeindeparlamentes sowie der St immberechtigten an der Urne, c.   Beschlussfassung über Legislat urziele und Arbeitsschwerpunkte, d.   Beschlussfassung über Anstellungen, e.   Personalführung, f.    Verabschiedung  von  Budget  und Jahresrechnung  zuhanden  der Kirchgemeindeversammlung oder de s Kirchgemeindeparlamentes, g.   Erlass und Nachführung des Fi nanzplanes und des Stellenplanes, h.   Entscheide über Vergabungen und die Verwendung der Kollekten, i. Unterhalt  und  Verwaltung  von Kirchen,  Kirchg emeindehäusern, Pfarrhäusern und weiteren Liegenschaften, j. Mitwirkung  bei  gottesdienstlic hen  Aufgaben  und  Teilnahme  am Leben der Kirchgemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Kirchenpflege vertritt die Anliegen der evangelischen Hilfs werke und Missionen in der Kirchg emeinde. Sie ist für die Pflege und Förderung  der  Beziehungen  in der  Ökumene  und  zu  anderen  Glau bensgemeinschaften mitverantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Aufgabenübertragung  an Mitglieder  und  Ausschüsse  der Kirchenpflege, an Ko mmissionen sowie an Pf arrerinnen, Pfarrer und Angestellte richtet sich nach dem Gemeindegesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Aufsicht Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            164
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kirchenpflege führ t die Aufsicht über a.   das kirchliche Leben in der Gemeinde, b.   die Amtsführung der Pfarrerinnen und Pfarrer, c.   die Aufgabenerfüllung durch Angestellte und Freiwillige.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Art. 223 b über die Administrativunt ersuchung ist sinngemäss an wendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Bericht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erstattung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Öffentlichkeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            arbeit Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            165
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Kirchenpflege  erstattet  der  Kirchgemeindever sammlung  oder  dem  Kirchgemeindep arlament  und  der  weiteren  Öf fentlichkeit jährlich Bericht über ihre Tätigkeit und das kirchliche Ge meindeleben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.10 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie stellt dem Kirchenrat alle Unterlagen und Angaben zur Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fügung,  die  dieser  für  die  Planung und  Erfüllung  der  Aufgaben  der Landeskirche sowie für die Berichterstattung gemäss Kirchengesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 benötigt.  Sie  gibt  dem  Kirchenrat namentlich  Rechenschaft  über  die Verwendung der finanziellen Mittel der Kirchgemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Kirchenpflege  sorgt  für  die  Information  der  Pfarrerinnen, Pfarrer, Angestellt en und Freiwilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Sie informiert die Kirchgemeinde, die weitere Öffe ntlichkeit, die Bezirkskirchenpflege und den Kirchenrat über wesentliche Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - angelegenheiten. E.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Rechnungsprüfungskommission Funktion und Zusammen setzung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            166
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Rechnungsprüfungskommi ssion  ist  zuständig  für die Kontrolle des Finanzhaus haltes der Ki rchgemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  besteht  aus  fünf  Mitgliedern, einschliesslich  der  Präsidentin oder des Präsidenten. In Kirc hgemeinden mit einem Kirchgemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - parlament kann die Kirchgemeindeor dnung mehr als fünf Mitglieder vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Wahl Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            167
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Stimmberechtigten der Kirchgemeinde wählen die Mitglieder und die Präsidentin ode r den Präsidenten der Rechnungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - prüfungskommission  in  der  Kirchg emeindeversammlung,  sofern  die Kirchgemeindeordnung nicht die Wahl an der Urne vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In  Kirchgemeinden  mit  einem Kirchgemeindeparlament  wählt dieses die Mitglieder aus seiner Mitte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Wahl der Rechnungsprüf ungskommission richtet sich a.   bei  der  Wahl  an  der  Urne  nach den  Bestimmungen  des  Gesetzes über die politischen Rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 über Mehrheitswahlen an der Urne, b.   bei der Wahl durch die Kirchg emeindeversammlung nach den Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stimmungen des Gemeindegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 und der Kirchenordnung. Konstituierung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            168 Die Rechnungsprüfungskommission konstituiert sich mit Ausnahme der Präsidentin ode r des Präsidenten selber. Aufgaben Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            169
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Rechnungsprüfungskommi ssion besorgt die Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gaben, die ihr das Gemeindegesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 zuweist, und jene Aufgaben, die in der Finanzverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 vorgesehen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.10 F.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Pfarrwahlkommission, Komm issionen und Arbeitsgruppen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pfarrwahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kommission Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            170
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kirchgemeinde bestellt zur Vorbereitung einer Pfarrwahl eine Pfarrwahlkommissi on. Diese unterbreitet der Kirchen pflege  zuhanden  der  Stimmberec htigten  der  Kirchgemeinde  einen Wahlvorschlag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Pfarrwahlkommission setzt si ch aus den Mitgliedern der Kir chenpflege  und  den  von  der  Kirc hgemeindeversammlung  oder  vom Kirchgemeindeparlament  zugewählten  Mitgliedern  zusammen.  Die Kirchenpflege  kann  aus  ihren  Reihen  eine  Vertretung  bestimmen, welche die Aufgaben der Kirchenpf lege in der Pfarrwahlkommission wahrnimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Kirchgemeindeve rsammlung  oder  das  Kirchgemeindeparla ment bestimmt die Zahl der zuge wählten Mitglieder und die Präsiden tin oder den Präsidente n der Pfarrwahlkommiss ion. Die Zahl der zu gewählten Mitglieder darf die Zahl aller Mitglieder der Kirchenpflege nicht übersteigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Pfarrerinnen  und  Pfarre r,  die  in  einer  Ki rchgemeinde  pfarramt lich tätig sind, sowie Angestellte einer Kirchgemeinde sind nicht in die Pfarrwahlkommission dieser Kirchgemeinde wählbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arbeitsgruppen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            171
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kirchenpflege kann für bestimmte Aufgaben und Sachbereiche Kommissionen und zur Bearbeitung einzelner Geschäfte Arbeitsgruppen bestellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie ernennt die Mitgli eder von Kommissionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Einsitz in Kommissionen und Arbeitsgruppen steht Mitglie dern der Kirchgemeinde und weiteren Personen offen. G.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Zusammenarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            arbeit in der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kirchgemeinde Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            172
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Pfarrerinnen, Pfarrer und An gestellte bilden den Ge meindekonvent.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Kirchenpflege  regelt  die Organisation  und die  Zusammen setzung des Gemeindekonventes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Gemeindekonvent koordiniert  und  fördert  die  Zusammen arbeit  insbesondere  zwischen  dem  Pfarramt,  den  weiteren  Diensten und  den  Freiwilligen  der  Kirchgem einde. Er stellt den Informations austausch  sicher.  Er  unterstützt den  sorgsamen  Umgang  mit  den  zur Verfügung  stehenden  Mitteln,  eine zielorientierte  Arbeitsweise  und die Qualitätsentwicklung der kirchgemeindlichen Arbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Gemeinde-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            konvent
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.10 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Im  Weiteren  kommen  dem  Gemeindekonvent  folgende  Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gaben zu: a.   Erfüllung von Aufgab en gemäss den Aufträgen der Kirchenpflege, b.   Mitarbeit  bei  der  Entwicklung von  Legislaturzielen  und  Arbeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schwerpunkten, c.   Vernehmlassung zu Geschäften der Kirchenpflege auf deren Ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ladung, d.   Erörterung von Fragen des Gemeindelebens, e.   Wahlvorschlag für die Konventsle itung zuhanden der Kirchenpflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Im  Rahmen  seiner  Aufgaben kann  der  Gemeindekonvent  der Kirchenpflege oder dem Pfarrk onvent Anträge unterbreiten. b. Konvents leitung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            173
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Kirchenpflege  wählt  auf  Vorschlag  des  Gemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - Dauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Konventsleitung führt den Vorsitz im Gemeindekonvent und vertritt diesen gegenüber der Kirchenpflege. Übergemeind liche Zusammen arbeit Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            174
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kirchgemeinden nutzen di e inhaltlichen, personel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - len  und  finanziellen  Möglichkei ten  zur  übergemeindlichen  Zusam
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - menarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kirchenrat fördert die über gemeindliche Zusammenarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 b. Rechtsform und Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            175
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kirchgemeinden regeln die übergemeindliche Zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sammenarbeit durch den Abschluss von Vereinbarungen, den Zusam
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - menschluss zu Kirchgemeindeverbä nden oder die Gründung anderer Rechtsträger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Zuständigkeit für Beschlüsse gemäss Abs. 1 richtet sich nach der Kirchgemeindeordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vereinbarungen zwischen Körpe rschaften der Landeskirche unter sich  und  mit  anderen  kirchlichen Körperschaften  sowie  die  Statuten von Kirchgemeindeverbänden und a nderen Rechtsträ gern unterliegen der Genehmigung des Ki rchenrates. Diese wird erteilt, wenn die Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - einbarungen und Statuten dem üb ergeordneten Recht entsprechen. c. Politische Gemeinden und Schulgemeinden Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            176 Die  Kirchgemeinden  pflegen die  Zusammenarbeit  mit den politischen Gemeinde n und den Schulgemeinden. a. Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.10 H.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Kirchgemeinschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anerkennung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Evangelisch-reformierte Gemeinschaften können dem Kirchenrat mit Beschlus s der Mehrheit ihrer Mitglieder die Anerken nung als Kirchgemeinschaft beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kirchensynode entscheidet über die Anerkennung von Kirch gemeinschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Voraus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzungen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            177 a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Eine evangelisch-reformierte Gemeinschaft muss, da mit sie als Kirchgemeinscha ft anerkannt werden kann, a.   während mindestens vier Jahren auf dem Gebiet der Landeskirche gewirkt haben, b.   mindestens  150  Mitglieder  zählen ,  die  zu  einem  überwiegenden  Teil Mitglieder der Landeskirche und im Übrigen Mitglieder einer Mit gliedskirche der Evan gelisch-reformierten Kirche Schweiz sind, c.    die theologischen und rechtliche n  Grundlagen  der  Landeskirche,  wie sie sich in der Kirchenordnung finden, ausdrücklich anerkennen, d.   seit mindestens vier Jahren demokratisch organisiert sein sowie über ihre Tätigkeit und ihre Finanzen öffentlich Rechenschaft ablegen, e.   sich über das Gebiet mehrerer Kirchgemeinden der Landeskirche erstrecken und f.    ihren Sitz im Gebiet der Landeskirche haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Erfüllt eine evangelisch-reformierte Gemeinschaft die Vorausset zungen gemäss Abs. 1, kann ihr die Anerkennung als Kirchgemeinschaft erteilt  werden,  wenn  sie  für  die  Lande skirche  bedeutsam ist, weil sie zur sprachlichen oder lebensweltlich en Vielfalt der Landeskirche oder zur Bildung kirchlicher Gemeinscha ft auf der Ebene der Landeskirche beiträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Wirkungen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            178
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Kirchgemeinschaften besitzen als Körperschaften der Landeskirche eigene Rechtspersönlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie verfügen über die Behörden und Organe einer Kirchgemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie geben sich ein Statut, das der Genehmigung des Kirchenrates unterliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Kirchgemeinschaften decken ihre Ausgaben durch Beiträge der Landeskirche und fr eiwillige Zuwendungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Im Übrigen sind auf die Kirchg emeinschaften die Bestimmungen Ausnahmen vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.10 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung d. Pfarramt Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            178 a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 Für das Pfarramt einer Kirchgemeinschaft gelten die Bestimmungen über das Pfarra mt in einer Kirchgemeinde. Mitgliedschaft Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            178 b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Als Mitglied einer Kirchgemeinschaft gilt jede Per
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - son, die Mitglied einer Mitgliedski rche der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz ist und ihren Beit ritt zur betreffenden Kirchgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaft erklärt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Mitglieder einer Kirchgemei nschaft bleiben mit allen Rech
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten und Pflichten Mitglieder der Kirchgemeinde an ihrem Wohnsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wer in eine Kirchgemeinschaft aufgenommen werden will, wen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - det sich an eine Pfarrerin oder einen Pfarrer der Kirchgemeinschaft. Diese führen mit der beitrittswill igen Person ein Aufnahmegespräch. Sie vollziehen aufgrund einer schri ftlichen Erklärung der beitrittswilli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen Person die Aufnahme und teilen dies der Kirchgemeinschaft unver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - züglich mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Beitrittswillige Personen, die keiner Mitgliedskirche der Evange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lisch-reformierten Kirche Schweiz an gehören, treten vor der Aufnahme in eine Kirchgemeinschaft der Mitg liedskirche der Evangelisch-refor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mierten Kirche Schweiz an ihrem Wohnsitz bei. b. Austritt, Nicht zugehörigkeit Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            178 c
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Austritt und die Nichtzugehörigkeit sind gegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - über der Kirchgemeinschaft schriftlic h zu erklären. Diese bestätigt der betreffenden Person den Austritt und teilt dies der Kirchgemeinde am Wohnsitz mit, sofern es sich gleichzeitig um einen Austritt aus der Lan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - deskirche handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mit dem Austritt aus einer Mitgliedskirche der Evangelisch-refor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mierten Kirche Schweiz endet auch die Mitgliedschaft in einer Kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemeinschaft. Vertragliche Regelung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            179 Der Kirchenrat regelt durch Vertrag mit den Kirchge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - meinschaften namentlich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 a.   die Zuweisung zu einem kirchlichen Bezirk, b.   die Ausgestaltung der Zusamm enarbeit mit de r Landeskirche, c.   die finanziellen Leistu ngen der Landeskirche, d.   die  Finanzierung  des  Unterhal ts  von  Liegenschaften  der  Kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemeinschaften und die Verfügung sbefugnisse über diese Liegen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schaften, e.   die Folgen des Verzichts auf die Anerkennung gemäss Art. 179
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Verzicht Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            179 a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Eine Kirchgemeinschaft kann mit Beschluss ihrer Mitglieder jederzeit auf die Anerkennung als Kirchgemeinschaft ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kirchenrat bestimmt den Zeitpunkt, in dem der Verzicht wirk
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sam wird, im Einvernehmen mit der Kirchgemeinschaft. a. Aufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Entzug Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            179 b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kirchensynode kann au f Antrag des Kirchen rates einer Kirchgemeinschaft die Anerkennung entziehen, wenn sie a.   in schwerwiegender Weise gegen die gesetzlichen Bestimmungen verstösst, b.   die Voraussetzungen für die Anerkennung auch nach Ansetzung einer Frist zur Behebung des Mangels nicht mehr erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kirchenrat entscheidet über die Folgen des Entzugs der Aner kennung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Kirchlicher Bezirk A. Grundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einteilung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            180
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die kirchlichen Bezirke um fassen die Kirchgemeinden in den Bezirken des Kantons. Vorb ehalten bleibt die abweichende Zu weisung gemäss Art. 151 Abs. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kirchenrat legt den Bestand und die Grenzen der Kapitel fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Organe Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Organe der kirchlichen Be zirke sind die Bezirkskir chenpflegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Weitere Organe der kirchlichen Bezirke sind die Pfarrkapitel, Dia konatskapitel, Kirchenmusi kkapitel und Katechetikkapitel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kapitels
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            konferenzen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181 a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Dekaninnen und Dekane versammeln sich auf Einladung des Kirchenrat es in der Konferenz der Dekaninnen und De kane.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Präsidentinnen und Präsidenten der  Diakonats-,  Kirchenmusik- und Katechetikkapitel ve rsammeln sich auf Einl adung des Kirchenrates je in der Konferenz ihrer Präsidien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Kirchenrat regelt die Organisation und die Aufgaben der Kon ferenzen. B. Bezirkskirchenpflege
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Funktion und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            182
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Bezirkskirchenpflege fö rdert und beaufsichtigt das kirchliche Leben im Bezirk.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  besteht  aus  mindestens  fünf  Mi tgliedern,  einschliesslich  der Präsidentin oder des Präsidenten. Der Kirchenrat setzt die Mitglieder zahl der Bezirkskir chenpflegen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.10 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Mitgliedschaft in der Bezirkskirchenpfle ge ist innerhalb des Bezirkes unvereinbar mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 a.   der Mitgliedschaft in Behörden und Organen einer Kirchgemeinde sowie in Kommissionen gemäss Art. 170 und 171 Abs. 1, b.   der Mitgliedschaft in Behörden und Organen eines Kirchgemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verbandes sowie in Kommissionen gemäss Art. 171 Abs. 1, c.   einem Pfarramt oder einer Anst ellung in einer Kirchgemeinde, d.   der  Mitgliedschaft  im  Vorstand  eines  Kapitels  gemäss  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181 Abs. 2. Wahl Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            183
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Stimmberechtigten des Bezirkes wählen die Mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - glieder der Bezirk skirchenpflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Wahl erfolgt an der Urne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 über Mehrheitswahlen an der Urne und über Bezirkswahlen finden sinngemäss Anwendung. Konstituierung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            184
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Bezirkskirchenpflege konstituiert sich selber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Dekanin oder der Dekan nimmt an den Sitzungen der Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zirkskirchenpflege mit beratender Stimme und Antragsrecht teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Präsidentinnen  und  Präsid enten  des  Diakonats-,  Kirchen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - musik-  und  Katechetikkapitels  im Bezirk  nehmen  auf  Einladung  der Bezirkskirchenpflege mi t beratender Stimme und Antragsrecht an den Sitzungen teil, wenn en tsprechende Geschäfte vorliegen oder vom Ka
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pitel angemeldet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Bezirkskirchenpflege gibt sich eine Geschäftsordnung. Organisation und Geschäfts führung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            185
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für  die  Organisation  und  Geschäftsführung  der  Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zirkskirchenpflege  gelten  die  Be stimmungen  des  Gemeindegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 über die Gemeinde behörden si nngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Bezirkskirchenpflege  ist  beim  Entscheid  über  ein  Rechts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mittel an keine Weisungen gebunden, ausgenommen bei der Rückwei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sung durch eine übergeordnete Instanz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Kirchenrat regelt die Aufsichts- und Visitationstätigkeit sowie die fachliche und administrative Unterstützung der Bezirkskirchen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pflegen in einer Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Landeskirche trägt den Aufw and der Bezirkskirchenpflegen. Aufgaben Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            186 Der Bezirkskirchenpflege kommen unter Vorbehalt der Zuständigkeit des Bezirksrates na mentlich folgende Aufgaben zu: a. Pflege der Beziehungen zu de n Kirchgemeinden, insbesondere zu den Kirchenpflegen, Pfarrerinnen, Pfarrern und Angestellten,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.10 b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Aufsicht  über  die  Kirchgemei nden,  Kirchgemeinschaften  und Kirchgemeindeverbände, ihre Behörden und Organe sowie über Pfarrerinnen, Pfarrer und Angestel lte hinsichtlich der Amtsfüh rung und der Erfüllung ihrer Aufgaben, c. Vermittlung bei Spannungen in nerhalb einer Kirchgemeinde, zwi schen Kirchgemeinden sowie zwis chen ihren Amtsträgerinnen und Amtsträgern, Angestel lten und Mitgliedern, d. Anordnung von aufsichtsr echtlichen Massnahmen, e. Beurteilung von Rekursen und Beschwerden gegen Anordnungen und Beschlüsse der Kirchgemei nden und Kirchgemeindeverbände sowie ihrer Organe, f.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Stellungnahme zu Gesuchen de r Kirchgemeinden um Zuteilung von Pfarrstellenpensen gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            117 Abs. 4 und um Errichtung von gemeindeeigene n Pfarrstellen, g. Unterstützung  der  Kirchgemeind en  in  der  übergemeindlichen Zusammenarbeit, h. Aufsicht über die Führung de r Archive von Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverbänden,  der  Pfar rarchive  und  der  kirchlichen Register, i. Vertretung der Anliegen de r Landeskirche im Bezirk, j. Durchführung von Bezirksversammlungen und Bezirkstagen, k. Information des Kirchenrates über Vorkommnisse gemäss lit. c und d sowie Erstattung eines jähr lichen Berichtes an den Kirchen rat über ihre Tätigkeit und über den Stand des kirchlichen Lebens im Bezirk, l. Behandlung weiterer durch die Kirchenordnung und den Kirchen rat zugewiesener Geschäfte. C. Pfarrkapitel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            187
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Im Pfarrkapitel des Bezirkes versammeln sich die Mit glieder des Ministeriums mit Wohnsitz im Bezirk.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mitglieder  des  Ministeriums  mit  Wohnsitz  im  Bezirk,  die  im Dienst  der  Landeskirche  oder  einer mit  dieser  verbundenen  Institu tion stehen und ihren Tätigkeitsschw erpunkt ausserhalb des Bezirkes haben, nehmen dort Einsitz in das Pfarrkapitel. Über Ausnahmen ent scheidet der Kirchenrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Konstituierung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            188
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Pfarrkapitel konstituie rt sich auf Einladung der Dekanin oder des Dekans binnen dreier Monate seit Beginn der Amts dauer der Pfarreri nnen und Pfarrer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.10 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es wählt aus seiner Mitte im geheimen Verfahren gemäss Art. 157
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b Abs. 2 den Vorstand, mindestens bestehend aus der Dekanin oder dem Dekan und zwei weiteren Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Nehmen zwei Personen die Aufgaben der Dekanin oder des De
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kans gemeinsam wahr, bestimmt der Vorstand die geschäftsführende Dekanin oder den geschäftsführe nden Dekan und die Zuständigkei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Mitglieder  des  Vorstandes  müssen  im  Pfarrkapitel  stimm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - berechtigt sein. Versammlungen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            189
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das  Pfarrkapitel  versammelt  sich  auf  Einladung  der Dekanin oder des Dekans oder auf Begehren von einem Fünftel der stimmberechtigten Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  in  einem  Pfarramt  tätigen  Mitglieder  des  Pfarrkapitels  sind zur Teilnahme an den Kapite lsversammlungen verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Stimm- und wahlberechtigt sind die im Dienst der Landeskirche oder  einer  mit  dieser  verbundenen Institution  stehenden  Mitglieder des  Pfarrkapitels.  Die  weiteren  Mitglieder  nehmen  an  den  Kapitels
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - versammlungen mit bera tender Stimme teil. Aufgaben Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            190
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Dem Pfarrkapitel kommen namentlich zu: a.   Stellungnahme zu kirchlichen Fr agen auf Einladung des Kirchen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rates oder der Bezirkskirchenpflege, b.   Behandlung  theologischer  und  ge sellschaftlicher  Fragen  im  Blick auf die pfarramtliche Arbeit und auf die Entwicklung neuer Lösungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ansätze in der kirchlichen Praxis, c.   Antragstellung  zu  kirchlichen  Anliegen  zuhanden  der  Bezirks
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kirchenpflege, der zuständigen Ka pitel gemäss Art. 181 Abs. 2 und des Kirchenrates, d.   Förderung der übergemei ndlichen Zusammenarbeit. Dekanin und Dekan Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            191
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Dekanin  oder  der  Dekan  leitet  das  Pfarrkapitel und vertritt dieses nach aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Neu gewählte Dekaninnen und Deka ne werden im Rahmen eines Gottesdienstes durch ein Mitglied de s Kirchenrates im Amt eingesetzt. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            192
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Den Dekaninnen und Dekane n kommen namentlich zu: a. Installation von Pfarrerinnen un d Pfarrern sowie deren Einführung in die besonderen Verhältnisse ihrer Gemeinde und der Landes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kirche, b. Begleitung, Beratung und Förder ung der Mitglieder des Pfarrka
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pitels, a. Stellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.10 c. in Zusammenarbeit mit der Bezirkskirchenpflege Vermittlung bei Spannungen, d. Förderung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern des Pfarrkapitels, e. Vertretung des Kirche nrates im Pfarrkapitel und im Bezirk in Be langen des Pfarramtes, f.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 Teilnahme an der Konferenz de r Dekaninnen und Dekane sowie Vertretung der Anliege n des Pfarrkapitels in dieser Konferenz, g. Berichterstattung an den Kirchenrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dekaninnen und Dekane sind im Rahmen ihrer Aufgaben befugt, Anweisungen  zu  erteilen  und  die  Mitglieder  des  Pfarrkapitels  zu ermahnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Entlastung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            193
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Dekaninnen und Dekane sowie ihre Stellvertreterin nen und Stellvertreter können in ih rer Tätigkeit entlastet werden, sofern sie im Dienst der Landeskirche stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Stehen sie im Dienst einer mit der Landeskirche verbundenen In stitution oder sind sie teilzeitlich tä tig, kann ihnen oder der Institution anstelle der Entlastung eine Entschädigung ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Kirchenrat setzt die Entlas tung oder Entschädigung fest. D. Diakonatskapitel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            194
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Sozialdiakoninnen  und  Sozialdiakone,  die  im  Dienst einer Kirchgemeinde, eines Kirchg emeindeverbandes, der Landeskir che oder einer mit dieser verbundene n Institution stehen, sind Mitglie der eines Diakonatskapitels.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Zugehörigkeit richtet sich nach dem Ort der Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 . . .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Konstituierung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            195
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Diakonatskapite l konstituiert sich auf Einladung der  Präsidentin  oder  des  Präsiden ten  im  Anschluss  an  die  Erneue rungswahlen der Kirche npflegen bis spätestens zum Ende des betref fenden Jahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es wählt aus seiner Mitte im geheimen Verfahren gemäss Art. 157 b Abs. 2 den Vorstand, mindestens be stehend aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und zwei weiteren Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Nehmen zwei Personen die Aufgaben der Präsidentin oder des Präsidenten gemeinsam wahr, bestim mt der Vorstand die geschäftsfüh rende Präsidentin oder den geschäftsführenden Präsidenten und die Zuständigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.10 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Mitglieder des Vorstandes müssen im Diakonatskapitel stimm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - berechtigt sein. Versammlungen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            196
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Diakonatskapitel versammelt sich auf Einladung der  Präsidentin  oder  des  Präsiden ten  oder  auf  Begehren  von  einem Fünftel der stimmberec htigten Mitglieder.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mitglieder, die mit einem Stel lenpensum von insgesamt mindes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tens 30% im Dienst einer Kirchgemeinde, eines Kirchgemeindeverban
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - des,  der  Landeskirche  oder  einer  mi t  dieser  verbundenen  Institution stehen, sind zur Teilnahme an de n Kapitelsversammlungen verpflich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Stimm-  und  wahlberechtigt  in den  Kapitelsversammlungen  sind alle Mitglieder de s Diakonatskapitels. Aufgaben Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            197
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Dem Diakonatska pitel kommen namentlich zu: a.   Stellungnahme zu kirchlichen Fr agen auf Einladung des Kirchen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rates oder der Bezirkskirchenpflege, b.   Behandlung  diakonischer  und  gese llschaftlicher  Fragen  im  Blick auf die diakonische Arbeit und auf die Entwicklung neuer Lösungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ansätze in der kirchlichen Praxis, c.   Antragstellung zu kirchlichen Anliegen zuhanden der zuständigen Bezirkskirchenpflege,  der  zuständigen  Kapitel  gemäss  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181 Abs. 2 und des Kirchenrates, d.   Förderung der übergemei ndlichen Zusammenarbeit. Präsidentin und Präsident Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            198 Die Präsidentin ode r der Präsident le itet das Diakonats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kapitel und vertritt di eses nach aussen. b. Aufgaben Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            199 Den Präsidentinnen und Präs identen kommen nament
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich zu: a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Einführung von Sozialdiakoninne n und Sozialdiakonen in die be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sonderen Verhältnisse ihrer Gemeinde und der Landeskirche, b. Begleitung,  Beratung  und  Förderung  der  Mitglieder  des  Diako
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - natskapitels, c. in  Zusammenarbeit  mit  der  zuständigen  Bezirkskirchenpflege Vermittlung bei Spannungen, d. Förderung  der  Zusammenarbeit zwischen  den  Mitgliedern  des Diakonatskapitels, e. Teilnahme an der Konferenz de r Diakonatskapitelspräsidien und Vertretung der Anliegen des Dia konatskapitels in dieser Konfe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - renz, f. Berichterstattung an den Kirchenrat. a. Stellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Entlastung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Präsidentinnen und Präsid enten der Diakonatskapitel können  in  ihrer  beruflichen  Tätigkeit zeitlich  entlastet  werden,  sofern sie im Dienst einer Kirchgemeinde, eines Kirchgemeindeverbandes oder der Landeskirche stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Stehen sie im Dienst einer Ki rchgemeinde, eines Kirchgemeinde verbandes oder einer mit der Landeskirche verbundenen Institution oder sind sie teilzeitlich tätig, ka nn ihnen, der Kirchgemeinde, dem Kirchgemeindeverband oder der Instit ution anstelle der Entlastung eine Entschädigung ausgerichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Kirchenrat regelt in Absp rache mit der Kirchgemeinde, dem Kirchgemeindeverband oder der Institution die Einzelheiten. E. Kirchenmusikkapitel und Katechetikkapitel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzung und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Teilnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            pflicht Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200 a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Kirchenmusikerinnen  und Kirchenmusiker  sowie Katechetinnen  und  Katecheten,  die  im Dienst  einer  Kirchgemeinde, eines Kirchgemeindeverbandes, der Landeskirche oder einer mit die ser verbundenen Institution stehen, sind Mitglieder ei nes Kirchenmusik kapitels beziehungsweise eines Katechetikkapitels.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mitglieder, die mit einem Stellenpensum von insgesamt mindes tens  20%  im  Dienst  einer  Kirchg emeinde,  eines  Kirchgemeindever bandes, der Landeskirche oder einer mit dieser verbundenen Institution stehen, sind zur Teilnahme an den Kapitelsversammlungen verpflich tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anwendbares
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Recht Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200 b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Die  Organisation  und  die  Aufgaben  der  Kirchen musikkapitels und der Katechetikkapite ls richten sich nach den für die Diakonatskapitel gelten den Bestimmungen. Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21, 195, 196 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 und 3 sowie 197–200 si nd sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Abschnitt: Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Organe Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            201 Organe der Landeskirche sind die Gesamtheit der Stimm berechtigten, die Kirchensynode, der Kirchenrat und die Rekurskom mission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.10 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung A. Gesamtheit der Stimmberechtigten Funktion und Zusammen setzung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            202
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Gesamtheit  der  Stimmb erechtigten  wählt  in  den Synodalwahlkreisen  die Mitglieder  der  Kirchensynode  und  entschei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - det über die ihr gemäss Kirchenor dnung zu unterbreitenden Vorlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie setzt sich aus den stimmber echtigten Mitgliedern der Landes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kirche zusammen. Initiative Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            203
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Mit  einer  Initiative  kann  der Erlass,  die  Aufhebung  oder die Änderung von Bestimmungen der Kirchenordnung verlangt wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Initiativen  sind  in  der  Form  des  ausgearbeiteten  Entwurfs  oder der allgemeinen Anregung abzufassen. Initiativen auf Gesamtrevision der Kirchenordnung sind nu r in der Form der allgemeinen Anregung zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Eine Initiative können einreichen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 a.   ein Drittel der Mitgli eder der Kirchensynode, b.   sieben  Kirchgemeinden  durch  Beschluss  der  Kirchgemeindever
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sammlung oder des Ki rchgemeindeparlamentes, c.   1000 Stimmberechtigte. Obligatorisches Referendum Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            204 Dem obligatorischen Referendum unterstehen a.   Gesamtrevisionen der Kirchenordnung, b.   Teilrevisionen  der  Kirchenordnung,  welche  die  Befugnisse  der Stimmberechtigten betreffen. Fakultatives Referendum Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            205
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Dem fakultativen Re ferendum unterstehen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 a.   vorbehältlich  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            204  lit. b  Teilrevisionen  der  Kirchenordnung, ausgenommen  Änderungen  im Anhang  der  Ki rchenordnung  auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - grund von Beschlüssen gemäss Art. 151 Abs. 2 und 3, b.   die Verordnung über die im Mitglie derregister zu erfassenden Iden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tifikatoren und Merkmale der Mitglieder der Landeskirche gemäss Art. 28 a Abs. 2, c.   die Personalverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 gemäss Art. 99 Abs. 2, d.   die Finanzverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 gemäss Art. 233 Abs. 1, e.   Beschlüsse der Kirchensynode üb er die Aufteilung von Kirchge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - meinden gemäss Art. 151 c, f.    das Konkordat betreffend die ge meinsame Ausbildung der evange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lisch-reformierten Pf arrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 gemäss Art. 102,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.10 g.   Beschlüsse der Kirchensynode übe r neue einmalige Ausgaben von mehr als 4 Mio. Franken und neue jährlich wied erkehrende Aus gaben  von  mehr  als  400 000  Franken,  ausgenommen  Beschlüsse gemäss Art. 215 lit. b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Referendum können ergreifen a.   ein Drittel der Mitgli eder der Kirchensynode, b.   zwölf Kirchgemeinden durch Beschluss der Kirchenpflege, c.   1000   Stimmberechtigte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Kirchensynode kann von sich aus ihre Beschlüsse dem fakul tativen Referendum oder der Volksabstimmung unterstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verfahren Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            206 Initiative  und  Referendum sind  dem  Kirchenrat  einzu reichen. Im Übrigen ist das ka ntonale Recht si nngemäss anwendbar. B. Kirchensynode
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Funktion und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zusammen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            setzung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            207
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Kirchensynode  übt  im Zusammenwirken  mit  der Gesamtheit der Stimmberechtigten der Landeskirche die gesetzgebende Gewalt aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  besteht  aus  120  Mitglieder n  sowie  den  Vertreterinnen  und Vertretern der Ki rchgemeinschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wahlkreise Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            208
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die kirchlichen Bezirke und die Kirchgemeinschaften bilden die Wahlkreise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Kirchensynode  kann  auf  Antr ag  des  Kirchenr ates  einzelne Bezirke in mehrere Wahlkreise aufteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Sitzzuteilung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            209
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Verteilung der Sitze au f die Wahlkreise erfolgt im Verhältnis  zur  evangelisch-reform ierten  Wohnbevölkerung,  wie  sie vom  Statistischen  Amt  des  Kantons Zürich  zuletzt  ermittelt  worden ist. Den Kirchgemeinsch aften steht unabhängig von der Mitgliederzahl je ein Sitz zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  die  politischen  Rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 betreffend  die  Sitzzuteilung  bei  der  Wahl  des  Kantonsrates  finden sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Kirchenrat legt vor jeder Gesamterneuerungswahl die Ver teilung der Sitze auf die Wahlkrei se fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Wahlverfahren Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Wahl  der  Kirchensynod e  erfolgt  im  Verfahren der Mehrheitswahl an der Urne. Be i Erneuerungswahle n ist die stille Wahl ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.10 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Kirchgemeinschaften  wählen ihre  Vertretung  in  der  Kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemeindeversammlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Mehrheit der Vertreterinne n und Vertreter eines Wahlkrei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ses darf nicht als Pfarrerin, Pfarrer, Angestellte oder Angestellter im Dienst einer Kirchgem einde, eines Kirchgemei ndeverbandes oder der Landeskirche stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Kirchensynode  re gelt  das  Wahlverfahre n  in  einer  Verord
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nung. Amtsgelübde Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            211
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Mitglieder der Kirchensynode leisten im Anschluss an die Erwahrung der Wahl da s Amtsgelübde mit den Worten: «Ich  gelobe  vor  Gott,  meinen  Pf lichten  als  Mitglied  der  Kirchen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - synode  gewissenhaft  nachzukomme n,  der  Landeskirche  in  der Erfüllung ihres Auftrages zu dien en und so die Sache Jesu Christi nach Kräften mit Gotte s Hilfe zu fördern.»
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Mitglieder  der  Kirchensyn ode  bestätigen  das  Amtsgelübde mit den Worten «Ich gelobe es». Konstituierung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            212 Die Kirchensynode konstituiert sich selber. Sie gibt sich eine Geschäftsordnung. Versammlungen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            213
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kirchensynode versammelt sich auf Einladung der Präsidentin  oder  des  Präsidenten  vierteljährlich.  Sie  wird  ausserdem einberufen a.   auf Anordnung der Präsiden tin oder des Präsidenten, b.   auf Begehren eines Drittels ihrer Mitglieder, c.   auf Antrag des Kirchenrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Verhandlungen sind öffentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Mitglieder des Kirchenrates, die Kirchenratsschreiberin oder der  Kirchenratsschreiber  und  die  Ve rtreterin  oder  der  Vertreter  der Theologischen Fakultät de r Universität Zürich haben in der Kirchen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - synode beratende Stim me und Antragsrecht. Aufgaben Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            214 Der Kirchensynode kommen na mentlich folgende Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gaben zu: a.   Beschlussfassung über Bibelübersetzung, Liturgie und Gesangbuch, b.   Erlass  und  Änderung der  Kirchenordnung  und  von  Beschlüssen, die für alle Kirchgem einden verbindlich sind, c.   Erlass und Genehmigung von Ve rordnungen, sofern die Kirchen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ordnung dies vorsieht, a. Allgemeine Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.10 d.   Stellungnahme  zur  Änderung  von  Bestimmungen  der  Kantons verfassung, welche di e Landeskirche betreffe n, und zu Revisionen des Kirchengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 , e.   Kenntnisnahme der Legislaturziele des Kirchenrates, f.    Beschlussfassung über gesamtkirchliche Aufgaben, g.   Behandlung  von  Initiativen,  Mo tionen,  Postulaten,  Interpellatio nen, Schriftlichen Anfragen, Resolutionen und Petitionen, h.   Regelung  der  Entschädigung  der Mitglieder  der  Kirchensynode, des Kirchenrates, der Bezirksk irchenpflegen und der Rekurskom mission, i. Aufsicht  über  die  Geschäftsführung  des  Kirchenrates  und  der Rekurskommission sowie Abna hme der Jahresberichte, j. Stellungnahme zu Fragen theolo gischer und kirchlicher sowie ethi scher und gesellschaftlicher Natur durch öffentliche Erklärungen, k.   Beratung und Beschlus sfassung über weitere vom Kirchenrat vor gelegte Geschäfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Finanzen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            215
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Die Kirchensynode ist zuständig für a.   die Beschlussfassung über Aus gaben oder entsprechende Einnahme ausfälle, welche die Zuständigkei t des Kirchenrates überschreiten, unter Vorbehalt von Art. 205 Abs. 1 lit. c, b.   die Festsetzung des Rahmenkredit es für die Zuteilung von Pfarr stellenpensen  jeweils  auf  die  Amtsdauer  der  Pfarrerinnen  und Pfarrer, c.   die Festsetzung des Budgets der Landeskirche so wie des Beitrags satzes für die Beiträge der Kirchgemeinden an die Landeskirche, d.   die jährliche Kenntnisnahme de s Finanzplanes der Landeskirche, e.   die Prüfung und Genehmigung de r Rechnungen der Landeskirche und ihrer Fonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c. Wahlen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            216 Die Kirchensynode wählt a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 auf Amtsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   die  Kirchenratspräsidentin  od er  den  Kirchenr atspräsidenten und die weiteren Mitgli eder des Kirchenrates,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   die Mitglieder de r Rekurskommission,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   die Mitglieder und Er satzleute für die Synode der Evangelisch- reformierten Kirche Schweiz, b. die Synodalpredigerin oder den Synodalprediger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.10 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung C. Kirchenrat Funktion und Zusammen setzung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            217
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Kirchenrat  ist  die  obe rste  leitende  und  vollzie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - hende Behörde der Landeskirche. Er nimmt diesen Dienst in theolo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gisch-geistlicher Verantwortung wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kirchenrat besteht aus der Kirchenratspräsi dentin oder dem Kirchenratspräsidenten  im  Voll amt  und  sechs  nebenamtlichen  Mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Mitgliedschaft im Kirchenrat ist unvereinbar mit a.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 der Mitgliedschaft in einem Kirchgemeindeparlament, in einer Kir
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - chenpflege, in der Rechnungsprü fungs- oder Geschäftsprüfungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kommission einer Kirchgemeinde, in einer Pfarrwahlkommission, in unterstellten oder eigenstä ndigen Kommissionen gemäss Ge- meindegesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 in einer Kirchgemeinde und in Kommissionen ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mäss Art. 171 Abs. 1, b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 der Mitgliedschaft im Vorstand, in der Delegiertenversammlung, in  der  Rechnungsprüfungs-  oder Geschäftsprüfungskommission,  in unterstellten oder eigenständigen Kommissionen gemäss Gemeinde- gesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 und in Kommissionen gemäss Art. 171 Abs. 1 eines Kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemeindeverbandes, c. der Mitgliedschaft in einer Bezi rkskirchenpflege und im Vorstand eines Kapitels gemäss Art. 181 Abs. 2, d. der Mitgliedschaft in der Ki rchensynode und der Rekurskommis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sion, e. einer Anstellung in einem Pfarra mt in Institutionen, einem Pfarr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - amt  mit  gemischter  Trägersc haft  und  einem  Pfarramt  der  Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - samtkirchlichen Dienste sowie be i den Gesamtkirchlichen Diens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten. Amtsgelübde Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            218
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Nach  ihrer  Wahl  leisten  die  Mitglieder  des  Kirchen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rates  vor  der  Kirchensynode  oder deren  Büro  das  Amtsgelübde  mit den Worten: «Ich  gelobe  vor  Gott,  meinen  Pf lichten  als  Mitglied  des  Kirchen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rates gewissenhaft nach zukommen, der Landesk irche in der Erfül
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lung ihres Auftrages zu dienen und so die Sache Jesu Christi nach Kräften mit Gottes Hilfe zu fördern.»
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Mitglieder des Kirchenrates bestätigen das Amtsgelübde mit den Worten «Ich gelobe es».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Konstituierung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            219
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Kirchenrat  konstituier t  sich  mit  Ausnahme  der Präsidentin oder des Präsidenten selber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kirchenratsschreiberin oder der Kirchenratsschreiber nimmt an  den  Sitzungen  des  Kirchenrat es  mit  beratender  Stimme  und  An tragsrecht teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Kirchenrat gibt sich eine Geschäftsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            220
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kirchenrat besorgt di e Angelegenheiten der Lan deskirche, sofern nicht eine ande re Behörde oder ein anderes Organ zuständig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dem Kirchenrat kommen namentli ch folgende Aufgaben zu: a.   Herausgabe der Zürche r Bibel, der Zürcher Liturgie sowie kirch licher Gesang- und Lehrbücher, b.   Vertretung der Landeskirche nach aussen, c.   Antragstellung an die Kirchens ynode, Stellungnahm e zu Berichten und Anträgen von Kommissionen der Kirchensynode sowie Voll zug der Beschlüsse der Kirchensynode, d.   Erlass von Verordnungen, die nicht in die Zuständigkeit der Kirchen synode fallen, e.   Erarbeitung von Legi slaturzielen zuhande n der Kirchensynode, f.    Wahrnehmung gesamtk irchlicher Aufgaben, g.   Wahl  der  Kirchenratsschreiberin oder  des  Kirchenratsschreibers auf Amtsdauer, h.   Empfehlungen  zuhanden  der  Kirchgemeinden  für  den  Einsatz personeller  und  finanzie ller Mittel in den ki rchlichen Handlungs feldern, i. Vorschlagsrecht  für  die  Ernennung von  Mitgliedern  des  Ministe riums der Landeskirche zu Armees eelsorgerinnen und Armeeseel sorgern, j. Ernennung von Abordnungen und Ve rtretungen des Kirchenrates, k.   Personalveran twortung für die Pfar rerinnen und Pfarrer, l. Aufsicht über die kirchlichen Bezirke, ihre Behörden und Organe, m.  Oberaufsicht über die Kirchgem einden, Kirchgemeinschaften und Kirchgemeindeverbände ,  ihre  Behörden  und Organe  sowie  über die Gemeindepfarrämter und die Angestellten der Kirchgemeinden, n.   Aufsicht über die selbstständi gen, aufgrund des Zivilgesetzbuches
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 zur Förderung von Aufgaben der Landeskirche geschaffenen kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Allgemeine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.10 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung o.   Stellungnahme zu Fragen theolo gischer und kirchlicher sowie ethi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - scher und gesellschaftlicher Natur durch öffentliche Erklärungen, p.   Beurteilung  von  Rekursen  gegen erstinstanzliche  Anordnungen der  Bezirkskirchenpflegen  und  gegen  Rekursentscheide  der  Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zirkskirchenpflegen, sofern de r Weiterzug an die Rekurskommis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sion oder an das kantona le Verwaltungsgericht ausgeschlossen ist. b. Finanzen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            221
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kirchenrat beschliesst in eigener Zuständigkeit über a.   gebundene Ausgaben, b.   Ausgaben oder entsprechende Ei nnahmeausfälle im Rahmen des Budgets  sowie  die  Erhöhung  budg etierter  Ausgaben  oder  Ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahmeausfälle im folgenden Umfang:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   einmalige Ausgaben im Einzelfall bis 250 000 Franken, bei Bau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vorhaben bis 1 Mio. Franken,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   jährlich wiederkehr ende Ausgaben bis 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0 000 Franken im Ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zelfall, c.   neue  im  Budget  nicht  enthal tene  Ausgaben  oder  Einnahmeaus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fälle im folgenden Umfang:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   einmalige Ausgaben bis 100 000 Franken im Einzelfall, bei Per
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sonalgeschäften bi s 250 000 Franken,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   jährlich wiederkehr ende Ausgaben bis 50 000 Franken im Ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zelfall, d.   Nachtragskredite zu den von de r Kirchensynode bewilligten Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - pflichtungskrediten bi s höchstens 10% des von der Kirchensynode im Einzelnen bewi lligten Betrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Kirchenrat  kann  Ausgaben und  Einnahmeausfälle  gemäss Abs. 1 lit. c und d bis zu einem jä hrlichen Höchstbetrag von insgesamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Mio. Franken bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Kirchenrat kann nach Mass gabe der Finanz verordnung Dar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lehen aufnehmen und gewähren sowi e Liegenschaften kaufen und ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kaufen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Er verwaltet den Fina nzausgleich gemäss den Bestimmungen der Finanzverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Er kann Kollekten für die ganze Landeskirche anordnen. Bericht erstattung und Information Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            222
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Kirchenrat  erstattet der  Kirchensynode  jährlich Bericht über die Tätigkeit der Lande skirche und unterbreitet die Jah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kirchenrat besorgt gemäss Kirchengesetz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 die Berichterstat tung gegenüber dem Kanton, insb esondere über die Verwendung der Kostenbeiträge  und  der  Erträge  aus den  Kirchensteuern  der  juristi schen Personen sowie übe r die Wirksamkeit der Tätigkeitsprogramme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Er  informiert  die  Öffentlichkeit  über  wesentliche  Angelegen heiten der Landeskirche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Delegation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Aufgaben Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            223
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Kirchenrat  kann  durch  die  Geschäftsordnung bestimmte  Sachbereiche  zur  selbst ständigen  Besorgung  seinen  Mit gliedern,  der  Kirchenratsschreiber in  oder  dem  Kirchenratsschreiber übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er  kann  für  bestimmte  Sachbereiche  Kommissionen  und  zur Bearbeitung einzelner Geschäfte Arbeitsgruppe n bestellen oder Fach leute beiziehen. Er legt Au fträge und Befugnisse fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Notstand Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            223 a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kirchenrat veranlasst in ausserordentlichen La gen oder bei schwerwiege nden Ereignissen alles, was erforderlich ist, um das kirchliche Leben aufrechtzu erhalten sowie die Aufgabenerfül lung durch die Landeskirche und ihre Kirchgemeinden zu gewährleis ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Kirchenrat kann, unmittelbar gestützt auf diese Bestimmung, auch ohne gesetzliche Grundlage Verordnungen erlassen und Anord nungen treffen, um eingetretene n oder unmittelbar drohenden schwe ren Störungen gemäss Abs. 1 zu begegnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Verordnungen und Anordnungen gemäss Abs. 2 unterbreitet er binnen dreier Monate der Kirchensynode zur Genehmigung. Sie fallen spätestens ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten dahin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Administrativ
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            untersuchung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            223 b
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kirchenrat kann eine Administrativuntersuchung einleiten, wenn in seinem Zuständigkeitsbereich a.   erhebliche Mängel vorliegen ode r schwerwiegende Pflichtverletzun gen begangen wurden, b.   ein entsprechender Verdacht besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wer eine Administrativuntersu chung führt, ist berechtigt, a.   die für die Sicherst ellung des Untersuchungszwecks erforderlichen Daten, einschliesslich Personendaten und besonderer Personen daten, zu bearbeiten und b.   diese Daten an Behörden, die mit der Administrativuntersuchung zusammenhängende straf- und verw altungsrechtliche Verfahren füh ren, weiterzuleiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.10 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung Entlassung aus dem Amt oder Dienst, Einstellung im Amt oder Dienst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            224
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kirchenrat kann Mitglieder der Organe von Kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemeinden und Kirchgemei ndeverbänden, der Be zirkskirchenpflegen und der Vorstände von Kapiteln gemä ss Art. 181 Abs. 2 aus dem Amt entlassen oder längstens bis zum Ab lauf ihrer Amtsda uer im Amt ein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - stellen, wenn sie ihre kirchlichen, amtlichen oder behördlichen Oblie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - genheiten in schwerwiegender Weise vernachlässigen, in anderer Weise die rechtlichen Vorschriften missacht en oder gegen sie ein Strafverfah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren eingeleitet worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Kirchenrat  kann  unter  de nselben  Voraussetzungen  Pfarre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rinnen, Pfarrer, Angestellte v on Kirchgemeinden und Kirchgemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verbänden  sowie  andere  mit  kirchl ichen  Funktionen  betraute  Perso
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nen im Amt oder Dienst einstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vorsorgliche Massnahmen richte n sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 und der Personalverordnung. D. Rekurskommission Funktion und Zusammen setzung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            225
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Rekurskommission behandelt Rechtsstreitigkeiten, die ihr durch die Kirchenordnung zu m Entscheid zuge wiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie besteht aus sechs Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Mitgliedschaft in der Rekurskommissi on ist mit jedem ande
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren Amt und jeder Anstellung in der Landeskirche unvereinbar. Konstituierung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            226
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Rekurskommission konsti tuiert sich selber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie erledigt Streitigkeit en in Dreierbesetzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie gibt sich eine Geschäftsord nung und bestellt ihr Sekretariat. Richterliche Unabhängigkeit Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            227
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Rekurskommi ssion  ist  in  ihrer  rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig und nur dem Recht verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Entscheide der Rekurskommiss ion können nur von einem über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geordneten  Gericht  nach Massgabe  der  gesetz lichen  Bestimmungen aufgehoben oder geändert werden. Zuständigkeit und Aufgaben Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            228
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Rekurskommission beur teilt Rekurse gegen a. Rekursentscheide der Bezirkskirchenpflegen, b. Rekursentscheide des Kirchenrates über erstinstanzliche Anord
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nungen der Bezirkskirchenpflegen, c. Erlasse und erstinstanzliche Anordnungen des Kirchenrates, d.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 erstinstanzliche Anor dnungen staatlicher Organe, die anstelle des Kirchenrates als wahlle itende Behörde handeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kann die Rekurskommission für die Behandlung eines Geschäf tes nicht gemäss Art. 226 Abs. 2 besetzt werden, so überweist sie dieses dem Verwaltungsgeric ht zum Entscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Gegen Beschlüsse der Kirchensy node und ihrer Orga ne steht die Beschwerde an das Verwaltungsgericht zur Verfügung. Ausgenommen sind  Erlasse,  die  dem  obligatoris chen  oder  fakultativen  Referendum unterliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Gegen  Beschlüsse  der  Kirchens ynode  und  ihrer  Organe  sowie Erlasse  und  erstinstan zliche  Anordnungen  des  Kirchenrates  mit  vor wiegend politischem Charakter sind  der  Rekurs  an  die  Rekurskom mission und die Beschwerde an da s Verwaltungsgericht unzulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  Rekurskommission  erstattet  der  Kirchensynode  jährlich Bericht über ihre Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Verfahren Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            229
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Verfahren vor der Rekur skommission richtet sich nach  den  Bestimmungen  des  Ve rwaltungsrechtspflegegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 über das Beschwerdeverfahren vor Verwaltungsgericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Vernehmlassungsfrist  im  Rahmen  eines  Rekurses  ist  in  der Regel gleich lang wie die Rekursf rist. Sie kann in begründeten Fällen erstreckt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 E. Ombudsstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grundsatz Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            230
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die kantonale Ombudsstelle erfüllt die Aufgaben der Ombudsstelle de r Landeskirche.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie ist im Rahmen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 für alle Angelegenheiten der Landeskirch e und der Kirchgemeinden zustän dig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Unabhängigkeit Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            231
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Ombudsstelle ist unabhängig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Tätigkeit als Ombudsperson ist mit jedem anderen Amt und jeder Anstellung in der Landeskirche unvereinbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kosten Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            232
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 Die Landeskirche trägt die Ko sten für das Tätigwerden der kantonalen Ombudsstelle für die Kirchgemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.10 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Teil: Finanzen und Liegenschaften Finanzhaushalt Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            233
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kirchensynode erläss t eine Finanzverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Finanzverordnung  regelt namentlich  die  Rechnungslegung sowie den Finanzhaushalt von Ki rchgemeinden und La ndeskirche, den Finanzausgleich und die Baubeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Kirchenrat  erlässt  die  zum  Vollzug  der  Finanzverordnung erforderlichen Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Abschnitt: Finanzen der Kirchgemeinden Finanzierung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            234 Die Kirchgemeinden fi nanzieren sich durch a.   Steuererträge, b.   Beiträge aus dem Finanzausgleich, c.   Beiträge der Landeskirche, d.   weitere Mittel gemä ss Finanzverordnung. Steuerfuss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            235 Die Kirchgemeinden legen ihre n Steuerfuss so fest, dass sie  bei  einem  wirtschaftlichen  Mitt eleinsatz  einen  mittelfristig  aus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - geglichenen Finanzha ushalt erreichen. Finanzausgleich Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            236
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Finanzausgleich  schafft  die  Voraussetzung  dafür, dass die Kirchgemeinde n ihren Auftrag gemäss Kirchenordnung erfül
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - len können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er sorgt für eine ausgewogene Steuerbelastung unter den Kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Finanzverordnung rege lt die Einzelheiten. Rechnungs führung und Rechnungs prüfung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            237
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der  Kirchenrat  erlässt  Vo rgaben  für  die  Rechnungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - führung und Rechnungsprüfung in den Kirchgemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Er  erstellt  die  Gesamtrechnung  der  Kirchgemeinden  und  der Landeskirche. Kollekten und Sammlungen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            238
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Kirchenpflegen  erheben  die  Kollekten  gemäss Kirchenordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  führen  die  vom  Kirchenrat angeordneten  Kollekten  und Sammlungen durch. Im Übrigen en tscheiden sie über die Verwendung der Kollekten selber.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Solche Mittel dürfen nicht für Ausgaben verwendet werden, die durch Steuern oder andere Mittel zu decken sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Abschnitt: Finanzen der Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Finanzierung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            239 Die Landeskirche finanziert sich durch a.   Beiträge der Kirchgemeinden, b.   Kostenbeiträge des Kantons, c.   weitere Mittel gemä ss Finanzverordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gemeinden Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            240
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Beiträge der Kirchgem einden an die Landeskirche berechnen sich aufgrund a.   der Kirchensteuereinnahmen, b.   des Steuerfusses der einzelnen Kirchgemeinde, c.   des von der Kirchensynode fe stgesetzten Be itragssatzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Finanzverordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 regelt die Begrenzung des Beitragssat zes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Kirchensynode legt den Beitra gssatz so fest, dass bei einem wirtschaftlichen Mitteleinsatz ein mittelfristig ausgeglichener Finanz haushalt der Landeskirche erreicht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Mittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verwendung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            241 Die Landeskirche verwendet ihre Mittel für a. Beiträge an di e Kirchgemeinden, b. die Löhne der Pfarrerinnen und Pfarrer, c. Dienste, Institutionen und Aufgaben der Landeskirche, d. die Behörden und Organe der Landeskirche und der kirchlichen Bezirke, e.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 Beiträge an die Evangelisch-reformi erte Kirche Schweiz, das Hilfs werk der Evangelischen Kirchen Schweiz HEKS sowie an weitere Institutionen und Werke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fonds Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            242
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Landeskirche  verfügt über  Fonds  für  kirchliche Zwecke.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Kirchenrat  verwaltet  und  ve rwendet  solche  Fonds  gemäss den jeweiligen Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Abschnitt: Liegenschafte n in den Kirchgemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Unterhalt Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            243
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kirchgemeinden sind zust ändig für den Bau, den Unterhalt und die Nutzung von Kirche n, Kirchgemeindehäusern, Pfarr häusern,  Pfarrwohnungen  und  weiter en  kirchlichen  Liegenschaften, Dritte zuständig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.10 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Kirchenrat  führt  zuhanden der  Finanzplanung  der  Landes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kirche  ein  Verzeichnis  der  kirchlichen  Liegenschaften  der  Kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemeinden. Er erhebt den Raum- und Unterhaltsbedarf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der  Kirchenrat  kann  Vorschriften für  den  Bau,  den  Unterhalt und  die  Nutzung  kirchlicher  Liegenschaften  sowie  für  den  Raum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bedarf der Kirchg emeinden erlassen. Kirchen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            244
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 In  der  Kirche  versammelt  sich  die  gottesdienstliche Gemeinde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Kirchenpflege  sorg t  dafür,  dass  die Kirche  für  Besinnung, Andacht und Gebet offen steht. b. Andere Nutzung und Veräusserung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            245
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kirchenpflege kann unt er Wahrung des besonde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren Charakters der Kirc he deren vorübergehende Benützung zu ande
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ren Zwecken gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  dauernde  Nutzung  einer  Kirc he  zu  anderen als  kirchlichen Zwecken  und  die  Veräusse rung  einer  Kirche bedürfen  der  Zustim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mung des Kirchenrates. Dieser hö rt die betreffenden Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverbände an. c. Grossmünster, Fraumünster und Kirche St. Peter Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            246 Das  Grossmünster,  das  Fraumünster  und  die  Kirche St. Peter in Zürich stehen der Kirc hensynode und dem Kirchenrat für Gottesdienste und kirchliche Veranstaltungen unentgeltlich zur Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fügung. Amtswohnun gen und Amts räume der Pfarrerinnen und Pfarrer Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            247
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Jede Kirchgemeinde ist Ei gentümerin mindestens eines Pfarrhauses oder einer Pfarrwohnung . Der Kirchenrat kann Ausnahmen bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Kirchgemeinde stellt Pfarre rinnen und Pfarrern, die in dieser Kirchgemeinde  auf  ein  Stellenpens um  von  mindestens  50%  gewählt sind, ein Pfarrhaus oder eine Pfarrwohnung zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Kirchgemeinde stellt Pfarrerinnen oder Pfarrern Amtsräume in der Kirchgemeinde zur Verfügung, wenn a.   sie kein Pfarrhaus oder keine Pfarrwohnung bewohnen, b.   das von ihnen bewohnte Pfarrh aus oder die von ihnen bewohnte Pfarrwohnung keine Am tsräume aufweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten bezüglich Pfarrhaus, Pfarr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - wohnung und Amtsräume in einer Vero rdnung. Er setzt insbesondere die von Pfarrerinnen und Pfarrern zu leistende Entschädigung für die Nutzung von Pfarrhaus oder Pfarrwohnung fest. a. Kirchliche Nutzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6. Teil: Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abweichungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kirchenordnung Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            248
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Vorhaben  mindestens  einer  Kirchgemeinde,  welche die in der Kirchenordnu ng festgelegten Befugnisse der Kirchgemeinde überschreiten, bedürfen der Zustimmung der Kirchgemeindeversamm lung oder des Kirchgemeindeparlamentes und der Genehmigung durch den Kirchenrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Solche Vorhaben sind zeitlich zu befristen. Der Kirchenrat beglei tet ihre Durchführung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Kirchenpflege erstattet nach Abschluss des Vorhabens dem Kirchenrat und dieser der Kirchensynode Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufhebung von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlassen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            249
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kirchenordnung vom 2. Juli 1967 mit den seitheri gen Änderungen wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die bisherigen Erlasse, Richtl inien und Beschlüsse von Kirchen synode und Kirchenrat sind bis zum Inkrafttreten der in dieser Kirchen ordnung vorgesehenen Regelungen anwendbar. Vorbehalten bleiben die  Bestimmungen  dieser  Kirche nordnung  sowie  abweichende  Be schlüsse von Kirchens ynode und Kirchenrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b. Kirchgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den und Kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            gemeinschaften Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Kirchgemeindeordnungen  so wie  weitere  Erlasse  und Anordnungen der Kirchgemeinden, Kirchgemeindeverbände und Kirch gemeinschaften  bleiben  anwendbar,  so weit  sie  nicht  dieser  Kirchen ordnung und ihren Ausführungsb estimmungen widersprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kirchgemeinden, Kirchgemeind everbände und Kirchgemeinschaf ten passen ihre Kirchgemeindeordnun gen, Statuten, Erlasse und Anord nungen binnen dreier Jahre nach In krafttreten dieser Kirchenordnung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Amtsdauer Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            251 Behörden  und  Organe  bleibe n  im  Amt,  bis  die  Amts dauer nach bisherigem Recht abgela ufen ist. Der Ki rchenrat bestimmt den Zeitpunkt der Erneuerungswahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bezirk und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diakonats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kapitel Zürich Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            252 Die  Vereinigung  der  kirchl ichen  Bezirke  Zürich  links der Limmat und Zürich rechts der Li mmat gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            180 dieser Kir chenordnung  sowie  die  Ne ugliederung  der  Diakonatskapitel  gemäss Art. 194 dieser Kirc henordnung erfolgen auf den 1. Juli 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Arbeits
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verhältnis von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Pfarrerinnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Pfarrern Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            253
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Pfarrerinnen und Pfarrer, deren Amtsdauer mit Inkraft treten des Kirchengesetzes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 geendet hat, treten in den Stand der Stell vertretung gemäss Art. 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 dieser Kirchenordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Wahl der Pfarrerinnen und Pf arrer für die neue Amtsdauer erfolgt  an  der  Urne  nach  den  Be stimmungen  des  Gesetzes  über  die politischen Rechte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 betreffend die Bestätig ungswahl. Der Kirchenrat bestimmt deren Zeitpunkt und regelt die Einzel heiten des Verfahrens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a. Landeskirche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.10 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Kirchenrat legt den Beginn der neuen Amtsdauer fest. Sie endet am 30. Juni 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Auf Beginn dieser Amtsdauer er folgt die Anstellung von Pfarre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rinnen und Pfarrern in Institutionen gemäss Art. 127 dieser Kirchen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ordnung. Inkrafttreten Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            254 Diese  Kirchenordnung  tri tt  nach  der  Annahme  durch die  Stimmberechtigten  und  nach  de r  amtlichen  Veröffentlichung  des Genehmigungsbeschlusses des Regierungsrates
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 auf den vom Kirchen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rat bestimmten Zeitpunkt in Kraft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 . Übergangsbestimmung zur Ä nderung vom 15. Mai 2018 ( OS 73, 530
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) I.  Die Kirchenpflegen setzen Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            91 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Satz 2 binnen eines Jahres nach Inkrafttr eten dieser Änderung der Kirchenordnung um. II.  Die oder der Vorsitzende de s Pfarrkonventes und die Vertre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tung des Pfarrkonventes in de r Kirchenpflege gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            114 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 lit. b werden binnen se chs Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Än
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - derung  der  Kirchenordnung  für  de n  Rest  der  Amts dauer  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16–2020 der Pfarrerinnen und Pfarrer bestimmt. III.  Die  Pfarrdienstordnung  gemäss  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            115  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  und  die  Ge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - schäftsordnung gemäss Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            162 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 sind binnen eines Jahres nach Inkrafttreten  dieser  Änderung  de r  Kirchenordnung  zu  erlassen.  Im Übrigen gilt für die Kirchgemeindeordnungen, Statuten, Erlasse und Anordnungen der Kirchgemeinden, Kirchgemeindeverbände und Kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemeinschaften Art. 250. IV.  Art. 116, 117, 120, 122 sowie 126 Abs. 1 und 2 sind unter Vor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - behalt von Ziff. V erstmals auf di e Stellenzuteilung und für die Amts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dauer 2020–2024 der Pfarreri nnen und Pfarrer anwendbar. V.  Die Zuteilung der Pfarrstellen gemäss Art. 116 und 117 erfolgt für die Amtsdauer 2020–2024 der Pf arrerinnen und Pf arrer wie folgt: a.   Das mittlere landeskirchliche Quorum beträgt 1650 Mitglieder. b.   Kirchgemeinden, die nicht mehr als 2000 Mitglieder zählen, verfü
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen im Pfarramt in Abweichung von Art. 117 Abs. 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.   von 901 bis 1500 Mitgliede r über 80 Stellenprozent,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.   von 1501 bis 2000 Mitglieder über 100 Stellenprozent. c.   Pro Anzahl Mitglieder, die der Hälfte des mittleren landeskirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lichen Quorums ents pricht, werden 5 Stellenprozent gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.10 VI.   Die Kirchensynode fasst erstmals für die Amtsdauer 2024–2028 der  Pfarrerinnen  und  Pfarrer  gemäss  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            116  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  und  117  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beschluss. VII.  Nach den Bestimmungen der Kirchenordnung in der Fassung vom 17. März 2009 richten sich für den Rest der Amtsdauer 2016–2020 der Pfarrerinnen und Pfarrer: a.   die Zuteilung der Pfarrstellen (Art. 116 und 118), b.   der  Zusatzdienst  (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            117),  sofern  vorher  keine  Vakanz  auf  der betreffenden  Pfarrstelle  eintritt  ode r  dieser  nicht  vorher  beendet wird, c.   die Aufteilung von Pfarrstellen (Art. 120, 126 und 132 Abs. 3), d.   die Wohnsitzpflicht (Art. 122). VIII.  Auf die im Zeitpunkt des I nkrafttretens dieser Änderung der Kirchenordnung  hängigen  Zusamm enschlüsse  von  Kirchgemeinden nicht anwendbar sind: a.   Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            151 a  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2,  wenn  der  Vertrag  übe r  den  Zusammenschluss von den Stimmberechtigten bereits beschlossen ist, b.   Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            151 a  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3,  wenn  die  Kirchgemeindeordnung  der  zusam mengeschlossenen Kirchgemeinde von den Stimmberechtigten oder vom Kirchgemeindeparlament bereits beschlossen ist. IX.  Art. 170 Abs. 2 ist auf Pfarrwahlkommissionen anwendbar, die nach  dem  Inkrafttreten dieser  Änderung  der Kirchenordnung  einge setzt werden. X.  Die Bezirkskirchenpflegen erla ssen binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Änderung der Kirchenor dnung die Geschäftsord nung gemäss Art. 184 Abs. 4. XI.  Die  Kirchenmusikkapitel und  die  Katechetikkapitel  konsti tuieren sich auf den 1. Januar 2020 für den Re st der Amtsdauer 2018–
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022 der Kirchenpflegen. XII.   Art. 210 Abs. 3 ist erstmals auf die Neuwahl der Kirchensynode für die Amtsdauer 2019–2023 anwendbar. XIII.  Art. 217 Abs. 3 lit. a–c und e sind erstmals auf die Neuwahl des Kirchenrates für die Amts dauer 2019–2023 anwendbar. XIV.  Auf im Zeitpunkt des Inkrafttr etens dieser Änderung der Kir chenordnung  hängige  Ve rfahren  finden  Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            228  Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  lit. c  sowie Abs. 3 und 4 keine Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.10 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung Übergangsbestimmungen zur Ä nderung vom 12. Juli 2022 ( OS 78, 57 ) I.   Die gemäss Art. 177 Abs. 1 der Kirchenordnung in der Fassung vom  17.  März  2009  bestehenden  Ki rchgemeinschaften  der  Landeskirche gelten als anerkannt. II.  Die Festlegung der Kapitel ge mäss Art. 180 Abs. 2 kann erst
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mals auf den 1. Juli 2024 erfolgen. Im Übrigen regelt der Kirchenrat die Einzelheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 64, 729 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vom Regierungsrat genehmigt am 25. November 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Inkrafttreten: 1. Januar 2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 ABl 2009, 1268 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 LS 101 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 LS 131.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 LS 161 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 LS 170.4 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 LS 175.2 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 LS 180.1 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 LS 181.13 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 LS 181.40 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 LS 181.41 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 SR 210 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 SR 311.0 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Fassung gemäss B vom 5. Januar 2010 ( OS 65, 516 ). In Kraft seit 1. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2010.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Fassung gemäss B vom 26. November 2013 ( OS 69, 598 ; ABl 2013-11-29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. Januar 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18 Fassung gemäss B vom 25. März 2014 ( OS 69, 600 ; ABl 2014-03-28 ). In Kraft seit 1. Januar 2015.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 Fassung gemäss B vom 24. November 2015 ( OS 71, 107 ; ABl 2015-11-27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. April 2016.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Fassung gemäss B vom 13. Juni 2017 ( OS 72, 576 ; ABl 2017-06-16 ). In Kraft seit 1. Januar 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Fassung gemäss B vom 13. Juni 2017 ( OS 72, 576 ; ABl 2017-06-16 ). In Kraft seit 1. Juli 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 Fassung gemäss B vom 28. November 2017 ( OS 73, 168 ; ABl 2017-12-01 ). In Kraft seit 1. Juli 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Fassung gemäss B vom 8. Mai 2018 ( OS 73, 327 ; ABl 2018-05-18 ). In Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Fassung gemäss B vom 16. Januar 2018 ( OS 73, 447 ; ABl 2018-01-26 ). In Kraft seit 1. Januar 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 Eingefügt durch B vom 15. Mai 2018 ( OS 73, 530 ; ABl 2018-06-01 ). In Kraft seit 1. Januar 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 Fassung gemäss B vom 15. Mai 2018 ( OS 73, 530 ; ABl 2018-06-01 ). In Kraft seit 1. Januar 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 Aufgehoben durch B vom 15. Mai 2018 ( OS 73, 530 ; ABl 2018-06-01 ). In Kraft seit 1. Januar 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 Fassung gemäss B vom 26. März 2019 ( OS 74, 482 ; ABl 2019-03-29 ). In Kraft seit 1. Januar 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 Fassung gemäss B vom 29. Juni 2021 ( OS 76, 464 ; ABl 2021-07-02 ). In Kraft seit 1. Januar 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Fassung gemäss B vom 28. September 2021 ( OS 76, 546 ; ABl 2021-11-19 ). In Kraft seit 1. Januar 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 Fassung gemäss B vom 29. März 2022 ( OS 77, 261 ; ABl 2022-04-01 ). In Kraft seit 1. Juli 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32 Fassung gemäss B vom 27. September 2022 ( OS 77, 555 ; ABl 2022-09-30 ). In Kraft seit 1. Januar 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 Eingefügt durch B vom 12. Juli 2022 ( OS 78, 57 ; ABl 2022-07-15 ). In Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. März 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34 Fassung gemäss B vom 12. Juli 2022 ( OS 78, 57 ; ABl 2022-07-15 ). In Kraft seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. März 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35 Aufgehoben durch B vom 12. Juli 2022 ( OS 78, 57 ; ABl 2022-07-15 ). In Kraft seit 1. März 2023.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.10 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung Anhang: Verzeichnis der evangelisch-reform ierten Kirchgemeinden und Kirch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gemeinschaften Bezirk Zürich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Zürich Zürich Hirzenbach Zürich Witikon Bezirk Affoltern Kappel a. A. Knonauer Amt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 Stallikon-Wettswil Knonau Obfelden Bezirk Horgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 Horgen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Richterswil Schönenberg-Hütten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 Kilchberg Rüschlikon Thalwil Oberrieden Sihltal Wädenswil Bezirk Meilen Erlenbach                          Männedorf Stäfa-Hombrechtikon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30 Herrliberg Meilen Uetikon a. S. Küsnacht                           Oetwil                           a.                           S. Zollikon-Zumikon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32 Bezirk Hinwil Bäretswil                           Gossau                            Seegräben Bubikon                             Grüningen                             Wald Dürnten                             Hinwil                             Wetzikon Fischenthal                        Rüti Bezirk Uster Dübendorf- Greifensee Volketswil Schwerzenbach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 Maur Wangen-Brüttisellen Egg Mönchaltorf Fällanden Uster
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.10 Bezirk Pfäffikon Bauma-Sternenberg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Illnau-Effretikon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 Weisslingen Fehraltorf                          Pfäffikon Wildberg Hittnau                              Russikon Bezirk Winterthur
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 Dägerlen Sitzberg Winterthur Seen Dättlikon-Pfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32 Turbenthal-Wila
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 Winterthur Töss Eulachtal Wiesendangen Winterthur Veltheim Hettlingen Winterthur Stadt Winterthur Wülflingen Neftenbach Winterthur Mattenbach   Zell Seuzach-Thurtal Oberwinterthur Bezirk Andelfingen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 Andelfingen Flaachtal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Stammheim Dorf Henggart Weinland Mitte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 Feuerthalen Laufen Bezirk Bülach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 Breite
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 Glattfelden Wallisellen Bülach                               Kloten Wil-Hüntwangen-Wasterkingen Dietlikon                            Opfikon Eglisau                              Rafz Embrach-Oberembrach- Rorbas-Freienstein- Lufingen Teufen Bezirk Dielsdorf Dielsdorf Otelfingen-Boppelsen-    Stadlerberg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 Furttal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22 Hüttikon Steinmaur-Neerach Niederhasli-Niederglatt Regensberg Wehntal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Oberglatt Rümlang Weiach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181.10 Evangelisch-reformierte La ndeskirche – Kirchenordnung Bezirk Dietikon
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24 Birmensdorf-Aesch            Schlieren Urdorf Dietikon                             Uitikon Weiningen Kirchgemeinschaften Eglise évangélique réformée zuri choise de langue française Chiesa Evangelica di Lingua Italiana di Zurigo Iglesia Evangélica Hispana del Cantón de Zúrich