Kantonale Grundbuchverordnung (211.611)
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Kantonale Grundbuchverordnung

Kantonale Grundbuchverordnung (kGBV) vom 05.11.2014 (Stand 01.03.2021) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen die Artikel 953 und folgende des Schweizerischen Zivilgesetz - buchs; eingesehen die bundesrechtliche Grundbuchverordnung vom 23. Septem - ber 2011(GBV); eingesehen die Artikel 66 und folgende und 184 und folgende des Einfüh - rungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 24. März 1998 (EGZG); eingesehen das Gesetz über die Handänderungssteuer vom 15. März
2012; auf Antrag des Departements für Volkswirtschaft, Energie und Raument - wicklung, verordnet: 1 )
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Inhalt

1 Diese Verordnung regelt in Vollzug des übergeordneten Rechts: a) die Organisation der Grundbuchämter; b) die Grundbuchführung; c) die Grundbuchgebühren.
1) In der vorliegenden Verordnung gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Organisation der Grundbuchämter

Art. 2 Grundbuchkreise

1 Für die Führung des Grundbuchs werden ein oder mehrere Kreise gebil - det.
2 Die Einteilung der Kreise und der Sitz der Grundbuchämter sind im Ein - führungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch (EGZGB) geregelt.

Art. 3 Grundbuchverwalter

1 Jedes Amt wird von einem Grundbuchverwalter geleitet mit einem oder mehreren Stellvertretern.

Art. 4 Ernennungen

1 Die Grundbuchverwalter und ihre Stellvertreter werden gemäss den Be - stimmungen des Gesetzes über das Personal des Staates Wallis vom Staatsrat ernannt.

Art. 5 Aufsichtsbehörde

1 Das vom Staatsrat bezeichnete Departement übt die Aufsicht über das Grundbuchwesen aus.
2 Der Staatsrat ernennt einen Grundbuchinspektor. Er ist in grundbuchtech - nischen und administrativen Angelegenheiten weisungsbefugt.
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Art. 6 Inspektionen

1 Das Grundbuchinspektorat überprüft regelmässig die Grundbuchführung der einzelnen Ämter. Über schwerwiegende Beanstandungen erstattet es dem Departement Bericht.

Art. 7 Grundbuchverwaltersitzungen

1 Das Grundbuchinspektorat führt zur Vereinheitlichung der Rechtsanwen - dung jährlich mindestens vier Grundbuchverwaltersitzungen durch.
2 Die Grundbuchverwalter sind verpflichtet, an den Sitzungen persönlich teilzunehmen.
3 Auf begründetes Gesuch hin kann der Grundbuchinspektor die Grund - buchverwalter von der persönlichen Teilnahme entbinden.

Art. 8 Lokalitäten

1 Das Grundbuchamt muss für die Öffentlichkeit zugänglich und mit Aus - nahme von Ämtern der Dienststelle, in welche es einverleibt ist, räumlich getrennt sein.

Art. 9 Schalteröffnungszeiten

1 Die Grundbuchämter stehen dem Publikum an allen Arbeitstagen während vier Stunden vormittags offen.

Art. 10 Amtsgeheimnis

1 Die Angestellten der Grundbuchämter sind zur Verschwiegenheit verpflich - tet.
2 Die Bestimmungen des Gesetzes über das Personal des Staates Wallis zum Amtsgeheimnis sind anwendbar.

Art. 11 Ausstand

1 Die Angestellten der Grundbuchämter haben sich in den Ausstand zu be - geben in Fällen, in denen sie selber Partei sind oder in denen ihre Ehegat - ten, ihre eingetragenen Partner, ihre Verwandten und Verschwägerten bis und mit dem dritten Grad beteiligt sind.

Art. 12 Haftpflicht

1 Der Kanton versichert die Angestellten des Grundbuchinspektorats und der Grundbuchämter gegen Schadenersatzansprüche aus fehlerhafter Grundbuchführung.
2 Mündliche Auskünfte der Angestellten des Grundbuchinspektorats und der Grundbuchämter ziehen keine Haftbarkeit nach sich.
3 Grundbuchführung

Art. 13 Gesetzliche Grundlage

1 Für die Grundbuchführung gelten insbesondere die Vorschriften des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs und der bundesrätlichen Grundbuchver - ordnung sowie das Einführungsgesetz zum Schweizerischen Zivilgesetz - buch und die nachfolgenden Bestimmungen.

Art. 14 Amtssprache

1 Das Grundbuch wird in den Grundbuchkreisen des Oberwallis in deut - scher Sprache und in den Grundbuchkreisen des Mittel- und Unterwallis in französischer Sprache geführt.
2 Die Anmeldungen erfolgen in deutscher oder französischer Sprache.

Art. 15 Amtssiegel

1 Die Angestellten der Grundbuchämter fügen bei der Ausstellung von Be - scheinigungen und Erklärungen in Papierform ihrer Unterschrift immer das amtliche Siegel bei.

Art. 16 Unterschriftsbeglaubigung

1 Der Grundbuchverwalter und seine Vertretung haben die Befugnis, ge - mäss den Bestimmungen des EGZGB, Unterschriften im Zusammenhang mit Grundbuchanmeldungen zu beglaubigen.

Art. 17 Eigentümerregister

1 Die Grundbuchämter führen ein Eigentümerregister im Sinne von Artikel
11 GBV.

Art. 18 Gläubigerregister

1 Die Grundbuchämter führen ein Gläubigerregister im Sinne von Artikel 12 GBV.

Art. 19 Grundbuchanmeldungen

1 Betrifft die Grundbuchanmeldung Grundstücke in mehreren Grundbuch - kreisen, erfolgt die Anmeldung mit den Belegen in jedem betroffenen Grundbuchamt.
2 Als Beleg für den Rechtsgrundausweis hat die Urkundsperson die Ur - schrift und eine beglaubigte Abschrift einzureichen.
3 Privaturkunden und behördliche Verfügungen sind dem Grundbuchamt im Original oder in beglaubigter Abschrift vorzulegen. Bei Privaturkunden müs - sen die Unterschriften beglaubigt sein; ausgenommen sind Anmeldungen von Banken, Versicherungen, Behörden und Gerichten.
4 Bei der Anmeldung durch Vertretung ist der Nachweis der Vertretungs - macht oder ein Ausweis über das Vertretungsverhältnis der berechtigten Personen einzureichen. Diese Unterlagen werden zusammen mit den Bele - gen aufbewahrt.
5 Bei Anmeldungen, in denen der Rechtsgrundausweis öffentlich beurkun - det wird, sind die Urkundspersonen verpflichtet, die Anmeldungen vorzu - nehmen.
6 Anmeldungsbelege müssen die betroffenen Grundstücke sowie deren Eigentümer bezeichnen.
7 Der Grundbuchverwalter kann einen Katasterauszug verlangen.

Art. 20 Immatrikulation von Wasserrechtskonzessionen

1 Bei der Aufnahme von Wasserrechtskonzessionen als selbständige und dauernde Rechte, erteilen die zuständigen Grundbuchämter die Grund - stücksnummern gemäss den Weisungen des Grundbuchinspektorats.
2 Auf dem Hauptbuchblatt wird auf die betroffene Gewässerstrecke gemäss Übersichtsplan hingewiesen und die Wasserrechtsverzeichnisnummer in die Grundstücksbeschreibung aufgenommen.
3 Betrifft die Grundbuchanmeldung Grundstücke in mehreren Grundbuch - kreisen oder Grundstücke im selben Grundbuchkreis, erfolgt die Immatriku - lation der Wasserrechtskonzession in der Gemeinde mit der grössten Gewässerstrecke.

Art. 21 Stockwerkeigentum

1 Die technischen Vorschriften zur Errichtung von Stockwerkeigentum sind in einer Weisung des Grundbuchinspektorats geregelt.

Art. 22 Aufbewahrung von Papierbelegen

1 Die vollständig elektronisch eingelesenen Belege werden im Staatsarchiv oder an einem anderen sicheren Ort im Sinne von Artikel 37 Absatz 4 GBV aufbewahrt.
2 Die übrigen Grundbuchakten werden in den Grundbuchämtern aufbe - wahrt.
3 Die Archivierung und das Einsichtsrecht in die Belege richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen über das Grundbuch.

Art. 23 Dienstbarkeitsplan

1 Der Grundbuchverwalter kann in Bezug auf die örtliche Lage einer Dienst - barkeit, welche sich nur auf einen Teil des Grundstücks beschränkt, die Darstellung auf einem Plan, der von einem Geometer unterzeichnet ist, verlangen.

Art. 24 Gesetzliche Grundpfandrechte

1 Die gesetzlichen Pfandrechte werden im Grundbuch gleich wie die ver - traglichen Grundpfandverschreibungen dargestellt (Art. 118 Abs. 3 GBV).
1 Werden mehrere Grundstücke für dieselbe Forderung verpfändet, ohne dass ein Gesamtpfand errichtet werden soll, und haben die Parteien für die Verteilung nichts bestimmt, so weist der Grundbuchverwalter die Anmel - dung ab (Art. 113 Abs. 2 GBV).

Art. 26 Löschungen im Todesfall

1 Der Anmeldung zur Löschung einer Nutzniessung oder Wohnrechts im To - desfall, ist eine amtliche Bescheinigung beizulegen.

Art. 27 Kantonales Grundbuch

1 Bis zur Einführung des eidgenössischen Grundbuchs sind die bestehen - den Eintragungs- und Grundpfandregister in buch- oder loseblattform wei - ter zu führen.
2 Für die Anlage und Führung der kantonalen Transkriptions- und Grund - pfandregister sind die Bestimmungen für das eidgenössische Grundbuch analog anwendbar.

Art. 28 Elektronischer Geschäftsverkehr

1 Die Grundbuchämter sind berechtigt elektronischen Geschäftsverkehr durchzuführen. Die Regelung bildet Gegenstand einer separaten Verord - nung. *
4 Grundbuchgebühren

Art. 29 Grundsatz

1 Die Grundbuchämter erheben zu Handen des Kantons für sämtliche Dienstleistungen Gebühren nach Massgabe der nachfolgenden Bestim - mungen.
2 Portoauslagen sind in den Gebühren nicht inbegriffen und werden zusätz - lich in ihrer effektiven Höhe erhoben.
3 Für den Arbeitsaufwand im Zusammenhang mit der Vorbereitung und dem Versand wird ein Betrag von fünf Franken pro einfache Sendung, bezie - hungsweise ein Betrag von zehn Franken für die übrigen Sendungen erho - ben.
4 Für Versandanzeigen an kantonale und kommunale Dienststellen sowie Gerichte werden keine festen Gebühren erhoben.

Art. 30 Zahlungspflicht

1 Wer eine grundbuchliche Dienstleistung veranlasst hat, ist hierfür gebüh - renpflichtig.
2 Sind an einem Rechtsgeschäft mehrere Personen beteiligt, so sind sie für die Bezahlung der Gebühr solidarisch haftbar.

Art. 31 Gebührensicherung

1 Das Grundbuchamt kann für seine Gebühren einen Vorschuss verlangen.
2 Zur Sicherung der Gebühr, kann das Grundbuchamt die Unterlagen zu - rückbehalten.
3 Die zur Vertretung berechtigte Person kann ihrerseits einen Vorschuss für die Gebühren verlangen.

Art. 32 Verhältnismässige Gebühr

1 Die Bemessungsgrundlage für die verhältnismässige Gebühr entspricht der Bemessungsgrundlage von Artikel 11 des Gesetzes über die Handän - derungssteuer.
2 Es werden folgende verhältnismässige Gebühren festgelegt: a) Eintragung von Eigentumsrechten an Grund - stücken 2‰, mindestens 100 Franken und höchs tens 5'000 Franken b) Errichtung Papierschuldbrief, je Titel 2.5‰, min - destens 100 Franken und höchstens 2'500 Fran - ken c) Errichtung von Registerschuldbriefen sowie Grundpfandverschreibungen 1‰, mindestens 10
0 Franken und höchstens 2'500 Franken d) Erhöhung sowie Pfandauswechslung von Papier - schuldbriefen 2.5‰, mindestens 100 Franken un d höchstens 2'500 Franken e) Erhöhung sowie Pfandauswechslung bei Regis - terschuldbriefen sowie Grundpfandverschreibun - gen 1‰, mindestens 100 Franken und höchstens
2'500 Franken f) Umwandlung von Registerschuldbriefen in Pa - pierschuldbriefe 1.5‰, mindestens 100 Franken und höchstens 2'500 Franken
3 Bei der Berechnung der verhältnismässigen Gebühr wird die Bemes - sungsgrundlage auf 1'000 Franken aufgerundet.
4 Bei Anmeldungen in mehreren Grundbuchämtern gelten die Höchstbeträ - ge pro Grundbuchamt.
5 Ist der Wert der verschiedenen Grundstücke nicht angegeben, wird die Gebühr in jedem Grundbuchamt im Verhältnis zu den Katasterwerten auf - geteilt.
6 Vorstehender Gebührentarif ist analog auf alle nicht ausdrücklich erwähn - ten Fälle anzuwenden.

Art. 33 Feste Gebühr

1 Eine feste Gebühr wird unabhängig von der verhältnismässigen Gebühr erhoben.
2 Die feste Gebühr wird wie folgt festgesetzt und pro Anzahl Rechtsge - schäfte gemäss den Buchstaben a, b und c pauschal erhoben: a) 100 Franken für nachfolgende Rechtsgeschäfte:
1. Miteigentum: Umwandlung Gesamteigentum in Miteigentum und umgekehrt,
2. Stockwerkeigentum:
2.1. Begründung von Stockwerkeigentum,
2.2. Änderung von Stockwerkeigentum,
2.3. Aufhebung von Stockwerkeigentum,
3. Dienstbarkeiten und Grundlasten:
3.1. Begründung von Dienstbarkeiten und Grundlasten, pro Dienst - barkeit und Grundlast,
3.2. Übertragung von Dienstbarkeiten und Grundlasten, pro Dienst - barkeit und Grundlast,
3.3. Änderungen von Dienstbarkeiten und Grundlasten, pro Dienst - barkeit und Grundlast; b) 50 Franken für nachfolgende Rechtsgeschäfte:
1. Grundpfandrechte:
1.1. Änderung des Zinsfusses,
1.2. Pfandvermehrungen oder Pfandentlassung, je Grundstück,
1.3. Gläubigerwechsel,
1.4. Umwandlung Papierschuldbrief in Registerschuldbrief,
1.5. Errichtung leerer Pfandstellen,
1.6. Rangversetzung,
1.7. Pfandaufteilung,
2. Vormerkungen:
2.1. Begründung, pro Vormerkung,
2.2. Änderung, pro Vormerkung,
3. Anmerkungen:
3.1. Begründung, pro Anmerkung,
3.2. Änderung, pro Anmerkung,
4. Bemerkungen, pro Bemerkung,
5. Namen-, Firmen-, Sitz- und Rechtsformänderungen, je Ände - rung; c) 20 Franken für nachfolgende Rechtsgeschäfte:
1. Stockwerkeigentum:
1.1. Eintragung einer Stockwerkseigentumseinheit, je Einheit,
1.2. Änderung einer Stockwerkseigentumseinheit, je Einheit,
2. Löschungen, pro Löschung,
3. Erklärungen, Mitteilungen, Anzeigen an Gläubiger, Private und Behörden, je Mitteilung,
4. Eintrag oder Änderung im Gläubigerregister, je Gläubiger,
5. Dereliktion, je Grundstück,
6. Beglaubigung pro Unterschrift,
7. Teilungen oder Zusammenlegungen von Parzellen, je Parzelle.
3 Vorstehender Gebührentarif ist analog auf alle nicht ausdrücklich erwähn - ten Fälle anzuwenden.
4 Der Grundbuchinspektor ist für die einheitliche Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Grundbuchgebühren verantwortlich.

Art. 34 Abweisung - Rückweisung zur Verbesserung von Grund -

buchanmeldungen
1 Für die Abweisung oder Rückweisung zur Verbesserung von Grund - - bühr von mindestens 20 Franken und maximal 200 Franken erhoben.

Art. 35 Auskunftserteilung und Nachforschungen

1 Die einfache mündliche Auskunftserteilung ist in der Regel unentgeltlich.
2 Die Beantwortung von Voranfragen, spezifische Nachforschungen sowie Korrespondenzen sind gebührenpflichtig und werden nach dem Zeitauf - wand verrechnet. Die Mindestgebühr beträgt Fr. 20.-. Der Stundenansatz beträgt für Grundbuchmitarbeiter 70 Franken und für Grundbuchjuris - ten 150 Franken.

Art. 36 Grundbuchauszüge und Lastenverzeichnisse

1 Für die Errichtung eines Grundbuchauszuges wird ein Betrag von 20 Franken und zusätzlich 5 Franken für jedes weitere Blatt erhoben.
2 Für Grundbuchauszüge von Stockwerkeigentum wird ein Betrag von 20 Franken pro Stammgrundstück sowie ein Betrag von 5 Franken pro Stock - werkeigentumseinheit erhoben.
3 Für die Ausstellung eines Lastenverzeichnisses wird ein Betrag von 20 Franken erhoben.

Art. 37 Kopien

1 Für die Erstellung von Kopien wird ein Betrag von 1 Franken pro Seite er - hoben.

Art. 38 Gebührenbefreiung

1 Grundbuchanmeldungen, welche das Bundesrecht oder kantonale Be - stimmungen von der Gebührenpflicht befreit, sind von den Gebühren aus - genommen.
2 Im Rahmen von Amts- und Rechtshilfeverfahren werden keine Grund - buchgebühren erhoben.
5 Rechtsweg

Art. 39 Rechtsmittel

1 - gen an den Staatsrat zu richten. Das Verfahren bestimmt sich nach Artikel
69 EGZGB.
2 Das Grundbuchinspektorat ist im Namen der kantonalen Aufsichtsbehörde zur Beschwerde gegen erstinstanzliche Entscheide berechtigt.
6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 40 Eigentümerregister

1 Solange die Grundbucheinführung im Kanton nicht abgeschlossen und die Daten des Grundbuchs nicht vollständig informatisiert sind, wird das Eigen - tümerregister wie folgt geführt: a) das Eigentümerregister ist in alphabetischer Reihenfolge anzulegen und enthält Name, Vornamen, Abstammung und Geburtsdatum;
b) jeder Eigentümer wird unter dem Ledignamen eingetragen. Der Ledi - gname wird mit dem Namen und Vornamen des Ehegatten oder des eingetragenen Partners ergänzt; c) bei Miteigentum wird jeder Miteigentümer in das Eigentümerverzeich - nis eingetragen; d) im Papiergrundbuch wird die Erbengemeinschaft unter dem Namen ergänzt.

Art. 41 Aufhebung

1 Die Verordnung betreffend die Führung des kantonalen Grundbuchs vom
17. April 1920 wird aufgehoben.

Art. 42 Inkrafttreten

1 Der vorliegende Rechtserlass tritt mit seiner Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
05.11.2014 02.01.2015 Erlass Erstfassung BO/Abl. 1/2015
23.12.2020 01.03.2021 Art. 28 Abs. 1 geändert RO/AGS 2020-130
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 05.11.2014 02.01.2015 Erstfassung BO/Abl. 1/2015

Art. 28 Abs. 1 23.12.2020 01.03.2021 geändert RO/AGS 2020-130

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