Gebührenreglement über den Brandschutz und das Kaminfegerwesen
                            V C/1/8  Gebührenreglement über den Brandschutz und das  Kaminfegerwesen  Vom 30. Oktober 2023 (Stand 1. Dezember 2023)  Der Verwaltungsrat der Glarnersach,  gestützt auf Artikel 20a und 20b des Gesetzes über den Brandschutz und  die Feuerwehr (Brandschutzgesetz)  1  )  ,  erlässt:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
                            1  In diesem Reglement werden die Gebühren für die Verrichtungen der Glar  -  nersach im Bereich des Brandschutzes und des Kaminfegerwesens gere  -  gelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Kostentragung
                            1  Die Gebühren sind von der Grundeigentümerschaft bzw. von der Bau  -  rechtsnehmerschaft zu tragen. Bei einer Vertretung wird die Gebührenrech  -  nung dieser zugestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Tarif im Brandschutz bei Gebäulichkeiten
                            1  Für die brandschutztechnische Beurteilung (Bewilligung) von Bauvorhaben  werden Pauschalgebühren wie folgt erhoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Baugesuche ohne Auflagen  50 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Baugesuche ohne Brandschutzplan mit Auflagen  150 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c.  Baugesuche mit einfachem Brandschutzplan (QSS  1+2)  100 bis 400 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d.  Baugesuche mit detailliertem Brandschutzplan (QSS  3+4)  500 bis 1000 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für weitere brandschutztechnische Verrichtungen hinsichtlich von Bauvor  -  haben werden Gebühren nach Aufwand wie folgt erhoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Während der Bauphase:  1.  Entrauchungsnachweis  140 Franken pro Stunde  2.  Warmrauchversuch  140 Franken pro Stunde  3.  Realbrandversuch  140 Franken pro Stunde  4.  Tragwerksnachweis  140 Franken pro Stunde  5.  Evakuierungskonzept / -nachweis  140 Franken pro Stun  -  de  6.  Evakuierungsübung  140 Franken pro Stunde  7.  Kosten beigezogene Fachexperten  8.  Weitere  140 Franken pro Stunde  1)  GS  V  C/1/1  SBE 2023 38  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V C/1/8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Nach der Bauabnahme:  1.  Ab zweiter Nachkontrolle QSS 1+2  120 Franken pro Stun  -  de  2.  Ab zweiter Nachkontrolle QSS 3+4  140 Franken pro Stun  -  de  3.  Fernbleiben   einer   Abnahme   /   Kontrolle  QSS 1+2  120 Franken pro Stunde  4.  Fernbleiben   einer   Abnahme   /   Kontrolle  QSS 3+4  140 Franken pro Stunde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gebühren für die brandschutztechnische Beurteilung (Bewilligung) von  baulichen Anlagen im Rahmen von temporären Veranstaltungen (Zelte, Tri  -  bünenbauten, Abschrankungen, Märkte, provisorisch eingerichtete Hallen  usw.) und allfälliger weiterer Verrichtungen belaufen sich auf 120  Franken  pro Stunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Kanton, ortsansässige Vereine und gemeinnützigen Organisationen  können von den Gebühren befreit werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für den Erlass von Verfügungen und das Verfassen von Verzeigungen wird  eine Gebühr von 120  Franken pro Stunde erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Tarif im Brandschutz bei Feuerwerken usw.
                            1  Für die brandschutztechnische Beurteilung (zeitlich begrenzte Bewilligung)  der Lagerung und des Verkaufs von Feuerwerken werden Pauschalgebühren  wie folgt erhoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Lagerung und Verkauf von Feuerwerk bis 300  kg  200 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Lagerung und Verkauf von Feuerwerk über 300  kg  400 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die brandschutztechnische Beurteilung (zeitlich begrenzte Bewilligung) der  Verwendung von Feuerwerken auf Bühnen und der Lagerung und des Ver  -  kaufs von weiteren feuer- und explosionsgefährlichen Gegenständen beläuft  sich auf 120  Franken pro Stunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gebühren werden zusätzlich zu allenfalls im Rahmen der Beurteilung  von Baugesuchen gemäss Artikel  3 zu entrichtenden Gebühren erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Tarif im Kaminfegerwesen
                            1  Für die Erteilung und den Entzug der Zulassung als Kaminfeger wird eine  Pauschalgebühr von 500  Franken erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mängelbehebungen an der Heizungsanlage oder Mängelbehebungen auf  -  grund fehlender Reinigung belaufen sich auf 120  Franken pro Stunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            V C/1/8
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Einzug
                            1  Der Einzug der Gebühren wird wie folgt vorgenommen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a.  Gebühren im Brandschutz bei Gebäulichkeiten (Art.  3 Abs. 1) ge  -  mäss Verordnung über die Gebühren für die Bearbeitung der Bau  -  gesuche durch die kantonalen Instanzen  1  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  Übrige Gebühren durch die Glarnersach.  1)  GS  VII  B/1/5  3