Energiegesetz (730.1)
CH - VS

Energiegesetz

Energiegesetz (kEnG) vom 15.01.2004 (Stand 01.01.2018) Der Grosse Rat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 19 des Energiegesetzes des Bundes vom 26. Juni
1998; eingesehen den Artikel 21 der Energieverordnung des Bundes vom 7. De - zember 1998; eingesehen die Artikel 31 Absatz 1, Artikel 42 Absatz 1, 54 und 58 der Kantonsverfassung; auf Antrag des Staatsrates, verordnet:
1 Allgemeines

Art. 1 Ziele

1 Das vorliegende Gesetz soll zu einer ausreichenden, breitgefächerten, si - cheren, wirtschaftlichen und umweltverträglichen Energieversorgung beitra - gen.
2 Es bezweckt: a) die Sicherstellung einer wirtschaftlichen und umweltverträglichen Be - reitstellung und Verteilung der Energie; b) die sparsame und rationelle Energienutzung; c) die verstärkte Nutzung von einheimischen und erneuerbaren Energi - en;

Art. 2 Gleichstellung

1 Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Statuts oder der Funktion in gleicher Weise für Mann oder Frau. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 3 Ausführung

1 Zur Erfüllung dieser Ziele kann der Staatsrat auf dem Verordnungswege folgende Bereiche regeln: a) die rationelle Energienutzung in Bauten und Anlagen; b) die Fördermassnahmen; c) die Anschlussbedingungen für unabhängige Produzenten.

Art. 4 Geltungsbereich

1 Das vorliegende Gesetz findet Anwendung auf die rationelle Energienut - zung und die erneuerbaren Energien.
2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der eidgenössischen und kantona - len Spezialgesetzgebung, namentlich jene betreffend die Nutzbarmachung der Wasserkräfte, den Transport und die Verteilung von Elektrizität, die Kern-energie, die Rohrleitungsanlagen sowie die Baugesetzgebung, den Umweltschutz und die Raumplanung.

Art. 5 Grundsätze

1 Eine sparsame und rationelle Energienutzung beinhaltet vor allem: a) den Energieverbrauch so tief als möglich zu halten; b) die bestgeeignete Energieform einzusetzen; c) die eingesetzte Energie möglichst vollständig zu nutzen (hoher Ener - giewirkungsgrad); d) verwendbare Abwärme zu nutzen.
2 Massnahmen können nur so weit angeordnet werden, als sie technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind. Überwiegende öf - fentliche Interessen sind zu wahren.
3 Die wirtschaftlichen Aspekte werden in Anwendung des Verursacherprin - zips, unter Berücksichtigung der externen Energiekosten auf der Grundlage von Rentabilitätsberechnungen, behandelt.

Art. 6 Begriffe

1 Unter leitungsgebundener Energie wird die den Verbrauchern über ein Verteilnetz in Form von Elektrizität, Gas oder Fernwärme zugeführte Ener - gie verstanden.
2 Als erneuerbare Energie im Sinne dieses Gesetzes gelten die Wasser - kraft, die Energie aus Biomasse einschliesslich Holz, die Sonnenenergie, die geothermische Energie, die Umgebungswärme, sowie die Windenergie.
2 Organisation

Art. 7 Staatsrat

1 Der Staatsrat legt die kantonale Energiepolitik fest.

Art. 8 Departement

1 Das für die Energie zuständige Departement: a) übt die Aufsicht über den Vollzug der Bestimmungen und der Normen hinsichtlich der rationellen Energienutzung aus; b) ist verantwortlich für den Vollzug der Fördermassnahmen, der Aus - nahmen betreffend die rationelle Energienutzung, der Anschlussbe - dingungen für unabhängige Produzenten, der Prüfung der Unterlagen der mit fossilen Energien betriebenen Elektrizitätserzeugungsanlagen, sowie der Energiestatistik; c) berät die Gemeinden, insbesondere bei der Energieplanung und in al - len Energiefragen.
2 Das Departement kann dazu Aufgaben an die zuständige Dienststelle de - legieren.

Art. 9 Baubewilligungsbehörde

1 Die Gemeinde, beziehungsweise die zuständige kantonale Behörde sind für den Vollzug der Energiegesetzgebung in ihrem Kompetenzbereich zu - ständig.
3 Energieplanung und Energieversorgung

Art. 10 Energiekonzepte, Anschluss an Energieanlagen

1 Die Gemeinde ist auf ihrem Gebiete zuständig für Energiekonzepte und den Anschluss an Energieanlagen.
2 Nach Anhörung der Träger der Energieversorgung können die Gemeinden für ihr Gebiet oder gemeinsam für ein mehrere Gemeinden umfassendes Energieversorgungsgebiet Energiekonzepte erarbeiten.
3 Die Gemeinden können im Verfahren der Nutzungsplanung Gebiete be - zeichnen, in denen die Erschliessung durch einen bestimmten leitungsge - bundenen Energieträger oder gemeinschaftliche Energieanlagen vorgese - hen sind.
4 Die Gemeinden können den Eigentümern den Anschluss ihrer Gebäude an ein Netz oder an eine gemeinschaftliche Energieanlage vorschreiben, wenn die verteilte Energie vorwiegend aus erneuerbaren Energien oder Ab - wärme produziert wird.

Art. 11 Energiestatistik

1 Das Departement erhebt Daten zur Abschätzung der Entwicklung des Energiebedarfs und -angebots.
2 Diese Daten betreffen namentlich den Energieverbrauch, die Energiever - teilung und die Energieproduktion.
3 Zu diesem Zweck kann das Departement die notwendigen Auskünfte und Dokumente verlangen.

Art. 12 Anschlussbedingungen für unabhängige Produzenten

1 Die Unternehmungen der öffentlichen Energieversorgung sind im Rahmen des Bundesrechts verpflichtet, die von unabhängigen Produzenten angebo - tene Überschussenergie abzunehmen und zu vergüten.
2 In Streitfällen setzt der Staatsrat die Anschlussbedingungen für unabhän - gige Produzenten fest. Er kann in Einzelfällen die Vergütung angemessen reduzieren, wenn zwischen Übernahmepreis und Produktionskosten ein of - fensichtliches Missverhältnis besteht.

Art. 13 Mit fossilen Brennstoffen betriebenen Elektrizitätserzeugungs-

anlagen
1 Vor dem Entscheid über den Neubau oder die Änderung bestehender Elektrizitätserzeugungsanlagen, die mit fossilen Brennstoffen betrieben und ortsfest sind, prüft das Departement, auf Grund einer vollständigen Studie des Gesuchstellers: a) wie die erzeugte Abwärme sinnvoll genutzt werden kann;
b) ob der Energiebedarf mittels erneuerbarer Energien sinnvoll gedeckt werden kann.
4 Rationelle Energienutzung in Bauten und Anlagen

Art. 14 Grundsätze

1 Neue Bauten und Anlagen sowie damit zusammenhängende Ausstattun - gen und Ausrüstungen sind so zu planen, auszuführen und zu betreiben, dass die Energie sparsam und rationell genutzt wird.
2 Die für neue Bauten und Anlagen erforderlichen Massnahmen sind auf jene Teile von bestehenden Bauten und Anlagen anwendbar, die durch einen Umbau oder durch eine bewilligungspflichtige Nutzungsänderung betroffen sind.
3 Bei Auswechslung oder Änderung von bestehenden haustechnischen An - lagen, müssen für diese die neuen Anforderungen angewendet werden, auch wenn diese Massnahmen baurechtlich nicht bewilligungspflichtig sind.
4 Der Staatsrat ordnet die technischen Einzelheiten, wobei er Normen von Fachorganisationen als verbindlich erklären kann. Er regelt insbesondere die Anforderungen an: a) den Wärme- und Kälteschutz; b) die Wärme- und Warmwassererzeugungsanlagen; c) die Wärmerückgewinnung; d) die Lüftungs- und Klimaanlagen; e) die beheizten Schwimmbäder; f) die ortsfesten elektrischen Widerstandsheizungen; g) die verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung; h) die Heizungen im Freien; i) die elektrische Energie in Grossbauten.

Art. 15 Ausnahmen

1 Von den einzelnen Energiesparvorschriften kann abgewichen werden, so - fern mit einem anlagenspezifischen, vom Departement bestätigten Energie - konzept dargelegt wird, dass die Ziele dieses Gesetzes erfüllt werden.
5 Fördermassnahmen

Art. 16 Information und Beratung

1 Das Departement fördert, in Zusammenarbeit mit den Gemeinden, Regio - nen, Berufsorganisationen und der Wirtschaft, die sachgerechte Informati - on der Fachleute und der Bevölkerung in Energiefragen.
2 Das Departement kann Beratungs- und Informationstätigkeiten in Energie - fragen unterstützen.

Art. 17 Aus- und Weiterbildung

1 Das Departement unterstützt die Aus- und Weiterbildung im Energiebe - reich.
2 Zu diesem Zweck kann das Departement insbesondere mit der Fachhoch - schule Wallis, den Berufsschulen, der Wirtschaft sowie den Berufsverbän - den zusammenarbeiten.

Art. 18 Forschung und Entwicklung

1 Das Departement kann die Forschung und die Entwicklung im Bereich der rationellen Energienutzung, der Energiediversifikation sowie der Nutzung erneuerbarer Energien fördern.
2 Das Departement kann Pilot- und Demonstrationsanlagen, Experimente, Analysen und Feldversuche unterstützen.
3 Das Departement arbeitet insbesondere mit der Fachhochschule Wallis zusammen.

Art. 19 Fonds und Fördermassnahmen

1 Ein Fonds unter Aufsicht des Staatsrates wird geäufnet.
2 Dieser Fonds wird finanziert durch die jährlichen zweckgebundenen Glo - balbeiträge des Bundes, durch Beiträge des Staates und durch eventuelle Beteiligungen von Privaten.
3 Über diesen Fonds unterstützt das Departement: a) die rationelle Energienutzung in Gebäuden; c) Massnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien;
d) Massnahmen zur Abwärmenutzung; e) Massnahmen zur Förderung des Energiecontracting; f) die Aus- und Weiterbildung, Information, Beratung, die Studien und das Marketing im Energiebereich.

Art. 20 Qualitätsstandards im Gebäudebereich

1 Für die Förderung bestimmter Qualitätskriterien im Gebäudebereich, ins - besondere nach dem Minergie Standard, werden folgende Anreize gewährt: * a) * ein Bonus von zehn Prozent auf der im Bau- und Zonenreglement der Gemeinde vorgesehenen Geschossflächenziffer, wobei Letztere um maximal 0.10 erhöht werden darf; b) die unentgeltliche Nutzung des Grundwassers zu thermischen Zwecken; c) die Befreiung von der verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwasser - kostenabrechnung.
2 Neubauten und bedeutende Renovationen im öffentlichen Interesse, die vom Kanton ausgeführt oder subventioniert werden, müssen bestimmten Qualitätskriterien, insbesondere dem Minergie-Standard, entsprechen. Anderenfalls verlieren diese Bauten, nach Ansetzung einer genügenden Nachbesserungsfrist, die entsprechenden Subventionen.
3 Ausnahmen bedürfen eines Entscheids des Departements. Dabei ist ins - besondere Artikel 5 Absatz 2 dieses Gesetzes anzuwenden.
4 Der Staatsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.
6 Vollzug und Rechtsschutz

Art. 21 Bewilligungsverfahren

1 Die im vorliegenden Gesetz und seinen Ausführungsbestimmungen vorge - sehenen Bewilligungsgesuche werden im Rahmen des ordentlichen Baube - willigungsverfahrens behandelt.
2 Die Gemeinde kann Private und private Organisationen für Vollzugsaufga - ben beiziehen und ihnen namentlich Prüf-, Kontroll- und Überwachungsauf - gaben übertragen.
3 Die zuständige Behörde lehnt eine Baubewilligung ab, wenn das Gesuch nicht den Grundsätzen des vorliegenden Gesetzes und dessen Verordnun - gen entspricht.
4 Der Kanton und die Gemeinden vereinfachen das Bewilligungsverfahren für die Installation von Sonnenkollektoren an bestehenden Bauten und An - lagen.

Art. 22 Kontrolle

1 Das Departement kann jederzeit den Vollzug dieses Gesetzes kontrollie - ren und dazu Gebäude und Anlagen besichtigen; wenn nötig kann sie die Gemeinde zum Handeln auffordern. Für die Finanzierung dieser Kontrollen werden Gebühren erhoben, soweit Mängel festgestellt wurden.

Art. 23 Rechtsschutz

1 Die im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens erlassenen Verfügungen können gemäss den für dieses Verfahren geltenden Regeln angefochten werden.
2 Gegen die in einem Sonderverfahren erlassenen Verfügungen kann beim Staatsrat gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungs - verfahren und die Verwaltungsrechtspflege Verwaltungsbeschwerde (VVRG) eingereicht werden.
3 Gegen die auf Beschwerde hin vom Staatsrat gefällten Entscheide, wel - che eine kommunale Verfügung aufheben oder abändern, können die Gemeinden beim Kantonsgericht Beschwerde einreichen.

Art. 24 Strafbestimmungen

1 Zuwiderhandlungen gegen das vorliegende Gesetz sowie deren Ausfüh - rungsvorschriften werden mit einer Busse von 1'000 bis 100'000 Franken bestraft.
2 Die Verfolgung und die Beurteilung von Zuwiderhandlungen richten sich nach dem VVRG.
3 Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre, nachdem die Zuwiderhandlung der zuständigen Behörde zur Kenntnis gebracht wurde und sechs Jahre nach der Begehung der Zuwiderhandlung.

Art. 25 Übergangsbestimmungen

1 Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf Projekte, welche bei Inkrafttreten des Gesetzes schon einer Behörde zum Entscheid unterbreitet worden sind.

Art. 26 Aufhebung bisherigen Rechts und Inkrafttreten

1 Mit dem Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes werden das Energie - spargesetz vom 11. März 1987, das Reglement vom 4. März 1992, der Be - schluss vom 2. Oktober 1992, das Reglement vom 4. November 1987, so - wie das Dekret betreffend die Förderung des Minergie-Standards im Ge - bäudebereich vom 18. Mai 1999 aufgehoben.
2 Das vorliegende Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum.
3 Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten des vorliegenden Gesetzes.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
15.01.2004 01.07.2004 Erlass Erstfassung BO/Abl. 7/2004,
26/2004
15.12.2016 01.01.2018 Art. 20 Abs. 1 geändert BO/Abl. 1/2017,
31/2017
15.12.2016 01.01.2018 Art. 20 Abs. 1, a) geändert BO/Abl. 1/2017,
31/2017
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 15.01.2004 01.07.2004 Erstfassung BO/Abl. 7/2004,
26/2004

Art. 20 Abs. 1 15.12.2016 01.01.2018 geändert BO/Abl. 1/2017,

31/2017

Art. 20 Abs. 1, a) 15.12.2016 01.01.2018 geändert BO/Abl. 1/2017,

31/2017
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