Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Schlachten und die Fleischkontrolle
Verordnung über den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Schlachten und die Fleischkontrolle vom 18.01.2017 (Stand 01.03.2017) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen das Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegen - stände vom 9. Oktober 1992 (LMG); eingesehen die eidgenössische Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle vom 23. November 2005 (VSFK); eingesehen die Verordnung des eidgenössischen Departements des Innern über die Hygiene beim Schlachten vom 23. November 2005 (VHyS); eingesehen die Schlachtgewichtsverordnung des eidgenössischen Departe - ments des Innern vom 3. März 1995 (SGV); eingesehen die Verordnung über die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Per - sonen im öffentlichen Veterinärwesen vom 16. November 2011; eingesehen das Gesetz betreffend die Anwendung des Bundesgesetzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 21. Mai 1996; eingesehen das Reglement betreffend die Kosten und Entschädigungen im Bereich Veterinärwesen vom 10. Februar 2010; auf Antrag des Departements für Gesundheit, Soziales und Kultur, verordnet:
1 )
Art. 1 Zweck
1 Die vorliegende Verordnung regelt den Vollzug der eidgenössischen Ver - ordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle vom 23. November
2005 (VSFK).
1) Im vorliegenden Gesetz gilt jede Bezeichnung der Person, des Status oder der Funkti - on in gleicher Weise für Mann und Frau. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
1 Aufgaben der Behörden
Art. 2 Kantonstierarzt
1 Der Kantonstierarzt gewährleistet die Leitung in den Bereichen Schlach - tung, Fleischkontrolle und Hygiene in den Schlachtanlagen.
2 Er stellt die Betriebsbewilligungen für die Schlachtanlagen aus.
3 Der Kantonstierarzt teilt den amtlichen Tierärzten und den amtlichen Fachassistenten Schlachttier- und Fleischuntersuchung nach Sektor die Schlachtanlagen zu, für die sie zuständig sind.
4 Er erfüllt die in Artikel 54 VSFK genannten Aufgaben, insbesondere: a) Beratung des leitenden Tierarztes und der amtlichen Tierärzte sowie Überwachung deren Tätigkeit; b) jährliche Inspektion jeder Schlachtanlage, entsprechend den Risiken häufigere Inspektionen.
5 Er kann einige dieser Aufgaben an einen leitenden Tierarzt delegieren.
Art. 3 Leitender Tierarzt
1 Der leitende Tierarzt führt die Aufgaben aus, die ihm vom Kantonstierarzt delegiert werden.
2 Er überwacht die Tätigkeit der amtlichen Tierärzte und der amtlichen Fachassistenten, plant und koordiniert ihre Tätigkeit, um die amtlichen Kontrollen in allen aktiven Schlachtanlagen sicherzustellen.
3 Er stellt sicher, dass die amtlichen Tierärzte und die amtlichen Fachassis - tenten ihre Weiterbildungspflicht erfüllen.
4 Er plant und kontrolliert die Durchführung der jährlichen Inspektionen der Schlachtanlagen.
Art. 4 Amtlicher Tierarzt
1 Der amtliche Tierarzt führt die Aufgaben, die in den Artikeln 56, 58, 59 und
60 VSFK aufgeführt sind, aus oder überwacht deren Ausführung.
2 Er überwacht die amtlichen Fachassistenten Schlachttier- und Fleischun - tersuchung, die seiner Verantwortung unterstellt sind. Er interveniert auf ihr Ersuchen hin.
3 Er führt die jährlichen Inspektionen der Schlachtanlagen gemäss den An - gaben des leitenden Tierarztes durch.
4 Er ordnet die nötigen Kontrollen in den Herkunftsbetrieben der Tiere an.
5 Er handhabt die Verwaltungsverfahren, die sich aus den amtlichen Kontrollen in den ihm zugewiesenen Schlachtanlagen ergeben.
Art. 5 Amtlicher Fachassistent Schlachttier- und Fleischuntersuchung
1 Der amtliche Fachassistent Schlachttier- und Fleischuntersuchung (nach - stehend: amtlicher Fachassistent) erfüllt die Aufgaben nach Artikel 57 VSFK.
2 Er befolgt die Anweisungen des amtlichen Tierarztes, der für die Schlacht - anlage, in der er tätig ist, zuständig ist.
Art. 6 Entlohnung
1 Die beauftragten Tierärzte und amtlichen Fachassistenten werden ge - mäss dem Reglement betreffend die Kosten und Entschädigungen im Be - reich Veterinärwesen entlohnt.
2 Schlachtanlagen
Art. 7 Bau - Umbau
1 Wer eine Schlachtanlage neu bauen oder umbauen will, muss beim kanto - nalen Veterinäramt ein Gesuch einreichen.
2 Der Kantonstierarzt muss die Pläne genehmigen, um sicherzustellen, dass sie den Anforderungen der eidgenössischen Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle vom 23. November 2005 entsprechen (VSFK). Er eröffnet dem Gesuchsteller seinen Entscheid inklusive Auflagen.
Art. 8 Bewilligung
1 Die Betriebsbewilligung wird vom Kantonstierarzt ausgestellt.
3 Schlachtungen
Art. 9 Planung der Schlachtungen
1 In jeder Schlachtanlage sind die Schlachttage und -zeiten genügend früh zu planen.
2 Bevor die Schlachttage und -zeiten definitiv geplant werden, ist das Veteri - näramt zu konsultieren. Die Verfügbarkeit der amtlichen Tierärzte und amtli - chen Fachassistenten muss berücksichtigt werden.
3 Die Planung der Schlachttage und -zeiten, sowie die Schlachtarbeit sind so zu organisieren, dass die Einsatz- und Anfahrtszeiten der amtlichen Tierärzte und amtlichen Fachassistenten so gering wie möglich gehalten werden können.
Art. 10 Krankes oder verunfalltes Schlachtvieh
1 Das Veterinäramt bezeichnet die Schlachtanlagen, in denen krankes Schlachtvieh geschlachtet werden darf.
2 Krankes Schlachtvieh ist, ausser im Notfall, während den geplanten Öff - nungstagen der Schlachtanlagen zu schlachten.
3 Verunfalltes Schlachtvieh, dessen Schlachtung vom behandelnden Tier - arzt angeordnet wurde, muss zwingend von einer hierzu ausgestellten tier - ärztlichen Bescheinigung begleitet sein.
Art. 11 Selbstkontrolle bei freilebendem Wild
1 Die Weiterbildung in Bezug auf die Kontrolle von freilebendem Wild wird gemäss Artikel 21 VSFK dem kantonalen Dachverband der Jäger übertra - gen.
4 Kapitel Ermittlung des Schlachtgewichts
Art. 12 Ermittlung des Schlachtgewichts
1 Das Schlachtgewicht wird grundsätzlich vom Schlachtbetrieb unter der Aufsicht des amtlichen Tierarztes oder des amtlichen Fachassistenten er - mittelt.
2 In besonderen Fällen kann das Schlachtgewicht gegen eine Gebühr vom amtlichen Tierarzt oder vom amtlichen Fachassistenten ermittelt werden.
5 Gebühren
Art. 13 Erhobene Gebühren
1 Die für die amtlichen Kontrollen der Tiere vor und nach der Schlachtung erhobenen Gebühren sind im Reglement betreffend die Kosten und Ent - schädigungen im Bereich Veterinärwesen festgelegt.
2 Die für spezielle Leistungen des amtlichen Tierarztes oder des amtlichen Fachassistenten erhobenen Gebühren, namentlich jene im Zusammenhang mit den Schlachtungen ausserhalb der geplanten Schlachtzeiten (Weg- und Wartezeit) sowie für die nicht von Amtes wegen durchgeführten speziellen Kontrollen, werden nach Zeitaufwand und Reisespesen berechnet. Die Tari - fe sind im Reglement betreffend die Kosten und Entschädigungen im Be - reich Veterinärwesen festgelegt.
6 Verschiedenes
Art. 14 Labor
1 Der Kantonstierarzt bestimmt das Labor, das die im Rahmen der Fleisch - kontrolle entnommenen Proben analysiert.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
18.01.2017 01.03.2017 Erlass Erstfassung BO/Abl. 4/2017
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 18.01.2017 01.03.2017 Erstfassung BO/Abl. 4/2017
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