Subventionsgesetz (616.1)
CH - VS

Subventionsgesetz

Subventionsgesetz vom 13.11.1995 (Stand 01.01.2011) Der Grosse Rat des Kantons Wallis auf Antrag des Staatsrates, verordnet:
1 Allgemeines

Art. 1 Zweck

1 Dieses Subventionsgesetz stellt sicher, dass: a) eine einheitliche Rechtsgrundlage geschaffen wird und Subventionen nach gleichen Grundsätzen gewährt werden (Rechtssicherheit); b) die öffentlichen Gelder wirkungsorientiert und sparsam verwendet werden (Wirksamkeit); c) die Subventionsausgaben auf die Hauptaufgaben und die finanzpoliti - schen Zielsetzungen des Kantons ausgerichtet werden (finanzpoliti - sche Steuerung); d) die Gewährung, Verwendung und Überprüfung der Subventionen transparent gestaltet und gehandhabt wird (Transparenz).

Art. 2 Zuständigkeiten

1 Soweit dieses Gesetz oder die Spezialgesetzgebung nichts anderes be - stimmen, ist das Finanzdepartement mit der Anwendung und dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt.

Art. 3 Anwendungsbereich

1 Das Gesetz gilt für sämtliche kantonalen Subventionen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Art. 4 Definition

1 Unter Subventionen versteht man geldwerte Leistungen, die der Staat aufgrund des kantonalen öffentlichen Rechts zur Wahrung eines öffentli - chen Interesses an Dritte leistet, ohne Anspruch auf direkte Gegenleistung.
2 Nicht als kantonale Subventionen im Sinne des vorliegenden Gesetzes gelten: a) die als Entlöhnungen oder Spesenentschädigungen an natürliche Per - sonen ausbezahlten Beträge; b) die Entschädigungen zur Wiedergutmachung von Vermögensnachtei - len, die vom Staat verursacht wurden; c) die unter dem Titel Rechtsbeistand ausbezahlten Beträge, die Partei - entschädigungen sowie die Entschädigungen bei Verfahrenseinstel - lungen; d) die Anteile der Gemeinden an Steuern, Gebühren und Bussen; e) Steuererlass und Zahlungserleichterungen für Steuern; f) Steuerbefreiungen und andere Steuerprivilegien; g) die durch Bundesrecht zwingend vorgeschriebenen Subventionen; h) die Kapitalbeteiligungen an juristischen Personen; i) die im Rahmen des interkommunalen Finanzausgleichs ausbezahlten Beträge; k) die reinen Wiederauszahlungen von Beträgen, die durch Dritte einbe - zahlt wurden.

Art. 5 Kategorien und Inventar

1 Die Subventionen werden in folgende Kategorien eingeteilt: a) Abgeltungen sind geldwerte Leistungen an Dritte zur Milderung oder zum Ausgleich von finanziellen Lasten, die sich ergeben aus der Erfül - lung von:
1. kantonalrechtlich vorgeschriebenen Aufgaben oder,
2. öffentlichrechtlichen Aufgaben, die dem Empfänger vom Kanton übertragen wurden; b) Finanzhilfen sind geldwerte Leistungen, die einem privaten oder öf - fentlichen Empfänger gewährt werden um die Erfüllung einer von ihm frei gewählten Aufgabe zu fördern oder zu gewährleisten.
2 Die kantonalen Subventionen werden in einem abschliessenden Inventar auf dem Verordnungswege aufgeführt und aufgrund der gesetzlichen Defi - nition in Abgeltungen oder Finanzhilfen eingeteilt.

Art. 6 Rechtsanspruch

1 Auf Abgeltungen besteht ein Rechtsanspruch, wenn der Gesuchsteller die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt. Vorbehalten bleiben die Bestimmun - gen von Artikel 23.
2 Auf Finanzhilfen besteht grundsätzlich kein Rechtsanspruch, ausser für die in der Spezialgesetzgebung vorgesehenen Fälle.

Art. 7 Subventionsform

1 Subventionen werden namentlich in Form von nichtrückzahlbaren Beiträ - gen, zinslosen Darlehen oder Darlehen mit anderen Vorzugsbedingungen sowie als Bürgschaften gewährt.
2 Grundsätze für die Rechtsetzung

Art. 8 Beachtung der Grundsätze

1 Der Staatsrat und die Kantonsverwaltung beachten bei der Vorbereitung, dem Erlass und der Änderung von rechtsetzenden Subventionsbestimmun - gen die Grundsätze des vorliegenden Kapitels.

Art. 9 Voraussetzungen

a) Gesetzliche Grundlage
1 Subventionen bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Zweck, Art und Rahmen von bedeutenden kantonalen Subventionen sind in der Form des Gesetzes festzulegen.

Art. 10 b) Andere Voraussetzungen

1 Bestimmungen über Subventionen können erlassen werden, wenn: a) andere Formen staatlichen Handelns vor der Gewährung von Sub - ventionen geprüft worden sind; b) die Auswirkungen der beabsichtigten Subvention abgeklärt worden sind.
2 Bestimmungen über Abgeltungen können erlassen werden, wenn die fol - genden drei Bedingungen kumulativ erfüllt sind: a) es darf kein überwiegendes persönliches Interesse jener bestehen, denen die Aufgabe obliegt; b) die finanzielle Belastung kann von den Verpflichteten selbst nicht ge - tragen werden; c) die sich aus der Erfüllung ergebenden Vorteile dürfen die finanzielle Belastung nicht ausgleichen.
3 Bestimmungen über Finanzhilfen können erlassen werden wenn: a) der Kanton ein Interesse an der Erfüllung der Aufgabe hat; b) die Aufgabe ohne Finanzhilfe nicht gebührend erfüllt werden kann; c) von den Gesuchstellern verlangt wird, dass sie die persönlich tragba - ren Leistungen erbringen und ihre eigenen Finanzierungsmöglichkei - ten voll ausschöpfen; d) die Aufgabe nicht auf andere Weise einfacher, wirksamer und ratio - neller erfüllt werden kann.

Art. 11 Besondere Grundsätze

1 Bestimmungen über Subventionen müssen folgende Grundsätze beach - ten: a) die Aufgabe muss zweckmässig, kostengünstig und mit einem mini - malen administrativen Aufwand erfüllt werden können; b) der Abgeltungsbetrag wird bestimmt durch das Interesse der Ver - pflichteten und die Vorteile, die sich aus der Aufgabenerfüllung erge - ben; c) der Betrag der Finanzhilfe wird bestimmt durch das Interesse des Kantons und jenes der Empfänger an der Aufgabenerfüllung; d) es wird grundsätzlich kein Rechtsanspruch auf eine Finanzhilfe in Ge - setzestexte aufgenommen. Ausnahmen sind zu begründen; e) Subventionen werden grundsätzlich befristet. Ausnahmen sind zu be - gründen; f) den Erfordernissen der Finanzpolitik ist Rechnung zu tragen.
3 Gemeinsame Bestimmungen

Art. 12 Verzeichnis

1 Das Finanzdepartement erstellt ein Subventionsverzeichnis, das laufend nachgeführt wird und für jede Subvention namentlich folgende Merkmale enthält: Bezeichnung, Kategorie, Form, Art, Gesetzesgrundlage, Empfän - ger, zuständige Behörde, Dauer, Betrag, Budgetrubrik, Subventionsansatz, Berechnungsart, Verwendungszweck, Mitfinanzierung durch Gemeinden, Mitfinanzierung durch Dritte, Bemerkungen.
2 Auf der Basis dieses Verzeichnisses erarbeitet der Staatsrat für alle Inter - essierten ein Handbuch, namentlich mit Angabe der gesetzlichen Grundla - ge, den möglichen Subventionsempfängern und dem Subventionssatz.

Art. 13 Anerkannte Kosten

1 Die Subventionen werden auf die anerkannten Kosten beschränkt, welche nach spezifischen Normen festzulegen sind.

Art. 14 Mitwirkungs- und Auskunftspflicht

1 Um Subventionen gewähren zu können, muss der Gesuchsteller grund - sätzlich ein schriftliches Gesuch mit allen erforderlichen Unterlagen einrei - chen.
2 Der Gesuchsteller ist verpflichtet, der zuständigen Behörde alle erforderli - chen Auskünfte zu erteilen. Die Organisationen, Anstalten und Institutionen müssen insbesondere folgende Unterlagen bereithalten oder einreichen: a) die Jahresrechnung und den Voranschlag; b) den Stellenplan, das Lohnsystem und die Arbeitsbedingungen.
3 Der Gesuchsteller hat der zuständigen Behörde auf Verlangen Einsicht in die Akten und Zutritt zu den Betriebsstätten und den zur Aufgabenerfüllung benützten Räumlichkeiten zu gewähren.
4 Diese Obliegenheiten bestehen auch nach der Gewährung von Subventio - nen, damit die zuständige Behörde die notwendigen Kontrollen durchführen und Rückforderungsansprüche abklären kann.
5 Der Empfänger von Subventionen hat auf Verlangen der zuständigen Be - hörde bei der periodischen Überprüfung mitzuwirken.

Art. 15 Rechtsform

1 Subventionen werden durch Verfügung (Art. 5 VVRG und 42 Abs. 4 der KV), durch öffentlichrechtlichen Vertrag oder durch Leistungsauftrag gewährt.
2 Sie können durch schriftlichen öffentlichrechtlichen Vertrag gewährt wer - den, wenn das Gesetz ihn zulässt und damit die Aufgabenerfüllung sicher - gestellt wird. Solche Verträge müssen eine Kündigungsklausel enthalten. Spätere Gesetzesänderungen gehen diesen Verträgen immer vor.
3 Subventionen an Gemeinden und Institutionen mit öffentlichen Aufgaben werden grundsätzlich im Rahmen von Leistungsaufträgen zwischen dem Kanton und den vorerwähnten Institutionen beschlossen und beziehen sich auf mehrere Jahre. *
4 Die an Gemeinden ausbezahlten Subventionen können auch auf einer mehrjährigen Basis festgelegt werden. *
5 Die Ablehnung von Gesuchen kommt einer Verfügung gleich. *

Art. 16 Inhalt der Verfügung, des Beschlusses oder des öffent -

lichrechtlichen Vertrages
1 Die zuständige Behörde bezeichnet in der Verfügung, im Beschluss oder im öffentlichrechtlichen Vertrag insbesondere die Rechtsgrundlage, die Ka - tegorie, die Form, die Art und den Betrag der Subvention.
2 Sie legt den Zeitpunkt fest, in welchem die Auszahlung der Subvention fäl - lig wird und bestimmt, wie lange ein Objekt an den Zweck gebunden ist, für welchen die Subvention ausgerichtet wird. Hat die zuständige Behörde eine Subvention dem Empfänger nicht innert 60 Tagen nach deren Fälligkeit be - zahlt, so schuldet sie ihm von diesem Zeitpunkt an einen Verzugszins, wel - cher auf dem Verordnungswege festgelegt wird.
3 Erlässt die Behörde eine Verfügung oder einen Beschluss, bevor der Empfänger seine Aufgabe erfüllt hat, muss sie in der Verfügung oder im Be - schluss ebenfalls die Einzelheiten der vom Subventionsempfänger zu erfül - lenden Aufgabe und den Zeitraum bestimmen, in welchem die Aufgabe er - füllt werden muss.
4 Die zuständige Behörde legt ausserdem Auflagen und Bedingungen fest, um sicherzustellen, dass die Leistung zweckentsprechend verwendet wird und die Aufgabe kostengünstig und zeitgerecht erfüllt wird.

Art. 16a * Inhalt der Leistungsaufträge

1 Zusätzlich zu den in Artikel 16 enthaltenen Elementen müssen die Leis - tungsaufträge grundsätzlich Bestimmungen über die folgenden zusätzli - chen Punkte enthalten: a) Zielsetzung; b) Modalitäten zum Controlling und zur Beurteilung der Zielerreichung; c) Konsequenzen bei Nichtausführung oder nicht korrekter Ausführung des Vertrages; d) Anpassungsmodalitäten; e) Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten und zur Mediation; f) Finanzaufsicht.

Art. 17 Wirtschaftliche Lage des Gesuchstellers

1 Bei der Behandlung eines Subventionsgesuches muss der wirtschaftli - chen Lage und dem wirtschaftlichen Potential des Gesuchstellers sowie den weiteren bereits gesprochenen Subventionen im Rahmen der Spezial - gesetzgebung Rechnung getragen werden.
2 Die zuständige Behörde kann eine Finanzhilfe ganz oder teilweise strei - chen, wenn die wirtschaftliche Lage des Gesuchstellers ihm ermöglicht, die Aufgabe ohne Subventionen zu erfüllen.

Art. 18 Periodische Überprüfung

1 Auf Anordnung des Staatsrates werden die Subventionen entsprechend einer Prioritätenordnung periodisch auf ihre Notwendigkeit, Zweckmässig - keit, Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit überprüft. Dieser Überprüfung un - terliegen ebenfalls die für die anerkannten Kosten geltenden spezifischen Normen.
2 Das kantonale Finanzinspektorat führt in Zusammenarbeit mit dem jeweili - gen betroffenen Departement die periodische Überprüfung durch und un - terbreitet dem Staatsrat einen Bericht über die Ergebnisse der Überprü - fung.
3 Der Staatsrat unterbreitet dem Grossen Rat mindestens alle vier Jahre zusammen mit den Regierungsrichtlinien und dem Finanzplan einen Bericht über das Ergebnis der Überprüfung (Subventionsbericht). Er schlägt dem Grossen Rat die Änderung oder Aufhebung von Subventionen vor, welche den Anforderungen gemäss Absatz 1 nicht mehr genügen.

Art. 19 Dringliche Massnahmen

1 Als Beitrag zur Sanierung des kantonalen Finanzhaushalts kann der Grosse Rat auf dem Dekretsweg beschliessen, Subventionen vorüberge - hend bis zu höchstens 20 Prozent zu kürzen.
2 Er bezeichnet die von der jeweiligen Kürzung betroffenen Subventionen und legt die Höhe der Kürzung fest.
3 Eine Subventionskürzung ist in einem Zeitraum von zehn Jahren auf ge - samthaft vier Jahre begrenzt.
4 Subventionsarten

Art. 20 * Global- oder Pauschalsubventionen

1 Der Staat kann sowohl bei Subventionen an die Betriebskosten als auch bei Subventionen an Investitionen leistungsorientierte Global- oder Pauschalsubventionen ausrichten.
2 In den Leistungsaufträgen sind grundsätzlich diese Subventionsarten vor - zusehen.
3 Die Globalsubventionen werden vorgängig aufgrund der voraussehbaren anerkannten Kosten einer Leistung oder Realisierung beziehungsweise ei - ner grossen Zahl von Einzelleistungen festgelegt.
4 Die Pauschalsubventionen werden vorgängig aufgrund der Leistungsein - heiten oder der definierten Normen festgelegt.
5 Die Global- oder Pauschalsubventionen können Infrastrukturkosten ent - halten.

Art. 21 * Kostenabhängige Subventionen

1 Kostenabhängige Subventionen im Verhältnis zu den Kosten einer Leis - tung oder einer Realisierung werden ausnahmsweise gewährt, wenn Glo - bal- oder Pauschalsubventionen nicht geeignet sind.

Art. 22 Zahlung der Subventionen an Investitionen *

1 ... *
2 Die Höhe der Normkostenbeiträge wird durch die zuständige Behörde vor der Realisierung des Projektes festgelegt.
3 Subventionen werden aufgrund des Standes der Ausführung der Arbeiten ausbezahlt. Sie werden nicht an die Teuerung angepasst.
4 Mehrkosten, die sich aus der nachträglichen Änderung des bewilligten Projektes ergeben, werden nicht subventioniert, ausgenommen die durch höhere Gewalt verursachten Mehrkosten.

Art. 23 Prioritätenordnung

1 Subventionen an Investitionen dürfen nur im Rahmen der bewilligten Kre - dite ausbezahlt werden.
2 Reichen die vorhandenen Kredite nicht aus, so erstellt die zuständige Be - hörde, nach Anhören der Interessierten eine Prioritätenordnung, nach der die Gesuche beurteilt, zugesichert und ausbezahlt werden.
3 Gesuche um Abgeltungen, die aufgrund der Prioritätenordnung einstwei - len nicht berücksichtigt werden können, werden von der zuständigen Be - hörde überprüft und dem Grundsatz nach zugesprochen, wenn die Abgel - tungsvoraussetzungen erfüllt sind. Gleichzeitig legt sie fest, in welchem Zeitpunkt die Abgeltung ausbezahlt wird.
4 Gesuche um Finanzhilfen, die aufgrund der Prioritätenordnung nicht innert einer angemessenen Frist von grundsätzlich höchstens vier Jahren berück - sichtigt werden können, werden abgewiesen.
5 Die Prioritätenordnung muss mit dem vierjährigen Finanzplan abgestimmt werden.
5 Sicherung des Beitragszwecks

Art. 24 Zweckbindung

1 Die Subventionen müssen ihrem Zweck entsprechend und unter Einhal - tung der Bedingungen und Auflagen verwendet werden.

Art. 25 Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung bei Finanzhilfe und

Widerruf
1 Erfüllt der Empfänger einer Finanzhilfe trotz Mahnung seine Aufgabe nicht oder mangelhaft, so kürzt die zuständige Behörde die Finanzhilfe oder for - dert sie samt Zins seit deren Auszahlung zurück. Der Zinssatz wird in der Verordnung festgesetzt.
2 In Härtefällen kann auf eine Rückforderung ganz oder teilweise verzichtet werden.

Art. 26 Rückerstattung im Fall von Zweckentfremdung und Veräusse -

rung
1 Wird ein Objekt (Grundstück, Baute, Werk, bewegliche Sache) seinem Zweck entfremdet oder veräussert, so fordert die zuständige Behörde die Subvention samt Zins seit der Entstehung des Rückforderungsanspruches zurück.
2 Die Höhe der Rückforderung bestimmt sich aufgrund des Verhältnisses der Dauer, während welcher der Empfänger das Objekt dem Subventions - zweck gemäss verwendet hat, zur vorgesehenen Gesamtdauer.
3 In Härtefällen kann auf eine Rückforderung ganz oder teilweise verzichtet werden.
4 Bei Veräusserungen kann die zuständige Behörde ganz oder teilweise auf die Rückforderung verzichten, wenn der Erwerber die Voraussetzungen für die Subvention erfüllt und sämtliche Verpflichtungen des Empfängers über - nimmt.
5 Zweckentfremdung und Veräusserungen sind vom Subventionsempfänger unverzüglich der zuständigen Behörde schriftlich zu melden.
6 Rechtsschutz und Strafbestimmungen

Art. 27 Rechtsschutz

1 Die im Rahmen dieses Gesetzes erlassenen Verfügungen können nach den allgemeinen Bestimmungen über das kantonale Verwaltungsverfahren angefochten werden.

Art. 28 Verjährung

1 Forderungen aus Subventionen verjähren nach Ablauf von fünf Jahren seit ihrer Fälligkeit.
2 Der Anspruch auf Rückerstattung von Subventionen verjährt ein Jahr, nachdem die verfügende oder den Vertrag abschliessende Behörde vom Rechtsgrund des Anspruchs Kenntnis erhalten hat, in jedem Falle aber zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruches auf Rückerstattung.
3 Hat der Empfänger die in Artikel 26 Absatz 5 vorgeschriebene Meldung unterlassen und ist für ein Objekt eine zehn Jahre überschreitende Verwen - dungsdauer festgelegt, so endet die absolute Verjährungsfrist mit Ablauf der Verwendungsdauer, frühestens jedoch zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruches auf Rückerstattung.
4 Wird der Anspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so gilt diese.

Art. 29 Unterbrechung der Verjährung

1 Die Verjährung wird durch jede schriftliche Zahlungsaufforderung unter - brochen. Die Verjährungsfrist ruht, solange der Schuldner in der Schweiz nicht betrieben werden kann.

Art. 30 Strafbestimmungen

1 Wer zur Erlangung einer Subvention über erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder solche verschweigt, wird durch das betreffende Departement mit einer Busse bis 20'000 Franken bestraft.
2 Handelt der Täter aus Eigennutz, wird er mit einer Busse bis 100'000 Franken bestraft.
3 Zudem kann die Rückzahlung der Subventionen verlangt werden.
4 Fahrlässiges Handeln ist nicht strafbar.
5 Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.
7 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 31 Verhältnis zur Spezialgesetzgebung und Änderung von kanto -

nalen Erlassen
1 Dieses Gesetz ist mit Inkrafttreten auf alle kantonalen Subventionen an - wendbar. Alle Bestimmungen der Spezialgesetzgebung bleiben anwendbar, soweit sie nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechen.
2 Die entsprechenden Änderungen der geltenden kantonalen Gesetze und Dekrete finden sich im Anhang 1, der Bestandteil dieses Gesetzes bildet.
3 Der Staatsrat wird beauftragt, die übrigen Bestimmungen untergeordneten kantonalen Rechts entsprechend abzuändern.

Art. 32 Übergangsbestimmungen

1 Für alle bisherigen wiederkehrenden Subventionen ohne genügende ge - setzliche Grundlage muss diese spätestens innert zwei Jahren seit Inkraft - treten dieses Gesetzes angepasst oder geschaffen werden. Andernfalls verfallen diese Subventionen.
2 Alle hängigen und noch nicht von der zuständigen Behörde entschiedenen Subventionsgesuche unterliegen mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes den neuen Gesetzesbestimmungen.
3 Die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes abgeschlossenen Subventionsver - träge müssen angepasst werden, soweit und sobald die vertraglichen Be - stimmungen dies erlauben.
4 Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes gelten auch für frühere Subventionsverträge, soweit diese über das Inkrafttreten dieses Gesetzes hinaus gültig sind und dieses Gesetz für den Subventionsempfänger nicht ungünstiger ist als das bisherige Recht.

Art. 33 Ausführungs- und Anwendungsbestimmungen

1 Der Staatsrat erlässt eine Verordnung mit den notwendigen Bestimmun - gen zur Ausführung des vorliegenden Gesetzes sowie zur Anwendung sei - ner Grundsätze.
2 Die Verordnung ist dem Grossen Rat zur Genehmigung zu unterbreiten.

Art. 34 Fakultatives Referendum und Inkrafttreten

1 Das vorliegende Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Staatsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
13.11.1995 01.05.1996 Erlass Erstfassung RO/AGS 1996 f 54 | d
55
16.06.2010 01.01.2011 Art. 15 Abs. 1 geändert BO/Abl. 28/2010
16.06.2010 01.01.2011 Art. 15 Abs. 3 geändert BO/Abl. 28/2010
16.06.2010 01.01.2011 Art. 15 Abs. 4 eingefügt BO/Abl. 28/2010
16.06.2010 01.01.2011 Art. 15 Abs. 5 eingefügt BO/Abl. 28/2010
16.06.2010 01.01.2011 Art. 16a eingefügt BO/Abl. 28/2010
16.06.2010 01.01.2011 Art. 20 totalrevidiert BO/Abl. 28/2010
16.06.2010 01.01.2011 Art. 21 totalrevidiert BO/Abl. 28/2010
16.06.2010 01.01.2011 Art. 22 Titel geändert BO/Abl. 28/2010
16.06.2010 01.01.2011 Art. 22 Abs. 1 aufgehoben BO/Abl. 28/2010
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 13.11.1995 01.05.1996 Erstfassung RO/AGS 1996 f 54 | d
55

Art. 15 Abs. 1 16.06.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 28/2010

Art. 15 Abs. 3 16.06.2010 01.01.2011 geändert BO/Abl. 28/2010

Art. 15 Abs. 4 16.06.2010 01.01.2011 eingefügt BO/Abl. 28/2010

Art. 15 Abs. 5 16.06.2010 01.01.2011 eingefügt BO/Abl. 28/2010

Art. 16a 16.06.2010 01.01.2011 eingefügt BO/Abl. 28/2010

Art. 20 16.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert BO/Abl. 28/2010

Art. 21 16.06.2010 01.01.2011 totalrevidiert BO/Abl. 28/2010

Art. 22 16.06.2010 01.01.2011 Titel geändert BO/Abl. 28/2010

Art. 22 Abs. 1 16.06.2010 01.01.2011 aufgehoben BO/Abl. 28/2010

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