Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen (410.4)
CH - OW

Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen

Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 (Stand 1. Januar 2017) Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (Er ziehungsdirektorenkonferenz) und die Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (Gesundheitsdirek torenkonferenz), im Einvernehmen mit der Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren, * beschliesst:

Art. 1

Zweck 1 Die Vereinbarung regelt die Anerkennung kantonaler Ausbildungsab schlüsse, die Führung einer Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsbe rechtigung sowie eines Registers über Gesundheitsfachpersonen. * 2 Sie regelt in Anwendung nationalen und internationalen Rechts die An erkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse sowie die Umsetzung der Meldepflicht von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern. * 3 Sie fördert den freien Zugang zu weiterführenden Schulen und zur Be rufsausübung. Sie hilft mit, die Qualität der Ausbildungen für die gesamte Schweiz sicherzustellen. 4 Sie bildet die Grundlage für Vereinbarungen zwischen Bund und Kanto nen gemäss Art. 16 Abs. 2 des Fachhochschulgesetzes des Bundes. *

Art. 2

Geltungsbereich 1 Die Vereinbarung gilt für alle Ausbildungen und Berufe, deren Regelung in die Zuständigkeit der Kantone fällt. 2 ... * OGS 1995, 38

Art. 3

* Zusammenarbeit mit dem Bund 1 In den Bereichen, in denen sowohl der Bund wie die Kantone zuständig sind, sind gemeinsame Lösungen anzustreben. 2 Die Zusammenarbeit mit dem Bund erfolgt insbesondere in den Berei chen: a. Anerkennung der Maturität (allgemeine Hochschulreife), b. Anerkennung der Fachmaturität im Besonderen und der Fachhoch schulreife im Allgemeinen, c. Anerkennung der Lehrdiplome für Berufsfachschulen, d. Festlegung der Grundsätze für das Angebot an Diplomstudiengän gen im Fachhochschulbereich und e. Mitsprache und Mitwirkung der Kantone in internationalen Angele genheiten. 3 Die Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen gemäss Art. 1 Abs. 4 liegt bei der Plenarversammlung der Erziehungsdirektorenkonfe renz (EDK). Im Bereich der Gesundheitsberufe ist die Gesundheitsdirek torenkonferenz (GDK) in die Verhandlungen zum Abschluss einer Verein barung einzubeziehen.

Art. 4

Anerkennungsbehörde 1 Anerkennungsbehörde ist die EDK. Die GDK anerkennt Ausbildungsab schlüsse in ihrem Zuständigkeitsbereich, sofern nicht der Bund zuständig ist. * 2 ... * 3 Jeder Kanton, der der Vereinbarung beitritt, hat eine Stimme. Die übri gen Kantone haben beratende Stimme.

Art. 5

Vollzug der Vereinbarung 1 Die Erziehungsdirektorenkonferenz vollzieht die Vereinbarung. 2 Sie arbeitet dabei zusammen mit dem Bund und mit der Schweizeri schen Universitätskonferenz in allen Fragen der universitären Ausbil dungsabschlüsse. * 3 Die Gesundheitsdirektorenkonferenz vollzieht die Vereinbarung in ihrem Zuständigkeitsbereich. Sie kann den Vollzug an Dritte übertragen; in je dem Fall obliegt ihr die Oberaufsicht. * 2

Art. 6

Anerkennungsreglemente 1 Anerkennungsreglemente legen für einzelne Ausbildungsabschlüsse oder für Gruppen verwandter Ausbildungsabschlüsse insbesondere fest: a. die Voraussetzungen der Anerkennung (Art. 7); b. das Anerkennungsverfahren; c. * die Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Ausbil dungsabschlüsse und d. * das Verfahren betreffend die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbrin gern. 2 Die Anerkennungsbehörde erlässt nach Anhören der unmittelbar betei ligten Berufsorganisationen und Berufsverbände das Anerkennungsregle ment. Im Fall einer Delegation des Vollzugs gemäss Art. 5 Abs. 3 obliegt ihr die Genehmigung des Anerkennungsreglements. 3 Das Anerkennungsreglement, bzw. dessen Genehmigung, bedarf der Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der zu ständigen Anerkennungsbehörde.

Art. 7

Anerkennungsvoraussetzungen 1 Die Anerkennungsvoraussetzungen nennen die minimalen Anforderun gen, denen ein Ausbildungsabschluss genügen muss. Schweizerische Ausbildungs- und Berufsstandards sowie allenfalls internationale Anforde rungen sind dabei in angemessener Weise zu berücksichtigen. 2 Die folgenden Anforderungen sind zwingend festzuhalten: a. die mit dem Abschluss ausgewiesene Qualifikation und b. das Prüfungsverfahren für diese Qualifikation. 3 Weitere Anforderungen können festgehalten werden, wie: a. die Dauer der Ausbildung, b. die Zulassungsvoraussetzungen zur Ausbildung, c. die Lehrgegenstände und d. die Qualifikation des Lehrpersonals.

Art. 8

Wirkungen der Anerkennung 1 Die Anerkennung weist aus, dass der Ausbildungsabschluss den in die ser Vereinbarung und im betreffenden Anerkennungsreglement festgeleg ten Voraussetzungen entspricht. 3
2 Die Vereinbarungskantone gewähren den Inhabern und Inhaberinnen ei nes anerkannten Ausbildungsabschlusses den gleichen Zugang zu kanto nal reglementierten Berufen wie den entsprechend diplomierten Angehöri gen des eigenen Kantons. 3 Die Vereinbarungskantone lassen Inhaber und Inhaberinnen eines aner kannten Ausbildungsabschlusses unter den gleichen Voraussetzungen zu weiterführenden Schulen zu, wie entsprechend diplomierte Angehörige des eigenen Kantons. Vorbehalten bleiben die Aufnahmekapazität der Schulen und angemessene finanzielle Abgeltungen. 4 Inhaber und Inhaberinnen eines anerkannten Ausbildungsabschlusses sind berechtigt, einen entsprechenden geschützten Titel zu tragen, sofern das Anerkennungsreglement dies ausdrücklich vorsieht.

Art. 9

Dokumentation, Publikation 1 Die Erziehungsdirektorenkonferenz führt eine Dokumentation über die anerkannten Ausbildungsabschlüsse. 2 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, die Anerkennungsregle mente in den amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen.

Art. 10

* Rechtsschutz 1 Über die Anfechtung von Reglementen und Entscheiden der Aner-ken nungsbehörden durch einen Kanton und über andere Streitigkeiten zwi schen den Kantonen entscheidet auf Klage 1 ) mäss Art. 120 des Bundesgerichtsgesetzes 2 ) . 2 Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörden sowie gegen Entscheide betreffend die Gebühren gemäss Art. 12ter Abs. 8 kann von betroffenen Privaten binnen 30 Tagen seit Eröffnung bei einer vom Vorstand der je weiligen Konferenz eingesetzten Rekurskommission schriftlich und be gründet Beschwerde erhoben werden. Die Vorschriften des Verwaltungs gerichtsgesetzes 3 ) finden sinngemäss Anwendung. Entscheide der Re kurskommissionen können von den Anerkennungsbehörden wie auch von den betroffenen Privaten gestützt auf die Art. 82 ff. des Bundesgerichts gesetzes 4 ) beim Bundesgericht mit Beschwerde angefochten werden. * 3 Der Vorstand der jeweiligen Konferenz regelt die Zusammensetzung und die Organisation der Rekurskommission in einem Reglement. 1) Redaktionelle Anpassung durch die EDK 2) SR 173.110 3) SR 173.32 4) SR 173.110 4

Art. 11

Strafbestimmung 1 Wer einen im Sinne von Art. 8 Abs. 4 geschützten Titel führt, ohne über einen anerkannten Ausbildungsabschluss zu verfügen, oder wer einen Ti tel verwendet, der den Eindruck erweckt, er habe einen anerkannten Aus bildungsabschluss erworben, wird mit Haft oder Busse bestraft. Fahrläs sigkeit ist strafbar. Die Strafverfolgung obliegt den Kantonen.

Art. 12

* Kosten 1 Die Kosten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, werden unter Vorbehalt von Absätzen 2, 3 und 4 von den Vereinbarungskantonen nach Massgabe der Einwohnerzahl getragen. * 2 Für das Ausstellen von Bescheinigungen über die nachträgliche ge samtschweizerische Anerkennung eines kantonalen Diploms und von Be scheinigungen im Zusammenhang mit der Meldepflicht der Dienstleis tungserbringerinnen und -erbringer sowie für die Erfassung der gemäss

Art.

12ter Abs. 5 notwendigen Daten und für die Erteilung von Auskünften aus dem Register der Gesundheitsfachpersonen gemäss Art. 12ter Abs. 8 können Gebühren in der Höhe von mindestens Fr. 100. – bis höchstens Fr. 1 000. – erhoben werden. * 3 Für Entscheide und Beschwerdeentscheide betreffend * a. * die nachträgliche gesamtschweizerische Anerkennung eines kanto nalen Diploms, b. * die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse, c. * die Meldepflicht für Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer und d. * die Nachprüfung der beruflichen Qualifikationen der Dienstleistungs erbringerinnen und -erbringer können Gebühren in der Höhe von mindestens Fr. 100.– bis höchstens Fr. 3 000.– erhoben werden. 4 Der Vorstand der jeweiligen Konferenz legt die einzelnen Entscheidge bühren in einem Gebührenreglement fest. Sie bemisst sich nach dem je weiligen Zeit- und Arbeitsaufwand sowie nach dem öffentlichen Interesse an der jeweiligen Tätigkeit. * 5

Art. 12

bis * Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung 1 Die EDK führt eine Liste über Lehrpersonen, denen im Rahmen eines kantonalen Entscheides die Unterrichtsberechtigung oder die Berufsaus übungsbewilligung entzogen wurde. Die Kantone sind verpflichtet, die Personendaten gemäss Abs. 2 dem Generalsekretariat der EDK nach Rechtskraft des entsprechenden Entscheides mitzuteilen. 2 Die Liste enthält den Namen der Lehrperson, das Datum des Diploms oder der Berufsausübungsbewilligung, das Datum der Entzugsverfügung, die Entzugsbehörde und die Dauer des Entzugs, gegebenenfalls das Da tum des Entzugs des Lehrdiploms. Kantonale und kommunale Behörden im Bildungsbereich erhalten auf schriftliche Anfrage hin Auskunft über eine allfällige Eintragung, wenn sie ein berechtigtes Interesse nachweisen und sich die Anfrage auf eine bestimmte Person bezieht. 3 Den betroffenen Lehrpersonen wird vom Eintrag und von der Löschung des Eintrags Kenntnis gegeben. Das Einsichtsrecht der betroffenen Lehr person ist jederzeit gewährleistet. 4 Nach Ablauf der Entzugsdauer, bei Wiedererteilung der Unterrichtsbe rechtigung oder nach Vollendung des 70. Altersjahrs wird der Eintrag ge löscht. 5 Betroffene Lehrpersonen können sich gegen den Listeneintrag innert 30 Tagen seit Zustellung des Eintragungsbescheides bei der Rekurskommis sion gemäss Art. 10 Abs. 2 schriftlich und begründet beschweren. 6 Im Übrigen finden die Grundsätze des Datenschutzrechtes des Kantons Bern 5 ) sinngemäss Anwendung.

Art. 12

ter * Register über Gesundheitsfachpersonen 1 Die GDK führt ein Register über die Inhaberinnen und Inhaber von inlän dischen, im Anhang zu dieser Vereinbarung aufgeführten nichtuniversitär en Ausbildungsabschlüssen in Gesundheitsberufen sowie die Inhaberin nen und Inhaber entsprechender als gleichwertig anerkannter ausländi scher Ausbildungsabschlüsse. Das Register erfasst ausserdem Perso nen, die sich nach dem BGMD 6 ) gemeldet haben und über den Abschluss in einem Beruf gemäss Anhang verfügen. * 2 Die GDK kann die Führung des Registers an Dritte delegieren. * 5) BSG 152.04 , BSG 152.040.1 6) Bundesgesetz über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen (BGMD) 6
3 Der Vorstand der GDK passt den Anhang jeweils dem neuesten Stand an. * 4 Das Register dient dem Schutz und der Information von Patientinnen und Patienten, der Information von in- und ausländischen Stellen, der Qualitätssicherung sowie zu statistischen Zwecken. Es dient ausserdem der Vereinfachung der für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligun gen notwendigen Abläufe. * 5 Das Register enthält die Daten, die zur Erreichung des Zwecks nach Ab satz 4 benötigt werden. Dazu gehören auch die in Absatz 7 Satz 2 ge nannten besonders schützenswerte Personendaten. Im Register wird ebenfalls die Versichertennummer gemäss Art. 50e Abs. 3 des Bundes gesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenen versicherung 7 ) zur eindeutigen Identifizierung der im Register aufgeführten Personen sowie der Aktualisierung der Personendaten systematisch ver wendet. Der Vorstand der GDK erlässt nähere Bestimmungen. * 6 Die für die Erteilung von inländischen und die für die Anerkennung von ausländischen Ausbildungsabschlüssen zuständigen Stellen teilen der re gisterführenden Stelle unverzüglich jeden erteilten bzw. anerkannten Aus bildungsabschluss mit. Die zuständigen kantonalen Behörden teilen der registerführenden Stelle unverzüglich die Erteilung, die Verweigerung, den Entzug und jede Änderung der Bewilligung zur Berufsausübung, na mentlich jede Einschränkung der Berufsausübung, jede andere aufsichts rechtliche Massnahme sowie die Personen mit, die sich nach dem BGMD gemeldet haben und ihre Tätigkeit ausüben dürfen. Die in Absatz 1 ge nannten Personen liefern der registerführenden Stelle alle im Sinne des Absatzes 5 erforderlichen Daten, soweit sie über diese verfügen und nicht andere Stellen zur Datenlieferung verpflichtet sind. * 7 Die im Register enthaltenen Daten werden durch ein Abrufverfahren be kannt gegeben. Gründe für den Entzug beziehungsweise die Verweige rung der Berufsausübungsbewilligungen sowie Daten zu aufgehobenen Einschränkungen und zu anderen aufsichtsrechtlichen Massnahmen ste hen nur den für die Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen sowie den für die Aufsicht zuständigen Behörden zur Verfügung. Die Versicher tennummer steht nur der registerführenden Stelle sowie den für die Ertei lung von Berufsausübungsbewilligungen zuständigen Behörden zur Ver fügung. Alle anderen Daten sind öffentlich zugänglich. * 8 Für die Erfassung der nach Absatz 5 notwendigen Daten werden bei den in Absatz 1 genannten Personen, für die Erteilung von Auskünften an Private und ausserkantonale Stellen von den Auskunftsersuchenden Ge * 7) SR 831.10 7
9 Alle Einträge zu einer Person werden aus dem Register entfernt, sobald eine Behörde deren Ableben meldet. Die Daten können danach in anony misierter Form für statistische Zwecke verwendet werden. Der Eintrag von Verwarnungen, Verweisen und Bussen wird fünf Jahre nach ihrer Anord nung, der Eintrag von Einschränkungen der Bewilligung fünf Jahre nach deren Aufhebung entfernt. Beim Eintrag eines befristeten Berufsaus übungsverbotes wird zehn Jahre nach seiner Aufhebung im Register der Vermerk „gelöscht“ angebracht. * 10 Das Einsichtsrecht der betroffenen Gesundheitsfachpersonen ist jeder zeit gewährleistet. * 11 Im Übrigen finden die Grundsätze des Datenschutzrechtes des Kantons Bern 8 ) sinngemäss Anwendung. *

Art. 13

Beitritt/Kündigung 1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizeri schen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt. Dieser teilt die Beitrittserklärung dem Bundesrat mit. 2 Die Vereinbarung kann je auf Ende eines Kalenderjahres, unter Beach tung einer Frist von drei Jahren, gekündigt werden.

Art. 14

Inkrafttreten 1 Der Vorstand der Erziehungsdirektorenkonferenz setzt die Vereinbarung in Kraft 9 ) , wenn ihr mindestens 17 Kantone beigetreten sind und wenn sie vom Bund genehmigt worden ist 10 ) . 8) BSG 152.04 , BSG 152.040.1 9) In Kraft gesetzt auf den 1. Januar 1995 10) Vom Eidgenössischen Departement des Innern genehmigt am 24. November 1994 8
Informationen zur Vereinbarung Beitritt: KRB über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 20. Oktober 1994 (OGS 1995, 39) Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1995, 38 geändert durchNachtrag vom 16. Juni 2005, vom Vorstand der EDK am 6. Dezember 2007 auf 1. Januar 2008 in Kraft gesetzt (OGS 2006, 21 und 22),Nachtrag vom 24. Oktober/21. November 2013, Zustimmungsbeschluss des Regierungsrats vom 25. März 2014, vom Vorstand der EDK am 12. Mai 2017 rückwirkend auf den 1. Januar 2017 in Kraft gesetzt (OGS 2017, 27) Anhang geändert (Art. 12ter) durchBeschluss der GDK vom 8. März 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013 (OGS 2013, 37),Beschluss der GDK vom 26. Juni 2014, in Kraft seit 1. September 2014 (OGS 2014, 34),Beschluss der GDK vom 9. April 2015, in Kraft seit 1. Mai 2015 (OGS 2015, 24),Beschluss der GDK vom 22. Oktober 2015, in Kraft seit 1. November 2015 (OGS 2015, 57) 9
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 18.02.1993 01.01.1995 Erlass Erstfassung OGS 1995, 38 16.05.2005 01.01.2008 Anhang 1 Inhalt geändert OGS 2006, 22 16.06.2005 01.01.2008 Ingress geändert OGS 2006, 22 16.06.2005 01.01.2008

Art. 1 Abs. 1

geändert OGS 2006, 22 16.06.2005 01.01.2008

Art. 1 Abs. 2

geändert OGS 2006, 22 16.06.2005 01.01.2008

Art. 1 Abs. 4

eingefügt OGS 2006, 22 16.06.2005 01.01.2008

Art. 2 Abs. 2

aufgehoben OGS 2006, 22 16.06.2005 01.01.2008

Art. 3

totalrevidiert OGS 2006, 22 16.06.2005 01.01.2008

Art. 4 Abs. 1

geändert OGS 2006, 22 16.06.2005 01.01.2008

Art. 4 Abs. 2

aufgehoben OGS 2006, 22 16.06.2005 01.01.2008

Art. 5 Abs. 2

geändert OGS 2006, 22 16.06.2005 01.01.2008

Art. 5 Abs. 3

geändert OGS 2006, 22 16.06.2005 01.01.2008

Art. 10

totalrevidiert OGS 2006, 22 16.06.2005 01.01.2008

Art. 12

totalrevidiert OGS 2006, 22 16.06.2005 01.01.2008

Art. 12

bis eingefügt OGS 2006, 22 16.06.2005 01.01.2008

Art. 12

ter eingefügt OGS 2006, 22 08.03.2012 01.01.2013 Anhang 1 Inhalt geändert OGS 2013, 37 24.10.2013 01.01.2017

Art. 1 Abs. 2

geändert OGS 2017, 27 24.10.2013 01.01.2017

Art. 6 Abs. 1, c.

geändert OGS 2017, 27 24.10.2013 01.01.2017

Art. 6 Abs. 1, d.

eingefügt OGS 2017, 27 24.10.2013 01.01.2017

Art. 10 Abs. 2

geändert OGS 2017, 27 24.10.2013 01.01.2017

Art. 12 Abs. 1

geändert OGS 2017, 27 24.10.2013 01.01.2017

Art. 12 Abs. 2

geändert OGS 2017, 27 24.10.2013 01.01.2017

Art. 12 Abs. 3

geändert OGS 2017, 27 24.10.2013 01.01.2017

Art. 12 Abs. 3,

a. eingefügt OGS 2017, 27 24.10.2013 01.01.2017

Art. 12 Abs. 3,

b. eingefügt OGS 2017, 27 24.10.2013 01.01.2017

Art. 12 Abs. 3,

c. eingefügt OGS 2017, 27 24.10.2013 01.01.2017

Art. 12 Abs. 3,

d. eingefügt OGS 2017, 27 24.10.2013 01.01.2017

Art. 12 Abs. 4

eingefügt OGS 2017, 27 24.10.2013 01.01.2017

Art. 12

ter Abs. 1 geändert OGS 2017, 27 24.10.2013 01.01.2017

Art. 12

ter Abs. 2 geändert OGS 2017, 27 24.10.2013 01.01.2017

Art. 12

ter Abs. 3 geändert OGS 2017, 27 24.10.2013 01.01.2017

Art. 12

ter Abs. 4 geändert OGS 2017, 27 24.10.2013 01.01.2017

Art. 12

Abs. 5 geändert OGS 2017, 27 10
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 24.10.2013 01.01.2017

Art. 12

ter Abs. 6 geändert OGS 2017, 27 24.10.2013 01.01.2017

Art. 12

ter Abs. 7 geändert OGS 2017, 27 24.10.2013 01.01.2017

Art. 12

ter Abs. 8 geändert OGS 2017, 27 24.10.2013 01.01.2017

Art. 12

ter Abs. 9 geändert OGS 2017, 27 24.10.2013 01.01.2017

Art. 12

ter Abs. 10 geändert OGS 2017, 27 24.10.2013 01.01.2017

Art. 12

ter Abs. 11 eingefügt OGS 2017, 27 26.06.2014 01.09.2014 Anhang 1 Inhalt geändert OGS 2014, 34 09.04.2015 01.05.2015 Anhang 1 Inhalt geändert OGS 2015, 24 22.10.2015 01.11.2015 Anhang 1 Inhalt geändert OGS 2015, 57 11
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 18.02.1993 01.01.1995 Erstfassung OGS 1995, 38 Ingress 16.06.2005 01.01.2008 geändert OGS 2006, 22

Art. 1 Abs. 1

16.06.2005 01.01.2008 geändert OGS 2006, 22

Art. 1 Abs. 2

16.06.2005 01.01.2008 geändert OGS 2006, 22

Art. 1 Abs. 2

24.10.2013 01.01.2017 geändert OGS 2017, 27

Art. 1 Abs. 4

16.06.2005 01.01.2008 eingefügt OGS 2006, 22

Art. 2 Abs. 2

16.06.2005 01.01.2008 aufgehoben OGS 2006, 22

Art. 3

16.06.2005 01.01.2008 totalrevidiert OGS 2006, 22

Art. 4 Abs. 1

16.06.2005 01.01.2008 geändert OGS 2006, 22

Art. 4 Abs. 2

16.06.2005 01.01.2008 aufgehoben OGS 2006, 22

Art. 5 Abs. 2

16.06.2005 01.01.2008 geändert OGS 2006, 22

Art. 5 Abs. 3

16.06.2005 01.01.2008 geändert OGS 2006, 22

Art. 6 Abs. 1, c.

24.10.2013 01.01.2017 geändert OGS 2017, 27

Art. 6 Abs. 1, d.

24.10.2013 01.01.2017 eingefügt OGS 2017, 27

Art. 10

16.06.2005 01.01.2008 totalrevidiert OGS 2006, 22

Art. 10 Abs. 2

24.10.2013 01.01.2017 geändert OGS 2017, 27

Art. 12

16.06.2005 01.01.2008 totalrevidiert OGS 2006, 22

Art. 12 Abs. 1

24.10.2013 01.01.2017 geändert OGS 2017, 27

Art. 12 Abs. 2

24.10.2013 01.01.2017 geändert OGS 2017, 27

Art. 12 Abs. 3

24.10.2013 01.01.2017 geändert OGS 2017, 27

Art. 12 Abs. 3,

a. 24.10.2013 01.01.2017 eingefügt OGS 2017, 27

Art. 12 Abs. 3,

b. 24.10.2013 01.01.2017 eingefügt OGS 2017, 27

Art. 12 Abs. 3,

c. 24.10.2013 01.01.2017 eingefügt OGS 2017, 27

Art. 12 Abs. 3,

d. 24.10.2013 01.01.2017 eingefügt OGS 2017, 27

Art. 12 Abs. 4

24.10.2013 01.01.2017 eingefügt OGS 2017, 27

Art. 12

bis 16.06.2005 01.01.2008 eingefügt OGS 2006, 22

Art. 12

ter 16.06.2005 01.01.2008 eingefügt OGS 2006, 22

Art. 12

ter Abs. 1 24.10.2013 01.01.2017 geändert OGS 2017, 27

Art. 12

ter Abs. 2 24.10.2013 01.01.2017 geändert OGS 2017, 27

Art. 12

ter Abs. 3 24.10.2013 01.01.2017 geändert OGS 2017, 27

Art. 12

ter Abs. 4 24.10.2013 01.01.2017 geändert OGS 2017, 27

Art. 12

ter Abs. 5 24.10.2013 01.01.2017 geändert OGS 2017, 27

Art. 12

ter Abs. 6 24.10.2013 01.01.2017 geändert OGS 2017, 27

Art. 12

Abs. 7 24.10.2013 01.01.2017 geändert OGS 2017, 27 12
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle

Art. 12

ter Abs. 8 24.10.2013 01.01.2017 geändert OGS 2017, 27

Art. 12

ter Abs. 9 24.10.2013 01.01.2017 geändert OGS 2017, 27

Art. 12

ter Abs. 10 24.10.2013 01.01.2017 geändert OGS 2017, 27

Art. 12

ter Abs. 11 24.10.2013 01.01.2017 eingefügt OGS 2017, 27 Anhang 1 16.05.2005 01.01.2008 Inhalt geändert OGS 2006, 22 Anhang 1 08.03.2012 01.01.2013 Inhalt geändert OGS 2013, 37 Anhang 1 26.06.2014 01.09.2014 Inhalt geändert OGS 2014, 34 Anhang 1 09.04.2015 01.05.2015 Inhalt geändert OGS 2015, 24 Anhang 1 22.10.2015 01.11.2015 Inhalt geändert OGS 2015, 57 13
Anhang 1 gemäss Artikel 12 ter Absatz 1 IKV: Osteopathin und Osteopath mit interkantonalem Diplom GDK Diplomierte Logopädin und diplomierter Logopäde (EDK) Bachelor of Science FH in Ernährung und Diätetik Bachelor/Master of Science FH in Ergotherapie Bachelor of Science FH in Hebamme Bachelor/Master of Science FH in Physiotherapie Bachelor/Master of Science FH in Pflege/Master of Science in Nursing 2 Bachelor of Science FH in Optometrie Augenoptikerin und Augenoptiker HFP Naturheilpraktikerin und Naturheilpraktiker mit eidgenössischem Diplom Aktivierungsfachfrau und Aktivierungsfachmann HF Biomedizinische Analytikerin und biomedizinischer Analytiker HF Dentalhygienikerin und Deantalhygieniker HF Drogistin und Drogist HF Fachfrau und Fachmann für medizinisch- technische Radiologie HF/ Bachelor of Science HESSO en technique en radiologie médicale 3 Fachfrau und Fachmann Operationstechnik HF Orthoptistin und Orthoptist HF Pflegefachfrau und Pflegefachmann HF Podologin und Podologe HF Rettungssanitäterin und Rettungssanitäter HF Augenoptikerin und Augenoptiker EFZ mit kantonaler Berufs ausübungsbewilligung 1 Anhang geändert durch Nachtrag vom 16. Juni 2005, in Kraft seit 1. (OGS 2006, 22), Beschluss der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Ges undheitsdirektorinnen unddirektoren vom 8. März 2012, in Kraft seit 1. Januar 2013 (OGS 2013, 37), Beschluss der Schwe izerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und - direktoren vom 26. Juni 2014, in Kraft seit 1. September 2014 (OGS 2014, 34) , Beschluss der Schweizerischen Konferenz der Gesundheitsdirektorinnen und – direktoren vom 9. April 2015, in Kraft seit 1. Mai 2015 (OGS 2015, 24) , Beschluss der Schweizerischen Konferenz der Gesundheitsdirektorinnen und – direktoren vom 22. Oktober 2015, in Kraft seit 1. November 2015 (OGS 2015, 57) 2 Institut für Pflegewissenschaft, Medizinische Fakultät der Universität Basel . 3 Bis zum Beginn des Wintersemesters 2014/15 befristet bewilligter, z.Zt. ausschliesslich an der Fachhochschule Westschweiz (HESSO) angebotener Studiengang.
Podologin und Podologe EFZ mit kantonaler Beruf sausübungsbewilligung Medizinische Masseurin und medizinischer Masseur mit eidg. Fachausweis 2
OGS 1995, 39 Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 20. Oktober 1994 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 70 Ziffer 13 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 , beschliesst: 1. Der Kanton Obwalden tritt der interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 3 bei. Der Kanton Obwalden stimmt dem Nachtrag vom 16. Juni 2005 4 zur inter kantonalen Vereinbarung zu. 5 2. Der R egierungsrat wird ermächtigt, Vereinbarungsänderungen im Ra hmen seiner verfassungsmässigen Finanzbefugnisse in untergeordneten Fragen sowie in Bezug auf Zuständigkeit und Verfahren zuzustimmen sowie die Vereinbarung gegebenenfalls zu kündigen. 6 3. Der Reg ierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. 7 1 OGS 1995, 39, geändert durch Nachtrag vom 16. März 2006 (OGS 2006, 21) 2 GDB 101.0 3 GDB 410.4 4 OGS 2006, 22 5 Eingefügt durch Nachtrag vom 16. März 2006 6 Eingefügt durch Nachtrag vom 16. März 2006 7 Geändert durch Nachtrag vom 16. März 2006
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