Verordnung über die Bereitstellung von Praktikums- und Ausbildungsplätzen für nichtu... (811.300)
CH - VS

Verordnung über die Bereitstellung von Praktikums- und Ausbildungsplätzen für nichtuniversitäre Gesundheitsberufe

Verordnung über die Bereitstellung von Praktikums- und Ausbildungsplätzen für nichtuniversitäre Gesundheitsberufe vom 16.06.2021 (Stand 01.08.2022) Der Staatsrat des Kantons Wallis eingesehen den Artikel 57 Absatz 2 der Kantonsverfassung; eingesehen das Gesetz über die Bereitstellung von Praktikums- und Ausbil - dungsplätzen für nichtuniversitäre Gesundheitsberufe vom 17. Juni 2020; auf Antrag des für die Gesundheit zuständigen Departementes in Zusam - menarbeit mit dem für die Bildung zuständigen Departement, verordnet:
1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Die vorliegende Verordnung präzisiert und ergänzt die Bestimmungen des Gesetzes über die Bereitstellung von Praktikums- und Ausbildungsplätzen für nichtuniversitäre Gesundheitsberufe (nachstehend: das Gesetz).

Art. 2 Anwendungsbereich

a) Berufe
1 Das Gesetz gilt für folgende nichtuniversitäre Gesundheitsberufe: a) Assistent/in Gesundheit und Soziales (AGS) – Eidgenössisches Berufsattest (EBA); b) Fachfrau/Fachmann Gesundheit (FaGe) – Eidgenössisches Fähig - keitszeugnis (EFZ); c) Pflegefachfrau/Pflegefachmann – Höhere Fachschule (HF); d) Pflegefachfrau/Pflegefachmann – Fachhochschule (Bachelor FH); * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
e) Physiotherapie - Fachhochschule (FH); f) Transportsanitäter/in – Eidgenössischer Fachausweis; g) Rettungsssanitäter/in – Höhere Fachschule (HF); h) Medizinische Praxisassistent/in – Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ).
2 Ebenfalls als Gesundheitsberuf gilt der/die Fachmann/Fachfrau Betreuung (FaBe) – Eidgenössisches Fähigkeitszeugnis (EFZ) – für den Bedarf im Ge - sundheitswesen.

Art. 3 b) Institutionen

1 Das Gesetz gilt für folgende Institutionen, die sich im Kanton Wallis befin - den: a) Spitäler (einschliesslich Kliniken); b) Alters- und Pflegeheime; c) Organisationen der Hilfe und Pflege zu Hause (Spitex); d) Rettungsdienste.

Art. 4 Zuständige Behörden

1 Das für das Gesundheitswesen und das für das Bildungswesen zuständi - ge Departement arbeiten gemeinsam an der Umsetzung des Gesetzes ge - mäss den Bestimmungen der vorliegenden Verordnung.
2 Teilnahme an Aus- und Weiterbildung und Organisation

Art. 5 Ausbildungspotenzial

1 Das für das Gesundheitswesen zuständige Departement ermittelt das Ausbildungspotential gesamthaft für die in Artikel 3 definierten Institutionen.
2 Die Dienststelle für Gesundheitswesen legt die Anzahl Praktikums- und Ausbildungsplätze, die jede Institution pro Jahr anbieten muss, nach Anhö - rung der kantonalen Evaluationskommission auf dem Beschlusswege fest.

Art. 6 Kantonale Evaluationskommission

1 Der Staatsrat ernennt eine kantonale Evaluationskommission.
2 Der Kanton ist über die Dienststelle für Gesundheitswesen, welche das Präsidium innehat, die Dienststelle für Hochschulwesen und die Dienststelle für Berufsbildung ebenfalls vertreten.
3 Die weiteren Mitglieder werden durch den Staatsrat auf Vorschlag des für die Gesundheit zuständige Departement ernannt (Institutionen, Schulen, OdA Gesundheit und Soziales Wallis).

Art. 7 Regionale Einigungskommissionen

1 Der Staatsrat ernennt drei regionale Einigungskommissionen.
2 Die regionalen Einigungskommissionen werden von der OdA Gesundheit und Soziales Wallis geleitet.
3 Der Kanton ist durch Vertreter der zuständigen Dienststellen vertreten.
4 Die weiteren Mitglieder werden durch den Staatsrat auf Vorschlag des für
3 Finanzierung

Art. 8 Entschädigung für Studierende und Lernende

1 Die Dienststelle für Hochschulwesen legt die Entschädigung für Studieren - de der Bildungsgänge Bachelor HES-SO Pflege sowie Bachelor HES-SO Physiotherapie unter Anwendung der geltenden interkantonalen Vereinba - rungen und in Zusammenarbeit mit den Ausbildungsstätten fest. Sie gewährleistet die Finanzierung.
2 OdA Gesundheit und Soziales Wallis legt die Entschädigung für Lernende FaGe, FaBe und AGS fest. Die Finanzierung erfolgt durch die Institutionen, welche die Lernenden betreuen.
3 Die Dienststelle für Gesundheitswesen gibt für die Entschädigung von Studierenden der Bildungsgänge Transportsanitäter/in und Rettungssanitä - ter/in HF Empfehlungen ab. Die Finanzierung erfolgt durch die Institutionen, welche die Praktikanten betreuen.

Art. 9 * Entschädigung für Studierende der Ausbildung Pflege HF

1 Die Dienststelle für Hochschulwesen gibt in Zusammenarbeit mit den betroffenen Institutionen Empfehlungen zur Entschädigungen der Studie - renden der Ausbildung Pflege HF ab. Die Finanzierung erfolgt durch die In - stitutionen, welche die Studierenden betreuen.

Art. 10 Abgeltung der Institutionen

1 Die Dienststelle für Hochschulwesen legt die Abgeltung der Institutionen für die Betreuung der Praktikanten Bachelor HES-SO Pflege und Bachelor HES-SO Physiotherapie und Ausbildung Pflege HF unter Anwendung der geltenden interkantonalen Vereinbarungen und in Zusammenarbeit mit den Ausbildungsstätten fest. Sie gewährleistet die Finanzierung inklusive für den Lernbereich HF Training und Transfer (LTT).
2 Die Dienststelle für Gesundheitswesen legt die Abgeltung der Institutionen für die Betreuung der Praktikanten und Lernenden der FaGe, FaBe, AGS, Transportsanitäter/in und Rettungssanitäter/in HF fest. Sie gewährleistet die Finanzierung.

Art. 11 Ausgleichszahlung

1 Der in Artikel 13 Absatz 3 des Gesetzes vorgesehene Toleranzwert wird auf 10 Prozent festgelegt.
2 Die Dienststelle für Gesundheitswesen ist zuständig für die Ausgleichs - zahlung. Zu diesem Zweck: a) erhebt sie die notwendigen Daten; b) legt sie die Ausgleichszahlung nach Anhörung der kantonalen Evalua - tionskommission auf dem Beschlusswege fest; c) veranlasst sie die Eintreibung der fälligen Beträge; d) erstellt sie die Abrechnungen.
3 Die einkassierten Beträge werden für die Finanzierung der Abgeltungen verwendet, die in Artikel 12 des Gesetzes vorgesehen ist. Sie werden pro - portional zu der Anzahl Ausbildungstage oder -wochen, die der Institution gemäss Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes zugewiesen wird, auf die betroffe - nen Berufe aufgeteilt.
4 Sanktionen

Art. 12 Sanktionen

1 Das für das Gesundheitswesen zuständige Departement ist ermächtigt, die in Artikel 15 des Gesetzes vorgesehen Sanktionen auszusprechen.
5 Übergangsbestimmungen

Art. 13 Übergangsbestimmungen

1 Der in Artikel 10 Absatz 1 festgelegte Toleranzwert gilt ab dem fünften Ge - schäftsjahr nach dem Inkrafttreten des Gesetzes.
2 Während der Übergangsphase legt die Dienststelle für Gesundheitswesen nach Anhörung der kantonalen Evaluationskommission den Toleranzwert je - des Jahr und für jede Institution fest.
3 Die Bestimmungen des Artikel 9 sollen zu Beginn des Schuljahres und akademischen Jahres 2022/2023 umgesetzt werden.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
16.06.2021 01.08.2021 Erlass Erstfassung RO/AGS 2021-080
16.06.2021 01.08.2022 Art. 9 eingefügt RO/AGS 2021-080
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 16.06.2021 01.08.2021 Erstfassung RO/AGS 2021-080

Art. 9 16.06.2021 01.08.2022 eingefügt RO/AGS 2021-080

Markierungen
Leseansicht