Vereinbarung zwischen Bund und Kantonen betreffend Umsetzung, Anwendung und Entwicklun... (362.1)
Vereinbarung zwischen Bund und Kantonen betreffend Umsetzung, Anwendung und Entwicklun... (362.1)
Vereinbarung zwischen Bund und Kantonen betreffend Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen/Dublin-Besitzstands
Vereinbarung zwischen Bund und Kantonen betreffend Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen/Dublin- Besitzstands 1 ) vom 15.08.2006 (Stand 01.11.2008) Eingesehen Artikel 1 Absatz 2 des Bundesbeschluss vom 17. Dezember
2004 über die Genehmigung und die Umsetzung der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die Assoziierung der Schweiz an Schengen und Dublin;
1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Die Vereinbarung regelt insbesondere: a) die Informationsübermittlung zwischen Bund und Kantonen im Gel - tungsbereich der Assoziierungsabkommen von Schengen und Dublin; b) die Vertretung und Mitwirkung der Kantone in den Gemischten Aus - schüssen und Arbeitsgruppen der EU; c) die Erarbeitung gemeinsamer Positionen der schweizerischen Dele - gationen in den Gemischten Ausschüssen; d) die gegenseitigen Rechte und Pflichten von Bund und Kantonen bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung von neuen Rechtsakten und Massnahmen der EU gemäss Art. 7 des Schengen-Assoziie - rungsabkommens(SAA) und Artikel 4 des Dublin-Assoziierungsab - kommens (DAA), die von der EU an die Schweiz notifiziert sind (nach - folgend "neue Rechtsakte und Massnahmen").
1) Beitritt des Kantons Wallis am 13.08.2008. Inkrafttreten am 01.11.2008. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Art. 2 Zusammenarbeit
1 Bund und Kantone arbeiten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten in den von Schengen/Dublin tangierten Bereichen eng und einvernehmlich zusammen. Die Kantone wirken insbesondere an der Entwicklung sowie an der Anwen - dung und Umsetzung des Schengen/Dublin-Besitzstands mit.
2 Bund und Kantone sorgen dabei für die notwendigen organisatorischen Vorkehrungen, damit die internationalen Verpflichtungen der Schweiz aus dem SAA und dem DAA zeitgerecht und effizient erfüllt werden.
3 Sie informieren sich gegenseitig umfassend und frühzeitig über die inter - nen Rechtsetzungsprojekte in den Anwendungsbereichen des SAA und des DAA.
4 Sie tauschen sich über die Rechtsprechung in diesen Gebieten aus.
2 Sicherstellung der Information, Koordination und Kooperation
Art. 3 Kontaktstellen zwischen Bund und Kantonen
1 Für die ordnungsgemässe Anwendung dieser Vereinbarung bezeichnen der Bund und die Kantone je eine Kontaktstelle.
Art. 4 Informationsübermittlung
1 Bund und Kantone informieren sich in der Regel über ihre Kontaktstellen.
2 Der Bund stellt sicher, dass die von der EU an die Schweiz adressierten Informationen, Daten und Dokumente den Kantonen umgehend übermittelt werden.
3 Er betreibt ein elektronisches Portal, welches Bund und Kantonen die un - mittelbare Verfügbarkeit von Informationen und Daten ermöglicht.
Art. 5 Koordination
1 Bund und Kantone sprechen ihre Stellungnahmen in der Regel intern ab,bevor sie diese über die Kontaktstellen übermitteln.
2 Sie koordinieren die Umsetzung in den Anwendungsbereichen des SAA und des DAA, insbesondere in zeitlicher Hinsicht.
3 Entwicklung, Umsetzung und Anwendung des Schengen/Dublin-Besitzstands
Art. 6 Mitwirkung der Kantone in den Gemischten Ausschüssen und
Arbeitsgruppen der EU
1 Die Kantone beteiligen sich an der Erarbeitung der schweizerischen Posi - tionen in den Gemischten Ausschüssen und Arbeitsgruppen der EU in Be - reichen, die ihre Zuständigkeiten betreffen oder ihre wesentlichen Interes - sen berühren.
2 Sie entsenden Vertreterinnen und Vertreter in Arbeitsgruppen des Bundes, welche die Vorbereitungs- und Hintergrundarbeiten für Verhandlungen in den Gemischten Ausschüssen und Arbeitsgruppen der EU leisten.
3 Sie sind Teil der schweizerischen Delegation und wirken in den Gemisch - ten Ausschüssen und Arbeitsgruppen der EU mit.
4 Die schweizerischen Delegationen in den Gemischten Ausschüssen und Arbeitsgruppen der EU werden in der Regel durch eine Vertreterin oder einen Vertreter des Bundes geleitet.
Art. 7 Notifikation
1 Der Bund leitet die von den EU-Institutionen erhaltenen Notifikationen über neue und von der Schweiz zu übernehmende Rechtsakte oder Mass - nahmen der EU im Rahmen des Schengen/Dublin-Besitzstands umgehend an die Kontaktstelle der Kantone weiter.
Art. 8 Übernahmeverfahren
1 Der Bund entscheidet über die Übernahme von neuen Rechtsakten und Massnahmen der EU sowie über die dafür benötigten Fristen.
2 Kommen die Kantone zum Schluss, dass die Übernahme eines neuen Rechtsaktes oder einer neuen Massnahme der EU ihre Zuständigkeiten betreffen oder ihre wesentlichen Interessen berühren, so kommt ihrer Stel - lungnahme nach Artikel 5 Absatz 1besondere Bedeutung zu.
Art. 9 Umsetzung
1 Bund und Kantone gewährleisten die rechtzeitige Umsetzung von Rechts - akten oder Massnahmen.
2 Sie informieren sich frühzeitig über die eingeleiteten Massnahmen und den Abschluss der Umsetzungsarbeiten.
4 Berichterstattung und Kostentragung
Art. 10 Berichterstattung
1 Bund und Kantone erstatten den Gemischten Ausschüssen Bericht im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 SAA und Artikel 6 Absatz 1DAA über die Ausle - gung und Anwendung des Schengen- bzw. Dublin-Besitzstands durch Ver - waltungsbehörden und Gerichte.
Art. 11 Kostentragung
1 Bund und Kantone übernehmen ihre eigenen mit der Umsetzung, Anwen - dung und Entwicklung des Schengen/Dublin-Besitzstands verbundenen Kosten sowie die Kosten der Teilnahme in den Gemischten Ausschüssen und Arbeitsgruppen der EU.
2 Die Kantone leisten einen angemessenen Beitrag an den technischen Betrieb des Schengen-Portals gemäss Artikel 4 Absatz 3.
5 Konfliktregelung
Art. 12 Beilegung von Streitigkeiten
1 Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung sind durch den Bundesrat und die Konferenz der Kantonsregierungen (nachfolgend KdK) einvernehmlich zu lösen.
2 Unterschiedliche Auffassungen zur Umsetzung, Anwendung und Weiter - entwicklung des Schengen/Dublin-Besitzstands sind durch Verhandlungen zu bereinigen.
6 Schlussbestimmungen
Art. 13 Kündigung
1 Die vorliegende Vereinbarung kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden.
2 Bund und Kantone haben ihre laufenden Verpflichtungen in jedem Fall einzuhalten.
Art. 14 Inkrafttreten
1 Die vorliegende Vereinbarung erfordert die Genehmigung durch alle Kantone.
2 Die KdK informiert den Bundesrat über die Genehmigungen nach Absatz
1.
3 Der Bundesrat legt das Datum des Inkrafttretens dieser Vereinbarung nach Anhörung der KdK fest.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
15.08.2006 01.11.2008 Erlass Erstfassung BO/Abl. 14/2008,
51/2008
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 15.08.2006 01.11.2008 Erstfassung BO/Abl. 14/2008,
51/2008