Verordnung über die Tiergesundheit (643.12)
CH - SG

Verordnung über die Tiergesundheit

Verordnung über die Tiergesundheit vom 6. März 2001 (Stand 1. Januar 2020) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung gestützt auf das Veterinärgesetz vom 15. Juni 1971 1 und auf Art. 41 lit. g des Geset - zes über die Verwaltungsrechtspflege vom 16. Mai 1965 2 3 als Verordnung: 4 I. Organisation (1.)

Art. 1 * Departement

1 Zuständiges Departement ist das Gesundheitsdepartement.
2 Es teilt das Kantonsgebiet in Veterinär- und Bieneninspektionskreise ein.

Art. 2 * Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen

1 Dem Amt für Verbraucherschutz- und Veterinärwesen obliegen neben den Auf - gaben nach der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung
5 und dem Veterinärge - setz vom 15. Juni 1971 6 die Mitwirkung: a) bei Tiergesundheitsdiensten; b) an Forschungsprojekten, soweit diese im Interesse des Staates liegen.
2 Es erteilt den amtlich tätigen Tierärzten, den amtlichen Fachexperten und Fachassistenten sowie den Bieneninspektoren Weisungen.
3 Es kann diese zur Aus- und Weiterbildung aufbieten.
1 sGS 643.1 .
2 SR 916.4 .
3 sGS 951.1 .
4 Abgekürzt VTG. nGS 36–42. In Vollzug ab 1. Mai 2001.
5 SR 916.4 .
6 sGS 643.1 .

Art. 3 * ...

Art. 4 * b) Amtlicher Tierarzt

1 Jedem Veterinärkreis steht ein amtlicher Tierarzt vor.
2 Der amtliche Tierarzt vollzieht im Veterinärkreis die Aufgaben nach der eidge - nössischen Tierseuchengesetzgebung. 7

Art. 5 * Nutztierpraxen

1 Tierärzte vollziehen im Auftrag des Amtes für Verbraucherschutz und Veterinär - wesen in den ihnen zugeteilten Tierhaltungen die Aufgaben nach der eidgenössi - schen Tierseuchengesetzgebung. 8
2 Auf sachlich begründeten Antrag des Tierhalters kann für dessen Tierhaltung eine andere Nutztierpraxis bezeichnet werden.

Art. 6 * d) Bieneninspektor

1 Jedem Bieneninspektionskreis steht ein Bieneninspektor vor.
2 Der Bieneninspektor vollzieht im Bieneninspektionskreis die Aufgaben nach der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung. 9
3 Aus der Mitte der Bieneninspektoren wird der kantonale Bieneninspektor be - stimmt, der das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen in der Aufsicht über die Bieneninspektoren unterstützt.

Art. 7 * ...

Art. 8 * ...

II. Tierärzte und Hilfspersonen (2.)

Art. 9 * ...

Art. 10 * ...

7 SR 916.4 .
8 SR 916.4 .
9 SR 916.4 .
III. Tierverkehr sowie Verkehr mit tierischen Stoffen und anderen Gegenständen (3.)

Art. 11 * Betriebsregister

1 Das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen führt in Zusammenarbeit mit dem Landwirtschaftsamt ein Register über alle Nutztierbetriebe nach der eid - genössischen Tierseuchengesetzgebung. 10
2 Das Register enthält insbesondere Art und Zahl der in den Betrieben gehaltenen Klauentiere, der Pferde, des Nutzgeflügels, der Speise- und der Besatzfische sowie der Honigbienen.

Art. 11 bis * ...

Art. 11 ter * ...

Art. 11 quater * ...

Art. 12 * Tiertransporte mit Strassenfahrzeugen

1 Zum regelmässigen Tiertransport werden Strassenfahrzeuge verwendet, die vom Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt geprüft und hierfür zugelassen sind.
2 Das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen unterstützt das Strassenver - kehrs- und Schifffahrtsamt.

Art. 13 * Märkte, Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen

a) Melde- und Bewilligungspflicht
1 Wer Märkte, Ausstellungen und ähnliche Veranstaltungen organisiert, an denen von der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung 11 erfasste Tiere aus verschiede - nen Betrieben zusammenkommen, meldet dies dem Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen wenigstens vier Wochen vor der Veranstaltung.
2 Das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen trifft die notwendigen seu - chenpolizeilichen Anordnungen und erteilt allfällige Bewilligungen.

Art. 14 b) ordnungsgemässe Durchführung

1 Die politische Gemeinde trifft die notwendigen Massnahmen für eine ordnungs - gemässe Durchführung.
10 SR 916.4 .
11 SR 916.4 .

Art. 15 * Sömmerung

1 Das Amt für Verbraucherschutzund Veterinärwesen regelt den Auftrieb von Nutztieren verschiedener Tierhalter auf Alpen und gemeinschaftliche Weiden durch besondere Vorschriften.
2 Es passt die Vorschriften der Seuchenlage an und setzt die Betroffenen rechtzeitig über wichtige Änderungen in Kenntnis.

Art. 16 * Wanderschafherden

1 Das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen erteilt Bewilligungen für Wanderschafherden. Gesuche sind bis spätestens 15. Oktober einzureichen.
2 Es legt in der Bewilligung die Wanderzonen fest.

Art. 17 Viehhandel

a) Patent
1. Grundsatz
1 Das Patent für den Viehhandel richtet sich nach der eidgenössischen Tierseu - chengesetzgebung 12 und dem Viehhandelskonkordat vom 13. September 1943. 13
2 Das Patent für den Grossviehhandel berechtigt zum Handel mit Kleinvieh.

Art. 18 * 2. Verfahren

1 Das Gesuch für die Erteilung eines Patentes für den Viehhandel ist dem Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen schriftlich einzureichen.
2 Das Patent kann erteilt werden, wenn der vom Bundesamt für Veterinärwesen anerkannte Einführungskurs besucht und bestanden wurde.
3 Das Patent wird für drei Jahre erteilt. Es kann um jeweils drei Jahre verlängert werden, wenn eine vom Bundesamt für Veterinärwesen anerkannte Fortbildung besucht wurde.
4 Patentinhaberinnen und -inhaber, die die Viehhandelstätigkeit beenden, teilen dies dem Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen umgehend mit.

Art. 19 * 3. Aushändigung

1 Patente werden nach der Bezahlung der Gebühren und nach der Regelung der Kaution erteilt.
12 SR 916.4 .
13 sGS 641.31 .
2 Während der Laufzeit des Patentes ist dem Amt für Verbraucherschutz und Ve - terinärwesen die Viehhandelsumsatzkontrolle jährlich zuzustellen. Die Gebühren sind fristgerecht zu bezahlen.
3 Wird die Viehhandelsumsatzkontrolle nicht eingereicht oder werden die Gebüh - ren nicht bezahlt, wird das Patent entzogen.

Art. 20 b) Viehhandelskontrolle

1 Der Patentinhaber hat dem Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen die Viehhandelskontrolle bis spätestens 10. Januar des folgenden Jahres einzureichen.

Art. 21 Entsorgung von tierischen Abfällen

a) Grundsatz
1 Tierische Abfälle nach der eidgenössischen Tierseuchengesetzgebung 14 sind einer Tierkörperbeseitigungsanlage zuzuführen. Die Zuführung wird nicht entschädigt.
2 Die schriftliche Vereinbarung zum Nachweis der langfristig gesicherten Entsor - gung der tierischen Abfälle ist alle fünf Jahre zu erneuern.

Art. 22 * b) Sammelstelle für tierische Abfälle

1 Die Regierung kann die politische Gemeinde verpflichten, sich an der Errichtung einer gemeinsamen Sammelstelle für tierische Abfälle zu beteiligen oder eine Sam - melstelle für tierische Abfälle mitzubenützen.
2 Bei Neu- und Umbau einer Sammelstelle für tierische Abfälle sind die Pläne dem Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen vor Baubeginn einzureichen. Dieses prüft und genehmigt die Pläne nach der eidgenössischen Tierseuchenge - setzgebung 15 und stellt sicher, dass auch Tierkörper von Grosstieren zwischengela - gert werden können. Das baupolizeiliche Verfahren bleibt vorbehalten.

Art. 23 c) Sammeldienst

1 Die politische Gemeinde regelt für ihr Gebiet das Einsammeln und Lagern der tierischen Abfälle.
2 Sie ordnet den Betrieb der Sammelstelle für tierische Abfälle durch Reglement und Gebührentarif.
14 SR 916.4 .
15 SR 916.4 .
IV. Bekämpfung und Überwachung (4.)

Art. 24 * Mitwirkungspflicht

a) Behörden
1 Das Amt für Natur, Jagd und Fischerei meldet dem Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen Anzeichen über den Ausbruch einer Fischseuche.
2 Die politische Gemeinde stellt Personal und Material zur Seuchenbekämpfung zur Verfügung und bietet ortskundige Begleiter auf.

Art. 25 b) Tierhalter

1 Der Tierhalter unterstützt die seuchenpolizeilichen Organe bei der Durchfüh - rung von seuchenpolizeilichen Massnahmen in seiner Tierhaltung und stellt das im Betrieb vorhandene Material zur Verfügung.
2 Er hat keinen Anspruch auf Entschädigung. V. Entschädigungen (5.)

Art. 26 Entschädigung nach Bundesrecht

a) Höhe
1 Die Entschädigung für Tierverluste richtet sich nach der eidgenössischen Tier - seuchengesetzgebung 16 . Sie entspricht 90 Prozent der rechtskräftig festgesetzten Schätzungssumme, wenigstens aber dem vollen Verwertungserlös.
2 Sie wird unter den Voraussetzungen von Art. 34 des eidgenössischen Tierseu - chengesetzes vom 1. Juli 1966 17 herabgesetzt oder nicht geleistet.

Art. 27 * b) Schätzung

1 Das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen setzt die Entschädigung für sämtliche Tiere nach den Richtlinien des Bundesamtes für Veterinärwesen fest.
2 Es kann Schätzungsexperten beiziehen.
3 Es nimmt über jede Schätzung ein Protokoll auf und legt es dem Eigentümer zur Unterzeichnung vor.
16 SR 916.4 .
17 SR 916.40 .

Art. 28 * Entschädigung des Minderwerts

1 Das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen schätzt und entschädigt durch behördliche seuchenpolizeiliche Massnahmen verursachte Minderwerte von Tieren.
2 Die Entschädigung wird geleistet, wenn der Schaden nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Folge einer behördlichen seuchenpolizeilichen Massnahme darstellt. Art. 26 Abs. 2 dieser Verordnung wird sachgemäss angewendet.

Art. 29 * Entschädigung für Erwerbseinbussen

1 Das Gesundheitsdepartement setzt Beiträge an Erwerbseinbussen wegen behörd - licher seuchenpolizeilicher Massnahmen fest.
2 Der Eigentümer hat sein Begehren zu begründen. Das Gesundheitsdepartement kann Einsicht in die Bücher und Belege verlangen und Fachleute beiziehen.

Art. 30 * ...

Art. 31 * ...

Art. 32 * ...

VI. Kosten der Tierseuchenbekämpfung (6.)

Art. 33 * Tierhalter

1 Der Tierhalter trägt: a) die Kosten der Vorbeugungs- oder Bekämpfungsmassnahmen bei Tierseu - chen, die weder die öffentliche Gesundheit gefährden noch das öffentliche Leben beeinträchtigen. Das Gesundheitsdepartement kann in besonderen Fäl - len die Übernahme solcher Kosten aus der Tierseuchenkasse beschliessen; es regelt die Kostenverteilung und den Einzug der Tierhalterbeiträge; b) Erwerbseinbussen einschliesslich des Nutzausfalls, unter Vorbehalt von Bei - trägen nach Art. 17 Bst. c des Veterinärgesetzes vom 15. Juni 1971; 18 c) Material- und Futterverluste infolge von Reinigungen und Desinfektionen; d) die Entschädigung für Verrichtungen des amtlichen Tierarztes im Zusam - menhang mit Import und Export von Tieren.
18 sGS 643.1 .

Art. 34 Politische Gemeinde

1 Die politische Gemeinde trägt: a) die Kosten für Bau und Unterhalt von Sammelstellen für tierische Abfälle so - wie der Entschädigung des Wasenmeisters; b) die Entschädigung der Begleiter und der Gehilfen des Amts-, des Kontrolltier - arztes und des Bieneninspektors; c) die Kosten der Veröffentlichung seuchenpolizeilicher Massnahmen im amtli - chen Publikationsorgan der politischen Gemeinde; d) die Kosten für das Hilfspersonal bei allen Bekämpfungsmassnahmen ein - schliesslich Reinigung und Desinfektion, soweit diese nicht dem Tierhalter obliegen.

Art. 35 * Tierseuchenkasse

1 Alle übrigen Kosten der Vorbeugungs- und der Bekämpfungsmassnahmen sowie die Tierentschädigungen werden der Tierseuchenkasse belastet. VII. Beiträge an die Tierseuchenkasse (7.)

Art. 36 Nutztierzählung

1 Die politische Gemeinde zählt jährlich die Nutztiere, für die jährliche Beiträge zu entrichten sind.

Art. 37 Bemessung der jährlichen Beiträge der politischen Gemeinde

1 Die Zahl der Einwohner einer politischen Gemeinde wird nach der ständigen Be - völkerung bemessen. Grundlage ist die eidgenössische Statistik des jährlichen Be - völkerungsstandes. 19
2 Die Zahl der Grossvieheinheiten wird anhand der jährlichen Nutztierzählung er - mittelt.

Art. 38 * Einzug der jährlichen Beiträge

1 Das Amt für Verbraucherschutz und Veterinärwesen erhebt beim Nutztierhalter und bei der politischen Gemeinde die jährlichen Beiträge an die Tierseuchenkasse. Im Einverständnis mit dem Nutztierhalter werden die jährlichen Beiträge von den landwirtschaftlichen Direktzahlungen abgezogen.
19 Bundesstatistikgesetz vom 9. Oktober 1992, SR 431.01 , und Anhang 1 der eidgV über die Durchführung von statistischen Erhebungen des Bundes vom 30. Juni 1993, SR 431.012.1 .
2 Die Bienenzüchtervereine ziehen die jährlich für die Bienenvölker zu leistenden Beiträge ein. Sie erhalten dafür eine Entschädigung von Fr. –.15 je Bienenvolk. VIII. Schlussbestimmungen (8.)

Art. 39 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Tierseuchenverordnung vom 21. Dezember 1971 20 wird aufgehoben.

Art. 40 Vollzugsbeginn

1 Diese Verordnung wird ab 1. Mai 2001 angewendet.
20 nGS 22–29 (sGS 643.12).
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 42–125 06.03.2001 01.05.2001

Art. 1 geändert 46–90 21.06.2011 keine Angabe

Art. 2 geändert 46–90 21.06.2011 keine Angabe

Art. 3 aufgehoben 46–90 21.06.2011 keine Angabe

Art. 4 geändert 46–90 21.06.2011 keine Angabe

Art. 5 geändert 46–90 21.06.2011 keine Angabe

Art. 6 geändert 46–90 21.06.2011 keine Angabe

Art. 7 aufgehoben 46–90 21.06.2011 keine Angabe

Art. 8 aufgehoben 46–90 21.06.2011 keine Angabe

Art. 9 aufgehoben 46–90 21.06.2011 keine Angabe

Art. 10 aufgehoben 46–90 21.06.2011 keine Angabe

Art. 11 geändert 46–90 21.06.2011 keine Angabe

Art. 11 bis eingefügt 41–14 20.12.2005 keine Angabe

Art. 11 bis aufgehoben 2019-089 03.12.2019 01.01.2020

Art. 11 ter geändert 46–90 21.06.2011 keine Angabe

Art. 11 ter aufgehoben 2019-089 03.12.2019 01.01.2020

Art. 11 quater eingefügt 41–14 20.12.2005 keine Angabe

Art. 11 quater aufgehoben 2019-089 03.12.2019 01.01.2020

Art. 12 geändert 46–90 21.06.2011 keine Angabe

Art. 13 geändert 46–90 21.06.2011 keine Angabe

Art. 15 geändert 46–90 21.06.2011 keine Angabe

Art. 16 geändert 46–90 21.06.2011 keine Angabe

Art. 18 geändert 46–90 21.06.2011 keine Angabe

Art. 19 geändert 46–90 21.06.2011 keine Angabe

Art. 22 geändert 46–90 21.06.2011 keine Angabe

Art. 24 geändert 46–90 21.06.2011 keine Angabe

Art. 27 geändert 46–90 21.06.2011 keine Angabe

Art. 28 geändert 46–90 21.06.2011 keine Angabe

Art. 29 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe

Art. 30 aufgehoben 46–90 21.06.2011 keine Angabe

Art. 31 aufgehoben 46–90 21.06.2011 keine Angabe

Art. 32 aufgehoben 46–90 21.06.2011 keine Angabe

Art. 33 geändert 46–90 21.06.2011 keine Angabe

Art. 35 geändert 46–90 21.06.2011 keine Angabe

Art. 38 geändert 46–90 21.06.2011 keine Angabe

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
06.03.2001 01.05.2001 Erlass Grunderlass 42–125
20.12.2005 keine Angabe Art. 11 bis eingefügt 41–14
20.12.2005 keine Angabe Art. 11 quater eingefügt 41–14
30.10.2007 keine Angabe Art. 29 geändert 42–101
21.06.2011 keine Angabe Art. 1 geändert 46–90
21.06.2011 keine Angabe Art. 2 geändert 46–90
21.06.2011 keine Angabe Art. 3 aufgehoben 46–90
21.06.2011 keine Angabe Art. 4 geändert 46–90
21.06.2011 keine Angabe Art. 5 geändert 46–90
21.06.2011 keine Angabe Art. 6 geändert 46–90
21.06.2011 keine Angabe Art. 7 aufgehoben 46–90
21.06.2011 keine Angabe Art. 8 aufgehoben 46–90
21.06.2011 keine Angabe Art. 9 aufgehoben 46–90
21.06.2011 keine Angabe Art. 10 aufgehoben 46–90
21.06.2011 keine Angabe Art. 11 geändert 46–90
21.06.2011 keine Angabe Art. 11 ter geändert 46–90
21.06.2011 keine Angabe Art. 12 geändert 46–90
21.06.2011 keine Angabe Art. 13 geändert 46–90
21.06.2011 keine Angabe Art. 15 geändert 46–90
21.06.2011 keine Angabe Art. 16 geändert 46–90
21.06.2011 keine Angabe Art. 18 geändert 46–90
21.06.2011 keine Angabe Art. 19 geändert 46–90
21.06.2011 keine Angabe Art. 22 geändert 46–90
21.06.2011 keine Angabe Art. 24 geändert 46–90
21.06.2011 keine Angabe Art. 27 geändert 46–90
21.06.2011 keine Angabe Art. 28 geändert 46–90
21.06.2011 keine Angabe Art. 30 aufgehoben 46–90
21.06.2011 keine Angabe Art. 31 aufgehoben 46–90
21.06.2011 keine Angabe Art. 32 aufgehoben 46–90
21.06.2011 keine Angabe Art. 33 geändert 46–90
21.06.2011 keine Angabe Art. 35 geändert 46–90
21.06.2011 keine Angabe Art. 38 geändert 46–90
03.12.2019 01.01.2020 Art. 11 bis aufgehoben 2019-089
03.12.2019 01.01.2020 Art. 11 ter aufgehoben 2019-089
03.12.2019 01.01.2020 Art. 11 quater aufgehoben 2019-089
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