Abkommen (0.510.163.1)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen

zwischen dem Chef des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport handelnd für den Schweizerischen Bundesrat und dem Bundesminister für Landesverteidigung der Republik Österreich über die Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung im Rahmen der KFOR Abgeschlossen am 11. Oktober 2006 In Kraft getreten am 1. Dezember 2006 (Stand am 1. Dezember 2006)
Der Chef des Eidgenössischen Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport der Schweizerischen Eidgenossenschaft, handelnd für den Schweizerischen Bundesrat, und der Bundesminister für Landesverteidigung der Republik Österreich,
im Folgenden als die «Parteien» bezeichnet, haben
im Bestreben, gemeinsam zu den Stabilisierungs- und Wiederaufbauanstrengungen im Kosovo beizutragen,
unter Hinweis auf die vom Sicherheitsrat der Vereinten Nationen mit Resolution 1244 (1999) vom 10. Juni 1999 beschlossene Ermächtigung zur Einrichtung einer internationalen Sicherheitspräsenz im Kosovo,
unter Hinweis auf den von der NATO gefassten Beschluss zur Aufstellung einer multinationalen «Kosovo Force» (KFOR) unter Beteiligung von NATO- und Nicht-NATO-Kräften,
unter Bezugnahme auf den Beschluss der Österreichischen Bundesregierung vom 25. Juni 1999 und die bisherigen Folgebeschlüsse zur Entsendung eines österreichischen Kontingentes in den Kosovo als Teil der KFOR,
unter Bezugnahme auf den Beschluss des Schweizerischen Bundesrates vom 23. Juni 1999 über die Teilnahme der Schweiz an der KFOR, den Bundesbeschluss vom 12. Dezember 2001¹ und die diesbezüglichen Folgebeschlüsse zur Entsendung von Schweizer Truppen in den Kosovo als Teil der KFOR,
unter Hinweis auf den Notenwechsel zwischen der NATO und Österreich vom 5. Oktober 1999 über die Modalitäten der Teilnahme an der KFOR sowie über finanzielle Aspekte der österreichischen Beteiligung an der KFOR,
unter Hinweis auf die Briefwechsel vom 5./28. Oktober 1999² zwischen der Schweiz und der NATO über die Modalitäten der Teilnahme der Schweiz an der KFOR, über die finanziellen Aspekte der schweizerischen Beteiligung an der KFOR und über die Vorbehalte der Schweiz,
auf der Grundlage des Übereinkommens vom 19. Juni 1995³ zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen und des Zusatzprotokolls vom 19. Juni 1995⁴ zu dem Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen,
folgendes vereinbart:
¹ BBl 2001 6555 ² In der AS nicht veröffentlicht. ³ SR 0.510.1 ⁴ SR 0.510.11
Art. 1 Gegenstand des Abkommens
Dieses Abkommen regelt die allgemeinen Grundsätze der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Unterstützung der Parteien im Rahmen ihrer Beteiligung an der «Kosovo Force» (KFOR).
Art. 2 Bereiche der Zusammenarbeit
1.  Unter Berücksichtigung der jeweiligen nationalen Einschränkungen umfasst die Zusammenarbeit im Rahmen des KFOR-Einsatzes insbesondere die folgenden Bereiche:
– Überwachungs-, Sicherungs- und Schutzaufgaben;
– logistische Unterstützung;
– Führung, Betrieb und Sicherung von Camps und sonstigen Infrastrukturen;
– einsatzbezogene Ausbildung.
2.  Die Zusammenarbeit soll nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmässigkeit, Sparsamkeit und Transparenz erfolgen.
3.  Einzelheiten der Zusammenarbeit, insbesondere die daraus resultierenden personellen, logistischen, technischen und finanziellen Verantwortlichkeiten und Abläufe, können nach Bedarf in separaten technischen Vereinbarungen geregelt werden.
Art. 3 Kommandostruktur und Dienstposten
1.  Die Kontingente der Parteien werden je von einem Offizier («National Contingent Commander», kurz: NCC) ihrer Nationalität geführt. Die Struktur, Organisa­tion, Administration und Logistik der nationalen Kontingente bleiben in der allei­nigen Verantwortung und Zuständigkeit der jeweiligen Partei.
2.  Angehörige eines nationalen Kontingents können bei Bedarf dem jeweils zuständigen Kommandanten des anderen Kontingents zur Zusammenarbeit im Sinne von «Operational Control» (kurz: OPCON) zugewiesen werden.
3.  Gemeinsam betriebene Camps können von den Parteien in paritätischer Rotation geführt werden. Die entsprechende Campordnung wird von den zuständigen führungsverantwortlichen Kommanden der Parteien einvernehmlich erlassen, geändert oder aufgehoben.
Art. 4 Disziplinar- und Strafgerichtsbarkeit
Soweit nichts anderes vereinbart ist, unterstehen die Angehörigen der nationalen Kontingente der nationalen Disziplinar- und Strafgerichtsbarkeit. Die Aufrechterhaltung der Disziplin ist eine nationale Verantwortung.
Art. 5 Einsatzbezogene Ausbildungszusammenarbeit
1.  Die Parteien können einander bei Bedarf bei der einsatzbezogenen Ausbildung innerhalb wie auch ausserhalb des KFOR Einsatzraumes unterstützen.
2.  Erfolgt die einsatzbezogene Ausbildung in Österreich oder der Schweiz,
a) findet das Übereinkommen vom 19. Juni 1995 zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen und des Zusatzprotokolls vom 19. Juni 1995 zu dem Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen Anwendung;
b) obliegen der allgemeine Schutz des Personals, des Materials und der Munition sowie der externe Schutz der zugewiesenen Liegenschaften dem Aufnahmestaat. Das Personal des Entsendestaates verfügt über keinerlei Polizeibefugnisse und darf ausserhalb der ihm zugewiesenen Liegenschaften keine bewaffneten Wachen stellen;
c) obliegen der interne Schutz dieser Liegenschaften sowie die sichere Aufbewahrung des Materials und der Munition jeder Partei. Das Personal des Entsendestaates arbeitet diesbezüglich mit den Behörden des Aufnahmestaates zusammen;
d) dürfen Waffen und Munition nur zu den nach dieser Vereinbarung vorgesehenen Zwecken in den Aufnahmestaat eingeführt und verwendet werden;
e) gewährleistet die untersuchende Partei bei besonderen Vorkommnissen oder Unfällen, die militärisch untersucht werden, der anderen Partei rechtzeitig die hinreichende Beteiligung an der Untersuchung;
f) stellt der Aufnahmestaat im Falle von Erkrankung, Verletzung oder Verwundung nach den für ihn geltenden Bestimmungen die notfallmedizinische Versorgung des Personals des Entsendestaates sicher. Die Kosten dafür gehen zu Lasten des Entsendestaates.
Art. 6 Finanzielle Aspekte
1.  Jede Partei trägt ihre im Rahmen dieses Abkommens anfallenden Kosten für die Ausbildung und den Einsatz ihres Personals sowie für ihr Material selber.
2.  Die finanziellen Aspekte der wechselseitigen Zurverfügungstellung von Sach- und Dienstleistungen im Zuge der Durchführung dieses Abkommens werden bei Bedarf in technischen Vereinbarungen gemäss Artikel 2 Absatz 3 geregelt.
Art. 7 Informationssicherheit
Die Parteien werden klassifizierte Informationen oder Materialien, die bei der Durchführung dieses Abkommens ausgetauscht oder bereitgestellt werden, im Einklang mit den für sie geltenden Rechtsvorschriften schützen. Sie werden solche Informationen oder solches Material ohne vorherige schriftliche Zustimmung der bereitstellenden Partei weder veröffentlichen noch an Dritte weitergeben, es sei denn, die genannten Rechtsvorschriften machen die Weitergabe zwingend erforderlich. Klassifizierte Informationen werden nur dann ausgetauscht, wenn beim Empfänger ein Schutzstandard gewährleistet ist, der dem der übermittelnden Stelle mindestens gleichwertig ist.
Art. 8 Streitbeilegung
Meinungsverschiedenheiten zwischen den Parteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden ausschliesslich durch Verhandlung zwischen den Parteien beigelegt.
Art. 9 Aufhebung bestehender Abkommen
1.  Mit Inkrafttreten dieses Abkommens wird das Abkommen zwischen dem Chef des Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesminister für Landesverteidigung der Republik Österreich über die schweizerisch-österreichische Zusammenarbeit im Rahmen ihrer Beteiligung an der Kosovo Force (KFOR) vom 5. Juni 2002⁵ aufge­hoben.
2.  Mit Inkrafttreten dieses Abkommens wird das Abkommen zwischen dem Chef des Departements für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Bundesminister für Landesverteidigung der Republik Österreich über die gemeinsame Ausbildung AUCON/SWISSCOY vom 15. September 2000⁶ aufgehoben.
⁵ In der AS nicht veröffentlicht.
⁶ In der AS nicht veröffentlicht.
Art. 10 Schlussbestimmungen
1.  Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach der Unterzeichnung in Kraft und wird für unbestimmte Zeit abgeschlossen.
2.  Diese Abkommen kann in beiderseitigem Einvernehmen der Parteien geändert werden. Änderungen bedürfen der Schriftform.
3.  Dieses Abkommen kann von jeder Partei unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich gekündigt werden.
4.  Bei Beendigung der Teilnahme am KFOR-Einsatz einer der beiden Parteien tritt dieses Abkommen automatisch ausser Kraft.
5.  Bei Beendigung dieses Abkommens werden die daraus entstehenden finanziellen Folgen durch Verhandlungen zwischen den Parteien geregelt. Die vorliegenden Vertragsbestimmungen über die finanziellen Aspekte werden bis zum Abschluss dieser Verfahren angewandt.
Unterzeichnet in Innsbruck am 11. Oktober 2006 in zwei Originalexemplaren in deutscher Sprache.

Für den
schweizerischen Bundesrat:

Für die
Regierung der Republik Österreich:

Samuel Schmid

Günther Platter

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