Verordnung über Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Bundesamte... (172.043.60)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über Gebühren für Verfügungen und Dienstleistungen des Bundesamtes für Polizei (Gebührenverordnung fedpol, GebV-fedpol)

(Gebührenverordnung fedpol, GebV-fedpol) vom 4. Mai 2016 (Stand am 1. September 2023)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 46 a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997¹,
verordnet:
¹ SR 172.010
Art. 1 Grundsatz und Geltungsbereich
¹ Das Bundesamt für Polizei (fedpol) erhebt Gebühren für folgende Verfügungen und Dienstleistungen:
a. Verfügungen gestützt auf die Artikel 13 e und Artikel 24 c des Bundes­gesetzes vom 21. März 1997² über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit;
b. Verfügungen über eine vorübergehende Aufhebung eines Einreiseverbots oder einer Ausweisung gestützt auf die Artikel 67 Absatz 5 und 68 Absatz 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes³ vom 16. Dezember 2005⁴;
c. Dienstleistungen gestützt auf Artikel 2 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 7. Oktober 1994⁵ über die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes und gemeinsame Zentren für Polizei und Zollzusammenarbeit mit anderen Staaten;
d.⁶
Verfügungen und Dienstleistungen gestützt auf Artikel 19 Absatz 1 der Datenschutzverordnung vom 31. August 2022⁷;
e.⁸
Sicherheitsbescheinigungen, die von Schweizer Staatsangehörigen für die von ausländischen Behörden verlangten Personensicherheitskontrollen beantragt werden und dem Zweck der erleichterten Einreise in deren Hoheits­gebiet dienen;
f.⁹
Zurverfügungstellen von besonderen technischen Geräten sowie von besonderen Informatikprogrammen für die Überwachung des Fernmeldeverkehrs durch die kantonalen Behörden gestützt auf Artikel 10 Absatz 9 der Organisationsverordnung vom 17. November 1999¹⁰ für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement, sofern fedpol daraus ausserordentliche Kosten entstehen.
² Diese Verordnung gilt nicht für Verfügungen und Dienstleistungen, die fedpol gestützt auf die folgenden Erlasse erlässt oder erbringt:
a. Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004¹¹;
b. Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011¹² über den ausserprozessualen Zeugenschutz;
c. Ausweisverordnung vom 20. September 2002¹³;
d. Waffenverordnung vom 2. Juli 2008¹⁴;
e. Sprengstoffverordnung vom 27. November 2000¹⁵.
² SR 120
³ Der Titel wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 ( SR 170.512 ) auf den 1. Jan. 2019 angepasst.
⁴ SR 142.20
⁵ SR 360
⁶ Fassung gemäss Anhang 2 Ziff. II 20 der Datenschutzverordnung vom 31. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Sept. 2023 ( AS 2022 568 ).
⁷ SR 235.11
⁸ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Jan. 2017, in Kraft seit 1. Febr. 2017 ( AS 2017 245 ).
⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 ( AS 2019 981 ).
¹⁰ SR 172.213.1
¹¹ SR 152.3
¹² SR 312.2
¹³ SR 143.11
¹⁴ SR 514.541
¹⁵ SR 941.411
Art. 2 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004¹⁶.
¹⁶ SR 172.041.1
Art. 3 Gebührenbemessung im Allgemeinen ¹⁷
¹ Die Gebühren werden unter Vorbehalt von Artikel 3 a nach Zeitaufwand festgelegt.¹⁸
² Der Stundenansatz beträgt je nach erforderlicher Sachkenntnis 100–250 Franken.
¹⁷ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 ( AS 2019 981 ).
¹⁸ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019, in Kraft seit 1. Dez. 2019 ( AS 2019 981 ).
Art. 3 a ¹⁹ Gebühren für die Nutzung von besonderen Informatikprogrammen
¹ Für die Nutzung eines besonderen Informatikprogramms zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs wird eine Pauschalgebühr pro Woche und Zielgerät erhoben.
² Zur Berechnung dieser Gebühr werden die Lizenzkosten geteilt durch die Anzahl Lizenzen sowie durch die Anzahl Wochen des Jahres.
³ Die Rechnungsperiode beginnt, sobald das besondere Informatikprogramm erfolgreich in ein Zielgerät eingeschleust werden konnte.
⁴ Funktioniert die Ausleitung von Daten einer explizit gewünschten Anwendung direkt nach der Einschleusung nicht, obwohl die Tests erfolgreich waren, wird der Einsatz unterbrochen und es werden keine Gebühren verrechnet.
⁵ Verzögerungen oder Datenverluste bei der Durchführung von Überwachungen aus technischen Gründen sowie technische Probleme bei der Überwachung führen zu keiner Reduktion der Gebühren.
⁶ Die Gebühren fallen auch dann an, wenn eine Überwachung angeordnet und durchgeführt, aber nicht genehmigt wurde.
⁷ Für jede Verlängerung der Nutzung eines besonderen Informatikprogramms erhebt fedpol eine neue Gebühr nach Absatz 1.
⁸ Die Gebühren werden nach Abschluss des Einsatzes erhoben.
⁹ Fedpol evaluiert periodisch die Nutzung der besonderen Informatikprogramme und die Bemessung der Gebühren.
¹⁹ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 27. Febr. 2019 ( AS 2019 981 ). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 17. Aug. 2022, in Kraft seit 1. Okt. 2022 ( AS 2022 472 ).
Art. 4 Gebührenzuschlag
Für Dienstleistungen von aussergewöhnlichem Umfang, besonderer Schwierigkeit oder Dringlichkeit kann fedpol Zuschläge bis zu 50 Prozent der ordentlichen Gebühr erheben.
Art. 5 Inkasso
¹ Fedpol kann die Gebühren im Voraus, per Nachnahme oder per Rechnung einfordern.
² Im Ausland sind die Gebühren im Voraus in der entsprechenden Landeswährung zu bezahlen. Ist die Landeswährung nicht in Schweizerfranken konvertierbar, so gilt Artikel 7 Absatz 2 der Gebührenverordnung EDA vom 7. Oktober 2015²⁰.
²⁰ SR 191.11
Art. 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2016 in Kraft.
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