Verordnung über den Koordinierten Sanitätsdienst (501.31)
CH - Schweizer Bundesrecht

Verordnung über den Koordinierten Sanitätsdienst (VKSD)

(VKSD) vom 27. April 2005 (Stand am 1. Januar 2023)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 6 Absatz 1 des Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetzes vom 20. Dezember 2019¹,²
verordnet:
¹ SR 520.1 ² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Sept. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 570 ).

1. Abschnitt: Aufgaben des Koordinierten Sanitätsdienstes

Art. 1 Koordinierter Sanitätsdienst
¹ Aufgabe des Koordinierten Sanitätsdienstes (KSD) ist die stufengerechte Koordination des Einsatzes und der Nutzung der personellen, materiellen und einrichtungsmässigen Mittel der zivilen und militärischen Stellen, die mit der Planung, Vorbereitung und Durchführung von sanitätsdienstlichen Massnahmen beauftragt sind (KSD-Partner).
² Die Zuständigkeiten der einzelnen KSD-Partner bleiben vorbehalten.
³ Ziel der Koordination ist die Gewährleistung einer bestmöglichen sanitätsdienst­lichen Versorgung aller Patienten in allen Lagen.
Art. 2 Planung des Mitteleinsatzes
Die KSD-Partner planen und bereiten den Einsatz der verfügbaren Mittel für alle Lagen vor.

2. Abschnitt: Organisation des Koordinierten Sanitätsdienstes

Art. 3 ³ Leitung des KSD
Die Leitung des KSD obliegt dem Bundesamt für Bevölkerungsschutz (BABS).
³ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Sept. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 570 ).
Art. 4 Aufgaben des BABS in Bezug auf den KSD ⁴
Das BABS hat in Bezug auf den KSD folgende Aufgaben:⁵
a. Er erstellt eine konsolidierte Risikoanalyse, informiert die zuständigen Behörden und empfiehlt geeignete Massnahmen zur Prävention, Bewältigung und Begrenzung der Risiken.
b. Er leitet die Leitungskonferenz KSD und das sanitätsdienstliche Koordina­tionsgremium (SANKO).
c. Er erarbeitet das Konzept über den Koordinierten Sanitätsdienst sowie weitere Konzepte für spezielle sanitätsdienstliche Fachbereiche und passt sie bei Bedarf an.
d. Er kann eine aktualisierte Gesamtübersicht über verfügbare Ressourcen im Gesundheitswesen Schweiz erstellen und stellt sie den KSD-Partnern für die Vorbereitung und den Einsatz zur Verfügung.
e.⁶
Er fördert und koordiniert die Aus-, Weiter- und Fortbildung der Kader und Spezialisten der KSD-Partner in den sanitätsdienstlichen Bereichen sowie im Bereich der Tierseuchenbekämpfung.
f. Er schlägt den Behörden des Bundes und der Kantone rechtliche und organisatorische Massnahmen in bestimmten sanitätsdienstlichen Bereichen vor.
g. Er informiert den Bundesrat periodisch über den Stand der Vorbereitung des Koordinierten Sanitätsdienstes.
h. Er sorgt für einen ökonomischen Einsatz der Ressourcen des KSD.
i.⁷
Er koordiniert die Massnahmen von militärischen Stellen zur Prävention und Bekämpfung der Ausbreitung von Tierseuchen mit den Massnahmen der zivilen Stellen.
⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Sept. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 570 ).
⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Sept. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 570 ).
⁶ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2016 ( AS 2016 103 ).
⁷ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2016 ( AS 2016 103 ).
Art. 5 ⁸
⁸ Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 23. Sept. 2022, mit Wirkung seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 570 ).
Art. 6 ⁹ Bearbeitung von Daten
Das BABS¹⁰ bearbeitet Personendaten für den KSD nach Artikel 35 der Verordnung vom 16. Dezember 2009¹¹ über die militärischen Informationssysteme.
⁹ Fassung gemäss Ziff. I 3 der V vom 3. Dez. 2010, in Kraft seit 1. Jan. 2011 ( AS 2010 5971 ).
¹⁰ Ausdruck gemäss Ziff. I der V vom 23. Sept. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 570 ). Die Anpassung wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.
¹¹ SR 510.911
Art. 7 Beteiligte Institutionen
Das BABS wird auf Stufe Bund durch folgende Institutionen unterstützt:
a. Leitungskonferenz KSD;
b. SANKO;
c. Fachgruppen.
Art. 8 Leitungskonferenz KSD
¹ Die Leitungskonferenz KSD berät sas BABS in allen sanitätsdienst­lichen Koordinationsbelangen und unterstützt es bei der Umsetzung der Koordination.
² Das BABS ernennt die Mitglieder der Leitungskonferenz KSD auf Vorschlag aller KSD-Partner. Die Mitglieder werden aus den Reihen aller wichtigen KSD-Partner ausgewählt.
Art. 9 SANKO
¹ Das SANKO unterstützt das BABS in allen sanitätsdienstlichen Fragen und Belangen und berät es bei Aufgaben von strategischer Bedeutung.
² Mitglieder des SANKO sind von Amtes wegen:
a. der Zentralsekretär der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren;
b. je ein Vertreter aus den vier regionalen Gesundheitsdirektorenkonferenzen oder die Vertreter der darin vertretenen Kantone;
c. ein Vertreter des Bundesamtes für Gesundheit;
d. ein Vertreter des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz;
e. ein Vertreter des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinär­wesen;
f. ein Vertreter des Führungsstabes der Armee;
g. der Chef Geschäftsstelle.¹²
²bis Die übrigen Mitglieder des SANKO werden vom BABS auf Vorschlag und im Einvernehmen mit der Leitungskonferenz KSD aus den Vertretern der KSD-Partner ernannt.¹³
³ Das SANKO übernimmt auf Anordnung des Bundesrates auf Stufe Bund die Koordination bei besonderen und ausserordentlichen Lagen sowie im Fall eines bewaffneten Konflikts. Es verfügt zu diesem Zweck über einen ständigen Kernstab.
⁴ Das BABS kann bei Bedarf Expertinnen und Experten zur Mitarbeit im SANKO beiziehen.
¹² Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2016 ( AS 2016 103 ).
¹³ Eingefügt durch Ziff. I der V vom 18. Dez. 2015, in Kraft seit 1. Febr. 2016 ( AS 2016 103 ).
Art. 10 Fachgruppen
Das BABS kann bei Bedarf ständige oder nicht ständige Fachgruppen zur Bearbeitung von bestimmten Fragen aus verschiedenen Fachbereichen schaffen, die es in seinen Tätigkeiten unterstützen.
Art. 11 ¹⁴ Geschäftsstelle KSD
¹ Das BABS führt die Geschäftsstelle KSD.
² Die Geschäftsstelle KSD führt das Sekretariat der Leitungskonferenz KSD, des SANKO und der Fachgruppen.
¹⁴ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Sept. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 570 ).

3. Abschnitt: ¹⁵ Notfall- und katastrophenmedizinische Ausbildung

¹⁵ Fassung gemäss Ziff. I der V vom 23. Sept. 2022, in Kraft seit 1. Jan. 2023 ( AS 2022 570 ).
Art. 12
¹ Das BABS fördert und koordiniert die Zusammenarbeit in der notfall- und katastrophenmedi­zinischen Ausbildung.
² Für die Zusammenarbeit mit Stellen ausserhalb der Bundesverwaltung kann das BABS Leistungsverträge abschliessen.
Art. 13
Aufgehoben

4. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 14 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
1. Verordnung vom 1. September 1976¹⁶ über die Vorbereitung des Koordinierten Sanitätsdienstes;
2. Verordnung vom 18. Juni 1984¹⁷ über das Eidgenössische Sanitätsdienstliche Koordinationsorgan.
¹⁶ [ AS 1976 1837 ; 1994 135 ]
¹⁷ [ AS 1984 689 ]
Art. 15 Änderung bisherigen Rechts
…¹⁸
¹⁸ Die Änderung kann unter AS 2005 2119 konsultiert werden.
Art. 16 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2005 in Kraft.
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