Veterinär-Abkommen zwischen der italienischen Republik und der schweizerischen Eidgenossenschaft
Abgeschlossen am 2. Februar 1956 In Kraft getreten am 15. Februar 1958 (Stand am 15. Februar 1958) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes.
Mit dem Ziel, den gegenseitigen Verkehr mit Tieren und tierischen Erzeugnissen im Interesse der beiden Länder nach Möglichkeit zu erleichtern, haben
die Italienische Republik und die Schweizerische Eidgenossenschaft
folgendes vereinbart:
Art. 1
Der Verkehr zwischen den Vertragspartnern mit Tieren und Rohstoffen tierischer Herkunft und der gesamte Verkehr mit Stoffen, welche Träger von Seuchenerregern sein können sowie mit Fleisch und zur Ernährung bestimmten Fleischwaren, ferner mit Fischen, ist auf Grenzzollämter oder Flughäfen, welche namentlich bestimmt werden, beschränkt und der tierärztlichen Kontrolle beidseits der Grenze unterstellt.
Die Grenzzollämter sind: Domodossola, Luino, Chiasso, Castasegna-Chiavenna, Campocologno-Tirano, Mustair-Tubre sowie andere, die von den Vertragspartnern noch bestimmt werden können. Der Veterinärdienst wird derart organisiert, dass er den Bedürfnissen des Handelsverkehrs zwischen den beiden Ländern entspricht.
Art. 2
Die in diesem Abkommen vorgeschriebenen Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse für Tiere und Produkte tierischer Herkunft müssen von einem amtlichen Tierarzt oder von einem vom Staate ermächtigten Tierarzt ausgestellt sein.
Die erwähnten Zeugnisse werden in italienischer Sprache abgefasst.
Art. 3
Einhufer, Wiederkäuer, Schweine und Geflügel, die zur Einfuhr bestimmt sind, müssen von einem Ursprungs- und Gesundheitszeugnis begleitet sein, in dem der Herkunftsort und das Eingangszollamt angegeben sind, und in welchem bestätigt wird, dass die Herkunftsgemeinde frei ist von ansteckenden, seuchenartigen Krankheiten, und dass die Tiere selbst vor dem Abtransport untersucht und gesund befunden wurden.
Kollektivzeugnisse sind zulässig, ausgenommen diejenigen für Einhufer, jedoch nur für Tiere ein- und derselben Gattung, die für den gleichen Empfänger bestimmt und nur in einem Fahrzeug verladen sind.
Die Gültigkeit der Zeugnisse wird auf sechs Tage befristet. Läuft deren Gültigkeit während des Transportes ab, so müssen die Tiere erneut durch einen amtlichen oder einen vom Staate ermächtigten Tierarzt untersucht werden, damit die Zeugnisse für eine weitere Dauer von sechs Tagen Gültigkeit erhalten. Das Ergebnis der Unterschung ist auf dem Zeugnis selbst zu vermerken.
Art. 4
Für den Export von Tieren, welche für
a. die Rinderpest, die ansteckende Lungenseuche der Rinder und die Beschälseuche,
b. die Maul- und Klauenseuche, die Schweinepest, die Schafräude, die Geflügelpest und die Geflügelcholera
anfällig sind, dürfen Zeugnisse nur ausgestellt werden, wenn obgenannte Krankheiten weder in der Herkunfts- noch in den angrenzenden Gemeinden, sowie in den Gebieten, die auf dem Transport zum Verladeort durchfahren werden müssen, aufgetreten sind, und zwar für die unter
a. erwähnten Krankheiten seit mindestens sechs Monaten und die unter
b. aufgeführten Krankheiten seit mindestens vierzig Tagen. Einzig für die Maul- und Klauenseuche wird die Frist auf zwanzig Tage reduziert, unter der Bedingung, dass der Herd durch Schlachtung getilgt worden ist.
Das Auftreten von einzelnen sporadischen Fällen von Milzbrand, Rauschbrand und Rotz ist kein Hindernis für die Ausstellung von Zeugnissen für Tiere, die für diese Krankheiten empfänglich sind. Allfällig festgestellte Fälle sind auf dem Zeugnis zu vermerken.
Die Feststellung von Räude bei Einhufern ist kein Hindernis für die Abgabe von Zeugnissen für Schafe und Ziegen und umgekehrt.
Art. 5
Die Ursprungs- und Gesundheitszeugnisse müssen ausserdem bestätigen, dass:
a. Tiere der Rindergattung, welche nicht direkt in die Schlachthöfe spediert werden, aus amtlich anerkannt tuberkulosefreien Beständen stammen;
b. bei Tieren der Rinder‑, Schaf- und Ziegengattung im zuchtfähigen Alter, die nicht direkt in die Schlachthöfe spediert werden, die Untersuchung auf Abortus Bang negativ ausgefallen ist. Diese Untersuchung darf frühestens 60 Tage vor dem Abtransport der Tiere stattgefunden haben.
Art. 6
Die unten aufgeführten Tiere können aus dem Gebiet der einen Vertragspartei in das der andern eingeführt werden, wenn ein Zeugnis vorgelegt wird, in welchem bestätigt wird:
a. für Kaninchen, für Papageien und Sittiche: dass im Umkreis von 25 km seit zwei Monaten kein Fall von Myxomatose bzw. von Psittacosis festgestellt wurde;
b. für exotische Wiederkäuer: dass diese aus einem zoologischen Garten oder aus einem Quarantänepark stammen, wo sie während mindestens zwei Monaten mit einheimischen europäischen Wiederkäuern zusammen gehalten worden sind;
c. für Bienen: dass während mindestens sechs Monaten im Umkreis von 10 km des Herkunftsbestandes keine kontagiöse Bienenkrankheit festgestellt wurde.
Art. 7
Pferde, die für Rennen und Springkonkurrenzen bestimmt sind, können ohne Zeugnis im Sinne von Artikel 3 und 4 zur vorübergehenden Einfuhr zugelassen worden, sofern sie von einem vom betreffenden Verband für Pferdesport ausgestellten Ausweis begleitet sind.
Dieser Ausweis muss enthalten:
Name und Wohnort des Besitzers, das genaue Signalement des Tieres, Herkunfts- und Bestimmungsort sowie die Bestätigung eines amtlichen Tierarztes oder eines vom Staate ermächtigten Tierarztes, dass die Tiere gesund befunden wurden und dass der Herkunftsbestand frei ist von ansteckenden Krankheiten.
Hunde und Katzen können ohne grenztierärztliche Untersuchung aus dem Gebiet des einen Vertragspartners in dasjenige des andern eingeführt werden.
Hunde müssen in jedem Falle von einem Gesundheitszeugnis begleitet sein, welches frühestens sechs Tage vor dem Übertritt über die Grenze ausgestellt wurde, und in dem bestätigt wird, dass am Herkunftsort des Hundes seit mindestens 100 Tagen kein Fall von Tollwut oder Tollwutverdacht vorgekommen ist, dass der Hund während ebenso langer Zeit vor der Ausfuhr seinen Standort nicht gewechselt hat, und dass der Hund bei der tierärztlichen Untersuchung vollständig gesund befunden wurde.
Art. 8
Rohstoffe tierischer Herkunft in frischem Zustande, wie Häute, Borsten, Haare, Hörner, Klauen, Knochen, sollen von einem Zeugnis begleitet sein, welches die Identifizierung der Produkte gestattet, und in dem bestätigt wird, dass diese nicht Träger von Erregern der in Artikel 4 aufgeführten Krankheiten sind.
Das Zeugnis ist nicht erforderlich für solche Produkte, die durch Trocknen, Salzen, Behandlung mit Arsenik oder anderen Mitteln, antiseptische Waschungen, Dämpfen, Desinfektion usw. derart behandelt wurden, dass eine Seuchenverschleppung unmöglich ist.
Art. 9
Das zur Einfuhr bestimmte frische, gefrorene oder durch andere Verfahren konservierte Fleisch von Tieren der Rinder‑, Schaf‑, Ziegen- und Schweinegattung sowie Fett und Schweineschmalz und alle zum menschlichen Genuss bestimmten Fleischprodukte – mit Ausnahme der Extrakte, Bouillons und ähnlich zubereiteten Produkten – muss von einem Zeugnis begleitet sein, in dem bestätigt wird, dass die Tiere, von denen das Fleisch und die Fleischwaren herstammen, vor und nach der Schlachtung durch einen Tierarzt untersucht wurden, und dass das Fleisch zur menschlichen Nahrung geeignet befunden wurde.
Das Zeugnis für Fleischwaren muss ausserdem bestätigen, dass diese unter tierärztlicher Aufsicht zubereitet wurden, und dass sie keine Stoffe enthalten, deren Verwendung die Vorschriften des Bestimmungslandes nicht zulassen.
Gefässe mit Fleischwaren und deren Anschriften müssen den Vorschriften des Bestimmungslandes entsprechen.
Frisches Fleisch und Gefrierfleisch müssen bei der Einfuhr wie folgt zur grenztierärztlichen Kontrolle vorgelegt werden:
a. Fleisch von Tieren der Rindergattung, ausgenommen solches von Kälbern: enthäutet und in Hälften oder Viertel zerlegt;
b. Fleisch von Kälbern, Schafen, Ziegen und Schweinen: in enthäuteten Tierkörpern (mit Ausnahme der Schweine) ganz oder in Hälften zerlegt.
Die Körper der unter a und b aufgeführten Tiere werden ohne Magen-Darmtraktus und – in der Regel – ohne die übrigen inneren Organe zugelassen. Die zur Einfuhr bestimmten Organe, mit Ausnahme des Kopfes, der Milz und des Verdauungstraktus, müssen mit dem betreffenden Tierkörper in natürlichem Zusammenhang stehen, und auch die dazugehörigen Lymphknoten müssen vorhanden sein. Die serösen Häute dürfen auf keinen Fall Schnitte aufweisen.
Jeder Tierkörper, jede Hälfte, jedes Viertel des einzuführenden Fleisches muss, wie das zugehörige Ursprungszeugnis, mit dem amtlichen Fleischschaustempel des Ursprungsortes versehen sein.
Das geschlachtete Geflügel, sei es frisch oder gefroren, muss von einem Zeugnis begleitet sein, in welchem bestätigt wird, dass dieses vor der Schlachtung gesund und frei von ansteckenden Krankheiten und zur menschlichen Nahrung geeignet befunden wurde. Das Geflügel darf nur in gerupftem und ausgenommenem (entdarmtem) Zustand und in ganzen Tierkörpern eingeführt werden.
Art. 10
Milchprodukte (Käse, Butter), sowie Eier, mit Ausnahme der Bruteier, können ohne Einschränkung durch veterinärpolizeiliche Massnahmen zur Einfuhr zugelassen werden, sofern sie von einem Zeugnis begleitet sind, in welchem bestätigt wird, dass der Herkunftsbestand frei von Pullorumseuche ist.
Art. 11
Fische und die übrigen Fischereierzeugnisse können ohne Zeugnis zur Einfuhr zugelassen werden.
Fische und die übrigen Fischereierzeugnisse in frischem oder gefrorenem Zustande, müssen in ganzen Tierkörpern zur Untersuchung vorgelegt werden. Grössere Fische können auch ohne Kopf und ohne Eingeweide oder als Filets vorgelegt werden. Fischfilets dürfen nur Muskelgewebe, aber keine Gräte, keine Haut und keine Blutspuren enthalten und müssen entsprechend zubereitet sein, wobei die Fischart, das Nettogewicht und die Exportfirma angegeben sein müssen.
Fische und Fischereierzeugnisse, welche in Dosen oder anderen Behältern verpackt sind, werden nur unter der Bedingung zugelassen, dass diese einem wirksamen Sterilisations- oder anderen Konservierungsverfahren unterzogen wurden, und dass sie keine Stoffe enthalten, deren Anwendung in den Vorschriften des Bestimmungslandes untersagt ist. Die Behälter müssen ebenfalls diesen Vorschriften entsprechen.
Art. 12
Sendungen, welche den oben erwähnten Vorschriften nicht entsprechen, sowie Tiere, die von den zuständigen Tierärzten beider Länder bei der Ankunft an der Grenze als verseucht oder seuchenverdächtig befunden werden, sind zurückzuweisen.
Die zuständigen Tierärzte der beiden Länder müssen den Grund der Zurückweisung auf dem Zeugnis vermerken und durch ihre Unterschrift bestätigen.
Die zurückgewiesenen Tiere können auf Gesuch des Importeurs oder des daran interessierten Exporteurs, in Beachtung der geltenden Vorschriften des Bestimmungslandes unter der Bedingung zugelassen werden, dass die Tiere an der Grenze, oder wenn das nicht möglich ist, an einem anderen durch die Veterinärbehörde zu bestimmenden Ort geschlachtet werden. Bei der Verwertung des Fleisches und der Produkte der auf diese Weise geschlachteten Tiere, ist gleich zu verfahren, wie bei der Schlachtung von einheimischen verseuchten oder seucheverdächtigen Tieren.
Wird bei importierten Tieren eine Seuche erst nach Übertritt ins Bestimmungsland festgestellt, so muss der Tatbestand in Anwesenheit eines amtlichen Tierarztes oder eines vom Staate dazu ermächtigten Tierarztes in einem Protokoll festgehalten werden.
Art. 13
Wird auf dem Gebiete des einen Vertragspartners die Rinderpest oder die ansteckende Lungenseuche der Rinder festgestellt, so hat die Gegenpartei das Recht, die Einfuhr von Wiederkäuern, Schweinen, Produkten tierischer Herkunft und überhaupt von allen Stoffen, durch die die Seuche verschleppt werden könnte, solange zu verbieten oder einzuschränken, als Ansteckungsgefahr besteht.
Wird auf dem Gebiete des einen Vertragspartners die Maul- und Klauenseuche festgestellt, so verpflichtet sich dieser, die Ausfuhr von Tieren, welche für diese Krankheit anfällig sind, und von allen Produkten und Stoffen, die als Träger von Seuchenerregern in Frage kommen, aus dem verseuchten Gebiet in das Gebiet der andern Partei sofort zu unterbinden.
Als verseuchtes Gebiet gelten alle Gemeinden im Umkreis von 20 km des Seuchenherdes.
Die Dauer der Ausfuhrsperre darf nicht kürzer sein als die in Artikel 4 unter a und b angegebene Zeitspanne.
Art. 14
Wird beim Verkehr mit Tieren eine im Herkunftsland anzeigepflichtige Seuche oder eine Krankheit, für die seuchenpolizeiliche Massnahmen vorgesehen sind, in das Gebiet des Bestimmungslandes verschleppt, so hat letzteres das Recht, die Einfuhr von Tieren der für diese Krankheit anfälligen Tiergattungen aus dem verseuchten oder seucheverdächtigen Gebiet einzuschränken oder zu verbieten, solange Ansteckungsgefahr besteht. Unter den gleichen Bedingungen kann die Einfuhrbeschränkung oder die Einfuhrsperre auf Produkte tierischer Herkunft und auf alle Produkte und Stoffe, welche als Seuchenträger in Frage kommen, ausgedehnt werden.
Diese Einfuhrbeschränkungen oder Einfuhrsperren haben nur Gültigkeit für die verseuchten und angrenzenden Gebiete, gemäss Festlegung in einem der vorangegangenen Artikel.
Bei Auftreten von Milzbrand, Rauschbrand, Räude der Rinder und Einhufer, Wut der Wiederkäuer und von Tuberkulose darf die Einfuhr nicht gesperrt werden.
Art. 15
Die dem einen oder dem andern Vertragspartner als angebracht erscheinenden Vorsichtsmassnahmen im Innern des Landes bei der Einfuhr gesund befundener Tiere und Tierprodukte sind auf das unerlässliche Minimum zu beschränken.
Das Ausstellen von Einfuhrbewilligungen für Tiere und Produkte tierischer Herkunft durch die Veterinärbehörde darf in keinem Falle durch Vorschriften, welche mit den Richtlinien dieses Abkommens in Widerspruch stehen, eingeschränkt werden.
Für Pferde, die für Rennen und Springkonkurrenzen vorübergehend eingeführt werden, bedarf es keiner Einfuhrbewilligung.
Art. 16
Die in diesem Abkommen getroffenen Anordnungen finden auch Anwendung für Tiere aus den Vertragsstaaten im Transit durch das Gebiet der einen oder andern Partei unter der Bedingung, dass das Bestimmungsland sich verpflichtet, die im Transit spedierten Tiere in keinem Fall zurückzuweisen. Erfordert der Transit das Durchfahren anderer Länder, so muss vorgängig die Durchfuhrbewilligung der betreffenden Staaten beigebracht werden.
Für Wiederkäuer und Schweine im Transitverkehr sind die in Artikel 5 dieser Vereinbarung vorgeschriebenen Bestätigungen nicht obligatorisch.
Die Durchfuhr von frischem, konserviertem oder verarbeitetem Fleisch, sowie von Stoffen tierischer Herkunft aus dem Gebiet der einen Vertragspartei durch das Gebiet der andern Partei in geschlossenen und plombierten Bahnwagen oder per Flugzeug ist gestattet, ohne dass vorgängig die Übernahmeverpflichtung durch die eventuell durchfahrenen Länder oder durch das Bestimmungsland eingeholt wird.
Art. 17
Die nach den geltenden Vorschriften des einen Vertragspartners vorgenommene Desinfektion der Transportmittel für Tiere oder Rohstoffe tierischer Herkunft wird vom andern Vertragspartner als gültig anerkannt.
Art. 18
Jede Vertragspartei verpflichtet sich, mindestens zweimal pro Monat ein Bulletin über die Seuchenlage herauszugeben, das dem andern Vertragspartner direkt zugestellt wird. Ausserdem kann eine Vertragspartei zu jeder Zeit von der andern für jede anzeigepflichtige Seuche ein Verzeichnis der in Bezirken oder Provinzen zusammengefassten verseuchten Gemeinden verlangen.
Wird auf dem Gebiete der einen Vertragspartei die Rinderpest oder die ansteckende Lungenseuche der Rinder festgestellt, so wird die zentrale Veterinärbehörde der andern Vertragspartei unverzüglich und auf telegraphischem Weg direkt informiert. Ebenso wird das Auftreten von Maul- und Klauenseuche in bisher unverseuchten Gebieten, sowie das Auftreten von neuen Virustypen und Varianten im Verlaufe der Seuche auf telegraphischem Wege mitgeteilt.
In allen andern Fällen können dringende Mitteilungen im Sinne dieser Übereinkunft zwischen den zentralen oder den regionalen Veterinärbehörden der Vertragsparteien direkt ausgetauscht werden.
Art. 19
Bei allfälligen Meinungsverschiedenheiten zwischen den beiden Regierungen hinsichtlich Interpretierung und Anwendung dieser Übereinkunft verpflichten sich die beiden Parteien, die Streitfrage einer gemischten, neutralen Kommission zu unterbreiten. Falls diese gemischte Kommission keine Einigung erzielt oder die Streitfrage innert 14 Tagen nicht gelöst werden kann, verpflichten sich die Vertragsparteien ein Schiedsgerichtsverfahren einzuleiten. Jede Vertragspartei bestimmt einen Schiedsrichter. Die von den Vertragsparteien bestimmten Schiedsrichter ernennen einen dritten Richter, als Gerichtsvorsitzenden. Dieser muss einer andern Nation angehören als die Vertragspartner.
Bezeichnet eine Partei ihren Schiedsrichter nicht innert Monatsfrist nach Geltendmachung der Streitfrage durch die andere Vertragspartei, so wird dieser durch das internationale Tierseuchenamt bezeichnet. Falls sich die Schiedsrichter über die Bezeichnung des Vorsitzenden nicht innert 30 Tagen nach ihrer Ernennung einigen können, bezeichnet das internationale Tierseuchenamt auch diesen Richter.
Art. 20
Diese Übereinkunft kann, wenn Grund dazu vorliegt, durch ein neues Abkommen zwischen den Vertragsparteien auf andere Krankheiten ausgedehnt werden, gleichgültig ob diese derzeit bekannt oder unbekannt sind, sofern befürchtet werden muss, dass sie ansteckend sein könnten.
Vorliegende Übereinkunft findet nur Anwendung auf Tiere und Tierprodukte, welche aus dem Gebiet der Vertragsparteien stammen. Ausgenommen sind der Weidegang von italienischem Vieh auf Schweizergebiet gemäss Abkommen zwischen der Schweiz und Italien im Zusammenhang mit der Verleihung der Konzession für Wasserkräfte im Valle di Lei, vom 18. Juni 1949², sowie der Grenz- und Weideverkehr gemäss Regelung im Abkommen zwischen Italien und der Schweiz vom 2. Juli 1953³, ferner alle andern Abkommen zwischen Italien und der Schweiz, die sich auf den Lokal- und Grenzverkehr beziehen.
² SR 0.721.809.454.2
³ SR 0.631.256.945.41
Art. 21
Dieses Abkommen hat Gültigkeit während der Dauer von fünf Jahren nach dessen Inkrafttreten und nach Austausch der Ratifikationsurkunden gemäss Übereinkunft der beiden Vertragsparteien.
Die Gültigkeit dieses Abkommens wird automatisch verlängert, wenn keiner der Vertragsstaaten dieses auf üblichem diplomatischem Wege kündigt. Die beabsichtigte Kündigung soll ein Jahr zum voraus bekanntgegeben werden. Im Falle der Kündigung erlöscht die Gültigkeit dieses Abkommens nach Ablauf von sechs Monaten.
Unterschriften
Abgeschlossen in Bern, am 2. Februar 1956.
Ausgefertigt im Doppel in französischer Sprache.
Der Chef Aldo Ademollo | Der Chef G. Flückiger |
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