Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik... (0.741.619.291)
CH - Schweizer Bundesrecht

Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Republik Kroatien über den internationalen Strassenverkehr

Abgeschlossen am 30. Juni 1995 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 17. Mai 1996 ¹ AS 1996 1927
Der Schweizerische Bundesrat und die Regierung der Republik Kroatien
(nachstehend Vertragsparteien)
in dem Wunsche, den grenzüberschreitenden Personen‑ und Güterverkehr auf der Strasse zwischen den beiden Ländern und im Transit durch ihre Gebiete zu erleichtern,
haben folgendes vereinbart:
Art. 1 Anwendungsbereich
Die Bestimmungen dieses Abkommens sind anwendbar auf Personen‑ und Güter­beförderungen, die von oder nach dem Gebiet einer der Vertragsparteien oder im Transit durch eines dieser Gebiete mit Fahrzeugen ausgeführt werden, die im Gebiet der andern Vertragspartei zum Verkehr zugelassen sind.
Art. 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Abkommens bezeichnet:
¹ der Begriff «Unternehmer» eine natürliche oder juristische Person, die entweder in der Republik Kroatien oder in der Schweiz gemäss den in ihrem Staat geltenden Vorschriften berechtigt ist, Personen oder Güter auf der Strasse zu befördern;
² der Begriff «Fahrzeug» ein Strassenfahrzeug mit mechanischem Antrieb sowie gegebenenfalls dessen Anhänger oder Sattelanhänger, das für die Beförderung
a) von mehr als neun sitzenden Reisenden, Fahrer eingeschlossen,
b) von Gütern
eingerichtet und zugelassen ist;
³ der Begriff «Genehmigung» jede Bewilligung, Konzession oder Genehmigung, die im Einklang mit den nationalen Vorschriften der Vertragsparteien verlangt wird.
Art. 3 Personenbeförderungen
¹ Die gelegentlichen Fahrgastgruppenbeförderungen, die unter den nachfolgenden Voraussetzungen ausgeführt werden, sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen:
a) die Beförderung derselben Fahrgastgruppen mit demselben Fahrzeug während der gesamten Reise, deren Ausgangs‑ und Endpunkt in dem Staat gelegen sind, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, sofern unterwegs oder bei Halten ausserhalb dieses Staatsgebietes Fahrgastgruppen weder aufgenommen noch abgesetzt werden (Rundfahrten mit geschlossenen Türen), oder
b) die Beförderung von Fahrgastgruppen von einem Ort des Staates, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, an einen Ort im Gebiet der anderen Vertragspartei, sofern das Fahrzeug leer in den Staat zurückkehrt, in dem es zum Verkehr zugelassen ist; oder
c) die Beförderung von Fahrgastgruppen von einen Ort im Gebiet der anderen Vertragspartei, zu einem Ort des Staates, in dem das Fahrzeug zugelassen ist, sofern dieser Dienstleistung eine Leerfahrt vorausgegangen ist und die Reisenden – vor der Ankunft im Gebiet, in dem sie aufgenommen werden, mit einem Beförderungsvertrag in Gruppen zusammengefasst werden, oder
– vorher von demselben Verkehrsunternehmer nach den unter b genannten Bedingungen in den Aufnahmestaat befördert wurden und in ein anderes Land befördert werden; oder
– eingeladen werden, sich in das Gebiet der andern Vertragspartei zu begeben, wobei der Einladende die Beförderungskosten trägt. Die Reisenden müssen einen zusammengehörenden Personenkreis bilden, der nicht nur zum Zweck der Fahrt zusammengestellt wurde.
d) Transitfahrten durch das Gebiet der anderen Vertragspartei.
² Die regelmässigen Personenbeförderungen, die unter den nachfolgenden Voraussetzungen ausgeführt werden, sind von der Genehmigungspflicht ausgenommen:
– die Pendelfahrten mit Unterbringung im Transit oder nach dem Gebiet der andern Vertragspartei; sowie
– die Leerfahrten der Fahrzeuge die in Zusammenhang mit den Pendelfahrten durchgeführt werden.
³ Bei den in Ziffer 1 und 2 genannten Beförderungen ist ein Kontrollpapier mitzuführen.
⁴ Andere als die in Ziffer 1 und 2 erwähnten Beförderungen sind nach Massgabe des nationalen Rechts der Vertragsparteien genehmigungspflichtig.
Art. 4 Güterbeförderungen
Jeder Unternehmer einer Vertragspartei ist berechtigt, vorübergehend ein leeres oder beladenes Fahrzeug in das Gebiet der andern Vertragspartei einzuführen, um Güter zu befördern:
a) zwischen einem Ort im Gebiet der einen Vertragspartei und einem beliebigen Ort im Gebiet der anderen Vertragspartei; oder
b) vom Gebiet der anderen Vertragspartei nach einem Drittstaat oder von einem Drittstaat nach dem Gebiet der anderen Vertragspartei; oder
c) im Transit durch das Gebiet der anderen Vertragspartei.
Art. 5 Anwendung nationalen Rechts
Für alle mit diesem Abkommen nicht geregelten Fragen wird die Gesetzgebung der jeweiligen Vertragspartei angewendet. Die Unternehmer und Fahrer haben während der Ausübung ihrer Verkehrsleistungen auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei die Gesetze und Vorschriften dieser Vertragspartei einzuhalten, wobei diese Vorschriften nicht diskriminierend angewendet werden.
Art. 6 Verbot landesinterner Beförderungen
Die Cabotagebeförderungen von Personen und Gütern sind nicht erlaubt. Die Gemischte Kommission kann diesbezügliche Erleichterungen vereinbaren,
Art. 7 Widerhandlungen
¹ Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien sind dafür besorgt, dass die Bestimmungen dieses Abkommens von den Unternehmern eingehalten werden.
² Gegen Unternehmer und Fahrzeugführer, die auf dem Gebiet der anderen Vertragspartei Bestimmungen des Abkommens oder dort geltende Gesetze und Reglemente über die Strassenbeförderungen oder den Strassenverkehr verletzt haben, können auf Verlangen der zuständigen Behörden dieses Staates folgende Massnahmen angeordnet werden, die durch die Behörden des Staates, in dem das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist, zu vollziehen sind:
a) Verwarnung;
b) befristeter, teilweiser oder vollständiger Entzug der Berechtigung, Beförderungen auf dem Gebiet der Vertragspartei, in der die Widerhandlung begangen wurde, auszuführen.
³ Die Behörde, die eine solche Massnahme getroffen hat, unterrichtet hierüber die zuständigen Behörden der anderen Vertragspartei.
⁴ Durch die Anwendung der Bestimmungen aus diesem Artikel werden die Gerichte oder die zuständigen Behörden der Vertragspartei, auf deren Gebiet die Widerhandlung begangen wurde, nicht gehindert, entsprechende gesetzliche Massnahmen anzuwenden.
Art. 8 Zuständige Behörden
Die Vertragsparteien geben gegenseitig die Behörden bekannt, die zur Durchführung dieses Abkommens ermächtigt sind. Diese Behörden verkehren direkt miteinander.
Art. 9 Ausführungsbestimmungen
Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Abkommen werden von den zuständigen Behörden der Vertragsparteien in einem gleichzeitig mit dem Abkommen erstellten Protokoll² vereinbart.
² In der AS nicht veröffentlicht.
Art. 10 Gemischte Kommission
¹ Die Vertragsparteien setzen eine Gemischte Kommission für den Vollzug dieses Abkommens ein.
² Diese Kommission ist auch für die Änderung oder Ergänzung des in Artikel 9 erwähnten Protokolls zuständig.
³ Die zuständigen Behörden einer Vertragspartei können die Einberufung dieser Gemischten Kommission verlangen; diese tritt abwechslungsweise auf dem Gebiet jeder Vertragspartei zusammen.
Art. 11 Anwendung auf das Fürstentum Liechtenstein
Dem formellen Wunsch des Fürstentums Liechtenstein entsprechend, erstreckt sich das Abkommen auch auf das Fürstentum Liechtenstein, solange dasselbe mit der Schweiz durch einen Zollanschlussvertrag³ verbunden ist.
³ SR 0.631.112.514
Art. 12 Inkrafttreten und Geltungsdauer
¹ Die Vertragsparteien werden einander auf diplomatischem Wege durch einen Notenaustausch darüber in Kenntnis setzen, dass alle für die Inkraftsetzung dieses Abkommens nötigen Bedingungen der nationalen Vorschriften erfüllt sind. Dieses Abkommen tritt 30 Tage ab der auf diplomatischem Wege zuletzt empfangenen Meldung über ihre Gutheissung im Einklang mit den nationalen Vorschriften vorgesehenen Bedingungen beider Staaten in Kraft. Dieses Abkommen wird vorläufig ab dem Datum seiner Unterzeichnung angewendet.
² Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens verliert das am 29. März 1962⁴ abgeschlossene Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und derFöderativen Volksrepublik Jugoslawien über die internationalen Transporte auf der Strasse seine Gültigkeit; es gilt nicht in den Beziehungen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Kroatien hinsichtlich des grenzüberschreitenden Strassenverkehrs.
³ Das Abkommen gilt für eine unbestimmte Dauer; es kann von jeder Vertragspartei unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt werden.
⁴ SR 0.741.619.818

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die von ihren Regierungen gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet.
Geschehen zu Crans Montana am 30. Juni 1995 in zwei Originalen in deutscher und kroatischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.

Für den
Schweizerischen Bundesrat:

Für die
Regierung der Republik Kroatien:

Adolf Ogi

Borislav Škegro

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