Abkommen über die technische Zusammenarbeit zwischen der Republik Indonesien und der Schweizerischen Eidgenossenschaft
Abgeschlossen am 21. Januar 1971 In Kraft getreten durch Notenaustausch am 22. Juli 1972 (Stand am 22. Juli 1972) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes.
Die Regierung der Republik Indonesien und die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
vom Wunsche geleitet, die zwischen den beiden Nationen bestehenden Freundschaftsbande enger zu knüpfen, und im Bestreben, die technische Zusammenarbeit zwischen den beiden Staaten zu fördern,
vereinbaren folgendes:
Art. 1
Die Regierung der Republik Indonesien und die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft verpflichten sich, die Zusammenarbeit der beiden Staaten auf technischem und wissenschaftlichem Gebiet nach Möglichkeit zu fördern.
Art. 2
Die Bestimmungen dieses Abkommens sind anwendbar
a) auf die Vorhaben der technischen Zusammenarbeit zwischen den beiden Regierungen;
b) auf die Vorhaben der technischen Zusammenarbeit, die sowohl auf schweizerischer als auch auf indonesischer Seite von Körperschaften des öffentlichen Rechts oder von privaten Organisationen ausgehen und über die zwischen den beiden Regierungen eine Vereinbarung getroffen worden ist.
Art. 3
Die Vertragsparteien können im Rahmen ihrer nationalen Gesetzgebung und gemäss dem internationalen Recht und den üblichen Gepflogenheiten im gegenseitigen Einvernehmen Programme für bestimmte Vorhaben der technischen Zusammenarbeit aufstellen.
Art. 4
Die technische Zusammenarbeit kann in folgenden Formen geschehen:
a) Entsendung von Experten und technischem Personal anderer Kategorien;
b) Gewährung von Stipendien für Studien oder berufliche Ausbildung. Die schweizerische Regierung gewährt nach Möglichkeit den von beiden Regierungen im gegenseitigen Einvernehmen ausgewählten Bewerbern Stipendien für Studien und berufliche oder technische Ausbildung in Indonesien, in der Schweiz oder in Drittstaaten. Die indonesische Regierung wird sich bemühen, die Stipendiaten nach deren Rückkehr in ihr Land dort einzusetzen, wo ihre erworbenen Kenntnisse voll ausgewertet werden;
c) Beihilfe an halböffentliche oder private Institutionen für die Ausführung eines bestimmten Entwicklungsvorhabens;
d) jede andere von den Vertragsparteien im gegenseitigen Einvernehmen allenfalls gutgeheissene Form der Zusammenarbeit.
Art. 5
Die Vorhaben der technischen Zusammenarbeit und ihre Ausführung sollen Gegenstand besonderer Vereinbarungen bilden.
Art. 6
Die im Rahmen dieses Abkommens geplanten Unternehmen der technischen Zusammenarbeit sind auf einer gemeinsamen finanziellen Grundlage und innerhalb der Grenzen der finanziellen Leistungsfähigkeit jeder Vertragspartei auszuführen. Die in indonesischer Währung zahlbaren Ausgaben sind in der Regel von der indonesischen Regierung zu tragen.
Die Vertragsparteien verpflichten sich grundsätzlich:
1) Auf schweizerischer Seite: – die Gehälter und Versicherungsprämien des von der schweizerischen Regierung zur Verfügung gestellten Personals zu zahlen;
– die Kosten der Auswahl und Ausbildung dieses Personals zu tragen;
– die Kosten der Reise von der Schweiz nach Indonesien und zurück zu übernehmen;
– die Kosten der Anschaffung und Beförderung des in Indonesien nicht erhältlichen Materials zu übernehmen;
– die Kosten des Lebensunterhaltes, der Ausbildung und der Rückreise von der Schweiz nach Indonesien der indonesischen Staatsangehörigen zu übernehmen, die in die Schweiz eingeladen wurden, um dort im Rahmen der technischen Zusammenarbeit eine Ausbildung zu erhalten. Die zuständigen Stellen der beiden Regierungen werden nötigenfalls darüber entscheiden, wer die Kosten der Hinreise zu zahlen hat.
2) Auf indonesischer Seite: – die erforderlichen Fachanwärter (homologues, counterparts) zur Verfügung zu stellen, welche nach der Abreise des schweizerischen Personals die Vorhaben übernehmen werden;
– die Gehälter und Versicherungsprämien des indonesischen Personals zu zahlen;
– das Material und die Ausrüstung, die im Lande erhältlich sind, zu liefern;
– nach Möglichkeit dem Personal der technischen Zusammenarbeit angemessene Wohnungen zu beschaffen und dafür aufzukommen;
– die Büros und andern erforderlichen Räume zur Verfügung zu stellen und ihre Mietkosten zu übernehmen;
– die Kosten für Reisen, Beförderungen, Postversand, telephonischen und telegraphischen Verkehr, soweit sie durch dienstliche Obliegenheiten im Zusammenhang mit der Mission bedingt sind, zu übernehmen;
– für die Dienstleistungen, die von einheimischem Personal erbracht werden können, besorgt zu sein und aufzukommen und die Kosten für Sekretariats‑, Übersetzungs‑ und ähnliche Dienste zu übernehmen;
– die ärztliche Betreuung des indonesischen Personals der technischen Zusammenarbeit zu übernehmen;
– die Gehälter der im Rahmen der technischen Zusammenarbeit in die Schweiz eingeladenen indonesischen Stipendiaten und Praktikanten sowie die Sozialleistungen an ihre Familien zu zahlen.
Art. 7
Für die Ein‑ und Ausfuhr der Ausrüstung, des Anschauungsmaterials und der andern Gegenstände, die vom schweizerischen Personal zur Erfüllung seines Auftrags benötigt werden oder die zum Material der technischen Zusammenarbeit gehören, das im Rahmen bedeutender Unternehmen derselben geliefert worden ist, sind die für Ausrüstung und Lieferungen der Vereinten Nationen geltenden Reglemente anzuwenden.
In bezug auf die Experten und das technische Personal anderer Kategorien, die ihren Auftrag in Indonesien im Rahmen dieses Abkommens erfüllen, sind die für die Experten der Vereinten Nationen geltenden Reglemente anzuwenden.
Die Republik Indonesien übernimmt die Haftung für jeden Schaden, den ein schweizerischer Experte oder technisches Personal anderer Kategorien einem Dritten in Ausübung von Obliegenheiten zufügt, die dem oder den Betreffenden im Rahmen dieses Abkommens übertragen worden sind. Innerhalb dieser Grenzen werden daher alle Forderungen gegenüber den schweizerischen Experten oder technischem Personal anderer Kategorien abgewiesen.
Ohne Rücksicht auf die rechtliche Begründung einer solchen Forderung wird der schweizerische Experte beziehungsweise das technische Personal anderer Kategorien nicht verpflichtet sein, der Republik Indonesien deren Auslagen zurückzuerstatten, ausser wenn vorsätzliches Handeln oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
Die Republik Indonesien hat ausserdem
– die von den schweizerischen Behörden oder ihren Vertretern in Indonesien für die Experten, das technische Personal anderer Kategorien und ihre Familien verlangten Ein‑ und Ausreisevisa unentgeltlich und unverzüglich zu erteilen;
– ihnen einen Ausweis über ihren Auftrag auszustellen, der ihnen die volle Unterstützung der staatlichen Stellen bei der Erfüllung ihrer Aufgabe zusichert;
– ihre Sicherheit in angemessenen Grenzen zu gewährleisten.
Art. 8
Die Bestimmungen dieses Abkommens sind auch anzuwenden:
a) auf diejenigen Mitglieder des schweizerischen Personals, die bereits ihre Tätigkeit in Indonesien im Rahmen der technischen Zusammenarbeit zwischen den beiden Regierungen gemäss Artikel 2 Buchstaben a und b ausüben, sowie auf ihre Familien;
b) auf die mit der Betreuung des schweizerischen Personals in Indonesien beauftragten schweizerischen Staatsangehörigen.
Art. 9
Die Vertragsparteien werden regelmässig miteinander Fühlung nehmen, um die Ergebnisse zu prüfen, die bei der Verwirklichung der im Rahmen dieses Abkommens ausgeführten Vorhaben der Zusammenarbeit erreicht worden sind.
Art. 10
Dieses Abkommen ist vom Tage seiner Unterzeichnung an provisorisch anwendbar. Es tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander die Erfüllung der verfassungsrechtlichen Vorschriften über den Abschluss und die Inkraftsetzung internationaler Vereinbarungen notifiziert haben. Nach seiner Unterzeichnung bleibt dieses Abkommen während drei Jahren in Kraft, dann wird es stillschweigend von Jahr zu Jahr erneuert, sofern es nicht von einer der Vertragsparteien schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vor seinem Ablauf gekündigt wird.
Geschehen in Djakarta am 21. Januar 1971 in indonesischer, französischer und englischer Sprache, wobei einzig die englische Fassung massgebend ist.
Für die Regierung Charles Müller | Für die Regierung Adam Malik |
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