Übereinkommen über die Errichtung des Afrikanischen Entwicklungsfonds (0.972.32)
CH - Schweizer Bundesrecht

Übereinkommen über die Errichtung des Afrikanischen Entwicklungsfonds

Abgeschlossen in Abidjan am 29. November 1972 Von der Bundesversammlung genehmigt am 19. Dezember 1972² Schweizerische Ratifikationsurkunde hinterlegt am 28. Juni 1973 In Kraft getreten für die Schweiz am 30. Juni 1973 (Stand am 30. Juni 1973) ¹ Übersetzung des französischen Originaltextes. ² Art. 1 Bst. a des BB vom 19. Dez. 1972 ( AS 1973 1138 ).
Die Vertragsstaaten dieses Übereinkommens und die Afrikanische Entwicklungsbank
sind übereingekommen, hiermit den Afrikanischen Entwicklungsfonds zu errichten, auf den die nachfolgenden Bestimmungen Anwendung finden:

Kapitel I Definitionen

Art. 1
1.  Sofern nicht etwas anderes bestimmt ist oder der Zusammenhang etwas anderes erfordert, haben die nachfolgenden Ausdrücke in diesem Übereinkommen stets folgende Bedeutung:
«Fonds» bedeutet den durch dieses Übereinkommen errichteten Afrikanischen Entwicklungsfonds.
«Bank» bedeutet Afrikanische Entwicklungsbank.
«Mitglied» bedeutet ein Mitglied der Bank.
«Teilnehmer» bedeutet die Bank und jeden Staat, der Vertragspartei dieses Übereinkommens wird.
«Teilnehmerstaat» bedeutet jeden Teilnehmer ausser der Bank.
«Gründungsteilnehmer» bedeutet die Bank und jeden Teilnehmerstaat, der nach Artikel 57 Absatz 1 Teilnehmer wird.
«Zeichnung» bedeutet die von den Teilnehmern nach den Artikeln 5, 6 oder 7 gezeichneten Beträge.
«Rechnungseinheit» bedeutet eine Rechnungseinheit im Wert von 0,81851265 Gramm Feingold.
«Frei konvertierbare Währung» bedeutet die Währung eines Teilnehmers, von der der Fonds nach Konsultation mit dem Internationalen Währungsfonds feststellt, dass sie für die Geschäftszwecke des Fonds in geeigneter Weise in andere Währungen konvertierbar ist.
«Präsident», «Gouverneursrat» und «Direktorium» bedeuten jeweils den Präsidenten, den Gouverneursrat und das Direktorium des Fonds. Stellvertretende Gouverneure und stellvertretende Direktoren gelten als Gouverneure bzw. Direktoren, wenn sie als solche handeln.
«Regional» bezieht sich auf den afrikanischen Erdteil und die afrikanischen Inseln.
2.  Hinweise auf Kapitel, Artikel, Absätze und Anhänge betreffen Kapitel, Artikel, Absätze und Anhänge dieses Übereinkommens.
3.  Die Überschriften der Kapitel und Artikel bilden nicht Teil dieses Übereinkommens, sondern dienen lediglich als Hinweise.

Kapitel II Zweck und Beteiligung

Art. 2 Zweck
Der Fonds dient dem Zweck, die Bank in ihren Bemühungen um einen zunehmend wirksameren Beitrag zur wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Mitglieder der Bank sowie um Förderung der Zusammenarbeit (auch auf regionaler und sub­regionaler Ebene) und eines wachsenden internationalen Handels, insbesondere unter ihren Mitgliedern, zu unterstützen. Der Fonds stellt Mittel zu Vorzugsbedingungen für die Verwirklichung solcher Vorhaben bereit, die für diese Entwicklung von vordringlicher Bedeutung sind und ihr dienen.
Art. 3 Beteiligung
1.  Teilnehmer am Fonds sind die Bank und die Staaten, die nach den Bestimmungen dieses Übereinkommens Vertragsparteien geworden sind.
2.  Gründungsteilnehmerstaaten sind die in Anhang A aufgeführten Staaten, die nach Artikel 57 Absatz 1 Vertragsparteien dieses Übereinkommens geworden sind.
3.  Ein Staat, der nicht Gründungsteilnehmer ist, kann Teilnehmer und Vertragspartei dieses Übereinkommens werden zu Bedingungen, die mit diesem Übereinkommen vereinbar sind und die der Gouverneursrat durch einstimmigen Beschluss mit der Gesamtstimmenzahl der Teilnehmer festlegt. Diese Beteiligung steht nur Staaten offen, die Mitglieder der Vereinten Nationen, einer ihrer Spezialorganisationen oder Vertragsparteien des Statuts des Internationalen Gerichtshofes sind.
4.  Ein Staat kann eine an seiner Statt handelnde Rechtsperson oder Behörde ermächtigen, dieses Übereinkommen zu unterzeichnen und ihn in allen Belangen, ausgenommen die in Artikel 55 erwähnten, zu vertreten.

Kapitel III Mittel des Fonds

Art. 4 Mittel
Die Mittel des Fonds umfassen
(i) die Zeichnungen der Bank;
(ii) die Zeichnungen der Teilnehmerstaaten;
(iii) andere vom Fonds vereinnahmte Mittel und
(iv) Mittel, die aus der Geschäftstätigkeit des Fonds stammen oder ihm sonst zufliessen.
Art. 5 Zeichnungen der Bank
Die Bank zahlt an den Fonds als Stammeinlage den in Rechnungseinheiten ausgedrückten, in Anhang A neben ihrem Namen eingesetzten Betrag ein; sie verwendet hiezu die ihrem Konto «Afrikanischer Entwicklungsfonds» gutgeschriebenen Beträge. Die Einzahlung erfolgt zu den gleichen Fristen und Bedingungen, wie sie in Artikel 6 Absatz 2 für die Einzahlung der Stammeinlage der Teilnehmerstaaten vorgesehen sind. Die Bank zeichnet in der Folge weitere vom Gouverneursrat der Bank allenfalls beschlossene Beträge, nach den im Einvernehmen mit dem Fonds festgelegten Bedingungen und Verfahren.
Art. 6 Stammeinlagezeichnungen der Teilnehmerstaaten
1.  Jeder Staat zeichnet bei Eintritt als Teilnehmer den ihm zugeteilten Betrag. Diese Zeichnungen werden hiernach «Stammeinlagezeichnung» genannt.
2.  Die jedem Gründungsteilnehmerstaat zugeteilte Stammeinlagezeichnung entspricht dem in Anhang A neben seinem Namen eingesetzten Betrag; dieser wird in Rechnungseinheiten ausgedrückt und ist in frei konvertierbarer Währung einzuzahlen. Die Zahlung ist in drei gleichen Jahresraten wie folgt zu leisten: Die erste Rate ist innerhalb von dreissig Tagen nach Aufnahme der Geschäftstätigkeit des Fonds nach Artikel 60, spätestens jedoch an dem Tage zu zahlen, an dem der Gründungsteilnehmerstaat Vertragspartei dieses Übereinkommens wird; die zweite Rate wird innerhalb des folgenden Jahres überwiesen; die dritte Rate innerhalb eines Jahres nach der Zahlung oder der Fälligkeit der zweiten Rate, wobei das frühere Datum massgebend ist. Der Fonds kann, sofern seine Geschäftstätigkeit dies erfordert, die vorzeitige Einzahlung der zweiten oder dritten Rate oder beider Raten verlangen; eine solche vorzeitige Zahlung bleibt jedoch dem freien Ermessen jedes Teilnehmerstaates überlassen.
3.  Die Stammeinlagezeichnungen anderer Teilnehmerstaaten als der Gründungsteilnehmer werden ebenfalls in Rechnungseinheiten ausgedrückt und sind in frei konvertierbarer Währung einzuzahlen. Betrag und Zahlungsverfahren dieser Zeichnungen werden vom Fonds nach Artikel 3 Absatz 3 festgelegt.
4.  Sofern der Fonds nicht einer abweichenden Regelung zustimmt, hat jeder Teilnehmerstaat die freie Konvertibilität der von ihm in seiner Währung nach diesem Artikel einbezahlten Beträge aufrechtzuerhalten.
5.  Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels kann jeder Teilnehmerstaat eine in diesem Artikel vorgeschriebene Zahlung um höchstens drei Monate hinausschieben, wenn Haushalt- oder andere Gründe eine solche Verschiebung erfordern.
Art. 7 Zusätzliche Zeichnungen der Teilnehmerstaaten
1.  Der Fonds überprüft, wenn er dies aufgrund der Zahlungstermine der Stammeinlagezeichnungen der Gründungsteilnehmer und seiner eigenen Geschäftstätigkeit für angezeigt hält und später in angemessenen Zeitabständen, ob seine Mittel ausreichend sind. Erachtet er es als wünschbar, so kann er eine allgemeine Erhöhung der Zeichnungen der Teilnehmerstaaten zu den von ihm festzulegenden Bedingungen und Verfahren bewilligen. Dessen ungeachtet kann der Fonds jederzeit allgemeine oder individuelle Erhöhungen der Zeichnungen bewilligen, vorausgesetzt, dass eine individuelle Erhöhung nur auf Antrag des betreffenden Teilnehmerstaates in Betracht gezogen wird.
2.  Wird eine zusätzliche individuelle Erhöhung der Zeichnung nach Absatz 1 bewilligt, so wird jedem Teilnehmerstaat Gelegenheit gegeben, zu vom Fonds in angemessener Weise festgelegten und nicht minder günstigen als den in Absatz 1 umschriebenen Bedingungen einen Betrag zu zeichnen, der ihm die Erhaltung seines bisherigen Stimmrechtsanteils unter den Teilnehmerstaaten erlaubt.
3.  Kein Teilnehmerstaat ist zur Zeichnung zusätzlicher Beträge bei allgemeinen oder individuellen Zeichnungserhöhungen verpflichtet.
4.  Bewilligungen und Beschlüsse in Bezug auf allgemeine Zeichnungserhöhungen nach Absatz 1 erfordern eine Mehrheit von fünfundachtzig Prozent der Gesamt­stimmenzahl der Teilnehmer.
Art. 8 Andere Mittel
1.  Unter Vorbehalt der folgenden Bestimmungen dieses Artikels kann der Fonds Vereinbarungen treffen, um von Mitgliedern, Teilnehmern, Staaten, die nicht Teilnehmer sind, sowie von öffentlichen und privaten Körperschaften andere Mittel, einschliesslich Zuwendungen und Darlehen, zu beschaffen.
2.  Die Zahlungsbedingungen und ‑verfahren solcher Vereinbarungen müssen mit dem Zweck, der Geschäftstätigkeit und der Politik des Fonds vereinbar sein und dürfen keine untragbare verwaltungsmässige oder finanzielle Belastung des Fonds oder der Bank zur Folge haben.
3.  Derartige Vereinbarungen – mit Ausnahme jener über Zuwendungen für technische Hilfe – müssen zu Bedingungen getroffen werden, die dem Fonds erlauben, Artikel 15 Absätze 4 und 5 einzuhalten.
4.  Solche Vereinbarungen sind vom Direktorium, im Fall von Übereinkommen mit einem Staat, der weder Mitglied noch Teilnehmer ist, oder mit einer Behörde eines solchen Staates, mit einer Mehrheit von fünfundachtzig Prozent der Gesamtstimmenzahl der Teilnehmer zu genehmigen.
5.  Der Fonds nimmt – mit Ausnahme kurzfristiger, für den Geschäftsbetrieb notwendiger Überbrückungskredite – nur Darlehen zu Vorzugsbedingungen an; er legt auf keinem Markt Anleihen auf, noch beteiligt er sich auf einem Markt als Schuldner, Bürge oder in sonstiger Weise an Wertpapieremissionen, er gibt keine verkehrsfähigen oder übertragbaren Schuldverschreibungen als Schuldanerkennung für Kreditaufnahmen nach Absatz 1 aus.
Art. 9 Einzahlung der Zeichnungen
Der Fonds nimmt für jeden Teilbetrag der Zeichnung, die ein Teilnehmer nach den Artikeln 5, 6 oder 7 oder laut Artikel 13 einzuzahlen hat und dessen der Fonds zur Durchführung seiner Geschäfte nicht bedarf, Schuldscheine, Kreditbriefe oder ähnliche, vom Teilnehmer oder einer allenfalls nach Artikel 33 bezeichneten Hinterlegungsstelle ausgestellte Schuldverschreibungen entgegen. Diese Schuldscheine oder andere Schuldverschreibungen sind unübertragbar, unverzinslich und auf Anforderung zum Nennwert auf das Konto des Fonds bei der bezeichneten Hinter­legungsstelle oder, wenn keine vorhanden, nach Anweisung des Fonds zahlbar. Ungeachtet der Ausgabe oder Annahme solcher Schuldscheine, Kreditbriefe oder sonstiger Schuldverschreibungen, bleibt die Verpflichtung des Teilnehmers nach den Artikeln 5, 6 und 7 sowie Artikel 13 weiter bestehen. Die Mittel, die dem Fonds aus den Einzahlungen der Zeichnungsbeträge jener Teilnehmer zugeflossen sind, die von den Bestimmungen dieses Artikels keinen Gebrauch machen wollen, kann der Fonds hinterlegen oder anlegen, um mit dem sich daraus ergebenden Ertrag Verwaltungs‑ oder andere Unkosten zu decken. Zur Deckung seiner Ausgaben ruft der Fonds alle Zeichnungen, soweit während angemessener Fristen durchführbar, im Verhältnis der Anteile ab, ungeachtet der Form, in der die Zeichnungen erfolgen.
Art. 10 Beschränkung der Haftung
Kein Teilnehmer haftet zufolge seiner Beteiligung am Fonds für dessen Handlungen oder Verbindlichkeiten.

Kapitel IV Währungen

Art. 11 Verwendung der Währungsbestände
1.  Der Fonds kann Währungsbestände, die er aufgrund der Zeichnungen nach den Artikeln 5 und 6 Absatz 2 oder aufgrund der Zeichnungen nach Artikel 13 erhalten hat, für alle Geschäfte einsetzen und konvertieren sowie, mit Genehmigung des Direktoriums, kurzfristig anlegen, wenn sie nicht zum Einsatz kommen.
2.  Die Verwendung von Währungsbeständen, die als Einzahlung für Zeichnungen oder unter Artikel 13 in Bezug auf Zeichnungen nach Artikel 6 Absatz 3 oder Artikel 7 Absätze 1 und 2 oder als andere Mittel nach Artikel 8 eingegangen sind, unterliegt den Bedingungen und Verfahren, unter denen diese Währungen entgegen­genommen werden oder, im Fall der nach Artikel 13 entgegengenommenen Währungen, den Bedingungen und Verfahren, unter denen die Währungen, deren Wert so erhalten bleibt, entgegengenommen werden.
3.  Alle übrigen vom Fonds entgegengenommenen Währungsbestände kann dieser frei verwenden und konvertieren und zur Durchführung seiner Geschäfte, mit Bewilligung des Direktoriums, für kurzfristige Anlagen verwenden, soweit sie nicht für seine Geschäftstätigkeit benötigt werden.
4.  Einschränkungen, die den Bestimmungen dieses Artikels zuwiderlaufen, können nicht auferlegt werden.
Art. 12 Bewertung der Währungen
1.  Wenn sich im Rahmen dieses Übereinkommens die Notwendigkeit ergibt, die Parität einer Währung zu einer anderen oder anderen Währungen oder zur Rechnungseinheit zu bestimmen, so nimmt der Fonds nach Konsultierung des Internationalen Währungsfonds eine solche Bewertung nach billigem Ermessen vor.
2.  Besitzt eine Währung keine mit dem Internationalen Währungsfonds festgelegte Parität, so wird der Wert dieser Währung im Verhältnis zur Rechnungseinheit durch den Fonds von Zeit zu Zeit nach Absatz 1 dieses Artikels bestimmt. Der so ermittelte Wert wird als der diesem Übereinkommen und – ohne Einschränkungen – dem Artikel 13 Absätze 1 und 2 entsprechende Nennwert der Währung behandelt.
Art. 13 Werterhaltung der Währungsbestände
1.  Wird im Internationalen Währungsfonds die Parität der Währung eines Teilnehmers gegenüber der Rechnungseinheit herabgesetzt oder ist der Devisenwert dieser Währung nach Auffassung des Fonds im Inland des betreffenden Staates beträchtlich gesunken, so hat dieser Teilnehmer an den Fonds innerhalb einer angemessenen Frist denjenigen zusätzlichen Betrag in seiner Währung zu zahlen, der erforderlich ist, um den Wert der dem Fonds von diesem Teilnehmerstaat nach Artikel 6 und den Bestimmungen dieses Absatzes überwiesenen Währungsbeträge auf dem Stand im Zeitpunkt der Zeichnung zu halten, gleichgültig ob diese Währungsbestände aus Schuldscheinen, Kreditbriefen oder anderen nach Artikel 9 entgegengenommenen sonstigen Schuldverschreibungen bestehen. Diese Regelung gilt nur solange und soweit solche Währungsbestände nicht anfänglich bereits ausgegeben oder in eine andere Währung konvertiert worden sind.
2.  Ist die Währungsparität eines Teilnehmerstaates im Verhältnis zur Rechnungseinheit gestiegen oder hat sich der Devisenwert dieser Währung nach Auffassung des Fonds im Inland des Teilnehmerstaates beträchtlich erhöht, so zahlt der Fonds diesem innerhalb einer angemessenen Frist denjenigen Betrag in dieser Währung zurück, der dem Wertzuwachs der Währungsbestände entspricht, auf welche die Bestimmungen von Absatz 1 Anwendung finden.
3.  Der Fonds kann die Bestimmungen dieses Artikels als unwirksam erklären oder auf deren Anwendung verzichten, wenn der Internationale Währungsfonds die Währungsparitäten aller Teilnehmerstaaten gleichmässig ändert.

Kapitel V Geschäftstätigkeit

Art. 14 Einsatz der Mittel
1.  Der Fonds stellt Mittel zur Finanzierung von Projekten und Programmen zur Verfügung, um die wirtschaftliche und soziale Entwicklung im Gebiet der Mitglieder zu fördern. Er stellt diese Mittel jenen Mitgliedern zur Verfügung, deren wirtschaftliche Lage und Aussichten Finanzierungen zu Vorzugsbedingungen erfordern.
2.  Die Finanzierung durch den Fonds soll Entwicklungszwecken dienen, die nach seiner Auffassung angesichts der Bedürfnisse der betreffenden Region oder Regionen am vordringlichsten sind; sie soll, besondere Umstände vorbehalten, für bestimmte Projekte oder Projektgruppen, besonders solchen dienen, die Teil eines nationalen, regionalen oder subregionalen Programms bilden, einschliesslich der Gewährung von Krediten an nationale Entwicklungsbanken oder andere geeignete Anstalten zur Wiederausleihe für bestimmte vom Fonds genehmigte Projekte.
Art. 15 Finanzierungsbedingungen
1.  Der Fonds wird kein Vorhaben im Gebiet eines Mitgliedes finanzieren, wenn dieses Einspruch dagegen erhebt, der Fonds braucht sich aber bei Finanzierungen über eine öffentliche internationale, regionale oder subregionale Organisation nicht Gewissheit zu verschaffen, dass einzelne Mitglieder keinen Einspruch erheben.
2. (a) Der Fonds unternimmt keine Finanzierung, wenn diese nach seiner Auffassung aus anderen Quellen zu Bedingungen zur Verfügung steht, die er als für den Darlehensnehmer zumutbar erachtet.
(b) Werden Mittel für andere Empfänger als Mitglieder bereitgestellt, so wird der Fonds alle nötigen Massnahmen treffen, um sicherzustellen, dass der Nutzen aus den Vorzugsbedingungen seiner Finanzierungen ausschliesslich Mitgliedern oder andern Empfängern zugute kommt, die unter den gegebenen Umständen in den Genuss einzelner oder aller Vorteile kommen sollen.
3.  Bevor eine Finanzierung unternommen wird, hat der Gesuchsteller durch Vermittlung des Präsidenten der Bank einen ordnungsgemässen Antrag einzureichen, und der Präsident hat dem Direktorium des Fonds einen schriftlichen Bericht zu unterbreiten, in dem die Finanzierung aufgrund einer von seinen Mitarbeitern über die wesentlichen Punkte durchgeführten Studie empfohlen wird.
4. (a) Der Fonds macht keine Auflagen, dass seine zur Darlehensgewährung eingesetzten Mittel in den Hoheitsgebieten eines bestimmten Teilnehmerstaates oder Mitgliedes auszugeben sind; hingegen sind diese Mittel ausschliesslich in Teilnehmer‑ oder Mitgliedstaaten zur Beschaffung von in Teilnehmer- oder Mitgliedstaaten erzeugten Gütern oder erbrachten Dienstleistungen zu verwenden, mit dem Vorbehalt, dass die Gebiete eines Nichtteilnehmer‑ oder Nichtmitgliedstaates, der Mittel nach Artikel 8 zur Verfügung gestellt hat, ebenfalls als Quellen für Beschaffungen mit derartigen Mitteln gelten; letztere können nach einem Beschluss des Direktoriums als Quelle für Beschaffungen aus sonstigen, aufgrund des genannten Artikels erhaltenen Mittel in Betracht kommen.
(b) Die Beschaffung erfolgt auf dem Wege internationaler Ausschreibungen unter zugelassenen Lieferanten, es sei denn, das Direktorium erachte eine internationale Ausschreibung als nicht gerechtfertigt.
5.  Der Fonds trifft Massnahmen, um sicherzustellen, dass alle für eine Darlehensgewährung eingesetzten Mittel nur für die hiefür vorgesehenen Zwecke verwendet werden unter gebührender Beachtung der Wirtschaftlichkeit, Leistungsfähigkeit und des freien Wettbewerbs im internationalen Handel und ohne Rücksicht auf politische oder andere wirtschaftsfremde Einflüsse oder Überlegungen.
6.  Die im Rahmen einer Finanzierungsoperation gewährten Mittel werden dem Empfänger einzig zur Deckung der mit dem Projekt verbundenen Auslagen und nur, soweit sie tatsächlich auflaufen, zur Verfügung gestellt.
7.  Der Fonds folgt in der Ausübung seiner Geschäftstätigkeit gesunden Führungsgrundsätzen für Entwicklungsbanken.
8.  Der Fonds unternimmt keine Refinanzierungsgeschäfte.
9.  Bei Gewährung eines Darlehens berücksichtigt der Fonds gebührend, ob Aussicht besteht, dass der Darlehensnehmer und gegebenenfalls der Bürge ihren Verpflichtungen aus dem Darlehensvertrag nachkommen können.
10.  Bei der Prüfung eines Finanzierungsantrages berücksichtigt der Fonds gebührend die Selbsthilfe‑Massnahmen des Darlehensnehmers und, wenn dieser nicht Mitglied ist, jene des Empfängers und des Mitgliedes oder der Mitglieder, deren Hoheitsgebiete aus dem Projekt oder Programm Nutzen ziehen sollen.
11.  Der Fonds trifft alle zur wirksamen Anwendung dieses Artikels notwendigen Massnahmen.
Art. 16 Form und Bedingungen der Finanzierungen
1.  Finanzierungen seitens des Fonds aus Mitteln, die ihm nach den Artikeln 5, 6 und 7 zur Verfügung gestellt wurden sowie aus Rückzahlungen von Darlehen und deren Erträgen erfolgen in der Form von Darlehen. Der Fonds kann andere Finanzierungen, einschliesslich Zuwendungen, aus Mitteln gewähren, die ihm nach Artikel 8 aufgrund von Vereinbarungen zufliessen, die solche Finanzierungen ausdrücklich zulassen.
2. (a) Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Absatz 1 erfolgen Finanzierungen durch den Fonds zu den Umständen angemessenen Vorzugsbedingungen.
(b) Ist der Darlehensnehmer Mitglied oder eine zwischenstaatliche Organisation, der ein oder mehrere Mitglieder angehören, so berücksichtigt der Fonds bei Festsetzung der Finanzierungsbedingungen in erster Linie die Wirtschafts­lage und ‑aussichten des Mitgliedes oder der Mitglieder, zu deren Gunsten die Finanzierung gewährt wird sowie zusätzlich die Art und die Erfordernisse des betreffenden Projekts oder Programmes.
3.  Der Fonds kann Finanzierungen gewähren:
(a) jedem Mitglied oder jeder seiner geographischen oder administrativen Unterabteilungen oder deren Dienststellen;
(b) jeder Einrichtung oder jeder Unternehmung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedes;
(c) jeder regionalen oder subregionalen Dienststelle oder Einrichtung, die sich mit der Entwicklung in den Hoheitsgebieten der Mitglieder befasst.
Alle diese Finanzierungen müssen nach Auffassung des Fonds den Zielen dieses Übereinkommens dienen. Ist der Darlehensnehmer nicht selbst Mitglied, so verlangt der Fonds eine geeignete staatliche oder sonstige Bürgschaft oder Bürgschaften.
4.  Der Fonds kann Devisen zur Deckung lokaler Ausgaben bei einem Projekt zur Verfügung stellen, wenn und soweit dies nach seiner Auffassung für den Zweck des Darlehens notwendig oder angezeigt ist; dabei berücksichtigt der Fonds die Wirtschaftslage und ‑aussichten des Mitglieds oder der Mitglieder, zu deren Gunsten die Finanzierung erfolgt, wie auch die Art und Erfordernisse des Projekts.
5.  Darlehen sind in der Währung bzw. den Währungen, in denen sie gewährt wurden, oder in einer freien, vom Fonds zu bestimmenden, konvertiblen Währung zurückzuzahlen.
6.  Der Fonds stellt Mittel an ein Mitglied oder zu dessen Gunsten oder für ein Projekt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedes nur zur Verfügung, wenn Gewissheit darüber besteht, dass das Mitglied auf seinem Hoheitsgebiet alle verwaltungstechnischen und gesetzgeberischen Massnahmen getroffen hat, die notwendig sind, um den Bestimmungen von Artikel 11 Absatz 4 und von Kapitel VIII zu entsprechen, wie wenn das Mitglied ein Teilnehmerstaat wäre; Bedingung einer solchen Finanzierung ist, dass solche administrative und gesetzgeberische Massnahmen aufrechterhalten werden und dass bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Fonds und einem Mitglied und mangels anderer entsprechender Bestimmungen jene aus Artikel 53 wirksam werden, als wäre das Mitglied ein Teilnehmerstaat, auf den der Tatbestand des genannten Artikels zutrifft.
Art. 17 Prüfung und Bewertung
Die vom Fonds finanzierten ausgeführten Projekte und Programme und seine Tätigkeit sind umfassend und laufend zu überprüfen, um das Direktorium und den Präsidenten in der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Fonds bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Der Präsident trifft im Einvernehmen mit dem Direktorium Massnahmen für die Durchführung dieser Prüfungen, deren Ergebnis dem Direktorium durch den Präsidenten zugeleitet wird.
Art. 18 Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen, Institutionen und Staaten
Zur Förderung seiner Ziele strebt der Fonds die Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen, regionalen und subregionalen Organisationen, anderen Institutionen und Staaten an; er kann entsprechende Vereinbarungen treffen, vorausgesetzt dass diese nicht mit einem Nichtmitglied, Nichtteilnehmerstaat oder einer Dienststelle eines solchen abgeschlossen werden, es sei denn, es liege hiefür ein Mehrheitsbeschluss von fünfundachtzig Prozent der Gesamtstimmenzahl der Teilnehmerstaaten vor.
Art. 19 Technische Hilfe
Zur Förderung seiner Ziele kann der Fonds technische Hilfe gewähren; dies geschieht üblicherweise gegen Rückzahlung, es sei denn, die technische Hilfe werde aus besonderen Zuwendungen für technische Hilfe oder anderen vom Fonds hiefür zur Verfügung gestellten Mitteln gewährt.
Art. 20 Übrige Geschäftstätigkeit
Zusätzlich zu den in anderen Bestimmungen dieses Übereinkommens erteilten Befugnissen kann der Fonds weitere mit seiner Tätigkeit zusammenhängende Operationen durchführen, die zur Erreichung seiner Ziele notwendig oder wünschbar sind und im Rahmen der Bestimmungen dieses Übereinkommens liegen.
Art. 21 Verbot der politischen Betätigung
Der Fonds, seine Beamten oder andere an seiner Statt handelnde Personen dürfen sich weder in die politischen Angelegenheiten eines Mitgliedes einmischen noch bei ihren Entscheidungen von der politischen Haltung dieses Mitgliedes oder dieser Mitglieder beeinflussen lassen. Für ihre Entscheidungen dürfen nur Überlegungen der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Mitglieder massgebend sein; diese Überlegungen sind unvoreingenommen gegeneinander abzuwägen, um die in diesem Übereinkommen gesetzten Ziele zu erreichen.

Kapitel VI Organisation und Leitung

Art. 22 Organisation des Fonds
Organe des Fonds sind der Gouverneursrat, das Direktorium und der Präsident. Der Fonds setzt zur Ausübung seiner Tätigkeit die Beamten, Angestellten, die Organisation, die Dienstleistungen und Einrichtungen der Bank ein; stellt das Direktorium einen zusätzlichen Bedarf an Personal fest, so stellt der Präsident nach Artikel 30 Absatz 4 (v) solches Personal für den Fonds ein.
Art. 23 Befugnisse des Gouverneursrates
1.  Alle Befugnisse des Fonds liegen beim Gouverneursrat.
2.  Der Gouverneursrat kann alle seine Befugnisse dem Direktorium übertragen, mit Ausnahme der Befugnisse:
(i) neue Teilnehmer aufzunehmen und die Bedingungen für ihre Aufnahme festzusetzen;
(ii) Erhöhungen der Zeichnungen nach Artikel 7 zu bewilligen und die Bedingungen und Verfahren hierzu festzusetzen;
(iii) einen Teilnehmer zu suspendieren;
(iv) über Berufungen gegen Entscheide des Direktoriums über die Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens zu entscheiden;
(v) den Abschluss allgemeiner Übereinkünfte über die Zusammenarbeit mit anderen internationalen Organisationen zu bewilligen, die über den Rahmen vorübergehender oder verwaltungstechnischer Übereinkünfte hinaus­gehen;
(vi) aussenstehende Bücherrevisoren für die Prüfung der Rechnungsführung des Fonds und die Beglaubigung der Bilanz sowie der Gewinn‑ und Verlustrechnung des Fonds zu bestellen;
(vii) nach Prüfung des Berichtes der Rechnungsrevisoren die allgemeine Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung des Fonds zu genehmigen;
(viii) dieses Übereinkommen zu ändern,
(ix) die Beendigung der Geschäftstätigkeit des Fonds und die Verteilung seiner Vermögenswerte zu beschliessen und
(x) alle sonstigen Befugnisse auszuüben, die im Übereinkommen ausdrück­lich dem Gouverneursrat übertragen sind.
3.  Der Gouverneursrat kann die dem Direktorium übertragenen Befugnisse in jedem Sachbereich jederzeit widerrufen.
Art. 24 Zusammensetzung des Gouverneursrates
1.  Die Gouverneure und die stellvertretenden Gouverneure der Bank sind von Amtes wegen auch Gouverneure und stellvertretende Gouverneure des Fonds. Der Präsident der Bank teilt dem Fonds gegebenenfalls die Namen dieser Gouverneure und ihrer Stellvertreter mit.
2.  Jeder Teilnehmerstaat, der nicht Mitglied ist, ernennt einen Gouverneur und einen stellvertretenden Gouverneur. Sie bleiben im Amt, solange sie der ernennende Teilnehmerstaat im Amt belässt.
3.  Stellvertretende Gouverneure stimmen nur bei Abwesenheit des Gouverneurs.
4.  Unter Vorbehalt von Artikel 60 Absatz 4 erhalten Gouverneure und ihre Stellvertreter weder Entgelt noch Kostenerstattung vom Fonds.
Art. 25 Verfahren des Gouverneursrates
1.  Der Gouverneursrat hält eine Jahresversammlung sowie weitere Sitzungen ab, soweit solche von ihm vorgesehen oder vom Direktorium einberufen werden. Der Vorsitzende des Gouverneursrates der Bank ist von Amtes wegen auch Vorsitzender des Gouverneursrates des Fonds.
2.  Die Jahresversammlung des Gouverneursrates des Fonds wird in Verbindung mit jener des Gouverneursrates der Bank abgehalten.
3.  Der Gouverneursrat ist beschlussfähig, wenn an einer Sitzung eine Mehrheit aller Gouverneure anwesend ist, die mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Teilnehmer vertritt.
4.  Der Gouverneursrat kann durch ein Reglement ein Verfahren festlegen, wonach das Direktorium, wenn es dies für angezeigt erachtet, eine Abstimmung der Gouverneure über eine bestimmte Frage erlangen kann, ohne eine Sitzung des Gouverneursrates einzuberufen.
5.  Der Gouverneursrat und das Direktorium, soweit es dazu vom Gouverneursrat ermächtigt ist, können Hilfsorgane einsetzen, soweit dies für die Führung der Geschäfte des Fonds erforderlich oder zweckmässig ist.
6.  Der Gouverneursrat und das Direktorium, soweit es vom Gouverneursrat oder aufgrund dieses Übereinkommens dazu ermächtigt ist, können mit diesem Übereinkommen vereinbare Reglemente erlassen, soweit dies für die Führung der Geschäfte des Fonds erforderlich oder zweckmässig ist.
Art. 26 Aufgaben des Direktoriums
Unbeschadet der nach Artikel 23 dem Gouverneursrat zustehenden Befugnisse, ist das Direktorium für die Leitung der allgemeinen Geschäftstätigkeit des Fonds verantwortlich; es übt zu diesem Zweck neben den ihm in diesem Übereinkommen ausdrücklich zugewiesenen Aufgaben alle ihm vom Gouverneursrat übertragenen Aufgaben aus und hat insbesondere:
(i) die Arbeit des Gouverneursrats vorzubereiten;
(ii) in Übereinstimmung mit den allgemeinen Weisungen des Gouverneursrats Entscheide über einzelne Darlehen und andere vom Fonds im Rahmen dieses Übereinkommens zu leistende Finanzleistungen zu treffen;
(iii) die nötigen Vorschriften und Reglemente zu erlassen und die nötigen Mass­nahmen zu ergreifen, damit über die Geschäftstätigkeit des Fonds eine ordentliche und angemessene, geprüfte Rechnungsführung und Protokolle vorliegen;
(iv) dafür zu sorgen, dass der Fonds auf die leistungsfähigste und wirtschaftlichste Art verwaltet wird;
(v) dem Gouverneursrat an jeder Jahresversammlung den Rechnungsabschluss für jedes Finanzjahr zur Genehmigung vorzulegen, und zwar in einer Form, die soweit nötig zwischen der Rechnung über die allgemeine Geschäftstätig­keit des Fonds einerseits und den Operationen anderseits unterscheidet, die aus den dem Fonds nach Artikel 8 zugeflossenen Mitteln finanziert werden;
(vi) dem Gouverneursrat an jeder Jahresversammlung den Jahresbericht zur Genehmigung vorzulegen;
(vii) den Voranschlag, das allgemeine Darlehensprogramm und die Richtlinien des Fonds im Einklang mit den hiefür zur Verfügung stehenden Mitteln zu genehmigen.
Art. 27 Zusammensetzung des Direktoriums
1.  Das Direktorium setzt sich aus zwölf Direktoren zusammen.
2.  Die Teilnehmerstaaten wählen, nach Anhang B, sechs Direktoren und sechs stellvertretende Direktoren.
3.  Die Bank bestimmt, nach Anhang B, sechs Direktoren und sechs Stellvertreter aus dem Direktorium der Bank.
4.  Stellvertretende Direktoren können den Sitzungen des Direktoriums beiwohnen, aber weder sich an Verhandlungen beteiligen noch an Abstimmungen teilnehmen, es sei denn in Stellvertretung ihres Direktors.
5.  Das Direktoriums lädt die andern Direktoren der Bank und deren Stellvertreter als Beobachter zu den Sitzungen des Direktoriums ein; jeder Direktor der Bank, oder in seiner Abwesenheit der Stellvertreter, kann an den Beratungen über ein vor­geschlagenes Projekt teilnehmen, wenn es dem von ihm im Bankdirektorium vertretenen Staat zugute kommt.
6. (a) Ein von der Bank bestimmter Direktor bleibt im Amt, bis sein Nachfolger nach Anhang B bestimmt ist und sein Amt übernommen hat. Mit dem Amt eines Direktors der Bank endet auch das eines Direktors des Fonds.
(b) Die Amtszeit der von den Teilnehmerstaaten gewählten Direktoren beträgt drei Jahre, endet aber, wenn eine allgemeine Erhöhung der Zeichnungen nach Artikel 7 Absatz 1 in Kraft tritt. Diese Direktoren sind für eine weitere oder mehrere Amtsperioden wählbar. Sie bleiben im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt angetreten haben. Wird das Amt eines Direktors vor Ablauf seiner Amtszeit frei, dann wird vom Teilnehmerstaat oder von den Staaten, dessen oder deren Stimmrecht der Vorgänger ausgeübt hat, ein neuer Direktor gewählt. Der so bestimmte Nachfolger bleibt für die verbleibende Amtszeit seines Vorgängers im Amt.
(c) Während der Vakanz im Amt eines Direktors übt der Stellvertreter des früheren Direktors dessen Befugnisse aus, mit Ausnahme derjenigen zur Ernennung eines Stellvertreters, es sei denn diejenigen eines einstweiligen Stellvertreters, der ihn an den Sitzungen vertritt, denen er nicht selbst beiwohnen kann.
7.  Wird ein Staat Teilnehmer nach Artikel 3 Absatz 3 oder erhöht ein Teilnehmerstaat seine Zeichnung oder werden die Stimmrechte einzelner Staaten aus anderen Gründen zwischen den Wahlterminen der sie vertretenden Direktoriumsmitglieder geändert, so
(i) tritt aus obigen Gründen kein Direktorswechsel ein, vorausgesetzt, dass bei Erlöschen des Stimmrechts eines Direktors gleichzeitig seine wie seines Stellvertreters Amtszeit endet,
(ii) werden die Stimmrechte der Teilnehmerstaaten und der von ihnen bestimmten Direktoren ab Inkrafttreten der Zeichnungserhöhung oder der neuen Zeichnung oder anderer Änderungen der Stimmrechte entsprechend angepasst;
(iii) bestimmt der neue Teilnehmerstaat, wenn ihm Stimmrechte zustehen, einen bereits einen oder mehrere Teilnehmerstaaten vertretenden Direktor, der ihn bis zur nächsten allgemeinen Wahl der Direktoren der Teilnehmerstaaten vertritt und seine Stimmen abgibt.
8.  Direktoren und stellvertretende Direktoren erhalten weder Entgelt noch Kostenerstattung vom Fonds.
Art. 28 Verfahren des Direktoriums
1.  Das Direktorium tritt so oft zusammen, als es die Geschäfte des Fonds erfordern. Der Präsident beruft eine Sitzung des Direktoriums ein, sobald dies vier Direktoren verlangen.
2.  Für die Beschlussfähigkeit des Direktoriums ist die Anwesenheit einer Mehrheit aller Direktoren erforderlich, die über mindestens drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Teilnehmer verfügen muss.
Art. 29 Abstimmung
1.  Die Bank und die Teilnehmerstaaten in ihrer Gesamtheit verfügen je über 1000 Stimmen.
2.  Jeder Gouverneur des Fonds, der zugleich Gouverneur der Bank ist, verfügt mit voller Stimmberechtigung über den Anteil an Stimmrechten der Bank, den der Präsident der Bank dem Fonds mitgeteilt hat.
3.  Jedem Teilnehmerstaat steht von der Gesamtstimmenzahl der Teilnehmerstaaten die Anzahl Stimmen zu, die seiner Stammkapital‑Zeichnung nach Artikel 6 und zusätzlichen Zeichnungen entspricht, soweit letzteren von den Teilnehmerstaaten aufgrund der nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 zugelassenen zusätzlichen Zeichnungen zugestimmt wurde. Bei Abstimmungen des Gouverneursrats ist jeder einen Teilnehmerstaat vertretende Gouverneur berechtigt, die Stimmen des vertretenen Teilnehmers abzugeben.
4.  Bei Abstimmungen im Direktorium verfügen die von der Bank bestimmten Direktoren über gesamthaft 1000 Stimmen und die von den Teilnehmerstaaten gewählten über gesamthaft 1000 Stimmen. Jeder von der Bank bestimmte Direktor verfügt über die ihm in seiner Ernennungsurkunde nach Anhang B Teil I von der Bank zugeteilte Stimmenzahl. Jeder von einem oder mehreren Teilnehmerstaaten gewählte Direktor verfügt über die diesen zustehende Stimmenzahl.
5.  Jeder Direktor der Bank gibt seine Stimmen gesamthaft ab. Ein mehrere Teilnehmerstaaten vertretender Direktor kann die Stimmen der von ihm vertretenen Staaten getrennt abgeben.
6.  Ungeachtet anderer Bestimmungen dieses Übereinkommens:
(i) kann ein regionales Mitglied, das Teilnehmerstaat ist oder wird, aufgrund dieser Teilnehmerschaft kein Stimmrecht besitzen oder erwerben, wird ein Teilnehmerstaat Mitglied, so verliert er seine Stimmen als Teilnehmerstaat vom Datum der Mitgliedschaft an;
(ii) wird ein ausserregionaler Staat, der zugleich Teilnehmerstaat ist oder wird, was die Anwendung dieses Übereinkommens betrifft, in jeder Hinsicht als Nichtmitglied behandelt.
7.  Sofern dieses Übereinkommen nichts anderes bestimmt, wird über alle im Gouverneursrat und im Direktorium verhandelten Angelegenheiten mit Dreiviertelsmehrheit der Gesamtstimmenzahl der Teilnehmer entschieden.
Art. 30 Der Präsident
1.  Der Präsident der Bank ist von Amtes wegen Präsident des Fonds. Er ist Vorsitzender des Direktoriums, besitzt aber kein Stimmrecht. Er kann an den Sitzungen des Gouverneursrates teilnehmen, aber nicht stimmen.
2.  Der Präsident ist Rechtsvertreter des Fonds.
3.  Bei Abwesenheit des Präsidenten der Bank oder wenn sein Amt frei wird, amtiert die Person, der vorübergehend die Aufgaben des Präsidenten übertragen werden, auch als Präsident des Fonds.
4.  Unter Vorbehalt von Artikel 26 leitet der Präsident die ordentlichen Geschäfte des Fonds und hat insbesondere
(i) das Geschäfts‑ und Verwaltungsbudget vorzuschlagen;
(ii) das Gesamt‑Finanzierungsprogramm vorzuschlagen,
(iii) die Studien und Bewertungen von Projekten und Programmen zu veranlassen, die nach Artikel 15 Absatz 3 vom Fonds finanziert werden sollen;
(iv) nach Bedarf Beamte, Angestellte, die Organisation, die Dienste und Einrichtungen der Bank für die Geschäftstätigkeit des Fonds einzusetzen; er ist dem Direktorium gegenüber dafür verantwortlich, dass eine geeignete Organisation fähiges Personal und die notwendigen Dienstleistungen, wie in Artikel 22 vorgesehen, gesichert und überwacht werden;
(v) vom Fonds benötigtes Personal, einschliesslich Berater und Experten, einzustellen und zu entlassen.
Art. 31 Verhältnis zur Bank
1.  Aufgrund der zwischen dem Fonds und der Bank getroffenen Vereinbarungen entschädigt der Fonds die Bank zu angemessenen Sätzen für die Beanspruchung ihrer Beamten, Angestellten, Organisation, Dienste und Einrichtungen.
2.  Der Fonds ist eine von der Bank getrennte, selbständige juristische Person, deren Mittel von denen der Bank getrennt zu halten sind.
3.  Nichts in diesem Übereinkommen kann eine Haftung des Fonds für Handlungen oder Verpflichtungen der Bank oder eine Haftung der Bank für die Handlungen oder Verpflichtungen des Fonds begründen.
Art. 32 Sitz des Fonds
Der Sitz des Fonds befindet sich am Sitz der Bank.
Art. 33 Hinterlegungsstellen
Jeder Teilnehmerstaat bezeichnet seine Zentralbank oder eine andere dem Fonds genehme Institution als Hinterlegungsstelle, bei welcher der Fonds seine Guthaben in der Währung des betreffenden Teilnehmers sowie andere ihm gehörende Vermögenswerte halten kann. Ist keine andere Hinterlegungsstelle bezeichnet worden, so gilt als solche für jedes Mitglied die für die Zwecke des Übereinkommens über die Gründung der Bank bezeichnete Stelle.
Art. 34 Verbindungsstelle
Jeder Teilnehmerstaat bezeichnet eine geeignete Behörde, mit der sich der Fonds in jeder sich aus diesem Übereinkommen ergebenden Angelegenheit in Verbindung setzen kann. Wird eine solche nicht bezeichnet, so übernimmt die Verbindungsstelle zwischen Mitglied und Bank diese Funktion.
Art. 35 Veröffentlichung von Berichten und Information
1.  Der Fonds veröffentlicht einen Jahresbericht mit geprüfter Jahresrechnung und übermittelt ferner Teilnehmern und Mitgliedern in angemessenen Abständen eine zusammenfassende Darstellung seiner Finanzlage sowie eine Gewinn‑ und Verlustrechnung, aus denen die Ergebnisse seiner Geschäftstätigkeit zu ersehen sind.
2.  Er kann weitere Berichte veröffentlichen, wenn sie für die Verwirklichung seiner Ziele wünschenswert erscheinen.
3.  Alle nach diesem Artikel verfassten Berichte, Auszüge und Veröffentlichungen werden den Teilnehmern und Mitgliedern zugestellt.
Art. 36 Verwendung des Reingewinns
Der Gouverneursrat befindet von Zeit zu Zeit über die Verwendung des Rein­gewinns des Fonds, wobei er die Bildung von Rücklagen und Rückstellungen gebührend berücksichtigt.

Kapitel VII Rücktritt und Suspendierung von Teilnehmern; Beendigung der Geschäftstätigkeit

Art. 37 Rücktritt von Teilnehmern
Ein Teilnehmer kann jederzeit durch schriftliche Meldung an den Sitz des Fonds von der Beteiligung zurücktreten. Der Rücktritt wird am Tage des Empfangs der Rücktrittsanzeige oder auf jedes in ihr angegebene Datum, jedoch spätestens sechs Monate nach Empfang, rechtswirksam.
Art. 38 Suspendierung der Beteiligung
1.  Kommt ein Teilnehmer einer seiner Verpflichtungen gegenüber dem Fonds nicht nach, so kann dieser durch Beschluss des Gouverneursrates die Beteiligung suspendieren. Der so suspendierte Teilnehmerstaat verliert seine Beteiligung automatisch ein Jahr nach dem Suspensionsdatum, es sei denn, der Gouverneursrat beschliesse, den Teilnehmerstaat wieder in seine Rechte einzusetzen.
2.  Während der Suspension kann der Teilnehmerstaat ausser dem Recht auf Rücktritt keine Rechte aus diesem Übereinkommen ausüben, unterliegt jedoch weiterhin allen Verpflichtungen.
Art. 39 Rechte und Pflichten ausscheidender Teilnehmerstaaten
1.  Scheidet ein Staat als Teilnehmer aus, stehen ihm aus diesem Übereinkommen keine Rechte mehr zu, mit Ausnahme der in diesem Artikel und in Artikel 53 vorgesehenen, er hat aber weiterhin – ausser in den in diesem Artikel vorgesehenen Fällen – für alle dem Fonds gegenüber eingegangenen finanziellen Verpflichtungen, sei es als Teilnehmer, als Darlehensnehmer, Bürge oder aus anderen Gründen, einzustehen.
2.  Scheidet ein Staat als Teilnehmer aus, so nehmen der Fonds und der betreffende Staat eine Abrechnung vor. Im Rahmen einer solchen Abrechnung können zwischen Fonds und Staat Vereinbarungen über die Beträge, die dem Staat aufgrund seiner Zeichnungen zurückzuzahlen sind sowie über Datum und Währung dieser Zahlungen getroffen werden. Unter Zeichnungen sind mit Bezug auf einen Teilnehmer und auf diesen für die Belange dieses Artikels und von Artikel 40 sowohl die Stammeinlagezeichnung als auch Zusatzzeichnungen zu verstehen.
3.  Folgende Bestimmungen sind in Erwartung einer solchen Vereinbarung oder auf alle Fälle, wenn eine solche Vereinbarung nicht innert sechs Monaten entweder nach Erlöschen der Beteiligung eines Staates oder nach einem anderen zwischen Fonds und Staat vereinbarten Termin zustande kommt, anzuwenden:
(i) Der Staat wird von jeder weiteren aus seiner Zeichnung entstandenen Haftung gegenüber dem Fonds entbunden; er hat jedoch die am Tage des Erlöschens seiner Beteiligung nicht einbezahlten Zeichnungsbeträge bei Fälligkeit an den Fonds zu zahlen, die nach Auffassung des Fonds für die Erfüllung seiner im Rahmen seiner Finanzoperationen bestehenden Verbindlichkeiten gleichen Datums benötigt werden.
(ii) Der Fonds erstattet dem Staat die Beträge, die dieser aufgrund seiner Zeichnungen einbezahlt hat oder die aus Darlehensrückzahlungen stammend bei Erlöschen der Beteiligung des Staates beim Fonds liegen, insoweit zurück, als diese Beträge nach Auffassung des Fonds nicht für die Erfüllung seiner im Rahmen seiner Finanzoperationen im gleichen Zeitpunkt bestehenden Verbindlichkeiten benötigt werden.
(iii) Der Fonds zahlt dem Staat einen Pro‑rata‑Anteil aller nach Erlöschen seiner Beteiligung beim Fonds eingegangenen Rückzahlungen aus Darlehen, die vor diesem Zeitpunkt gewährt wurden, ausgenommen Darlehen aus Mitteln, welche dem Fonds aufgrund von Vereinbarungen mit besonderen Tilgungsbestimmungen zur Verfügung gestellt wurden. Dieser Anteil am Gesamt­betrag solcher rückbezahlter Darlehen entspricht dem bestehenden Verhältnis des vom Staat aufgrund seiner Zeichnungen einbezahlten und ihm nicht nach Ziffer (ii) oben bereits zurückbezahlten Gesamtbetrag zu dem von allen Teilnehmern aufgrund ihrer Zeichnungen einbezahlten Gesamtbetrag, der zur Erfüllung der vom Fonds im Rahmen seiner Finanzoperationen im Zeitpunkt des Erlöschens der Beteiligung des Staates eingegangenen Verbindlichkeiten, verwendet wurden oder nach Auffassung des Fonds benötigt werden. Der Fonds leistet diese Zahlung ratenweise nach Massgabe des Einganges der Darlehensrückzahlungen, aber nicht öfter als einmal jährlich. Solche Zahlungen erfolgen in den vom Fonds vereinnahmten Währungen, wobei es dem Fonds freisteht, nach seinem Ermessen die Zahlung in der Währung des betreffenden Staates zu leisten.
(iv) Die dem betreffenden Staat aufgrund seiner Zeichnung für seinen Anteil geschuldeten Beträge können zurückbehalten werden, solange der Staat eine seiner Gebietkörperschaften oder Dienststellen derselben als Darlehensnehmer oder Bürgen dem Fonds haftbar bleiben; diese Beträge können nach Wahl des Fonds bei Fälligkeit zur Deckung solcher Verbindlichkeiten verwendet werden.
(v) Unter keinen Umständen wird dem betreffenden Staat gesamthaft mehr als der niedrigere der nachfolgenden Beträge ausbezahlt: 1) seine einbezahlte Zeichnung oder
2) der Anteil an dem in den Büchern des Fonds im Zeitpunkt des Erlöschens der Beteiligung des betreffenden Staates ausgewiesenen Nettovermögen, der dem Verhältnis der Zeichnungen des Staates zum Gesamtbetrag der Zeichnungen aller Teilnehmer entspricht.
(vi) Alle hiefür notwendigen Berechnungen erfolgen auf einer vom Fonds angemessenen bestimmten Grundlage.
4.  In keinem Fall wird der einem Staat gemäss diesem Artikel geschuldete Betrag vor Ablauf von sechs Monaten nach Erlöschen seiner Beteiligung ausbezahlt. Stellt der Fonds innert sechs Monaten nach Erlöschen der Beteiligung eines Staates seine Geschäftstätigkeit nach Artikel 40 ein, so werden die Rechte dieses Staates nach Artikel 40 bestimmt. Er gilt im Sinne dieses Artikels weiterhin als Teilnehmer ohne indessen stimmberechtigt zu sein.
Art. 40 Beendigung der Geschäftstätigkeit und Regelung der Verbindlichkeiten
1.  Der Fonds kann seine Geschäftstätigkeit durch Beschluss des Gouverneursrates beenden. Der Rücktritt der Bank oder aller Teilnehmerstaaten nach Artikel 37 zieht die Beendigung der Geschäftstätigkeit des Fonds nach sich. Nach dieser Beendigung stellt der Fonds sofort seine Tätigkeit mit Ausnahme jener Arbeiten ein, die der ordnungsgemässen Verwertung, Erhaltung und Sicherstellung seiner Vermögenswerte und der Regelung seiner Verbindlichkeiten dienen. Der Fonds besteht weiter bis zur endgültigen Erfüllung seiner Verbindlichkeiten und der Verteilung seiner Vermögenswerte; alle zwischen Fonds und Teilnehmern im Rahmen dieses Übereinkommens bestehenden gegenseitigen Rechte und Pflichten bleiben unangetastet, ausser dass kein Teilnehmer suspendiert werden oder zurücktreten und keine Verteilung an Teilnehmer als die in diesem Artikel vorgesehene stattfinden kann.
2.  Es erfolgt keine Verteilung unter den Teilnehmern, bevor alle Verbindlichkeiten gegenüber den Gläubigern erfüllt sind oder hiefür Vorsorge getroffen worden ist und bevor der Gouverneursrat die Einleitung der Verteilung beschlossen hat.
3.  Unter Vorbehalt der Absätze 1 und 2 und allfälliger besonderer Vereinbarungen über die Verteilung der Mittel des Fonds, die anlässlich der Bereitstellung dieser Mittel für den Fonds getroffen wurden, verteilt dieser seine Vermögenswerte pro rata an die Teilnehmer im Verhältnis der aufgrund ihrer Zeichnungen einbezahlten Beträge. Jede Verteilung nach den Bestimmungen dieses Absatzes setzt seitens jeden Teilnehmers voraus, dass er alle gegen ihn bestehenden offenen Forderungen des Fonds beglichen hat. Die Verteilung ist zu Zeitpunkten, in Währungen, in bar oder anderen Vermögenswerten vorzunehmen, die dem Fonds recht und billig erscheinen. Die Verteilung unter die verschiedenen Teilnehmer braucht in Bezug auf die Art der verteilten Vermögenswerte oder die Währung, in der sie ausgedrückt werden, nicht einheitlich zu sein.
4.  Jeder Teilnehmer, der in Anwendung dieses Artikels oder von Artikel 39 verteilte Vermögenswerte erhält, geniesst hinsichtlich dieser Vermögenswerte dieselben Rechte, die dem Fonds vor ihrer Verteilung zustanden.

Kapitel VIII Rechtsstellung, Immunitäten, Befreiungen und Vorrechte

Art. 41 Zweck dieses Kapitels
Um dem Fonds die Verwirklichung seines Zweckes und die Ausführung der ihm übertragenen Aufgaben zu ermöglichen, werden ihm im Gebiet jedes Teilnehmerstaates die in diesem Kapitel aufgeführte Rechtsstellung, Immunitäten, Befreiungen und Vorrechte eingeräumt. Jeder Teilnehmerstaat unterrichtet den Fonds über die von ihm zu diesem Zweck getroffenen Vorkehren.
Art. 42 Rechtsstellung
Der Fonds besitzt volle Rechtspersönlichkeit und insbesondere die uneingeschränkte Fähigkeit,
(i) Verträge zu schliessen;
(ii) bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen;
(iii) gerichtliche Verfahren anhängig zu machen.
Art. 43 Rechtsverfahren
1.  Der Fonds geniesst Immunität von jeder Form von Rechtsverfahren, ausser in Fällen, die sich aus oder in Verbindung mit der Ausübung seiner Befugnisse zur Kreditaufnahme nach Artikel 8 ergeben; in diesen Fällen können gegen den Fonds Klagen vor einem zuständigen Gericht im Hoheitsgebiet eines Landes erhoben werden, in dem der Fonds eine Geschäftsstelle besitzt oder einen Agenten für die Entgegennahme gerichtlicher Urkunden ernannt hat oder sich auf andere Weise gerichtlichen Verfahren unterwirft.
2.  Ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 1 können Klagen gegen den Fonds weder von den Teilnehmern, deren Amtsstellen oder Agenturen noch von Körperschaften oder Personen erhoben werden, die direkt oder indirekt für Teilnehmer, deren Amtsstellen oder Agenturen handeln oder Forderungen von diesen herleiten. Die Teilnehmer nehmen für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen dem Fonds und seinen Teilnehmern die besonderen Verfahren in Anspruch, die in diesem Übereinkommen, in den Satzungen und den Reglementen des Fonds oder in den mit dem Fonds geschlossenen Verträgen vorgeschrieben sind.
3.  Der Fonds trifft die nötigen Vorkehren für geeignete Verfahren zur Beilegung von Streitigkeiten, die nicht unter die Bestimmungen von Absatz 2 oder der Artikel 52 und 53 fallen und die der Immunität des Fonds nach Absatz 1 dieses Artikels unterstehen.
4.  Wo der Fonds aufgrund der Bestimmungen dieses Übereinkommens keine Immunität von Rechtsverfahren geniesst, bleiben der Fonds, sein Eigentum und seine Vermögenswerte, wo und in wessen Besitz sie sich auch befinden, trotzdem im Genuss der Immunität von jeder Form der Beschlagnahme, Pfändung oder Vollstreckung, solange nicht ein Endurteil gegen den Fonds ergangen ist.
Art. 44 Immunität der Vermögenswerte
Das Eigentum und die Vermögenswerte des Fonds, gleichgültig wo und in wessen Besitz sie sich befinden, geniessen Immunität von Durchsuchungen, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung oder jeder anderen Form der Wegnahme oder Zwangsvollstreckung auf dem Verwaltungs‑ oder Gesetzgebungswege.
Art. 45 Immunität der Archive
Die Archive des Fonds und ganz allgemein alle ihm gehörenden oder in seinem Besitz befindlichen Schriftstücke sind, gleichgültig, wo sie sich befinden, unverletzlich.
Art. 46 Befreiung der Vermögenswerte von Beschränkungen
Soweit die Erfüllung des Zwecks und der Aufgaben des Fonds dies erfordert und unter Vorbehalt der Bestimmungen dieses Übereinkommens sind das gesamte Eigentum und alle Vermögenswerte des Fonds von jeder Art Beschränkungen durch finanzielle Kontrollen, Verwaltungsvorschriften und Moratorien befreit.
Art. 47 Vorrechte für den Nachrichtenverkehr
Jeder Teilnehmerstaat behandelt den dienstlichen Nachrichtenverkehr des Fonds gleich wie den dienstlichen Nachrichtenverkehr anderer internationaler finanzieller Organisationen, deren Mitglied er ist.
Art. 48 Immunitäten und Vorrechte der Mitglieder der leitenden Organe und des Personals des Fonds
Alle Gouverneure, Direktoren und ihre Stellvertreter, der Präsident und das Personal des Fonds, einschliesslich der Sachverständigen, die im Auftrag des Fonds tätig sind,
(i) geniessen Immunität vor Rechtsverfahren für ihre in dienstlicher Eigenschaft vorgenommenen Handlungen;
(ii) geniessen, sofern sie nicht Bürger des Staates sind, in dem sie tätig sind, eine nicht weniger weitgehende Befreiung von den Einwanderungsbeschränkungen, der Meldepflicht für Ausländer, der nationalen Dienstpflicht sowie nicht weniger weitgehende Erleichterungen in Bezug auf Devisenvorschriften, wie sie vom betreffenden Teilnehmerstaat den Vertretern, Beamten und Angestellten vergleichbaren Ranges jeder anderen internationalen finanziellen Organisation, deren Mitglied er ist, gewährt werden,
(iii) geniessen in Bezug auf Reiseerleichterungen eine nicht ungünstigere Behandlung, als sie vom betreffenden Teilnehmerstaat den Vertretern, Beamten und Angestellten vergleichbaren Ranges jeder anderen internationalen finanziellen Organisation, deren Mitglied er ist, gewährt wird.
Art. 49 Steuerfreiheit
1.  Der Fonds, seine Vermögenswerte, sein Eigentum, seine Einkünfte sowie Geschäfte und Transaktionen sind von allen direkten Steuern befreit; ebenso ist die Ein‑ und Ausfuhr von Waren für dienstliche Zwecke des Fonds von allen Zöllen und Abgaben mit ähnlicher Wirkung befreit. Der Fonds ist ferner von jeder Verpflichtung zur Zahlung, Einbehaltung oder Einziehung von Steuern oder Abgaben befreit.
2.  Ungeachtet der Bestimmungen von Absatz 1 verlangt der Fonds keine Befreiung von Steuern, die nur ein Entgelt für Dienstleistungen darstellen.
3.  Waren, die aufgrund von Absatz 1 zollfrei eingeführt wurden, dürfen im Gebiet des Teilnehmerstaates, der die Zollfreiheit gewährt hat, nicht verkauft werden, es sei denn, die Bedingungen hiefür seien mit dem betreffenden Teilnehmer vereinbart worden.
4.  Auf Gehältern oder sonstigen Bezügen, die der Fonds dem Präsidenten und dem Personal, einschliesslich der Sachverständigen, die im Auftrage des Fonds tätig sind, zahlt, werden keine Steuern erhoben.
Art. 50 Verzicht des Fonds
1.  Die in diesem Kapitel eingeräumten Immunitäten, Befreiungen und Vor­rechte werden im Interesse des Fonds gewährt. Das Direktorium kann in Fällen, in denen dies nach seinem Ermessen den Interessen des Fonds dient, auf die in diesem Kapitel gewährten Immunitäten, Befreiungen und Vorrechte im Umfang und zu den von ihm bestimmten Bedingungen verzichten.
2.  Ungeachtet der Bestimmungen in Absatz 1 hat der Präsident das Recht und die Pflicht, sofern dies die Interessen des Fonds nicht schädigt, die einem Personalmitglied oder einem für den Fonds tätigen Sachverständigen zustehende Immunität aufzuheben, wenn diese nach seinem Dafürhalten die Rechtspflege behindern würde.

Kapitel IX Änderungen

Art. 51
1.  Alle Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens, gleichgültig, ob sie von einem Teilnehmer, einem Gouverneur oder dem Direktorium ausgehen, sind dem Vorsitzenden des Gouverneursrates zuzuleiten, der sie dem Rat vorlegt. Wird eine Änderung vom Gouverneursrat angenommen, so wird der Fonds die Teilnehmer durch Rundschreiben oder Telegramm anfragen, ob sie der vorgeschlagenen Änderung zustimmen. Nehmen drei Viertel der Teilnehmer mit fünfundachtzig Prozent der Gesamtstimmen die vorgeschlagene Änderung an, so bestätigt der Fonds dies in einer an alle Teilnehmer gerichteten formellen Mitteilung. Änderungen treten für alle Mitglieder drei Monate nach dem Datum der in diesem Absatz vorgeschriebenen formellen Mitteilung in Kraft, sofern der Gouverneursrat hiefür nicht einen anderen Zeitpunkt oder eine andere Frist bestimmt.
2.  Ungeachtet des Absatzes 1 ist ein einstimmiger Beschluss des Gouverneursrates erforderlich für jede Änderung
(i) der Haftungsbeschränkungen nach Artikel 10;
(ii) der Bestimmungen in Artikel 7 Absatz 2 und 3 über die Zeichnung zusätz­lichen Kapitals;
(iii) des Rechts auf Rücktritt vom Fonds;
(iv) der in diesem Übereinkommen enthaltenen Vorschriften über die Abstimmungsmehrheiten.

Kapitel X Auslegung und Schiedsverfahren

Art. 52 Auslegung
1.  Alle Fragen über die Auslegung oder Anwendung der Bestimmungen dieses Übereinkommens, die zwischen einem Teilnehmer und dem Fonds oder den Teilnehmern auftreten, werden dem Direktorium zum Entscheid vorgelegt.
Besitzt keiner der Direktoren die Staatszugehörigkeit eines Teilnehmerstaates, der von der zur Beratung stehenden Frage besonders betroffen wird, so hat dieser Teilnehmerstaat das Recht auf eine direkte Vertretung. Ein solcher Vertretungsanspruch wird vom Gouverneursrat geregelt.
2.  Hat das Direktorium einen Entscheid nach Absatz 1 gefällt, so kann jeder Teilnehmer verlangen, dass die Frage an den Gouverneursrat verwiesen wird, der darüber endgültig entscheidet. Bis zum Entscheid des Gouverneursrates kann der Fonds, soweit er dies für erforderlich hält, nach dem Entscheid des Direktoriums handeln.
Art. 53 Schiedsverfahren
Kommt es zwischen dem Fonds und einem Staat, der nicht mehr Teilnehmer ist, oder zwischen dem Fonds und einem Teilnehmer nach Beendigung der Geschäfts­tätigkeit des Fonds zu einer Meinungsverschiedenheit, so wird sie einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht zum Entscheid unterbreitet. Einer der Schiedsrichter wird vom Fonds, ein anderer vom betreffenden Teilnehmer oder früheren Teilnehmer und der dritte von beiden Parteien ernannt; der letztere wird Vorsitzender. Hat eine Partei binnen fünfundvierzig Tagen nach Eingang des Antrages auf ein Schiedsverfahren keinen Schiedsrichter ernannt oder ist innerhalb von dreissig Tagen nach Ernennung der zwei Schiedsrichter der dritte nicht bestimmt, so kann jede Partei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes oder jede andere im Reglement des Gouverneursrates vorgesehene Instanz auffordern, einen Schiedsrichter zu bestellen. Das Schiedsverfahren wird von den Schiedsrichtern geregelt; vermögen sich die Parteien nicht zu einigen, so ist der dritte Schiedsrichter ermächtigt, alle Verfahrensfragen zu regeln. Die einfache Mehrheit der Stimmen der Schiedsrichter genügt für den Entscheid, der für die Parteien endgültig und verbindlich ist.

Kapitel XI Schlussbestimmungen

Art. 54 Unterzeichnung
Das Original dieses Übereinkommens liegt bis zum 31. März 1973 zur Unterzeichnung durch die Bank und die in Anhang A aufgeführten Staaten auf.
Art. 55 Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
1.  Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichner.
2.  Die Urkunden über Ratifikation, Annahme oder Genehmigung sind bis zum 31. Dezember 1973 von jedem Unterzeichner am Hauptsitz des Fonds zu hinter­legen; vorbehalten bleibt die Verlängerung der Hinterlegungsfrist um höchstens sechs Monate durch das Direktorium der Bank, falls dieses Übereinkommen nicht an diesem Datum gemäss Artikel 56 in Kraft getreten ist,
Art. 56 Inkrafttreten
Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, wenn die Urkunden über Ratifikation, Annahme oder Genehmigung von der Bank und acht Unterzeichnerstaaten hinterlegt worden sind, deren Stammeinlagezeichnungen nach Anhang A insgesamt mindestens 55 Millionen Rechnungseinheiten ausmachen.
Art. 57 Beteiligung
1.  Der Unterzeichner, dessen Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunde bei oder vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens hinterlegt worden ist, wird auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Übereinkommens Teilnehmer. Jeder Unterzeichner, dessen Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunde später und vor dem in Artikel 55 Absatz 2 festgesetzten Zeitpunkt oder aufgrund dieses Absatzes hinterlegt wurde, wird am Tage der Hinterlegung Teilnehmer.
2.  Ein Staat, der nicht Gründungsteilnehmer ist, kann nach Artikel 3 Absatz 3 Teilnehmer werden; sein Beitritt erfolgt, ungeachtet der Artikel 54 und 55, durch Unterzeichnung dieses Abkommens und Hinterlegung der Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunde bei der Bank und wird am Tage der Hinterlegung rechtswirksam.
Art. 58 Vorbehalte
Jeder Teilnehmerstaat kann bei Hinterlegung der Ratifikations‑, Annahme- oder Genehmigungsurkunde erklären, dass
(i) die nach den Artikeln 43 Absatz 1 und 48 Ziffer (i) gewährte Immunität bei Zivilprozessen zufolge Verkehrsunfällen, verursacht durch ein dem Fonds gehörendes oder für Rechnung des Fonds geführtes Motorfahrzeug, oder zufolge Übertretung der Strassenverkehrsordnung durch den Führer eines solchen Fahrzeuges aufgehoben ist;
(ii) er sich und seinen Gebietskörperschaften das Recht zur Besteuerung der Saläre und Entschädigungen vorbehält, die der Fonds den Bürgern, Staatsangehörigen und Bewohnern dieses Staates zahlt;
(iii) er voraussetzt, dass der Fonds grundsätzlich keine Befreiung von den durch den Staat auf im Inland hergestellten Gütern erhobenen Abgaben noch von den im Preis beweglicher und unbeweglicher Güter enthaltenen Steuern geltend macht, dass er aber wenn immer möglich durch angemessene Verwaltungsmassnahmen den Erlass oder die Rückerstattung der Abgaben und Steuern veranlassen wird, wenn der Fonds für seinen dienstlichen Bedarf grosse Ankäufe solcher Güter tätigt, auf denen solche Steuern erhoben wurden oder erhoben werden können;
(iv) Artikel 49 Absatz 3 Anwendung findet auf Waren, für welche aufgrund der Verwaltungsmassnahmen nach Ziffer (iii) Steuern oder Abgaben erlassen oder rückerstattet wurden.
Art. 59 Notifikation
Die Bank notifiziert allen Unterzeichnern:
(a) jede Unterzeichnung;
(b) jede Hinterlegung von Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunden;
(c) das Datum des Inkrafttretens dieses Übereinkommens;
(d) alle bei der Hinterlegung einer Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunde abgegebenen Erklärungen oder gemachten Vorbehalte.
Art. 60 Konstituierende Sitzung
1.  Sobald dieses Übereinkommen in Kraft tritt, ernennt jeder Teilnehmerstaat einen Gouverneur, und der Vorsitzende des Gouverneursrates beruft die konstituierende Sitzung des Gouverneursrates ein.
2.  An der konstituierenden Sitzung werden
(i) 12 Direktoren nach Artikel 27 Absätze 2 und 3 bestimmt und gewählt;
(ii) Vorkehren für die Bestimmung des Zeitpunktes, an dem der Fonds seine Geschäftstätigkeit aufnimmt, getroffen.
3.  Der Fonds gibt allen Teilnehmern den Zeitpunkt der Aufnahme seiner Geschäftstätigkeit bekannt.
4.  Angemessene und notwendige Unkosten, die der Bank aus der Errichtung des Fonds erwachsen sind, einschliesslich der Taggelder der Gouverneure und ihrer Stellvertreter für die Teilnahme an der konstituierenden Sitzung werden vom Fonds rückerstattet.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Abidjan am neunundzwanzigsten November tausendneunhundert­zweiundsiebzig in einer einzigen englischen und französischen Ausfertigung, die bei der Bank hinterlegt wird, wobei jeder Wortlaut gleichermassen verbindlich ist.
Die Bank stellt jedem Unterzeichnet beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens zu.
(Es folgen die Unterschriften)

Anhang A

1. Gründungsteilnehmer

Die folgenden Staaten können Gründungsteilnehmer werden: Belgien, Brasilien, Dänemark, Bundesrepublik Deutschland, Finnland, Italien, Japan, Jugoslawien, Kanada, die Niederlande, Norwegen, Schweden, Schweiz, Spanien, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten von Amerika.
Jeder der genannten Staaten, der nach dem 31. Dezember 1973 eine Zeichnung von mindestens 15 Millionen US-Dollar macht, gilt dessen ungeachtet als Gründungsteilnehmer, sofern er dieses Übereinkommen bis zum 31. Dezember 1974 unterzeichnet und ratifiziert.

2. Stammeinlagezeichnungen

Die Bank und die folgenden Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens haben folgende Beträge gezeichnet:

Zeichnungen
in Rechnungseinheiten

Afrikanische Entwicklungsbank

5 000 000

Belgien

3 000 000

Brasilien

2 000 000

Kanada

15 000 000

Schweizerische Eidgenossenschaft

3 000 000

Dänemark

5 000 000

Spanien

2 000 000

Finnland

2 000 000

Italien

10 000 000

Japan

15 000 000

Norwegen

5 000 000

Niederlande

4 000 000

Bundesrepublik Deutschland

7 447 630

Vereinigtes Königreich

5 211 420

Schweden

5 000 000

Jugoslawien

2 000 000

Yougoslavie

2 000 000

Insgesamt

90 659 050

Anhang B

Bestellung und Wahl der Direktoren

1. Teil Bestellung der Direktoren durch die Bank

1.  Der Präsident der Bank übermittelt dem Fonds bei jeder Bestellung eines Direktors des Fonds durch die Bank eine Mitteilung, in der angegeben werden
(i) die Namen der bestellten Direktoren;
(ii) die Zahl der Stimmen, die jeder Direktor abzugeben berechtigt ist.
2.  Wird das Amt eines von der Bank bestellten Direktors frei, so teilt der Präsident dem Fonds den Namen des von der Bank bestellten Nachfolgers mit.

2. Teil Wahl der Direktoren durch die die Teilnehmerstaaten vertretenden Gouverneure

1.  Bei der Stimmabgabe zur Wahl von Direktoren gibt jeder einen Teilnehmerstaat vertretende Gouverneur alle Stimmen, über die der ihn ernennende Staat verfügt, für einen Bewerber ab. Die sechs Bewerber welche die grösste Stimmenzahl auf sich vereinen, sind Direktoren; als nicht gewählt gelten jedoch solche Bewerber, die weniger als 12 Prozent der Gesamtstimmenzahl dieser die Teilnehmerstaaten vertretenden Gouverneure erhalten.
2.  Wird im ersten Wahlgang die Zahl von sechs gewählten Bewerbern nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt, bei dem derjenige Bewerber, der die geringste Stimmenzahl auf sich vereinte, nicht wählbar ist und bei dem nur stimm­berechtigt sind: (a) diejenigen Gouverneure, die im ersten Wahlgang für einen nicht gewählten Bewerber gestimmt haben, sowie (b) diejenigen Gouverneure, von deren für einen gewählten Bewerber abgegebenen Stimmen nach Absatz 3 angenommen wird, dass sie die für diesen Bewerber abgegebene Stimmenzahl über fünfzehn Prozent der verfügbaren Stimmen angehoben haben.
3.  Bei der Bestimmung, ob von der von einem Gouverneur abgegebenen Stimmenzahl anzunehmen ist, dass sie die Gesamtstimmenzahl eines Bewerbers über fünfzehn Prozent der verfügbaren Stimmen angehoben hat, wird angenommen, dass die fünfzehn Prozent zunächst einmal die Stimmen desjenigen Gouverneurs einschlies­sen, der die höchste Stimmenzahl für den betreffenden Bewerber abgegeben hat, sodann die Stimmen desjenigen Gouverneurs, der die nächsthöhere Stimmenzahl abgab, und so weiter, bis der Anteil von fünfzehn Prozent erreicht ist.
4.  Jeder Gouverneur, dessen Stimmen teilweise gezählt werden müssen, um die Gesamtstimmenzahl eines Bewerbers über zwölf Prozent anzuheben, wird auch dann so angesehen, als habe er seine sämtlichen Stimmen für diesen Bewerber abgegeben, auch wenn die Gesamtstimmenzahl dieses Bewerbers dadurch über fünfzehn, Prozent angehoben wird.
5.  Wird auch nach dem zweiten Wahlgang die Zahl von sechs gewählten Bewerbern nicht erreicht, so finden weitere Wahlgänge nach denselben Grundsätzen statt, bis sechs Bewerber gewählt wurden, wobei nach der Wahl von fünf Bewerbern der sechste mit einfacher Mehrheit der verbleibenden Stimmen gewählt werden kann und als mit allen diesen Stimmen gewählt gilt.
6.  Die Teilnehmerstaaten vertretenden Gouverneure können die vorstehenden Vorschriften mit einer Mehrheit von 75 Prozent der Gesamtstimmenzahl dieser Gouverneure ändern.
7.  Auf jeder der ersten drei Jahressitzungen des Gouverneursrats findet eine Neuwahl der die Teilnehmerstaaten vertretenden Direktoren statt.
8.  Jeder Direktor benennt einen Stellvertreter, der befugt ist, für ihn in seiner Abwesenheit zu handeln. Die Direktoren und ihre Stellvertreter sind Angehörige der Teilnehmerstaaten.

Geltungsbereich des Übereinkommens, Stand am 15. Juli 1974

Vertragsstaaten

Ratifikation

Inkrafttreten

Afrikanische

Entwicklungsbank

22. Juni

1973

30. Juni

1973

Belgien*

  2. Juli

1974

  2. Juli

1974

Brasilien

28. Dezember

1973

28. Dezember

1973

Dänemark*

26. Juni

1973

30. Juni

1973

Deutschland*

30. Dezember

1973

30. Dezember

1973

Finnland*

21. Dezember

1973

21. Dezember

1973

Japan*

27. Juni

1973

30. Juni

1973

Kanada

8. Juni

1973

30. Juni

1973

Niederlande*

23. Juni

1973

30. Juni

1973

Norwegen*

26. Juni

1973

30. Juni

1973

Schweden

18. Juni

1973

30. Juni

1973

Schweiz*

28. Juni

1973

30. Juni

1973

Serbien*

  1. Juli

1973

  1. Juli

1973

Spanien*

28. Dezember

1973

28. Dezember

1973

Vereinigtes Königreich*

30. Juni

1973

30. Juni

1973

* Vorbehalte und Erklärungen, siehe hernach.

Vorbehalte und Erklärungen

Belgien

Bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Belgien den Vorbehalt nach Artikel 58 Ziffer (i) geltend gemacht.

Dänemark

Bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Dänemark die folgende anlässlich der Unterzeichnung gemachte Erklärung bestätigt:
Nach den Bestimmungen von Artikel 15 Absatz 4 (a) des Übereinkommens über die Errichtung eines Afrikanischen Entwicklungsfonds werden die Beträge, die aus den vom Fonds bewilligten Darlehen stammen, nur für Beschaffungen in den Gebieten der Teilnehmer‑ oder Mitgliedstaaten von in diesen Gebieten erzeugten Gütern oder erbrachten Dienstleistungen verwendet.
Die von der dänischen Regierung auf dem Gebiet der Seetransporte befolgte Politik beruht auf dem Grundsatz des freien Verkehrs im internationalen Handel im Rahmen des freien und loyalen Wettbewerbs. Nach dieser Politik und dem von ihr stets verfolgten Ziel sollen Geschäftsabschlüsse und Überweisungen betreffend Seetransporte nicht durch Bestimmungen behindert werden, die einem Staat oder einer Staatengruppe eine Vorzugsbehandlung einräumen; es sind immer die im Handel üblichen Erwägungen, welche die Art des Seetransportes und dessen Flagge bestimmen sollen. Die dänische Regierung ist der Überzeugung, dass Artikel 15 Absatz 4 (a) nicht in Abweichung dieses Grundsatzes angewendet werden soll.

Deutschland

Bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die Bundesrepublik Deutschland erklärt:
1. …
2. a) dass im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland die Immunität nach Artikel 43 Absatz 1 und Artikel 48 Ziffer (i) des Übereinkommens nicht in Bezug auf eine Zivilklage Anwendung findet, die sich aus einem durch ein dem Fonds gehörendes oder in seinem Namen betriebenes Kraftfahrzeug verursachten Unfall ergibt, sowie in Bezug auf eine von dem Fahrer eines solchen Fahrzeugs begangene Zuwiderhandlung im Strassenverkehr,
b) dass die Bundesrepublik Deutschland sich und ihren politischen Untergliederungen das Recht vorbehält, die deutschen Staatsangehörigen und den sich in ihrem Hoheitsgebiet aufhaltenden Personen vom Fonds gezahlten Gehälter und Vergütungen zu besteuern;
c) dass sie davon ausgeht, dass der Fonds in der Regel keine Befreiung von der Umsatzsteuer, welche die Bundesrepublik Deutschland auf Waren mit Ursprung in ihrem Hoheitsgebiet erhebt, sowie von der Steuer auf den Kauf beweglicher und unbeweglicher Sachen, die Teil des zu entrichtenden Preises ist, in Anspruch nimmt, dass jedoch in Fällen, in denen der Fonds zum amtlichen Gebrauch erhebliche Anschaffungen von Sachen macht, auf die solche Steuern und Abgaben erhoben wurden oder zahlbar sind, die Bundesrepublik Deutschland nach Möglichkeit geeignete Verwaltungsmassnahmen zum Erlass oder zur Rückerstattung der Steuer oder Abgabe trifft;
d) dass Artikel 49 Absatz 3 auf Gegenstände Anwendung findet, hinsichtlich derer ein Erlass oder eine Rückerstattung der Steuer oder Abgabe seitens der Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Verwaltungsmassnahmen im Sinne der Ziffer (iii) stattgefunden hat.

Finnland

Bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat Finnland gestützt auf Artikel 58 Ziffern (i) und (ii) die gleichen Erklärungen abgegeben wie die Bundesrepublik Deutschland unter Absatz 2 Buchstaben a) und b) hievor.

Japan

Bei der Hinterlegung ihrer Annahmeurkunde hat die japanische Regierung gestützt auf Artikel 58 Ziffern (i) und (ii) die gleichen Erklärungen abgegeben wie die Bundesrepublik Deutschland in Abschnitt 2 Buchstaben a) und b) hievor.

Niederlande

Gleiche Erklärungen wie diejenigen der Bundesrepublik Deutschland unter Absatz 2 Buchstaben a), b), c) und d) hievor.

Norwegen

Norwegen hat erklärt, dass die Bestimmung von Artikel 49 Absatz 4 des Übereinkommens dem Recht der norwegischen Behörden nicht im Wege steht, Steuern zu erheben auf, bzw. wegen Gehältern oder sonstigen Bezügen, die der Fonds norwegischen Staatsangehörigen oder anderem in Norwegen ansässigem Personal bezahlt.

Schweiz

Nach Artikel 58 Ziffer (ii) des Übereinkommens behält sich die Schweiz das Recht vor, die Gehälter und sonstigen Bezüge, die der Fonds an Schweizerbürger bezahlt, die in der Schweiz ansässig sind, der Einkommenssteuer von Bund, Kantonen und Gemeinden zu unterstellen.

Serbien

Gleiche Erklärungen wie diejenigen der Bundesrepublik Deutschland unter Absatz 2 Buchstaben a), b) und d) hievor.

Spanien

In seiner Ratifikationsurkunde hat Spanien erklärt, dass es alle Anordnungen des Übereinkommens mitsamt den in Artikel 58 festgesetzten Vorbehalten genehmigt und ratifiziert und dass es verspricht, sie in allen Einzelheiten zu befolgen.

Vereinigtes Königreich

Gestützt auf Artikel 58 des Übereinkommens hat Grossbritannien die gleichen Erklärungen abgegeben wie die Bundesrepublik Deutschland unter Absatz 2 Buchstaben a), b), c) und d) hievor.
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