Verordnung des WBF über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik
vom 3. Juni 2016 (Stand am 1. Juli 2016)
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF),
gestützt auf die Artikel 1 Absatz 2, 10 Absatz 2 und 11 Absatz 3 der Verordnung vom 3. Juni 2016¹ über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik (Bundesratsverordnung),
verordnet:
¹ SR 901.022
Art. 1 Industrielle Unternehmen
Als industrielle Unternehmen im Sinne der Bundesratsverordnung gelten Unternehmen, die, unabhängig davon, ob sie ihren Sitz im Inland oder im Ausland haben, in einem der folgenden Wirtschaftszweige tätig sind:
a. verarbeitendes Gewerbe und Herstellung von Waren gemäss Abschnitt C der Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige des Bundesamtes für Statistik (BFS) von 2008²;
b. Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie gemäss Abschnitt J Abteilung 62 der Allgemeinen Systematik der Wirtschaftszweige des BFS von 2008.
² www.noga.bfs.admin.ch
Art. 2 Produktionsnahe Dienstleistungsbetriebe
Als produktionsnahe Dienstleistungsbetriebe im Sinne der Bundesratsverordnung gelten industrielle Unternehmen, die Vorhaben ausserhalb der Wirtschaftszweige nach Artikel 1 realisieren.
Art. 3 Vorhaben
Das Vorhaben besteht in der Gründung oder Neuausrichtung einer juristischen Einheit oder einer Betriebsstätte.
Art. 4 Neuausrichtung
Eine Neuausrichtung der Arbeitsplätze liegt vor, wenn die betriebliche Tätigkeit insgesamt oder Teile davon wesentlich geändert werden. Wesentlich ist eine Änderung, wenn sie:
a. eine neuartige Lösung zur Verbesserung von Produkten, Produktionsprozessen oder betriebswirtschaftlichen Prozessen zur Folge hat; und
b. Investitionen auslöst, die nicht ausschliesslich dazu dienen, bestehende Investitionen zu ersetzen.
Art. 5 Lehrstellen und Personalverleih
¹ Lehrstellen werden als Arbeitsplätze angerechnet.
² Nicht als Arbeitsplätze angerechnet werden die Stellen, die von Personal nach Artikel 27 der Arbeitsvermittlungsverordnung vom 16. Januar 1991³ besetzt sind.
³ SR 823.111
Art. 6 Regionalwirtschaftliche Bedeutung
¹ Die regionalwirtschaftliche Bedeutung ist gegeben, wenn das Vorhaben mindestens vier Kriterien von Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a–h der Bundesratsverordnung entspricht.
² Die vier massgebenden Kriterien sind vom Kanton im Antrag auszuweisen.
Art. 7 Beginn der Steuererleichterung des Bundes
¹ Die Steuererleichterung beginnt am Tag, an dem das neu gegründete Unternehmen oder die neu eröffnete Betriebstätte nach Artikel 54 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990⁴ über die direkte Bundessteuer (DBG) steuerpflichtig wird. Wenn die Steuerpflicht zum Zeitpunkt der Antragsstellung noch nicht begonnen hat, so beginnt die Laufzeit der Steuererleichterung spätestens am 1. Januar des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem der vollständige Antrag nach Artikel 13 Absatz 2 der Bundesratsverordnung beim SECO eingereicht wurde.
² Für Vorhaben bestehender Unternehmen beginnt die Laufzeit der Steuererleichterung am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem durch das betreffende Vorhaben nach anerkannten Rechnungslegungsstandards gemäss Obligationenrecht⁵ zum ersten Mal ein Umsatz erzielt wurde.
³ Wird bis zum Zeitpunkt der Antragsstellung durch das Vorhaben eines bestehenden Unternehmens kein Umsatz erzielt, so beginnt die Laufzeit der Steuererleichterung spätestens am 1. Januar des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem der vollständige Antrag nach Artikel 13 Absatz 2 der Bundesratsverordnung beim SECO eingereicht wurde.
⁴ Die Steuererleichterung des Bundes muss nicht gleichzeitig mit derjenigen des Kantons beginnen.
⁴ SR 642.11
⁵ SR 220
Art. 8 Ausnahmen
¹ In begründeten Fällen, in denen das Unternehmen die wertschöpfende Aktivität nur verzögert aufnehmen kann, namentlich bei baulichen Massnahmen, kann die Steuererleichterung abweichend von Artikel 7 Absätze 1 und 3 später beginnen.
² Die Steuererleichterung nach Absatz 1 beginnt spätestens am 1. Januar des sechsten Kalenderjahres, nachdem der Antrag eingereicht wurde.
³ Das Kalenderjahr, in dem der Antrag nach Artikel 13 Absatz 2 der Bundesratsverordnung beim SECO eingereicht wurde, wird in Absatz 2 nicht einbezogen.
⁴ Der Antrag des Kantons um einen späteren Beginn nach Absatz 1 muss eine Begründung und einen detaillierten Zeitplan enthalten.
Art. 9 Höchstbetrag
¹ Der Höchstbetrag der Steuererleichterung nach Artikel 11 Absatz 3 der Bundesratsverordnung wird aufgrund folgender Masszahlen berechnet:
a. AP neu : Anzahl Arbeitsplätze, die durch das Vorhaben neu geschaffen werden sollen;
b. AP erhalten : Anzahl Arbeitsplätze, die durch das Vorhaben erhalten und gemäss Artikel 4 neu ausgerichtet werden sollen;
c. B neu : Betrag pro neu zu schaffenden Arbeitsplatz;
d. B erhalten : Betrag pro zu erhaltenden und gemäss Artikel 4 neu auszurichtenden Arbeitsplatz;
e. N: Dauer der Steuererleichterung des Bundes in Anzahl Kalenderjahren.
² Das WBF berechnet den Höchstbetrag der Steuererleichterung für deren gesamte Dauer aufgrund folgender Formel:
[(AP neu x B neu ) + (AP erhalten x B erhalten )] x N
³ B neu beträgt 95 000 Franken, B erhalten 47 500 Franken.
⁴ Das WBF überprüft mindestens jede zweite Legislaturperiode die Formel und die massgebenden Werte.
⁵ Gewährte Steuererleichterungen werden durch die allfällige Anpassung der Formel und der massgebenden Werte nicht berührt.
Art. 10 Ermittlung der neu zu schaffenden Arbeitsplätze (AP neu )
¹ Wenn in der ersten Hälfte der Laufzeit der Steuererleichterungen mindestens 50 Prozent der gemäss Geschäftsplan über die gesamte Dauer der Steuererleichterung des Bundes geplanten neuen Arbeitsplätze geschaffen werden, so entspricht AP neu der im Geschäftsplan enthaltenen Gesamtzahl dieser Arbeitsplätze.
² Wenn in der ersten Hälfte der Laufzeit der Steuererleichterungen weniger als 50 Prozent der gemäss Geschäftsplan über die gesamte Dauer der Steuererleichterung des Bundes geplanten neuen Arbeitsplätze geschaffen werden, so entspricht AP neu der Anzahl der in der ersten Hälfte geschaffenen Arbeitsplätze multipliziert mit dem Faktor 2.
³ Läuft die Steuererleichterung über eine ungerade Anzahl Jahre, so wird die Erfüllungsfrist um sechs Monate verlängert.
⁴ Bei Vorhaben produktionsnaher Dienstleistungsbetriebe ist die Voraussetzung gemäss Artikel 6 Absatz 2 der Bundesratsverordnung bis zur Hälfte der Laufzeit zu erfüllen.
Art. 11 Anrechnung der Steuerschuld an die Steuererleichterung
¹ Die geschuldete direkte Bundessteuer des Unternehmens wird von der für die Veranlagung des Unternehmens zuständigen kantonalen Behörde, unter Vorbehalt von Artikel 15 Absatz 6 der Bundesratsverordnung, so lange an den Betrag der gewährten Steuererleichterung des Bundes angerechnet, bis dieser aufgebraucht ist, jedoch nicht über die Dauer der Steuererleichterung hinaus.
² An den Betrag der Steuererleichterung können ausschliesslich die aus dem Vorhaben anfallenden Steuern angerechnet werden.
³ Der Kanton sichert die Kontrolle über die Abrechnung für jede Steuerperiode der Steuererleichterung.
Art. 12 Bearbeitungsfrist
Der Antrag des Kantons wird innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des vollständigen Antrags beim SECO bearbeitet. Falls die Bearbeitungsdauer nicht eingehalten werden kann, informiert das SECO den Kanton über das weitere Vorgehen.
Art. 13 Jahresrapport
¹ Der Kanton übermittelt die Daten nach Artikel 16 Absatz 3 der Bundesratsverordnung unter Verwendung des vom SECO vorgegebenen Jahresrapportformulars (Jahresrapport).
² Der Jahresrapport ist zu unterschreiben:
a. vom Unternehmen zur Bestätigung der Richtigkeit der angegebenen Informationen;
b. vom Kanton zur Bestätigung, dass er die angegebenen Informationen auf ihre Plausibilität hin geprüft hat.
³ Fehlt eine Unterschrift, so gilt der Jahresrapport als unvollständig und nicht eingereicht.
⁴ Anstatt den Jahresrapport zu unterzeichnen, kann das Unternehmen auch einen separaten Bericht mit den im Jahresrapport geforderten Informationen unterzeichnen.
⁵ Die Bestätigung der Revisionsstelle nach Artikel 17 der Bundesratsverordnung ist dem Jahresrapport beizulegen. Anstatt eine separate unterzeichnete Bestätigung beizulegen, kann die Revisionsstelle den Jahresrapport unterschreiben.
Art. 14 Weiterführung der Steuererleichterung
¹ Das SECO prüft die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen für die Weiterführung der Steuererleichterung insbesondere auf der Grundlage des Jahresrapports.
² Soweit es für diese Prüfung notwendig ist, kann das SECO weitere Angaben und Dokumente, insbesondere eine Kopie der Arbeitsverträge, verlangen.
³ Nach Ablauf der Hälfte der Dauer der Steuererleichterung informiert es schriftlich über deren Weiterführung oder deren Ende und setzt dem Unternehmen eine Frist zur Stellungnahme. Das SECO informiert gleichzeitig den antragstellenden Kanton, die für die Veranlagung zuständige kantonale Behörde sowie die Eidgenössische Steuerverwaltung.
⁴ Nach erfolgter Information kann das Unternehmen beim SECO innerhalb der nach Absatz 3 festgelegten Frist eine beschwerdefähige Verfügung des WBF verlangen.
Art. 15 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.
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