Vereinbarung (0.748.213.193.36)
CH - Schweizer Bundesrecht

Vereinbarung

zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über Lufttüchtigkeitsausweise eingeführter Luftfahrzeuge Abgeschlossen am 13. Oktober 1961 Von der Bundesversammlung genehmigt am 20. September 1962¹ In Kraft getreten am 21. November 1962 ¹ AS 1962 1613

Note des Eidgenössischen Politischen Departementes an den Botschafter der Vereinigten Staaten von Amerika

Originaltext
Bern, den 13. Oktober 1961
Herr Botschafter
Ich habe die Ehre, mich auf die kürzlich zwischen Vertretern der Schweizerischen Regierung und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika geführten Verhandlungen zu beziehen, wobei eine Verständigung über die gegenseitige Anerkennung von Lufttüchtigkeitszeugnissen eingeführter Luftfahrzeuge erzielt werden konnte.
Die getroffene Vereinbarung hat folgenden Wortlaut:
Art. 1
a.  Diese Vereinbarung findet Anwendung auf Zivilluftfahrzeuge, Zubehör und Bestandteile², die in den Vereinigten Staaten, ihren Gebieten und Besitzungen, hergestellt und in die Schweiz ausgeführt werden, und auf Zivilluftfahrzeuge, Zubehör und Bestandteile³, die in der Schweiz hergestellt und nach den Vereinigten Staaten, ihren Gebieten und Besitzungen ausgeführt werden.
b.  Der Ausdruck Luftfahrzeug, wie er hier verwendet wird, erstreckt sich auf Zivilluftfahrzeuge aller Klassen, einschliesslich der für den öffentlichen Ver­kehr und der für private Zwecke verwendeten, auf Luftfahrzeugmotoren und Propeller sowie auf Ersatzteile für Luftfahrzeuge, Luftfahrzeugmotoren und Propeller, die in Übereinstimmung mit dieser Vereinbarung ausgeführt wurden.
c.⁴  «Zubehör» bedeuten alle Vorrichtungen, Einrichtungen, Mechanismen, Apparate oder Zubehörteile, die beim Betrieb eines unter b bezeichneten Luftfahrzeuges im Flug benutzt werden oder benutzt werden sollen und die eingebaut sind, eingebaut werden sollen, angebaut sind oder angebaut werden sollen, aber nicht Teil eines Flugwerks, Motors oder Propellers sind; dazu gehören auch Ersatz‑ und Änderungsteile.
d.⁵  «Bestandteil» bedeutet ein Werkstoff, Zubehörteil oder eine Anlage, die nicht unter «Luftfahrzeug oder Zubehör» fallen und zum Gebrauch an Luftfahrzeugen bestimmt sind.
² Worte eingefügt durch Briefwechsel vom 7. Jan. 1977 ( AS 1977 1243 ).
³ Worte eingefügt durch Briefwechsel vom 7. Jan. 1977 ( AS 1977 1243 ).
⁴ Eingefügt durch Briefwechsel vom 7. Jan. 1977 ( AS 1977 1243 ).
⁵ Eingefügt durch Briefwechsel vom 7. Jan. 1977 ( AS 1977 1243 ).
Art. 2a ⁶
Die zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten werden den Lufttüchtigkeitszeugnissen für die Ausfuhr, die von den zuständigen Behörden der Schweiz für später in den Vereinigten Staaten einzutragende Luftfahrzeuge ausgestellt werden, die gleiche Gültigkeit zuerkennen, als ob diese Zeugnisse auf Grund der in den Vereinigten Staaten auf diesem Gebiet geltenden Bestimmungen ausgestellt worden wären, vorausgesetzt, dass diese Luftfahrzeuge in der Schweiz hergestellt worden sind und dass die zuständige Behörde der Schweiz bestätigt hat, dass die Musterunterlagen des Luftfahrzeugs den Lufttüchtigkeitsanforderungen der Schweiz sowie auch allen in Übereinstimmung mit Artikel 6 vorgeschriebenen Sonderbedingungen entsprechen, und dass sie bestätigt hat, dass das betreffende Luftfahrzeug solchen Musterunterlagen entspricht.
⁶ Ursprünglich Art. 2
Art. 2b ⁷
Die zuständigen Behörden der Schweiz werden den Lufttüchtigkeitszeugnissen für die Ausfuhr, die von den zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten für später in der Schweiz einzutragende Luftfahrzeuge ausgestellt werden, die gleiche Gültigkeit zuerkennen, als ob diese Zeugnisse auf Grund der in der Schweiz auf diesem Gebiet geltenden Bestimmungen ausgestellt worden wären, vorausgesetzt, dass diese Luftfahrzeuge in den Vereinigten Staaten, ihren Gebieten oder Besitzungen hergestellt worden sind, und dass die zuständige Behörde der Vereinigten Staaten bestätigt hat, dass die Musterunterlagen des Luftfahrzeugs den Lufttüchtigkeitsanforderungen der Vereinigten Staaten sowie auch allen in Übereinstimmung mit Artikel 6 vorgeschriebenen Sonderbedingungen entsprechen, und dass sie bestätigt hat, dass das betreffende Luftfahrzeug solchen Musterunterlagen entspricht.
⁷ Ursprünglich Art. 3
Art. 3 ⁸
a.  Handelt es sich um Zubehör, das im Ausfuhrstaat für die Ausfuhr und den Gebrauch an Luftfahrzeugen hergestellt wurde, die im Einfuhrstaat zugelassen oder genehmigt sind oder zugelassen werden können, und bescheinigen die zuständigen Luftfahrtbehörden des Ausfuhrstaates, dass das Zubehörmuster den Lufttüchtigkeitsanforderungen des Ausfuhrstaates und allen Sonderbestimmungen entspricht, die zur Zeit vom Einfuhrstaat für die Genehmigung zu Zubehör verlangt werden, und bescheinigen sie auch, dass das besondere Zubehör einem Muster entspricht, erkennt der Einfuhrstaat einem Zeugnis die gleiche Gültigkeit zu, als ob das Zeugnis von seinen eigenen zuständigen Luftfahrtbehörden ausgestellt worden wäre.
b. Handelt es sich um Bestandteile, die im Ausfuhrstaat für die Ausfuhr und den Gebrauch an Luftfahrzeugen oder Zubehör hergestellt wurden, die im Einfuhrstaat zugelassen oder genehmigt sind oder genehmigt werden können, und bescheinigen die zuständigen Luftfahrtbehörden des Ausfuhrstaates, dass der Bestandteil mit den entsprechenden Musterunterlagen übereinstimmt und den anwendbaren Prüfungs‑ und Qualitätskontrollbestimmungen entspricht, die der Einfuhrstaat dem Ausfuhrstaat mitgeteilt hat, so erkennt der Einfuhrstaat dem Zeugnis die gleiche Gültigkeit zu, als ob es von seinen eigenen zuständigen Luftfahrtbehörden ausgestellt worden wäre. Diese Bestimmung bezieht sich nur auf solche Bestandteile, die von einem Hersteller im Ausfuhrstaat aufgrund einer Abmachung zwischen diesem Hersteller und dem Hersteller des Luftfahrzeuges oder Zubehörs im Einfuhrstaat hergestellt wurden. Ferner ist diese Bestimmung nur anwendbar in Fällen, in denen nach Auffassung des Einfuhrstaates der Bestandteil so komplex ist, dass die Feststellung der Übereinstimmung und die Qualitätskontrolle nicht ohne weiteres zu dem Zeitpunkt durchgeführt werden können, zu dem der Bestandteil in das Erzeugnis eingebaut wird.
⁸ Eingefügt durch Briefwechsel vom 7. Jan. 1977 ( AS 1977 1243 ).
Art. 4
a.  Die zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten werden die Übermittlung aller Einzelheiten der in den Vereinigten Staaten zwingend vorgeschriebenen Änderungen an die zuständigen Behörden der Schweiz sicherstellen, damit diese die Vornahme dieser Änderungen an den Luftfahrzeugen der betroffenen Baumuster verlangen können, deren Zeugnisse sie als gültig anerkannt haben.
b.  Im Fall von Luftfahrzeugen, für welche die Vereinigten Staaten Lufttüchtigkeitszeugnisse für die Ausfuhr ausgestellt haben, die in der Folge durch die Schweiz als gültig anerkannt wurden, worden die zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten auf Wunsch den zuständigen Behörden der Schweiz bei der Feststellung, ob grössere Entwurfsänderungen oder grössere an einem solchen Luftfahrzeug vorgenommene Instandsetzungen den anzuwendenden Lufttüchtigkeitsanforderungen der Vereinigten Staaten entsprechen, Hilfe gewähren.
Art. 5
a.  Die zuständigen Behörden der Schweiz werden die Übermittlung aller Einzelheiten der in der Schweiz zwingend vorgeschriebenen Änderungen an die zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten sicherstellen, damit diese die Vornahme dieser Änderungen an den Luftfahrzeugen der betroffenen Baumuster verlangen können, deren Zeugnisse sie als gültig anerkannt haben.
b.  Im Fall von Luftfahrzeugen, für welche die Schweiz Lufttüchtigkeitszeugnisse für die Ausfuhr ausgestellt hat, die in der Folge durch die Vereinigten Staaten als gültig anerkannt wurden, werden die zuständigen Behörden der Schweiz auf Wunsch den zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten bei der Feststellung, ob grössere Entwurfsänderungen oder grössere an einem solchen Luftfahrzeug vorgenommene Instandsetzungen den anzuwendenden Lufttüchtigkeitsanforderungen der Schweiz entsprechen, Hilfe gewähren.
Art. 6
a.  Die zuständigen Behörden jedes Staates sind berechtigt, die Anerkennung von Lufttüchtigkeitszeugnissen für die Ausfuhr von der Erfüllung der Sonderbedingungen abhängig zu machen, welche diese Behörden jeweils für die Ausstellung von Lufttüchtigkeitszeugnissen in ihrem eigenen Staat vorschreiben. Auskünfte über diese in dem einen Staat geltenden Sonderbedingungen werden von Zeit zu Zeit den zuständigen Behörden des anderen Staates übermittelt.
b.  Die zuständigen Behörden jedes Staates werden die zuständigen Behörden des anderen Staates vollständig und fortlaufend über alle in Kraft befindlichen Vorschriften hinsichtlich der Lufttüchtigkeit von Zivilluftfahrzeugen und über alle künftigen Änderungen dieser Vorschriften, welche von Zeit zu Zeit Geltung erlangen, unterrichten.
Art. 7
Die Frage des bei der Anwendung der Bestimmungen dieser Vereinbarung zu befolgenden Verfahrens wird je nach Bedarf im unmittelbaren Schriftverkehr zwischen den zuständigen Behörden der Vereinigten Staaten und der Schweiz behandelt werden.
Art. 8
Diese Vereinbarung kann von jeder Regierung durch eine an die andere Regierung gerichtete schriftliche Kündigung mit einer Frist von sechs Monaten beendet werden.
Art. 9
Diese Vereinbarung ist in deutscher und englischer Sprache abgefasst, wobei beide Texte in gleicher Weise massgebend sind.
Nach Empfang einer Note Eurer Exzellenz, in der angezeigt wird, dass die vorstehenden Bestimmungen von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika angenommen werden, wird die Schweizerische Regierung diese Note und Ihre Antwort darauf als eine Vereinbarung über diesen Gegenstand zwischen unseren beiden Regierungen betrachten. Diese Vereinbarung tritt vorläufig mit dem Tage Ihrer Antwortnote in Kraft. Sie tritt endgültig in Kraft mit dem Tage, an dem die Schweizerische Regierung der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika die Ratifikation der Vereinbarung bekanntgibt.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die erneute Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Wahlen

Note der Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika an den Vorsteher des Eidgenössischen Politischen Departementes

Originaltext
Bern, den 13. Oktober 1961
Herr Bundespräsident,
Ich habe die Ehre, mich auf Ihre Note vom Freitag, 13. Oktober 1961 zu beziehen, welche folgenden Wortlaut hat:
(Es folgt der Text der schweizerischen Note)
Ich habe die Ehre zu erklären, dass die Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika mit Vorstehendem einverstanden ist und ich bestätige, dass Ihre Note vom Freitag, 18. Oktober 1961 und meine vorliegende Antwort eine Vereinbarung über diesen Gegenstand zwischen unsern Regierungen darstellen.
Genehmigen Sie, Herr Bundespräsident, die erneute Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
R. McKinney
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