Verordnung über die landwirtschaftliche berufliche Grundbildung und die Vorlehre haus... (686.13)
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Verordnung über die landwirtschaftliche berufliche Grundbildung und die Vorlehre hauswirtschaftlicher Richtung

Verordnung über die landwirtschaftliche berufliche Grundbildung und die Vorlehre hauswirtschaftlicher Richtung Vom 15. Juni 2010 (Stand 1. Januar 2022) Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, gestützt auf § 46 Abs. 1 des Landwirtschaftsgesetzes vom 8. Januar 1998
1 ) und § 88 Abs. 1 Bst. f des Bildungsgesetzes vom 6. Juni 2002
2 ) , beschliesst:

§ 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung regelt die Organisation:
a. der beruflichen Grundbildung und der strukturierten Weiterbildung des Berufsfeldes Landwirtschaft, mit Ausnahme des Berufs der Weintechnolo - gin / des Weintechnologen;
b. der Vorlehre hauswirtschaftlicher Richtung.

§ 2 Rechtliche Grundlagen

1 Soweit das Landwirtschaftsgesetz Basel-Landschaft vom 8. Januar 1998
3 ) , die Dienstordnung der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion vom 22. De - zember 2009
4 ) und diese Verordnung nichts anderes bestimmen, gilt die Ver - ordnung für die Berufsbildung vom 17. März 2009
5 )
.

§ 3 Zuständigkeit

1 Das Ebenrain-Zentrum für Landwirtschaft, Natur und Ernährung («Der Eben - rain»): *
a. führt den Unterricht der beruflichen Grundbildung Landwirtin/Landwirt und der Vorlehre hauswirtschaftlicher Richtung durch;
b. kann Teile der beruflichen Grundbildung weiterer Berufe des Berufsfeldes Landwirtschaft durchführen, wenn sich genügend Lernende melden;
1) SGS 510
2) SGS 640
3) SGS 510
4) SGS 143.12
5) SGS 681.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0155
c. * übernimmt für das Berufsfeld Landwirtschaft, ohne Weintechnologie, die Aufgaben, die die Verordnung für die Berufsbildung vom 17. März 2009
6 ) der Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle Berufsbildung, Mittel - schulen und Hochschulen (BMH) zuteilt.
2 Die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH bleibt zuständig für: *
a. die Organisation und Durchführung von Qualifikationsverfahren,
b. die Aufträge für externe Evaluationen,
c. die Vertretung im Schulrat,
d. die Koordination der Berufsbildung und Berufsberatung sowie der Ausbil - dungsbeiträge.
3 Der Ebenrain und die Hauptabteilung Berufsbildung der Dienststelle BMH arbeiten beim Vollzug zusammen. *
4 Der Ebenrain erlässt die Hausordnung. Er spricht sich vorher mit dem Hochbauamt und weiteren Diensteinheiten, die auf dem Ebenrain unterge - bracht sind, ab. *

§ 4 Schulrat

1 Zusammensetzung und Aufgaben des Schulrats richten sich nach der Berufs - bildungsverordnung
7 )
.
2 Der Dienststellenleiter des Ebenrains wird zu den Sitzungen eingeladen. *
3 Der Schulrat unterbreitet der Volkswirtschafts- und Gesundheitsdirektion Wahlvorschläge für die Schulleitung sowie die Lehrerinnen und Lehrer.

§ 5 Schulleitung

1 Die Leiterin oder der Leiter der Abteilungen Landwirtschaftliche Ausbildung und Hauswirtschaft und Garten üben in ihrem Bereich die Funktion der Schul - leitung aus.
2 Es gelten die Bestimmungen der Verordnung vom 13. Mai 2003
8 ) für die Schulleitung und die Schulsekretariate über:
a. den Amtsauftrag,
b. die Unterrichtsverpflichtung,
c. das Pflichtenheft (ohne Sekretariat),
d. die Unterrichtsbesuche.
3 Der Ebenrain regelt die Vertretung in der Konferenz der Schulleitungen der berufsbildenden Schulen. *
6) SGS 681.11
7) SGS 681.11
8) SGS 647.12 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0155

§ 6 Finanzen

1 Die Ausgaben und Einnahmen gemäss dieser Verordnung werden in die Rechnung des Ebenrains aufgenommen. *
2 Das Amt für Berufsbildung und Berufsberatung beantragt dem Bundesamt für Berufsbildung und Technologie die Auszahlung der Bundesbeiträge und über - weist sie an den Ebenrain.

§ 7 Schlussbestimmungen

1 Die Verordnung vom 9. Juni 1998
9 ) über die land- und hauswirtschaftliche Berufsbildung wird aufgehoben.
2 Für die Schülerinnen und Schüler, die die Grundbildung nach altem Recht be - gonnen haben, gilt das alte Recht bis zum Abschluss.
3 Die Mitglieder der bisherigen Berufsbildungs- und Aufsichtskommission bilden ohne weitere Wahl den Schulrat.
4 Diese Verordnung tritt am 1. August 2010 in Kraft.
9) GS 33.172 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0155
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
15.06.2010 01.08.2010 Erlass Erstfassung GS 37.0155
14.12.2021 01.01.2022 § 3 Abs. 1 geändert GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 3 Abs. 1, lit. c. geändert GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 3 Abs. 2 geändert GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 3 Abs. 3 geändert GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 3 Abs. 4 geändert GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 4 Abs. 2 geändert GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 5 Abs. 3 geändert GS 2021.118
14.12.2021 01.01.2022 § 6 Abs. 1 geändert GS 2021.118 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0155
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 15.06.2010 01.08.2010 Erstfassung GS 37.0155

§ 3 Abs. 1 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118

§ 3 Abs. 1, lit. c. 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118

§ 3 Abs. 2 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118

§ 3 Abs. 3 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118

§ 3 Abs. 4 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118

§ 4 Abs. 2 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118

§ 5 Abs. 3 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118

§ 6 Abs. 1 14.12.2021 01.01.2022 geändert GS 2021.118

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 37.0155
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