Verordnung über den Urlaub von Lehrkräften an öffentlichen Schulen
1 Verordnung über den Urlaub von Lehrkräften an öffentlichen Schulen (Urlaubsverordnung) Vom 12. Mai 1975 Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 28 Abs. 2 des Gese tzes über die Anstellung von Lehr- personen (GAL) vom 17. Dezember 2002 1) , 2) beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
§ 1
1 sen der Lehrkräfte an Volks- und kantonalen Schulen, mit Ausnahme von Urlauben, die durch Krankheit oder Militärdienst bedingt sind oder für deren Bewilligung die Schulpfle- gen bzw. Schulleitungen a llein zuständig sind.
2 sind mit Zurückhaltung zu gewähren.
3 Belangen müssen überdurchschnittlich sein.
§ 1a 3)
Die in dieser Verordnung verwende nenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter.
1) SAR 411.200
2) Fassung gemäss Verordnung über die Anst ellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) vom 13. Oktober 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (AGS 2004 S. 260).
3) Eingefügt durch Verordnung vom 30. Mai 2001, in Kraft seit 1. August 2001 (AGS 2001 S. 151). Geltungsbereich und Grundsatz Funktions-, Berufs- und Personen- bezeichnungen
B. Besoldeter Urlaub
§ 2
1 Besoldeter Urlaub kann gewährt werden: a) für Studien an einer höheren Sc hule und Forschungsarbeiten, die auf eine zukünftige Tätigkeit des Bewe rbers in der Lehrerausbildung oder Lehrerfortbildung ausgerichtet sind; b) für Studien und Forschungsarbeiten auf fachwissenschaftlichen Gebieten, sofern die Schule oder der Kanton ein wesentliches Inte- resse daran hat und der Bewerber mindestens 10 Jahre im Kanton unterrichtet hat; c) für Tätigkeiten, an denen die Schule oder der Kanton ein Interesse hat, sofern dem Kanton die Stellv ertreterkosten von dritter Seite ent- schädigt werden; d) für Arbeiten im Auftrag des Erziehungsdepartementes 1) ; e) für die Teilnahme an J+S-Leiterkursen; f) 2) für den Besuch der Lehramtssc hule oder des Projektkurses am Didaktikum; g) für Weiterbildung, Studien und Fo rschungsarbeiten auf fachwissen- schaftlichen Gebieten von Dozenten anstalt (Ingenieurschule) Brugg-Windi sch, sofern der Bewerber min- destens sechs Jahre an der HTL Brugg-Windisch unterrichtet hat. h) für die Absolvierung obligatoris cher Ausbildungsteile im Rahmen einer berufsbegleitenden Weiterbildung, sofern diese auf eine höhere Stufe vorbereitet oder auf ein Fachgebi et ausgerichtet ist, wofür im Kanton ein besonderer Bedarf an Lehrkräften besteht; i) 5) für die Teilnahme als kantonaler Delegierter an interkantonalen Fachtagungen; k) für den Besuch anerkannter au sserkantonaler Fortbildungskurse, sofern im gleichen Schuljahr ke in vergleichbarer Kurs im Kanton stattfindet.
1) Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
2) Fassung gemäss Verordnung vom 13. Janua r 1992, in Kraft seit 1. Januar 1992 (AGS Bd. 14 S. 12).
3) Eingefügt durch Verordnung vom 15. Nove
1977 (AGS Bd. 9 S. 364).
4) Fassung gemäss Verordnung vom 30. Mai 2001, in Kraft seit 1. August 2001 (AGS 2001 S. 151).
5) Eingefügt durch Verordnung vom 5. März 1990, in Kraft seit 1. April 1990 (AGS Bd. 13 S. 240).
6) Eingefügt durch Verordnung vom 5. März 1990, in Kraft seit 1. April 1990 (AGS Bd. 13 S. 240).
3
2 end des Urlaubs sind in einem Arbeitsplan detailliert festzuhalten. Dieser ist mit dem Urlaubsgesuch einzureichen.
§ 3
1)
§ 4
1 erhalten, müssen nach Beendigung des Urlaubs 3 Jahre im Kanton unter- richten. 2)
2 schen Schuldienst vor Ablauf der
3 Jahre sind die Aufwendungen des Kant ons zurückzuerstatten. Für jedes geleistete Dienstjahr wird ein Dritte l der Kosten erlassen. Der Regierungs- rat kann in besonderen Fälle n Ausnahmen gestatten.
§ 5 und 6 3)
§ 7
1 a) das Erziehungsdepartement 4) amtsschule; b) das Erziehungsdepartement 5) im Einvernehmen mit der Finanzver- waltung bei einer Dauer des Ur laubs bis zu 3 Monaten; c) in allen übrigen Fällen der Regierungsrat.
2 wenn die Zustimmung der Schulpflege vorliegt.
1) Aufgehoben durch Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) vom 13. Oktobe r 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (AGS 2004 S. 260).
2) Fassung gemäss Verordnung vom 30. Mai 2001, in Kraft seit 1. August 2001 (AGS 2001 S. 151).
3) Aufgehoben durch Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) vom 13. Oktobe r 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (AGS 2004 S. 260).
4) Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport
5) Heute: Departement Bildung, Kultur und Sport Auflage Zuständigkeit
C. Besoldung während eines Weiterstudiums
§ 8
1 Lehrkräfte, die ihre Lehrstelle für ein Weiterstudium aufgeben, können bis zur Höchstdauer von einem Jahr weiterbesoldet werden. Das Weiter- studium muss auf eine höhere Stufe oder ein Fachgebiet ausgerichtet sein, für die im Kanton ein besonde rer Lehrerbedarf besteht.
2 Die Dauer der Besoldung richtet sich nach der persönlichen finanziellen Lage des Bewerbers und der Art des Studiums.
§ 9
Die Besoldung während eines Weite rstudiums kann unter folgenden Voraussetzungen gewährt werden: a) Der Bewerber muss mindestens 120 Wochen im Kanton unterrichtet haben. b) Der Bewerber muss für einen e rfolgreichen Abschluss des Weiter- studiums Gewähr bieten.
§ 10
1 Die Besoldung wird unter der Auflag e ausgerichtet, dass der betreffende Lehrer nach Abschluss des Weiterst udiums 5 Jahre im Kanton unterrich- tet.
2 Bei einem Austritt aus dem aargaui schen Schuldienst vor Ablauf der
5 Jahre müssen die Aufwendungen des Kantons zurückerstattet werden. Für jedes geleistete Dienstjahr wird ein Fünftel der Kosten erlassen. Der Regierungsrat kann in besonderen Fällen Ausnahmen gestatten.
§ 11
Den Entscheid über die Weiterbes
5 D. Unbesoldeter Urlaub §§ 12–16 1) E. Schlussbestimmungen
§ 17
Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1975 in Kraft und ist in der Gesetzes- sammlung zu publizieren.
§ 18
Das Reglement über Weiterbildungsur laube von Lehrern der Primar-, Sekundar- und Bezirksschule vom 16. Dezember 1966 2)
§ 19
1 Gesetz über die Gewährung von Staatsbeiträgen an die anerkannten gemeinnützigen und öffentlichen aargauischen Erziehungsheime vom 17. Juni 1966 3) wird wie folgt geän- dert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
2 echtigten Besoldungen des in der Berufsberatung und an den Berufsschulen tätigen Personals vom 10. April
1972 4) wird wie folgt geändert: Text im betreffenden Erlass eingefügt.
1) Aufgehoben durch Verordnung über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen (VALL) vom 13. Oktobe r 2004, in Kraft seit 1. Januar 2005 (AGS 2004 S. 260).
2) AGS Bd. 6 S. 521
3) SAR 428.311
4) AGS Bd. 8 S. 117; aufgehoben (AGS Bd. 11 S. 647) Inkrafttreten Aufhebung bisherigen Rechts Ä nderung bisherigen Rechts
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