Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen zum Master of Medicine (MMed) der Univ... (431.1.16)
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Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen zum Master of Medicine (MMed) der Universität Freiburg im akademischen Jahr 2024/25

Verordnung über die Zulassungsbeschränkungen zum Master of Medicine (MMed) der Universität Freiburg im akademischen Jahr 2024/25 vom 07.11.2023 (Fassung in Kraft getreten am 07.11.2023) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 19. November 1997 über die Universität (UniG); in Erwägung: Der Grosse Rat des Kantons Freiburg hat am 7. September 2016 die Einfüh - rung eines Masters in Humanmedizin mit Vertiefung in Hausarztmedizin an der Universität Freiburg, in Partnerschaft mit dem Freiburger Spital, geneh - migt. Der Studiengang hat im Herbstsemester 2019 begonnen. Die Anzahl Studien - plätze ist dabei insbesondere wegen der Anforderungen an die klinische Aus - bildung beschränkt. Da zu erwarten ist, dass die Aufnahmekapazitäten über - schritten werden, müssen die Kriterien für die Zuteilung der Studienplätze festgelegt werden. Das Rektorat der Universität Freiburg hat in seiner Sitzung vom 9. Oktober
2023 dieser Verordnung zugestimmt. Auf Antrag der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten, beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich

1 Diese Verordnung gilt für Studierende, die ab dem Herbstsemester 2024 den Masterstudiengang Humanmedizin (Master of Medicine – MMed) an der Universität Freiburg absolvieren möchten.

Art. 2 Zahl der Studienplätze

1 Die Anzahl Studienplätze ist auf 40 beschränkt.

Art. 3 Zuteilung der Studienplätze

1 Die Studienplätze werden wie folgt zugeteilt:
a) zuerst an Bewerberinnen und Bewerber, die an der Universität Freiburg den Bachelor of Medicine (BMed) in Humanmedizin erfolgreich abge - schlossen haben und ohne Exmatrikulation direkt mit dem Masterstudi - um fortfahren möchten, oder an Bewerberinnen und Bewerber, die eine Studienplatzgarantie haben, d. h. die an der Universität Freiburg den Bachelor of Medicine (BMed) in Humanmedizin erfolgreich abge - schlossen haben und sich während des betreffenden Studiengangs be - reits einen Studienplatz zuteilen liessen, das Masterstudium aber erst nach einer einjährigen Pause antreten;
b) dann an Bewerberinnen und Bewerber, die an der Universität Freiburg den Bachelor of Medicine (BMed) in Humanmedizin erfolgreich abge - schlossen haben, aber mindestens ein Semester exmatrikuliert waren und nun mit dem Masterstudium fortfahren möchten;
c) ferner an Bewerberinnen und Bewerber, die an einer anderen Schweizer Universität den Bachelor of Medicine (BMed) in Humanmedizin er - folgreich abgeschlossen haben;
d) zuletzt an Bewerberinnen und Bewerber, die an einer anerkannten aus - ländischen Universität den Bachelor of Medicine (BMed) in Humanme - dizin erfolgreich abgeschlossen haben, falls dieser im Land, in dem er erworben wurde, zum Masterstudium berechtigt (Studienplatznach - weis); diesen gleichgestellt sind Inhaberinnen und Inhaber eines von der Universität Freiburg als äquivalent anerkannten ausländischen universi - tären Abschlusses in Humanmedizin.
2 Falls es aufgrund einer Vereinbarung zwischen der Universität Freiburg und einer anderen Universität über die Zuteilung von Studienplätzen nötig ist, darf von der Zuteilung gemäss Absatz 1 abgewichen werden.
3 Die Abschlüsse gemäss Absatz 1 Bst. b–d dürfen grundsätzlich nicht mehr als fünf Jahre alt sein.
4 Sind innerhalb einer Kategorie gemäss Absatz 1 Bst. a–d mehr Bewerbun - gen vorhanden, als freie Studienplätze zur Verfügung stehen, so werden die Studienplätze nach den Noten, den Gründen der Studienwahl und in Ausnah - mefällen den persönlichen Verhältnissen der Bewerberinnen und Bewerber zugeteilt.
5 Die Studienplätze werden gemäss den von der Mathematisch-Naturwissen - schaftlichen und Medizinischen Fakultät erlassenen Richtlinien zugeteilt.

Art. 4 Vorbehaltene Bestimmungen

1 Die Bestimmungen über die Zulassung an die Universität Freiburg, die Zu - lassung zum Masterstudium und die Bestimmungen über die Zulassung aus - ländischer Kandidatinnen und Kandidaten zum Medizinstudium an der Uni - versität Freiburg bleiben vorbehalten.

Art. 5 Zulassungsentscheid

1 Die Dienststelle für Zulassung und Einschreibung eröffnet den Bewerberin - nen und Bewerbern, die einen Abschluss gemäss Artikel 3 Abs. 1 Bst. b–d haben, den Entscheid über die Zulassung.
2 Die Mathematisch-Naturwissenschaftliche und Medizinische Fakultät eröff - net den Bewerberinnen und Bewerbern, die einen Abschluss gemäss Artikel
3 Abs. 1 Bst. a haben, den Entscheid über die Zuteilung des Masterstudien - platzes.

Art. 6 Rechtsmittel

1 Gegen Entscheide der Dienststelle für Zulassung und Einschreibung kann beim Rektorat Beschwerde erhoben werden.
2 Gegen Entscheide der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen und Medizi - nischen Fakultät kann bei der Internen Rekurskommission der Universität Freiburg Beschwerde erhoben werden.
3 Gegen Entscheide des Rektorats oder der Internen Rekurskommission der Universität Freiburg kann bei der Rekurskommission der Universität Frei - burg Beschwerde erhoben werden.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
07.11.2023 Erlass Grunderlass 07.11.2023 2023_096 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 07.11.2023 07.11.2023 2023_096
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