Verordnung über die Zulassung ausländischer Kandidatinnen und Kandidaten zum Medizi... (431.1.14)
CH - FR

Verordnung über die Zulassung ausländischer Kandidatinnen und Kandidaten zum Medizinstudium an der Universität Freiburg im akademischen Jahr 2024/25

Verordnung über die Zulassung ausländischer Kandidatinnen und Kandidaten zum Medizinstudium an der Universität Freiburg im akademischen Jahr 2024/25 vom 07.11.2023 (Fassung in Kraft getreten am 07.11.2023) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf das Gesetz vom 19. November 1997 über die Universität (UniG); in Erwägung: Die Zahl der Studienplätze für Humanmedizin in den medizinischen Fakultä - ten der Schweiz wird seit einigen Jahren insbesondere aus Gründen, die mit den Anforderungen an die klinische Ausbildung zusammenhängen, be - schränkt. Weil es sich dabei um einen Beruf handelt, der auf eidgenössischer Ebene re - glementiert und wesentlich für das Funktionieren des nationalen Gesund - heitssystems ist, muss die Ausbildung prioritär die Bedürfnisse des Landes abdecken. Aus diesem Grund hatte die Schweizerische Hochschulkonferenz (SHK) 1976 und 1998 Richtlinien erlassen, um die Zulassung für ausländi - sche Kandidatinnen und Kandidaten zum Medizinstudium in der Schweiz einzuschränken. Diese wurden durch die Empfehlung des Hochschulrats vom
19. November 2015 zur Zulassung ausländischer Studienanwärterinnen und - anwärter zum Medizinstudium in der Schweiz ersetzt. In seiner Sitzung vom
27. Februar 2020 hat der Hochschulrat eine neue Empfehlung für den Zugang ausländischer Studienanwärterinnen und - anwärter zum Medizinstudium in der Schweiz angenommen. In ihrer Sitzung vom 12. Oktober 2006 hat die SHK den betroffenen Univer - sitätskantonen empfohlen, die Zulassungsbeschränkung für ausländische Kandidatinnen und Kandidaten zum Medizinstudium in der Kantonsgesetz - gebung zu verankern. Dieses Vorgehen wird beibehalten. Vorbehalten bleiben die allgemeinen Zulassungsbedingungen der Universität Freiburg. Das Rektorat der Universität Freiburg hat in seiner Sitzung vom 9. Oktober
2023 dieser Verordnung zugestimmt. Auf Antrag der Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten,
beschliesst:

Art. 1 Geltungsbereich und Zweck

1 Diese Verordnung gilt für das Studium der Humanmedizin an der Universi - tät Freiburg im akademischen Jahr 2024/25.
2 In ihr wird die Zugangsbeschränkung zum Studium der Humanmedizin für ausländische Kandidatinnen und Kandidaten geregelt.

Art. 2 Zulassung zum Medizinstudium

1 Beim Zugang zum Medizinstudium werden wie Schweizerinnen und Schweizer behandelt:
a) Staatsangehörige des Fürstentums Liechtenstein;
b) in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein niedergelassene Aus - länderinnen und Ausländer;
c) Staatsangehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, von Is - land und Norwegen, mit einer Schweizer Aufenthaltsbewilligung EU/ EFTA mit dem Vermerk «Erwerbstätigkeit», die eine berufliche Tätig - keit in engem Zusammenhang mit dem Medizinstudium nachweisen können (gemäss Freizügigkeitsabkommen [FZA] vom 21. Juni 1999 mit der EU, Anhang I, Art. 9 Ziff. 3); als berufliche Tätigkeit in engem Zusammenhang mit dem Medizinstudium gilt eine mindestens einjähri - ge Erwerbstätigkeit in der Schweiz in einem der Berufe gemäss Arti - kel 2 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2006 über die universitären Me - dizinalberufe (MedBG);
d) Kinder, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, von Staatsangehörigen ei - nes Mitgliedstaates der Europäischen Union, von Island, Norwegen und des Fürstentums Liechtenstein, mit einer Schweizer Aufenthaltsbewilli - gung als Familienmitglied einer Bürgerin oder eines Bürgers der EU/ EFTA in der Schweiz mit dem Vermerk «Familiennachzug» (gemäss FZA Anhang I, Art. 3 Ziff. 6);
e) Ausländerinnen und Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz, gemäss

Artikel 23–26 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB):

1. die seit mindestens fünf Jahren ununterbrochen über eine Aufent - haltsbewilligung in der Schweiz mit dem Hauptaufenthaltszweck «Erwerbstätigkeit» verfügen;
2. die über einen schweizerischen oder kantonalen, gesamtschweize - risch anerkannten Maturitätsausweis (nach der Verordnung vom
15. Februar 1995 über die Anerkennung von gymnasialen Maturi - tätsausweisen und dem Reglement der Schweizerischen Konfe - renz der kantonalen Erziehungsdirektoren vom 16. Januar 1995 über die Anerkennung von gymnasialen Maturitätsausweisen) verfügen;
3. die über eines der folgenden Zeugnisse verfügen: Eidgenössisches Berufsmaturitätszeugnis, vom Staatssekretariat für Bildung, For - schung und Innovation (SBFI) anerkanntes liechtensteinisches Berufsmaturitätszeugnis, gesamtschweizerisch anerkanntes Fach - maturitätszeugnis, die genannten Zeugnisse müssen mit dem Aus - weis über die bestandene Ergänzungsprüfung (nach der Verord - nung vom 2. Februar 2011 über die Ergänzungsprüfung für die Zulassung von Inhaberinnen und Inhabern eines eidgenössischen Berufsmaturitätszeugnisses oder eines gesamtschweizerisch aner - kannten Fachmaturitätszeugnisses zu den universitären Hochschu - len) ergänzt werden;
4. die mit einer Schweizerin oder einem Schweizer verheiratet oder eine eingetragene Partnerschaft eingegangen sind;
5. deren Ehegattinnen bzw. Ehegatten oder deren eingetragene Part - nerinnen bzw. Partner in der Schweiz niedergelassen sind;
6. deren Ehegattinnen bzw. Ehegatten oder deren eingetragene Part - nerinnen bzw. Partner seit mindestens fünf Jahren Wohnsitz in der Schweiz haben und ununterbrochen über eine Aufenthaltsbewilli - gung mit dem Hauptaufenthaltszweck «Erwerbstätigkeit» verfü - gen;
f) Ausländerinnen und Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz seit min - destens zwei Jahren gemäss Artikel 23–26 ZGB:
1. deren Eltern in der Schweiz niedergelassen sind;
2. deren Eltern seit mindestens fünf Jahren Wohnsitz in der Schweiz haben und ununterbrochen über eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Hauptaufenthaltszweck «Erwerbstätigkeit» verfügen;
g) Kinder, deren Eltern in der Schweiz über einen Diplomatenstatus verfü - gen (Legitimationskarte des Eidgenössischen Departements für auswär - tige Angelegenheiten Typ «B», «C» und «D blau»);
h) von der Schweiz anerkannte Flüchtlinge.
2 Es gelten folgende Voraussetzungen:
a) Als Stichdatum gilt jeweils der letzte Tag der von swissuniversities festgelegten Anmeldefrist für das Medizinstudium.
b) Ausländerinnen und Ausländer nach Absatz 1 Bst. a–h müssen die Do - kumente zum Nachweis der Zugangsberechtigung spätestens am Tag der von swissuniversities festgelegten Anmeldefrist für das Medizinstu - dium einreichen; der Vorbildungsausweis gemäss Absatz 1 Bst. e Ziff. 2–3 kann nachgereicht werden.
3 Die allgemeinen Zulassungsbedingungen der Universität Freiburg und eine allfällige Beschränkung aufgrund eines Eignungstests bleiben vorbehalten.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
07.11.2023 Erlass Grunderlass 07.11.2023 2023_094 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 07.11.2023 07.11.2023 2023_094
Markierungen
Leseansicht