Verordnung über die Unterschriftsberechtigung für Verfügungen und Beschwerdeentschei... (170.600)
    CH - GR

    Verordnung über die Unterschriftsberechtigung für Verfügungen und Beschwerdeentscheide in den Departementen und Ämtern

    Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 der Geschäftsordnung der Regierung des Kantons Graubünden vom 26. Februar 1972
    1 von der Regierung erlassen am 31. Januar 1995

    Art. Geltungsbereich

    Diese Verordnung regelt die Unterschriftsberechtigung für Verfügungen und Beschwerdeentscheide in den Departementen sowie in den Ämtern und diesen gleichgestellten Organisationseinheiten der kantonalen Verwaltung, soweit nicht durch spezielle Erlasse etwas anderes bestimmt ist.

    Art. Unterschriftsberechtigung

    1. In den Departementen a. Grundsatz Die Departementsvorsteher unterzeichnen die vom Departement ausgehenden Verfügungen und Beschwerdeentscheide.

    Art. b. Stellvertretung

    Bei Verhinderung des Departementsvorstehers unterzeichnet sein Stellvertreter oder, wenn dieser ebenfalls verhindert ist, ein anderes Mitglied der Regierung.

    Art. 2. In den Ämtern a. Grundsatz, Delegation

    Die Leiter der Ämter und gleichgestellter Organisationseinheiten regeln in ihrem Bereich die Unterschriftsberechtigung. Die ermächtigten Beamten unterzeichnen für das Amt.

    Art. b. Form der Unterschriftsdelegation

    Die Delegation der Unterschriftsberechtigung hat in Form einer generellen Umschreibung (Dienstordnung, Richtlinie, Pflichtenheft) zu erfolgen.

    Art. c. Öffentlichkeit

    Auf Verlangen ist Aussenstehenden Einsicht in die Grundlagen der Unterschriftsdelegation zu geben.

    Art. Unterzeichnungsformen

    1. Bei Einzelverfügungen und Beschwerdeentscheiden
    1 Einzelverfügungen und Beschwerdeentscheide sind in der Regel eigenhändig zu unterzeichnen.
    2 In ausserordentlichen Fällen, insbesondere bei zeitlicher Dringlichkeit, kann die Unterzeichnung von Verfügungen mit Faksimile-Stempel erfolgen.

    Art. 2. Bei Massenverfügungen

    Verfügungen, die in grosser Zahl auf elektronischem oder mechanischem Wege erlassen werden, können mit Faksimile- Stempel unterzeichnet werden oder keine Unterschrift tragen.

    Art. Inkrafttreten

    Diese Verordnung tritt auf den 1. März 1995 in Kraft. Endnoten
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