Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen
Interkantonale Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen (Diplomanerkennungsvereinbarung) vom 18. Februar 1993 (Stand 1. Dezember 2022)
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Art. 1 Zweck
1 Die Vereinbarung regelt die Anerkennung kantonaler Ausbildungsabschlüsse, die Führung einer Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung sowie eines Registers über Gesundheitsfachpersonen. *
2 Sie regelt in Anwendung nationalen und internationalen Rechts die Anerken - nung ausländischer Ausbildungsabschlüsse sowie die Umsetzung der Meldepflicht von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern. *
3 Sie fördert den freien Zugang zu weiterführenden Schulen und zur Berufsaus - übung. Sie hilft mit, die Qualität der Ausbildungen für die gesamte Schweiz sicher - zustellen.
4 Sie bildet die Grundlage für Vereinbarungen zwischen Bund und Kantonen ge - mäss Art. 16 Abs. 2 des Fachhochschulgesetzes des Bundes. *
Art. 2 Geltungsbereich
1 Die Vereinbarung gilt für alle Ausbildungen und Berufe, deren Regelung in die Zuständigkeit der Kantone fällt.
Art. 3 * Zusammenarbeit mit dem Bund
1 In den Bereichen, in denen sowohl der Bund wie die Kantone zuständig sind, sind gemeinsame Lösungen anzustreben.
1 Von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren und der Schwei - zerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren im Einver - nehmen mit der Konferenz der kantonalen Sozialdirektoren beschlossen am 18. Februar
1993, in Vollzug ab 1. Januar 1995. Beitritt des Kantons St.Gallen am 1. August 2006, sGS
230.3 ; in Vollzug ab 11. Mai 2007. Änderung vom 16. Juni 2005, in Vollzug ab 1. Januar
2008.
2 Die Zusammenarbeit mit dem Bund erfolgt insbesondere in den Bereichen: a) Anerkennung der Maturität (allgemeine Hochschulreife), b) Anerkennung der Fachmaturität im Besonderen und der Fachhochschulreife im Allgemeinen, c) Anerkennung der Lehrdiplome für Berufsfachschulen, d) Festlegung der Grundsätze für das Angebot an Diplomstudiengängen im Fachhochschulbereich und e) Mitsprache und Mitwirkung der Kantone in internationalen Angelegenheiten.
3 Die Zuständigkeit für den Abschluss von Vereinbarungen nach Art. 1 Abs. 4 liegt bei der Plenarversammlung der EDK. Im Bereich der Gesundheitsberufe ist die GDK in die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung einzubeziehen. *
Art. 4 Anerkennungsbehörde
1 Anerkennungsbehörde ist die EDK. Die GDK anerkennt Ausbildungsabschlüsse in ihrem Zuständigkeitsbereich, sofern nicht der Bund zuständig ist. *
2 Jeder Kanton, der der Vereinbarung beitritt, hat eine Stimme. Die übrigen Kantone haben beratende Stimme.
Art. 5 Vollzug der Vereinbarung
1 Die EDK vollzieht die Vereinbarung.
2 Sie arbeitet dabei zusammen mit dem Bund und mit der Schweizerischen Uni - versitätskonferenz in allen Fragen der universitären Ausbildungsabschlüsse. *
3 Die GDK vollzieht die Vereinbarung in ihrem Zuständigkeitsbereich. Sie kann den Vollzug an Dritte übertragen; in jedem Fall obliegt ihr die Oberaufsicht. *
Art. 6 Anerkennungsreglemente
1 Anerkennungsreglemente legen für einzelne Ausbildungsabschlüsse oder für Gruppen verwandter Ausbildungsabschlüsse insbesondere fest: a) * die Voraussetzungen der Anerkennung (Art. 7), b) * das Anerkennungsverfahren, c) * die Voraussetzungen für die Anerkennung ausländischer Ausbildungsab - schlüsse und d) * das Verfahren betreffend die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufs - qualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern.
2 Die Anerkennungsbehörde erlässt nach Anhören der unmittelbar beteiligten Berufsorganisationen und Berufsverbände das Anerkennungsreglement. Im Fall einer Delegation des Vollzugs nach Art. 5 Abs. 3 obliegt ihr die Genehmigung des Anerkennungsreglements. *
3 Das Anerkennungsreglement, bzw. dessen Genehmigung, bedarf der Zustim - mung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder der zuständigen Aner - kennungsbehörde.
Art. 7 Anerkennungsvoraussetzungen
1 Die Anerkennungsvoraussetzungen nennen die minimalen Anforderungen, de - nen ein Ausbildungsabschluss genügen muss. Schweizerische Ausbildungs- und Berufsstandards sowie allenfalls internationale Anforderungen sind dabei in ange - messener Weise zu berücksichtigen.
2 Die folgenden Anforderungen sind zwingend festzuhalten: a) die mit dem Abschluss ausgewiesene Qualifikation und b) das Prüfungsverfahren für diese Qualifikation.
3 Weitere Anforderungen können festgehalten werden, wie: a) die Dauer der Ausbildung, b) die Zulassungsvoraussetzungen zur Ausbildung, c) die Lehrgegenstände und d) die Qualifikation des Lehrpersonals.
Art. 8 Wirkungen der Anerkennung
1 Die Anerkennung weist aus, dass der Ausbildungsabschluss den in dieser Verein - barung und im betreffenden Anerkennungsreglement festgelegten Voraussetzun - gen entspricht.
2 Die Vereinbarungskantone gewähren den Inhabern und Inhaberinnen eines an - erkannten Ausbildungsabschlusses den gleichen Zugang zu kantonal reglementier - ten Berufen wie den entsprechend diplomierten Angehörigen des eigenen Kantons.
3 Die Vereinbarungskantone lassen Inhaber und Inhaberinnen eines anerkannten Ausbildungsabschlusses unter den gleichen Voraussetzungen zu weiterführenden Schulen zu wie entsprechend diplomierte Angehörige des eigenen Kantons. Vor - behalten bleiben die Aufnahmekapazität der Schulen und angemessene finanzielle Abgeltungen.
4 Inhaber und Inhaberinnen eines anerkannten Ausbildungsabschlusses sind be - rechtigt, einen entsprechenden geschützten Titel zu tragen, sofern das Anerken - nungsreglement dies ausdrücklich vorsieht.
Art. 9 Dokumentation, Publikation
1 Die EDK führt eine Dokumentation über die anerkannten Ausbildungsab - schlüsse.
2 Die Vereinbarungskantone verpflichten sich, die Anerkennungsreglemente in den amtlichen Publikationsorganen zu veröffentlichen.
Art. 10 * Rechtsschutz
1 Über die Anfechtung von Reglementen und Entscheiden der Anerkennungsbe - hörden durch einen Kanton und über andere Streitigkeiten zwischen den Kanto - nen entscheidet auf Klage hin das Bundesgericht gemäss Art. 120 des Bundesge - richtsgesetzes. *
2 Gegen Entscheide der Anerkennungsbehörden sowie gegen Entscheide betref - fend die Gebühren nach Art. 12 ter Abs. 8 kann von betroffenen Privaten binnen 30 Tagen seit Eröffnung bei einer vom Vorstand der jeweiligen Konferenz eingesetz - ten Rekurskommission schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden. Die Vorschriften des Verwaltungsgerichtsgesetzes
2 finden sinngemäss Anwen - dung. Entscheide der Rekurskommissionen können von den Anerkennungsbehör - den wie auch von den betroffenen Privaten gestützt auf die Art. 82 ff. des Bundes - gerichtsgesetzes
3 beim Bundesgericht mit Beschwerde angefochten werden. *
3 Der Vorstand der jeweiligen Konferenz regelt die Zusammensetzung und die Or - ganisation der Rekurskommission in einem Reglement.
Art. 11 Strafbestimmung
1 Wer einen im Sinne von Art. 8 Abs. 4 geschützten Titel führt, ohne über einen anerkannten Ausbildungsabschluss zu verfügen, oder wer einen Titel verwendet, der den Eindruck erweckt, er habe einen anerkannten Ausbildungsabschluss er - worben, wird mit Haft oder Busse bestraft. Fahrlässigkeit ist strafbar. Die Strafver - folgung obliegt den Kantonen. *
Art. 12 * Kosten und Gebühren *
1 Die Kosten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, werden unter Vorbehalt von Abs. 2, 3 und 4 von den Vereinbarungskantonen nach Massgabe der Einwohnerzahl getragen. *
2 Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichts - gesetz, VGG); SR 173.32 .
3 Bundesgesetz über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG); SR
173.110 .
2 Für das Ausstellen von Bescheinigungen über die nachträgliche gesamtschweize - rische Anerkennung eines kantonalen Diploms und von Bescheinigungen im Zu - sammenhang mit der Meldepflicht der Dienstleistungserbringerinnen und - erbringer sowie für die Erfassung der gemäss Art. 12 ter Abs. 5 notwendigen Daten und für die Erteilung von Auskünften aus dem Register der Gesundheitsfachper - sonen gemäss Art. 12 ter Abs. 8 können Gebühren in der Höhe von mindestens CHF 100.– bis höchstens CHF 1000.– erhoben werden. *
3 Für Entscheide und Beschwerdeentscheide betreffend * a) * die nachträgliche gesamtschweizerische Anerkennung eines kantonalen Di - ploms, b) * die Anerkennung ausländischer Ausbildungsabschlüsse, c) * die Meldepflicht für Dienstleistungserbringerinnen und -erbringer und d) * die Nachprüfung der beruflichen Qualifikationen der Dienstleistungserbrin - gerinnen und -erbringer können Gebühren in der Höhe von mindestens CHF 100.– bis höchstens CHF
3000.– erhoben werden.
4 Der Vorstand der jeweiligen Konferenz legt die einzelnen Entscheidgebühren in einem Gebührenreglement fest. Sie bemisst sich nach dem jeweiligen Zeit- und Arbeitsaufwand sowie nach dem öffentlichen Interesse an der jeweiligen Tätig - keit. *
Art. 12 bis
* Liste über Lehrpersonen ohne Unterrichtsberechtigung
1 Die EDK führt eine Liste über Lehrpersonen, denen im Rahmen eines kantonalen Entscheides die Unterrichtsberechtigung oder die Berufsausübungsbewilligung entzogen wurde. Die Kantone sind verpflichtet, die Personendaten gemäss Abs. 2 dem Generalsekretariat der EDK nach Rechtskraft des entsprechenden Entschei - des mitzuteilen.
2 Die Liste enthält den Namen der Lehrperson, das Datum des Diploms oder der Berufsausübungsbewilligung, das Datum der Entzugsverfügung, die Entzugsbe - hörde und die Dauer des Entzugs gegebenenfalls das Datum des Entzugs des Lehr - diploms. Kantonale und kommunale Behörden im Bildungsbereich erhalten auf schriftliche Anfrage hin Auskunft über eine allfällige Eintragung, wenn sie ein be - rechtigtes Interesse nachweisen und sich die Anfrage auf eine bestimmte Person bezieht.
3 Den betroffenen Lehrpersonen wird vom Eintrag und von der Löschung des Ein - trags Kenntnis gegeben. Das Einsichtsrecht der betroffenen Lehrperson ist jeder - zeit gewährleistet.
4 Nach Ablauf der Entzugsdauer, bei Wiedererteilung der Unterrichtsberechtigung oder nach Vollendung des 70. Altersjahrs wird der Eintrag gelöscht.
5 Betroffene Lehrpersonen können sich gemäss den Listeneintrag innert 30 Tagen seit Zustellung des Eintragungsbescheides bei der Rekurskommission nach
Art. 10 Abs. 2 schriftlich und begründet beschweren. *
6 Im Übrigen finden die Grundsätze des Datenschutzrechtes des Kantons Bern sinngemäss Anwendung.
Art. 12 ter
* Register über Gesundheitsfachpersonen
1 Die GDK führt ein Register über die Inhaberinnen und Inhaber von inländi - schen, im Anhang zu dieser Vereinbarung aufgeführten nichtuniversitären Ausbil - dungsabschlüssen in Gesundheitsberufen sowie die Inhaberinnen und Inhaber entsprechender als gleichwertig anerkannter ausländischer Ausbildungsab - schlüsse. Das Register erfasst ausserdem Personen, die sich nach dem BGMD
4 ge - meldet haben und über den Abschluss in einem Beruf gemäss Anhang verfügen. *
2 Die GDK kann die Führung des Registers an Dritte delegieren. *
3 Der Vorstand der GDK passt den Anhang jeweils dem neuesten Stand an. *
4 Das Register dient dem Schutz und der Information von Patientinnen und Pati - enten, der Information von in- und ausländischen Stellen, der Qualitätssicherung sowie zu statistischen Zwecken. Es dient ausserdem der Vereinfachung der für die Erteilung der Berufsausübungsbewilligungen notwendigen Abläufe. *
5 Das Register enthält die Daten, die zur Erreichung des Zwecks nach Abs. 4 benö - tigt werden. Dazu gehören auch die in Abs. 7 Satz 2 genannten besonders schüt - zenswerten Personendaten. Im Register wird ebenfalls die Versichertennummer gemäss Art. 50e Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946
5 über die Al - ters- und Hinterlassenenversicherung zur eindeutigen Identifizierung der im Re - gister aufgeführten Personen sowie der Aktualisierung der Personendaten syste - matisch verwendet. Der Vorstand der GDK erlässt nähere Bestimmungen. *
4 Bundesgesetz über die Meldepflicht und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen von Dienstleistungserbringerinnen und -erbringern in reglementierten Berufen (BGMD).
5 SR 831.10 .
6 Die für die Erteilung von inländischen und die für die Anerkennung von auslän - dischen Ausbildungsabschlüssen zuständigen Stellen teilen der registerführenden Stelle unverzüglich jeden erteilten bzw. anerkannten Ausbildungsabschluss mit. Die zuständigen kantonalen Behörden teilen der registerführenden Stelle unver - züglich die Erteilung, die Verweigerung, den Entzug und jede Änderung der Be - willigung zur Berufsausübung, namentlich jede Einschränkung der Berufsaus - übung, jede andere aufsichtsrechtliche Massnahme sowie die Personen mit, die sich nach dem BGMD gemeldet haben und ihre Tätigkeit ausüben dürfen. Die in Abs. 1 genannten Personen liefern der registerführenden Stelle alle im Sinne des Abs. 5 erforderlichen Daten, soweit sie über diese verfügen und nicht andere Stel - len zur Datenlieferung verpflichtet sind. *
7 Die im Register enthaltenen Daten werden durch ein Abrufverfahren bekannt ge - geben. Gründe für den Entzug beziehungsweise die Verweigerung der Berufsaus - übungsbewilligungen sowie Daten zu aufgehobenen Einschränkungen und zu anderen aufsichtsrechtlichen Massnahmen stehen nur den für die Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen sowie den für die Aufsicht zuständigen Behörden zur Verfügung. Die Versichertennummer steht nur der registerführenden Stelle sowie den für die Erteilung von Berufsausübungsbewilligungen zuständigen Be - hörden zur Verfügung. Alle anderen Daten sind öffentlich zugänglich. *
8 Für die Erfassung der nach Abs. 5 notwendigen Daten werden bei den in Abs. 1 genannten Personen, für die Erteilung von Auskünften an Private und ausserkan - tonale Stellen von den Auskunftsersuchenden Gebühren gemäss Art. 12 erhoben. *
9 Alle Einträge zu einer Person werden aus dem Register entfernt, sobald eine Be - hörde deren Ableben meldet. Die Daten können danach in anonymisierter Form für statistische Zwecke verwendet werden. Der Eintrag von Verwarnungen, Ver - weisen und Bussen wird fünf Jahre nach ihrer Anordnung, der Eintrag von Ein - schränkungen der Bewilligung fünf Jahre nach deren Aufhebung entfernt. Beim Eintrag eines befristeten Berufsausübungsverbotes wird zehn Jahre nach seiner Aufhebung im Register der Vermerk «gelöscht» angebracht. *
10 Das Einsichtsrecht der betroffenen Gesundheitsfachpersonen ist jederzeit gewährleistet. *
11 Im Übrigen finden die Grundsätze des Datenschutzrechtes des Kantons Bern sinngemäss Anwendung. *
Art. 13 Beitritt / Kündigung
1 Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren gegenüber erklärt. Dieser teilt die Beitrittserklärung dem Bundesrat mit.
2 Die Vereinbarung kann je auf Ende eines Kalenderjahres, unter Beachtung einer Frist von drei Jahren, gekündigt werden.
Art. 14 Inkrafttreten
1 Der Vorstand der Erziehungsdirektorenkonferenz setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr mindestens 17 Kantone beigetreten sind und wenn sie vom Bund genehmigt worden ist.
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 42-114 18.02.1993 01.01.1995
Art. 1, Abs. 1 geändert - 16.06.2005 01.01.2008
Art. 1, Abs. 2 geändert - 16.06.2005 01.01.2008
Art. 1, Abs. 2 geändert - 21.11.2013 01.01.2017
Art. 1, Abs. 4 geändert - 16.06.2005 01.01.2008
Art. 3 geändert - 16.06.2005 01.01.2008
Art. 3, Abs. 3 geändert - 21.11.2013 01.01.2017
Art. 4, Abs. 1 geändert - 16.06.2005 01.01.2008
Art. 5, Abs. 2 geändert - 16.06.2005 01.01.2008
Art. 5, Abs. 3 geändert - 16.06.2005 01.01.2008
Art. 6, Abs. 1, a) geändert - 21.11.2013 01.01.2017
Art. 6, Abs. 1, b) geändert - 21.11.2013 01.01.2017
Art. 6, Abs. 1, c) geändert - 21.11.2013 01.01.2017
Art. 6, Abs. 1, d) eingefügt - 21.11.2013 01.01.2017
Art. 6, Abs. 2 geändert - 21.11.2013 01.01.2017
Art. 10 geändert - 16.06.2005 01.01.2008
Art. 10, Abs. 1 geändert - 21.11.2013 01.01.2017
Art. 10, Abs. 2 geändert - 21.11.2013 01.01.2017
Art. 11, Abs. 1 geändert - 21.11.2013 01.01.2017
Art. 12 geändert - 16.06.2005 01.01.2008
Art. 12 Artikeltitel ge -
ändert - 21.11.2013 01.01.2017
Art. 12, Abs. 1 geändert - 21.11.2013 01.01.2017
Art. 12, Abs. 2 geändert - 21.11.2013 01.01.2017
Art. 12, Abs. 3 geändert - 21.11.2013 01.01.2017
Art. 12, Abs. 3, a) eingefügt - 21.11.2013 01.01.2017
Art. 12, Abs. 3, b) eingefügt - 21.11.2013 01.01.2017
Art. 12, Abs. 3, c) eingefügt - 21.11.2013 01.01.2017
Art. 12, Abs. 3, d) eingefügt - 21.11.2013 01.01.2017
Art. 12, Abs. 4 eingefügt - 21.11.2013 01.01.2017
Art. 12 bis
geändert - 16.06.2005 01.01.2008
Art. 12 bis
, Abs. 5 geändert - 21.11.2013 01.01.2017
Art. 12 ter
geändert - 16.06.2005 01.01.2008
Art. 12 ter
, Abs. 1 geändert - 21.11.2013 01.01.2017
Art. 12 ter
, Abs. 2 geändert - 21.11.2013 01.01.2017
Art. 12 ter
, Abs. 3 geändert - 21.11.2013 01.01.2017
Art. 12 ter
, Abs. 4 geändert - 21.11.2013 01.01.2017
Art. 12 ter
, Abs. 5 geändert - 21.11.2013 01.01.2017
Art. 12 ter
, Abs. 6 geändert - 21.11.2013 01.01.2017
Art. 12 ter
, Abs. 7 geändert - 21.11.2013 01.01.2017
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Art. 12 ter
, Abs. 8 geändert - 21.11.2013 01.01.2017
Art. 12 ter
, Abs. 9 geändert - 21.11.2013 01.01.2017
Art. 12 ter
, Abs. 10 geändert - 21.11.2013 01.01.2017
Art. 12 ter
, Abs. 11 eingefügt - 21.11.2013 01.01.2017 Anhang 1 Inhalt geändert --- 09.04.2015 01.05.2015 Anhang 1 Inhalt geändert ---- 22.10.2015 01.11.2015 Anhang 1 Inhalt geändert -- 24.11.2022 01.12.2022 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
18.02.1993 01.01.1995 Erlass Grunderlass 42-114
16.06.2005 01.01.2008 Art. 1, Abs. 1 geändert -
16.06.2005 01.01.2008 Art. 1, Abs. 2 geändert -
16.06.2005 01.01.2008 Art. 1, Abs. 4 geändert -
16.06.2005 01.01.2008 Art. 3 geändert -
16.06.2005 01.01.2008 Art. 4, Abs. 1 geändert -
16.06.2005 01.01.2008 Art. 5, Abs. 2 geändert -
16.06.2005 01.01.2008 Art. 5, Abs. 3 geändert -
16.06.2005 01.01.2008 Art. 10 geändert -
16.06.2005 01.01.2008 Art. 12 geändert -
16.06.2005 01.01.2008 Art. 12 bis geändert -
16.06.2005 01.01.2008 Art. 12 ter geändert -
21.11.2013 01.01.2017 Art. 1, Abs. 2 geändert -
21.11.2013 01.01.2017 Art. 3, Abs. 3 geändert -
21.11.2013 01.01.2017 Art. 6, Abs. 1, a) geändert -
21.11.2013 01.01.2017 Art. 6, Abs. 1, b) geändert -
21.11.2013 01.01.2017 Art. 6, Abs. 1, c) geändert -
21.11.2013 01.01.2017 Art. 6, Abs. 1, d) eingefügt -
21.11.2013 01.01.2017 Art. 6, Abs. 2 geändert -
21.11.2013 01.01.2017 Art. 10, Abs. 1 geändert -
21.11.2013 01.01.2017 Art. 10, Abs. 2 geändert -
21.11.2013 01.01.2017 Art. 11, Abs. 1 geändert -
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12 Artikeltitel ge - ändert -
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12, Abs. 1 geändert -
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12, Abs. 2 geändert -
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12, Abs. 3 geändert -
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12, Abs. 3, a) eingefügt -
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12, Abs. 3, b) eingefügt -
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12, Abs. 3, c) eingefügt -
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12, Abs. 3, d) eingefügt -
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12, Abs. 4 eingefügt -
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12 bis , Abs. 5 geändert -
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12 ter , Abs. 1 geändert -
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12 ter , Abs. 2 geändert -
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12 ter , Abs. 3 geändert -
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12 ter , Abs. 4 geändert -
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12 ter , Abs. 5 geändert -
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12 ter , Abs. 6 geändert -
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12 ter , Abs. 7 geändert -
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12 ter , Abs. 8 geändert -
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12 ter , Abs. 9 geändert -
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12 ter , Abs. 10 geändert -
21.11.2013 01.01.2017 Art. 12 ter , Abs. 11 eingefügt -
09.04.2015 01.05.2015 Anhang 1 Inhalt geändert ---
22.10.2015 01.11.2015 Anhang 1 Inhalt geändert ----
24.11.2022 01.12.2022 Anhang 1 Inhalt geändert --
Anhang
1 Anhang gemäss Artikel 12 ter Absatz 1 IKV – Osteopathin und Osteopath mit interkantonalem Diplom GDK – Dipl. Logopäde/-pädin (EDK) – Master of Science FH in Ergotherapie – Master of Science FH in Ernährung und Diätetik – Master of Science FH in Hebamme – Master of Science FH in Physiotherapie – Master of Science FH in Pflege / Master of Science in Nursing – Augenoptikerin und Augenoptiker HFP – Naturheilpraktikerin und Naturheilpraktiker mit eidgenössischem Diplom – Aktivierungsfachfrau und Aktivierungsfachmann HF – Biomedizinische Analytikerin und biomedizinischer Analytiker HF – Dentalhygienikerin und Dentalhygieniker HF – Drogistin und Drogist HF – Radiologiefachfrau und Radiologiefachmann HF – Bachelor of Science HES-SO en technique en radiologie médicale – Fachfrau und Fachmann Operationstechnik HF – Orthoptistin und Orthoptist HF – Podologin und Podologe HF – Rettungssanitäterin und Rettungssanitäter HF – Augenoptikerin und Augenoptiker EFZ mit kantonaler Berufsausübungs- bewilligung – Podologin und Podologe EFZ mit kantonaler Berufsausübungsbewilligung – Medizinische Masseurin und medizinischer Masseur mit eidg. Fachausweis Das Register über Gesundheitsfachpersonen gemäss Art. 12 ter IKV umfasst zudem Angaben zu Personen mit Ausbildungsabschlüssen gemäss Art. 8 bis 14 der Gesund - heitsberufeanerkennungsverordnung (SR 811.214), die über keine Berufsausübungs - bewilligung verfügen.
1 Geändert durch Beschluss der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirek-
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