Verordnung über die Ausübung der medizinischen Berufe (312.0)
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Verordnung über die Ausübung der medizinischen Berufe

Verordnung über die Ausübung der medizinischen Berufe vom 21. Juni 2011 (Stand 1. März 2023) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (Medi - zinalberufegesetz, MedBG) vom 23. Juni 2006
1 sowie gestützt auf Art. 44 Abs. 3 des Gesundheitsgesetzes vom 28. Juni 1979
2 als Verordnung:
3 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieser Erlass regelt: a) die Ausübung der medizinischen Berufe; b) die Berufspflichten; c) die Bewilligung für Stellvertretung und Assistenz; d) die Übertragung von Befugnissen auf:
1. die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt;
2. die Kantonszahnärztin oder den Kantonszahnarzt;
3. die Kantonsapothekerin oder den Kantonsapotheker;
4. die Kantonstierärztin oder den Kantonstierarzt.

Art. 2 Vollzugsbehörde

1 Das Gesundheitsdepartement ist Vollzugsbehörde, soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt.
1 SR 811.11 .
2 sGS 311.1 .
3 Abgekürzt VMB. Im Amtsblatt veröffentlicht am 8. August 2011, ABl 2011, 1981 ff.; in Vollzug ab 1. September 2011.
2 Es ist insbesondere befugt, unangemeldete Kontrollen und Inspektionen durch - zuführen oder durchführen zu lassen, Beweismittel zu erheben, unbefugte Praxen zu schliessen sowie die Beseitigung unerlaubter Behandlungs- und Auskündungs - mittel zu veranlassen.
3 Den Beauftragten der Vollzugsbehörde wird der unbeschränkte Zutritt zu den Praxis- und Geschäftsräumen gewährt.

Art. 3 Medizinische Berufe

a) Arten
1 Medizinische Berufe üben aus: a) Ärztinnen und Ärzte; b) Zahnärztinnen und Zahnärzte; c) Chiropraktorinnen und Chiropraktoren; d) Apothekerinnen und Apotheker; e) Tierärztinnen und Tierärzte.
2 Wer einen medizinischen Beruf ausübt, ist Medizinalperson.

Art. 4 b) Berufsausübung

1 Wer einen medizinischen Beruf: a) im eigenen Namen und auf eigene Rechnung ausübt, ist selbständig tätig; b) im Namen und auf Rechnung einer Drittperson ausübt, ist unselbständig tä - tig.
2 Unter Aufsicht tätig ist, wer unter fachlicher Verantwortung und Aufsicht einer Person handelt, welche die Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung im entsprechenden Fachbereich erfüllt. II. Bewilligung (2.)

Art. 5 Bewilligungspflicht

a) Grundsatz
1 Wer einen medizinischen Beruf ausübt, bedarf der Bewilligung.
4
2 Bewilligungen können mit Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumli - cher Art sowie mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
4 Art. 44 GesG, sGS 311.1 .

Art. 6 b) Ausnahme

1 Keiner Bewilligung bedarf, wer: a) in öffentlichen Einrichtungen tätig ist; b) * in Einrichtungen nach Art. 5 der Verordnung über den Betrieb privater Ein - richtungen der Gesundheitspflege vom 21. Juni 2011
5 tätig ist; c) * die klinische Ausbildung als Teil der universitären Ausbildung absolviert.
2 Die Voraussetzungen nach Art. 26 Abs. 1 und 2 dieses Erlasses gelten auch für ordentliche Assistenzen, die nach Abs. 1 dieser Bestimmung von der Bewilligungs - pflicht ausgenommen sind. *
3 Die Ausnahmen von der Bewilligungspflicht gelten nicht für die ausserordentli - che Assistenz nach Art. 26a dieses Erlasses. *

Art. 7 Gesuch

1 Das Gesuch um Erteilung der Bewilligung ist der Vollzugsbehörde einzureichen.
2 Es enthält alle Angaben, die für die Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen be - nötigt werden. * a) * ... b) * ... c) * ... d) * ... e) * ...
3 Die Vollzugsbehörde stellt im Internet Gesuchsformulare zur Verfügung, mit de - nen die regelmässig benötigten Angaben je Medizinalberuf erfragt werden. Sie kann weitere Unterlagen verlangen, insbesondere Nachweise über eine gute ge - sundheitliche Verfassung und ausreichende Sprachkenntnisse. *

Art. 8 Zeitlich begrenzte Tätigkeit

1 Wer eine ausserkantonale oder ausländische Bewilligung zur Berufsausübung besitzt und den Beruf nach Art. 35 des Bundesgesetzes über die universitären Me - dizinalberufe (Medizinalberufegesetz, MedBG) vom 23. Juni 2006
6 während höchstens 90 Arbeitstagen je Kalenderjahr im Kanton St.Gallen selbständig auszu - üben beabsichtigt, erstattet der Volllzugsbehörde rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich Meldung.
2
... *
5 sGS 325.11 .
6 SR 811.11
3 Die Vollzugsbehörde bescheinigt das Vorliegen der Voraussetzungen für die zeit - lich begrenzte selbständige Berufsausübung.

Art. 9 Berufsausübung nach vollendetem 70. Altersjahr

1 Wer das 70. Altersjahr vollendet hat und den medizinischen Beruf weiterhin aus - üben möchte, reicht der Vollzugsbehörde bei Erreichen der Altersgrenze und da - nach alle drei Jahre einen durch eine Amtsärztin oder einen Amtsarzt erstellten Nachweis der physischen und psychischen Gesundheit ein.

Art. 10 Mitteilungspflicht

1 Wer seine berufliche Tätigkeit aufnimmt, verlegt oder aufgibt, teilt die Änderung innert 30 Tagen nach deren Eintritt der Vollzugsbehörde mit. III. Berufsausübung (3.)
1. Allgemeine Bestimmungen (3.1.)

Art. 11 Grundsatz

1 Wer einen medizinischen Beruf ausübt: a) hält sich an die anerkannten Grundsätze des Berufs und der Ethik; b) beachtet die berufsspezifischen Sorgfaltspflichten; c) handelt nach den Regeln der Fachkunde.

Art. 12 Auskündungen

1 Auskündungen einschliesslich der Verwendung akademischer Titel weisen kei - nen rechtswidrigen Inhalt auf, sind nicht aufdringlich und geben zu keinen Täu - schungen Anlass.
2 Die Verwendung von Bezeichnungen, die auf die Mitgliedschaft in einer Standes - organisation hinweisen, setzt eine bestehende Mitgliedschaft voraus.

Art. 13 Notfalldienst

1 Wer einen medizinischen Beruf ausübt, beteiligt sich am Notfalldienst ihrer oder seiner Standesorganisation.
2 Die Standesorganisation regelt den Notfalldienst durch Reglement und legt die - ses der Vollzugsbehörde zur Kenntnis vor.

Art. 14 Krankengeschichte

a) Führung
1 Ärztin und Arzt, Zahnärztin und Zahnarzt sowie Chiropraktorin und Chiroprak - tor führen über ihre Patientinnen und Patienten eine Krankengeschichte.
2 Die Krankengeschichte gibt Auskunft über Diagnose, Behandlung und verord - nete Heilmittel.

Art. 15 b) Aufbewahrung

1 Die Krankengeschichte wird während wenigstens zehn Jahren aufbewahrt.
2 Die Vollzugsbehörde kann in begründeten Fällen die amtliche Aufbewahrung verfügen.
3 Die Medizinalperson trägt die Kosten der amtlichen Aufbewahrung.
2. Besondere Bestimmungen (3.2.) a) Ärztin und Arzt (3.2.1.)

Art. 16 Gutachten und Untersuchungen

1 Ärztin und Arzt lehnen den Auftrag einer Behörde zur Ausarbeitung von Gut - achten und zur Durchführung von Untersuchungen ausschliesslich aus wichtigen Gründen ab.

Art. 17 Meldepflicht

1 Ärztin und Arzt melden unverzüglich:
7 a) der Polizei aussergewöhnliche Todesfälle; b) der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt:
1. übertragbare Krankheiten nach den Bestimmungen der eidgenössischen Verordnung über die Meldung übertragbarer Krankheiten des Menschen (Melde-Verordnung) vom 13. Januar 1999;
8
2. weitere Feststellungen von besonderem gesundheitspolizeilichem Inter - esse.
7 SR 818.141.1 .
8 SR 818.141.1 .
b)Zahnärztin und Zahnarzt (3.2.2.)

Art. 18 Allgemeinnarkosen

1 Zahnärztin und Zahnarzt ziehen für Allgemeinnarkosen eine Ärztin oder einen Arzt bei. c) Chiropraktorin und Chiropraktor (3.2.3.)

Art. 19 Aufhebung der Schweigepflicht

1 Die Vollzugsbehörde erteilt die Entbindung von der Schweigepflicht. Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937
9 wird sachgemäss angewendet. d) Apothekerin und Apotheker (3.2.4.)

Art. 20 Berufsausübung

1 Die Berufsausübung der Apothekerin und des Apothekers richtet sich nach den Bestimmungen der Heilmittelverordnung vom 21. Juni 2011.
10 IV. Stellvertretung und Assistenz (4.)
1. Tätigkeit (4.1.)

Art. 21 Stellvertretung

1 Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter übt die gleiche fachliche Verantwort - lichkeit aus wie die vertretene Medizinalperson.

Art. 22 Assistenz

1 Die Assistentin oder der Assistent steht unter der fachlichen Verantwortung und Aufsicht der Medizinalperson, welche die Voraussetzung zur selbständigen Be - rufsausübung erfüllt.
2 Die aufsichtspflichtige Medizinalperson überträgt ausschliesslich Verrichtungen, zu deren Ausführung sie selbst berechtigt ist und die nicht ihre persönliche Be - rufsausübung erfordern.
9 SR 311.0 .
10 sGS 314.3 .
3 Sie überwacht die Assistenztätigkeit und stellt sicher, dass die Assistentin oder der Assistent die übertragenen Aufgaben beherrscht.
2. Bewilligung (4.2.)

Art. 23 Grundsatz

1 Wer einen medizinischen Beruf ausübt und eine Stellvertreterin oder einen Stell - vertreter oder eine Assistentin oder einen Assistenten beschäftigt, bedarf der Be - willigung, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.

Art. 24 Zuständigkeit

1 Die Bewilligung erteilt: a) die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt für Stellvertretung und Assistenz von Ärztinnen und Ärzten sowie Chiropraktorinnen und Chiropraktoren; b) die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker für Stellvertretung von Apothekerinnen und Apothekern; c) die Kantonszahnärztin oder der Kantonszahnarzt für Stellvertretung und Assistenz von Zahnärztinnen und Zahnärzten; d) die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt für Stellvertretung und Assistenz von Tierärztinnen und Tierärzten.

Art. 25 Voraussetzungen

a) Stellvertretung
1 Medizinalpersonen wird die Bewilligung für die Stellvertretung erteilt, wenn die Stellvertreterin oder der Stellvertreter die Voraussetzungen für die selbständige Berufsausübung erfüllt.
2 Der Tierärztin oder dem Tierarzt wird die Bewilligung für die Stellvertretung er - teilt, wenn die Stellvertreterin oder der Stellvertreter ein eidgenössisches oder eid - genössisch anerkanntes Diplom besitzt.

Art. 26 b) ordentliche Assistenz *

1 Der Ärztin und dem Arzt sowie der Chiropraktorin und dem Chiropraktor wird die Bewilligung für die ordentliche Assistenz erteilt, wenn die Assistentin oder der Assistent ein eidgenössisches oder eidgenössisch anerkanntes Diplom besitzt und sich im entsprechenden Fachbereich in Weiterbildung befindet. *
2 Der Zahnärztin und dem Zahnarzt sowie der Tierärztin und dem Tierarzt wird die Bewilligung für die ordentliche Assistenz erteilt, wenn die Assistentin oder der Assistent ein eidgenössisches oder eidgenössisch anerkanntes Diplom besitzt. *
3 Die Bewilligung wird befristet.
4 Für jede Vollzeitstelle werden höchstens 400 Stellenprozente ordentliche Assistenz bewilligt. Vorbehalten bleiben Einschränkungen aufgrund der Bundes - gesetzgebung über die Krankenversicherung.
11 *

Art. 26a * c) ausserordentliche Assistenz

1 Die ausserordentliche Assistenz dient der direkten Zulassung zur eidgenössi - schen Prüfung in Humanmedizin nach den Richtlinien der eidgenössischen Medi - zinalberufekommission
12 für Personen, die keinen schweizerischen Studienab - schluss in Humanmedizin haben.
2 Einer Person, die als Ärztin oder Arzt im Register nach Art. 51 des Bundesgeset - zes über die universitären Medizinalberufe vom 23. Juni 2006
13 eingetragen ist, aber kein eidgenössisches oder eidgenössisch anerkanntes Diplom besitzt, kann die Bewilligung für eine ausserordentliche Assistenz erteilt werden.
3 Die ausserordentliche Assistenz wird auf die Dauer der klinischen Tätigkeit be - schränkt, die für die Zulassung nach Abs. 1 dieser Bestimmung erforderlich ist. Der geplante Beschäftigungsgrad wird berücksichtigt.

Art. 27 Verweigerung und Entzug

1 Die Bewilligung für die Stellvertretung und für die Assistenz kann verweigert oder entzogen werden, wenn wiederholt oder in schwerer Weise Aufsichtspflich - ten gegenüber Assistentinnen und Assistenten verletzt werden oder gegen Vor - schriften dieser Verordnung oder übergeordneter Erlasse verstossen wird. V. Schlussbestimmungen (5.)
Art. 28
14
Art. 29
15
Art. 30
16
Art. 31
17
11 SR 832.1 .
12 Art. 49 f. MedBG.
13 SR 811.11 ; abgekürzt MedBG.
14 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
15 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
16 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
17 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
Art. 32
18
Art. 33
19
Art. 34
20
Art. 35
21
Art. 36
22
Art. 37
23

Art. 38 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Die Verordnung über die Ausübung der medizinischen Berufe vom 10. Novem - ber 1981
24 wird aufgehoben.

Art. 39 Übergangsbestimmung

1 Die vor Vollzugsbeginn dieses Erlasses erteilten Bewilligungen gelten bis zu de - ren Ablauf.

Art. 40 Vollzugsbeginn

1 Dieser Erlass wird ab 1. September 2011 angewendet.
18 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
19 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
20 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
21 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
22 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
23 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
24 nGS 27–49 (sGS 312.0).
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 46–90 21.06.2011 01.09.2011

Art. 6, Abs. 1, b) geändert 2022-077 20.12.2022 01.03.2023

Art. 6, Abs. 1, c) eingefügt 2022-077 20.12.2022 01.03.2023

Art. 6, Abs. 2 eingefügt 2022-077 20.12.2022 01.03.2023

Art. 6, Abs. 3 eingefügt 2022-077 20.12.2022 01.03.2023

Art. 7, Abs. 2 geändert 2021-042 11.05.2021 01.06.2021

Art. 7, Abs. 2, a) aufgehoben 2021-042 11.05.2021 01.06.2021

Art. 7, Abs. 2, b) aufgehoben 2021-042 11.05.2021 01.06.2021

Art. 7, Abs. 2, c) aufgehoben 2021-042 11.05.2021 01.06.2021

Art. 7, Abs. 2, d) aufgehoben 2021-042 11.05.2021 01.06.2021

Art. 7, Abs. 2, e) aufgehoben 2021-042 11.05.2021 01.06.2021

Art. 7, Abs. 3 geändert 2021-042 11.05.2021 01.06.2021

Art. 8, Abs. 2 aufgehoben 2021-042 11.05.2021 01.06.2021

Art. 26 Artikeltitel ge -

ändert
2022-077 20.12.2022 01.03.2023

Art. 26, Abs. 1 geändert 2022-077 20.12.2022 01.03.2023

Art. 26, Abs. 2 geändert 2022-077 20.12.2022 01.03.2023

Art. 26, Abs. 4 geändert 2022-077 20.12.2022 01.03.2023

Art. 26a eingefügt 2022-077 20.12.2022 01.03.2023

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
21.06.2011 01.09.2011 Erlass Grunderlass 46–90
11.05.2021 01.06.2021 Art. 7, Abs. 2 geändert 2021-042
11.05.2021 01.06.2021 Art. 7, Abs. 2, a) aufgehoben 2021-042
11.05.2021 01.06.2021 Art. 7, Abs. 2, b) aufgehoben 2021-042
11.05.2021 01.06.2021 Art. 7, Abs. 2, c) aufgehoben 2021-042
11.05.2021 01.06.2021 Art. 7, Abs. 2, d) aufgehoben 2021-042
11.05.2021 01.06.2021 Art. 7, Abs. 2, e) aufgehoben 2021-042
11.05.2021 01.06.2021 Art. 7, Abs. 3 geändert 2021-042
11.05.2021 01.06.2021 Art. 8, Abs. 2 aufgehoben 2021-042
20.12.2022 01.03.2023 Art. 6, Abs. 1, c) eingefügt 2022-077
20.12.2022 01.03.2023 Art. 6, Abs. 2 eingefügt 2022-077
20.12.2022 01.03.2023 Art. 6, Abs. 3 eingefügt 2022-077
20.12.2022 01.03.2023 Art. 26 Artikeltitel ge - ändert
2022-077
20.12.2022 01.03.2023 Art. 26, Abs. 1 geändert 2022-077
20.12.2022 01.03.2023 Art. 26, Abs. 2 geändert 2022-077
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
20.12.2022 01.03.2023 Art. 26, Abs. 4 geändert 2022-077
20.12.2022 01.03.2023 Art. 26a eingefügt 2022-077
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