Verordnung betreffend das kantonale Einigungsamt (821.401)
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Verordnung betreffend das kantonale Einigungsamt

1 onale Einigungsamt
1) , Arbeitsverhältnis sowie über eit zur Mitwirkung bei der Begut- , deren Allgemeinverbindlich-
7) . 8)
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2 Schaffhauser Rechtsbuch 1997 denten ein Einigungsverfahren durchgeführt werden, entweder vor dem Präsidenten oder vor dem Einigungsamt.
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3 Das Einigungsamt behandelt auch Streitigkeiten anderer Natur, wenn es von beiden Parteien hierfür angerufen wird. In diesem Fall haben vom Einigungsamt erzielte Vergleiche und ausgefällte Schiedssprüche rechtsverbindliche Kraft.
§ 3
1 Errichten mehrere Betriebsi nhaber derselben Industrie und ihre Arbeiter oder deren Verbände eine private Einigungsstelle, so tritt diese für die Beteiligten an Stelle des amtlichen Einigungsamtes in Tätigkeit.
2 Organisation und Verfahren der privaten Einigungsstellen werden von den Parteien selber festgesetzt.
3 Die Errichtung privater Einigungsstellen ist dem Regierungsrat zuhanden des kantonalen Einigungsamtes anzuzeigen.
4 Jede private Einigungsstelle hat dem kantonalen Einigungsamt unverzüglich die Anhandnahme und die Erledigung einer Kollektiv- streitigkeit zu melden, unter Beilage der von ihr getroffenen Abma- chung im Original oder in beglaubigter Abschrift.
§ 4
1 Vom Ausbruch von Kollektivstreitigkeiten, welche sich über die Grenzen des Kantons Schaffhausen hinaus erstrecken, haben die im Kanton wohnenden Beteiligten dem Regierungsrat Kenntnis zu geben.
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....
3) Organisation
§ 5
1 Das Einigungsamt besteht aus ei nem neutralen Vorsitzenden, je zwei Beisitzern aus Kreisen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer und der Kanzlei. Die Kanzlei wi rd durch das Arbeitsamt geführt. 8)
2
...
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3 Die Wahl der Mitglieder des Einigungsamtes und deren Stellver- tretung erfolgt durch den Regierungsrat je für eine Amtsdauer. Für den Vorsitzenden wird eine Stellvertretung, für die Beisitzer werden je zwei Stellvertretungen gewählt.
8)
3
8) beitgeber und Arbeitnehmer als
8)
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§ 12 Der Ausbruch einer Kollektivstreitigkeit ist dem Präsidenten des

Einigungsamtes umgehend unter genauer Angabe der Parteien und des Streitgegenstandes anzuzeigen, sobald direkte Verständi- gungsversuche unter den Parteien oder die Bemühungen einer vereinbarten freiwilligen, beruflichen Einigungsstelle gescheitert sind.
§ 13
1 Die Pflicht zur Anzeige liegt den Beteiligten ob, bei Berufsverbän- den deren Vorstand.
2 Überdies sind auch der Gemeinderat des Ortes, an dem die Kol- lektivstreitigkeit ausgebrochen ist, und das Arbeitsamt zur Anzeige verpflichtet.
§ 14
1 Die Aufgabe des Einigungsamtes besteht zunächst in der Herbei- führung einer Verständigung der Parteien. Kommt diese nicht zu- stande, so fällt das Einigungsam t im schiedsgerichtlichen Verfah- ren auf Verlangen beider Parteien einen rechtsverbindlichen Schiedsspruch.
2 In wichtigen Fällen kann der Regierungsrat im Interesse der öf- fentlichen Aufklärung über den Sachverhalt einen gutachtlichen Entscheid des Einigungsamtes verlangen, wenn keine oder nur ei- ne Partei sich dem Schiedsspruch unterziehen will.

§ 15 Das Einigungsamt handelt im R ahmen dieser Verordnung nach

freiem Ermessen. Es ist nicht an die Parteibegehren gebunden. Das Verfahren soll so rasch und einfach sein, als es die Sachlage gestattet.

§ 16 Der Vorsitzende des Einigungsamtes kann den Parteien sofort

nach Eingang der Anzeige eine kurze Frist ansetzen zur allfälligen Ergänzung der Anzeige über Parteien, Forderungen und Anerbie- ten und zur Bezeichnung der mit den nötigen Vollmachten und In- struktionen versehenen Parteivertreter. Der Vorsitzende bestimmt die Zahl der Parteivertreter.
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.
8) lche gegen Beisitzer der Vor-
12) . 8)
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§ 21
1 Die Verhandlungen sind nur öffentlich, wenn das Einigungsamt auf Verlangen beider Parteien oder sonst aus wichtigen Gründen vollständige oder beschränkte Öffentlichkeit beschliesst.
2 Über den Stand der Verhandlungen kann das Einigungsamt nach Tunlichkeit eine öffentliche Bekanntmachung erlassen.
3 Sonderbesprechungen mit den Vertretern einer Partei sind zuläs- sig.
§ 22
8) Die Mitglieder des Einigungsamtes und die Kanzlei, ebenso die Beisitzer haben die Verhältnisse, welche in den nicht öffentlichen Verhandlungen oder aus der Einsicht der Akten oder Urkunden zu ihrer Kenntnis gelangen, als Amtsgeheimnis zu behandeln.
§ 23
1 Das Einigungsamt wird, sofern es ihm zweckdienlich erscheint oder beide Parteien es wünschen, nach Abschluss der Parteiver- handlungen und der Erhebungen in geheimer Sitzung den Vermitt- lungsvorschlag oder den Schiedsspruch beraten und festsetzen.
2 Sämtliche Mitglieder des Einigungsamtes sind zur Stimmabgabe verpflichtet. Die Beschlüsse werden mit Mehrheit, eventuell mit Stichentscheid des Präsidenten gefasst.
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... 9)
§ 24
1 Der Vermittlungsvorschlag ist den Parteien in der Regel mündlich bekanntzugeben. Überdies wird er ihnen in schriftlicher Ausferti- gung zugestellt, unter Einräumung einer angemessenen Frist zur Abgabe einer Erklärung über Annahme oder Ablehnung.
2 Erfolgt die Ablehnung eines Vermittlungsvorschlages seitens ei- ner oder beider Parteien, so ist dem Einigungsamt mitzuteilen, in welchen Punkten und aus welchen Gründen der Vorschlag nicht angenommen worden ist.
3 Führt der Vermittlungsvorschlag nicht zur Beendigung des Strei- tes, so wird das Vermittlungs verfahren eingestellt. Das Einigungs- amt ist berechtigt und auf Weisung des Regierungsrates verpflich- tet, die Verhandlungen jederzeit wieder aufzunehmen.
4 Kommt eine Einigung unter den Parteien ohne Mithilfe des Eini- gungsamtes zustande, so sind beide Parteien verpflichtet, hiervon dem Einigungsamt sofort Mitteilung zu machen, unter Angabe des Inhaltes der Verständigung.
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8) Amtsblatt veröffentlicht werden. erhinderung, Belästigung usw.)
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3 Übertretungen dieses Verbotes werden vom Einigungsamt fest- gestellt und unter Angabe des Sachverhaltes den zuständigen Be- hörden zur Bestrafung der Fehlbaren überwiesen.
§ 30
1 Zuwiderhandlungen gegen einen vom Einigungsamt erzielten Vergleich oder einen von ihm rechtsverbindlich erlassenen Schiedsspruch sind auf Verlangen einer Partei oder des Regie- rungsrates vom Einigungsamt zu untersuchen.
2 Das Ergebnis der Untersuchung kann vom Einigungsamt veröf- fentlicht werden.

§ 31 Die Kosten des Verfahrens vor dem Einigungsamte werden vom

Staate getragen. Strafbestimmungen

§ 32 8)

1 Wer das Verfahren des Einigungs amtes stört, insbesondere wer die Verhandlungs- und Auskunftspflicht verletzt oder einer Vorla- dung keine Folge leistet, wird vom Einigungsamt mit Ordnungs- busse belegt.
2 Gegen entsprechende Anordnungen ist der Rekurs an den Re- gierungsrat zulässig.
§ 33
9) Schlussbestimmungen

§ 34 Durch diese Verordnung wird diejenige vom 20. März 1918 betref-

fend das kantonale Einigungsamt auf gehoben. Sie tritt nach erfolg- ter Genehmigung durch das Schweizerische Volkswirtschaftsde- partement in Kraft und wird durch das Volkswirtschaftsdeparte- ment
2) in Vollzug gesetzt. Vom Bundesrat genehmigt am 21. Januar 1927.
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