Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte (178.112)
CH - BL

Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte

Tarifordnung für die Anwältinnen und Anwälte Vom 17. November 2003 (Stand 1. Januar 2014) Die Geschäftsleitung des Kantonsgerichts des Kantons Basel-Landschaft, ge - stützt auf § 16 Absatz 1 des Anwaltsgesetzes vom 25. Oktober 2001
1 ) und auf Antrag der Anwaltsaufsichtskommission, beschliesst:
1 Geltungsbereich
§ 1
1 Diese Tarifordnung ist anwendbar für die Berechnung der Parteientschädi - gung durch die richterlichen Behörden und Verwaltungsbehörden des Kantons für die zur berufsmässigen Vertretung befugten Anwältinnen und Anwälte.
2 Berechnungsgrundlage
§ 2
1 In Prozessen mit unbestimmtem Streitwert, in familienrechtlichen Streitigkei - ten, in Sozialversicherungs- und Enteignungsprozessen, in Strafsachen auch betreffend Zivilansprüche, in Beschwerde- und Rekurssachen, in Verfahren betreffend Anordnung einer vorsorglichen Expertise, vorsorglichen Verfügun - gen oder provisorischen Handwerkerpfandrechten und bei Festsetzung des Honorars für unentgeltliche Verbeiständung ist die Berechnung nach dem Zeit - aufwand anwendbar (§§ 3 ff.).
2 Bei den übrigen Prozessen mit bestimmtem Streitwert erfolgt die Berechnung des Honorars nach dem Streitwert (§§ 6 ff.).
3 Werden in Verfahren mit bestimmtem Streitwert zugleich Ansprüche von un - bestimmtem Streitwert beurteilt, so berechnet sich das Honorar nach dem Streitwert, sofern nicht die Berechnung nach den Zeitaufwand ein höheres Honorar ergibt.
1) GS 34.523, SGS 178 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1303
3 Berechnung nach Zeitaufwand

§ 3 Ansatz

1 Das Honorar beträgt 200-350 Fr. pro Stunde, je nach Schwierigkeit und Be - deutung der Sache, der damit verbundenen Verantwortung und der persönli - chen und finanziellen Verhältnisse der zahlungspflichtigen oder der auftragge - benden Person. *
2 Bei unentgeltlicher Verbeiständung sowie bei amtlicher Verteidigung beträgt das Honorar 200 Fr. pro Stunde. Zuschläge gemäss § 4 werden in der Regel nicht gewährt. *
3 Für die Bemühungen von Substitutinnen oder Substituten gemäss § 6 des Anwaltsgesetzes Basel-Landschaft sind 1/3 bis 2/3 des für den konkreten Fall massgebenden Stundenansatzes einer Anwältin oder eines Anwaltes zu be - rechnen.

§ 4 Zuschlag

1 Bei Dringlichkeit des Auftrages, Arbeit ausserhalb der üblichen Bürozeit oder ausserhalb der Büros, ferner bei besonderer Schwierigkeit oder besonderer Bedeutung der Sache kann das nach Zeitaufwand berechnete Honorar bis auf das Doppelte erhöht werden.
2 Ist ein grosses wirtschaftliches Interesse offenkundig (Interessewert), so kann ein Zuschlag von bis zu 2 1/2% des geschätzten Interessewertes berechnet werden.

§ 5 * Betreibungsrechtliche Verfahren

1 Im Verfahren betreffend Aufhebung des Rechtsstillstandes, Rechtsöffnung, Bewilligung des Rechtsvorschlages, Aufhebung oder Einstellung der Betrei - bung, Konkurseröffnung oder Nachlassvertrag wird das Honorar nach dem Zeitaufwand (§§ 3 ff.) berechnet, wobei ein Zuschlag von bis zu 2 1/2% des Streitwertes bzw. Interessewertes angewendet werden kann.
4 Berechnung nach Streitwert

§ 6 Berechnungsmodus

1 Bei der Berechnung des Honorars nach dem Streitwert setzt sich dieses aus dem Grundhonorar und allfälligen Zuschlägen zusammen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1303

§ 7 Grundhonorar

1 Das Grundhonorar berechnet sich für das Verfahren vor erster Instanz nach folgenden Ansätzen, in welchen eine Hauptverhandlung und zusätzlich entwe - der im mündlichen Verfahren eine Einleitungsverhandlung oder im schriftlichen Verfahren eine Rechtsschrift inbegriffen sind:
a. Streitwert bis 2'000 Fr.: min. 350 Fr.: max. 750 Fr.
b. Streitwert 2'000-5'000 Fr.: min. 675 Fr.: max. 1'500 Fr.
c. Streitwert 5'000-10'000 Fr.: min. 1'500 Fr.: max. 2'400 Fr.
d. Streitwert 10'000-20'000 Fr.: min. 2'250 Fr.: max. 3'600 Fr.
e. Streitwert 20'000-50'000 Fr.: min. 3'300 Fr.: max. 6'450 Fr.
f. Streitwert 50'000-100'000 Fr.: min. 6'000 Fr.: max. 10'500 Fr.
g. Streitwert 100'000-200'000 Fr.: min. 9'750 Fr.: max. 17'250 Fr.
h. Streitwert 200'000-500'000 Fr.: min. 16'500 Fr.: max. 34'500 Fr.
i. Streitwert 500'000-1'000'000 Fr.: min. 33'000 Fr.: max. 55'500 Fr.
j. Streitwert 1'000'000-2'000'000 Fr.: min. 52'500 Fr.: max. 82'500 Fr. Bei Streitwerten über 2'000'000 Fr. beträgt das Honorar 75'000 Fr. zuzüglich einem Zuschlag von max. 2% des Streitwertes. Je nach Schwierigkeit des Fal - les und dem Umfang der Bemühungen ist der untere, obere oder ein mittlerer Ansatz zur Anwendung zu bringen.
2 Bei Widerklagen wird das Grundhonorar von der Summe der beidseitigen Streitwerte berechnet.

§ 8 Zuschläge

1 Zum Grundhonorar gemäss § 7 dürfen folgende Zuschläge erhoben werden:
a. bis zu 100%:
1. in Rechnungsprozessen, Prozessen mit Buchführungen, längeren Baurechnungen und dergleichen mit unverhältnismässig grossem oder fremdsprachlichem Aktenmaterial oder umfangreicher Korre - spondenz, überhaupt in Prozessen mit komplizierten rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnissen oder aussergewöhnlich weitläufi - ger oder schwieriger Instruktion, sofern der Höchstsatz des Grund - honorars keine ausreichende Vergütung darstellt;
2. bei Streitverkündung mit motiviertem Antrag und Entscheidung der Regressfrage;
b. bis zu 30% insbesondere:
1. für jede weitere Verhandlung;
2. für jede weitere Prozessschrift oder Eingabe;
3. bei Augenschein, Expertise, Vorverfahren;
4. bei Streitverkündung mit motiviertem Antrag, sofern die Regressfra - ge nicht mitentschieden wird; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1303
5. für die Widerklage und ihre Beantwortung;
6. für aussergerichtlich geführte Vergleichsbemühungen (vor oder während des Verfahrens).
c. bis 180 Fr. pro Stunde für die effektive Reisezeit, wobei die Auslagen be - sonders berechnet werden.
2 Die Zuschläge gemäss den Buchstaben a und b dürfen insgesamt 250% des Grundhonorars nicht übersteigen.

§ 9 Offenbares Missverhältnis

1 Besteht zwischen Streitwert einerseits und Bemühung der Anwältin oder des Anwaltes und der Bedeutung der Sache andererseits ein offenbares Missver - hältnis, so kann das Honorar angemessen herauf- oder herabgesetzt werden.

§ 10 * Zweite Instanz

1 Das Grundhonorar für die Vertretung vor zweiter Instanz ist nach den für die erste Instanz geltenden Grundsätzen zu berechnen, beträgt jedoch ohne schriftliche Berufungsbegründung nur 50%, mit einer solchen bis zu 100% des jeweils zutreffenden Grundhonorars und allfälliger Zuschläge gemäss § 8. Massgebend ist der zweitinstanzliche Streitwert.

§ 11 Erledigung ohne Urteil

1 Findet im Verlauf des Prozesses nach beendigter Instruktion der Anwältin oder des Anwalts aber vor erfolgter Vorbereitung zur Hauptverhandlung ein Vergleich, ein Klagrückzug, eine Anerkennung oder ein Rückzug des Rechts - mittels statt, so ist in der Regel ein Abzug von einem Viertel bis zur Hälfte des Grundhonorars vorzunehmen. Allfällige Zuschläge nach § 8 berechnen sich nach dem ungekürzten Grundhonorar.

§ 12 Streitberufene Person

1 Das Honorar für die Vertretung der streitberufenen Person beträgt:
a. bei Einlassung auf den Prozess 100% gemäss den §§ 6 ff.;
b. ohne Einlassung im Maximum 50% der gemäss Buchstabe a zulässigen Beträge.

§ 13 Kompetenzstreitigkeiten und Prozesseinreden

1 Bei Kompetenzstreitigkeiten oder wenn sich das Verfahren auf andere pro - zessuale Einreden beschränkt, ist das Honorar für die Vertretung der oder des Beklagten um mindestens 50% herabzusetzen. Vorbehalten bleiben die Zuschläge gemäss § 8. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1303
5 Gemeinsame Bestimmungen

§ 14 Parallelverfahren / Massenverfahren

1 Werden mehrere gleichartige Verfahren von derselben Anwältin oder von demselben Anwalt vertreten, bemisst sich das Gesamthonorar nach dem ku - mulierten Streitwert bzw. Zeitaufwand und wird angemessen auf die einzelnen Verfahren verteilt.

§ 15 * Kopiaturen

1 Für Doppel der Rechtsschriften, Eingaben und Korrespondenzen, für Ab - schriften, Fotokopien und mehrfache Ausfertigungen darf neben dem Honorar ein Auslagenersatz von 1.50 Fr. pro Seite berechnet werden.
2 Bei Massenkopien beträgt der Auslagenersatz -.50 Fr. pro Seite.

§ 16 Auslagen

1 Telefonauslagen, Porti und ähnliche Auslagen sind nach dem tatsächlichen Aufwand in Rechnung zu stellen.
2 Bei Reisen sind die tatsächlichen Spesen und Fahrtauslagen zu berechnen. Bei Benützung des Automobils beträgt die Entschädigung -.70 Fr. pro Kilome - ter.

§ 17 Mehrwertsteuer

1 Die Mehrwertsteuer ist auf der Honorarnote separat auszuweisen und zusätz - lich zu vergüten.
6 Verfahrensbestimmungen
§ 18
1 Beansprucht eine Anwältin oder ein Anwalt im Prozess eine Parteientschädi - gung für die auftraggebende Person, ist dem Gericht die Honorarrechnung spätestens in der Hauptverhandlung, in Beschwerdeverfahren mit der letzten Rechtsschrift einzureichen, ansonsten das Gericht die Parteientschädigung von Amtes wegen nach Ermessen festsetzen kann.
2 Die gleiche Pflicht obliegt der Vertreterin oder dem Vertreter einer Partei bei Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung an diese und bei amtlichen Verteidigungen. Auf der Honorarrechnung ist der Zeitaufwand genau anzuge - ben. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1303
3 Ist der unentgeltlich verbeiständeten Partei eine Parteientschädigung zuge - sprochen worden, so hat deren Anwältin oder Anwalt beim Inkasso des Honorars bei der Gerichtskasse dem Gericht die Uneinbringlichkeit der Partei - entschädigung nachzuweisen, sofern diese nicht offensichtlich ist. Auslagen für die versuchte Eintreibung sind von der Gerichtskasse zu vergüten. Bei Ausrich - tung des Honorars gilt die Parteientschädigung bis zu deren Höhe als an die Gerichtskasse zediert.
7 Aufhebung bisherigen Rechts
§ 19
1 Die Tarifordnung für die Advokaten vom 29. November 1977
2 ) wird aufgeho - ben.
8 Inkrafttreten
§ 20
1 Diese Tarifordnung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft.
2 Sämtliche von den Gerichten oder Verwaltungsbehörden des Kantons ab
1. Januar 2004 zu treffenden Kostenentscheide richten sich nach dieser Tarif - ordnung, wobei in Fällen der Honorarberechnung nach Zeitaufwand Bemühun - gen vor dem 1. Januar 2004 nach den früher geltenden Ansätzen abzurechnen sind.
2) GS 26.609, SGS 178.112 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1303
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
17.11.2003 01.01.2004 Erlass Erstfassung GS 34.1303
12.04.2013 01.01.2014 § 3 Abs. 1 geändert GS 38.115
12.04.2013 01.01.2014 § 3 Abs. 2 geändert GS 38.115
12.04.2013 01.01.2014 § 5 totalrevidiert GS 38.115
12.04.2013 01.01.2014 § 10 totalrevidiert GS 38.115
12.04.2013 01.01.2014 § 15 totalrevidiert GS 38.115
12.04.2013 01.01.2014 § 18 Abs. 2 geändert GS 38.115 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1303
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 17.11.2003 01.01.2004 Erstfassung GS 34.1303

§ 3 Abs. 1 12.04.2013 01.01.2014 geändert GS 38.115

§ 3 Abs. 2 12.04.2013 01.01.2014 geändert GS 38.115

§ 5 12.04.2013 01.01.2014 totalrevidiert GS 38.115

§ 10 12.04.2013 01.01.2014 totalrevidiert GS 38.115

§ 15 12.04.2013 01.01.2014 totalrevidiert GS 38.115

§ 18 Abs. 2 12.04.2013 01.01.2014 geändert GS 38.115

* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 34.1303
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