Verordnung über die Hilfspolizistinnen und Hilfspolizisten der Kantonspolizei
Verordnung über die Hilfspolizistinnen und Hilfspolizisten der Kantonspolizei vom 31.10.2023 (Fassung in Kraft getreten am 31.10.2023) Der Staatsrat des Kantons Freiburg gestützt auf Artikel 15 Abs. 1 Bst. e des Gesetzes vom 15. November 1990 über die Kantonspolizei (PolG); auf Antrag der Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion, beschliesst:
Art. 1 Hilfspolizistinnen und Hilfspolizisten
1 Hilfspolizistinnen und Hilfspolizisten der Kantonspolizei sind:
a) polizeiliche Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten;
b) spezialisierte Beamtinnen und Beamte der Gerichtspolizei.
Art. 2 Polizeiliche Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten
– Aufgaben
1 Polizeiliche Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten erfüllen allgemeine Polizeiaufgaben, die keine zertifizierte Polizeiausbildung erfor - dern.
2 Sie erfüllen insbesondere Aufgaben in den Bereichen Gefangenenbeglei - tung, Unterstützung von Polizeieinsätzen, Empfang, Verkehrsregelung und Verwaltungspolizei.
3 Sie können gelegentlich mit anderen Aufgaben betraut werden, wenn es auf - grund der Umstände und der dienstlichen Bedürfnisse nötig ist.
Art. 3 Polizeiliche Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten
– Ausbildung
1 Polizeiliche Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten verfügen je nach Auftrag über ein EFZ und eine vom Schweizerischen Polizei-Institut an - erkannte Ausbildung als bewaffnete oder unbewaffnete polizeiliche Sicher - heitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten.
Art. 4 Polizeiliche Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten
– Bewaffnung
1 Polizeiliche Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten, die über eine vom Schweizerischen Polizei-Institut anerkannte Ausbildung als bewaff - nete polizeiliche Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten verfü - gen, sind für Aufgaben der Gefangenenbegleitung bewaffnet.
2 Mit Genehmigung der Kommandantin oder des Kommandanten oder ihrer bzw. seiner Stellvertretung dürfen die polizeilichen Sicherheitsassistentinnen und Sicherheitsassistenten bewaffnet werden, wenn es aufgrund der Umstän - de und der dienstlichen Bedürfnisse nötig ist.
3 Sie müssen die entsprechenden Module der Polizeischule besucht haben. Sie erhalten eine Ausbildungsbestätigung.
Art. 5 Spezialisierte Beamtinnen und Beamte der Gerichtspolizei –
Aufgaben
1 Spezialisierte Beamtinnen und Beamte der Gerichtspolizei erfüllen spezielle Polizeiaufgaben, die keine zertifizierte Polizeiausbildung erfordern.
2 Sie erfüllen insbesondere Aufgaben in den Bereichen Prävention, Analyse und Ermittlungsunterstützung sowie verwaltungspolizeiliche Aufgaben.
3 Sie können gelegentlich mit anderen Aufgaben betraut werden, wenn es auf - grund der Umstände und der dienstlichen Bedürfnisse nötig ist.
Art. 6 Spezialisierte Beamtinnen und Beamte der Gerichtspolizei –
Ausbildung
1 Spezialisierte Beamtinnen und Beamte der Gerichtspolizei verfügen je nach den Anforderungen ihrer Stelle über ein EFZ oder eine höhere Ausbildung.
2 Sie besuchen die für ihre Funktion bei der Polizei geeigneten Module einer anerkannten Polizeischule. Sie erhalten eine Ausbildungsbestätigung.
Art. 7 Spezialisierte Beamtinnen und Beamte der Gerichtspolizei – Be -
waffnung
1 Spezialisierte Beamtinnen und Beamte der Gerichtspolizei mit einem Di - plom des Instituts für Kriminalwissenschaften, sogenannte Inspektorinnen und Inspektoren im kriminaltechnischen Dienst, sind bewaffnet.
2 Mit Genehmigung der Kommandantin oder des Kommandanten oder ihrer bzw. seiner Stellvertretung dürfen spezialisierte Beamtinnen und Beamte der Gerichtspolizei ohne Diplom des Instituts für Kriminalwissenschaften be - waffnet werden, wenn es für ihre Tätigkeit nötig ist.
Art. 8 Interne Richtlinien
1 Die Kommandantin oder der Kommandant legt in internen Richtlinien fest, welche Aufgaben die polizeilichen Sicherheitsassistentinnen und Sicherheits - assistenten und die spezialisierten Beamtinnen und Beamten der Gerichtspo - lizei ausüben.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
31.10.2023 Erlass Grunderlass 31.10.2023 2023_090 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 31.10.2023 31.10.2023 2023_090
Feedback